Verwaltungsgericht Halle Urteil, 21. Apr. 2015 - 6 A 177/14

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2015:0421.6A177.14.0A
bei uns veröffentlicht am21.04.2015

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich als Wahlberechtigte gegen die Gültigkeit der Gemeinderatswahl in der Gemeinde {A.} vom 25. Mai 2014.

2

Am 21. Februar 2014 wurde im Amtsblatt der Gemeinde {A.} der Termin zur Durchführung der Gemeinderatswahl bekanntgegeben und zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Zahl der für den Gemeinderat zu wählenden Vertreter nach § 36 Abs. 3 GO LSA wurde mit 28 angegeben, die Höchstzahl der danach auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber mit 33.

3

Im Amtsblatt der Gemeinde {A.} vom 10. April 2014 wurden die zugelassenen Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen für die Gemeinderatswahl in der Gemeinde {A.} am 25. Mai 2014 bekanntgemacht. Der Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft {B.} - FWG-G enthielt danach 33 Bewerber. Die anderen Wahlvorschläge blieben jeweils unter 18 Bewerbern.

4

Der Landrat des Landkreises {C.} teilte der Gemeinde {A.} in seiner Eigenschaft als Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 05. Mai 2014 mit, dass bei der Feststellung der Zahl der zu wählenden Gemeinderäte gem. § 36 Abs. 3 GO LSA von einer falschen Einwohnerzahl ausgegangen worden sei. Die maßgebende Einwohnerzahl, die das Statistische Landesamt für den Stichtag 31. Dezember 2012 ermittelt habe, betrage 9.945. Diese Zahl basiere auf dem Zensus vom 09. Mai 2011. Somit dürften nur 20 anstelle der bisher 28 Sitze vergeben werden. Eine Korrektur der Bekanntmachung zur Zahl der Vertreter und der damit im Zusammenhang stehenden Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber sei aufgrund der Ausschlussfristen des KWG LSA nicht mehr fristgemäß möglich. Dementsprechend sei eine erneute Entscheidung über die Zulassung von Bewerbern je Wahlvorschlag nicht möglich. Eine Absage der Wahl durch die Kommunalaufsicht nach § 44 Abs. 1 a KWG LSA komme ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Wahlabsage würde eine Nachwahl spätestens vier Wochen nach der Hauptwahl erfordern. Sie würde zudem nach denselben zugelassenen Wahlvorschlägen und Wahlvorschlagsverbindungen wie zur Hauptwahl erfolgen. Somit würde ein solches Verfahren nicht zur Behebung der hier festgestellten Mängel führen. Im Ergebnis müsse daher das jetzige Wahlverfahren zu Ende geführt werden.

5

Im Amtsblatt der Gemeinde {A.} vom 12. Mai 2014 wurde daraufhin bekanntgemacht, dass die Zahl der zu vergebenden Gemeinderatssitze nur 20 betrage. Eine Änderung der Wahlvorschlagslisten erfolgte nicht. Die Plätze 26 bis 33 der auf der Wahlvorschlagsliste der Freien Wählergemeinschaft {B.} enthaltenen Bewerber entfielen auf: H.B., B.D., T.AM., I.AY., H.M., F.R., K.S. und M.V..

6

Das Ergebnis der am 25. Mai 2014 durchgeführten Wahl wurde ausweislich der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde {A.} vom 12. Juni 2014 wie folgt festgestellt:

7

Partei, Wählergruppe, Einzelbewerber

Stimmen

Sitze 

CDU     

3491   

6       

DIE LINKE

1523   

3       

SPD     

784     

1       

FDP     

147     

0       

Bürger für Petersberg -BfP

1506   

3       

Freie Wählergemeinschaft Götschetal - FWG-G

3903   

6       

LSG Ostrau 67 e.V.

222     

0       

Mösthinsdorfer Heimatverein

463     

1       

Ostrauer Kulturverein e.V.

228     

0       

Einzelbewerber He.

156     

0       

Einzelbewerber Sa.

42    

0       

8

Die auf die Freie Wählergemeinschaft {B.} entfallenden Sitze im Gemeinderat entfielen danach auf C.B., H.H., T.E., B.S., S.H. und B.D..

9

Die Klägerin erhob mit einem an den Bürgermeister der Gemeinde {A.} gerichteten Schreiben vom 15. Juni 2014 Einspruch gegen die Gemeinderatswahl. Sie übergab dabei jeweils eine Ausfertigung des Einspruches dem Wahlleiter sowie dem Bürgermeister, die den Empfang jeweils am 17. Juni 2014 bestätigten. Mit an den Gemeindewahlleiter gerichteten Schreiben vom 17. Juni 2014 - bei der Gemeinde {A.} eingegangen am 19. Juni 2014 - und Schreiben vom 24. Juni 2014 - bei der Gemeinde {A.} eingegangen am selben Tag - erhoben zwei weitere Wahlberechtigte Einspruch. Die Klägerin macht - wie auch die anderen Einspruchsführer - einen Verfahrensmangel in der Vorbereitungsphase der Wahl geltend. So hätten auf dem Wahlzettel zur Gemeinderatswahl 33 Bewerber der freien Wählergemeinschaft {B.} gestanden, obgleich nur 25 Bewerber zulässig gewesen wären. Der Gültigkeit der Gemeinderatswahl widerspreche sie deswegen. Durch die fehlerhafte Zulassung von Wahlvorschlägen sei der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt.

10

Der Bürgermeister der Gemeinde {A.} legte die Einsprüche im Einvernehmen mit dem Wahlleiter mit Vorlage vom 25. Juni 2014 dem Beklagten als neu gewähltem Gemeinderat zur Entscheidung vor. In der Begründung heißt es, alle drei Wahleinsprüche seien form- und fristgerecht eingereicht worden.

11

Der Beklagte traf in seiner Sitzung am 10. Juli 2014 unter Beschlussnummer 03/07/14 folgende Entscheidung: „Die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatbestände haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig.“

12

Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 wies die Gemeinde {A.} den Einspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Beklagten vom Vortag zurück. Die Einwendungen gegen die Wahl seien begründet. Die ihnen zugrundeliegenden Tatbestände hätten das Wahlergebnis jedoch nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Der von der Klägerin gerügte Fehler sei zwar so aufgetreten. Jedoch sei eine Korrektur der Wahlvorschläge vor der Wahl nicht mehr möglich gewesen. Allerdings habe keiner der anderen Wahlvorschläge die maximal mögliche Anzahl an Bewerbern erreicht. Demzufolge habe es, bezogen auf die Bewerbungen, keine Beeinträchtigung der Chancengleichheit gegeben. Benachteiligungen bestimmter Bewerber könnten somit ausgeschlossen werden. Der Fehler sei infolgedessen nicht so schwerwiegend, dass er das Wahlergebnis beeinflusst hätte. In Bezug auf das Wahlergebnis könne unter Beachtung einer Sitzzahl von 20 nicht mit einer fehlerhaften Sitzzahl argumentiert werden. Die fehlerhafte Sitzzahl stelle keine Grundlage für den zukünftigen Gemeinderat dar. Der von einem anderen Einspruchsführer unterbreitete Vorschlag des Abzugs von Stimmen der acht letztplatzierten Kandidaten der Freien Wählergemeinschaft {B.} (insgesamt 379 Stimmen) würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

13

Die Klägerin hat am 11. August 2014 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

14

Sie vertieft die Begründung ihres Wahleinspruches und trägt ergänzend vor, ihr Vorwurf richte sich darauf, dass der im Wahlvorschlag enthaltene Fehler nicht im Vorfeld der Wahl korrigiert worden und somit eine Vorteilsnahme der Freien Wählergemeinschaft {B.} hingenommen worden sei. Der Gemeindewahlleiter bzw. die Kommunalaufsicht hätten nach Feststellung des Fehlers bei der zugrunde gelegten Einwohnerzahl auf dem Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft {B.} die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten, Bewerber nach § 28 Abs. 4 KWG LSA streichen müssen. Dieses sei versäumt worden, was zur Folge habe, dass 665 - die Stimmen der überzähligen acht Bewerber des Wahlvorschlages - gültige Stimmen (5,33 %) mehr gezählt worden seien. Bei der Nachbereitung seien nicht die Stimmen der Bewerber der Ränge 26 bis 33 entsprechend § 28 Abs. 4 KWG LSA zur Ermittlung des korrigierten Wahlergebnisses herangezogen, sondern willkürlich die Stimmen der Bewerber mit dem geringsten Stimmanteil zur Berechnung angesetzt worden. Bei richtiger Berechnung unter Ausschluss der unzulässigen Stimmen der Freien Wählergemeinschaft {B.} würde sich zudem eine andere Sitzverteilung ergeben.

15

Die Klägerin beantragt,

16

den ihr mit Bescheid der Gemeinde {A.} vom 11. Juli 2014 mitgeteilten Beschluss des Beklagten vom 10. Juli 2014 (Beschluss-Nr. 03/07/14) aufzuheben und diesen zu verpflichten, die Gemeinderatswahl in {A.} vom 25. Mai 2014 für ungültig zu erklären.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Es liege zwar ein Fehler im Wahlverfahren vor, da die Wahlvorschläge der Wahlbewerber unter Zugrundelegung einer falschen Einwohnerzahl zugelassen worden seien. Der Fehler wirke sich aber nicht auf das Ergebnis der Wahl aus. So werde bei Kommunalwahlen vornehmlich nach Parteien und Wählergruppen gewählt, nicht nach Personen. Dies zeige schon die in § 39 Abs. 2 KWG LSA geregelte Auszählung der Stimmen. Denn danach würde vorrangig eine Verteilung auf die errungenen Gemeinderatssitze nach der Anzahl der Stimmen der Partei/Wählergemeinschaft erfolgen, die ins Verhältnis zur Gesamtstimmenzahl gesetzt werde. Dass sie bei der Vorbereitung der Wahl nicht von vornherein die nunmehr angenommene Einwohnerzahl zugrunde gelegt habe, sei ihr schließlich auch nicht vorzuwerfen, zumal die die insoweit maßgeblichen Zahlen bis zum heutigen Tag höchst umstritten seien. So sei für die Zuweisung von Finanzausgleichsleistungen noch am 20. November 2014 von einer für den 31. Dezember 2012 ermittelten Einwohnerzahl der Gemeinde {A.} von 10.185 ausgegangen worden.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die von der Klägerin eingereichten Unterlagen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage hat Erfolg.

22

Sie ist zulässig. Die von der Klägerin erhobene Klage war dabei - nach dem erkennbaren Zweck des Rechtsschutzbegehrens - von vornherein eine auf den Erlass eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes gerichtete Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1, 2.Alt. VwGO. Denn sie begehrt bei verständiger Würdigung die verbindliche Feststellung der Ungültigkeit der Gemeinderatswahl sowie die Aufhebung der die Gültigkeit der Wahl feststellenden Wahlprüfungsentscheidung. Mit einer bloßen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11. Juli 2014 könnte sie das mit ihrer Klage erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel - die Wahl insgesamt für ungültig zu erklären - nicht erreichen (vgl. hierzu auch VG Magdeburg, Urteil v. 20. April 2005, 9 A 248/04 MD, juris). Das Gericht kann die Wahl nicht selbst für ungültig erklären. Durch das KWG LSA ist ausschließlich dem Rat der Gemeinde diese Befugnis erteilt worden.

23

Die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO für die Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis der Klägerin folgt – unabhängig davon, ob sie durch die Ablehnung der begehrten Maßnahme in eigenen Rechten verletzt ist – aus ihrer in § 50 Abs. 1 KWG LSA geregelten Einspruchsberechtigung und der an die Ablehnung des Einspruchs anknüpfenden Eröffnung der Möglichkeit, unmittelbar Klage zu erheben (§ 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA). Der Landesgesetzgeber hat insoweit mit den genannten Vorschriften von der ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermächtigung für die Wahlprüfungsklage – die in erster Linie die gesetzmäßige Zusammensetzung der gewählten Vertretungskörperschaft, nicht aber eine individuellen Rechtsschutz sicherstellen soll – bei der Klagebefugnis von dem Erfordernis einer individuellen Rechtsverletzung abzusehen, wirksam Gebrauch gemacht (ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 20.April 2005, 9 A 360/04 MD; bestätigt durch OVG LSA, Urt. v. 06.03.2007, 4 L 138/05; beide juris).

24

Die Klage ist gegen den richtigen Beklagten, nämlich den vorliegend allein zur passiven Prozessführung befugten Gemeinderat der Gemeinde {A.}, gerichtet, dessen Entscheidung über den von der Klägerin erhobenen Einspruch gegen die Wahl (§ 51 Abs. 1 KWG LSA) Gegenstand des Rechtsstreites ist (vgl. VG Halle, Urteil v. 17. Januar 2012, 6 A 234/11 HAL).

25

Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Wahlprüfungsentscheidung ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung der Ungültigkeit der Gemeinderatswahl in {A.} vom 25. Mai 2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

26

Der Gemeinderatswahl lagen Wahlfehler zugrunde, die nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 b) KWG LSA zu ihrer Ungültigkeit führen. Die den begründeten Einwendungen der Klägerin zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre.

27

Die Klägerin hat als Wahlberechtigte i.S.d. § 50 Abs. 1 KWG LSA einen zulässigen Einspruch erhoben. Das Einspruchsschreiben der Klägerin ist zwar nicht ausdrücklich an den nach § 50 Abs. 2 KWG LSA im Einspruchsverfahren allein zuständigen Wahlleiter gerichtet gewesen. Zum zuständigen Wahlleiter i.S.d. § 9 Abs. 1, Abs. 2 KWG LSA wurde vorliegend laut Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde {A.} vom 04. März 2014 Herr J.R. bestimmt. Der Einspruch der Klägerin ist indes an den Bürgermeister, Herrn L., adressiert, der diesen gemeinsam mit den übrigen, an den Wahlleiter gerichteten Einsprüchen an den Gemeinderat weiterleitete. Es ist gleichwohl davon auszugehen, dass dieser Einspruch den zuständigen Wahlleiter innerhalb der nach § 50 Abs. 3 KWG LSA maßgeblichen Zwei-Wochenfrist erreicht hat. Denn zum einen hat die Klägerin dem Wahlleiter eine Ausfertigung ihres Einspruches persönlich überreicht. Zum anderen hat der Bürgermeister alle Einsprüche, also sowohl den Einspruch der Klägerin als auch die richtigerweise an den Wahlleiter gerichteten weiteren Einsprüche bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2014 - also zehn Tage nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses und damit noch innerhalb der maßgeblichen Zwei-Wochenfrist - als form - und fristgerecht eingelegt - an den Gemeinderat zur Entscheidung übergeben. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, von der Unzulässigkeit des Einspruches auszugehen, zumal sich die Aufgabe des Wahlleiters nach § 50 Abs. 3, Abs. 6 KWG LSA in der Entgegennahme und Weiterleitung der Einsprüche unter Beifügung einer Stellungnahme erschöpft.

28

Die Klägerin hat ihren Einspruch zu Recht damit begründet, dass die Gemeinderatswahl in {A.} nicht entsprechend den Wahlvorschriften vorbereitet und durchgeführt worden ist, weil der Beklagte den Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft {B.} mit 33 Bewerbern zugelassen hat, obwohl nur 25 Bewerber zulässig gewesen wären. Gemäß § 50 Abs. 1 KWG LSA kann die Gültigkeit der Wahl durch Wahleinspruch unter anderem mit der Begründung angefochten werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet und durchgeführt worden sei. Dies ist vorliegend der Fall. Die Zahl der Gemeinderäte beträgt nach § 36 Abs. 3 GO LSA in Gemeinden mit Einwohnern von 5.000 bis 10.000 Einwohnern 20. Nach § 149 GO LSA ist in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist und nichts anderes bestimmt ist, die Einwohnerzahl maßgebend, die das Landesamt für Statistik am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat. Die danach maßgebliche Einwohnerzahl betrug für die Gemeinde {A.} 9.945. Diese - von der Kommunalaufsicht über das Statistische Landesamt in Erfahrung gebrachte - Einwohnerzahl zum Stichtag 31. Dezember 2012 stimmt mit der Zahl überein, die das Statistische Landesamt - als nach dem Zensus 09. Mai 2011 ermittelt - auf seiner Internetseite veröffentlicht hat (vgl. http://www.statistik.sachsen-anhalt.de/bevoelkerung/bewegungen/index.html; {C.}, Gemeinde {A.}) und ist danach als maßgeblich zugrunde zu legen.

29

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass das Ministerium für Finanzen im Rahmen eines Vergleiches von FAG-Leistungen für den Stichtag 31. Dezember 2012 eine Einwohnerzahl 10.185 angegeben habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Laut Auskunft des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt hat diese Abweichung ihren Ursprung darin, dass für Leistungen nach dem FAG LSA nicht auf die Einwohnerzahlen abgestellt werde, die auf der Grundlage des Zensus 09. Mai 2011 ermittelt worden seien, sondern auf die Bevölkerungsfortschreibung, die ausgehend vom 03. Oktober 1990 vorgenommen werde. Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 FAG LSA wäre nämlich für ein Abstellen auf den Zensus 2011 eine Verordnung des zuständigen Ministeriums erforderlich, die aber bislang nicht erlassen wurde. Für den Bereich des Kommunalrechtes ist ein entsprechendes Verordnungserfordernis nicht vorgesehen, so dass insoweit auf die Einwohnerzahlen abzustellen ist, die sich aus der Fortschreibung des Zensus 09. Mai 2011 ergeben.

30

Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber lag danach gem. § 21 Abs. 4 Satz 2 KWG LSA bei 25. Vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft {B.} hätten danach jedenfalls nach § 28 Abs. 4 KWG LSA die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten 8 Bewerber gestrichen werden müssen. Dies ist unstreitig unterblieben, da der Beklagte eine irgendwie geartete Berichtigung nach dem Schreiben der Kommunalaufsicht vom 05. Mai 2014 nicht mehr fristgemäß für möglich hielt.

31

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Fehler auch so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre.

32

§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA ist dahingehend auszulegen, dass es auch schon ausreichen kann, wenn nach hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachte Rechtsverletzung die gesetzmäßige Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft bzw. das Ergebnis einer Einzelwahl berührt sein kann. Eine nach dem Wortlaut nahe liegende Beschränkung auf Fälle, in denen die Kausalität der Rechtsverletzung feststeht, würde eine erhebliche Zahl von Wahlfehlern, bei denen eine solche Feststellung von vornherein ausgeschlossen ist, unberücksichtigt lassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30. April 2013, - 4 L 143/12 - m.w.N., juris) . Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende, also nicht nur theoretische, Möglichkeit besteht, dass sich der Wahlfehler auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. Diese Auslegung entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Obergerichte zur Erheblichkeit von Wahlfehlern (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urt. v. 03. Juli 2008, 2 BvC 1/07 und 7/07; Beschl. v. 23. November 1993, 2 BvC 15/91; OVG Thüringen, Urteil v. 20. Juni 1996, 2 KO 229/96; OVG NRW, Urt. v. 22. Februar 1991, 15 A 1518/90; OVG Brandenburg, Urt. v. 18. Oktober 2001, 1 A 200/00; OVG Niedersachsen, Urt. v. 26. März 2008, 10 LC 203/07; OVG LSA, Beschl. v. 26. Februar 2009, 4 L 364/08; Urt. v. 20. November 1996, 2 L 375/95; Beschluss v. 30. April 2013, - 4 L 143/12 -, alle juris).Diese Auslegung ist auch folgerichtig. Denn gerade bei einem Wahlfehler hinsichtlich der Wahlorganisation ist es der Natur nach ausgeschlossen, zu ermitteln, wie sich der Wähler bei Eliminierung des Fehlers konkret nachweisbar verhalten hätte (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. Juni 2005, 4 L 125/05; juris). Dabei bestimmt nicht zuletzt die „Art des Wahlfehlers“ - mithin die ihm zugrunde liegenden Tatbestände – seinen Einfluss auf das Wahlergebnis und damit die an die Wahrscheinlichkeit zu stellenden Anforderungen.

33

Der hier festgestellte Fehler hat sich vor diesem Hintergrund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Wahlergebnis ausgewirkt. Denn es besteht in diesem Sinne die konkrete und nicht ganz fern liegende Möglichkeit, dass die Sitzverteilung im Gemeinderat {A.} bei der Durchführung der Wahl auf der Grundlage fehlerfrei zugelassener Wahlvorschläge anders ausgefallen wäre. So entfielen auf die letzten acht Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft {B.} immerhin 665 Stimmen. Diese Stimmen hätten sich anders verteilt, wenn die letzten acht Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft {B.} nach § 28 Abs. 4 KWG LSA gestrichen worden wären. Wahrscheinlich wäre aber auch der Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft {B.} anders ausgefallen, wenn der Beklagte von vornherein die Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder zutreffend angegeben hätte. Auch in diesem Fall hätten sich die abgegebenen Stimmen anders verteilt. Es wäre indes reine Spekulation, Überlegungen anzustellen, wem die auf diese Bewerber der Wählergemeinschaft entfallenen Stimmen zugefallen wären. In jedem Fall besteht die konkrete und naheliegende Möglichkeit, dass sich der Fehler bei der Vorbereitung der Wahl auch auf die Sitzverteilung im Gemeinderat ausgewirkt hat. Dies wird hier auch besonders daran deutlich, dass die auf Platz 27 des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft {B.} geführte B.D. jetzt Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde {A.} ist, obgleich die Vorschläge 26 bis 33 dieses Wahlvorschlages nach § 28 Abs. 4 KWG LSA zu streichen gewesen wären.

34

Die Argumentation des Beklagten, es werde in Sachsen-Anhalt nach Parteien und Wählergemeinschaften gewählt, so dass es im Ergebnis keine Rolle spiele, auf wie viele Bewerber sich die auf die Wählergemeinschaft entfallenen Stimmen verteilten, geht insoweit fehl. Die Kommunalwahlen in Sachsen-Anhalt sind nicht vornehmlich Listenwahlen. Gerade im Kommunalwahlbereich spielen die zu wählenden Personen eine stärkere und bedeutsame Rolle als bei Landes-, Bundes- und Europawahlen. Es geht bei der „Wesentlichkeitsfrage“ auch nicht nur darum, ob sich die Mehrheiten in der Kommunalvertretung verändern würden, sondern um die Teilhabe am Entscheidungsprozess in der jeweiligen gewählten Kommunalvertretung und damit um die konkrete Repräsentation des Wählerwillens.

35

Eine fiktive Berechnung möglicher Sitzverteilungen unter der Annahme eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft {B.} - wie in der Anlage zum Bescheid der Gemeinde {A.} vom 11. Juli 2014 vorgenommen - verbietet sich vor diesem Hintergrund von vornherein. Die im genannten Bescheid vorgenommene Berechnung legt gerade das aufgrund des Wahlfehlers festgestellte Wahlergebnis zugrunde, indem die Stimmen der letztplatzierten acht Bewerber der Wählergemeinschaft {B.} in Abzug gebracht werden. Wie die Wahl unter Verwendung eines fehlerfreien Wahlvorschlages ausgefallen wäre, lässt sich schließlich auch sonst nicht anhand einer fiktiven Berechnung ermitteln.

36

Die Wahl ist vor diesem Hintergrund nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) KWG LSA insgesamt für ungültig zu erklären.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Gesetz über das Kreditwesen


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Apr. 2013 - 4 L 143/12

bei uns veröffentlicht am 30.04.2013

Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 3 Der Zulass

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat. Hat das Institut eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Instituts war, kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 29 Absatz 3 verletzt hat. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Sätzen 2, 4 oder 5 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn

1.
die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;
2.
das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 oder 5 nicht unverzüglich nachkommt;
3.
der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.

(3) Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden. Absatz 1 Satz 4 bis 6 gelten gegenüber diesen Kreditinstituten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen kann.

(1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder "Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen

1.
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen, oder Zweigniederlassungen von Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 7;
2.
andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben.

(2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Volksbank" enthalten ist, dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören.

(3) Die Bundesanstalt kann bei Erteilung der Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeichnung nicht rechtfertigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2.
Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
3.
Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
4.
Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 2 als hartes Kernkapital gelten.
5.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.
6.
Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person.
7.
Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.

(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.

(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.

(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Zu den Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 bestellten Abwickler, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Wertpapierinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3.
mit der Liquidation, oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befaßte Stellen,
4.
mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,
5.
eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung,
6.
Wertpapier- oder Terminbörsen,
7.
Zentralnotenbanken,
8.
Betreiber von Systemen nach § 1 Abs. 16,
9.
die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet,
10.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
11.
Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,
12.
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
13.
das Bundesverfassungsgericht,
14.
den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht,
15.
Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz,
16.
die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen sowie an den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben,
17.
den Internationalen Währungsfonds oder die Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,
18.
den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
19.
die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes,
20.
Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
21.
Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung betraut sind,
22.
zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind,
23.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
24.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503 oder
25.
natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 45c, als Abwickler nach § 37 Absatz 1 Satz 2 oder § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder als Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,
soweit diese Stellen oder Personen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Prüfung, ob sie eine der in Nummer 25 genannten Aufgaben ausüben können, benötigen. Für die bei den in Satz 5 Nummer 1 bis 11, 13 bis 19, 21, 23 und 25 genannten Stellen oder Personen beschäftigten Personen und die von diesen Stellen oder Personen beauftragten Personen sowie für die Mitglieder der in Satz 5 Nummer 12 und 19 genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 5 Nummer 1 bis 11, 16 bis 18, 21 und 22 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem Zweck verarbeiten darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Weitergabe an die in Satz 5 Nummer 16 und 17 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn
1.
die Anfrage unter Berücksichtigung der übertragenen spezifischen Aufgaben hinreichend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und in Bezug auf die Mittel für deren Übermittlung ist,
2.
die angeforderten Informationen
a)
unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und
b)
nicht über die der anfragenden Stelle übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen und
3.
die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt werden, die bei der anfragenden Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind, für deren Erfüllung die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind.
Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen mit den in Satz 5 Nummer 16 und 17 genannten Stellen nur in den Räumlichkeiten der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht werden. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.

(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von im Einklang mit Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests veröffentlicht oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Veröffentlichung EU-weiter Stresstestergebnisse übermittelt werden.

(3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Absatz 1 personenbezogene Daten, sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

(4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die Bundesanstalt zu Aufsichtszwecken Tatsachen auch an die zuständigen Stellen in anderen Staaten weitergeben.

(5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

1.
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
2.
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank, und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.

(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind

1.
Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen;
2.
die Diskontierung von Wechseln und Schecks;
3.
Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Instituts, ausgenommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden;
4.
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Instituts sowie die Haftung eines Instituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
5.
die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben;
6.
der Besitz eines Instituts an Aktien oder Geschäftsanteilen eines anderen Unternehmens, der mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Beteiligungsunternehmens erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt;
7.
Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden.
Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Institut bleiben außer Betracht.

(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 gelten nicht

1.
Kredite an den Bund, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
2.
ungesicherte Forderungen an andere Institute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;
3.
von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die von einem Institut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden;
4.
abgeschriebene Kredite.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten nicht für
1.
Kredite, soweit sie den Erfordernissen des § 14 und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechen (Realkredite);
2.
Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, soweit sie den Erfordernissen des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes entsprechen;
3.
Kredite an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt ist, die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder die Europäische Investitionsbank;
4.
Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite).

(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht

1.
Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn
a)
Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden,
b)
der Veräußerer der Forderung nicht für deren Erfüllung einzustehen hat und
c)
die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist;
2.
Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
a)
Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder bei einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, oder Barmitteln, die das Institut im Rahmen der Emission einer Credit Linked Note erhält, oder
b)
Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut oder einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, ausgegeben wurden und bei diesen hinterlegt sind und die näheren Bestimmungen der Artikel 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Kreditrisikominderung erfüllt werden.

(1) Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat. Hat das Institut eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Instituts war, kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 29 Absatz 3 verletzt hat. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Sätzen 2, 4 oder 5 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn

1.
die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;
2.
das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 oder 5 nicht unverzüglich nachkommt;
3.
der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.

(3) Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden. Absatz 1 Satz 4 bis 6 gelten gegenüber diesen Kreditinstituten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen kann.

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

4

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis offensichtlich richtig ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -; VGH Bayern, Beschl. v. 16. Mai 2011 - 1 ZB 10.205 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5. August 2009 - 1 A 656/08 -, jeweils zit. nach JURIS). Ob der Kläger, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, aufgrund des Fehlers bei der Wahlvorbereitung gehindert war, den von ihm geplanten Zusammenschluss mit einem anderen Wahlvorschlag einzugehen und es nicht auszuschließen ist, dass er dann eine hinreichende Anzahl von Wählerstimmen mit Auswirkung auf die Sitzverteilung erlangt hätte, kann dahinstehen. Denn die Einwände des Beklagten gegen die vom Verwaltungsgericht bejahte Ergebnisrelevanz der festgestellten Rechtsverletzung greifen im Ergebnis nicht durch.

5

Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass es - was auch der Beklagte nicht bestreitet - bei der streitigen Verbandsgemeinderatswahl zu (jedenfalls) einem Verstoß gegen wahlrechtliche Verfahrensvorschriften gekommen ist; denn im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom 28. August 2009 ist die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften für eine Kandidatur zur Verbandsgemeinderatswahl entgegen § 21 Abs. 9 KWG LSA nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Einwendungen des Klägers gegen die Wahl auch im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA begründet. Danach müssen die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände so schwerwiegend sein, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre.

6

Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass es auch schon ausreichen kann, wenn nach hinreichender Wahrscheinlichkeit (OVG LSA, Beschl. v. 14.06.2005 - 4 L 125/05 -, zit. nach JURIS) durch die geltend gemachte Rechtsverletzung die gesetzmäßige Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft bzw. das Ergebnis einer Einzelwahl berührt sein kann. Eine nach dem Wortlaut naheliegende Beschränkung auf Fälle, in denen die Kausalität der Rechtsverletzung feststeht, würde eine erhebliche Zahl von Wahlfehlern, bei denen eine solche Feststellung von vornherein ausgeschlossen ist, unberücksichtigt lassen (vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 20.11.1996 - 2 L 375/95 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Brandenburg, Urt. v. 18.10.2001 - 1 A 200/00 -, zu § 57 Abs. 1 Nr. 4 KWG Brb, OVG Niedersachsen, Urt. v. 26.03.2008 - 10 LC 203/07 - zu § 48 Abs. 1 Nr. 2 KWG Nds., jeweils zit. nach JURIS). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende, also nicht nur theoretische, Möglichkeit besteht, dass sich der Wahlfehler auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. Dies entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Obergerichte zur Erheblichkeit von Wahlfehlern (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, 2 BvC 1/07 und 7/07, Beschl. v. 23.11.1993 - 2 BvC 15/91 -, BVerfGE, 89, 291, 304; OVG Thüringen, Urt. v. 20.06.1996 - 2 KO 229/96 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.02.1991 - 15 A 1518/90 -, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.06.1997 - 8 B 92.97 -, jeweils zit. nach JURIS; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. A., § 49 S. 617, m. w. N. in Fn. 52; vgl. weiter § 26 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Nr. 2 KWG Hessen).

7

Die Ergebnisrelevanz der festgestellten Rechtsverletzung setzt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht voraus, dass der Kläger bei Vermeidung des Wahlfehlers im Falle der von ihm geplanten Verbindung mit einem anderen Wahlvorschlag selbst einen Sitz im Verbandsgemeinderat erlangt hätte; denn der Erfolg im Rahmen einer Wahlprüfung hängt nicht von der Frage einer Rechtsbetroffenheit durch Verfahrensfehler ab, sondern nur objektiv von deren Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl. Gerade im Kommunalbereich, in dem stärker als bei Landes-, Bundes- und Europawahlen die zu wählende Person eine Rolle spielt, steht die Teilhabe am Entscheidungsprozess im Gemeinderat und damit die korrekte Repräsentation des Wählerwillens im Vordergrund; daher überschreitet ein Wahlfehler immer dann schon die Wesentlichkeitsschwelle, wenn sich bei seiner Vermeidung eine andere Zusammensetzung des Kommunalparlaments ergeben hätte (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14.06.2005, a. a. O., m. w. N.). Bei einem Wahlfehler der hier vorliegenden Art genügt es festzustellen, dass er sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann; denn es ist hier der Natur nach ausgeschlossen, zu ermitteln, wie sich der Wähler bei Eliminierung des Fehlers konkret nachweisbar verhalten hätte (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14.06.2005, a. a. O., zu fehlenden Unterschriften des Listenbewerbers auf einem Formblatt zur Aufnahme in den Wahlvorschlag).

8

Vorliegend kann sich die Rechtsverletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Aufgrund der in den §§ 40 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 2 und 3 KWG LSA vorgesehenen Sitzzuteilung nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren (Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen) hätten schon geringfügige Veränderungen bei der Anzahl der Stimmen, welche gegebenenfalls als Folge des Wahlfehlers auf weitere Einzelbewerber entfallen wären, Auswirkungen auf die Sitzverteilung haben können. Dass für einen Sitz im Verbandsgemeinderat nach den Angaben des Beklagten ein Stimmenanteil von 467 erforderlich gewesen wäre, ist daher unerheblich für die Ergebnisrelevanz der festgestellten Rechtsverletzung im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziff. II. Nr. 22.1.3 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Die abweichende vorinstanzliche Wertfestsetzung wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen geändert.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat. Hat das Institut eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Instituts war, kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 29 Absatz 3 verletzt hat. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Sätzen 2, 4 oder 5 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn

1.
die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;
2.
das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 oder 5 nicht unverzüglich nachkommt;
3.
der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.

(3) Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden. Absatz 1 Satz 4 bis 6 gelten gegenüber diesen Kreditinstituten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.