Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 14. Aug. 2013 - 6 B 164/13 HAL

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2013:0814.6B164.13HAL.0A
published on 14/08/2013 00:00
Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 14. Aug. 2013 - 6 B 164/13 HAL
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragstellerin,

2

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 31. Juli 2013 gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2013 wiederherzustellen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.

5

Das Verwaltungsgericht Halle ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen es um einen Verwaltungsakt geht, der von einer Behörde mit Zuständigkeit bezogen auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erlassen worden ist, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte – hier die Antragstellerin – seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Eine am Sitz der Antragsgegnerin orientierte örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin könnte sich hier nur aus § 52 Nr. 2 VwGO herleiten, wonach es bei Klagen in Bezug auf den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (vorbehaltlich der Nrn. 1 und 4) auf den Sitz der betreffenden Behörde ankommt. Die Antragsgegnerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist zwar wegen ihrer Beleihung mit hoheitlicher Gewalt als "Behörde" anzusehen. Es handelt sich jedoch bei ihr nicht um eine "Bundesbehörde" im Sinne von § 52 Nr. 2 VwGO. Der Umstand, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle in der Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) die Akkreditierung als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt wird, reicht hierzu ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass die Antragsgegnerin die einzige "nationale Akkreditierungsstelle" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABL 218 vom 13. August 2008, Seite 30 bis 47) – EGVO -ist. Die Aufzählung in § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ist ersichtlich enger gefasst als der funktionale weite Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG, was sich bereits daraus ergibt, dass die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausdrücklich neben den Bundesbehörden aufgezählt werden und folglich nicht "automatisch" aus Gründen ihrer Funktion zu diesen zu rechnen sind (vgl. VG C-Stadt, Beschluss vom 27. Dezember 2012 – 14 K 260.12 – juris Rdnr. 3 m.w.N.).

6

Der Antrag ist aber nicht begründet.

7

In formeller Hinsicht hat die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2013 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Regelungen in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch genügenden Weise schriftlich begründet, indem sie zum einen auf die infolge ungenauer Messungen drohenden Gesundheitsgefahren für Menschen und zum anderen auf die Notwendigkeit der strikten Einhaltung der EGVO abgestellt hat. Letzteres genügt für die Darlegung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt.

8

Bei Vollzug von EU-Recht durch nationale Behörden (sog. indirekter Vollzug von Unionsrecht) unterliegen deren Verwaltungsakte im Falle der Anfechtung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Der generelle Vorrang des Unionsrechts ist nicht über eine gesetzliche Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sichergestellt. Es obliegt daher den deutschen Behörden, durch Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Bescheiden, die in Vollzug von EU-Recht ergangen und dann mit Widerspruchs-bzw. Anfechtungsklage angefochten worden sind, die aufschiebende Wirkung zu überwinden und dem Unionsrecht zu seiner sofortigen Verwirklichung zu verhelfen. Methodisch handelt es sich bei der Vollziehbarkeitsanordnung im "EU-Interesse" um die unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Im Ergebnis wird das deutsche Verfahrensrecht damit auf den Gleichstand mit den übrigen EU-Mitgliedsstaaten gebracht, in deren Rechtsordnungen das Institut der aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen ist (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 80 Rdnr. 218 m.w.N.). Die europarechtskonforme Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO führt nicht zu einem Automatismus dergestalt, dass beim indirekten Vollzug des Unionsrechts die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts stets und ohne nähere behördliche Prüfung angeordnet werden müsste. Die Voraussetzungen der Vollziehbarkeitsanordnung müssen vorliegen und das Rechtsfolgeermessen muss unter dem Einfluss des Europarechts fehlerfrei betätigt werden. Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) ist europarechtlich nicht etwa obsolet. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO fungiert allerdings als Rezeptionsnorm zur Verarbeitung europarechtlicher Vorgaben. Nicht schon der schlichte Europarechtsbezug eines Verwaltungsakts als solcher legitimiert die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit; vielmehr muss im konkreten Fall die wirksame Durchsetzung des EU-Rechts gefährdet sein. Folglich muss im Einzelfall die Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Unionsrechts bejaht werden können.

9

Tatbestandlich umfasst das öffentliche Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Unionsinteresse an einer wirksamen und einheitlichen Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts. Der Begriff "öffentliches Interesse" ist so umfassend angelegt, dass er die einer EU-Rechtsnorm zu Grunde liegenden Unionsinteressen erfassen und die Vollziehbarkeitsanordnung ermöglichen kann. Nach der Eigenrationalität des Unionsrechts kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (auch) nach deutschem Recht erfüllt sind; Umstände der internen Rechtsordnung rechtfertigen keine staatliche Nichtbeachtung von Verpflichtungen zur sofortigen Durchsetzung des Europarechts (vgl. Schoch, a.a.O., Rdnr. 219 m.w.N.; Sandner, DVBl. 1998, 262, 265 m.w.N.). Nach dem Effektivitätsgebot (Artikel 4 Abs. 3 EUV; zuvor Artikel 10 EGV bzw. davor Artikel 5 EWGV) müssen die Mitgliedsstaaten, insbesondere deren Verwaltungsbehörden, alle geeigneten Maßnahmen zur Durchsetzung des EU-Rechts ergreifen; dazu zählt auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten. Dieses Effektivitätsgebot markiert beim indirekten Vollzug des Unionsrechts ein objektives Rechtsdurchsetzungsinteresse, das sich im konkreten Fall zu Lasten des individuellen Rechtsschutzes auswirken kann (vgl. Schoch, a.a.O., Rdnr. 219 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 10. Januar 2013 – 6 B 287/12 BA S. 3 f.).

10

Für die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO reicht es demnach aus, dass die Behörde – wie hier die Antragsgegnerin in Ergänzung ihrer auf die drohenden Gesundheitsgefahren abstellenden Ausführungen -geltend macht, die Umsetzung eines auf einer EU-Verordnung beruhenden Verwaltungsakts dulde keinen Aufschub bis zum Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts und überwiege demgemäß das private Interesse am Eintritt des Suspensiveffekts des Widerspruchs. Ob diese Abwägung richtig ist, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags und nicht der ordnungsgemäßen Begründung.

11

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen behördlicherseits für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung verlangt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt alsbald durchgesetzt wird, und dem privaten Interesse des Betroffenen daran, von den Wirkungen des Verwaltungsakts bis zum Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Denn einerseits besteht in der Regel kein öffentliches Interesse daran, einen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, gegen dessen Rechtmäßigkeit ernsthafte Bedenken bestehen; andererseits verstärkt sich das Vollziehungsinteresse, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gering sind. Beruht die sofortige Vollziehbarkeit – wie hier hinsichtlich der Verfügung zu Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids – auf einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, bedarf es daneben noch eines besonderen Vollzugsinteresses, da die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für sich allein nur das allgemeine Interesse an seiner Vollziehung begründet, nicht jedoch zugleich auch deren Dringlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1982 – 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 242; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06. Juli 2004 – 2 M 232/04 –, Juris, Rdnr. 4 m.w.N.).

12

Rechtsgrundlage für die zu Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Aussetzung der Akkreditierung ist Artikel 5 Abs. 4 EGVO. Danach trifft eine nationale Akkreditierungsstelle innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen, um die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn sie feststellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt wurde, nicht mehr über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen oder ihre Verpflichtungen gravierend verletzt hat. Obgleich man in der deutschen Rechtssprache oft zwischen einem Verwaltungsakt und der ihn verkörpernden/ dokumentierenden Urkunde unterscheidet (z.B. Fahrerlaubnis [= Verwaltungsakt] und Führerschein [= Urkunde]) steht hier zu Recht nicht im Streit, dass Artikel 5 Abs. 4 EGVO ein – wie auch immer gearteter – Gegenakt zu dem durch die Akkreditierungsurkunde dokumentierenden Verwaltungsakt ist, mit dem nach Artikel 5 Abs. 1 EGVO eine Kompetenz festgestellt wird. Dieser Gegenakt ist eine gebundene Entscheidung. Denn Artikel 5 Abs. 4 EGVO schreibt der Antragsgegnerin bei vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen vor, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu treffen hat (vgl. VG C-Stadt, Beschluss vom 23. Juni 2011 – 4 L 204.11 – juris Rdnr. 21 f.).

13

Im zugrunde liegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die gebundene Entscheidung, die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, gegeben. Nach der im zugrunde liegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht mehr über die Kompetenz verfügt, ihre Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen.

14

Mit Akkreditierungsurkunde vom 01. August 2012 (GA Bl. 29) hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin bestätigt, dass das Prüflaboratorium der Antragstellerin mit den Standorten A.straße 5 in A-Stadt und B.-Straße 9 in C. die Kompetenz nach DIN EN ISO/ IEC 17025:2005 besitze, Prüfungen in den im einzelnen aufgeführten Bereichen durchzuführen. Die Einschätzung durch die Antragsgegnerin, dass sich diese Kompetenz gegenwärtig nicht mehr annehmen lasse, ist in Anbetracht der Vielzahl, der Schwere und der Eigenart der anläßlich von Begutachtungen festgestellten Abweichungen nicht zu beanstanden.

15

Nach Lage der Akten wurden bei der Begutachtung des Laboratoriums der Antragsteller im April 2013 am Standort D. und im Juni 2013 am Standort E. zahlreiche Abweichungen ermittelt.

16

Zwar wurden die am Standort D. festgestellten, insgesamt 7 Abweichungen von den Begutachtern sämtlich als "nicht kritisch" eingestuft, und nach der bei den Akten (GA Bl. 117) befindlichen, vom 06. August 2013 datierenden E-Mail des Begutachters F. ist auch nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin jedenfalls den Großteil der dort im April 2013 festgestellten Mängel zwischenzeitlich beheben konnte. Für den Standort E. wurden jedoch von dem dortigen Begutachter 20 Abweichungen ermittelt, von denen 4 als kritisch eingestuft wurden. Diese als kritisch bewerteten Abweichungen werden in dem bei den Akten befindlichen Abweichungsbericht (GA Bl. 107 ff.) dahingehend umschrieben, dass erstens bei den Trinkwasserprobenehmern der Firmen G.eine ausreichende Qualifikation gemäß Vorgabe der DAkkS nicht gewährleistet werden könne, dass zweitens zur Zeit kein vollständig geschultes Panel für die sensorische Dreiecksprüfung von Hygieneartikeln sowie keine erfolgreich durchgeführten Ringversuche existierten, dass drittens die Bestimmung der Legionellen nicht vollständig gemäß ISO 11731-1 durchgeführt werde, sondern anstelle der Doppelbestimmung eine Einfachbestimmung erfolge, und dass viertens für den Trinkwasserparameter Clostridium perfringens für die Jahre 2012 und 2013 keine erfolgreich bestandenen Ringversuche existierten und somit die VBA-Empfehlungen bezüglich der Anforderungen für die Ringerversuchsteilnahme nicht erfüllt seien.

17

Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus auch aus den übrigen, die Bereiche "Messtechnische Rückführung", "Probenahme", "Prüf-und Kalibrierverfahren und deren Validierung" sowie "Sicherung der Qualität von Prüf-und Kalibrierergebnissen" betreffenden Abweichungen zurecht abgeleitet, dass es der Antragstellerin gegenwärtig an der Kompetenz zur Ausführung der Konformitätsbewertungstätigkeit fehlt. Hierzu hat sie in ihrer Antragserwiderung ausgeführt, es fehle im Laboratorium der Antragstellerin an einer den Anforderungen entsprechenden Sicherstellung der Rückführung von im Labor eingesetzten Messgeräten. Bei sämtlichen eingesetzten Messgeräten (Waagen, Pipetten, Lineale etc.) sei eine korrekte Rückführung essentielle Voraussetzung für präzise und fachlich korrekte Messergebnisse. Zudem habe das Laboratorium der Antragstellerin nicht im erforderlichen Umfang an Ringversuchen teilgenommen, obwohl diese in ausreichender Anzahl angeboten worden seien. Die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen für die einzelnen Parameter sei jedoch im Tätigkeitsbereich der Antragstellerin ein zentrales Instrument, die Qualität der Arbeit eines Laboratoriums und der praktischen Arbeit zu bewerten. Soweit das Laboratorium der Antragstellerin an einem Ringversuch teilgenommen und diesen nicht bestanden habe, sei es ihrerseits versäumt worden, eine Fehlerauswertung durchzuführen. Als gravierender Mangel sei es auch anzusehen, dass zuvor gereinigte Arbeitsflächen in mikrobiologischen Bereichen nicht daraufhin überprüft würden, ob die Reinigungsleistung ausreiche; hierdurch bestehe die Gefahr, dass zu untersuchende Proben kontaminiert und die Prüfungsergebnisse verfälscht würden. Zudem führe die Antragstellerin bei der Bestimmung von Legionellen in Trinkwasser entgegen der Normanforderungen keine Doppelbestimmung, sondern lediglich eine Einfachbestimmung durch. Dieser Verzicht auf eine zweite, unabhängige Bestimmung erhöhe die Gefahr eines falschen Prüfungsergebnisses. Schließlich führe das Labor der Antragstellerin bei erworbenen Nährmedien keine Negativkontrolle durch, wodurch das Prüfergebnis ebenfalls verfälscht werden könne, sofern den Nährmedien bereits Bakterien, Schimmelpilze etc. anhafteten.

18

Das durch die Begutachtungsergebnisse am Standort Kulmbach geprägte Gesamtbild lässt danach nur den Schluss zu, dass die Antragstellerin die ihr durch die Akkreditierungsurkunde vom 01. August 2012 bescheinigte Kompetenz als Konformitätsbewertungsstelle gegenwärtig nicht (mehr) besitzt.

19

Dies zugrunde gelegt, erweist sich auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin erteilte Akkreditierung als Prüflabor mit sofortiger Wirkung auszusetzen, als rechtlich unbedenklich. Liegen – wie hier – die tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikel 5 Abs. 4 EG VO vor, so hat die Antragsgegnerin innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen. Lediglich bei der Frage, ob sie die Akkreditierungsurkunde einschränkt, aussetzt oder zurückzieht, und der Bestimmung der geeigneten Mittel steht der Antragsgegnerin ein Auswahlermessen zu (vgl. Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2011 – 4 L 204.11 – juris, Rdnr. 22). Für eine fehlerhafte Ausübung dieses Ermessens durch die Antragsgegnerin ist hier nichts ersichtlich. In dem angefochtenen Bescheid hat die Antragstellerin insoweit ausgeführt, dass die Aussetzung der der Antragstellerin erteilten Akkreditierung ausreichend, aber auch notwendig sei, da es in Anbetracht der Anzahl, Schwere und Eigenart der festgestellten Mängel nicht mehr genüge, ergänzende Auflagen zu erlassen. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

20

Die Akkreditierung stellt die offizielle Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle dar, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen (vgl. Kapitel I Art. 2 Ziff. 10 EGVO). Die am Standort E. festgestellten und insbesondere die als kritisch vermerkten Abweichungen stellen jedoch die Kompetenz der Antragstellerin zu einer verlässlichen Prüfungstätigkeit als Konformitätsbewertungsstelle insgesamt in Frage. Denn diese Mängel beziehen sich jedenfalls ganz überwiegend – auf die Grundlagen der Tätigkeit als Konformitätsbewertungsstelle. So liegt es auf der Hand, dass sich fehlerhafte Messungen, mangelhafte Überprüfungen der Arbeitsgeräte und –utensilien oder die Außerachtlassung normativ geregelter Verfahrensweisen auf sämtliche Bereiche der Prüfungstätigkeit auswirken. Bezieht sich der Mangel der fachlichen Kompetenz folglich auf den Gesamtbereich der Prüfungstätigkeit, so lässt sich die durch die Akkreditierung erfolgte offizielle Bestätigung der fachlichen Kompetenz der Antragstellerin gegenwärtig nicht aufrecht erhalten.

21

Mit dem Einwand der Antragstellerin, eine kurzfristige Teilnahme an Ringversuchen – etwa noch im August 2013 – sei ihr schon rein tatsächlich nicht möglich, wird die Rechtmäßigkeit der zu Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids getroffenen Aussetzungsentscheidung nicht in Zweifel gezogen. Die Aussetzungsentscheidung knüpft an in der Vergangenheit festgestellte Mängel an, durch die die Kompetenz der Antragstellerin als Konformitätsbewertungsstelle durchgreifend in Zweifel gezogen wird. Die Frage der (fehlenden) Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle ist aber nicht anders zu beurteilen, wenn diese Mängel kurzfristig nicht behoben werden können.

22

Der Einwand der Antragstellerin, die Aussetzungsentscheidung sei schon deshalb fehlerhaft, weil sämtliche der vor Ort eingesetzten Begutachter zu dem Ergebnis gelangt seien, dass ungeachtet von den festgestellten Abweichungen die Akkreditierung aufrechterhalten werden könne, greift ebenfalls nicht durch. Entscheidungsbefugt im Akkreditierungsverfahren ist allein die Antragsgegnerin als Akkreditierungsstelle (vgl. §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle (a.a.O.); sie ist an Empfehlungen bzw. Vorschläge der Begutachter nicht gebunden.

23

Da die festgelegten Mängel – wie oben ausgeführt – auf den gesamten Bereich der Akkreditierung durchschlagen, musste die Antragstellerin schließlich auch nicht die Einschränkung der der Antragstellerin erteilten Akkreditierungsurkunde als milderes Mittel in Erwägung ziehen.

24

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Anordnung zu Ziffer II. des Bescheids vom 25. Juli 2013, wonach der Antragstellerin zugleich die Verwendung des Akkreditierungssymbols für die in Rede stehenden Akkreditierungen entzogen und ihr des weiteren die Entfernung des Akkreditierungssymbols aus allen genutzten Medien aufgegeben wird. Die Verfügung stützt sich insoweit auf § 4 Abs. 3 der Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Akkreditierungsstellensymbols der Akkreditierungsstelle vom 15. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3870), wonach ein Verwendungsrecht nur während einer bestehenden Akkreditierung besteht. Mit der im zugrunde liegenden Fall rechtsfehlerfrei verfügten Aussetzung der Akkreditierung erlischt zugleich das insoweitige Verwendungsrecht der Antragstellerin.

25

Schließlich ist auch das weiterhin erforderliche besondere Vollzugsinteresse gegeben. Zunächst muss eine Eilbedürftigkeit für die Umsetzung von Unionsrecht (vgl. oben S. 3 f.) angenommen werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25. März 2013 – 3 M 34/13 – BA S. 7). Das mit der vorgenannten gemeinschaftsrechtlichen Regelung verfolgte Ziel – nämlich die Sicherstellung, dass Produkte, die in den Genuss des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft gelangen, Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf den Schutz öffentlicher Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher-und Umweltschutz und Sicherheit erfüllen [vgl Ziffer (1) EGVO] – würde verfehlt, wenn Stellen, die über eine offizielle Bestätigung ihrer Kompetenz zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten verfügen, auch nach dem Wegfall der Kompetenz bis zur Bestandkraft der Entscheidung über die Aussetzung ihrer Akkreditierung im Besitz der ihnen urkundlich verbrieften Akkreditierung verblieben. Unabhängig davon muss das besondere Vollzugsinteresse hier auch deshalb angenommen werden, weil aufgrund der am Standort Kulmbach festgestellten gravierenden Abweichungen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Verbraucher zu befürchten ist; denn die Fehlerhaftigkeit der Prüfergebnisse kann dazu führen, dass die gesetzlichen Grenzwerte für Schadstoffe oder Krankheitserreger überschritten werden.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 25/03/2013 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 2 Die Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt. Diese ist nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Anforderungen an Akkreditierung und Marktüberwachung bei der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) und für Akkreditierungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zuständig.

(2) Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeit von Behörden, Stellen die Befugnis zu erteilen, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, bleibt unberührt. Insbesondere gilt dies für die Bereiche Medizinprodukte, Gendiagnostika, Sicherheitstechnik und Sicherheit in der Informationstechnik sowie Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einschließlich Lebensmittelsicherheit.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt. Diese ist nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Anforderungen an Akkreditierung und Marktüberwachung bei der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) und für Akkreditierungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zuständig.

(2) Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeit von Behörden, Stellen die Befugnis zu erteilen, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, bleibt unberührt. Insbesondere gilt dies für die Bereiche Medizinprodukte, Gendiagnostika, Sicherheitstechnik und Sicherheit in der Informationstechnik sowie Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einschließlich Lebensmittelsicherheit.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.