Tenor

1. Die Beklagte wird – unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids vom 21. Januar 2013 – verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Beteiligten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die irakische Klägerin begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weiter hilfsweise subsidiären Schutz.

2

Die Klägerin wurde ausweislich ihres irakischen Reisepasses, des Auszuges aus dem Geburtsregister sowie ihres Personalausweises am ... Oktober 1998 in Scheichan, Provinz Ninive, geboren. Sie ist irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glauben. Ihre Familie stammt aus der Stadt Scheichan in der Provinz Ninive. Sie ist die Tochter der Kläger in den Verfahren 8 A 1236/12 und 8 A 1238/12 sowie die Schwester der Klägerin im Verfahren 8 A 1273/12 und des nach eigenen Angaben am ... Mai 1994 geborenen U., der im Jahr 2009 mit seiner Tante ins Bundesgebiet einreiste und dem mit Bescheid vom ... September 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (Gz. der Beklagten: ...-438).

3

Die Klägerin reiste am ... Juni 2011 ins Bundesgebiet ein und stellte mit anwaltlichem Schreiben vom ... Juli 2011, bei der Beklagten eingegangen am ... Juli 2011, einen Asylantrag. Nachdem ihre Eltern für sie auf eine Anhörung verzichtet hatten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ... Januar 2013 ihre Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen. Sie könne nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, weil keine Anhaltspunkte für eine staatliche politische Verfolgung vorlägen. Außerdem sei sie über einen sicheren Drittstaat ins Bundesgebiet eingereist. Sie habe weiter keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Individuelle Verfolgungsgründe habe sie nicht dargelegt und auch die Voraussetzung einer Gruppenverfolgung der Jesiden lägen nicht mehr vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gäbe es ebenfalls nicht.

4

Mit ihrer am ... Januar 2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf den Vortrag in den Verfahren 8 A 1236/12 und 8 A 1238/12 und beantragt,

5

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... Januar 2013 zu verpflichten,
1. die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen;
2. hilfsweise, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
3. weiter hilfsweise, die Klägerin als subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen;
4. weiter hilfsweise, Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1, Abs. 5 AufenthG festzustellen.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung. Zwar sei sie auch heute noch minderjährig. Dies gelte jedoch nicht mehr für ihren stammberechtigten Bruder. Nach dem Grundsatz von § 77 Abs. 1 AsylVfG sei es erforderlich, dass das stammberechtigte Geschwisterkind auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch minderjährig sei. Weil der stammberechtigte Bruder mittlerweile volljährig sei, sei er auch nicht mehr schutzbedürftig. Die Verfahrensdauer habe im vorliegenden Fall nicht zu einem Rechtsnachteil für die Klägerin geführt, da die Norm, auf die sie sich berufe, erst zum 1. Dezember 2013 in Kraft getreten sei.

9

Bei der Entscheidung haben die Asylakten der Klägerin und ihres Bruders U. (...-438) vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

10

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 16, 17; 36, 37 d. A.) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO und im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.

II.

11

Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigte unbegründet (dazu 1.), hinsichtlich des ersten Hilfsan-trags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 113 Abs. 5 VwGO begründet (dazu 2.).

12

1. Die Klägerin kann nicht als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG anerkannt werden. Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine politische Verfolgung liegt vor, wenn staatliche Akteure gezielt Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen gefährden oder verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale) (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, 2 BvR 502/86, 2 BvR 12 BvR 1000/86, 2 BvR 92 BvR 961/86, juris, Rn. 38ff.). Eine politische Verfolgung durch staatliche Akteure hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

13

2. Die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid vom ... Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3, 26 Abs. 3 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 bis 2 AsylVfG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474; im Folgenden: „Richtlinienumsetzungsgesetz“).

14

Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylVfG wird insbesondere den Eltern eines minderjährigen Flüchtlingsschutzberechtigten bei Erfüllung der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach Satz 2 von § 26 Abs. 3 AsylVfG gilt für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Flüchtlings Satz 1 Nr. 1 bis 4 entsprechend. Dies bedeutet, dass ein zum Zeitpunkt seiner Antragstellung minderjähriges lediges Geschwister eines im Zeitpunkt dieser Antragstellung minderjährigen stammberechtigten Geschwisters als Flüchtling anerkannt wird, wenn es die weiteren Voraussetzungen von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylVfG erfüllt. So liegt es hier.

15

2.1 Die Klägerin ist ein bei ihrer Antragstellung minderjähriges Geschwister des minderjährigen Stammberechtigten.

16

2.1.1 Die am ... Oktober 1998 geborene Klägerin war bei ihrer Asylantragstellung am ... Juli 2011 ... Jahre alt und damit minderjährig. Sie ist die Schwester des nach eigenen Angaben am ... Mai 1994 geborenen U., dem mit Bescheid vom ... September 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (Stammberechtigter). Die Altersangaben basieren auf den glaubhaften Angaben der Tante des Stammberechtigten, mit der er ins Bundesgebiet eingereist ist.

17

2.1.2 Der Stammberechtigte war bei Antragstellung der Klägerin am ... Juli 2011 siebzehn Jahre alt und mithin ein minderjähriger Flüchtling i. S. v. § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG. Es ist notwendig aber auch hinreichend, dass das stammberechtigte Geschwister bei Antragstellung des zuziehenden Geschwisters – der Klägerin – minderjährig war. Es reicht nicht aus, dass das stammberechtigte Geschwister bei seiner eigenen Asylantragstellung minderjährig war (VG Hamburg, Urt. v. 13.11.2013, 8 A 214/12, S. 14f.). Im Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung muss es dagegen nicht mehr minderjährig sein. Hierauf deutet schon hin, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale von § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG am Satzanfang genannt wird. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass es für die Bestimmung der Minderjährigkeit des Stammberechtigten auf einen anderen Zeitpunkt ankommen soll als bei dem zuziehenden Geschwister, hätte dies kenntlich gemacht werden müssen. Dieses Ergebnis wird auch durch den systematischen Zusammenhang von § 26 Abs. 3 Satz 2 und Satz 1 AsylVfG gestützt, weil § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG durch die Verwendung des bestimmten Artikels („des“) auf den Minderjährigen im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG verweist, der bei Antragstellung der zuziehenden Verwandten – in jenem Fall eines Elternteils – minderjährig sein muss (VG Hamburg, Urt. v. 5.2.2014, 8 A 1236/12, S. 6ff. UA; v. 5.2.2014, 8 A 1238/12, S. 6ff. UA; v. 13.11.2013, 8 A 214/12, S. 14f. UA).

18

2.1.3 Anders als die Beklagte meint, ist es für den Anspruch der Klägerin unschädlich, dass der Stammberechtigte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr minderjährig ist. Zwar ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG grundsätzlich für das Erfüllen der Tatbestandsmerkmale auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Von diesem Grundsatz ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein früherer Zeitpunkt maßgeblich ist (Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 77 AsylVfG, Rn. 2; ausdrücklich für die zeitlichen Anknüpfungspunkte beim Familienasyl auch Hailbronner, Ausländerrecht, 68. EL, Stand: April 2010, § 77 AsylVfG, Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Für die Minderjährigkeit des stammberechtigten und des zuziehenden Geschwisters ist allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung des zuziehenden Geschwisters abzustellen.

19

Für das zuziehende Geschwister ergibt sich dies aus einem Vergleich mit § 26 Abs. 2 AsylVfG, der ebenfalls ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt. Für § 26 Abs. 2 AsylVfG ist geklärt, dass das Kind des Stammberechtigten nur bei dessen Antragstellung minderjährig sein muss. Dieser einzig maßgebliche Entscheidungszeitpunkt wurde 1992 gerade in Reaktion auf eine Rechtsprechung eingefügt, die für die Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung abgestellt hatte (Bodenbender, GK-AsylVfG, 82. EL, Juni 2008, § 26 AsylVfG, Rn. 61 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, 66. EL, Stand: November 2009, § 26 AsylVfG, Rn. 49). Daher muss dasselbe für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit des zuziehenden Geschwisterkindes in § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG gelten. Anderenfalls würde die von § 77 Abs. 1 AsylVfG abweichende Bestimmung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts keinen Sinn ergeben. Würde man nämlich verlangen, dass die Minderjährigkeit bei der gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss, muss sie logisch auch schon bei Antragstellung vorgelegen haben.

20

Für das stammberechtigte Geschwister gilt nichts anderes, weil der eingangs von § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG erwähnte Zeitpunkt auch für die Bestimmung von dessen Minderjährigkeit gilt. Darüber hinaus ist wertungsmäßig nicht ersichtlich, warum für die Bestimmung der Minderjährigkeit der Geschwister jeweils auf unterschiedliche Zeitpunkt abgestellt werden soll. Aus dem Zweck der Einfügung von § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG, der in der Aufrechterhaltung der Familieneinheit und dem Interesse des Minderjährigenschutzes besteht (BT-Drs. 218/13, S. 30), lässt sich eine unterschiedliche Behandlung auch nicht ableiten.

21

2.2 Unschädlich für den Anspruch der Klägerin ist, dass bei ihrer Asylantragstellung am ... Juli 2011 die Anspruchsgrundlage des § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG in der Fassung vom 1. Dezember 2013 noch nicht in Kraft war. Hinsichtlich der Rechtslage verbleibt es nämlich bei dem in § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG formulierten Grundsatz, dass es auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt. Soweit sich aus dem anzuwendenden Recht nicht etwas Anderes ergibt, ist es eine vom Gesetzgeber gewollte Folge von § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, dass ein ursprünglich begründeter Asylantrag wegen nachträglich veränderter Verhältnisse unbegründet werden kann oder umgekehrt, dass eine anfangs unbegründete Klage wegen Eintritts nachträglicher Ereignisse im maßgeblichen Zeitpunkt Erfolg hat (Marx, AsylVfG 7. Aufl. 2009, § 77 Rn. 7; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 90. EL, Februar 2011, § 77 AsylVfG, Rn. 3). Anders als beim maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit (siehe oben 2.1), ergibt sich aus dem materiellen Recht für das anzuwendende Recht kein von § 77 Abs. 1 AsylVfG abweichender Zeitpunkt. Wenn es der Gesetzgeber gewollt hätte, dass Familienflüchtlingsschutz nur dann gewährt werden soll, wenn die Voraussetzungen auch bei Inkrafttreten der Norm vorlagen, hätte er Übergangsvorschriften erlassen können. Hierauf hat er jedoch bei § 26 AsylVfG verzichtet (s. Art. 7 des Richtlinienumsetzungsgesetzes).

22

2.4 Auch die übrigen Voraussetzungen von § 26 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylVfG liegen vor. Die Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten vom 1. September 2009 ist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG seit dem 3. September 2009 unanfechtbar (Bl. 117 der Asylakte des Stammberechtigten). Sie ist nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG). Die Lage im Irak hat sich nicht grundsätzlich zum Besseren gewendet, so dass ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht in Betracht kommt. Anhaltspunkte dafür, dass der Stammberechtigte unrichtige Angaben im Verfahren gemacht hat, so dass eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in Betracht zu ziehen wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar hat das Einwohner-Zentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg mit Schreiben vom ... November 2009 ein Widerrufsverfahren angeregt. Die Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom ... Januar 2010 mitgeteilt, dass sie davon absieht (Bl. 123, 161 der Asylakte des Stammberechtigten). Der Stammberechtigte ist im Jahr 2009 mit seiner Tante ausgereist; bis dahin lebte er mit seiner Familie in Scheichan.

23

Die Asylantragstellung gemäß § 23 Abs. 1 AsylVfG am... Juli 2011 erfolgte unverzüglich i. S. v. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG nach der Einreise am 28. Juni 2011. Die Klägerin stellte ihren Asylantrag mit Zugang des anwaltlichen Schreibens vom 1. Juli 2011, mithin am 5. Juli 2011. Sie konnte dies entgegen § 23 Abs. 1 AsylVfG schriftlich tun, da sie als unter Sechzehnjährige, deren gesetzlich vertretungsberechtigter Vater nicht mehr in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen verpflichtet war (§§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), ihren Antrag nicht persönlich stellen musste.

24

Unverzüglich bedeutet – wie im Zivilrecht – „ohne schuldhaftes Zögern“ (Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, §, 26, Rn. 46). Dies setzt grundsätzlich eine Antragstellung binnen zweier Wochen voraus (siehe die Nachweise bei Bodenbender, GK-AsylVfG, 82. EL, Stand: Juni 2008, § 26 AsylVfG, Rn. 59). Wie lange das Zögern mit einer Antragstellung dauern darf, bevor es schuldhaft wird, hängt grundsätzlich von einer Würdigung der besonderen Verhältnisse im konkreten Fall ab. Insoweit muss u. a. auch die Möglichkeit gewährleistet sein, Rechtsrat einzuholen (VG Leipzig, Urt. v. 7.1.2004, A 6 K 30241/01, juris, Rn. 18). Nach diesem Maßstab erfolgte die Antragstellung binnen zwei Wochen und damit ohne Weiteres unverzüglich.

25

2.5 Für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 26 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 AsylVfG ist nichts ersichtlich.

III.

26

Da die Klage bereits mit dem ersten Hilfsantrag Erfolg hat, braucht über die weiteren Hilfsanträge nicht entschieden zu werden.

IV.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylVfG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 05. Feb. 2014 - 8 A 289/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 05. Feb. 2014 - 8 A 289/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 05. Feb. 2014 - 8 A 289/13 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 05. Feb. 2014 - 8 A 289/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 05. Feb. 2014 - 8 A 289/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 05. Feb. 2014 - 8 A 1236/12

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird – unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids vom 10. Dezember 2012 – verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Gerichtskosten
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 05. Feb. 2014 - 8 A 289/13.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Apr. 2017 - A 3 K 3159/16

bei uns veröffentlicht am 21.04.2017

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.08.2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.Die Beklagte trägt die Kosten des gericht

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 05. Feb. 2014 - 8 A 1236/12

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird – unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids vom 10. Dezember 2012 – verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Gerichtskosten

Referenzen

Tenor

1. Die Beklagte wird – unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids vom 10. Dezember 2012 – verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung des jeweils anderen Beteiligten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der irakische Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weiter hilfsweise subsidiären Schutz.

2

Der ausweislich seines irakischen Personalausweises am ... 1957 in Scheichan geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens. Seine Familie stammt aus der Stadt Scheichan in der Provinz Ninive. Nach der bei der Beklagten vorgelegten Heiratsurkunde vom ... 1985 ist er seit diesem Tag mit der ..., der Klägerin im Verfahren 8 A 1238/12, verheiratet. Er ist Vater des nach eigenen Angaben am ... 1994 geborenen U., dem mit Bescheid vom ... 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (Gz. der Beklagten: 5381754-438), sowie Vater der Klägerinnen in den Verfahren 8 A 1273/12 und 8 A 289/13.

3

Der Kläger erlitt im Jahr 2008 zwei Schlaganfälle und ist seitdem teilweise gelähmt. Bereits im Irak befand er sich deshalb in ständiger ärztlicher Behandlung. Er reiste am ... 2010 mit seinem gültigen irakischen Reisepass und einem darin enthaltenen Visum zur Familienzusammenführung legal ins Bundesgebiet ein. Am ... 2010 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG zum Familiennachzug zu seinem damals minderjährigen Sohn U.. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Oktober 2010 – bei der Beklagten am Folgetag eingegangen – stellt er einen Asylantrag. Mit Bescheid vom ... Oktober 2010 wurde für den weiterhin pflegebedürftigen Kläger ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt.

4

Am ... Februar 2011 hörte die Beklagte den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal an (Bl. 94 ff. der Asylakte). Mit Bescheid vom ... Dezember 2012 lehnte sie seine Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen. Er könne nicht als Asylberechtigter anerkannt werden und genieße keinen Flüchtlingsschutz, weil er legal und unverfolgt ausgereist sei. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung der Jesiden lägen nicht mehr vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gebe es trotz seiner Erkrankung nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr in den Irak drohe.

5

Mit seiner am ... Dezember 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Unter Berufung auf verschiedene Gerichtsurteile meint er, dass die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung im Irak noch vorlägen. Es sei zumindest ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, weil die medizinische Versorgung im Irak zusammen gebrochen sei.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... Dezember 2012 zu verpflichten,
1. den Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen;
2. hilfsweise, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
3. weiter hilfsweise, den Kläger als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen;
4. weiter hilfsweise, Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1, Abs. 5 AufenthG festzustellen.

8

Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich der Antrag,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz. Der Gesetzgeber habe bei § 26 AsylVfG bewusst für die Bestimmung der Minderjährigkeit auf unterschiedliche Zeitpunkte abgestellt. Durch § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG solle allein dem Bedürfnis von Minderjährigen nach familiärer Fürsorge und dem Schutz dieser Personen Rechnung getragen werden. Sei der Stammberechtigte – wie hier – mittlerweile volljährig geworden, bestünde kein Schutzbedürfnis mehr. Dem Kläger sei durch die lange Bearbeitungszeit kein Nachteil entstanden, da die Norm, auf die er sich berufe, erst zum 1. Dezember 2013 in Kraft getreten sei.

11

Bei der Entscheidung haben die Asylakte und die Ausländerakte des Klägers sowie die Asylakte seines Sohnes ... (...-438) vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

12

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 18, 20; 87, 88 d. A.) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO und im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.

II.

13

Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter unbegründet (dazu 1.), hinsichtlich des ersten Hilfsantrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 113 Abs. 5 VwGO begründet (dazu 2.).

14

1. Der Kläger kann schon deshalb nicht als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG anerkannt werden, weil er gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf dem Landweg – und damit zwingend über einen sicheren Drittstaat – ins Bundesgebiet eingereist ist. Die Ausnahmetatbestände von § 27a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG sind nicht erfüllt.

15

2. Die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid vom ... Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3, 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 AsylVfG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474; im Folgenden: „Richtlinienumsetzungsgesetz“). Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 2 AsylVfG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Flüchtlingsschutzberechtigten auf Antrag als Flüchtlinge anerkannt, wenn die in den § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AsylVfG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist der Fall.

16

2.1 Der Kläger ist der Vater des nach eigenen glaubhaften Angaben am ... 1994 geborenen U., dem mit Bescheid vom ... September 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (Stammberechtigter). Die Altersangaben basieren auf den glaubhaften Angaben der Tante des Stammberechtigten, mit der er ins Bundesgebiet eingereist ist. Er hat bei seiner Anhörung am ... Juli 2009 die Namen seiner Eltern zutreffend angegeben.

17

2.2 Der Stammberechtigte war im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung des Klägers ledig und noch minderjährig. Zwar ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG grundsätzlich für das Erfüllen der Tatbestandsmerkmale auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Von diesem Grundsatz ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein früherer Zeitpunkt maßgeblich ist (Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 77 AsylVfG, Rn. 2; ausdrücklich für die zeitlichen Anknüpfungspunkte beim Familienasyl auch Hailbronner, Ausländerrecht, 68. EL, Stand: April 2010, § 77 AsylVfG, Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Bis auf § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wird in den übrigen beiden Fällen, in denen § 26 AsylVfG den Rechteerwerb von der Minderjährigkeit eines Familienmitglieds abhängig macht, ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des Zuziehenden abgestellt (§ 26 Abs. 2 und § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Zwar könnte man nach einer grammatischen Auslegung von § 26 Abs. 2 AsylVfG auch auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich die Antragstellung des Stammberechtigten abstellen (Das Personalpronomen „seiner“ vor „Antragstellung“ könnte sich auf den Stammberechtigten oder das zuziehende Kind beziehen). Aus der Gesetzgebungsgeschichte wird jedoch deutlich, dass es auf die Antragstellung des zuziehenden Minderjährigen ankommt (BT-Drs. 15/420, S. 109 [zu Nr. 17 Buchstabe c]: „Durch die Wörter 'seiner Asylantragstellung' wird sichergestellt, dass Kinder nur eine abgeleitete Asylberechtigung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährig und ledig sind.“). Aus dem Unterlassen bei § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, den maßgeblichen Zeitpunkt zu benennen, kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass bei dieser Norm auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen wäre. Vielmehr muss auch hierbei für die Bestimmung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung – in diesem Fall des zuziehenden Elternteils – abgestellt werden. Dies ergeben eine richtlinienkonforme (dazu 2.2.1) und systematische (dazu 2.2.2) Auslegung von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Bei diesem Normverständnis ist der Kläger ein Elternteil eines minderjährigen Flüchtlings (dazu 2.2.3).

18

2.2.1 Um den Zweck der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über „Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“ (ABl. EU 2011 L 337/9; im Folgenden: „Richtlinie“ oder „Richtlinie 2011/95/EU“) möglichst effektiv zu erreichen, muss für die Minderjährigkeit des Stammberechtigten auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abgestellt werden. Mit dem Schutzziel der Aufrechterhaltung des Familienverbands (Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie) knüpft die Richtlinie an einen tatsächlichen Zustand an, nämlich daran, dass sich Familienmitglieder in einen Mitgliedstaat geflüchtet haben und nunmehr dort ein (Teil-)Familienverband besteht. Eine vollständige Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie kann im Lichte dieses Schutzziels nur dann erreicht werden, wenn das Recht auf Aufrechterhaltung des Familienverbandes erworben wird, sobald der Familienverband tatsächlich im Fluchtstaat besteht. Würde man dagegen auf den Zeitpunkt der behördlichen (oder gerichtlichen) Entscheidung abstellen, würde das zu schützende Rechtsgut – der tatsächlich bestehende Familienverband – nicht durchgängig geschützt. Da sich das genaue Einreisedatum häufig nicht ermitteln lässt, ist es vom Schutzziel der Richtlinie gedeckt, auf das Datum der Antragstellung des zuziehenden Familienmitglieds abzustellen.

19

Vor diesem Hintergrund geht der Einwand der Beklagten fehl, dass heute – nachdem der Stammberechtigte volljährig geworden ist – das vermeintlich alleinige Ziel der Vorschrift, die im „Bedürfnis von Minderjährigen nach familiärer Fürsorge und dem Schutz dieser Personen“ liegen soll, nicht mehr erreicht werden könne. Das Recht, das die Familienangehörigen durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erwerben, ist zeitlich nicht – wie bei § 36 AufenthG – auf die Minderjährigkeit beschränkt, sondern hängt vom Bestand des Flüchtlingsschutzes des Stammberechtigten ab, der mit der Minderjährigkeit nicht endet. Eine vollständige Umsetzung der Richtlinie verlangt daher, dass Familienflüchtlingsschutz gewährt werden muss, sobald bei Entstehung des Familienverbandes im Fluchtstaat die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

20

2.2.2 Selbst wenn man annähme, dass es die Richtlinie 2011/95/EU nicht zwingend erfordert, bei der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, ergibt sich dies aus der Systematik von § 26 AsylVfG. Die von der Beklagten vertretene Ansicht würde in mehrfacher Hinsicht zu Wertungswidersprüchen führen.

21

Würde man einzig bei § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG für die Bestimmung der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellen, könnte die Behörde (oder das Gericht) durch die Wahl des Entscheidungszeitpunktes beeinflussen, ob der Tatbestand erfüllt ist. Zwar kommt es vor, dass der Entscheidungszeitpunkt über den Erfolg einer Klage entscheidet, etwa weil es zwischen Antragstellung und endgültiger Entscheidung zu einem Machtwechsel im Fluchtstaat gekommen und daher die Verfolgungsgefahr weggefallen ist. Derartige Umstände liegen jedoch – anders als die Entscheidung, wann über den Fall entschieden wird – außerhalb des Einflussbereichs der Verfahrensbeteiligten und müssen daher hingenommen werden. Die Überlegung, dass sich die Verfahrensdauer nicht nachteilig auf das Entstehen des Familienasyls auswirken soll, hat den Gesetzgeber bei § 26 Abs. 2 AsylVfG dazu bewogen, nicht auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Stammberechtigten (so noch der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drs. 12/2062 v. 12.2.1992, S. 26), sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (so ausdrücklich die Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 12/2718 v. 2.6.1992, S. 20, 60; siehe auch: Bodenbender, in GK-AsylVfG, 82. EL, Juni 2008, § 26 AsylVfG, Rn. 21).

22

Es wäre widersprüchlich, beim Familienflüchtlingsschutz für Eltern, die zu ihren Kindern ziehen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG), andere Maßstäbe anzulegen als im umgekehrten Fall, in dem die Kinder den Flüchtlingsschutz von den stammberechtigten Eltern (§ 26 Abs. 2 AsylVfG) ableiten. In beiden Fällen geht es um die Wahrung des im Fluchtstaat (neu) bestehenden Familien(teil)verbands (Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie) und die Integration der nahen Angehörigen eines Stammberechtigten (zu diesem gesetzgeberischen Ziel des Familienasyls: BT-Drs. 11/6960, S. 30). Beide Schutztatbestände unterscheiden sich nur hinsichtlich des Familienmitglieds, das zuerst Flüchtlingsschutz erhält, uns basieren auf derselben unionsrechtlichen Grundlage (Art. 23 Abs. 1 und 2 der insoweit gleichlautenden Richtlinien 2011/95/EU und 2004/83/EG). Die Definitionen der jeweils Berechtigten (Art. 2 Buchst. h 2. Anstrich Richtlinie 2004/83/EG bzw. Art. 2 Buchst. j 3. Anstrich Richtlinie 2011/95/EU) geben keinen Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung, weil sie beide den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit nicht festlegen. In der Begründung des Richtlinienumsetzungsgesetzes wird nicht erläutert, warum § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit nicht nennt. Dort wird lediglich mitgeteilt, dass § 26 Abs. 2 AsylVfG unverändert bleiben könne und in § 26 Abs. 3 Satz 1 der „Familienschutz erstmalig auf die Eltern minderjähriger lediger Asylberechtigter“ ausgedehnt werde (BR-Drs. 218/13, S. 30).

23

Noch weniger nachvollziehbar wäre es, minderjährige Stammberechtigte, zu denen ein Elternteil zuziehen will, schlechter zu stellen als solche, zu denen ein Geschwisterkind zuziehen will. Während im ersten Fall die Eltern nach der Auffassung der Beklagten Flüchtlingsschutz nur erhalten sollen, wenn das stammberechtigte Kind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch minderjährig ist, reicht es nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG im zweiten Fall aus, dass der Stammberechtigte bei Antragstellung des zuziehenden Geschwisterkindes (das ebenfalls minderjährig sein muss) noch minderjährig ist (hierzu VG Hamburg, Urt. v. 13.11.2013, 8 A 214/12, S. 14f.). Ein solches Ergebnis wäre auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Zuzug von (minderjährigen) Geschwistern zu minderjährigen Stammberechtigten nicht von der Richtlinie 2011/95/EU gefordert wird, der Zuzug von Eltern dagegen gemäß Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. j) 3. Anstrich der Richtlinie von den Mitgliedstaaten ermöglicht werden muss. Wenn die Gesetzesbegründung für § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG darauf verweist, dass „[z]ur Aufrechterhaltung der Familieneinheit und im Interesse des Minderjährigenschutzes“ minderjährige ledige Geschwister in das Familienasyl einbezogen werden (BR-Drs. 218/13, S. 30) – und hierbei auf die Minderjährigkeit bei Antragstellung abgestellt wird –, muss dies auch für den Fall gelten, dass ein Elternteil zu einem minderjährigen Stammberechtigten zieht.

24

2.2.3 Nach dem hier vertretenen Verständnis von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG war der Kläger ein Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes, weil der Stammberechtigte bei der Asylantragstellung des Klägers am... Oktober 2010 noch minderjährig war. Dass der Stammberechtigte zwischenzeitlich – am ... Mai 2012 – volljährig geworden ist, ist rechtlich unerheblich.

25

2.3 Unschädlich für den Anspruch des Klägers ist, dass bei seiner Asylantragstellung am 12. Oktober 2010 die Anspruchsgrundlage des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG in der Fassung vom 1. Dezember 2013 noch nicht in Kraft war. Hinsichtlich der Rechtslage verbleibt es nämlich bei dem in § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG formulierten Grundsatz, dass es auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt. Soweit sich aus dem anzuwendenden Recht nicht etwas Anderes ergibt, ist es eine vom Gesetzgeber gewollte Folge von § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, dass ein ursprünglich begründeter Asylantrag wegen nachträglich veränderter Verhältnisse unbegründet werden kann oder umgekehrt, dass eine anfangs unbegründete Klage wegen Eintritts nachträglicher Ereignisse im maßgeblichen Zeitpunkt Erfolg hat (Marx, AsylVfG 7. Aufl. 2009, § 77 Rn. 7; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 90. EL, Februar 2011, § 77 AsylVfG, Rn. 3). Anders als beim maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit (siehe oben 2.2), ergibt sich aus dem materiellen Recht für das anzuwendende Recht kein von § 77 Abs. 1 AsylVfG abweichender Zeitpunkt. Wenn es der Gesetzgeber gewollt hätte, dass Familienflüchtlingsschutz nur dann gewährt werden soll, wenn die Voraussetzungen auch bei Inkrafttreten der Norm vorlagen, hätte er Übergangsvorschriften erlassen können. Hierauf hat er jedoch im Hinblick auf § 26 AsylVfG verzichtet (s. Art. 7 des Richtlinienumsetzungsgesetzes).

26

2.4 Auch die übrigen Voraussetzungen von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG liegen vor. Die Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten vom ... September 2009 ist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG seit dem... September 2009 unanfechtbar (Bl. 117 der Asylakte des Stammberechtigten). Sie ist nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG). Die Lage im Irak hat sich nicht grundsätzlich zum Besseren gewendet, so dass ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht in Betracht kommt. Anhaltspunkte dafür, dass der Stammberechtigte unrichtige Angaben im Verfahren gemacht hat, so dass eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in Betracht zu ziehen wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar hat das Einwohner-Zentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg mit Schreiben vom ... November 2009 ein Widerrufsverfahren angeregt. Die Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom ... Januar 2010 mitgeteilt, dass sie davon absieht (Bl. 123, 161 der Asylakte des Stammberechtigten). Die Familie bestand schon im Herkunftsland (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG). Der Stammberechtigte ist im Jahr 2009 mit seiner Tante ausgereist; bis dahin lebte er mit seiner Familie in Scheichan.

27

Die Antragstellung mit Schreiben vom ... Oktober 2010 erfolgte noch unverzüglich i.S.v. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG nach der Einreise am x. September 2010. Unverzüglich bedeutet – wie im Zivilrecht – „ohne schuldhaftes Zögern“ (Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, §, 26, Rn. 46). Erforderlich ist nicht eine sofortige, aber eine alsbaldige Antragstellung. Dies setzt grundsätzlich eine Antragstellung binnen zweier Wochen voraus (siehe die Nachweise bei Bodenbender, GK-AsylVfG, 82. EL, Stand: Juni 2008, § 26 AsylVfG, Rn. 59). Wie lange das Zögern mit einer Antragstellung dauern darf, bevor es schuldhaft wird, hängt grundsätzlich von einer Würdigung der besonderen Verhältnisse im konkreten Fall ab. Insoweit muss u. a. auch die Möglichkeit gewährleistet sein, Rechtsrat einzuholen (VG Leipzig, Urt. v. 7.1.2004, A 6 K 30241/01, juris, Rn. 18). Nach diesem Maßstab erfolgte die Antragstellung noch unverzüglich. Es muss einem schwerkranken, aus einem fremden Kulturkreis kommenden älteren Mann, der bei der Bewältigung des Alltags auf Hilfe angewiesen ist, vor der Asylantragstellung zugestanden werden, sich zunächst im Zielland zu orientieren. Hierzu gehört es jedenfalls, sich eine Wohnung zu suchen, und die medizinische und pflegerische Versorgung zu organisieren. Da für ihn nicht ohne Weiteres klar sein konnte, welche Auswirkungen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG auf einen Asylantrag haben würde, war es vertretbar, zunächst eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Diese erfolgte am ... September 2010, mithin knapp drei Wochen nach der Einreise. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger den Asylantrag noch unverzüglich gestellt.

28

Der Kläger hatte als Vater des bei Antragstellung minderjährigen Stammberechtigten mangels anderweitiger Anhaltspunkte die Personensorge inne (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG).

29

2.5 Für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 26 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 AsylVfG ist nichts ersichtlich.

III.

30

Da die Klage bereits mit dem ersten Hilfsantrag Erfolg hat, braucht über die weiteren Hilfsanträge nicht entschieden zu werden.

IV.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylVfG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Die Beklagte wird – unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids vom 10. Dezember 2012 – verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung des jeweils anderen Beteiligten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der irakische Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weiter hilfsweise subsidiären Schutz.

2

Der ausweislich seines irakischen Personalausweises am ... 1957 in Scheichan geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens. Seine Familie stammt aus der Stadt Scheichan in der Provinz Ninive. Nach der bei der Beklagten vorgelegten Heiratsurkunde vom ... 1985 ist er seit diesem Tag mit der ..., der Klägerin im Verfahren 8 A 1238/12, verheiratet. Er ist Vater des nach eigenen Angaben am ... 1994 geborenen U., dem mit Bescheid vom ... 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (Gz. der Beklagten: 5381754-438), sowie Vater der Klägerinnen in den Verfahren 8 A 1273/12 und 8 A 289/13.

3

Der Kläger erlitt im Jahr 2008 zwei Schlaganfälle und ist seitdem teilweise gelähmt. Bereits im Irak befand er sich deshalb in ständiger ärztlicher Behandlung. Er reiste am ... 2010 mit seinem gültigen irakischen Reisepass und einem darin enthaltenen Visum zur Familienzusammenführung legal ins Bundesgebiet ein. Am ... 2010 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG zum Familiennachzug zu seinem damals minderjährigen Sohn U.. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Oktober 2010 – bei der Beklagten am Folgetag eingegangen – stellt er einen Asylantrag. Mit Bescheid vom ... Oktober 2010 wurde für den weiterhin pflegebedürftigen Kläger ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt.

4

Am ... Februar 2011 hörte die Beklagte den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal an (Bl. 94 ff. der Asylakte). Mit Bescheid vom ... Dezember 2012 lehnte sie seine Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen. Er könne nicht als Asylberechtigter anerkannt werden und genieße keinen Flüchtlingsschutz, weil er legal und unverfolgt ausgereist sei. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung der Jesiden lägen nicht mehr vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gebe es trotz seiner Erkrankung nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr in den Irak drohe.

5

Mit seiner am ... Dezember 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Unter Berufung auf verschiedene Gerichtsurteile meint er, dass die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung im Irak noch vorlägen. Es sei zumindest ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, weil die medizinische Versorgung im Irak zusammen gebrochen sei.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... Dezember 2012 zu verpflichten,
1. den Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen;
2. hilfsweise, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
3. weiter hilfsweise, den Kläger als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen;
4. weiter hilfsweise, Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1, Abs. 5 AufenthG festzustellen.

8

Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich der Antrag,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz. Der Gesetzgeber habe bei § 26 AsylVfG bewusst für die Bestimmung der Minderjährigkeit auf unterschiedliche Zeitpunkte abgestellt. Durch § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG solle allein dem Bedürfnis von Minderjährigen nach familiärer Fürsorge und dem Schutz dieser Personen Rechnung getragen werden. Sei der Stammberechtigte – wie hier – mittlerweile volljährig geworden, bestünde kein Schutzbedürfnis mehr. Dem Kläger sei durch die lange Bearbeitungszeit kein Nachteil entstanden, da die Norm, auf die er sich berufe, erst zum 1. Dezember 2013 in Kraft getreten sei.

11

Bei der Entscheidung haben die Asylakte und die Ausländerakte des Klägers sowie die Asylakte seines Sohnes ... (...-438) vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

12

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 18, 20; 87, 88 d. A.) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO und im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.

II.

13

Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter unbegründet (dazu 1.), hinsichtlich des ersten Hilfsantrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 113 Abs. 5 VwGO begründet (dazu 2.).

14

1. Der Kläger kann schon deshalb nicht als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG anerkannt werden, weil er gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf dem Landweg – und damit zwingend über einen sicheren Drittstaat – ins Bundesgebiet eingereist ist. Die Ausnahmetatbestände von § 27a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG sind nicht erfüllt.

15

2. Die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid vom ... Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3, 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 AsylVfG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474; im Folgenden: „Richtlinienumsetzungsgesetz“). Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 2 AsylVfG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Flüchtlingsschutzberechtigten auf Antrag als Flüchtlinge anerkannt, wenn die in den § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AsylVfG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist der Fall.

16

2.1 Der Kläger ist der Vater des nach eigenen glaubhaften Angaben am ... 1994 geborenen U., dem mit Bescheid vom ... September 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (Stammberechtigter). Die Altersangaben basieren auf den glaubhaften Angaben der Tante des Stammberechtigten, mit der er ins Bundesgebiet eingereist ist. Er hat bei seiner Anhörung am ... Juli 2009 die Namen seiner Eltern zutreffend angegeben.

17

2.2 Der Stammberechtigte war im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung des Klägers ledig und noch minderjährig. Zwar ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG grundsätzlich für das Erfüllen der Tatbestandsmerkmale auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Von diesem Grundsatz ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein früherer Zeitpunkt maßgeblich ist (Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 77 AsylVfG, Rn. 2; ausdrücklich für die zeitlichen Anknüpfungspunkte beim Familienasyl auch Hailbronner, Ausländerrecht, 68. EL, Stand: April 2010, § 77 AsylVfG, Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Bis auf § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wird in den übrigen beiden Fällen, in denen § 26 AsylVfG den Rechteerwerb von der Minderjährigkeit eines Familienmitglieds abhängig macht, ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des Zuziehenden abgestellt (§ 26 Abs. 2 und § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Zwar könnte man nach einer grammatischen Auslegung von § 26 Abs. 2 AsylVfG auch auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich die Antragstellung des Stammberechtigten abstellen (Das Personalpronomen „seiner“ vor „Antragstellung“ könnte sich auf den Stammberechtigten oder das zuziehende Kind beziehen). Aus der Gesetzgebungsgeschichte wird jedoch deutlich, dass es auf die Antragstellung des zuziehenden Minderjährigen ankommt (BT-Drs. 15/420, S. 109 [zu Nr. 17 Buchstabe c]: „Durch die Wörter 'seiner Asylantragstellung' wird sichergestellt, dass Kinder nur eine abgeleitete Asylberechtigung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährig und ledig sind.“). Aus dem Unterlassen bei § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, den maßgeblichen Zeitpunkt zu benennen, kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass bei dieser Norm auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen wäre. Vielmehr muss auch hierbei für die Bestimmung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung – in diesem Fall des zuziehenden Elternteils – abgestellt werden. Dies ergeben eine richtlinienkonforme (dazu 2.2.1) und systematische (dazu 2.2.2) Auslegung von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Bei diesem Normverständnis ist der Kläger ein Elternteil eines minderjährigen Flüchtlings (dazu 2.2.3).

18

2.2.1 Um den Zweck der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über „Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“ (ABl. EU 2011 L 337/9; im Folgenden: „Richtlinie“ oder „Richtlinie 2011/95/EU“) möglichst effektiv zu erreichen, muss für die Minderjährigkeit des Stammberechtigten auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abgestellt werden. Mit dem Schutzziel der Aufrechterhaltung des Familienverbands (Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie) knüpft die Richtlinie an einen tatsächlichen Zustand an, nämlich daran, dass sich Familienmitglieder in einen Mitgliedstaat geflüchtet haben und nunmehr dort ein (Teil-)Familienverband besteht. Eine vollständige Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie kann im Lichte dieses Schutzziels nur dann erreicht werden, wenn das Recht auf Aufrechterhaltung des Familienverbandes erworben wird, sobald der Familienverband tatsächlich im Fluchtstaat besteht. Würde man dagegen auf den Zeitpunkt der behördlichen (oder gerichtlichen) Entscheidung abstellen, würde das zu schützende Rechtsgut – der tatsächlich bestehende Familienverband – nicht durchgängig geschützt. Da sich das genaue Einreisedatum häufig nicht ermitteln lässt, ist es vom Schutzziel der Richtlinie gedeckt, auf das Datum der Antragstellung des zuziehenden Familienmitglieds abzustellen.

19

Vor diesem Hintergrund geht der Einwand der Beklagten fehl, dass heute – nachdem der Stammberechtigte volljährig geworden ist – das vermeintlich alleinige Ziel der Vorschrift, die im „Bedürfnis von Minderjährigen nach familiärer Fürsorge und dem Schutz dieser Personen“ liegen soll, nicht mehr erreicht werden könne. Das Recht, das die Familienangehörigen durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erwerben, ist zeitlich nicht – wie bei § 36 AufenthG – auf die Minderjährigkeit beschränkt, sondern hängt vom Bestand des Flüchtlingsschutzes des Stammberechtigten ab, der mit der Minderjährigkeit nicht endet. Eine vollständige Umsetzung der Richtlinie verlangt daher, dass Familienflüchtlingsschutz gewährt werden muss, sobald bei Entstehung des Familienverbandes im Fluchtstaat die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

20

2.2.2 Selbst wenn man annähme, dass es die Richtlinie 2011/95/EU nicht zwingend erfordert, bei der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, ergibt sich dies aus der Systematik von § 26 AsylVfG. Die von der Beklagten vertretene Ansicht würde in mehrfacher Hinsicht zu Wertungswidersprüchen führen.

21

Würde man einzig bei § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG für die Bestimmung der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellen, könnte die Behörde (oder das Gericht) durch die Wahl des Entscheidungszeitpunktes beeinflussen, ob der Tatbestand erfüllt ist. Zwar kommt es vor, dass der Entscheidungszeitpunkt über den Erfolg einer Klage entscheidet, etwa weil es zwischen Antragstellung und endgültiger Entscheidung zu einem Machtwechsel im Fluchtstaat gekommen und daher die Verfolgungsgefahr weggefallen ist. Derartige Umstände liegen jedoch – anders als die Entscheidung, wann über den Fall entschieden wird – außerhalb des Einflussbereichs der Verfahrensbeteiligten und müssen daher hingenommen werden. Die Überlegung, dass sich die Verfahrensdauer nicht nachteilig auf das Entstehen des Familienasyls auswirken soll, hat den Gesetzgeber bei § 26 Abs. 2 AsylVfG dazu bewogen, nicht auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Stammberechtigten (so noch der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drs. 12/2062 v. 12.2.1992, S. 26), sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (so ausdrücklich die Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 12/2718 v. 2.6.1992, S. 20, 60; siehe auch: Bodenbender, in GK-AsylVfG, 82. EL, Juni 2008, § 26 AsylVfG, Rn. 21).

22

Es wäre widersprüchlich, beim Familienflüchtlingsschutz für Eltern, die zu ihren Kindern ziehen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG), andere Maßstäbe anzulegen als im umgekehrten Fall, in dem die Kinder den Flüchtlingsschutz von den stammberechtigten Eltern (§ 26 Abs. 2 AsylVfG) ableiten. In beiden Fällen geht es um die Wahrung des im Fluchtstaat (neu) bestehenden Familien(teil)verbands (Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie) und die Integration der nahen Angehörigen eines Stammberechtigten (zu diesem gesetzgeberischen Ziel des Familienasyls: BT-Drs. 11/6960, S. 30). Beide Schutztatbestände unterscheiden sich nur hinsichtlich des Familienmitglieds, das zuerst Flüchtlingsschutz erhält, uns basieren auf derselben unionsrechtlichen Grundlage (Art. 23 Abs. 1 und 2 der insoweit gleichlautenden Richtlinien 2011/95/EU und 2004/83/EG). Die Definitionen der jeweils Berechtigten (Art. 2 Buchst. h 2. Anstrich Richtlinie 2004/83/EG bzw. Art. 2 Buchst. j 3. Anstrich Richtlinie 2011/95/EU) geben keinen Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung, weil sie beide den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit nicht festlegen. In der Begründung des Richtlinienumsetzungsgesetzes wird nicht erläutert, warum § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit nicht nennt. Dort wird lediglich mitgeteilt, dass § 26 Abs. 2 AsylVfG unverändert bleiben könne und in § 26 Abs. 3 Satz 1 der „Familienschutz erstmalig auf die Eltern minderjähriger lediger Asylberechtigter“ ausgedehnt werde (BR-Drs. 218/13, S. 30).

23

Noch weniger nachvollziehbar wäre es, minderjährige Stammberechtigte, zu denen ein Elternteil zuziehen will, schlechter zu stellen als solche, zu denen ein Geschwisterkind zuziehen will. Während im ersten Fall die Eltern nach der Auffassung der Beklagten Flüchtlingsschutz nur erhalten sollen, wenn das stammberechtigte Kind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch minderjährig ist, reicht es nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG im zweiten Fall aus, dass der Stammberechtigte bei Antragstellung des zuziehenden Geschwisterkindes (das ebenfalls minderjährig sein muss) noch minderjährig ist (hierzu VG Hamburg, Urt. v. 13.11.2013, 8 A 214/12, S. 14f.). Ein solches Ergebnis wäre auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Zuzug von (minderjährigen) Geschwistern zu minderjährigen Stammberechtigten nicht von der Richtlinie 2011/95/EU gefordert wird, der Zuzug von Eltern dagegen gemäß Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. j) 3. Anstrich der Richtlinie von den Mitgliedstaaten ermöglicht werden muss. Wenn die Gesetzesbegründung für § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG darauf verweist, dass „[z]ur Aufrechterhaltung der Familieneinheit und im Interesse des Minderjährigenschutzes“ minderjährige ledige Geschwister in das Familienasyl einbezogen werden (BR-Drs. 218/13, S. 30) – und hierbei auf die Minderjährigkeit bei Antragstellung abgestellt wird –, muss dies auch für den Fall gelten, dass ein Elternteil zu einem minderjährigen Stammberechtigten zieht.

24

2.2.3 Nach dem hier vertretenen Verständnis von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG war der Kläger ein Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes, weil der Stammberechtigte bei der Asylantragstellung des Klägers am... Oktober 2010 noch minderjährig war. Dass der Stammberechtigte zwischenzeitlich – am ... Mai 2012 – volljährig geworden ist, ist rechtlich unerheblich.

25

2.3 Unschädlich für den Anspruch des Klägers ist, dass bei seiner Asylantragstellung am 12. Oktober 2010 die Anspruchsgrundlage des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG in der Fassung vom 1. Dezember 2013 noch nicht in Kraft war. Hinsichtlich der Rechtslage verbleibt es nämlich bei dem in § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG formulierten Grundsatz, dass es auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt. Soweit sich aus dem anzuwendenden Recht nicht etwas Anderes ergibt, ist es eine vom Gesetzgeber gewollte Folge von § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, dass ein ursprünglich begründeter Asylantrag wegen nachträglich veränderter Verhältnisse unbegründet werden kann oder umgekehrt, dass eine anfangs unbegründete Klage wegen Eintritts nachträglicher Ereignisse im maßgeblichen Zeitpunkt Erfolg hat (Marx, AsylVfG 7. Aufl. 2009, § 77 Rn. 7; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 90. EL, Februar 2011, § 77 AsylVfG, Rn. 3). Anders als beim maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit (siehe oben 2.2), ergibt sich aus dem materiellen Recht für das anzuwendende Recht kein von § 77 Abs. 1 AsylVfG abweichender Zeitpunkt. Wenn es der Gesetzgeber gewollt hätte, dass Familienflüchtlingsschutz nur dann gewährt werden soll, wenn die Voraussetzungen auch bei Inkrafttreten der Norm vorlagen, hätte er Übergangsvorschriften erlassen können. Hierauf hat er jedoch im Hinblick auf § 26 AsylVfG verzichtet (s. Art. 7 des Richtlinienumsetzungsgesetzes).

26

2.4 Auch die übrigen Voraussetzungen von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG liegen vor. Die Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten vom ... September 2009 ist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG seit dem... September 2009 unanfechtbar (Bl. 117 der Asylakte des Stammberechtigten). Sie ist nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG). Die Lage im Irak hat sich nicht grundsätzlich zum Besseren gewendet, so dass ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht in Betracht kommt. Anhaltspunkte dafür, dass der Stammberechtigte unrichtige Angaben im Verfahren gemacht hat, so dass eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in Betracht zu ziehen wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar hat das Einwohner-Zentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg mit Schreiben vom ... November 2009 ein Widerrufsverfahren angeregt. Die Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom ... Januar 2010 mitgeteilt, dass sie davon absieht (Bl. 123, 161 der Asylakte des Stammberechtigten). Die Familie bestand schon im Herkunftsland (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG). Der Stammberechtigte ist im Jahr 2009 mit seiner Tante ausgereist; bis dahin lebte er mit seiner Familie in Scheichan.

27

Die Antragstellung mit Schreiben vom ... Oktober 2010 erfolgte noch unverzüglich i.S.v. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG nach der Einreise am x. September 2010. Unverzüglich bedeutet – wie im Zivilrecht – „ohne schuldhaftes Zögern“ (Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, §, 26, Rn. 46). Erforderlich ist nicht eine sofortige, aber eine alsbaldige Antragstellung. Dies setzt grundsätzlich eine Antragstellung binnen zweier Wochen voraus (siehe die Nachweise bei Bodenbender, GK-AsylVfG, 82. EL, Stand: Juni 2008, § 26 AsylVfG, Rn. 59). Wie lange das Zögern mit einer Antragstellung dauern darf, bevor es schuldhaft wird, hängt grundsätzlich von einer Würdigung der besonderen Verhältnisse im konkreten Fall ab. Insoweit muss u. a. auch die Möglichkeit gewährleistet sein, Rechtsrat einzuholen (VG Leipzig, Urt. v. 7.1.2004, A 6 K 30241/01, juris, Rn. 18). Nach diesem Maßstab erfolgte die Antragstellung noch unverzüglich. Es muss einem schwerkranken, aus einem fremden Kulturkreis kommenden älteren Mann, der bei der Bewältigung des Alltags auf Hilfe angewiesen ist, vor der Asylantragstellung zugestanden werden, sich zunächst im Zielland zu orientieren. Hierzu gehört es jedenfalls, sich eine Wohnung zu suchen, und die medizinische und pflegerische Versorgung zu organisieren. Da für ihn nicht ohne Weiteres klar sein konnte, welche Auswirkungen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG auf einen Asylantrag haben würde, war es vertretbar, zunächst eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Diese erfolgte am ... September 2010, mithin knapp drei Wochen nach der Einreise. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger den Asylantrag noch unverzüglich gestellt.

28

Der Kläger hatte als Vater des bei Antragstellung minderjährigen Stammberechtigten mangels anderweitiger Anhaltspunkte die Personensorge inne (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG).

29

2.5 Für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 26 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 AsylVfG ist nichts ersichtlich.

III.

30

Da die Klage bereits mit dem ersten Hilfsantrag Erfolg hat, braucht über die weiteren Hilfsanträge nicht entschieden zu werden.

IV.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylVfG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Tenor

1. Die Beklagte wird – unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids vom 10. Dezember 2012 – verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung des jeweils anderen Beteiligten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der irakische Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weiter hilfsweise subsidiären Schutz.

2

Der ausweislich seines irakischen Personalausweises am ... 1957 in Scheichan geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens. Seine Familie stammt aus der Stadt Scheichan in der Provinz Ninive. Nach der bei der Beklagten vorgelegten Heiratsurkunde vom ... 1985 ist er seit diesem Tag mit der ..., der Klägerin im Verfahren 8 A 1238/12, verheiratet. Er ist Vater des nach eigenen Angaben am ... 1994 geborenen U., dem mit Bescheid vom ... 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (Gz. der Beklagten: 5381754-438), sowie Vater der Klägerinnen in den Verfahren 8 A 1273/12 und 8 A 289/13.

3

Der Kläger erlitt im Jahr 2008 zwei Schlaganfälle und ist seitdem teilweise gelähmt. Bereits im Irak befand er sich deshalb in ständiger ärztlicher Behandlung. Er reiste am ... 2010 mit seinem gültigen irakischen Reisepass und einem darin enthaltenen Visum zur Familienzusammenführung legal ins Bundesgebiet ein. Am ... 2010 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG zum Familiennachzug zu seinem damals minderjährigen Sohn U.. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Oktober 2010 – bei der Beklagten am Folgetag eingegangen – stellt er einen Asylantrag. Mit Bescheid vom ... Oktober 2010 wurde für den weiterhin pflegebedürftigen Kläger ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt.

4

Am ... Februar 2011 hörte die Beklagte den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal an (Bl. 94 ff. der Asylakte). Mit Bescheid vom ... Dezember 2012 lehnte sie seine Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen. Er könne nicht als Asylberechtigter anerkannt werden und genieße keinen Flüchtlingsschutz, weil er legal und unverfolgt ausgereist sei. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung der Jesiden lägen nicht mehr vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gebe es trotz seiner Erkrankung nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr in den Irak drohe.

5

Mit seiner am ... Dezember 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Unter Berufung auf verschiedene Gerichtsurteile meint er, dass die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung im Irak noch vorlägen. Es sei zumindest ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, weil die medizinische Versorgung im Irak zusammen gebrochen sei.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... Dezember 2012 zu verpflichten,
1. den Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen;
2. hilfsweise, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
3. weiter hilfsweise, den Kläger als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen;
4. weiter hilfsweise, Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1, Abs. 5 AufenthG festzustellen.

8

Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich der Antrag,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz. Der Gesetzgeber habe bei § 26 AsylVfG bewusst für die Bestimmung der Minderjährigkeit auf unterschiedliche Zeitpunkte abgestellt. Durch § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG solle allein dem Bedürfnis von Minderjährigen nach familiärer Fürsorge und dem Schutz dieser Personen Rechnung getragen werden. Sei der Stammberechtigte – wie hier – mittlerweile volljährig geworden, bestünde kein Schutzbedürfnis mehr. Dem Kläger sei durch die lange Bearbeitungszeit kein Nachteil entstanden, da die Norm, auf die er sich berufe, erst zum 1. Dezember 2013 in Kraft getreten sei.

11

Bei der Entscheidung haben die Asylakte und die Ausländerakte des Klägers sowie die Asylakte seines Sohnes ... (...-438) vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

12

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 18, 20; 87, 88 d. A.) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO und im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.

II.

13

Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter unbegründet (dazu 1.), hinsichtlich des ersten Hilfsantrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 113 Abs. 5 VwGO begründet (dazu 2.).

14

1. Der Kläger kann schon deshalb nicht als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG anerkannt werden, weil er gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf dem Landweg – und damit zwingend über einen sicheren Drittstaat – ins Bundesgebiet eingereist ist. Die Ausnahmetatbestände von § 27a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG sind nicht erfüllt.

15

2. Die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid vom ... Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3, 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 AsylVfG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474; im Folgenden: „Richtlinienumsetzungsgesetz“). Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 2 AsylVfG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Flüchtlingsschutzberechtigten auf Antrag als Flüchtlinge anerkannt, wenn die in den § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AsylVfG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist der Fall.

16

2.1 Der Kläger ist der Vater des nach eigenen glaubhaften Angaben am ... 1994 geborenen U., dem mit Bescheid vom ... September 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (Stammberechtigter). Die Altersangaben basieren auf den glaubhaften Angaben der Tante des Stammberechtigten, mit der er ins Bundesgebiet eingereist ist. Er hat bei seiner Anhörung am ... Juli 2009 die Namen seiner Eltern zutreffend angegeben.

17

2.2 Der Stammberechtigte war im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung des Klägers ledig und noch minderjährig. Zwar ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG grundsätzlich für das Erfüllen der Tatbestandsmerkmale auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Von diesem Grundsatz ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein früherer Zeitpunkt maßgeblich ist (Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 77 AsylVfG, Rn. 2; ausdrücklich für die zeitlichen Anknüpfungspunkte beim Familienasyl auch Hailbronner, Ausländerrecht, 68. EL, Stand: April 2010, § 77 AsylVfG, Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Bis auf § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wird in den übrigen beiden Fällen, in denen § 26 AsylVfG den Rechteerwerb von der Minderjährigkeit eines Familienmitglieds abhängig macht, ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des Zuziehenden abgestellt (§ 26 Abs. 2 und § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Zwar könnte man nach einer grammatischen Auslegung von § 26 Abs. 2 AsylVfG auch auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich die Antragstellung des Stammberechtigten abstellen (Das Personalpronomen „seiner“ vor „Antragstellung“ könnte sich auf den Stammberechtigten oder das zuziehende Kind beziehen). Aus der Gesetzgebungsgeschichte wird jedoch deutlich, dass es auf die Antragstellung des zuziehenden Minderjährigen ankommt (BT-Drs. 15/420, S. 109 [zu Nr. 17 Buchstabe c]: „Durch die Wörter 'seiner Asylantragstellung' wird sichergestellt, dass Kinder nur eine abgeleitete Asylberechtigung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährig und ledig sind.“). Aus dem Unterlassen bei § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, den maßgeblichen Zeitpunkt zu benennen, kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass bei dieser Norm auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen wäre. Vielmehr muss auch hierbei für die Bestimmung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung – in diesem Fall des zuziehenden Elternteils – abgestellt werden. Dies ergeben eine richtlinienkonforme (dazu 2.2.1) und systematische (dazu 2.2.2) Auslegung von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Bei diesem Normverständnis ist der Kläger ein Elternteil eines minderjährigen Flüchtlings (dazu 2.2.3).

18

2.2.1 Um den Zweck der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über „Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“ (ABl. EU 2011 L 337/9; im Folgenden: „Richtlinie“ oder „Richtlinie 2011/95/EU“) möglichst effektiv zu erreichen, muss für die Minderjährigkeit des Stammberechtigten auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abgestellt werden. Mit dem Schutzziel der Aufrechterhaltung des Familienverbands (Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie) knüpft die Richtlinie an einen tatsächlichen Zustand an, nämlich daran, dass sich Familienmitglieder in einen Mitgliedstaat geflüchtet haben und nunmehr dort ein (Teil-)Familienverband besteht. Eine vollständige Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie kann im Lichte dieses Schutzziels nur dann erreicht werden, wenn das Recht auf Aufrechterhaltung des Familienverbandes erworben wird, sobald der Familienverband tatsächlich im Fluchtstaat besteht. Würde man dagegen auf den Zeitpunkt der behördlichen (oder gerichtlichen) Entscheidung abstellen, würde das zu schützende Rechtsgut – der tatsächlich bestehende Familienverband – nicht durchgängig geschützt. Da sich das genaue Einreisedatum häufig nicht ermitteln lässt, ist es vom Schutzziel der Richtlinie gedeckt, auf das Datum der Antragstellung des zuziehenden Familienmitglieds abzustellen.

19

Vor diesem Hintergrund geht der Einwand der Beklagten fehl, dass heute – nachdem der Stammberechtigte volljährig geworden ist – das vermeintlich alleinige Ziel der Vorschrift, die im „Bedürfnis von Minderjährigen nach familiärer Fürsorge und dem Schutz dieser Personen“ liegen soll, nicht mehr erreicht werden könne. Das Recht, das die Familienangehörigen durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erwerben, ist zeitlich nicht – wie bei § 36 AufenthG – auf die Minderjährigkeit beschränkt, sondern hängt vom Bestand des Flüchtlingsschutzes des Stammberechtigten ab, der mit der Minderjährigkeit nicht endet. Eine vollständige Umsetzung der Richtlinie verlangt daher, dass Familienflüchtlingsschutz gewährt werden muss, sobald bei Entstehung des Familienverbandes im Fluchtstaat die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

20

2.2.2 Selbst wenn man annähme, dass es die Richtlinie 2011/95/EU nicht zwingend erfordert, bei der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, ergibt sich dies aus der Systematik von § 26 AsylVfG. Die von der Beklagten vertretene Ansicht würde in mehrfacher Hinsicht zu Wertungswidersprüchen führen.

21

Würde man einzig bei § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG für die Bestimmung der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellen, könnte die Behörde (oder das Gericht) durch die Wahl des Entscheidungszeitpunktes beeinflussen, ob der Tatbestand erfüllt ist. Zwar kommt es vor, dass der Entscheidungszeitpunkt über den Erfolg einer Klage entscheidet, etwa weil es zwischen Antragstellung und endgültiger Entscheidung zu einem Machtwechsel im Fluchtstaat gekommen und daher die Verfolgungsgefahr weggefallen ist. Derartige Umstände liegen jedoch – anders als die Entscheidung, wann über den Fall entschieden wird – außerhalb des Einflussbereichs der Verfahrensbeteiligten und müssen daher hingenommen werden. Die Überlegung, dass sich die Verfahrensdauer nicht nachteilig auf das Entstehen des Familienasyls auswirken soll, hat den Gesetzgeber bei § 26 Abs. 2 AsylVfG dazu bewogen, nicht auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Stammberechtigten (so noch der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drs. 12/2062 v. 12.2.1992, S. 26), sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (so ausdrücklich die Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 12/2718 v. 2.6.1992, S. 20, 60; siehe auch: Bodenbender, in GK-AsylVfG, 82. EL, Juni 2008, § 26 AsylVfG, Rn. 21).

22

Es wäre widersprüchlich, beim Familienflüchtlingsschutz für Eltern, die zu ihren Kindern ziehen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG), andere Maßstäbe anzulegen als im umgekehrten Fall, in dem die Kinder den Flüchtlingsschutz von den stammberechtigten Eltern (§ 26 Abs. 2 AsylVfG) ableiten. In beiden Fällen geht es um die Wahrung des im Fluchtstaat (neu) bestehenden Familien(teil)verbands (Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie) und die Integration der nahen Angehörigen eines Stammberechtigten (zu diesem gesetzgeberischen Ziel des Familienasyls: BT-Drs. 11/6960, S. 30). Beide Schutztatbestände unterscheiden sich nur hinsichtlich des Familienmitglieds, das zuerst Flüchtlingsschutz erhält, uns basieren auf derselben unionsrechtlichen Grundlage (Art. 23 Abs. 1 und 2 der insoweit gleichlautenden Richtlinien 2011/95/EU und 2004/83/EG). Die Definitionen der jeweils Berechtigten (Art. 2 Buchst. h 2. Anstrich Richtlinie 2004/83/EG bzw. Art. 2 Buchst. j 3. Anstrich Richtlinie 2011/95/EU) geben keinen Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung, weil sie beide den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit nicht festlegen. In der Begründung des Richtlinienumsetzungsgesetzes wird nicht erläutert, warum § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit nicht nennt. Dort wird lediglich mitgeteilt, dass § 26 Abs. 2 AsylVfG unverändert bleiben könne und in § 26 Abs. 3 Satz 1 der „Familienschutz erstmalig auf die Eltern minderjähriger lediger Asylberechtigter“ ausgedehnt werde (BR-Drs. 218/13, S. 30).

23

Noch weniger nachvollziehbar wäre es, minderjährige Stammberechtigte, zu denen ein Elternteil zuziehen will, schlechter zu stellen als solche, zu denen ein Geschwisterkind zuziehen will. Während im ersten Fall die Eltern nach der Auffassung der Beklagten Flüchtlingsschutz nur erhalten sollen, wenn das stammberechtigte Kind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch minderjährig ist, reicht es nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG im zweiten Fall aus, dass der Stammberechtigte bei Antragstellung des zuziehenden Geschwisterkindes (das ebenfalls minderjährig sein muss) noch minderjährig ist (hierzu VG Hamburg, Urt. v. 13.11.2013, 8 A 214/12, S. 14f.). Ein solches Ergebnis wäre auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Zuzug von (minderjährigen) Geschwistern zu minderjährigen Stammberechtigten nicht von der Richtlinie 2011/95/EU gefordert wird, der Zuzug von Eltern dagegen gemäß Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. j) 3. Anstrich der Richtlinie von den Mitgliedstaaten ermöglicht werden muss. Wenn die Gesetzesbegründung für § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG darauf verweist, dass „[z]ur Aufrechterhaltung der Familieneinheit und im Interesse des Minderjährigenschutzes“ minderjährige ledige Geschwister in das Familienasyl einbezogen werden (BR-Drs. 218/13, S. 30) – und hierbei auf die Minderjährigkeit bei Antragstellung abgestellt wird –, muss dies auch für den Fall gelten, dass ein Elternteil zu einem minderjährigen Stammberechtigten zieht.

24

2.2.3 Nach dem hier vertretenen Verständnis von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG war der Kläger ein Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes, weil der Stammberechtigte bei der Asylantragstellung des Klägers am... Oktober 2010 noch minderjährig war. Dass der Stammberechtigte zwischenzeitlich – am ... Mai 2012 – volljährig geworden ist, ist rechtlich unerheblich.

25

2.3 Unschädlich für den Anspruch des Klägers ist, dass bei seiner Asylantragstellung am 12. Oktober 2010 die Anspruchsgrundlage des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG in der Fassung vom 1. Dezember 2013 noch nicht in Kraft war. Hinsichtlich der Rechtslage verbleibt es nämlich bei dem in § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG formulierten Grundsatz, dass es auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt. Soweit sich aus dem anzuwendenden Recht nicht etwas Anderes ergibt, ist es eine vom Gesetzgeber gewollte Folge von § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, dass ein ursprünglich begründeter Asylantrag wegen nachträglich veränderter Verhältnisse unbegründet werden kann oder umgekehrt, dass eine anfangs unbegründete Klage wegen Eintritts nachträglicher Ereignisse im maßgeblichen Zeitpunkt Erfolg hat (Marx, AsylVfG 7. Aufl. 2009, § 77 Rn. 7; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 90. EL, Februar 2011, § 77 AsylVfG, Rn. 3). Anders als beim maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit (siehe oben 2.2), ergibt sich aus dem materiellen Recht für das anzuwendende Recht kein von § 77 Abs. 1 AsylVfG abweichender Zeitpunkt. Wenn es der Gesetzgeber gewollt hätte, dass Familienflüchtlingsschutz nur dann gewährt werden soll, wenn die Voraussetzungen auch bei Inkrafttreten der Norm vorlagen, hätte er Übergangsvorschriften erlassen können. Hierauf hat er jedoch im Hinblick auf § 26 AsylVfG verzichtet (s. Art. 7 des Richtlinienumsetzungsgesetzes).

26

2.4 Auch die übrigen Voraussetzungen von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG liegen vor. Die Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten vom ... September 2009 ist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG seit dem... September 2009 unanfechtbar (Bl. 117 der Asylakte des Stammberechtigten). Sie ist nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG). Die Lage im Irak hat sich nicht grundsätzlich zum Besseren gewendet, so dass ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht in Betracht kommt. Anhaltspunkte dafür, dass der Stammberechtigte unrichtige Angaben im Verfahren gemacht hat, so dass eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in Betracht zu ziehen wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar hat das Einwohner-Zentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg mit Schreiben vom ... November 2009 ein Widerrufsverfahren angeregt. Die Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom ... Januar 2010 mitgeteilt, dass sie davon absieht (Bl. 123, 161 der Asylakte des Stammberechtigten). Die Familie bestand schon im Herkunftsland (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG). Der Stammberechtigte ist im Jahr 2009 mit seiner Tante ausgereist; bis dahin lebte er mit seiner Familie in Scheichan.

27

Die Antragstellung mit Schreiben vom ... Oktober 2010 erfolgte noch unverzüglich i.S.v. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG nach der Einreise am x. September 2010. Unverzüglich bedeutet – wie im Zivilrecht – „ohne schuldhaftes Zögern“ (Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, §, 26, Rn. 46). Erforderlich ist nicht eine sofortige, aber eine alsbaldige Antragstellung. Dies setzt grundsätzlich eine Antragstellung binnen zweier Wochen voraus (siehe die Nachweise bei Bodenbender, GK-AsylVfG, 82. EL, Stand: Juni 2008, § 26 AsylVfG, Rn. 59). Wie lange das Zögern mit einer Antragstellung dauern darf, bevor es schuldhaft wird, hängt grundsätzlich von einer Würdigung der besonderen Verhältnisse im konkreten Fall ab. Insoweit muss u. a. auch die Möglichkeit gewährleistet sein, Rechtsrat einzuholen (VG Leipzig, Urt. v. 7.1.2004, A 6 K 30241/01, juris, Rn. 18). Nach diesem Maßstab erfolgte die Antragstellung noch unverzüglich. Es muss einem schwerkranken, aus einem fremden Kulturkreis kommenden älteren Mann, der bei der Bewältigung des Alltags auf Hilfe angewiesen ist, vor der Asylantragstellung zugestanden werden, sich zunächst im Zielland zu orientieren. Hierzu gehört es jedenfalls, sich eine Wohnung zu suchen, und die medizinische und pflegerische Versorgung zu organisieren. Da für ihn nicht ohne Weiteres klar sein konnte, welche Auswirkungen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG auf einen Asylantrag haben würde, war es vertretbar, zunächst eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Diese erfolgte am ... September 2010, mithin knapp drei Wochen nach der Einreise. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger den Asylantrag noch unverzüglich gestellt.

28

Der Kläger hatte als Vater des bei Antragstellung minderjährigen Stammberechtigten mangels anderweitiger Anhaltspunkte die Personensorge inne (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG).

29

2.5 Für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 26 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 AsylVfG ist nichts ersichtlich.

III.

30

Da die Klage bereits mit dem ersten Hilfsantrag Erfolg hat, braucht über die weiteren Hilfsanträge nicht entschieden zu werden.

IV.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylVfG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.