Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 09. Dez. 2013 - 5 B 106/13

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2013:1209.5B106.13.0A
bei uns veröffentlicht am09.12.2013

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum neuen Kreisbrandmeister.

2

Der Antragsteller war mit Ernennungsurkunde des Antragsgegners vom 13. Juli 2007 mit Wirkung vom 17. Juli 2007 unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 6 Jahren zum Kreisbrandmeister ernannt worden.

3

Am 08. März 2013 erfolgte durch den Antragsgegner in seinem Amtsblatt die Veröffentlichung der Ausschreibung zur „Neuberufung des ehrenamtlichen Kreisbrandmeisters im Landkreis Anhalt –Bitterfeld“ für den Zeitraum ab dem 17. Juli 2013 für die Dauer von sechs Jahren. Im Weiteren wurden die Funktion und die Aufgaben des Kreisbrandmeisters beschrieben. Als Voraussetzungen wurden benannt, dass die Bewerber fachlich geeignet und Mitglied des Einsatzdienstes einer freiwilligen Feuerwehr im Landkreises sein müssen. Laufbahnvoraussetzung sei der Abschluss des Lehrgangs „Verbandsführer“. Bewerbungen seien bis zum 02. April 2013 einzureichen. Hierauf bewarben sich innerhalb der Frist der Antragsteller, der Beigeladene sowie ein weiterer Bewerber.

4

Der Antragsgegner lud die Gemeindewehrleiter für den 28. Mai 2013 für eine Dienstberatung ein, um einen Vorschlag der Gemeindewehrleiter zu erzielen, wer als Kreisbrandmeister ernannt werden solle. Die Wehrleiter wurden darüber belehrt, dass der Vorschlag für den Kreisbrandmeister nach der amtlichen Begründung zu § 16 Abs. 3 BrSchG LSA aus der Mitte der Gemeindewehrleiter komme. Stimmberechtigt seien daher nur die Gemeindewehrleiter oder ein von diesem Beauftragter.

5

Der Einladung beigefügt war eine Tagesordnung vom 23. Mai 2013 sowie ein Blatt zum „Abstimmungverfahren“. Danach seien vom Versammlungsleiter Herrn H. Herr BF. als Leiter der Stimmzählkommission und Frau C. sowie Herr D. als Beisitzer eingesetzt. Ferner heißt es dort unter Nr. 2. dass die Abgabe der Stimme für den Kreisbrandmeister geheim mit Stimmzetteln erfolge. Soweit kein Widerspruch erhoben werde, könne offen abgestimmt werden. Vorgeschlagen für die Funktion des Kreisbrandmeisters sei nach Nr. 7 die Person, die im 1. Wahlgang die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereine. Komme dies nicht zustande, entscheide ein zweiter Wahlgang. Nach Nr. 8 nehmen die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmzahl am 2. Wahlgang teil. Bei Stimmengleichheit des 2. und 3. Bewerbers oder alle drei Bewerber nehmen danach alle drei am zweiten Wahlgang teil. Vorgeschlagen ist nach Nr. 9 des Blattes zum Abstimmungsverfahren, die Person mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheide entweder das Los, welches durch Frau E. zu ziehen sei oder die Wahlberechtigten erhielten noch einmal die Möglichkeit über die Kandidaten und die Entscheidung nachzudenken und/oder es werde ein weiterer Wahlgang angesetzt, entweder am gleichen Tag oder zu einem späteren Zeitpunkt.

6

Nach dem Protokoll vom 29. Mai 2013 waren die 10 auch anwesenden Stadt- und Gemeindewehrleiter des Landkreises vorschlagsberechtigt. Im 1. Wahlgang entfielen auf den Antragsteller und den Beigeladenen jeweils 5 Stimmen, auf den weiteren Bewerber keine Stimme. Im 2. Wahlgang erhielten der Antragsteller und der Beigeladenen wiederum jeweils 5 Stimmen. Im Anschluss heißt es im Protokoll wie folgt:

7

„Nach dem 2 Wahlgang wurde durch den Wahlleiter, Kam. E. folgendes Ergebnis verkündet:

8

Alle Stadt- und Gemeindewehrleiter haben in der gesonderten Beratung Einigkeit darüber erzielt, dass bei Stimmengleichheit derjenige Kandidat das Votum erhält, der mit den Stimmen der Stadt- und Gemeindewehrleiter mehr Ortswehren auf sich vereinigt.

9

Die in der gesonderten Beratung der Stadt- und Gemeindewehrleiter diskutierte Stimmenverteilung ergab bei Stimmengleichheit 5 zu 5 eine Mehrheit der Ortswehren zugunsten des Kandidaten B..

10

Damit lautet der Vorschlag der Stadt- und Gemeindewehrleiter, dem keiner der Stimmberechtigten widersprach:

11

Aus der Mitte der Stadt- und Gemeindewehrleiter wurde der Vorschlag erarbeitet, den Kameraden B. für die Besetzung der Funktion des Kreisbrandmeisters im Landkreis Anhalt-Bitterfeld ab 17.07.2013 in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.“

12

Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 an das Landesverwaltungsamt hört der Antragsgegner den Bezirksbrandmeister und die Aufsichtsbehörde zur beabsichtigten Ernennung des Beigeladenen an. Der Beigeladene habe den Lehrgang „Führer von Führungsgruppen oder Verbänden“ im November 2000 mit Erfolg absolviert.

13

Mit Schreiben, welches am 18. Juni 2013 beim Antragsgegner einging, wandte sich der Antragsteller gegen das durchgeführte Vorschlagsverfahren. Er rüge, dass die Patt-Situation dergestalt aufgelöst worden sei, dass die Stimmen aus den Altkreisen Köthen und B-Stadt stärker gewichtet worden seien, weil damit mehr Ortswehrleiter für den Beigeladenen gestimmt hätten. Das Votum der Ortswehrleiter sei nach der gesetzlichen Regelung des § 16 BrSchG LSA nicht zu berücksichtigen. Stimmberechtigt seien nur die Stadt- und Gemeindewehrleiter. Aus dem Abstimmungsergebnis könne nicht auf das Abstimmungsverhalten der einzelnen Stadt- und Gemeindewehrleiter geschlossen werden und damit deren Stimmen nach der Anzahl der zugeordneten Ortswehren gewichtet werden. Er halte seine Bewerbung aufrecht.

14

Mit E-Mail vom 25. Juni 2013 erklärte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, dass eine Anhörung nicht mehr erforderlich sei, gleichwohl keine Einwände gegen eine Ernennung des Beigeladenen bestünden und der Bezirksbrandmeister informiert werde.

15

Der Antragsgegner berief den Antragsteller mit Bescheid vom 25. Juni 2013 mit Wirkung vom 17. Juli 2013 aus der Funktion des Kreisbrandmeisters des Landkreises Anhalt- Bitterfeld ab.

16

Am 11. Juli 2013 hat der Antragsteller beim beschließenden Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

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Er trägt ergänzend vor, die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Tatsache, dass die Berufung des Beigeladenen als Kreisbrandmeister bereits am 16. Juli 2013 erfolgen solle und der Antragsgegner bislang auf den von ihm erhobenen Widerspruch nicht reagiert habe. Vielmehr habe der Antragsgegner die voraussichtliche Berufung des Beigeladenen bereits öffentlich bekanntgegeben, wie sich aus Artikeln der Mitteldeutschen Zeitung vom 19. Juni und 03. Juli 2013 ergebe. Es habe auch wegen eines Widerspruchs gegen eine offene Abstimmung eine geheime Abstimmung erfolgen müssen. Bereits vor dem 2. Wahlgang habe eine Besprechung der Wehrleiter stattgefunden, an der zum Schluss Herr H. teilgenommen habe. Eine solche Besprechung hätte erst nach dem Wahlgang erfolgen dürfen. Hier sei auch die unzulässige Gewichtung der Stimmen besprochen worden. Objektiv habe es nach Punkt 9 des vereinbarten Abstimmungsverfahrens ein Losverfahren geben müssen. Zwar sei ein bestimmtes Verfahren zur Gewinnung eines Vorschlages nicht vorgeschrieben. Hier habe es aber eine Einigung auf ein Abstimmungsverfahren gegeben. Dann müssten sich die Beteiligten hieran auch halten. Die Anzahl von vertretenen Ortswehrleitern zu berücksichtigen, entspreche nicht einem ordnungsgemäßen Wahlverfahren. Vielmehr sei das Wahlverfahren nunmehr mit einem Losentscheid zu beenden.

18

Der Antragsteller beantragt,

19

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Berufung des Beigeladenen zum Kreisbrandmeister bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch auszusetzen.

20

Der Antragsgegner beantragt,

21

den Antrag abzulehnen.

22

Er trägt vor, die Bekanntgabe des Ergebnisses durch Herrn H., dass der Beigeladene von den Stadt- und Gemeindewehrleitern vorgeschlagen werde, nachdem diese über die Wertung des Abstimmungsergebnisses im 2. Wahlgang beraten hätten, sei nicht auf Widerspruch gestoßen. Auch eine nochmalige Nachfrage des Antragsgegners, ob dieser Vorschlag das Votum aller Stadt- und Gemeindewehrleiter sei, sei einstimmig bestätigt worden. Damit habe ein einstimmiger Vorschlag bestanden, den Beigeladenen zum neuen Kreisbrandmeister zu ernennen. Ihm, dem Antragsgegner, sei nicht bekannt, wie die einzelnen Wehrleiter abgestimmt hätten. Es sei auch nicht bekannt, welche Ortswehr sich für welchen Kandidaten ausgesprochen habe. Soweit der Antragsteller vortrage, dass nach der Herkunft der Wehrleiter aus den Alt-Landkreisen abgestimmt worden sei, stelle dies eine Vermutung des Antragstellers dar. Der Veranstaltungsleiter habe auch die Stadt- und Gemeindewehrleiter zunächst allein beraten lassen und sich erst dann zu der Beratung hinzubegeben, um das Ergebnis zu erfahren. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Gesetz gebe mit § 16 Abs. 3 BrSchG LSA nicht vor, auf welche Art und Weise der Vorschlag der Wehrleiter des Kreises zustande kommen solle, insbesondere sei ein Wahlverfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Das durchgeführte Vorschlagsverfahren sei vom Gesetz gedeckt. Der Vorschlag sei aus der Mitte der Wehrleiter ohne Widerspruch erfolgt. Soweit im Vorfeld Absprachen und Abstimmungen erfolgt seien, sei dagegen nichts einzuwenden. Dies stelle einen Teil der demokratischen Meinungsbildung dar.

23

Der Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

24

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

25

Der Antrag ist zulässig und begründet.

26

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu glaubhaft machen, dass ihm dadurch, dass man ihn auf ein Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch).

27

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht.

28

Der Anordnungsgrund – die Dringlichkeit für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung – ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die vom Antragsgegner unmittelbar beabsichtigte Berufung des Beigeladenen zum Kreisbrandmeister eine Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis nach § 5 BeamStG in Verbindung mit § 6 LBG LSA beinhaltet. Dem Grundsatz der Ämterstabilität im Beamtenverhältnis folgend, der gleichermaßen bei Ehrenbeamten gilt, ist eine solche vorgenommene Ernennung, abgesehen von den gesetzlichen Rücknahmegründen, die hier nicht vorliegen, nicht mehr frei aufhebbar. Rechtsschutz vor einer derart endgültig wirkenden Maßnahme kann für den Konkurrenten daher nur dadurch bewirkt werden, dass der Konkurrent im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Ernennung Rechtschutz dadurch erlangt, dass die Ernennung einstweilen bis dahin unterbleibt. So liegt es hier. Der Antragsteller begehrt als Mitbewerber um das Amt des Kreisbrandmeisters einen solchen Konkurrentenschutz. Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn die Ernennung ist bereits für den 16. Juli 2013 angekündigt worden und lediglich im Hinblick auf dieses anhängige Rechtsschutzverfahren noch nicht erfolgt. Der Antragsgegner beabsichtigt aber weiterhin, den Beigeladenen schnellstmöglich zu ernennen.

29

Der Antragsteller verfügt auch über den erforderlichen Anordnungsanspruch. Zu überprüfen ist insofern, ob die Ernennungsbehörde bei der Auswahlentscheidung, wen sie zum Kreisbrandmeister ernennen will, in beurteilungs- und ermessenfreier Weise dem Konkurrenten den Vorrang vor dem Antragsteller eingeräumt hat. Ausreichend für einen Erfolg des geltend gemachten Sicherungsantrages ist bereits, dass die Auswahl fehlerhaft war und die Ernennung des Antragstellers bei einer fehlerhaften Auswahl möglich erscheint. So verhält es sich in diesem Fall. Die Vorschriften zur Auswahl des Kreisbrandbrandmeisters sind vorliegend nicht eingehalten worden.

30

Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz – BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni 2001 (GVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2012 (GVBl. S. 52) wird der Kreisbrandmeister auf Vorschlag der Wehrleiter des Kreises für die Dauer von sechs Jahren von dem Landkreis in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Nach der amtlichen Begründung zu dieser Norm kommt der Vorschlag aus der Mitte der Gemeindewehrleiter und stellt dadurch die Akzeptanz des Kreisbrandmeisters innerhalb der Gemeindefeuerwehren sicher (vgl. Bachmann/Buchaly/Dankert/Kastler/Mrusek/Schneider/Söchting, Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Kommentar 1995, § 16 BrSchG, S. 55). Weitere Voraussetzung ist, dass der Kreisbrandmeister die erforderlichen fachlichen Qualifikationsvoraussetzungen besitzt. Dies ist in diesem Fall beim Antragssteller und dem Beigeladen unstrittig gegeben.

31

Ein bestimmtes Verfahren, wie der Vorschlag der Gemeindewehrleiter zustande kommt, an den der Landkreis dann gebunden ist, ist nicht vorgegeben. Rechtsstaatlichen und demokratischen Verhältnissen entspricht es aber, wenn eine Auswahl unter mehreren qualifizierten Bewerbern zu treffen ist, dass bei einer Gremienentscheidung eine Mehrheitsentscheidung über Wahlen und Abstimmungen herbeigeführt wird. Ein anderweitiger rechtsstaatlichen Anforderungen genügender Auswahlmodus ist nicht ersichtlich.

32

Hiervon ist auch der Antragsgegner selbst ausgegangen, indem er der Versammlung der Stadt- und Gemeindewehrleiter ein schriftlich formuliertes „Abstimmungsverfahren“ an die Hand gegeben hat, das eine Verfahrens- bzw. Wahlordnung enthält, wie das Vorschlagsverfahren zu gestalten ist. Ausweislich des Protokolls über die Durchführung des Vorschlagsverfahrens ist dieses „Abstimmungsverfahren“ vor der Wahl bekanntgegeben worden. Es ist dann, ohne dass das Protokoll hierzu etwas ausdrücklich ausweist, ohne Widerspruch dem Auswahlverfahren zugrunde gelegt worden, wie sich aus der Formulierung im Protokoll zum 1. Wahlgang ergibt, dass das Abstimmungsverfahren „festgelegt“ sei. Es fehlt insofern allerdings an einer ausdrücklichen dokumentierten Zustimmungsentscheidung der Stadt- und Gemeindewehrleiter, dass diese das „Abstimmungsverfahren“ auch ihrem Vorschlagsverfahren zugrunde legen.

33

Geht man davon aus, dass das Abstimmungsverfahren jedenfalls konkludent von den Stadt- und Gemeindewehrleitern als Verfahrens- bzw. Wahlordnung akzeptiert worden ist so ist nach Nr. 9 Satz 1 dieses „Abstimmungsverfahrens“ die Person im 2. Wahlgang vorgeschlagen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Da sowohl für den Antragsteller als auch für den Beilgeladenen im zweiten Wahlgang jeweils 5 Stimmen abgegeben worden sind, hatte aber keiner der beiden Bewerber die Mehrheit erreicht. Als Konfliktlösung, sollte nach Nr. 9 Satz 2 des „Abstimmungsverfahrens“ dann entweder das Los entscheiden, oder es sollte nach Einräumung eine Bedenkenspause ein oder mehrere weitere Wahlgänge erfolgen, am gleichen Tag oder auch zu einem späteren Zeitpunkt. An diese Verfahrensreglungen haben sich die Gemeindewehrleiter indessen nicht gehalten.

34

Das nach dem Protokoll gewählte Vorgehen ist von der Wahlordnung nicht gedeckt. Es ist zudem zweifelhaft, ob eine konkludente Abänderung einer einmal angenommenen der Wahlordnung während des Wahlverfahrens möglich ist. Jedenfalls erfordert die Pflicht zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – juris, Rdnr. 20) auch die Niederlegung der Änderungen. Schon dies ist nur rudimentär erfolgt. Mit welchem Inhalt genau die Wahlordnung geändert worden ist und ob diese Änderung (mehrheitlich) von den Wehrleitern beschlossen worden ist, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Dies stellt lediglich ein Ergebnis vor, zeigt aber nicht auf, wie es erreicht wurde.

35

Der Antragsteller rügt zu Recht, dass das Protokoll zudem nicht aufzeigt, wie die Zuordnung der Zahl der Ortsfeuerwehren, die nunmehr für die Mehrheitsbildung entscheidend sein sollten, zu den abgegebenen einzelnen Stimmen erfolgt ist. Immerhin sah die Wahlordnung eine geheime Stimmabgabe vor. Eine geheime Stimmabgabe ist für den 1. Wahlgang im Protokoll auch dokumentiert. Zur Art der Stimmabgabe im 2. Wahlgang schweigt das Protokoll dagegen. Hieraus kann aber auch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, es habe eine offene Abstimmung stattgefunden.

36

Die Abstimmung ist aber auch materiell zu beanstanden. Es ist schon äußerst zweifelhaft, ob die gewählte Art der Wahl, die zur Auszählung der Stimmen erst nach ihrer Zahl, in einer zweiten hilfsweisen Bewertung mit einem unterschiedlichen Stimmgewicht, nicht allgemeinen Wahlgrundsätzen widerspricht.

37

Keiner Entscheidung bedarf hier, ob § 16 Abs. 3 BrSchG LSA durch die Benennung der zur Entscheidung berufenen Gemeindewehrleiter eine Stimmgewichtung ausschließt, wie dies bei Wahlen zu politischen Vertretungskörperschaften der Fall ist. Dort bedeutet der allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz der Gleichheit der Wahl für das passive Wahlrecht die Chancengleichheit aller Wahlbewerber. Jeder Wahlbewerber hat Anspruch darauf, dass die für ihn gültig abgegebenen Stimmen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses für ihn berücksichtigt und mit dem gleichen Gewicht gewertet werden, wie die für andere Bewerber abgegebenen Stimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 – 2 BvR 562/91 – BVerGE 85, 148, 157 - in Bezug auf eine Landtagswahl). Allerdings gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der eine Stimmgewichtung ausschließt, wenn und soweit der Abstimmende nicht als Person, sondern als Repräsentant auftritt. Jedenfalls ist die hier gewählte Stimmgewichtung aber zu beanstanden.

38

Eine Unterscheidung des Stimmgewichtes der Wehrleiter nach der Anzahl der in ihrem Gemeindegebiet jeweils vorhandenen Ortswehren ist als Differenzierungskriterium nicht geeignet. Die Anzahl der Ortswehren steht in keinem Zusammenhang mit deren Größe und Stärke oder der Bedeutung der jeweiligen Ortswehr für den Landkreis. So können in einer Gemeinde etwa mehrere kleine Ortswehren in verschiedenen Ortsteilen vorhanden sein, während in anderen Gemeinden in der Anzahl weniger, aber dafür größere Ortswehren vorhanden sind. Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 3 Satz 1 BrSchG LSA zudem nicht die Ortswehrleiter als Entscheider über den Vorschlag, wer als Kreisbrandmeister berufen werden soll, vorgesehen, sondern die Gemeindewehrleiter.

39

Der Vorschlag, den Beigeladenen zum Kreisbrandmeister zu berufen, wird auch nicht dadurch rechtmäßig, dass von keinem der Wehrleiter ein Protest gegen die Stimmwertung protokolliert worden ist, oder diese sogar mit der Stimmwertung einverstanden sind. Auch der Vortrag des Antragsgegners in der Antragserwiderung, dass er nochmals – wohl bei den Wehrleitern - nachgefragt habe, ob der Beigeladene vorgeschlagen sein soll, was danach einstimmig bestätigt worden sei, ändert hieran nichts. Denn das Einverständnis auch der mit ihrem Stimmgewicht unterlegenen Wehrleiter mit der Ergebnisfeststellung, dass der Beigeladenen vorgeschlagen sei, ändert nicht daran, dass das Ergebnis verfahrensrechtlich rechtswidrig zustande gekommen ist. Der Antragsteller hat jedoch einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung um eine Ehrenbeamtenstelle rechtmäßig und willkürfrei entschieden wird.

40

Auf der Grundlage eines rechtswidrig zustande gekommenen Vorschlages kann indessen keine rechtmäßige Auswahlentscheidung des Antragsgegners zur Ernennung gründen. § 16 Abs. 3 BrSchG LSA bindet den Antragsgegner an den Vorschlag der Wehrleiter, so dass alle Fehler, die dem Vorschlag anhaften unmittelbar durchschlagen. Da auch der Antragsteller die Qualifikationsvoraussetzungen für das Amt des Kreisbrandmeisters unstrittig erfüllt und das Vorschlagsverfahren nicht rechtmäßig abgeschlossen ist, kommt auch seine Wahl grundsätzlich in Betracht und kann nicht ausgeschlossen werden.

41

Der Antragsgegner wird in der Folge das Auswahlverfahren fortzusetzen haben. Insoweit kommen weitere Wahlgänge durch die Stadt- und Gemeindewehrleiter in Betracht oder auch sogleich oder in Folge ein Losentscheid. Wie sich dieses weitere Verfahren gestaltet, haben die Wehrleiter zu entscheiden, die den Vorschlag zu machen haben. Sie werden auch ihr Vorgehen zu dokumentieren haben.

42

Der weitergehende Antrag des Antragsstellers, hat keinen Erfolg. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist bereits erfüllt, wenn der Antragsgegner über seine Bewerbung einmal erneut fehlerfrei entschieden hat. Das muss nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides geschehen, zumal der Kern der Streitigkeit sich auf das Vorschlagsverfahren bezieht.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

44

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwertes nach der aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts legt das Gericht den sogenannten Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde. Die hier begehrte einstweilige Anordnung beinhaltet durch den damit verbundenen Zeitablauf zwar eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache für diesen Zeitraum. Die Halbierung des Hauptsachestreitwertes rechtfertigt sich aber auf der Grundlage des Sicherungsinteresses, das einem Neubescheidungsinteresse gleichkommt.


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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 09. Dez. 2013 - 5 B 106/13 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 6


(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlich

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.