Verwaltungsgericht Halle Urteil, 21. Okt. 2014 - 7 A 99/12

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2014:1021.7A99.12.0A
bei uns veröffentlicht am21.10.2014

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Aufgabenträger vom Beklagten weitere Mittelzuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs für das Jahr 2011.

2

Unter dem 14. Mai 2012 übersandte der Kläger dem Beklagten die für die Berechnung des Zuweisungsbetrages nach § 8a ÖPNVG LSA erforderlichen Unterlagen. Nach Prüfung der zahlenmäßigen Aufstellung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2012 den finanziellen Anspruch des Klägers für die Sicherstellung und Versorgung der Bevölkerung mit den Leistungen des Straßenpersonennahverkehrs für das Kalenderjahr 2011 auf 2.247.122,87 Euro fest. Unter Berücksichtigung der darauf bereits erbrachten Vorauszahlungen gewährte er die Zahlung einer Restsumme von 17.190,13 Euro. Gegenüber der Aufstellung des Klägers nahm der Beklagte Reduzierungen hinsichtlich zweier Positionen vor:

3

Zum einen gingen die vom Kläger in Ansatz gebrachten Fahrten mit dem Fahrausweis Jugendcard nicht in die Berechnung der Beförderungsfälle ein. Hierbei handele es sich um einen Ausweis im Ausbildungsverkehr, der bei der Berechnung nach § 9 ÖPNVG LSA zu berücksichtigen sei.

4

Nicht anerkannt wurden zum anderen die geltend gemachten Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerwochen- und -monatskarten. In dem Bescheid heißt es hierzu zur Begründung: „Bei den Schülerfreizeitkarten (WOKA und MOKA) handelt es sich um Fahrausweise, welche nicht tatsächlich verkauft wurden. Dies ist jedoch Voraussetzung gemäß § 8a Abs. 1 ÖPNVG LSA. … Die Mehrnutzung der Schülerfreizeitfahrausweise kann somit lediglich im Rahmen der Berechnung nach § 9 ÖPNVG LSA Berücksichtigung finden.“

5

Am 18. Juli 2012 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und zunächst beantragt, den Beklagten in Abänderung seines Bescheids vom 18. Juni 2012 zu verpflichten, bei der Berechnung der Beförderungsfälle nach §§ 8 Abs. 3, 8a Absatz 1 ÖPNVG LSA die Beförderungsfälle mit dem Fahrausweis Jugendcard zu berücksichtigen. Mit am 9. Oktober 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger eine „Klarstellung“ seines Klagebegehrens vorgenommen und erklärt, dass dieses alle im Jedermann-Verkehr geleisteten Beförderungsfälle umfasse, insbesondere auch die Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerwochen- und -monatskarten.

6

Zur Begründung trägt er vor:

7

Die Klage sei mit diesem Gegenstand bereits erhoben worden. Dies ergebe sich aus dem Klagebetreff sowie aus seinen Ausführungen zum vorläufigen Streitwert. Das Klagebegehren sei jedenfalls zulässigerweise nach Ablauf der Klagefrist ergänzt bzw. berichtigt worden. Es sei in dem Sinn auslegungsfähig gewesen, dass er eine Überprüfung aller mit dem beigefügten Bescheid des Beklagten nicht berücksichtigten Beförderungsfälle verlangt habe. Dass die Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerwochen- und -monatskarten im Klageantrag zunächst nicht genannt worden seien, liege an einer „Verwirrung“, zu der die Ausführungen des Beklagten betreffend eine „Schülerfreizeitkarte“ bei ihm geführt hätten. Denn eine solche Fahrkarte sei tatsächlich gar nicht existent.

8

Weiter wendet sich der Kläger gegen die vorgenommenen Absetzungen und vertritt die Auffassung, dass die aus der Jugendcard und der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten in Ansatz gebrachten Beförderungsfälle nicht dem Ausbildungsverkehr zuzurechnen seien.

9

§ 9 ÖPNVG LSA regele ausschließlich die Finanzierung des Ausbildungsverkehrs. Die §§ 8, 8a ÖPNVG LSA bezögen sich demgegenüber auf den Öffentlichen Personennahverkehr, wobei der Jedermann-Verkehr inhaltlich erfasst sei. Zwischen den beiden Finanzierungen bestehe ein Ausschließlichkeitsverhältnis. § 8a Abs. 1 Nr. 3 ÖPNVG LSA stelle klar, dass Fahrten und nicht verkaufte Fahrkarten, welche durch andere Finanzierungsvorschriften erfasst seien, nicht als Fahrten im Jedermann-Verkehr zu berücksichtigen seien. Der Anteil der Fahrten je Einwohner sei ohne Berücksichtigung der Fahrten der Auszubildenden nach § 9 ÖPNVG LSA zu ermitteln. Dies bedeute, dass nur die Fahrten von einer Betrachtung im Jedermann-Verkehr ausgenommen seien, die nach § 9 ÖPNVG LSA finanziert würden. Fahrten, die nicht von § 9 ÖPNVG LSA erfasst würden, seien daher solche des Jedermann-Verkehrs.

10

Die Zahl der Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten sei hiernach dem Jedermann-Verkehr zuzurechnen, denn es handele sich hierbei nicht um Fahrten im Ausbildungsverkehr, so dass eine Finanzierung nach § 9 ÖPNVG LSA nicht möglich sei. Die Zahl der auf die Schülerfreizeitnutzung entfallenden Beförderungsfälle sei unstreitig.

11

Die Beförderungsleistungen auf Grundlage der Jugendcard seien per se keine solchen des Ausbildungsverkehrs. Mit der Jugendcard müssten nach den einschlägigen Tarifbestimmungen keine Ausbildungswege absolviert werden.

12

Die Jugendcard sei im streitbefangenen Jahr nicht in die Abrechnung nach § 9 ÖPNVG LSA eingegangen.

13

Er beantragt,

14

den Beklagten zu verpflichten, bei der Berechnung der Beförderungsfälle nach den §§ 8 Abs. 3, 8a Abs. 1 ÖPNVG LSA in seinem Gebiet für das Jahr 2011 weitere 1.041.776 Beförderungsfälle im Jedermann-Verkehr, die sich aus der Nutzung der Jugendcard und der Nutzung von Schülerzeitkarten im Freizeitbereich ergeben, zu berücksichtigen, dementsprechend einen weiteren finanziellen Anspruch für die Sicherstellung und Versorgung der Bevölkerung mit den Leistungen des Straßenpersonennahverkehrs für das Kalenderjahr 2011 festzusetzen, und den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2012 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er hält die Klage für unzulässig, soweit es um die Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerwochen- und -monatskarten geht. Insoweit sei sein Bescheid bestandskräftig geworden, weil der Kläger seine Klage zunächst auf die Beförderungsfälle aus der Jugendcard beschränkt habe.

18

Hinsichtlich der Jugendcard verweist er darauf, dass nach § 8a Abs. 1 Satz 4 ÖPNVG LSA die Anzahl der Fahrten nach den verkauften Fahrkarten zu errechnen sei. Unabhängig davon sei die Jugendcard eine solche des Ausbildungsverkehrs, weil der Erwerb dieses Fahrausweises nach den einschlägigen Tarifbestimmungen auf den Personenkreis nach § 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr beschränkt sei. Soweit der Fahrausweis auch Fahrten erlaube, die nicht ausdrücklich Ausbildungsverkehr seien, stehe es dem Beklagten frei, dies im Rahmen seiner Satzung auszuschließen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

21

Sie ist bereits unzulässig, soweit der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten auf Festsetzung einer Mittelzuweisung für das Jahr 2011 begehrt, bei der die von ihm in seiner Abrechnung in Ansatz gebrachten Beförderungsausfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten berücksichtigt werden. Denn der Festsetzungsbescheid des Beklagten ist, soweit er dies versagt, bestandskräftig geworden. In der Klageschrift vom 18. Juli 2012 ist das Klagebegehren mit dem hierin formulierten Klageantrag dahingehend beschränkt worden, dass die Berücksichtigung der Beförderungsfälle mit der Jugendcard begehrt wird. Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten sind an keiner Stelle erwähnt, auch nicht bei der Bezeichnung des Streitgegenstandes, der mit der allgemein gehaltenen Formulierung „Mittelzuweisung zur Förderung des ÖPNV an die Aufgabenträger gemäß § 8 Absatz 3 ÖPNVG LSA für das Kalenderjahr 2011“ umschrieben war. Die Ausführungen zur Höhe des vorläufigen Streitwerts, die der Sache nach die entsprechenden Beförderungsfälle erfassten, erfolgten erst mit am 7. August 2012 und damit nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO, so dass die Ablehnung des Beklagten betreffend die Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten zu diesem Zeitpunkt schon bestandskräftig war. Der Einwand des Klägers, sein Klagebegehren sei weitergehend dahin auslegungsfähig gewesen, dass er eine Überprüfung aller mit dem beigefügten Bescheid des Beklagten nicht berücksichtigten Beförderungsfälle habe verlangen wollen, überzeugt nicht. Denn es bestand im Hinblick auf den eindeutigen Antrag – unabhängig davon, dass ein solcher mit Klageerhebung noch nicht hätte gestellt werden müssen – gar kein Auslegungsbedürfnis. Die vom Prozessvertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. Februar 1993 - 9 B 25.93 -) zur Klarstellung eines Berufungsantrages nach Ablauf der Berufungsfrist bezieht sich auf einen inhaltlich unklaren Berufungsantrag und ist auf den hier gegebenen Fall eines klar formulierten Klageantrages nicht übertragbar. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass in dem angegriffenen Bescheid von Schülerfreizeitkarten die Rede ist, die tatsächlich gar nicht existierten. Unabhängig von dieser möglicherweise irritierenden Bezeichnung war im Zusammenhang mit der Abrechnung des Klägers hinreichend klar, dass es insoweit um die dort geltend gemachten Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerwochen- und -monatskarten ging. Da die Klageschrift auf diese Beförderungsfälle aber keinerlei Bezug nimmt, sind sie nicht rechtzeitig zum Streitgegenstand gemacht worden.

22

Die Verpflichtungsklage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Mittelzuweisung für das Jahr 2011, die die Beförderungsfälle aus der Jugendcard berücksichtigt. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2012 ist, soweit er die entsprechend höhere Festsetzung versagt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

23

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind §§ 8 Abs. 3, 8a ÖPNVG LSA in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung der Änderung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 642).

24

Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG LSA erhalten die Aufgabenträger im Jahr 2011 vom Land aus den Mitteln des Regionalisierungsgesetzes zweckgebundene Zuweisungen in Höhe von 40 Millionen Euro für den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für Fahrplan- und Tarifabstimmungen, für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr und für die Aufstellung des Nahverkehrsplans.

25

Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG LSA ergibt sich der Zuweisungsbetrag aus den folgenden Finanzierungsfaktoren:

26

1. Anteil der Fahrplankilometer des Aufgabenträgers an den gesamten Fahrplankilometern im Land:
25 v. H.,

27

2. Anteil der Fläche des Aufgabenträgers an der Gesamtfläche des Landes:
30 v. H.,

28

3. Anteil der Fahrten je Einwohner des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je Einwohner im Land, ohne Berücksichtigung der Fahrten der Auszubildenden nach § 9, der Fahrten der schwerbehinderten Menschen nach den §§ 145 bis 151 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Fahrten, die aufgrund vertraglicher Regelungen mit Dritten erfolgen und nicht konkret erfasst werden:
40 v.H.

29

4. Anteil der auf das Gebiet des Aufgabenträgers entfallenden Streckenlänge des Straßenbahnnetzes an der Gesamtstreckenlänge des Straßenbahnnetzes im Land bei nicht nur zeitweiliger Gewährleistung des Straßenpersonennahverkehrs durch Straßenbahnen:
5 v.H.

30

Die Zahl der Fahrten ist gemäß § 8a Abs. 1 Satz 4 ÖPNVG LSA nach den verkauften Fahrausweisen oder im Fall von Einnahmeaufteilungsverträgen nach den darauf beruhenden zugerechneten Fahrausweisen zu errechnen. Für Tageskarten werden vier Fahrten zugrunde gelegt (Satz 6). Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je Tag, 59,8 Fahrten je Monat und 552 Fahrten je Jahr zugrunde zu legen, für Schülerferientickets 44 Fahrten je Jahr (Satz 7). Wird nachgewiesen, dass die durchschnittliche Ausnutzung der Zeitfahrausweise um mehr als 25 v. H. abweicht, sind der Berechnung der Fahrgastzahl die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen (Satz 9).

31

Hiernach ist der Mittelzuweisungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2012 rechtmäßig. Denn bei den vom Kläger in seiner Abrechnung geltend gemachten Beförderungsfällen aus der Jugendcard handelt es sich um Fahrten der Auszubildenden gemäß § 9 ÖPNVG LSA, die bei der Ermittlung des Anteils der Fahrten je Einwohner des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je Einwohner im Land gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 3 ÖPNVG LSA nicht zu berücksichtigen sind.

32

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG LSA erhalten die Aufgabenträger vom Land für die Jahre 2011 bis 2013 jeweils Zuweisungen in Höhe von 31 Millionen Euro zur Finanzierung von Rabatten auf Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs. Von diesem Betrag erhält nach Satz 2 Nr. 2 der Kläger 6,09 v.H. Die Zuweisungen werden gemäß Abs. 3 nur geleistet, wenn die Aufgabenträger jeweils Rechtsgrundlagen geschaffen haben, die eine offene, transparente und diskriminierungsfreie Ausreichung an die Verkehrsunternehmen gewährleisten und einen Rechtsanspruch der Verkehrsunternehmen begründen; diese Rechtsgrundlagen müssen entweder der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr.1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen oder sind bei der Europäischen Kommission zu notifizieren. Als Auszubildende gelten gemäß § 9 Abs. 6 ÖPNVG LSA die in § 1 Abs. 1 PBefAusglV genannten Personen. Nach § 9 Abs. 9 ÖPNVG LSA ersetzt diese Vorschrift u.a. § 45 a PBefG.

33

Hiernach gehört die Jugendcard zu den Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs, die dem Finanzierungssystem des § 9 ÖPNVG LSA unterliegen.

34

Nach den im Jahr 2011 geltenden Tarifbestimmungen der im Kreisgebiet des Klägers tätigen Verkehrsunternehmen war die Jugendcard eine Wochenkarte, die Anspruchsberechtigte ab dem 16. Geburtstag gegen Vorlage einer Jugendcard-Berechtigung erwerben konnten. Der in den Tarifbestimmungen bestimmte Kreis der Anspruchsberechtigten entsprach im Wesentlichen dem Kreis der Auszubildenden nach § 1 Abs. 1 PBefAusglV, das Angebot der Jugendcard richtete sich also an den gleichen Nutzerkreis. Die Jugendcard-Berechtigung war durch eine Bestätigung der Ausbildungsstätte über die Ausbildung des jeweiligen Schülers, Studenten oder Auszubildenden in dieser Einrichtung nachzuweisen, wobei die Antragsformulare u.a. über die Sekretariate der Bildungseinrichtungen zu beziehen waren. Schließlich regelten die Tarifbestimmungen, dass es mit einer Jugendcard zulässig ist, außerhalb des Ausbildungsverkehrs das gesamte Linienfahrtangebot der Verkehrsunternehmen im Landkreis zu nutzen.

35

Eine Berücksichtigung der Jugendcard im Rahmen des § 8a Abs. 1 Nr. 3 ÖPNVG LSA war hiernach ausgeschlossen, auch wenn die Jugendcard zu beliebigen anderen Zwecken als dem Ausbildungsverkehr berechtigte und unstreitig auch genutzt wurde. Denn im Hinblick auf den tariflich bestimmten Nutzerkreis diente die Jugendcard in erster Linie dem Ausbildungsverkehr, d.h. dem Transport von Auszubildenden im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefAusglV zwischen ihrem Wohnort und ihrer Schule und war daher Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 28.11 -; s.a. Urteil vom 7. September 2000 - 3 C 31.99 -; jeweils zitiert nach juris). Dies zeigt sich etwa auch daran, dass sich der Fahrpreis der Jugendcard nach der für die Verbindung zwischen Wohnort und Ausbildungsort befahrenen Anzahl der Tarifzonen richtete, maßgeblich insoweit also die Länge des Ausbildungsweges war.

36

Zwar ist davon auszugehen, dass die Zuweisungen bzw. Ausgleichszahlungen nach § 9 ÖPNVG LSA nur für den Ausbildungsverkehr erfolgen, also für die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (vgl. zu § 45a PBefG BVerwG, Urteil vom 7. September 2000 - 3 C 31.99 -, juris). Hierfür spricht Sinn und Zweck der Zuweisungsregelung, Defizite im Ausbildungsverkehr auszugleichen, die sich aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ergeben (vgl. Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007; s.a. zu § 45a PBefG BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 28.11 -, a.a.O.).Hieraus folgt aber weder, dass die Jugendcard wegen der mit ihr verbundenen Berechtigung der Nutzung zu anderen Zwecken insgesamt eine Fahrkarte des Jedermann-Verkehrs wäre, noch, dass die Jugendcard nach ihrem Nutzungszweck aufzuspalten wäre in eine Karte des Ausbildungsverkehrs einerseits und eine Karte für den Jedermann-Verkehr andererseits. Der Verweis in § 8a Abs. 1 Nr. 3 ÖPNVG LSA auf § 9 ÖPNVG LSA ist nach Überzeugung der Kammer vielmehr so zu verstehen, dass Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs, die dem Finanzierungsregime dieser Vorschrift unterliegen, insgesamt von den Mittelzuweisungen für den Jedermann-Verkehr nach §§ 8 Abs. 3, 8a ÖPNVG LSA ausgenommen sind.

37

§ 9 ÖPNVG LSA, auf den die Ausnahmeregelung Bezug nimmt, bestimmt Zuweisungen und Ausgleichszahlungen für "Rabatte auf Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs" und nicht auf die Beförderung von Personen "im Ausbildungsverkehr". Ausgehend davon, dass § 9 ÖPNVG LSA auf die Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im engen Sinn zielt, lässt sich jedoch dieser Wortlaut des § 9 ÖPNVG LSA darin erklären, dass es gerade nicht darauf ankommt, dass jede Fahrt mit einem solchen Zeitfahrausweis tatsächlich auch eine Fahrt im Ausbildungsverkehr ist (vgl. zu § 45a PBefGBVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 28.11 -, a.a.O.).

38

Zu den Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sowohl auf der Ertrags- wie auf der Kostenseite nur der Ausbildungsverkehr (i.e.S.) zu erfassen ist. Dieser Beschränkung auf der Ertragsseite stehe nicht entgegen, dass § 45a PBefG auf die "Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs" und nicht auf die Beförderung von Personen "im Ausbildungsverkehr" abstelle. Dieser Wortlaut finde seine Erklärung darin, dass im Sinne einer Pauschalierung und in Erkenntnis des praktisch Möglichen für die Berechnung des Ausgleichsbetrags keine Feindifferenzierung dahingehend gefordert werde, ob jede Fahrt mit einem solchen Zeitfahrausweis tatsächlich auch eine Fahrt im Ausbildungsverkehr ist. So stehe es einem Auszubildenden frei, solange sich aus den jeweiligen Beförderungsbedingungen nichts Gegenteiliges ergebe, seinen Zeitfahrausweis für die dort ausgewiesene Strecke zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte auch dann zu benutzen, wenn er nicht zur Schule, sondern etwa zum Einkaufen oder zum Kinobesuch fährt. Auf der Kostenseite schlage sich das aber im Ergebnis deshalb in der Regel nicht nieder, weil nach § 3 PBefAusglV pauschalierend nur 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag angesetzt werden dürften.

39

Dass eine Zeitfahrkarte des Ausbildungsverkehrs somit auch für andere Zwecke genutzt werden kann, ändert hiernach zunächst nichts daran, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Ausgleichssystem des § 45a PBefG unterfällt (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2014 - 7 A 179/14 -). Diese Auffassung vertritt die Kammer auch für § 9 ÖPNVG LSA.

40

Auf der Ertragsseite sind nach der schon genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 28.11 -, a.a.O.) Einnahmen allerdings dann nicht im Rahmen der Ausgleichsleistungsberechnung nach § 45a PBefG zu berücksichtigen, wenn sie durch gesondert zu vergütende Fahrkarten anfallen, die den Ausbildungsverkehr um einen reinen Freizeitverkehr ergänzen (z.B. Zusatzwertmarke, Feriennetzkarte, [vgl. auch den Verweis auf das im Rahmen des § 8 Abs. 6 ÖPNVG LSA zu berücksichtigende Schülerferienticket in der Gesetzesbegründung zur Änderung des ÖPNVG LSA LT-Drs. 5/2736 vom 27. Juli 2010, S. 21 zu § 8 Abs. 4]). Verkörperten die Fahrkarte im Ausbildungsverkehr und die ergänzende Fahrkarte zwei verschiedene und voneinander hinreichend deutlich getrennte Beförderungsansprüche, und sei klar, welcher Ertrag auf die zusätzlich – aber nicht unentgeltlich – gewährte ergänzende Beförderungsleistung entfällt, habe dies eine Aufspaltung des Ertrages zur Folge (a.a.O.). Eine entsprechende Fahrkarte fiele also nicht unter das Ausgleichssystem des § 45a PBefG. Bezogen auf die Förderung des Jedermann-Verkehrs nach § 8 ÖPNVG LSA wären Fahrten mit einer entsprechenden ergänzenden Fahrkarte daher auch nicht als Fahrten der Auszubildenden nach § 45a PBefG zu werten (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2014 - 7 A 179/14 -).

41

Eine entsprechende Differenzierung wäre auch für 9 ÖPNVG LSA geboten. Die Jugendcard lässt aber schon eine hinreichend klare Trennung von Beförderungsansprüchen im Ausbildungsverkehr einerseits und im sonstigen Verkehr andererseits nicht zu. Sie ist mit der Begrenzung des Nutzerkreises auf Schüler, Studenten, Auszubildende etc. vielmehr in erster Linie ein Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs, der nach den einschlägigen Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen eine Nutzung auch zu jedem anderen Zweck sowie auf anderen Wegen erlaubt.

42

Dass § 8a Abs. 1 Nr. 3 ÖPNVG LSA von den „Fahrten der Auszubildenden nach § 9“ spricht, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, die hiernach von der Berücksichtigung ausgenommenen Fahrten auf diejenigen zu beschränken, die tatsächlich im Ausbildungsverkehr erfolgen. Den Verweis auf § 9 versteht die Kammer – wie schon dargelegt – vielmehr so, dass Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs, die dieser Regelung unterfallen, von den Mittelzuweisungen für den Jedermann-Verkehr nach §§ 8 Abs. 3, 8a ÖPNVG LSA ausgenommen sind. Das Argument, die Ausnahme nach der landesrechtlichen Regelung erfasse nur die tatsächlich im Ausbildungsverkehr erfolgten Fahrten, weil nur für diese Zuweisungen bzw. Ausgleichszahlungen nach § 9 ÖPNVG LSA gewährt würden, überzeugt vor dem Hintergrund der – wie dargelegt – pauschalierenden Finanzierungsregelung des § 9 ÖPNVG LSA – nicht. Insoweit lässt sich dieser Auslegung auch entgegenhalten, dass § 8a Abs. 1 Nr. 3 ÖPNVG LSA zwar von Fahrten der Auszubildenden nach § 9 spricht, dass die Sätze 4, 6 und 7 für die Berechnung der Zahl der Fahrten aber vorschreiben, dass diese nach den verkauften Einzel-, Wochen-, Monats- und Jahresfahrausweisen und einer vorgegebenen Ausnutzungshäufigkeit der Zeitfahrausweise zu erfolgen haben. Ersichtlich passen diese Regelungen nicht auf die Berechnung einer Anzahl von Fahrten mit einem Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs zu ausschließlich anderen Zwecken als dem Ausbildungsverkehr. Nur auf diese Fahrten könnte es hier aber ankommen, wenn für die Fahrten im Ausbildungsverkehr die Zuweisungs- bzw. Ausgleichsregelungen nach § 9 ÖPNVG LSA greifen.

43

Ohne Erfolg verweist der Kläger schließlich darauf, dass es sich bei den Erwerbern der Jugendcard um „wahlfreie Kunden“ handele, während es sich bei den Nutzern von Fahrausweisen im Ausbildungsverkehr um „Zwangskunden“ handele. Insoweit lässt sich auf das Gutachten der Marketing & Consorten vom 7. Januar 2011 verweisen, wonach Schülerzeitfahrausweise auch direkt erworben werden und durch wahlfreie Kunden in Anspruch genommen werden können.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

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b)
Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c)
Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
d)
Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
e)
Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f)
Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluß an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g)
Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h)
Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.

(2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs hat sich der Verkehrsunternehmer vom Auszubildenden nachweisen zu lassen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben a bis g geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe h durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, daß die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auszubildende im Sinne des § 45a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes sind

1.
schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
2.
nach Vollendung des 15. Lebensjahres
a)
Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater- allgemeinbildender Schulen,- berufsbildender Schulen,- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,- Hochschulen, Akademienmit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen;
b)
Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c)
Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
d)
Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
e)
Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f)
Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluß an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g)
Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h)
Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.

(2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs hat sich der Verkehrsunternehmer vom Auszubildenden nachweisen zu lassen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben a bis g geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe h durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, daß die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr.

(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.

(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.

(5)

(1) Personen-Kilometer werden durch Multiplikation der Beförderungsfälle mit der mittleren Reiseweite ermittelt.

(2) Die Zahl der Beförderungsfälle ist nach den verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr zu errechnen. Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag zugrunde zu legen. Dabei ist die Woche mit höchstens 6 Tagen, der Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höchstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte können unterschritten werden, soweit Fahrplanangebote nicht vorhanden sind oder tarifliche Einschränkungen bestehen oder nur ausbildungsnotwendige Tage berücksichtigt werden sollen. Jeder Beförderungsfall ist nur einmal zu zählen, auch wenn mit einem Zeitfahrausweis mehrere Verkehrsmittel benutzt werden.

(3) Besteht ein von mehreren Unternehmern gebildetes zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten und wird je beförderte Person nur ein Fahrausweis ausgegeben, ist die nach Absatz 2 errechnete Zahl der Beförderungsfälle um 10 vom Hundert zu erhöhen. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet wird ergänzend zu Satz 1 der Zuschlag von 10 vom Hundert an Unternehmen gewährt, die ohne eigene Liniengenehmigungen aufgrund eines Kooperationsvertrages Verkehrsleistungen erbringen. An solchen Kooperationen sollen private Verkehrsunternehmen ausreichend und gleichberechtigt beteiligt sein.

(4) Für die mittlere Reiseweite sind die folgenden Durchschnittswerte zugrunde zu legen:

5 Kilometer, wenn überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr,8 Kilometer, wenn überwiegend sonstiger Linienverkehr (Überlandlinienverkehr)
betrieben wird. Nachbarortslinienverkehr ist der Verkehr zwischen Nachbarorten oder Teilen von ihnen, wenn diese wirtschaftlich und verkehrsmäßig so miteinander verbunden sind, dass der Verkehr nach der Tarifgestaltung und nach gegenwärtiger oder in naher Zukunft zu erwartender Häufigkeit einem Ortslinienverkehr vergleichbar ist. Die Verbindung mehrerer Nachbarortslinien fällt nicht unter den Begriff "Nachbarortslinienverkehr".

(5) Wird nachgewiesen, daß von den Durchschnittswerten für

die Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Absatz 2 Satz 2 oderdie Erhöhung der Beförderungsfälle um 10 vom Hundert nach Absatz 3 oderdie mittlere Reiseweite im Ausbildungsverkehr nach Absatz 4
jeweils um mehr als 25 vom Hundert abgewichen wird, sind der Berechnung des Ausgleichsbetrags die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen. Die Abweichungen von dem Durchschnittswert für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise und von der Erhöhung der Beförderungsfälle sind durch Verkehrszählung oder in anderer geeigneter Weise nachzuweisen. Die Abweichung von dem Durchschnittswert für die mittlere Reiseweite ist nachzuweisen
1.
auf Grund der verkauften Streckenzeitfahrausweise nach den erfaßten tatsächlichen Entfernungen oder nach den mittleren Werten der Entfernungsstufen der genehmigten Beförderungsentgelte oder
2.
durch Verkehrszählung oder
3.
in sonstiger geeigneter Weise.

(6) (weggefallen)

(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.

(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.

(5)

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Zuweisungen, die er als Aufgabenträger vom Beklagten zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs für die Jahre 2009 und 2010 erhalten hat.

2

Mit Bescheid vom 10. Juni 2010 setzte der Beklagte den finanziellen Anspruch des Klägers für die Sicherstellung und Versorgung der Bevölkerung mit den Leistungen des Straßenpersonennahverkehrs für das Kalenderjahr 2009 auf 2.236.576,80 Euro fest. Für das Jahr 2010 erfolgte mit Bescheid vom 15. Juni 2011 eine Festsetzung in Höhe von 2.339.519,10 Euro.

3

Mit Schreiben vom 6. August 2012 kündigte der Beklagte an, die Mittelzuweisung für die Jahre 2009 und 2010 erneut überprüfen zu wollen. Im Rahmen der Festsetzung für das Jahr 2011 sei festgestellt worden, dass bei der Abrechnung Fahrausweise (Jugendcard, Schülerfreizeitkarten) geltend gemacht worden seien, die nach seiner Auffassung nicht abgerechnet werden dürften. Er bat um Übersichten, aus denen die unterschiedlichen Kartenarten ersichtlich sind.

4

Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 nahm der Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2013 seinen Mittelzuweisungsbescheid vom 10. Juni 2010 für 2009 zurück, soweit der Festsetzungsbetrag die Höhe von 2.144.227,16 Euro übersteigt. Den Mittelzuweisungsbescheid vom 15. Juni 2011 für 2010 nahm er zurück, soweit der Festsetzungsbetrag die Höhe von 2.037.153,28 Euro übersteigt. Weiter forderte er die Erstattung des sich hiernach ergebenden Überzahlungsbetrages von insgesamt 394.715,48 Euro. Die Bescheide seien rechtswidrig, soweit in die Zuwendungsberechnung Beförderungsfälle aus der Jugendcard und aus Schülerfreizeitkarten eingeflossen seien.

5

Die Jugendcard sei seitens des Verkehrsunternehmens bereits bei der Ausgleichsberechnung nach § 45a PBefG geltend gemacht worden und könne schon deswegen nicht mehr in der Abrechnung nach § 8 ÖPNVG LSA (a.F.) berücksichtigt werden. Darüber hinaus handele es sich bei den Nutzern der Jugendcard nach den tariflichen Bestimmungen des Verkehrsunternehmens um den Personenkreis, der in § 1 PBefAusglV definiert sei. Die Jugendcard könne daher ausschließlich nach § 45a PBefG abgerechnet werden. Eine eventuelle Mehrausnutzung habe das Verkehrsunternehmen gemäß § 3 Abs. 5 PBefAusglV als erhöhte Beförderungsfälle geltend machen können.

6

Bei den Schülerfreizeitkarten (WOKA und MOKA) handele es sich um Fahrausweise, welche nicht tatsächlich verkauft worden seien. Dies sei jedoch Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 4 ÖPNVG LSA (a.F.). Es handele sich auch nicht um eine erhöhte Ausnutzung im Sinne des § 8 Abs. 6 ÖPNVG LSA (a.F.). Vielmehr handele es sich um die Mehrausnutzung von Schülerzeitfahrausweisen, die unter die Regelungen nach dem PBefAusglV fiele. Die Mehrausnutzung habe das Verkehrsunternehmen gemäß § 3 Abs. 5 PBefAusglV als erhöhte Beförderungsfälle geltend machen können.

7

Im Rahmen seines Ermessens verweist er auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung, aus denen folge, dass ungerechtfertigt vergebene Zuwendungen grundsätzlich zurückzunehmen seien. Besondere Gründe, die im konkreten Fall eine gegenteilige Entscheidung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Schutzwürdiges Vertrauen liege nicht vor. Die erhöhten Zuweisungen seien festgesetzt worden, da durch den Kläger in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht worden seien. Insbesondere sei aufgefallen, dass der Kläger die Angaben des Verkehrsunternehmens ungeprüft weitergeleitet habe.

8

Am 8. Februar 2013 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt:

9

Er berufe sich auf schutzwürdiges Vertrauen, denn er habe keine in wesentlicher Beziehung unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben gemacht. Schon mit Antragstellung habe er Übersichten vorgelegt, die eine Zuordnung dahingehend ermöglichten, dass die Darstellung der Fahrscheine jeweils einen Schülerfreizeitanteil sowie Beförderungsfälle mit der Jugendcard beinhaltete. Die Rücknahme sei auch wegen der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen, weil der Beklagte bereits mit Antragstellung vollständige Tatsachenkenntnis gehabt habe.

10

Die aus der Jugendcard und der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten in Ansatz gebrachten Beförderungsfälle seien nicht als Fahrten der Auszubildenden nach § 8 ÖPNVG LSA (a.F.) von den zu berücksichtigenden Fahrten auszunehmen. Vielmehr seien von den Zuweisungen im Jedermann-Verkehr nur die Fahrten ausgenommen, die nach § 45a PBefG tatsächlich finanziert würden. Dies seien nur solche, die ausschließlich auf Ausbildungswegen von Auszubildenden absolviert würden. Die Jugendcard sei demgegenüber ein spezielles Beförderungsangebot für Jugendliche außerhalb des Ausbildungsverkehrs. Deren Nutzer seien „wahlfreie Kunden“, anders als die „Zwangskunden“ des Ausbildungsverkehrs. § 8 ÖPNVG LSA (a.F.) sei wie folgt auszulegen: Der Unternehmer erhalte für Tarifangebote im Ausbildungsverkehr, die er aus sozialen Gründen betriebsunwirtschaftlich gestalten müsse, einen Ausgleich nach § 45a PBefG. Die dort verankerte Finanzierung (Tarifausgleich) sei anteilig komplementär. Halte der Verkehrsunternehmer ein eigenes Tarifangebot vor, welches wie hier auf einen bestimmten Kreis von Jugendlichen ziele, und gestalte er dieses Angebot wahlfrei für seine Kunden, könne es sich ausschließlich um ein Angebot im Jedermann-Verkehr handeln, was mit Fahrten im Ausbildungsverkehr nach § 45a PBefG inhaltlich nichts zu tun habe. Den Ausgleich nach § 45a PBefG erhalte der Unternehmer für seine Gestaltung von Sozialtarifen. Vor diesem Hintergrund sei es unproblematisch zulässig, die Jugendcard sowohl im Ausbildungsverkehr als auch im Jedermann-Verkehr zu erfassen. Die abgerechneten Beförderungsfälle seien keine Fahrten im Ausbildungsverkehr, vielmehr handele es sich um Beförderungen im Jedermann-Verkehr. Die Zahl der Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten sei ebenfalls dem Jedermann-Verkehr zuzurechnen, denn es handele sich hierbei um Fahrten außerhalb der Ausbildungswege und der Ausbildungszeiten. Diese Beförderungsfälle entstünden zum einen aufgrund der verkauften Zeitfahrausweise und sie seien zum anderen nicht als zum Ausbildungsverkehr zugehörig zu werten. Aus der pauschalierten Berechnung der Personenkilometer nach § 3 PBefAusglV ergebe sich im Übrigen der ausschließliche Bezug auf Beförderungen auf Ausbildungswegen und zu Ausbildungszeiten. Insoweit sei die Freizeitnutzung der Schülerzeitfahrkarten auch keine Mehrausnutzung im Sinne des § 3 Abs. 5 PBefAusglV, da keine Beförderung auf einem Ausbildungsweg und zu einer Ausbildungszeit stattgefunden habe.

11

Er beantragt,

12

den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2013 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er trägt zum geltend gemachten Vertrauensschutz vor, dass entgegen der Darstellung des Klägers den dem Antrag beigefügten Unterlagen nicht zu entnehmen gewesen sei, dass in den abgerechneten Fahrten auch die streitgegenständlichen Beförderungsfälle enthalten gewesen seien. Im Übrigen verschweige der Kläger, dass mit der Übersendung des Formblatts für die zahlenmäßige Aufstellung nach § 8 Abs. 4 ÖPNVG LSA regelmäßig ein Hinweisschreiben übergeben werde, in dem ausgeführt werde, dass die § 45a PBefG zuzuordnenden und danach abgerechneten Karten nicht zu berücksichtigen seien. Ferner sei hierin deutlich gemacht, dass nur verkaufte Fahrausweise aufgeführt werden dürften. Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei gewahrt, denn vollständige Kenntnis habe er erst mit dem Ergebnis der Anhörung gehabt.

16

Betreffend die Jugendcard bestreite er nicht, dass die Nutzer diesen Fahrausweis auch anderweitig – also außerhalb des Ausbildungsverkehrs – nutzten, er sei aber der Auffassung, dass diese Mehrnutzung nicht im Rahmen des § 8 ÖPNVG LSA (a.F.) zu berücksichtigen sei, sondern ausschließlich nach § 3 Abs. 5 PBefAusglV. Im Übrigen bezieht er sich auf seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid und verweist ergänzend darauf, dass das Verkehrsunternehmen zwischenzeitlich seine Tarifbestimmungen hinsichtlich des Nutzerkreises der Jugendcard dahingehend geändert habe, dass er nicht mehr demjenigen des § 1 PBefAusglV entspreche.

17

Die Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten sei auf der Grundlage der entsprechend verkauften Karten im Rahmen der geltenden Tarifbestimmungen erfolgt. Diese Fahrausweise seien solche des Ausbildungsverkehrs und in der Abrechnung nach § 45a PBefG zu berücksichtigen. Der Freizeitnutzung lägen zudem keine separat verkauften Fahrausweise zugrunde, was aber zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung der Beförderungsfälle sei.

18

Es sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, dass ein Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs nach seiner jeweiligen Nutzung für Ausbildungs- und Freizeitzwecke unterteilt und in die Abrechnung sowohl nach § 45a PBefG als auch nach § 8 ÖPNVG LSA (a.F.) eingehe.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

Als Rechtsgrundlage für die streitbefangene teilweise Rücknahme des Mittelzuweisungsbescheides vom 10. Juni 2010 betreffend das Jahr 2009 und des Bescheides vom 15. Juni 2011 betreffend das Jahr 2010 kommt nur § 48 VwVfG in Betracht, der gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA Anwendung findet. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Gewährt er eine einmalige Geldleistung, darf er nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG), oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG).

22

Die Mittelzuweisungsbescheide des Beklagten vom 10. Juni 2010 und vom 15. Juni 2011 beruhen auf § 8 ÖPNVG LSA in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 20. Januar 2005 (GVBl. LSA, S. 16) – im Folgenden: ÖPNVG LSA a.F. –.

23

Nach Abs. 3 dieser Vorschrift erhalten die Aufgabenträger im Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vom Land aus den Mitteln des Regionalisierungsgesetzes zweckgebundene Zuweisungen in Höhe von 37 Millionen Euro für den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für Fahrplan- und Tarifabstimmungen, für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr und für die Aufstellung des Nahverkehrsplans. Die Höhe der Mittel verändert sich in den nachfolgenden Jahren entsprechend der Höhe der dem Land aus dem Regionalisierungsgesetz zufließenden Mittel.

24

Nach Abs. 4 dieser Vorschrift ergibt sich die Höhe der in Absatz 3 genannten Zuweisungen aus den nachfolgenden Finanzierungsfaktoren:

25

1. Anteil der Fahrplankilometer des Aufgabenträgers an den gesamten Fahrplankilometern im Land Sachsen-Anhalt: 25 v. H.,

26

2. Anteil der Fläche des Aufgabenträgers an der Gesamtfläche des Landes Sachsen-Anhalt: 30 v. H.,

27

3. Anteil der Fahrten je Einwohner des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je Einwohner im Land Sachsen-Anhalt, wobei die Fahrten der Auszubildenden gemäß § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und die nach § 1 Satz 4 gewährleisteten Fahrten unberücksichtigt bleiben: 40 v. H.,

28

4. Anteil der auf das Gebiet des Aufgabenträgers entfallenden Streckenlänge des Straßenbahnnetzes an der Gesamtstreckenlänge des Straßenbahnnetzes im Land Sachsen-Anhalt bei nicht nur zeitweiliger Gewährleistung des Straßenpersonennahverkehrs durch Straßenbahnen: 5 v. H.

29

Nach Abs. 6 Satz 4 dieser Vorschrift ist die Zahl der Fahrten nach den verkauften Einzel-, Wochen-, Monats- und Jahresfahrausweisen zu errechnen. Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 13,8 Fahrten je Woche, 59,8 Fahrten je Monat und 552 Fahrten je Jahr zugrunde zu legen (Satz 5). Wird nachgewiesen, dass die durchschnittliche Ausnutzung der Zeitfahrausweise um mehr als 25 v. H. abweicht, sind der Berechnung der Fahrgastzahl die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen (Satz 6).

30

Hiernach waren die Mittelzuweisungsbescheide des Beklagten vom 10. Juni 2010 und vom 15. Juni 2011 von Anfang an im Umfang der erfolgten Rücknahme rechtswidrig. Denn bei den vom Kläger in seiner Abrechnung geltend gemachten Beförderungsfällen aus der Jugendcard und aus der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten handelte es sich um Fahrten der Auszubildenden gemäß § 45a PBefG, die bei der Ermittlung des Anteils der Fahrten je Einwohner des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je Einwohner im Land gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. nicht zu berücksichtigen waren.

31

Nach § 45a PBefG ist dem Unternehmer im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit 1. der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und 2. der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

32

Wer zu den Auszubildenden im Sinne von § 45a PBefG gehört, ist in § 1 Abs. 1 PBef-AusglV geregelt. Nach Abs. 2 Satz 1 hat sich der Verkehrsunternehmer die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nachweisen zu lassen.

33

Hiernach gehört die Jugendcard zu den Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs. Nach den Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen der fraglichen Jahre 2009 und 2010 war die Jugendcard eine Wochenkarte, die Anspruchsberechtigte ab dem 16. Geburtstag gegen Vorlage einer Jugendcard-Berechtigung erwerben konnten. Der in den Tarifbestimmungen bestimmte Kreis der Anspruchsberechtigten entsprach im Wesentlichen dem Kreis der Auszubildenden nach § 1 Abs. 1 PBefAusglV, das Angebot der Jugendcard richtete sich also an den gleichen Nutzerkreis. Die Jugendcard-Berechtigung war durch eine Bestätigung der Ausbildungsstätte über die Ausbildung des jeweiligen Schülers, Studenten oder Auszubildenden in dieser Einrichtung nachzuweisen, wobei die Antragsformulare u.a. über die Sekretariate der Bildungseinrichtungen zu beziehen waren. Schließlich regelten die Tarifbestimmungen, dass es mit einer Jugendcard zulässig ist, außerhalb des Ausbildungsverkehrs das gesamte Linienfahrtangebot der Verkehrsunternehmen im Landkreis zu nutzen.

34

Eine Berücksichtigung der Jugendcard im Rahmen des § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. war hiernach ausgeschlossen, auch wenn die Jugendcard zu beliebigen anderen Zwecken als dem Ausbildungsverkehr berechtigte und unstreitig auch genutzt wurde. Denn im Hinblick auf den tariflich bestimmten Nutzerkreis diente die Jugendcard in erster Linie dem Ausbildungsverkehr, d.h. dem Transport von Auszubildenden im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefAusglV zwischen ihrem Wohnort und ihrer Schule und war daher Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 28.11 -; s.a. Urteil vom 7. September 2000 - 3 C 31.99 -; jeweils zitiert nach juris). Dies zeigt sich etwa auch daran, dass sich der Fahrpreis der Jugendcard nach der für die Verbindung zwischen Wohnort und Ausbildungsort befahrenen Anzahl der Tarifzonen richtete, maßgeblich insoweit also die Länge des Ausbildungsweges war. Nach den Darlegungen im Rücknahmebescheid wurden die verkauften Jugendcards seitens der Verkehrsunternehmen in den fraglichen Jahren auch im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 45a PBefG geltend gemacht und dort entsprechend berücksichtigt.

35

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar der Verkehr, auf den sich die Ausgleichspflicht nach § 45a PBefG bezieht, nur der Ausbildungsverkehr, also nicht jede beliebige Nutzung des Zeitfahrausweises, sondern nur die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2000 - 3 C 31.99 -, a.a.O.). Hieraus folgt aber weder, dass die Jugendcard insgesamt eine Fahrkarte des Jedermann-Verkehrs wäre, noch, dass die Jugendcard nach ihrem Nutzungszweck aufzuspalten wäre in eine Karte des Ausbildungsverkehrs einerseits und eine Karte für den Jedermann-Verkehr andererseits.

36

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 28.11 -, a.a.O.) hat für die Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG entschieden, dass sowohl auf der Ertrags- wie auf der Kostenseite nur der Ausbildungsverkehr (i.e.S.) zu erfassen ist und hat hierfür auf den Sinn und Zweck der Ausgleichsregelung verwiesen, Defizite im Ausbildungsverkehr auszugleichen, die sich aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ergeben. Dieser Beschränkung auf der Ertragsseite stehe nicht entgegen, dass § 45a PBefG auf die "Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs" und nicht auf die Beförderung von Personen "im Ausbildungsverkehr" abstelle. Dieser Wortlaut finde seine Erklärung darin, dass im Sinne einer Pauschalierung und in Erkenntnis des praktisch Möglichen für die Berechnung des Ausgleichsbetrags keine Feindifferenzierung dahingehend gefordert werde, ob jede Fahrt mit einem solchen Zeitfahrausweis tatsächlich auch eine Fahrt im Ausbildungsverkehr ist. So stehe es einem Auszubildenden frei, solange sich aus den jeweiligen Beförderungsbedingungen nichts Gegenteiliges ergebe, seinen Zeitfahrausweis für die dort ausgewiesene Strecke zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte auch dann zu benutzen, wenn er nicht zur Schule, sondern etwa zum Einkaufen oder zum Kinobesuch fährt. Auf der Kostenseite schlage sich das aber im Ergebnis deshalb in der Regel nicht nieder, weil nach § 3 PBefAusglV pauschalierend nur 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag angesetzt werden dürften.

37

Dass eine Zeitfahrkarte des Ausbildungsverkehrs somit auch für andere Zwecke genutzt werden kann, ändert hiernach zunächst nichts daran, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Ausgleichssystem des § 45a PBefG unterfällt.

38

Auf der Ertragsseite sind nach der schon genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. April 2012, a.a.O.) Einnahmen allerdings dann nicht im Rahmen der Ausgleichsleistungsberechnung nach § 45a PBefG zu berücksichtigen, wenn sie durch gesondert zu vergütende Fahrkarten anfallen, die den Ausbildungsverkehr um einen reinen Freizeitverkehr ergänzen (z.B. Zusatzwertmarke, Feriennetzkarte, [vgl. auch den Verweis auf das im Rahmen des § 8 Abs. 6 ÖPNVG LSA zu berücksichtigende Schülerferienticket in der Gesetzesbegründung zur Änderung des ÖPNVG LSA LT-Drs. 5/2736 vom 27. Juli 2010, S. 21 zu § 8 Abs. 4]). Verkörperten die Fahrkarte im Ausbildungsverkehr und die ergänzende Fahrkarte zwei verschiedene und voneinander hinreichend deutlich getrennte Beförderungsansprüche, und sei klar, welcher Ertrag auf die zusätzlich – aber nicht unentgeltlich – gewährte ergänzende Beförderungsleistung entfällt, habe dies eine Aufspaltung des Ertrages zur Folge (a.a.O.). Eine entsprechende Fahrkarte fiele also nicht unter das Ausgleichssystem des § 45a PBefG. Bezogen auf die Förderung des Jedermann-Verkehrs nach § 8 ÖPNVG LSA wären Fahrten mit einer entsprechenden ergänzenden Fahrkarte daher auch nicht als Fahrten der Auszubildenden nach § 45a PBefG zu werten.

39

Die Jugendcard lässt aber eine hinreichend klare Trennung von Beförderungsansprüchen im Ausbildungsverkehr einerseits und im sonstigen Verkehr andererseits nicht zu. Sie ist mit der Begrenzung des Nutzerkreises auf Schüler, Studenten, Auszubildende etc. vielmehr in erster Linie ein Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs, der nach den einschlägigen Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen eine Nutzung auch zu jedem anderen Zweck sowie auf anderen Wegen erlaubt.

40

Dass § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. von den „Fahrten der Auszubildenden gemäß § 45a des Personenbeförderungsgesetzes“ spricht, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, die hiernach von der Berücksichtigung ausgenommenen Fahrten auf diejenigen zu beschränken, die tatsächlich im Ausbildungsverkehr erfolgen. Der Verweis in § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. auf § 45a PBefG ist nach Überzeugung der Kammer vielmehr so zu verstehen, dass Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs, die dem Finanzierungsregime dieser Vorschrift unterliegen, von den Mittelzuweisungen für den Jedermann-Verkehr nach § 8 Abs. 3 ÖPNVG LSA a.F. ausgenommen sind. Das Argument, die Ausnahme nach der landesrechtlichen Regelung erfasse nur die tatsächlich im Ausbildungsverkehr erfolgten Fahrten, weil nur für diese eine Ausgleichszahlung nach § 45a PBefG gewährt werde, überzeugt vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Insoweit lässt sich dieser Auslegung auch entgegenhalten, dass § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. zwar von Fahrten der Auszubildenden gemäß § 45a PBefG spricht, dass Abs. 6 Satz 4 und 5 für die Berechnung der Zahl der Fahrten aber vorschreibt, dass diese nach den verkauften Einzel-, Wochen-, Monats- und Jahresfahrausweisen und einer vorgegebenen Ausnutzungshäufigkeit der Zeitfahrausweise zu erfolgen hat. Ersichtlich passen diese Regelungen nicht auf die Berechnung einer Anzahl von Fahrten mit einem Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs zu ausschließlich anderen Zwecken als dem Ausbildungsverkehr. Nur auf diese Fahrten könnte es hier nämlich ankommen, wenn für die Fahrten im Ausbildungsverkehr bereits nach § 45a PBefG Ausgleichsleistungen gewährt würden.

41

Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass es sich bei den Erwerbern der Jugendcard um „wahlfreie Kunden“ handele, während es sich bei den Nutzern von Fahrausweisen im Ausbildungsverkehr um „Zwangskunden“ handele. Insoweit lässt sich auf das Gutachten der Marketing & Consorten vom 7. Januar 2011 verweisen, wonach Schülerzeitfahrausweise auch direkt erworben werden und durch wahlfreie Kunden in Anspruch genommen werden können.

42

Für die geltend gemachte Freizeitnutzung der Schülerzeitausweise gelten die Ausführungen zur Jugendcard entsprechend. Die Schülerzeitfahrausweise unterfallen als Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs insgesamt dem pauschalierenden Ausgleichssystem des § 45a PBefG i.V.m PBefAusglV, auch wenn sie nach den Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen zulässigerweise auch in der Freizeit genutzt werden können. Einer Aufspaltung in eine Nutzung der Fahrausweise zu Ausbildungszwecken einerseits und Freizeitzwecken andererseits lässt sich auch hier die in Abs. 6 Satz 4 und 5 vorgeschriebene Weise der Berechnung der Fahrten nach den verkauften Fahrausweisen und einer vorgegebenen Ausnutzungshäufigkeit der Zeitfahrausweise entgegenhalten. Fahrausweise zur reinen Schülerfreizeitnutzung wurden von den Verkehrsunternehmen nicht verkauft. Auf die verkauften Ausbildungsfahrausweise lässt sich aber ersichtlich nicht abstellen, um den Freizeitverkehr zu erfassen. Für eine – wie hier durch Verkehrserhebung – anderweitige Berechnung von Beförderungsfällen lässt das Gesetz keinen Raum.

43

Mit der Entscheidung für die teilweise Rücknahme des Zuwendungsbescheides hat der Beklagte von dem ihm mit § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumten Ermessen unter Berücksichtigung der ermessenslenkenden Bedeutung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (vgl. § 7 Abs. 1 LHO) dem Zweck der Ermächtigung entsprechend (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 40 VwVfG) Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, NJW 1998, 2233, 2234). Es handelt sich auch nicht um einen atypischen Fall, der es rechtfertigen würde, gleichwohl ausnahmsweise von der Rücknahme abzusehen.

44

Insbesondere kann der Kläger sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Dies gilt unabhängig vom Eingreifen einer der Ausschlusstatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Behörde gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie ist an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und kann sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen, sondern muss darauf achten, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (vgl. Beschluss vom 29. April 1999 - 8 B 87.99 -, Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 11.78 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2013 - 8 LA 22/13 -; jeweils zitiert nach juris).

45

Der Rücknahme stand schließlich § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG LSA nicht entgegen. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme hiernach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

46

Eine Kenntnisnahme in diesem Sinne liegt vor, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Aufhebung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, juris). Dass die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig – also aus den Akten ersichtlich – sind, genügt zur Auslösung der Jahresfrist nicht; denn bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG LSA handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1. und 2.84 -, juris). Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Amtswalter ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung seines Ermessens über den Widerruf des Verwaltungsaktes zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O.). Ist bei Anlegung eines objektiven Maßstabes eine weitere Sachaufklärung erforderlich, beginnt die Jahresfrist, sobald diese Sachaufklärung zur Entscheidungsreife geführt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984, a.a.O.). Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört insbesondere bei Ermessensentscheidungen regelmäßig ein Anhörungsverfahren und zwar unabhängig von dessen Ergebnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -,juris).

47

Die Rückforderung des sich ergebenden Überzahlungsbetrages lässt sich auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG stützen, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1.
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
2.
der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.

(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.

(5)

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Zuweisungen, die er als Aufgabenträger vom Beklagten zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs für die Jahre 2009 und 2010 erhalten hat.

2

Mit Bescheid vom 10. Juni 2010 setzte der Beklagte den finanziellen Anspruch des Klägers für die Sicherstellung und Versorgung der Bevölkerung mit den Leistungen des Straßenpersonennahverkehrs für das Kalenderjahr 2009 auf 2.236.576,80 Euro fest. Für das Jahr 2010 erfolgte mit Bescheid vom 15. Juni 2011 eine Festsetzung in Höhe von 2.339.519,10 Euro.

3

Mit Schreiben vom 6. August 2012 kündigte der Beklagte an, die Mittelzuweisung für die Jahre 2009 und 2010 erneut überprüfen zu wollen. Im Rahmen der Festsetzung für das Jahr 2011 sei festgestellt worden, dass bei der Abrechnung Fahrausweise (Jugendcard, Schülerfreizeitkarten) geltend gemacht worden seien, die nach seiner Auffassung nicht abgerechnet werden dürften. Er bat um Übersichten, aus denen die unterschiedlichen Kartenarten ersichtlich sind.

4

Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 nahm der Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2013 seinen Mittelzuweisungsbescheid vom 10. Juni 2010 für 2009 zurück, soweit der Festsetzungsbetrag die Höhe von 2.144.227,16 Euro übersteigt. Den Mittelzuweisungsbescheid vom 15. Juni 2011 für 2010 nahm er zurück, soweit der Festsetzungsbetrag die Höhe von 2.037.153,28 Euro übersteigt. Weiter forderte er die Erstattung des sich hiernach ergebenden Überzahlungsbetrages von insgesamt 394.715,48 Euro. Die Bescheide seien rechtswidrig, soweit in die Zuwendungsberechnung Beförderungsfälle aus der Jugendcard und aus Schülerfreizeitkarten eingeflossen seien.

5

Die Jugendcard sei seitens des Verkehrsunternehmens bereits bei der Ausgleichsberechnung nach § 45a PBefG geltend gemacht worden und könne schon deswegen nicht mehr in der Abrechnung nach § 8 ÖPNVG LSA (a.F.) berücksichtigt werden. Darüber hinaus handele es sich bei den Nutzern der Jugendcard nach den tariflichen Bestimmungen des Verkehrsunternehmens um den Personenkreis, der in § 1 PBefAusglV definiert sei. Die Jugendcard könne daher ausschließlich nach § 45a PBefG abgerechnet werden. Eine eventuelle Mehrausnutzung habe das Verkehrsunternehmen gemäß § 3 Abs. 5 PBefAusglV als erhöhte Beförderungsfälle geltend machen können.

6

Bei den Schülerfreizeitkarten (WOKA und MOKA) handele es sich um Fahrausweise, welche nicht tatsächlich verkauft worden seien. Dies sei jedoch Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 4 ÖPNVG LSA (a.F.). Es handele sich auch nicht um eine erhöhte Ausnutzung im Sinne des § 8 Abs. 6 ÖPNVG LSA (a.F.). Vielmehr handele es sich um die Mehrausnutzung von Schülerzeitfahrausweisen, die unter die Regelungen nach dem PBefAusglV fiele. Die Mehrausnutzung habe das Verkehrsunternehmen gemäß § 3 Abs. 5 PBefAusglV als erhöhte Beförderungsfälle geltend machen können.

7

Im Rahmen seines Ermessens verweist er auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung, aus denen folge, dass ungerechtfertigt vergebene Zuwendungen grundsätzlich zurückzunehmen seien. Besondere Gründe, die im konkreten Fall eine gegenteilige Entscheidung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Schutzwürdiges Vertrauen liege nicht vor. Die erhöhten Zuweisungen seien festgesetzt worden, da durch den Kläger in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht worden seien. Insbesondere sei aufgefallen, dass der Kläger die Angaben des Verkehrsunternehmens ungeprüft weitergeleitet habe.

8

Am 8. Februar 2013 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt:

9

Er berufe sich auf schutzwürdiges Vertrauen, denn er habe keine in wesentlicher Beziehung unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben gemacht. Schon mit Antragstellung habe er Übersichten vorgelegt, die eine Zuordnung dahingehend ermöglichten, dass die Darstellung der Fahrscheine jeweils einen Schülerfreizeitanteil sowie Beförderungsfälle mit der Jugendcard beinhaltete. Die Rücknahme sei auch wegen der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen, weil der Beklagte bereits mit Antragstellung vollständige Tatsachenkenntnis gehabt habe.

10

Die aus der Jugendcard und der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten in Ansatz gebrachten Beförderungsfälle seien nicht als Fahrten der Auszubildenden nach § 8 ÖPNVG LSA (a.F.) von den zu berücksichtigenden Fahrten auszunehmen. Vielmehr seien von den Zuweisungen im Jedermann-Verkehr nur die Fahrten ausgenommen, die nach § 45a PBefG tatsächlich finanziert würden. Dies seien nur solche, die ausschließlich auf Ausbildungswegen von Auszubildenden absolviert würden. Die Jugendcard sei demgegenüber ein spezielles Beförderungsangebot für Jugendliche außerhalb des Ausbildungsverkehrs. Deren Nutzer seien „wahlfreie Kunden“, anders als die „Zwangskunden“ des Ausbildungsverkehrs. § 8 ÖPNVG LSA (a.F.) sei wie folgt auszulegen: Der Unternehmer erhalte für Tarifangebote im Ausbildungsverkehr, die er aus sozialen Gründen betriebsunwirtschaftlich gestalten müsse, einen Ausgleich nach § 45a PBefG. Die dort verankerte Finanzierung (Tarifausgleich) sei anteilig komplementär. Halte der Verkehrsunternehmer ein eigenes Tarifangebot vor, welches wie hier auf einen bestimmten Kreis von Jugendlichen ziele, und gestalte er dieses Angebot wahlfrei für seine Kunden, könne es sich ausschließlich um ein Angebot im Jedermann-Verkehr handeln, was mit Fahrten im Ausbildungsverkehr nach § 45a PBefG inhaltlich nichts zu tun habe. Den Ausgleich nach § 45a PBefG erhalte der Unternehmer für seine Gestaltung von Sozialtarifen. Vor diesem Hintergrund sei es unproblematisch zulässig, die Jugendcard sowohl im Ausbildungsverkehr als auch im Jedermann-Verkehr zu erfassen. Die abgerechneten Beförderungsfälle seien keine Fahrten im Ausbildungsverkehr, vielmehr handele es sich um Beförderungen im Jedermann-Verkehr. Die Zahl der Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten sei ebenfalls dem Jedermann-Verkehr zuzurechnen, denn es handele sich hierbei um Fahrten außerhalb der Ausbildungswege und der Ausbildungszeiten. Diese Beförderungsfälle entstünden zum einen aufgrund der verkauften Zeitfahrausweise und sie seien zum anderen nicht als zum Ausbildungsverkehr zugehörig zu werten. Aus der pauschalierten Berechnung der Personenkilometer nach § 3 PBefAusglV ergebe sich im Übrigen der ausschließliche Bezug auf Beförderungen auf Ausbildungswegen und zu Ausbildungszeiten. Insoweit sei die Freizeitnutzung der Schülerzeitfahrkarten auch keine Mehrausnutzung im Sinne des § 3 Abs. 5 PBefAusglV, da keine Beförderung auf einem Ausbildungsweg und zu einer Ausbildungszeit stattgefunden habe.

11

Er beantragt,

12

den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2013 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er trägt zum geltend gemachten Vertrauensschutz vor, dass entgegen der Darstellung des Klägers den dem Antrag beigefügten Unterlagen nicht zu entnehmen gewesen sei, dass in den abgerechneten Fahrten auch die streitgegenständlichen Beförderungsfälle enthalten gewesen seien. Im Übrigen verschweige der Kläger, dass mit der Übersendung des Formblatts für die zahlenmäßige Aufstellung nach § 8 Abs. 4 ÖPNVG LSA regelmäßig ein Hinweisschreiben übergeben werde, in dem ausgeführt werde, dass die § 45a PBefG zuzuordnenden und danach abgerechneten Karten nicht zu berücksichtigen seien. Ferner sei hierin deutlich gemacht, dass nur verkaufte Fahrausweise aufgeführt werden dürften. Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei gewahrt, denn vollständige Kenntnis habe er erst mit dem Ergebnis der Anhörung gehabt.

16

Betreffend die Jugendcard bestreite er nicht, dass die Nutzer diesen Fahrausweis auch anderweitig – also außerhalb des Ausbildungsverkehrs – nutzten, er sei aber der Auffassung, dass diese Mehrnutzung nicht im Rahmen des § 8 ÖPNVG LSA (a.F.) zu berücksichtigen sei, sondern ausschließlich nach § 3 Abs. 5 PBefAusglV. Im Übrigen bezieht er sich auf seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid und verweist ergänzend darauf, dass das Verkehrsunternehmen zwischenzeitlich seine Tarifbestimmungen hinsichtlich des Nutzerkreises der Jugendcard dahingehend geändert habe, dass er nicht mehr demjenigen des § 1 PBefAusglV entspreche.

17

Die Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten sei auf der Grundlage der entsprechend verkauften Karten im Rahmen der geltenden Tarifbestimmungen erfolgt. Diese Fahrausweise seien solche des Ausbildungsverkehrs und in der Abrechnung nach § 45a PBefG zu berücksichtigen. Der Freizeitnutzung lägen zudem keine separat verkauften Fahrausweise zugrunde, was aber zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung der Beförderungsfälle sei.

18

Es sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, dass ein Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs nach seiner jeweiligen Nutzung für Ausbildungs- und Freizeitzwecke unterteilt und in die Abrechnung sowohl nach § 45a PBefG als auch nach § 8 ÖPNVG LSA (a.F.) eingehe.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

Als Rechtsgrundlage für die streitbefangene teilweise Rücknahme des Mittelzuweisungsbescheides vom 10. Juni 2010 betreffend das Jahr 2009 und des Bescheides vom 15. Juni 2011 betreffend das Jahr 2010 kommt nur § 48 VwVfG in Betracht, der gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA Anwendung findet. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Gewährt er eine einmalige Geldleistung, darf er nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG), oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG).

22

Die Mittelzuweisungsbescheide des Beklagten vom 10. Juni 2010 und vom 15. Juni 2011 beruhen auf § 8 ÖPNVG LSA in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 20. Januar 2005 (GVBl. LSA, S. 16) – im Folgenden: ÖPNVG LSA a.F. –.

23

Nach Abs. 3 dieser Vorschrift erhalten die Aufgabenträger im Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vom Land aus den Mitteln des Regionalisierungsgesetzes zweckgebundene Zuweisungen in Höhe von 37 Millionen Euro für den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für Fahrplan- und Tarifabstimmungen, für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr und für die Aufstellung des Nahverkehrsplans. Die Höhe der Mittel verändert sich in den nachfolgenden Jahren entsprechend der Höhe der dem Land aus dem Regionalisierungsgesetz zufließenden Mittel.

24

Nach Abs. 4 dieser Vorschrift ergibt sich die Höhe der in Absatz 3 genannten Zuweisungen aus den nachfolgenden Finanzierungsfaktoren:

25

1. Anteil der Fahrplankilometer des Aufgabenträgers an den gesamten Fahrplankilometern im Land Sachsen-Anhalt: 25 v. H.,

26

2. Anteil der Fläche des Aufgabenträgers an der Gesamtfläche des Landes Sachsen-Anhalt: 30 v. H.,

27

3. Anteil der Fahrten je Einwohner des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je Einwohner im Land Sachsen-Anhalt, wobei die Fahrten der Auszubildenden gemäß § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und die nach § 1 Satz 4 gewährleisteten Fahrten unberücksichtigt bleiben: 40 v. H.,

28

4. Anteil der auf das Gebiet des Aufgabenträgers entfallenden Streckenlänge des Straßenbahnnetzes an der Gesamtstreckenlänge des Straßenbahnnetzes im Land Sachsen-Anhalt bei nicht nur zeitweiliger Gewährleistung des Straßenpersonennahverkehrs durch Straßenbahnen: 5 v. H.

29

Nach Abs. 6 Satz 4 dieser Vorschrift ist die Zahl der Fahrten nach den verkauften Einzel-, Wochen-, Monats- und Jahresfahrausweisen zu errechnen. Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 13,8 Fahrten je Woche, 59,8 Fahrten je Monat und 552 Fahrten je Jahr zugrunde zu legen (Satz 5). Wird nachgewiesen, dass die durchschnittliche Ausnutzung der Zeitfahrausweise um mehr als 25 v. H. abweicht, sind der Berechnung der Fahrgastzahl die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen (Satz 6).

30

Hiernach waren die Mittelzuweisungsbescheide des Beklagten vom 10. Juni 2010 und vom 15. Juni 2011 von Anfang an im Umfang der erfolgten Rücknahme rechtswidrig. Denn bei den vom Kläger in seiner Abrechnung geltend gemachten Beförderungsfällen aus der Jugendcard und aus der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten handelte es sich um Fahrten der Auszubildenden gemäß § 45a PBefG, die bei der Ermittlung des Anteils der Fahrten je Einwohner des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je Einwohner im Land gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. nicht zu berücksichtigen waren.

31

Nach § 45a PBefG ist dem Unternehmer im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit 1. der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und 2. der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

32

Wer zu den Auszubildenden im Sinne von § 45a PBefG gehört, ist in § 1 Abs. 1 PBef-AusglV geregelt. Nach Abs. 2 Satz 1 hat sich der Verkehrsunternehmer die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nachweisen zu lassen.

33

Hiernach gehört die Jugendcard zu den Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs. Nach den Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen der fraglichen Jahre 2009 und 2010 war die Jugendcard eine Wochenkarte, die Anspruchsberechtigte ab dem 16. Geburtstag gegen Vorlage einer Jugendcard-Berechtigung erwerben konnten. Der in den Tarifbestimmungen bestimmte Kreis der Anspruchsberechtigten entsprach im Wesentlichen dem Kreis der Auszubildenden nach § 1 Abs. 1 PBefAusglV, das Angebot der Jugendcard richtete sich also an den gleichen Nutzerkreis. Die Jugendcard-Berechtigung war durch eine Bestätigung der Ausbildungsstätte über die Ausbildung des jeweiligen Schülers, Studenten oder Auszubildenden in dieser Einrichtung nachzuweisen, wobei die Antragsformulare u.a. über die Sekretariate der Bildungseinrichtungen zu beziehen waren. Schließlich regelten die Tarifbestimmungen, dass es mit einer Jugendcard zulässig ist, außerhalb des Ausbildungsverkehrs das gesamte Linienfahrtangebot der Verkehrsunternehmen im Landkreis zu nutzen.

34

Eine Berücksichtigung der Jugendcard im Rahmen des § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. war hiernach ausgeschlossen, auch wenn die Jugendcard zu beliebigen anderen Zwecken als dem Ausbildungsverkehr berechtigte und unstreitig auch genutzt wurde. Denn im Hinblick auf den tariflich bestimmten Nutzerkreis diente die Jugendcard in erster Linie dem Ausbildungsverkehr, d.h. dem Transport von Auszubildenden im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefAusglV zwischen ihrem Wohnort und ihrer Schule und war daher Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 28.11 -; s.a. Urteil vom 7. September 2000 - 3 C 31.99 -; jeweils zitiert nach juris). Dies zeigt sich etwa auch daran, dass sich der Fahrpreis der Jugendcard nach der für die Verbindung zwischen Wohnort und Ausbildungsort befahrenen Anzahl der Tarifzonen richtete, maßgeblich insoweit also die Länge des Ausbildungsweges war. Nach den Darlegungen im Rücknahmebescheid wurden die verkauften Jugendcards seitens der Verkehrsunternehmen in den fraglichen Jahren auch im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 45a PBefG geltend gemacht und dort entsprechend berücksichtigt.

35

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar der Verkehr, auf den sich die Ausgleichspflicht nach § 45a PBefG bezieht, nur der Ausbildungsverkehr, also nicht jede beliebige Nutzung des Zeitfahrausweises, sondern nur die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2000 - 3 C 31.99 -, a.a.O.). Hieraus folgt aber weder, dass die Jugendcard insgesamt eine Fahrkarte des Jedermann-Verkehrs wäre, noch, dass die Jugendcard nach ihrem Nutzungszweck aufzuspalten wäre in eine Karte des Ausbildungsverkehrs einerseits und eine Karte für den Jedermann-Verkehr andererseits.

36

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 28.11 -, a.a.O.) hat für die Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG entschieden, dass sowohl auf der Ertrags- wie auf der Kostenseite nur der Ausbildungsverkehr (i.e.S.) zu erfassen ist und hat hierfür auf den Sinn und Zweck der Ausgleichsregelung verwiesen, Defizite im Ausbildungsverkehr auszugleichen, die sich aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ergeben. Dieser Beschränkung auf der Ertragsseite stehe nicht entgegen, dass § 45a PBefG auf die "Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs" und nicht auf die Beförderung von Personen "im Ausbildungsverkehr" abstelle. Dieser Wortlaut finde seine Erklärung darin, dass im Sinne einer Pauschalierung und in Erkenntnis des praktisch Möglichen für die Berechnung des Ausgleichsbetrags keine Feindifferenzierung dahingehend gefordert werde, ob jede Fahrt mit einem solchen Zeitfahrausweis tatsächlich auch eine Fahrt im Ausbildungsverkehr ist. So stehe es einem Auszubildenden frei, solange sich aus den jeweiligen Beförderungsbedingungen nichts Gegenteiliges ergebe, seinen Zeitfahrausweis für die dort ausgewiesene Strecke zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte auch dann zu benutzen, wenn er nicht zur Schule, sondern etwa zum Einkaufen oder zum Kinobesuch fährt. Auf der Kostenseite schlage sich das aber im Ergebnis deshalb in der Regel nicht nieder, weil nach § 3 PBefAusglV pauschalierend nur 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag angesetzt werden dürften.

37

Dass eine Zeitfahrkarte des Ausbildungsverkehrs somit auch für andere Zwecke genutzt werden kann, ändert hiernach zunächst nichts daran, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Ausgleichssystem des § 45a PBefG unterfällt.

38

Auf der Ertragsseite sind nach der schon genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. April 2012, a.a.O.) Einnahmen allerdings dann nicht im Rahmen der Ausgleichsleistungsberechnung nach § 45a PBefG zu berücksichtigen, wenn sie durch gesondert zu vergütende Fahrkarten anfallen, die den Ausbildungsverkehr um einen reinen Freizeitverkehr ergänzen (z.B. Zusatzwertmarke, Feriennetzkarte, [vgl. auch den Verweis auf das im Rahmen des § 8 Abs. 6 ÖPNVG LSA zu berücksichtigende Schülerferienticket in der Gesetzesbegründung zur Änderung des ÖPNVG LSA LT-Drs. 5/2736 vom 27. Juli 2010, S. 21 zu § 8 Abs. 4]). Verkörperten die Fahrkarte im Ausbildungsverkehr und die ergänzende Fahrkarte zwei verschiedene und voneinander hinreichend deutlich getrennte Beförderungsansprüche, und sei klar, welcher Ertrag auf die zusätzlich – aber nicht unentgeltlich – gewährte ergänzende Beförderungsleistung entfällt, habe dies eine Aufspaltung des Ertrages zur Folge (a.a.O.). Eine entsprechende Fahrkarte fiele also nicht unter das Ausgleichssystem des § 45a PBefG. Bezogen auf die Förderung des Jedermann-Verkehrs nach § 8 ÖPNVG LSA wären Fahrten mit einer entsprechenden ergänzenden Fahrkarte daher auch nicht als Fahrten der Auszubildenden nach § 45a PBefG zu werten.

39

Die Jugendcard lässt aber eine hinreichend klare Trennung von Beförderungsansprüchen im Ausbildungsverkehr einerseits und im sonstigen Verkehr andererseits nicht zu. Sie ist mit der Begrenzung des Nutzerkreises auf Schüler, Studenten, Auszubildende etc. vielmehr in erster Linie ein Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs, der nach den einschlägigen Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen eine Nutzung auch zu jedem anderen Zweck sowie auf anderen Wegen erlaubt.

40

Dass § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. von den „Fahrten der Auszubildenden gemäß § 45a des Personenbeförderungsgesetzes“ spricht, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, die hiernach von der Berücksichtigung ausgenommenen Fahrten auf diejenigen zu beschränken, die tatsächlich im Ausbildungsverkehr erfolgen. Der Verweis in § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. auf § 45a PBefG ist nach Überzeugung der Kammer vielmehr so zu verstehen, dass Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs, die dem Finanzierungsregime dieser Vorschrift unterliegen, von den Mittelzuweisungen für den Jedermann-Verkehr nach § 8 Abs. 3 ÖPNVG LSA a.F. ausgenommen sind. Das Argument, die Ausnahme nach der landesrechtlichen Regelung erfasse nur die tatsächlich im Ausbildungsverkehr erfolgten Fahrten, weil nur für diese eine Ausgleichszahlung nach § 45a PBefG gewährt werde, überzeugt vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Insoweit lässt sich dieser Auslegung auch entgegenhalten, dass § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. zwar von Fahrten der Auszubildenden gemäß § 45a PBefG spricht, dass Abs. 6 Satz 4 und 5 für die Berechnung der Zahl der Fahrten aber vorschreibt, dass diese nach den verkauften Einzel-, Wochen-, Monats- und Jahresfahrausweisen und einer vorgegebenen Ausnutzungshäufigkeit der Zeitfahrausweise zu erfolgen hat. Ersichtlich passen diese Regelungen nicht auf die Berechnung einer Anzahl von Fahrten mit einem Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs zu ausschließlich anderen Zwecken als dem Ausbildungsverkehr. Nur auf diese Fahrten könnte es hier nämlich ankommen, wenn für die Fahrten im Ausbildungsverkehr bereits nach § 45a PBefG Ausgleichsleistungen gewährt würden.

41

Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass es sich bei den Erwerbern der Jugendcard um „wahlfreie Kunden“ handele, während es sich bei den Nutzern von Fahrausweisen im Ausbildungsverkehr um „Zwangskunden“ handele. Insoweit lässt sich auf das Gutachten der Marketing & Consorten vom 7. Januar 2011 verweisen, wonach Schülerzeitfahrausweise auch direkt erworben werden und durch wahlfreie Kunden in Anspruch genommen werden können.

42

Für die geltend gemachte Freizeitnutzung der Schülerzeitausweise gelten die Ausführungen zur Jugendcard entsprechend. Die Schülerzeitfahrausweise unterfallen als Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs insgesamt dem pauschalierenden Ausgleichssystem des § 45a PBefG i.V.m PBefAusglV, auch wenn sie nach den Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen zulässigerweise auch in der Freizeit genutzt werden können. Einer Aufspaltung in eine Nutzung der Fahrausweise zu Ausbildungszwecken einerseits und Freizeitzwecken andererseits lässt sich auch hier die in Abs. 6 Satz 4 und 5 vorgeschriebene Weise der Berechnung der Fahrten nach den verkauften Fahrausweisen und einer vorgegebenen Ausnutzungshäufigkeit der Zeitfahrausweise entgegenhalten. Fahrausweise zur reinen Schülerfreizeitnutzung wurden von den Verkehrsunternehmen nicht verkauft. Auf die verkauften Ausbildungsfahrausweise lässt sich aber ersichtlich nicht abstellen, um den Freizeitverkehr zu erfassen. Für eine – wie hier durch Verkehrserhebung – anderweitige Berechnung von Beförderungsfällen lässt das Gesetz keinen Raum.

43

Mit der Entscheidung für die teilweise Rücknahme des Zuwendungsbescheides hat der Beklagte von dem ihm mit § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumten Ermessen unter Berücksichtigung der ermessenslenkenden Bedeutung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (vgl. § 7 Abs. 1 LHO) dem Zweck der Ermächtigung entsprechend (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 40 VwVfG) Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, NJW 1998, 2233, 2234). Es handelt sich auch nicht um einen atypischen Fall, der es rechtfertigen würde, gleichwohl ausnahmsweise von der Rücknahme abzusehen.

44

Insbesondere kann der Kläger sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Dies gilt unabhängig vom Eingreifen einer der Ausschlusstatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Behörde gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie ist an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und kann sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen, sondern muss darauf achten, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (vgl. Beschluss vom 29. April 1999 - 8 B 87.99 -, Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 11.78 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2013 - 8 LA 22/13 -; jeweils zitiert nach juris).

45

Der Rücknahme stand schließlich § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG LSA nicht entgegen. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme hiernach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

46

Eine Kenntnisnahme in diesem Sinne liegt vor, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Aufhebung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, juris). Dass die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig – also aus den Akten ersichtlich – sind, genügt zur Auslösung der Jahresfrist nicht; denn bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG LSA handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1. und 2.84 -, juris). Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Amtswalter ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung seines Ermessens über den Widerruf des Verwaltungsaktes zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O.). Ist bei Anlegung eines objektiven Maßstabes eine weitere Sachaufklärung erforderlich, beginnt die Jahresfrist, sobald diese Sachaufklärung zur Entscheidungsreife geführt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984, a.a.O.). Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört insbesondere bei Ermessensentscheidungen regelmäßig ein Anhörungsverfahren und zwar unabhängig von dessen Ergebnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -,juris).

47

Die Rückforderung des sich ergebenden Überzahlungsbetrages lässt sich auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG stützen, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.