Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 03. Mai 2016 - 6 B 57/16

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2016:0503.6B57.16.0A
bei uns veröffentlicht am03.05.2016

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin betreibt am Westufer des …sees auf (überwiegend) gepachtetem Gelände einen Campingplatz. Die Flächen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Wassersportzentrum" der Antragsgegnerin, einer Stadt mit ca. 42.000 Einwohnern. Die darin als Planstraße 2 bezeichnete Straße, die von der N...er Straße in östliche Richtung zum Ufer des Sees abzweigt, führt über das Campingplatzgelände und durchschneidet dieses.

2

Mit Verfügung vom 06. Februar 2013, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2013, widmete die Antragsgegnerin die Planstraße 2 zur Gemeindestraße "Seeblick"'. Die hiergegen von der Antragstellerin erhobene Klage wies das beschließende Gericht mit Urteil vom 22. Oktober 2014 (6 A 215/13 HAL) ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch das OVG des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 30. November 2015 (2 L 144/14) abgelehnt. Die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge wies das OVG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 31. März 2016 zurück. Eine darüber hinaus von der Antragstellerin erhobene Verfassungsbeschwerde ist bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Az.: AR 96/16 anhängig.

3

Mit Bescheid vom 04. Februar 2016 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf, die auf der Straße "Seeblick" im Bereich des Flurstückes 1036 der Flur 2 der Gemarkung N... aufgebrachten Hindernisse, bestehend aus einem Zaun, einer Rasenfläche und einem auf zwei Holzklötzen liegenden Holzstamm, bis zum 7. Tag nach Zustellung dieses Bescheides zu entfernen (Ziff. 1) und den öffentlichen Verkehr auf der Straße Seeblick zu dulden und die zur Straße gehörenden Grundstücke von jeglichen Einfriedungen, Absperrungen oder anderen baulichen Veränderungen sowie Anpflanzungen frei zu halten (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 und 2 wurde angeordnet (Ziff. 3). In Ziff. 4 des Bescheides drohte die Antragsgegnerin für den Fall der Nichtbefolgung in der benannten Frist die Entfernung der Hindernisse im Wege der Ersatzvornahme an. Die Kosten würden sich hierfür auf 1.500 € belaufen. Ferner wurde für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 2 auferlegte Pflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht.

4

Die Antragstellerin legte hiergegen mit Schreiben vom 12. Februar 2016 Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Letzteres lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. Februar 2016 ab.

5

Die Antragstellerin wandte sich daraufhin am 17. Februar 2016 mit dem vorliegenden Eilantrag an das beschließende Gericht.

6

Die Antragstellerin beantragt,

7

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. Februar 2016 wieder herzustellen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

II.

10

Der Antrag hat keinen Erfolg.

11

Das Gericht legt das Begehren der anwaltlich vertretenen Antragstellerin dabei in deren Interesse nach § 88 VwGO analog dahingehend aus, dass sie (lediglich) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die Verfügung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ziff. 1 und 2 des angegriffenen Bescheides begehrt. Dass darüber hinaus auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Ziffer 4. und Ziffer 5 des Bescheides ausgesprochenen Zwangsmittelandrohungen – bei denen die aufschiebende Wirkung schon kraft Gesetzes entfällt, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO – begehrt sein könnte, ist weder dem Antrag noch dem sonstigen Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu entnehmen.

12

Widerspruch und Klage haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt hier hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch die in Ziff. 3 der Verfügung enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung.

13

Die Anordnung des Sofortvollzuges ist auch in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Form begründet worden. Denn die Antragsgegnerin hat unter Ziff. II.2 des angegriffenen Bescheides ausgeführt, dass die Widmung der Straße nunmehr nach jahrelangem Rechtsstreit rechtskräftig sei und die Straße für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen sei. Ohne Anordnung des Sofortvollzuges würde die widmungsgemäße Nutzung der Straße weiter verzögert. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer sofortigen Freigabe der Straße sei daher höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin, die Verfügung erst befolgen zu müssen, wenn sie nicht mehr mit Rechtsbehelfen angreifbar sei. Die Antragsgegnerin hat den gesetzlichen Vorgaben danach noch hinreichend Rechnung getragen, indem sie das besondere öffentliche Interesse zwar knapp, jedoch eigenständig und am konkreten Einzelfall orientiert begründet hat. Ob die Begründung letztlich trägt, ist dagegen eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung.

14

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung verlangt eine Abwägung zwischen dem Interesse daran, dass der Verwaltungsakt alsbald durchgesetzt wird, und dem Interesse des Betroffenen daran, von den Wirkungen des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben. In diese Interessenabwägung einzubeziehen sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Denn einerseits besteht in der Regel kein Interesse daran, einen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, gegen dessen Rechtmäßigkeit rechtliche Bedenken bestehen; andererseits verstärkt sich das Vollziehungsinteresse, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gering sind. Beruht die sofortige Vollziehbarkeit - wie hier - auf einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, bedarf es daneben noch eines besonderen Vollzugsinteresses, weil die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes für sich allein nur das allgemeine Interesse an seiner Vollziehung, nicht aber auch deren Dringlichkeit begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1982, 2 BvR 77/82, NVwZ 1982, 241).

15

Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse das Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. So erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, weshalb der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Dies gilt sowohl für die unter Ziff. 1 der Verfügung getroffene Anordnung (1.) wie auch für die in Ziff. 2 enthaltene Regelung (2.).

16

1. Rechtsgrundlage für die unter Ziff. 1 der angegriffenen Verfügung getroffene Aufforderung zum Entfernen der auf der Straße Seeblick aufgestellten Hindernisse von der öffentlichen Straßenfläche ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt - StrG LSA -. Nach dieser Vorschrift kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde – hier nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA die Antragsgegnerin – dann, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen.

17

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA sind erfüllt.

18

Die Antragstellerin übt durch das Aufstellen und Belassen der streitbefangenen Hindernisse (Zaun, Rasenfläche, Holzstamm) auf öffentlichen Verkehrsflächen eine Sondernutzung aus.

19

Sondernutzung ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus, unbeschadet des § 14 Abs. 4 StrG LSA. Was Gemeingebrauch ist, definiert § 14 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA, was Straßenanliegergebrauch ist, § 14 Abs. 4 Satz 1 StrG LSA. Danach ist Gemeingebrauch der jedermann im Rahmen der Widmung und der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts gestattete Gebrauch der öffentlichen Straße. Im Rahmen des Straßenanliegergebrauchs dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind, innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für die Zwecke der Grundstücke benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.

20

Die Antragstellerin hat die unter Ziff. 1 des angegriffenen Bescheides angeführten Hindernisse auf der im Bereich des Flurstückes 1036 der Flur 2 der Gemarkung N... belegenen Fläche der Straße "Seeblick" aufgestellt, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA zur öffentlichen Straße gehört.

21

Die Straße "Seeblick" ist – entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin – eine öffentliche Straße im Sinne des § 1 StrG LSA. Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG LSA diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Die Straße "Seeblick" ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2013 ist mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des VG Halle vom 22. Oktober 2014 (6 A 215/13 HAL) durch das OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. November 2015 (2 L 144/14) rechtskräftig. Die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe wie der Anhörungsrüge gem. § 152 a VwGO oder einer Verfassungsbeschwerde steht dem Eintritt der formellen Rechtskraft nicht im Wege (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 121 Rn. 2). Vor diesem Hintergrund verfängt das Argument der Antragstellerin nicht, die Widmung der genannten Straße sei wegen der noch anhängigen Verfassungsbeschwerde (über die darüber hinaus erhobene Anhörungsrüge ist zwischenzeitlich entschieden) nicht in Rechtskraft erwachsen.

22

Ohne Erfolg bringt die Antragstellerin weiter vor, die Widmung der Straße "Seeblick" sei nichtig, weil weder die LMBV als Eigentümerin noch sie, die Antragstellerin, als dinglich Berechtigte am Flurstück 1036, Flur 2 der Gemarkung N... vorab beteiligt worden seien. Es kann offen bleiben, ob es grundsätzlich einen besonders schwerwiegenden und damit zur Nichtigkeit führenden Mangel i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG darstellt, wenn die erforderliche Zustimmung des Eigentümers oder eines sonst zur dinglichen Nutzung Berechtigten i.S.d. § 6 Abs. 3 StrG LSA fehlt (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. September 2012, 7 LB 84/11, juris Rn. 28 ff. m.w.N. zu den hierzu vertretenden unterschiedlichen Auffassungen). Ein eigenes dingliches Nutzungsrecht der Antragstellerin an den genannten Teilflächen der Straße "Seeblick" bestand im Zeitpunkt der Widmung nicht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Beteiligten bekannte Urteil des beschließenden Gerichtes vom 22. Oktober 2014 (6 A 215/13 HAL) verwiesen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, im Zeitpunkt der Widmung sei noch die LMBV Eigentümerin des genannten Flurstückes gewesen, deren Zustimmung zur Widmung jedoch nicht eingeholt worden sei, führt dies ebenfalls nicht zur Nichtigkeit der Widmung. Denn beteiligt wurde jedenfalls die EBV mbH, zu deren Gunsten im Zeitpunkt der Widmung bereits eine Auflassungsvormerkung hinsichtlich der genannten Teilfläche im Grundbuch eingetragen war und die am 11. November 2015 als Eigentümerin des Grundstückes im Grundbuch eingetragen wurde. Von einem schlechthin für die Rechtsordnung unerträglichen Fehler kann aber im Hinblick auf die erfolgte Beteiligung der nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung erkennbar künftigen Eigentümerin nicht die Rede sein.

23

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es fehle bereits an einer Straße i.S.d. § 20 StrG LSA, da die Straße "Seeblick" von ihrem baulichen Zustand her nicht dem im Bebauungsplan vorgesehenen Zustand als verkehrsberuhigtem Bereich entspreche, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrages. Wie die Antragsgegnerin zutreffend einwendet, ist die bauliche Ausgestaltung einer Straße für den Erlass einer Widmungsverfügung nicht entscheidend. Die Straße wurde als Gemeindestraße gewidmet. Die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich ist nicht Gegenstand der Widmung.

24

Die demnach im öffentlichen Straßenraum aufgestellten Hindernisse verdrängen Verkehrsteilnehmer von den in Anspruch genommenen Flächen und behindern damit zumindest den Gemeingebrauch in diesem Bereich erheblich. Diese Sondernutzung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrG LSA erlaubnispflichtig. Über die demnach erforderliche Erlaubnis der Antragsgegnerin verfügt die Antragstellerin nicht.

25

Die Aufforderung zum Entfernen der im Straßenraum errichteten Hindernisse auf dieser Fläche ist auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Sie leidet insbesondere nicht an Ermessensfehlern im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Eine Maßnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA ist nämlich regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht und damit rechtmäßig, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat, der die Berufung der Straßenbaubehörde auf das Fehlen dieser Erlaubnis ausschließen könnte. In diesem Fall ist die Straßenbaubehörde aufgrund der im Vordergrund stehenden formellen Illegalität des Verhaltens des Sondernutzers im Regelfall nicht zu weiteren Darlegungen verpflichtet (vgl. OVG LSA, B. v. 09.02.2015, 2 M 118/14, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2011, – 11 A 2511/10 -, NVwZ-RR 2012, 422; VG Aachen, Beschluss vom 07. Februar 2014 – 6 L 316/13 – Juris, Rdnr. 13 f., m.w.N.). Dies gilt auch im zugrunde liegenden Fall, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis hätte. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis steht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrG LSA im Ermessen der Straßenbaubehörde. Sie darf aus straßenrechtlichen Erwägungen untersagt werden, wozu auch der von der Antragsgegnerin im zugrunde liegenden Verfahren angeführte Gesichtspunkt einer Behinderung des Straßenverkehrs zählt.

26

2. Rechtsgrundlage für die unter Ziff. 2 der angegriffenen Verfügung getroffene Anordnung, den öffentlichen Verkehr auf der Straße zu dulden und die zur Straße gehörenden Grundstücke von jeglichen Einfriedungen, Absperrungen oder anderen baulichen Veränderungen sowie Anpflanzungen frei zu halten, ist ebenfalls § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA. Insbesondere stellen auch die unter Ziff. 2 der Verfügung genannten und untersagten Maßnahmen Sondernutzungen auf dem öffentlichen Straßengrund dar, für die die Antragstellerin keine Erlaubnis besitzt.

27

Hinsichtlich der unter Ziff. 2 genannten Maßnahmen ist zwar das von der Antragstellerin geforderte Verhalten nicht in erster Linie auf die "Beendigung" einer unerlaubten Benutzung, sondern auf die künftige Unterlassung einer unerlaubten Benutzung der Straße gerichtet. Auch die hier angeordnete Unterlassung einer künftigen unerlaubten Benutzung der Straße ist allerdings durch die Ermächtigung in § 20 Abs. 1 S. 1 StrG LSA gedeckt. Das Recht zur Untersagung illegaler Straßenbenutzung schließt nach dem Sinn und Zweck des § 22 StrG LSA die Befugnis zum Erlass von Unterlassungsverfügungen ein. Denn auch dann, wenn eine unerlaubte Sondernutzung nicht fortlaufend, sondern in unregelmäßigen Zeitabständen und jeweils wiederholt ausgeübt wird und wenn eine Fortsetzung der unerlaubten Tätigkeit zu erwarten ist, besteht für die Straßenbaubehörde das Bedürfnis, zur Verhinderung einer weiteren illegalen Sondernutzung geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Da die Behörde nicht ununterbrochen die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Straßen auf Ausübungen der Sondernutzung kontrollieren kann, um dagegen jeweils aktuell mit der Anordnung, die gerade ausgeübte Sondernutzung zu beenden, einschreiten zu können, ist sie berechtigt, mit einer zwangsmittelbewehrten Unterlassungsverfügung gegen eine mit Sicherheit zu erwartende weitere illegale Sondernutzung vorzugehen. Anders wäre in diesen Fällen keine effektive "Beendigung" unerlaubter Sondernutzungen möglich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.Oktober 1996 - 23 B 2966/95 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 2002 - 5 S 311/00 - NVwZ-RR 2002, 740).

28

In Anwendung dieser Maßstäbe ist die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung von der in § 20 Abs. 1 S.1 StrG LSA enthaltenen Ermächtigung gedeckt. Denn nach dem bisherigen Verhalten der Antragstellerin muss mit Sicherheit erwartet werden, dass sie die Benutzung der öffentlichen Straße "Seeblick" durch die Öffentlichkeit ohne entsprechende Anordnung auch in Zukunft durch das Aufbringen von Hindernissen erschweren oder verhindern wird.

29

Die Aufforderung, den öffentlichen Verkehr auf der Straße zu dulden und die zur Straße gehörenden Grundstücke von jeglichen Einfriedungen, Absperrungen oder anderen baulichen Veränderungen sowie Anpflanzungen frei zu halten, ist schließlich auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Sie leidet insbesondere nicht an Ermessensfehlern im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO.

30

Die geforderten Maßnahmen sind geeignet, den ungehinderten Gebrauch der Straße "Seeblick" durch die Öffentlichkeit zu gewährleisten. Dabei wird – soweit derzeit ersichtlich - auch nichts rechtlich oder tatsächlich Unmögliches von der Antragstellerin verlangt. Der angegriffene Bescheid erweist sich nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen insbesondere nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Antragstellerin nach § 12 der Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze vom 14. Juli 2006 (GVBl LSA S. 412) gehalten ist, den Campingplatz einzufrieden oder anderweitig abzugrenzen. Der Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass sich ein Campingplatz nicht über mehrere räumlich getrennte Grundstücksflächen erstrecken dürfe, die jeweils für sich einzugrenzen oder anderweitig abzugrenzen sind. Die Antragsgegnerin hält diesem Einwand der Antragstellerin daher zu Recht entgegen, dass die Antragstellerin den Campingplatz auch längs der Straße einfrieden könne. Das Vorbringen der Antragstellerin, sie sei rechtlich nicht in der Lage, die vorhandene Toranlage zu entfernen, greift bereits deshalb nicht, weil - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen einwendet - die Entfernung der Toranlage nicht von der Antragstellerin verlangt wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Befolgung der Anordnung der Antragsgegnerin dazu führt, dass die Antragstellerin ihre Pflichten als Campingplatzbetreiberin verletzen müsste.

31

Es ist auch im Übrigen kein Ermessensfehler ersichtlich, soweit in Ziff. 2 des angegriffenen Bescheides gefordert wird, die Straße von jeglichen Einfriedungen, Absperrungen oder anderen baulichen Veränderungen oder Anpflanzungen frei zu halten. Die Maßnahme erscheint im Hinblick auf die beharrliche Weigerung der Antragstellerin, die Benutzung der Straße durch den öffentlichen Verkehr zu ermöglichen, insbesondere auch erforderlich.

32

Unter Zugrundelegung dieser Umstände überwiegen vorliegend die von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interessen einer möglichst kurzfristigen Beseitigung der durch die Antragstellerin auf der Straße "Seeblick" errichteten Hindernisse und der sofortigen Duldung des öffentlichen Verkehrs auf dieser Straße durch die Antragstellerin das von dieser geltend gemachte Interesse an der vorläufigen Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtssache. Da es durch die von der Antragstellerin auf der Straße errichteten
Hindernisse zu nicht unerheblichen Behinderungen des laufenden Verkehrs kommt, kann mit deren Beseitigung nicht bis zur Bestandskraft der angefochtenen Verfügung abgewartet werden. Es bedarf dabei – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – keiner detaillierten Begründung, welches Interesse der Öffentlichkeit an der sofortigen Freigabe der Straße bestehe. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Nutzung einer rechtskräftig gewidmeten Straße durch die Öffentlichkeit besteht. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Interesse ausnahmsweise hinter dem Interesse der Antragstellerin an einem Belassen der durch sie aufgestellten Hindernisse und der Beibehaltung der dadurch verursachten Be- bzw. Verhinderung des laufenden Verkehrs zurücktreten müsste, sind unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen nicht gegeben.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der für das Hauptsacheverfahren in Ansatz zu bringende Streitwert von 5.000,00 Euro wird halbiert, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt.


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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine straßenrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 10.07.2014, mit der sie dem Antragsteller aufgab, die von ihm in der A-Straße in A-Stadt aufgestellten Pflanzkübel zu entfernen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung, weil die angefochtene Verfügung sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise und der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA, unter denen die für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die Beendigung der ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommene Benutzung einer Straße anordnen könne, seien erfüllt. Der Antragsteller übe durch das Aufstellen und Belassen der Pflanzelemente auf öffentlichen Verkehrsflächen eine Sondernutzung aus. Die Pflanzelemente verdrängten Verkehrsteilnehmer von den in Anspruch genommenen Flächen und behinderten damit zumindest den Gemeingebrauch in diesem Bereich erheblich. Über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfüge der Antragsteller nach gegenwärtigem Sach- und Erkenntnisstand nicht. Unstreitig habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller keine schriftliche Erlaubnis erteilt. Mit seiner zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherung trage der Antragsteller zwar vor, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe anlässlich eines Vor-Ort-Termins während der Bauarbeiten am 20.11.2013 auf seine Frage, ob er „auf dem dann wegfallenden Fußweg Pflanzsteine setzen dürfe“ geantwortet, dass er „nichts dagegen habe“. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Glaubhaftmachung dieses Tatsachenvortrags sei durch diese eidesstattliche Versicherung aber schon deshalb nicht erfolgt, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin mit einer ebenfalls zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherung vom 01.08.2014 unter detaillierter Schilderung des am 20.11.2013 mit dem Antragsteller geführten Gesprächs ausdrücklich versichert habe, den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung zur Sondernutzung erteilt zu haben. Die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Tatsachenvortrag des Antragstellers könne danach nicht angenommen werden. Die Aufforderung zum Entfernen der aufgestellten Pflanzelemente leide auch nicht an Ermessensfehlern. Eine Maßnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA sei regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis habe, der die Berufung der Straßenbaubehörde auf das Fehlen dieser Erlaubnis ausschließen könnte. Einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis habe der Antragsteller nicht. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis stehe vielmehr im Ermessen der Straßenbaubehörde, die aus straßenrechtlichen Erwägungen untersagt werden dürfe, wozu auch der von der Antragsgegnerin angeführte Gesichtspunkt einer Behinderung des Straßenverkehrs zähle. Das weiterhin erforderliche besondere Vollzugsinteresse sei ebenfalls gegeben. Durch die aufgestellten Pflanzelemente komme es zu nicht unerheblichen Behinderungen des laufenden Verkehrs, so dass mit deren Beseitigung nicht bis zur Bestandskraft der angefochtenen Verfügung abgewartet werden könne.

II.

3

A. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

4

1. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen ein, ein Beweis könne noch nicht allein mit dem Hinweis darauf als widerlegt angesehen werden, weil der Antragsgegner mit einer eidesstattlichen Versicherung gegenhalte. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb die vom Antragsteller behauptete Tatsache, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe bei dem am 20.11.2013 geführten Gespräch keine Einwände gegen das Aufstellen der Pflanzsteine erhoben, als bewiesen angesehen werden sollte. Auch der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung gemäß § 294 ZPO (nur) eine eigene eidesstattliche Versicherung (Bl. 27 GA) sowie ergänzend eine inhaltsgleiche eidesstattliche Versicherung seines Vaters (Bl. 113 GA) zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung vorgelegt.

5

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe keine inhaltliche Bewertung der eidesstattlichen Versicherungen vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat der eidesstattlichen Versicherung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 01.08.2014 offenbar deshalb Gewicht beigemessen, weil der Bürgermeister darin den Inhalt des Gesprächs vom 20.11.2013 detailliert geschildert habe. Auch wenn der Vorinstanz vorzuhalten sein sollte, sie habe die beiden anderen eidesstattlichen Versicherungen nicht gewürdigt bzw. keine hinreichende inhaltliche Bewertung der gegensätzlichen Erklärungen vorgenommen, führt dies nicht zum Ergebnis, dass die vom Antragsteller behauptete Tatsache, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe sich mit dem Aufstellen der Pflanzkübel einverstanden erklärt, glaubhaft gemacht ist. Zwar hat auch der Vater des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung im Einzelnen geschildert, welchen Inhalt das Gespräch vom 20.11.2013 nach seiner Erinnerung hatte. Der Antragsteller legt aber nicht dar, weshalb seine Angaben und die seines Vaters glaubhafter sein sollen als die Erklärung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin, ein Eingriff in den fließenden Verkehr bzw. zur Behinderung des Durchgangsverkehrs habe er nicht genehmigt und sei auch zu keinem Zeitpunkt an diesem Tag ein Gesprächsthema gewesen. Legen die Beteiligten zu einer streitigen Tatsache sich widersprechende eidesstattliche Versicherungen vor und lässt sich nicht feststellen, dass eine Erklärung von vorn herein unglaubhaft ist, darf das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Beurteilung der Frage, ob die streitige Tatsache glaubhaft gemacht ist, berücksichtigen, wer im Hauptsacheverfahren die materielle Beweislast trägt. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Antragsteller, weil er aus der von ihm behaupteten Tatsache für ihn günstige Rechtsfolgen, nämlich das Vorliegen einer der straßenrechtlichen Anordnung entgegenstehenden – mündlich erteilten – Sondernutzungserlaubnis herleitet.

6

2. Der Antragsteller trägt weiter vor, bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten sei zu berücksichtigen, dass das Aufstellen der den Straßenverlauf flankierenden Blumenkübel eine berechtigte vorläufige Schutzmaßnahme zugunsten der Fußgänger darstelle. Andernfalls wären die Fußgänger unmittelbar nach Verlassen der Hauseingangstür dem Fahrzeugverkehr auf der unfertigen Mischverkehrsfläche schutzlos ausgeliefert. Es erscheine bis zur Fertigstellung der Straße durch die Antragsgegnerin hinnehmbar, dass sich einfahrende Fahrzeuge an das Ausmaß der Straßennutzung anzupassen hätte, wie sie bereits zuvor über wohl mindestens 50 Jahre bestanden habe. Insbesondere liege es in der Hand der Antragsgegnerin, von Amts wegen bis zur Fertigstellung der Straße für eine Beseitigung der von ihr selbst geschaffenen Gefahrenlage zu sorgen und damit den Grund für die vorläufige Schutzmaßnahme zu entziehen. Er habe einen infolge Ermessensreduzierung erworbenen Anspruch auf Beseitigung der Gefahr, wenn die Antragsgegnerin die aus seiner Sicht mit ihm abgestimmte Maßnahme nun nicht mehr gegen sich gelten lassen wolle. Auch mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

7

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass eine straßenrechtliche Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht ist, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.03.2014 – 5 S 1775/13 –, NVwZ-RR 2014, 507, RdNr. 9 in juris, m.w.N.). Dies hat auch der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt. Einen Sonderfall, in dem offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht und deshalb möglicherweise allein die formelle Illegalität für eine Beseitigungsanordnung nicht ausreicht, kann der Antragsteller nicht damit begründen, dass die von ihm vorgenommene Sondernutzung der Beseitigung einer von der Antragsgegnerin im Zuge des Straßenausbaus hervorgerufenen Gefahr für Fußgänger diene.

8

Die Erteilung einer Sondenutzungserlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 18 Abs. 2 Satz 1 StrG LSA). Die Ermessensentscheidung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbildes zählen (vgl. OVG NW, Urt. v. 16.06.2014 – 11 A 1097/12 –, NVwZ-RR 2014, 796 [799], RdNr. 78 in juris, m.w.N.).

9

Eine Ermessensreduzierung auf Null, die dem Antragsteller unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verleihen würde, dürfte nicht vorliegen. Insbesondere gebietet die von ihm ins Feld geführte Verkehrssicherheit für Fußgänger – und damit auch für sich und seine Familie – nicht die Aufstellung der Pflanzelemente. Zwar ist davon auszugehen, dass Kraftfahrzeuge aufgrund der beengten Verhältnisse in der Stichstraße bei Begegnungsverkehr auf den durch niedrige Bordsteine von der asphaltierten Fahrbahn getrennten nicht befestigten Gehweg bzw. Seitenstreifen ausweichen werden. Dies war von der Antragsgegnerin bei der Erneuerung der Straße offenbar auch so beabsichtigt. Da es sich aber bei der in Rede stehenden Straße um eine nur etwa 70 m lange Stichstraße handelt und der unbefestigte Gehweg bzw. Seitenstreifen deutlich sichtbar von der asphaltierten Fahrbahn(-mitte) getrennt ist, so dass die Kraftfahrer regelmäßig mit der gebotenen Vorsicht auf den Gehweg bzw. Seitenstreifen auffahren werden, dürfte die Gefahr, dass Fußgänger bei solchen Ausweichmanövern zu Schaden kommen, gering sein. Selbst wenn aber diese Gefahr als beachtlich einzustufen sein sollte, wäre sie mit den Gefahren und Behinderungen abzuwägen, die durch das Aufstellen der streitigen Pflanzkübel entstehen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Fußgänger aufgrund der Hindernisse auf der unbefestigten Fläche (möglicherweise) auf die asphaltierte Fahrbahn(-mitte) ausweichen. Die Annahme des Antragstellers, dass Fußgänger trotz „einer gewissen Erschwernis im Haus-zu-Haus-Verkehr“ hinter den Pflanzkübeln regelmäßig Schutz vor dem fließenden Verkehr suchen, ist jedenfalls nicht zwingend. Nicht von der Hand zu weisen sind auch die Erwägungen der Antragsgegnerin, dass bei Begegnungsverkehr ein Vorbeifahren aufgrund der geringen Breite der Straße nur durch ein Ausweichen auf die geschotterte Fläche überhaupt möglich ist, Rettungsfahrzeuge den hinteren Teil der Straße nicht erreichen können, wenn Fahrzeuge in der Straße parken oder liegen geblieben sind, und die Kübel das Ein- und Ausfahren aus den gegenüberliegenden Garagen erschweren.

10

Es ist auch im Übrigen keine Ausnahmesituation erkennbar, die ein Absehen von der Beseitigungsanordnung trotz formeller Illegalität der Sondernutzung gebieten würde. Die vom Antragsteller angenommene Gefährdung von Fußgängern begründet aus den oben bereits dargelegten Gründen keine solche Ausnahmesituation. Nicht stichhaltig ist schließlich der Einwand des Antragstellers, er habe gegen die Antragsgegnerin aus §§ 13, 84 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA einen Anspruch auf Beseitigung der von ihr selbst geschaffenen Gefahr. Selbst wenn der Antragsteller einen solchen Anspruch haben sollte, würde ihn dies nicht dazu berechtigen, anstelle der Antragsgegnerin tätig zu werden und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinflussende Maßnahmen zu treffen.

11

Ist aber die Beseitigungsanordnung aller Voraussicht nach rechtmäßig, ist auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug bis zur Hauptsacheentscheidung verschont zu bleiben, nicht zu beanstanden; zumal der Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug in der Beschwerde nicht angegriffen hat.

12

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.


Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,‑ € festgesetzt.


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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.