Verwaltungsgericht Halle Urteil, 12. Aug. 2015 - 6 A 40/14

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2015:0812.6A40.14.0A
bei uns veröffentlicht am12.08.2015

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Jagdeignungsprüfung als „nicht bestanden“.

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Der Kläger wurde nach form- und fristgerechter Anmeldung durch den beklagten Landkreis zur Jägerprüfung am 19. April 2013 zugelassen. Im Verlauf der Prüfung bestand der Kläger zunächst die Prüfungsteile Jagdliches Schießen und die schriftliche Prüfung. Der mündlich-praktische Teil der Jägerprüfung wurde ebenfalls am 19. April 2013 durchgeführt. Im Rahmen dieser Prüfungen kamen die beiden Prüfer im Fach Jagdwaffen, die Herren Sc. und S., zu dem Ergebnis, dass die gezeigten Leistungen des Klägers mit der Note 5 (mangelhaft) zu bewerten seien. Die Prüfung wurde daraufhin als nicht bestanden bewertet. Die Entscheidung wurde dem Kläger unmittelbar von den Prüfern sowie dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, Herrn H., mitgeteilt, ebenso, dass die Prüfung in ihrer Gesamtheit wiederholt werden müsse. Der Kläger unterzeichnete ein entsprechendes Protokoll noch am selben Tag.

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Mit Schreiben vom 27. April 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidung, zu dessen Begründung er zunächst ausschließlich auf die Art und Weise der Prüfungsdurchführung durch den Prüfer Sc. abstellte.

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Während des im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchgeführten Anhörungstermins am 11. Juni 2013 trug der Kläger nunmehr Argumente vor, die sich gegen die Prüfungsdurchführung und Bewertung seiner Prüfungsleistungen im Einzelnen richteten. So werde zu Frage 1 im Prüfungsprotokoll für die richtige Beantwortung der Frage unter anderem ein Ranking der Kalibergrößen aufgeführt. Hiernach sei aber nicht gefragt gewesen. Zu Frage 3 sei die im Prüfungsprotokoll vorgesehene Musterantwort insoweit falsch, als davon ausgegangen worden sei, dass bei einem Revolver der Ladezustand von außen erkennbar sei. Zur Beantwortung der Frage 6 sei ihm eine teilgesicherte Waffe vorgelegt worden. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Sicherungsflügel nicht in die Endstellung versetzt werden könnten. Dieser Hinweis habe jedoch keine Beachtung bei der Bewertung der Frage gefunden; seine Antwort sei nur mit einem Punkt bewertet worden. Schließlich habe er bei Frage 7 keine Gelegenheit erhalten, diese vollumfänglich zu beantworten. Die Prüfung sei vorzeitig mit der Bemerkung „es wurde auf Kugel umgestellt“ abgebrochen worden.

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Die Prüfer Sc. und S. äußerten sich in einem Termin am 19. Juni 2013 in der Kreisverwaltung des Beklagten zu den vom Kläger geäußerten Vorwürfen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2013 wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Prüfungsleistung des Klägers habe nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 2 LJagdG-DVO entsprochen. Denn er habe bei der Prüfung 8 von 20 Punkten erreicht. Dieses Ergebnis entspreche 40 % richtigen Antworten. Danach sei die Prüfung nur mit der Note 5 zu bewerten gewesen. Selbst für den Fall, dass nach dem Punktesystem eine bessere Leistung als mangelhaft erreicht worden wäre, hätten nach einheitlicher Meinung der Fachprüfer die unzureichenden Leistungen des Klägers insbesondere im Umgang mit Jagdwaffen keine bessere Gesamtbewertung zugelassen. Aus Sicht der Fachprüfer sei es unverantwortlich, einen Prüfungskandidaten, der unzureichende Leistungen im Umgang mit gebräuchlichen Jagdwaffen zeige, die Prüfung bestehen zu lassen. Das Gefahrenpotential sowohl für den Prüfungskandidaten als auch für sein Umfeld sei zu groß, wenn der sichere Umgang mit Jagdwaffen angezweifelt werden müsse. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Fachprüfer auch nicht dazu veranlasst gesehen, den Kläger bei der Frage 7 vollständig durchzuprüfen und seien zu dem Ergebnis gekommen, die Gesamtleistung mit der Note 5 zu bewerten. Die vom Kläger vorgetragenen Vorwürfe gegen die Fachprüfer in Bezug auf deren Voreingenommenheit gegen seine Person hätten beide Prüfer unabhängig voneinander befragt zurückgewiesen.

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Der Kläger hat am 24. Juli 2013 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Er macht Bewertungsfehler hinsichtlich der im Rahmen der mündlichen Prüfung gegebenen Antworten, eine unzureichende Protokollierung der mündlichen Prüfung sowie letztendlich die Besorgnis der Befangenheit der Prüfer geltend. Die von ihm abgelegte Prüfung sei mit der Note „ausreichend“ zu bewerten. So habe sich die Behörde zur besseren Vergleichbarkeit der einzelnen Prüfungsleistungen unter anderem dazu entschlossen, den Prüflingen einen Fragenkatalog mit insgesamt 10 Fragen vorzulegen, für deren Beantwortung jeweils zwei Punkte vergeben und somit eine maximale Gesamtpunktzahl von 20 Punkten erreicht werden konnten. Auf dem im Rahmen der mündlichen Prüfung gefertigten Prüfungsprotokoll seien die erwarteten Antworten stichpunktartig vorgegeben gewesen und seien von den beteiligten Prüfern einzeln abgehakt worden. Insgesamt seien nach Einschätzung der Prüfer von ihm, dem Kläger, nur 8 der 20 erreichbaren Punkte erlangt worden, was 40 % der erreichbaren Punkte entspreche. In der Zusammenschau der gesetzten Häkchen und der für die jeweilige Teilaufgabe vergebenen Punkte falle jedoch auf, dass hier ein krasses Missverhältnis zwischen dem dokumentierten angebotenen Wissen und den dafür vergebenen Punkten bestehe. Zudem seien einige der im Prüfungsprotokoll formulierten Fragen missverständlich und könnten bei objektiver Betrachtung die vorgegebenen Antworten schlicht nicht erwarten lassen.

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Insbesondere wende er sich gegen die Bewertung der Antworten zu den Fragen 1, 2 und 5 bis 8.

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Schließlich sei jedenfalls der Prüfer Sc., der das Prüfungsgespräch geführt habe, befangen gewesen. So habe im Verlauf der Prüfung wiederholt der Prüfer S. den Prüfer Sc. gefragt, ob anhand der gegebenen Antworten zwei Punkte gegeben werden sollten, worauf der Prüfer Sc. in allen Fällen dies pauschal verneint und erklärt habe, dass ein Punkt ausreichend sei. Der Prüfer Sc. habe das Prüfungsgespräch in einer Art und Weise geführt, die jedenfalls die Vermutung rechtfertige, der Prüfer könne im Hinblick auf seine Person voreingenommen und somit befangen sein. Ob dies tatsächlich so gewesen sei oder Ausdruck besonderer eigener Unsicherheit sei, könne er, der Kläger, nicht mehr einschätzen. Ihm sei im Prüfungsgespräch insbesondere durch den Prüfer Sc. zudem jede Möglichkeit genommen worden, seine Antworten nachzubessern oder zu erläutern. Ein unbefangener Prüfer hätte durch geeignetes Nachfragen auf eine ergänzende Beantwortung der Frage hinwirken müssen. Letzteres gelte umso mehr, als sich die erwarteten Antworten keineswegs alle bereits aus der formulierten Frage ergeben würden. Bei der Beantwortung des zweiten Teils der Frage 5 habe ihm schließlich der Prüfer vorgehalten, nicht mitgeteilt zu haben, dass mit dieser Waffe auch Seehunde erlegt werden dürften und dass deshalb die Frage ebenfalls nicht vollständig beantwortet worden sei. Nun entspreche es zwar den Tatsachen, dass auch Seehunde mit diesem Kaliber bejagt werden dürften. Jedoch sei diese Antwort laut den Vorgaben auf dem Prüfungsprotokoll nicht erwartet worden. Spätestens hier sei ihm im Rahmen der Prüfung deutlich geworden, dass der Prüfer Sc. ihn als Prüfungsaspiranten verunsichern und bewusst „herunter prüfen“ wolle.

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Nachdem ihm unmittelbar nach Abbruch der mündlichen Prüfung mitgeteilt worden sei, dass seine Prüfungsleistung als ungenügend mit der Note 5 bewertet werde, habe er auf die im Protokoll vermerkten richtigen Antworten und die von den befangenen Prüfern selbst vergebenen Punkte verwiesen. Daraufhin habe der Prüfer Sc. sinngemäß erklärt, dass er (der Kläger) bei ihm nie die Prüfung im Fach Waffenkunde bestehen werde. Nach seiner Einschätzung sei er ungeeignet zum Führen von Waffen in der Öffentlichkeit. Es sei deshalb nicht zu verantworten, ihn mit der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe auf die Allgemeinheit „loszulassen“. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass er, der Kläger, seit Jahren im aktiven Polizeidienst stehe und im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben nahezu täglich eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit führe, ohne dass es dadurch jemals zu einer wie auch immer gearteten Gefährdung der Allgemeinheit gekommen sei. Aufgrund der beschriebenen Umstände sei davon auszugehen, dass ihm kein faires Prüfungsverfahren zugestanden worden sei.

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Die mündliche Prüfung sei darüber hinaus auch nicht hinreichend protokolliert und deshalb verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. So seien die Fragen in einer anderen Reihenfolge gestellt worden, als dies im Protokoll festgehalten sei. Die Frage 7 sei abweichend vom Prüfungsprotokoll als letzte Frage gestellt worden. Die Prüfung sei dann durch den Prüfer mitten in der Beantwortung der Frage komplett abgebrochen worden, so dass er auch keine Gelegenheit mehr zur Beantwortung der Frage 10 gehabt habe. Der vorzeitige Abbruch der Prüfung sei im Prüfungsprotokoll nicht dokumentiert. Weiterhin sei allenfalls an dem fehlenden Anstreichen bzw. Durchstreichen der Antworten der Frage 10 zu erkennen, dass diese nicht gestellt worden sei bzw. wegen des Prüfungsabbruchs nicht mehr beantwortet werden konnte. Die fehlerhafte bzw. unzureichend vorgenommene Protokollierung des Ablaufes begründe jedoch die Fehlerhaftigkeit des Protokolls als solchem.

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Der Kläger beantragt,

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die Bewertung der mündlich-praktischen Prüfung im Fach „Jagdwaffen“ vom 19. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 01. Juli 2013 als „nicht bestanden“ aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die mündlich-praktische Prüfung im Fach „Jagdwaffen“ und die Jägerprüfung als „bestanden“ zu werten sind,

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hilfsweise,

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den Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, ihm Gelegenheit zur erneuten Teilnahme am mündlich-praktischen Teil der Prüfung im Fach „Jagdwaffen“ zu geben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt den Ausführungen des Klägers unter Bezugnahme auf die streitbefangenen Bescheide im Einzelnen entgegen. Er weist insbesondere darauf hin, dass die Prüfungskommission entsprechend der Maßstäbe für die Verteilung der Punkte in schriftlichen Prüfungen vor der Durchführung der Prüfung festgelegt habe, dass der Prüfling für eine falsche Antwort 0 Punkte erhalte, für eine teilweise richtige Antwort 1 Punkt und für eine im Wesentlichen richtige Antwort 2 Punkte. Sofern bei der Beantwortung von Fragen neben richtigen Antworten auch falsche gegeben worden seien, die im Folgenden nicht korrigiert würden, gebe es maximal 1 Punkt. Weder der Prüfer Sc. noch der Prüfer S. hätten irgendwelche Vorbehalte gegenüber dem Kläger an den Tag gelegt. Solche bestünden auch nicht. Der Prüfer Sc. habe die Prüfung auch nicht dominiert. Es habe vielmehr nur eine Aufgabenteilung gegeben. Es sei auch falsch, dass durch Herrn D. die endgültige Punktevergabe festgelegt worden sei. Insbesondere habe der Prüfer C. den Prüfer D. zu keinem Zeitpunkt gefragt, ob er zwei Punkte geben solle oder nicht. In der fraglichen Prüfung seien dem Kläger die Fragen 1 bis 10 - entgegen seinem Vorbringen - auch in der numerischen Reihenfolge gestellt worden. Die Prüfung sei nicht vorher abgebrochen worden. Nachdem die Prüfung des Klägers mit der Nichtbeantwortung der Frage 10 abgeschlossen worden sei, habe der Prüfer S. dem Prüfer Sc. die seiner Bewertung nach erreichten Punkte zu den einzelnen Fragen mitgeteilt. Die Prüfer seien sich bei den vergebenen Punkten einig gewesen. Da insoweit das Ergebnis für die Prüfer offensichtlich gewesen sei, habe direkt im Anschluss der Prüfer S. den Prüfungsbogen mit dem Kläger durchgesprochen und die Vergabe der Punkte erläutert. Zwischenzeitlich habe der Prüfer Sc. den Kreisjägermeister, den Vorsitzenden der Prüfungskommission, Herrn H., angerufen und ihm das Ergebnis mitgeteilt. Der Kläger habe sodann den Prüfungsbogen unterschrieben und zu diesem Zeitpunkt nicht angegeben, dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden gewesen sei. Sodann sei der Kreisjägermeister erschienen, der zwischenzeitlich die entsprechende Bescheinigung der Jägerprüfung ausgefertigt habe und habe diese dem Kläger nach Unterschrift ausgehändigt. Es seien zu keiner Zeit seitens des Prüfers Sc. oder des Prüfers S. Worte darüber gefallen, dass der Kläger geeignet oder ungeeignet zum Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit sei. Der Prüfer Sc. habe auch nicht etwa erklärt, dass der Kläger bei ihm nie eine Prüfung im Fach Waffenkunde bestehen würde. Es sei schließlich darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsergebnisse am fraglichen Prüfungstag sehr unterschiedlich ausgefallen seien. Dabei hätten alle anderen Prüflinge keine Probleme mit dem Verständnis der Fragen gehabt. Insbesondere hätten sich manche Antworten zwangsläufig ergeben, sofern ein gewisses Wissen vorhanden gewesen sei. Der Kläger habe sich bei der Beantwortung der Fragen sehr unsicher gezeigt. Die von den Prüfern vorgenommene Bewertung sei zutreffend gewesen.

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Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über den Ablauf der am 19. April 2013 durchgeführten mündlich-praktischen Prüfung des Klägers im Fach „Jagdwaffen“ durch Vernehmung der Prüfer Sc. und S. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist allerdings zulässig.

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Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist vorliegend die statthafte Klageart. Offen bleiben kann insoweit, ob es sich bereits bei der gegenüber dem Kläger am 19. April 2013 erfolgten Mitteilung des Nichtbestehens der Jägerprüfung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG LSA handelte. Denn die Mitteilung hat jedenfalls mit Erlass des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 01. Juli 2013 Verwaltungsaktqualität erlangt. Das Landesverwaltungsamt hat der Mitteilung als Widerspruchsbehörde diese „Gestalt“ gegeben (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird ausdrücklich erwähnt, dass der Widerspruch des Klägers gegen die Entscheidung der Fachprüfer und des Kreisjägermeisters des Burgenlandkreises vom 19. April 2013 zulässig und fristgerecht eingelegt worden ist. Ferner weist die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides darauf hin, dass gegen das Prüfungsergebnis in der mündlich-praktischen Prüfung im Fach Jagdwaffen vom 19. April 2013 innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage erhoben werden kann. Aus alledem ist die Folgerung zu ziehen, dass – zumindest fortan – eine Prüfungsentscheidung in Form eines Verwaltungsaktes vorliegt.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet.

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1. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, das Bestehen der mündlich-praktischen Prüfung im Fach „Jagdwaffen“ und der Jägerprüfung vom 19. April 2013 festzustellen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Bei einer Jägerprüfung ist hinsichtlich der Kontrolldichte bei Prüfungen zu beachten, dass es sich nicht um eine strengeren gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten unterliegende berufsbezogene Prüfung handelt, da diese keine Berufszulassungsschranke darstellt und zudem beliebig oft wiederholt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 08. März 1999 - 6 B 13/99 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02. August 1999 - 19 ZB 99.1080 -, jew. zit. nach juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 5 S 2264/93 - juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 19. Januar 2011, - 5 K 1527/09 - juris). Gerichtlich überprüfbar ist allerdings auch bei nicht berufsbezogenen Prüfungen - wie der Jägerprüfung -, ob bei der Prüfung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet, gegen Verfahrensvorschriften verstoßen oder sachfremde Erwägungen angestellt oder sonst willkürlich gehandelt worden ist. Ein Anspruch auf Feststellung des Bestehens der Jägerprüfung kann im Rahmen einer solchen Überprüfung nur dann zuerkannt werden, wenn die in die Kompetenz des Gerichts fallenden Feststellungen und Überlegungen eine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren ermöglichen. Daran fehlt es bei Prüfungsentscheidungen aber immer dann, wenn sich das Prüfungsergebnis nicht rechnerisch exakt ermitteln lässt, sondern in den der Prüfungskommission zustehenden Beurteilungsspielraum fällt (vgl. HessVGH, Urteil vom 07. Januar 1988 – 3 UE 155/85 -, juris; vgl. auch VG des Saarlandes, Urteil vom 19. Januar 2011 – 5 K 1527/09 -, juris).

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So liegt es auch hier. Denn gerade bei einer mündlichen Prüfung, wie sie im vorliegenden Fall der mündlich-praktische Teil der Jägerprüfung im Fach Jagdwaffen darstellt, wird eine individuelle fachlich-pädagogische Beurteilung der Leistungen durch die dazu berufenen Prüfer verlangt und diese Beurteilung kann nicht durch ein Gericht aufgrund eigener Sachkunde oder mit Hilfe eines sachverständigen Gutachtens ersetzt werden. Daher kann, wenn es um die Überprüfung des mündlichen Teils einer Prüfung geht, generell ein Ausspruch, diese sei bestanden worden, nicht erfolgen. So kann auch vorliegend nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, dass der grundsätzlich bestehende Beurteilungsspielraum des Beklagten bei der Durchführung der streitgegenständlichen Jägerprüfung im Fach „Jagdwaffen“ ausnahmsweise dahin reduziert gewesen wäre, dass allein ein Bestehen der Prüfung festgestellt werden konnte. Es wäre selbst bei Annahme einer Fehlerhaftigkeit des mündlich-praktischen Teils der Prüfung im Fach „Jagdwaffen“ nicht erkennbar, dass nur ein Bestehen der Jägerprüfung das einzig denkbare Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung sein könnte.

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Denn soweit der Kläger vorbringt, dass in dem bei der Prüfung geführten Protokoll unrichtige Angaben über den Verlauf der Prüfung enthalten seien und jedenfalls der Prüfer Sc. ihm gegenüber voreingenommen gewesen sei, folgt hieraus bereits deshalb kein Anspruch auf Besserbewertung, weil solche Fehler im Verfahrensablauf allenfalls einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung vermitteln können, der regelmäßig durch die Wiederholung der Prüfung (Neuprüfung) erfüllt wird, nicht aber einen Anspruch auf die hier begehrte Besserbewertung (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 500.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Oktober 2001, - 2 L 38/00 -, juris). Denn eine ordnungsgemäße Bewertung scheitert im Fall des Vorliegens von Verfahrensfehlern schon wegen des mangelhaften Prüfungsablaufes. Auch die vom Kläger gegen das Ergebnis des mündlich-praktischen Teils der Jägerprüfung im Fach „Jagdwaffen“ hinsichtlich der Bewertung erhobenen Einwendungen würden, selbst wenn sie tatsächlich durchgriffen, nicht zu einem Bestehen der Prüfung aufgrund einer exakten rechnerischen Ermittlung des Prüfungsergebnisses führen, sondern könnten allenfalls Anlass zu einer Neubewertung durch die Prüfer geben. Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung des Bestehens der Prüfung durch das Gericht ist dagegen bei einer solchen Sachlage ausgeschlossen.

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2. Der Kläger kann auch nicht als Minus zu der begehrten Feststellung des Bestehens der Prüfung eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubewertung des Prüfungsergebnisses verlangen. Der Antrag könnte insoweit nur dann Erfolg haben, wenn die vom Beklagten durchgeführte Jägerprüfung im Rahmen des mündlich-praktischen Teils der Prüfung im Fach „Jagdwaffen“ Mängel aufweisen würde, die Raum für eine gerichtliche Anordnung gegenüber dem Prüfungsausschuss auftun könnten, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über ein anderes Prüfungsergebnis neu zu bescheiden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der mündlich-praktische Teil der Jägerprüfung im Fach „Jagdwaffen“ ist im Fall des Klägers mit der Note 5 (mangelhaft) bewertet worden, was gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 2 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO) vom 25. Juli 2005 dazu führt, dass die Jägerprüfung insgesamt nicht bestanden ist.

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Die Bewertung des genannten Prüfungsteiles mit der Note „mangelhaft“ ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden. So ergeben sich nach der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer durchgeführten Vernehmung der Prüfer, die den vom Kläger beanstandeten Teil der mündlich-praktischen Prüfung durchgeführt haben, keine Fehler, die die von den Prüfern als Ergebnis der Prüfung ermittelte Note als bewertungsfehlerhaft oder gar willkürlich erscheinen ließen.

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Die in § 9 Abs. 2 LJagdG-DVO vorgegebene Definition für eine mit „mangelhaft“ zu bewertende Leistung bietet insoweit eine nur sehr eingeschränkte Leitlinie. So definiert die genannte Vorschrift die Note „mangelhaft“ mit einer den Anforderungen nicht entsprechenden Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Dagegen ist die Note „ausreichend“ definiert mit einer Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch genügt. Wann jedoch eine Leistung, die mit Mängeln behaftet ist, noch den Anforderungen entspricht und damit als „ausreichend“ zu bewerten ist oder bereits an erheblichen Mängeln leidet, so dass sie mit der Note „mangelhaft“ zu bewerten ist, regelt die Verordnung nicht. Die Ausfüllung der Definitionen liegt daher auch nach den Regelungen des § 9 LJagdG-DVO im Beurteilungsspielraum der Prüfer, der vom Gericht nur eingeschränkt zu überprüfen ist. Diese Überprüfung gibt aber zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlass.

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Die Prüfer S. und Sc. haben insoweit ausgeführt, dass die Prüfungskommission, wie auch in der Vergangenheit und entsprechend der Maßstäbe für die Verteilung der Punkte in schriftlichen Prüfungen, vor Durchführung der Prüfung festgelegt habe, dass der Prüfling für eine falsche Antwort 0 Punkte erhalte, für eine teilweise richtige Antwort 1 Punkt und für eine im Wesentlichen richtige Antwort 2 Punkte. Soweit bei der Beantwortung von Fragen neben richtigen Antworten auch falsche gegeben würden, die im Folgenden nicht korrigiert worden seien, gebe es maximal einen Punkt. Die Prüfer sind danach im Rahmen des ihnen zustehenden und vom Gericht nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraumes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Leistung des Klägers im Rahmen des streitgegenständlichen Teiles der Jägerprüfung mit der Note „mangelhaft“ zu bewerten ist.

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Letzteres ist nicht zu beanstanden. Die vom Prüfungsausschuss aufgestellten, für alle Prüflinge geltenden Bewertungsmaßstäbe halten einer gerichtlichen Überprüfung stand. Es widerspricht insbesondere nicht allgemeingültigen Bewertungsgrundsätzen, ein Prüfungsschema aufzustellen, wonach auf die gegebenen Antworten 0, 1 oder 2 Punkte vergeben werden. Dies erscheint vielmehr angesichts des Umfangs der innerhalb eines kurzen Zeitraumes von 15 Minuten zu beantwortenden Fragen sachgerecht.

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Die Prüfer haben sich während des hier streitgegenständlichen Prüfungsteiles auch im Rahmen dieser Bewertungsmaßstäbe gehalten.

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Ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst geltend, es hätten bei Berücksichtigung der protokollierten richtigen Antworten für die Frage 2 statt 1 mindestens 1,5 Punkte, für die Frage 6 statt 1 mindestens 1,5 Punkte, für die Frage 7 Teil I statt 0 Punkte 1 Punkt und für die Frage 8 statt 1 Punkt 2 Punkte gegeben werden müssen. Dass die Prüfer bei der Beurteilung der gegebenen Antworten eine lediglich 0, 1 oder 2 Punkte vorsehende Abstufung vorgenommen haben, liegt - wie bereits ausgeführt - innerhalb ihres prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraumes. Auch die Punktevergabe im Einzelnen vermag der Kläger nicht mit Erfolg zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass sich gerade eine mündliche Prüfung einer quasi kalkulatorischen Bewertung der gegebenen Antworten entzieht und allein deshalb aus der Anzahl der richtig gegebenen Antworten keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob die Prüfungsleistungen zu Recht mit „mangelhaft“ bewertet worden sind. In diesem Zusammenhang ist nämlich zusätzlich das Gewicht bzw. die Bedeutung der einzelnen Fragen zu beachten. So können – auch vor dem Hintergrund einiger richtiger Antworten – gravierende Unrichtigkeiten zu dem Schluss berechtigen, der Prüfling verfüge in dem betreffenden Fachbereich nicht über hinreichende Kenntnisse. Diese Tatsache widerspricht schließlich auch der Annahme eines allgemein anerkannten Bewertungsgrundsatzes, wonach die richtige Beantwortung von 50 % der gestellten Frage stets mit einem Punkt zu bewerten wäre oder die richtige Beantwortung von 75 % der Frage gar eine Bewertung mit 2 Punkten nach sich ziehen müsse, wie dies vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertreten worden ist.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind auch hinsichtlich der Bewertung einzelner Fragen keine Bewertungsmängel ersichtlich.

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Hinsichtlich Frage 1 „Wie kam es zu den gängigen Flintenkalibern 12, 16, 20?“ rügt der Kläger, es habe der unpräzisen Formulierung der Frage nicht entnommen werden können, dass – wie aber laut Musterlösung erwartet – auch mitgeteilt werde, dass das Schrotkaliber 12 das größte und das Schrotkaliber 20 das kleinste der benannten gängigen Flintenkaliber sei, was er aber auf entsprechende Nachfrage hätte beantworten können. Der Kläger räumt insoweit selbst ein, die Frage nicht beantwortet zu haben, schreibt dies aber der seiner Meinung nach missverständlichen Fragestellung bzw. dem Umstand zu, dass seitens der Prüfer nicht näher nachgefragt worden sei. Hiermit vermag er nicht durchzudringen. Der Beklagte führt hierzu aus, es handele sich um eine Wissensfrage. Richtige Antwort wäre gewesen, dass die Festlegungen der angegebenen Flintenkaliber in England erfolgt seien. Dazu seien aus einem englischen Pfund (454 g) jeweils 12, 16 oder 20 gleichgroße Kugeln geformt worden. Der Durchmesser dieser Kugeln habe dem Innendurchmesser des Laufes der Flinte entsprochen. Daraus ergebe sich logisch, dass das Kaliber 16 kleiner als 12 sein müsse und Kaliber 20 kleiner als 16. Auf eine Nachfrage nach dem Durchmesser der einzelnen Kaliber ist nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen S. verzichtet worden, nachdem der Kläger die geschichtlichen Hintergründe nicht darlegen konnte, die aber den Schwerpunkt der Frage dargestellt hätten. Hätte allein eine richtige Beantwortung der Frage nach den Durchmessern der einzelnen Kaliber angesichts des Schwerpunktes der Fragstellung danach ohnehin nicht zu einem Punkt geführt, kann der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, dass er diese Frage bei entsprechender Nachfrage hätte beantworten können.

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Die Frage 2, wonach vier verschiedene kombinierte Waffen benannt und deren Laufanordnung beschrieben werden sollten, hat der Kläger unstreitig dahingehend beantwortet, dass er tatsächlich drei verschiedene Waffen und die entsprechende Laufanordnung korrekt benannt hat. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen S. hat der Kläger jedoch darüber hinaus auch andere Waffenarten benannt, die nicht als kombinierte Waffe zu bezeichnen sind bzw. falsch geantwortet. So habe der Kläger beispielsweise Bergstutzen und Doppelbüchse benannt. Unter einer kombinierten Waffe verstehe man hingegen eine solche, die einen Büchsenlauf habe und mit Schrot schieße. Folglich habe aufgrund der falschen Antwort nur ein Punkt gegeben werden können. Eine Bewertung mit 75 %, wie vom Kläger verlangt, sei vor dem Hintergrund der falschen Ausführungen des Klägers nicht möglich, da die falschen Antworten auch die darüber hinaus gegebenen richtigen Antworten relativieren würden. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn - wie bereits ausgeführt - können auch gravierende Unrichtigkeiten neben richtig gegebenen Antworten zu dem Schluss berechtigen, der Prüfling verfüge in dem betreffenden Fachbereich nicht über hinreichende Kenntnisse.

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In Frage 5 wurde vom Prüfling verlangt, die vor ihm liegende Waffe nach Waffenart, Kaliber, Waffennummer zu benennen und auszuführen, welches Wild damit erlegt werden könne und warum. Auch insoweit macht der Kläger geltend, die erwartete Antwort ergebe sich nicht aus der Fragestellung. Insbesondere habe nach der Fragestellung nicht erwartet werden können, dass er mitteile, dass die Waffe mit einem Rückstecher ausgestattet sei. Denn nach der technischen Ausstattung der Waffe sei nicht gefragt worden. Die vor der Kammer als Zeugen vernommenen Prüfer führten hierzu allerdings übereinstimmend aus, der Kläger habe den Typ, also Repetiergewehr und Waffennummer gefunden. Das Kaliber habe er hingegen mit 223 Remington erst auf Nachfrage des Prüfers S. benennen können, nachdem dieser nachgefragt habe, ob auf dem Gewehr irgendwo die Bezeichnung der Waffe stehe. Den an der Waffe eingebauten Rückstecher oder französischen Stecher habe er nicht erkannt. Dies habe auch nach der Fragestellung erwartet worden können. So hätten auch alle anderen Prüflinge die Frage 5 einwandfrei und vollständig beantworten können.

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Im Hinblick auf die Beantwortung des zweiten Teils der Prüfungsfrage behauptet der Kläger, er hätte insoweit angegeben, dass mit der Waffe neben Raubwild auch Rehwild erlegt werden könne. Ihm sei jedoch vorgehalten worden, dass er nicht mitgeteilt habe, dass mit dieser Waffe auch Seehunde erlegt werden dürfen. Die Zeugen S. und Sc. konnten sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mehr an diese Situation erinnern. Allerdings ist die Vergabe von einem von zwei Punkten im Hinblick auf die offenbar erforderliche umfangreiche Hilfestellung im Rahmen des ersten Teiles der Frage selbst für den Fall nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Frage nach dem mit der Waffe jagdbaren Wild vollständig beantwortet hätte.

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Bezüglich der Frage 6 „Erklären Sie uns die vor Ihnen liegende Waffe, Waffenart, Kaliber, Waffennummer und weitere Besonderheiten“ wendet der Kläger ein, er habe vier von sechs erwarteten Antworten gegeben. Das montierte Zielfernrohr auf der Waffe habe er nicht gesondert beschrieben, da dies technisch gesehen weder zur Waffe noch zu waffenseitigen Besonderheiten gehöre. Auch insoweit sei die Beantwortung nur deshalb nicht erfolgt, weil sich die Antwort nicht aus der Frage erschlossen habe und eine Nachfrage nicht erfolgt sei. Die Prüfer S. und Sc. haben hierzu ausgeführt, dass die Flügelsicherung und das Drückjagdglas mit niedriger Festmontage zu den Besonderheiten dieser Waffe gehörten, die nach der Fragestellung ausdrücklich benannt werden sollten. So sei dem Kläger eine Waffe vorgelegt worden, die für die Drückjagd entsprechend ausgestattet worden sei. Diese habe ein Drückjagdglas mit niedriger Festmontage gehabt, um den schnellen Schuss zu gewährleisten und habe eine 45o Flügelsicherung besessen. Dies sei etwas Besonderes. Bei Standardausführungen des Repetiersystems 98 mit Flügelsicherung baue das Zielfernglas mindestens 2 cm höher und ein schneller Schuss sei dadurch nicht möglich. Durch die besondere Ausstattung mit dem Drückjagdglas mit niedriger Montage handelte es sich danach eindeutig um eine Besonderheit, die vom Kläger als Prüfling zu erkennen und auch zu benennen gewesen wäre. Ein Bewertungsfehler ist insoweit nicht erkennbar.

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Zu Frage 7 „Erklären Sie uns die vor Ihnen liegende Waffe, Waffenart, Kaliber“ behauptet der Kläger, er habe sowohl die Waffe als auch das Kaliber richtig benannt. Das Zielfernrohr habe er nicht beschrieben. Dies sei nach der Formulierung der Frage aber auch nicht abgefragt worden. Auf Nachfrage hätte er dies selbstverständlich beantworten können. Nach der Beantwortung des ersten Teiles der Frage sei er aufgefordert worden, die Waffe aufzunehmen, um den im zweiten Teil der Frage zu beschreibenden Handlungsablauf an der Waffe nachzuvollziehen. Die Beantwortung dieses Teiles der Frage, die zudem abweichend vom Prüfungsprotokoll als letzte Frage gestellt worden sei, sei aus von ihm nicht nachvollziehbaren Gründen abgebrochen worden. Die Prüfer führten hierzu bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers aus, der Kläger habe hinsichtlich des ersten Teiles der Frage den Typ der Waffe erkannt, die Bestimmung des Kalibers sei ihm schon nicht ohne Hilfe möglich gewesen. Beim zweiten Teil der Frage habe es beim Kläger erhebliche Unsicherheiten beim Bedienen der Waffe gegeben. Als der Kläger die Waffe einstechen sollte, habe er angefangen, einen Umschalter zu suchen, damit die Abzüge auf den Kugellauf umgeschaltet würden. Dies sei bei dieser Waffe falsch. An der vorgelegten Waffe gebe es keinen Umschalter. Nur bei drei- oder mehrläufigen Waffen mit einem Abzug sowie zweiläufigen Waffen mit einem Abzug gebe es einen Umschalter. Aufgrund dieses falschen Agierens und den Zeichen der Unsicherheit habe für die Frage 7 kein Punkt vergeben werden können und die Prüfung zu dieser Frage bzw. sei deshalb auch abgebrochen worden. Diese Schilderung hat der Zeuge S. im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft bekräftigt. Die Bewertung lässt vor diesem Hintergrund keine Fehler erkennen. Glaubhaft und überzeugend führen beide Zeugen darüber hinaus aus, dass die Frage 7, nicht - wie vom Kläger behauptet - als letzte Frage der Prüfung gestellt worden sei. Sie sei vielmehr als siebente Frage gestellt worden, wie auch protokolliert.

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Ohne Erfolg wendet der Kläger schließlich ein, er habe die in Frage 8 verlangten Verwendungsmöglichkeiten von Kurzwaffen benannt und habe insoweit zwei Punkte statt einen Punkt verdient. So hat der Kläger ausweislich des vorliegenden Protokolls und nach dem Vorbringen der Prüfer im Widerspruchsverfahren nur zwei der drei gefragten Verwendungsmöglichkeiten von Kurzwaffen genannt. Der Prüfling sollte darüber hinaus aus den ihm vorgelegten Kurzwaffen eine Waffe für den Fangschuss auf das Schalenwild aussuchen und seine Wahl begründen. Dabei hat der Kläger nach dem glaubhaften Bekunden des Zeugen S. nicht die zutreffende Kurzwaffe für den Fangschuss auf Schalenwild aus fünf Kurzwaffen auswählen können, sondern insoweit eine Schreckschusswaffe ausgewählt. Dass der Kläger für die Beantwortung dieser Frage nicht mehr als einen Punkt erhalten hat, erscheint insoweit sachgerecht.

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Soweit der Kläger behauptet, die Beantwortung der Frage 10 sei ihm komplett verwehrt worden, haben die Zeugen überzeugend bekundet, dass die Fragen 1 bis 10 in der numerischen Reihenfolge gestellt wurden und hinsichtlich der Fragen 9 und 10 dem Prüfling eine Auswahlmöglichkeit aus mehreren Fragen aus entsprechenden Jagdlehrbüchern gelassen wurde. Der Kläger hat sich ausweislich des vorliegenden Protokolls bei der 10. Frage für die Nummer 85 entschieden „Was versteht man unter GEE?“. Der Kläger hat hierzu nach dem glaubhaften Bekunden des Zeugen S. zunächst nichts gesagt und krampfhaft überlegt. Sodann habe er gesagt, das wisse er nicht. Aus diesem Grunde habe er, der Zeuge, weder richtig noch falsch unterstrichen bzw. durchgestrichen, sondern nichts angegeben und nur die Punktzahl 0 hingeschrieben, da, wenn keine Antwort gegeben werde, dies weder richtig noch falsch sein könne.

46

Hinsichtlich der Punktevergabe haben die Prüfer übereinstimmend erklärt, dass sie nach dem Abschluss der mündlichen Prüfung im Fach „Jagdwaffen“ und einer Abstimmung untereinander zu dem Ergebnis gelangt seien, dass der Prüfungsteil mit „mangelhaft“ zu bewerten gewesen sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme. So hat der Zeuge S. zwar erklärt, dass grundsätzlich er die Punkte gleich während der Prüfung vergebe und lediglich bei einem Nicht-Bestehen die Punktevergabe nochmals im Nachhinein mit dem Zeugen Sc. im Einzelnen erörtert werde, während der Zeuge Sc. ausführte, dass die Punktevergabe in jedem Fall nach Abschluss der Prüfung durch beide Prüfer erfolge. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Zeugen Sc. und S. ist jedoch davon auszugehen, dass jedenfalls im vorliegenden Fall die Punktevergabe nach Abschluss der Prüfung durch beide Prüfer besprochen und beschlossen wurde, da die Prüfung nach den Aufzeichnungen des Prüfers S. „nicht bestanden“ gewesen wäre.

47

Die Benotung des mündlich-praktischen Teils der Jägerprüfung im Bereich „Jagdwaffen“ weist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung danach keine Fehler auf, die Anlass geben könnten, die Leistungen des Klägers in diesem Sachgebiet erneut zu bewerten. Insoweit ist die Einschätzung der beiden Prüfer nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung ohne Weiteres nachvollziehbar und kann im Ergebnis nicht als fehlerhaft angesehen werden. Die Kammer hat auch keine Veranlassung, die tatsächliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der von ihr als Zeugen vernommenen Prüfer in Zweifel zu ziehen. Diese sind aufgrund ihrer langjährigen, erfolgreichen Prüfertätigkeit als fachlich kompetent ausgewiesen. Während ihrer Vernehmung waren sie auch erkennbar bestrebt, die ihnen gestellten Fragen vollständig und detailgenau zu beantworten. Für die Richtigkeit ihrer Schilderungen spricht zudem, dass diese in den entscheidenden Punkten übereinstimmen.

48

3. Auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf erneute Durchführung des mündlich-praktischen Teils der Jägerprüfung im Bereich „Jagdwaffen“ ist nicht gegeben. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler im mündlich-praktischen Teil der Jägerprüfung im Fach „Jagdwaffen“ kann auf die unter 1. und 2. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Auch ansonsten ergibt sich kein Anspruch auf eine erneute Zulassung zu diesem Bereich der Jägerprüfung.

49

Zunächst kann die Führung des Protokolls durch die Kammer nicht beanstandet werden. Zum Einen greift die Rüge des Klägers, das im Rahmen des mündlich-praktischen Teils der Jägerprüfung im Fach „Jagdwaffen“ geführte Protokoll genüge nicht den Anforderungen der hierfür geltenden Vorschriften, nicht durch. § 8 LJagdG-DVO, der die Durchführung der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung regelt, enthält selbst keine Vorschriften, wie das Protokoll über den Ablauf der Prüfung zu führen ist. Eine Regelung über die zu fertigende Niederschrift findet sich in § 10 Abs. 3 LJagdG-DVO. Danach ist über das Ergebnis der Prüfung eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben. Über den hier streitgegenständlichen Teil der mündlich-praktischen Prüfung im Fach „Jagdwaffen“ ist eine Niederschrift gefertigt worden, die über den wesentlichen Hergang der Prüfung informiert und von allen Mitgliedern des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet wurde. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gibt die vorliegende Niederschrift den Prüfungsverlauf auch zutreffend wieder. Insbesondere ist entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht davon auszugehen, dass die Fragen 8 und 9, abweichend vom Protokoll, vor der Frage 7 gestellt wurden. Ferner ist auch zutreffend dokumentiert, dass die Frage 10 gestellt, jedoch nicht zutreffend beantwortet wurde. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zum anderen haben Prüfungsprotokolle nur die Aufgabe, den Gang des Prüfungsverfahrens darzustellen, um im Bedarfsfall Beweiszwecken dienen zu können. Mängel oder Unvollständigkeiten des Protokolls haben aber keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Protokolls erfolgt (vgl. Urteil der Kammer vom 04. März 2014 - 6 A 185/11 HAL -, bl. 22 f. d. UA; NdsOVG, Urteil vom 08. Juni 2011 - 8 LB 199/09 - juris Rn. 69 m.w.N.).

50

Ein Verfahrensfehler lässt sich schließlich auch nicht aus einer etwaigen Befangenheit des Prüfers Sc. ableiten. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, vgl. § 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA. Dies ist objektiv aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d.h. danach, wie ein verständiger Prüfling in der gegebenen Situation das Verhalten des Prüfers verstehen darf. Es müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird. „Befangen“ ist der Prüfer, wenn er nicht mehr offen ist für eine (nur) an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung und von vornherein – etwa aufgrund persönlicher Vorurteile – und ohne hinreichende Ermittlung der individuellen Fähigkeiten auf eine (bestimmte) negative Bewertung des Prüflings festgelegt ist (vgl. Niehues/ Fischer/ Jeremias, a.a.O., Rdn. 338 ff. mwN.; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juni 2011 – 8 LB 199/09 -, zit. nach juris Rdn. 47).

51

Derartige Umstände liegen hier – im Ergebnis der Beweisaufnahme – nicht vor.

52

Die Zeugen haben glaubhaft und übereinstimmend die Prüfungsatmosphäre als ruhig und sachlich beschrieben. Der Kläger ist diesen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr entgegengetreten.

53

Dass die Prüfungsfragen ausschließlich durch den Prüfer Sc. formuliert wurden und der Prüfer S. das Prüfungsprotokoll geführt hat, vermag für sich genommen nicht den Eindruck der Befangenheit zu vermitteln, sondern ist Ausdruck einer Arbeitsteilung, die in Prüfungen üblich ist. Die Behauptung des Klägers, der Prüfer S. habe bei den Fragen 2, 5, 6 und 8 den Prüfer Sc. gefragt, ob anhand der gegebenen Antworten 2 Punkte gegeben werden sollten, was der Prüfer Sc. in allen Fällen pauschal verneint habe, ist nach dem glaubhaften Vorbringen der Zeugen Sc. und S. widerlegt. Die Zeugen haben hierzu übereinstimmend und glaubhaft ausgeführt, dass über die Punktevergabe zu keinem Zeitpunkt der Prüfung gesprochen wurde, mithin auch keine Nachfrage über die Höhe der zu vergebenden Punkte durch den Prüfer S. erfolgt ist. Der Kläger ist diesem Vorbringen im Rahmen der Beweisaufnahme auch nicht mehr entgegengetreten.

54

Aus der vermeintlichen Missverständlichkeit einiger der im Prüfungsprotokoll formulierten Fragen lässt sich ein Anhaltspunkt für die Befangenheit des Prüfers Sc. ebenfalls nicht herleiten. Insbesondere lässt sich kein Anhaltspunkt für die Befangenheit dieses Prüfers daraus ableiten, dass der Kläger sich zu bestimmten Fragen weitreichendere Hilfestellung des Prüfers gewünscht hätte. Nach dem protokollierten Prüfungsverlauf ist davon auszugehen, dass die mangelhafte Beantwortung einiger Fragen auf dem fehlenden Wissen des Klägers und nicht auf einer fehlerhaften oder voreingenommenen Fragestellung durch die Prüfer beruht. Dass der Kläger einige Fragen nicht auf Anhieb verstanden hat, kann er schließlich nicht den Prüfern zum Vorwurf machen. Dass die Fragen nicht objektiv missverständlich waren, offenbart sich schon daran, dass 17 von 19 Prüflingen dieselbe Prüfung bestanden haben, dabei 10 mit den Noten gut oder sehr gut.

55

Auch das schriftsätzlich geäußerte Vorbringen des Klägers, der Zeuge Sc. habe nach Abschluss der Prüfung sinngemäß erklärt, dass er, der Kläger, bei ihm nie die Prüfung im Fach „Waffenkunde“ bestehen werde, da er ungeeignet zum Führen von Waffen in der Öffentlichkeit sei und es deshalb nicht zu verantworten sei, den Kläger mit der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe auf die Allgemeinheit loszulassen, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen. Nach den übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen wurde dem Kläger die Bewertung nach Abschluss der Prüfung vom Prüfer S. erläutert, während der Prüfer Sc. den Vorsitzenden der Prüfungskommission, Herrn H., dazuholte. Nach der Aushändigung der Prüfbescheinigung hätten die Prüfer dem Kläger Vorschläge gemacht, wann oder wie er erneut zur Jagdprüfung antreten könne. Der Kläger habe einen einsichtigen Eindruck gemacht. Ein weiterer Wortwechsel habe nicht stattgefunden. Dieses Vorbringen ist glaubhaft und steht mit den Schilderungen des vorangegangenen Prüfungsablaufes in Einklang. Anhaltspunkte für etwaige ausfällige Bemerkungen des Prüfers Sc. sind danach nicht ersichtlich und wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr durch den Kläger geäußert.

56

Auch ansonsten ergibt sich kein Anspruch auf eine erneute Zulassung zum mündlich-praktischen Teil der Jägerprüfung im Fach „Jagdwaffen“, da nach § 10 Abs. 2 LJagdG-DVO die Jägerprüfung unter anderem dann nicht bestanden ist, wenn die Note im Prüfungsfach „Jagdwaffen“ nicht mindestens ausreichend ist. Die Wiederholung der Jägerprüfung ist nach § 11 LJagdG-DVO nur vollständig möglich, wenn ein Prüfling die Jägerprüfung nicht bestanden hat.

57

Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

58

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 12. Aug. 2015 - 6 A 40/14 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 21 Besorgnis der Befangenheit


(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tä

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.