Verwaltungsgericht Halle Urteil, 28. Mai 2013 - 4 A 241/11


Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin richtet sich gegen ihre Heranziehung zu Verwaltungskosten für einen immissionsschutzrechtlichen Ablehnungsbescheid.
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Mit Antrag vom 10. September 2008 (Posteingang) beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb
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• einer Windkraftanlage (WKA) des Typs Enercon E-70 mit einer Nabenhöhe von 64 m, einem Rotordurchmesser von 71 m, einer Gesamthöhe von 99,5 m und einer Nennleistung von 2,3 MW (WEA 1) auf dem Grundstück {Gemarkung}{Landsberg}, {Flur{{4}{Flurstück}{2}/{8}
- 4
• sowie von
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• 3 Windkraftanlagen des Typs Fuhrländer MD 77 mit einer Nabenhöhe von 61,50 m, einem Rotordurchmesser von 77 m, einer Gesamthöhe von 100 m und einer Nennleistung von 1,5 MW (WEA 02 bis 04) auf den Grundstücken
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Bezeichnung
Gemarkung
Flur
Flurstück
WEA 02
{Landsberg}
1
321
WEA 03
{Landsberg}
4
6/1
WEA 04
{Landsberg}
4
81
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Die Kosten der Windenergieanlagen des Typs {Fuhrländer} (WEA 02 – 04) wurden von der Klägerin mit je 1.207.800,00 € zuzüglich 19 % MwSt. angegeben. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
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• Erdarbeiten
3.100,00 €
• Beton- und Stahlbetonarbeiten
54.000,00 €
• Turm
241.000,00 €
• Gondel, Rotorblätter, Transformator
909.000,00 €
• Wasserhaltung
700,00 €
• Gesamt
1.207.800,00 €
zzgl. 19 % MwSt.
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Mit Schreiben vom 26. Januar und 3. März 2009 forderte der Beklagte die Klägerin zur Nachreichung von Unterlagen auf. Mit Schreiben vom 29. April 2009 untersagte die {Regionale}{Planungsgemeinschaft}{Halle} dem Beklagten die Erteilung der Genehmigung für die WEA 02 – 04 für die Dauer bis zu 2 Jahren bzw. bis zum Inkrafttreten des {Regionalen}{Entwicklungsplanes}{Halle}. Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 setzte der Beklagte die Klägerin von der Untersagung in Kenntnis. Zugleich wies er sie darauf hin, dass die Unterlagen nach wie vor unvollständig seien. Mit Aussetzungsbescheid vom 26. Oktober 2009 setzte der Beklagte die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WEA 02 – 04 bis zum Inkrafttreten des in Neuaufstellung befindlichen {Regionalen}{Entwicklungsplans} für die {Planungsregion}{Halle}, längstens bis zum 29. April 2011, aus. Mit Ablehnungsbescheid vom 28. April 2010 lehnte der Beklagte den Antrag betreffend die WEA 1 ab. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 20. Mai 2010 erhob er hierfür Kosten in Höhe von 4.508,34 €. Hierin waren Gebühren nach Tarifstelle 1.2.3 des Kostentarifs Nr. 87 der Anlage zur AllGO LSA in Höhe von 1.704,89 € enthalten. Mit Ablehnungsbescheid vom 16. Juni 2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin betreffend die WEA 02 – 04 ab. Zur Begründung führte er aus, dem Vorhaben stünden raumordnerische Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB sowie der öffentliche Belang des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Zudem seien die Antragsunterlagen unvollständig.
- 10
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 21. September 2011 setzte der Beklagte für den Ablehnungsbescheid vom 16. Juni 2011 gegen die Klägerin Kosten in Höhe von 27.232,34 € fest. Diese setzten sich wie folgt zusammen:
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• 5.529,44 € Gebühren nach Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA),
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• 21.570,00 € Gebühren nach Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zur Baugebührenverordnung (BauGVO),
- 13
• 132,90 € für Mitwirkungsleistungen der {Regionalen}{Planungsgemeinschaft}{Halle}.
- 14
Die Gebühren in Höhe von 5.529,44 € nach Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA wurden wie folgt berechnet:
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• Ausgangspunkt der Berechnung waren die Errichtungskosten je Anlage in Höhe von 1.437.282,00 € (1.207.800,00 € zzgl. 19 % MwSt.). Durch Multiplikation mit 3 ergaben sich die Errichtungskosten der Anlagen von 4.311.486,00 €.
- 16
• Die Kosten von 4.311.846,00 € wurden gemäß § 1 Abs. 2 AllGO LSA auf volle 50 Euro nach unten auf 4.311.800,00 € abgerundet.
- 17
• Die abgerundeten Errichtungskosten von 4.311.800,00 € wurden um 2.500.000,00 € auf 1.811.800,00 € vermindert.
- 18
• 0,1 % hiervon ergab den Betrag von 1.811,80 €.
- 19
• Der Betrag von 1.811,80 € zuzüglich des Betrages von 5.100,00 € ergab die Gebühr nach Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 von 6.911,80 €.
- 20
• Der Betrag von 6.911,80 € wurde gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA wegen der Ablehnung des Antrags um 20 % auf 5.529,44 € vermindert.
- 21
• Zur Begründung der Ermäßigung der Gebühr auf 80 % wurde ausgeführt, dass wegen der unvollständigen Antragsunterlagen ein Teil der Prüfungen entfallen sei. Die Prüfung der Vollständigkeit habe mit der Aufforderung zur Vervollständigung der Antragsunterlagen geendet. Dies habe Unterlagen aus dem Immissionsschutz-, Bau- und Naturschutzrecht betroffen. Die nachgeforderten Unterlagen seien erst nach Fristverlängerung und nicht vollständig nachgereicht worden. Eine UVP-Vorprüfung sei durchgeführt worden. Hierbei sei festgestellt worden, dass keine UVP erforderlich sei. Das Ergebnis der Vorprüfung sei wegen der unvollständigen Antragsunterlagen und der ungeklärten Genehmigungsvoraussetzungen nicht bekanntgegeben worden. Insgesamt lägen von allen Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zu den vorliegenden Unterlagen vor.
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Die Gebühren von 21.570,00 € nach Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zur BauGVO wurden wie folgt berechnet:
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• Ausgangspunkt der Berechnung war der Bauwert je Anlage von 1.437.282,00 € (1.207.800,00 € zzgl. 19 % MwSt.). Dieser wurde gemäß § 6 Abs. 3 BauGVO auf volle Tausend Euro aufgerundet, so dass sich ein Bauwert je Anlage von 1.438.000,00 € ergab.
- 24
• Der Bauwert je Anlage von 1.438.000,00 € wurde mit 3 multipliziert, so dass sich ein Bauwert für die Anlagen von 4.314.000,00 € ergab.
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• Der Bauwert von 4.314.000,00 € wurde gemäß Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zur BauGVO durch 500 dividiert und mit 5 multipliziert. Hieraus ergab sich die Gebühr von 43.140,00 €.
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• Die Gebühr in Höhe von 43.140,00 € wurde gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA wegen der Ablehnung des Antrags um 50 % auf 21.570,00 € ermäßigt.
- 27
• Zur Begründung der Ermäßigung der Gebühr auf 50 % wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsaufwand für die Ablehnung geringer sei als für die Genehmigung, weil wegen der festgestellten Genehmigungsunfähigkeit die bauordnungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr detailliert geprüft worden seien.
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Die Auslagen für die Mitwirkung der {Regionalen}{Planungsgemeinschaft}{Halle} in Höhe von 132,90 € setzten sich wie folgt zusammen:
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• 99,48 € für die Stellungnahme vom 14. Januar 2009
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o 99,00 € Gebühren gemäß § 2 Nr. 2 der Satzung der {Regionalen}{Planungsgemeinschaft}{Halle} über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung – VwKostS) vom 4. Februar 2004 in der Fassung vom 29. März 2006 in Verbindung mit Anlage 1 (Zeitaufwand 3 Stunden a 33,00 €)
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o 0,48 € Auslagen für Postgebühren
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• 33,42 € für die Stellungnahme vom 21. Dezember 2010
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o 33,00 € Gebühren gemäß § 2 Nr. 2 VwKostS in Verbindung mit Anlage 1 (Zeitaufwand 1 Stunde a 33,00 €)
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o 0,42 € Auslagen für Postgebühren
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Am 21. Oktober 2011 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
- 36
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe bei der Berechnung der Gebühr nach Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA zu hohe Errichtungskosten angesetzt. Die Kosten für den Turm sowie die Kosten für Gondel, Rotorblätter und Transformator seien Material- bzw. Anschaffungskosten, aber keine Errichtungskosten. Auch bei der Berechnung der Baugenehmigungsgebühren habe der Beklagte einen zu hohen Bauwert angesetzt. Bei Windenergieanlagen handele es sich um Ingenieurbauwerke, so dass gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauGVO LSA in Verbindung mit § 62 Abs. 6 HOAI a.F. die anrechenbaren Kosten für Ingenieurbauwerke maßgeblich seien. Die Kosten für den Turm sowie die Gondel, die Rotorblätter und den Transformator seien Materialkosten und hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch die Entscheidung des Beklagten über die Ermäßigung der Gebühr sei ermessensfehlerhaft. Bei sachgerechter Beurteilung sei eine höhere Ermäßigung als 20 % bzw. 50 % vorzunehmen. Der Ablehnungsbescheid vom 16. Juni 2011 sei darauf gestützt worden, dass keine vollständigen Unterlagen eingereicht worden seien. Die darüber hinausgehenden materiell-rechtlichen Erwägungen des Beklagten seien daher überflüssig gewesen. Es könne auch nicht zu ihren Lasten gehen, dass sich der Bearbeitungsaufwand wegen der Regionalplanung durch den Aussetzungsbescheid erhöht habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass auf Grund des gesonderten Ablehnungsbescheides vom 28. April 2010 für die WEA 1 und den nachfolgenden Kostenfestsetzungsbescheid vom 20. Mai 2010 bereits eine Gebühr nach Tarifstelle 1.2.3 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA gezahlt worden sei. Die Regelung über die Gebührenhöhe knüpfe jedoch an die Durchführung des Genehmigungsverfahrens für alle in einem Antrag zusammengefassten Anlagen an. Da hier zweimal die Gebühr für das Verfahren nach dem BImSchG gezahlt werden müsse, sei dem durch eine angemessene Ermäßigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG Rechnung zu tragen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 21. September 2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, als Errichtungskosten seien die anrechenbaren Baukosten je Anlage in Höhe von 1.207.800,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer anzusetzen. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von 4.311.846,00 €. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Errichtungskosten um die Kosten für die Hauptanlagenteile (Turm, Gondel, Rotorblätter und Transformator) zu vermindern sein sollten. Auch der zur Berechnung der Baugenehmigungsgebühren angesetzte Bauwert sei nicht zu hoch. Er gehe in Übereinstimmung mit der Klägerin davon aus, dass es sich bei Windkraftanlagen um Ingenieurbauwerke handele. Daher seien die in § 62 Abs. 6 HOAI a.F. aufgeführten Kosten maßgeblich. Es sei nicht ersichtlich, woraus die Klägerin ableite, dass Materialkosten, also alle Kosten für den Turm, die Gondel, die Rotorblätter und den Transformator, nicht zu den anrechenbaren Bauwerten gehören sollten. Maßgeblich seien gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 HOAI a.F. die Herstellungskosten des Objekts. Die Entscheidung über die Ermäßigung der Gebühren gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG sei nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Eine Reduzierung der Baugenehmigungsgebühr um 50 % sei sachgerecht. Auch im Hinblick auf die Ermäßigung der nach der AllGO berechneten Gebühr um 20 % sei ein Ermessensfehlgebrauch nicht ersichtlich. Die Erhöhung des Arbeitsaufwandes durch den Erlass des Aussetzungsbescheides schlage sich in den festgesetzten Kosten nicht nieder. Das Verfahren sei auch wesentlich weiter als nur bis zum Stadium der Vollständigkeitsprüfung geführt worden. Alle Träger öffentlicher Belange hätten Stellungnahmen abgegeben, so dass nach Ablauf der Aussetzungsfrist eine abschließende Bewertung und Entscheidung möglich gewesen sei. Die Prüfung von Antragsunterlagen sei nur in geringem Umfang entfallen, da nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, was zu der Gebührenermäßigung um 20 % geführt habe. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für zwei Ablehnungsbescheide, mit denen über den zusammengefassten Antrag auf Genehmigung von insgesamt vier WEA entschieden worden sei, sei nicht zu beanstanden. Der Erlass von zwei Ablehnungsbescheiden sei sachgerecht gewesen, da der auf die WEA 1 bezogene Antrag bereits am 28. April 2010 wegen nicht auszuräumender Versagungsgründe abzulehnen gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 11. April 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. September 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit hierin Kosten von mehr als 10.869,44 € festgesetzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
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1. Die Festsetzung einer Gebühr nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 30. August 2004 (GVBl. S. 554) in Höhe von 5.529,44 € ist rechtmäßig.
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Rechtliche Grundlage sind die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AllGO LSA und Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG LSA). Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA in Gebührenordnungen zu bestimmen. Gemäß § 1 Abs. 1 AllGO LSA sind für Amtshandlungen der Landesverwaltung Gebühren nach dem Kostentarif (Anlage) zu erheben. Nach Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA wird in immissionsschutzrechtlichen Angelegenheiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im vereinfachten Verfahren für Anlagen, deren Errichtungskosten 2.500.000,00 € übersteigen, 5.100,00 € zuzüglich 0,1 % der 2.500.000,00 € übersteigenden Kosten erhoben.
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Hiernach war im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Gebühr nach Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA in Höhe von 6.911,80 € zu erheben. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Darstellung im Tatbestand verwiesen.
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Der Beklagte ist zu Recht von Errichtungskosten für die WEA 02 – 04 in Höhe von abgerundet 4.311.800,00 € ausgegangen. Zutreffend hat er die Errichtungskosten je Anlage mit 1.437.282,00 € (1.207.800,00 € zzgl. 19 % MwSt.) angesetzt. Der Begriff der Errichtungskosten im Sinne der Tarifstelle 1.2.4 wird in den Bestimmungen des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA nicht näher definiert. Es ist aber davon auszugehen, dass hiermit die gesamten Herstellungskosten einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemeint sind, ohne Differenzierung nach Anschaffungs-, Material- und Arbeitskosten. Die Regelung macht die Höhe der für eine Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsgebühr von der Höhe der Errichtungskosten abhängig und bringt damit zum Ausdruck, dass der Aufwand bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für eine genehmigungsbedürftige Anlage bei typisierender Betrachtungsweise umso höher ist, je höher die Errichtungskosten sind. Ebenso ist der Wert der beantragten Genehmigung für den Antragsteller typischer Weise umso höher, je höher die Errichtungskosten sind. Für diese typisierende Überlegung sind die Gesamtkosten der Anlage maßgeblich, also die gesamten Herstellungskosten (Kosten für Anschaffung und Aufstellung der Anlage), die auch für die Berechnung des Streitwertes bei einer Klage auf Erteilung einer Genehmigung maßgeblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 2 O 91/07 – juris Rn. 5). Vor diesem Hintergrund gehören zu den Errichtungskosten für eine Windenergieanlage im Sinne der Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA die Gesamtkosten für die Herstellung der Anlage, einschließlich der Kosten für den Turm, die Gondel, die Rotorblätter sowie den Transformator.
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Die Entscheidung des Beklagten, die nach Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA entstandene Gebühr (nur) um 20 % zu ermäßigen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung ganz oder teilweise abgelehnt wird. Diese Befugnis zur Ermäßigung der Gebühr soll dem Umstand Rechnung tragen, dass bei einem Ablehnungsbescheid in der Regel nicht das gesamte Spektrum der öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft werden muss, deren Einhaltung Voraussetzung für die Vornahme der beantragten Amtshandlung ist. Insbesondere entsteht bei Erlass eines Ablehnungsbescheides regelmäßig ein gegenüber dem Erlass einer Genehmigung verminderter Aufwand. Die Höhe der Ermäßigung hat sich dabei nach dem Maß der Verminderung des Aufwandes zu richten. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass bei ihm bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides bereits ein erheblicher Aufwand entstanden war, der dem Aufwand für die Erteilung der Genehmigung nahe kommt und ihn in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu einer Ermäßigung der Gebühr auf 80 % der für die Genehmigung zu erhebenden Gebühr veranlasste. Insbesondere hat der Beklagte nicht lediglich eine Vollständigkeitsprüfung durchgeführt und den Antrag gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt. Vielmehr hat er den Antrag der Klägerin in weitem Umfang bereits in der Sache geprüft, von sämtlichen Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen eingeholt und die Ablehnung schließlich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchG in erster Linie darauf gestützt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen mit Blick auf das Raumordnungs- und Naturschutzrecht nicht gegeben seien. Diese Vorgehensweise war auch nicht überflüssig, sondern entsprach den Interessen der Klägerin. Der Antragsteller hat in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren regelmäßig ein Interesse daran, dass die Behörde so früh und so umfassend wie möglich in die Sachprüfung eintritt, damit das Genehmigungsverfahren zügig zu einem Abschluss gebracht werden kann. Es entspricht regelmäßig nicht dem Interesse des Antragstellers, dass mit einer Sachprüfung erst dann begonnen wird, wenn die Unterlagen vollständig sind. Vor diesem Hintergrund war das Vorgehen des Beklagten sachgerecht, nach Vorlage entsprechender Unterlagen durch die Klägerin sofort in die Sachprüfung einzutreten, selbst wenn der Antrag schließlich auch wegen nicht ausreichender Ergänzung der Unterlagen abgelehnt wurde.
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Auch die Tatsache, dass der Beklagte im Hinblick auf den Antrag der Klägerin vom 10. September 2008, der die Genehmigung von vier WEA betraf, das Verfahren bezüglich der WEA 1 abgetrennt, mit Bescheid vom 28. April 2010 den Antrag bezüglich dieser WEA abgelehnt und hierfür mit Bescheid vom 20. Mai 2010 eine gesonderte Kostenfestsetzung vorgenommen hat, führt nicht zu einem Anspruch nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA auf eine weitergehende Ermäßigung. Zwar wäre die Gebühr für das Verfahren nach dem BImSchG auf Grund der Gebührendegression durch Zusammenrechnung der Errichtungskosten der einzelnen Anlagen zu den Gesamtkosten für die Errichtung der vom Antrag ursprünglich umfassten vier WEA insgesamt niedriger ausgefallen, wenn der Beklagte einen gemeinsamen Ablehnungsbescheid für alle vier WEA erlassen hätte. Dies ist jedoch grundsätzlich kein im Rahmen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA bei der Entscheidung über die Höhe der Ermäßigung zu beachtender Belang. Maßgeblich für die Höhe der Ermäßigung ist allein, in welchem Maß der Aufwand für die Ablehnung geringer war als für die Erteilung einer Genehmigung. Die Abtrennung eines Genehmigungsverfahrens bei einem auf mehrere Anlagen bezogenen Antrag und der Erlass eines gesonderten Ablehnungsbescheides ist für die Höhe der Ermäßigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA unerheblich, wenn die Abtrennung sachlich gerechtfertigt war und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Trennung eines einheitlichen Genehmigungsverfahrens in mehrere Genehmigungsverfahren nur dazu diente, die durch die Zusammenrechnung der Errichtungskosten für die einzelnen Anlagen bedingte Gebührendegression zu umgehen. Nach diesen Grundsätzen führt die Beendigung des mit Antrag der Klägerin vom 10. September 2008 eingeleiteten Genehmigungsverfahrens durch zwei Ablehnungsbescheide nicht zu einer weiteren Ermäßigung der Gebühr nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA. Die gesonderte Ablehnung des Antrags, soweit dieser sich auf die WEA 1 bezog, mit Ablehnungsbescheid vom 28. April 2010 war sachlich gerechtfertigt, weil im Hinblick auf diese Anlage ein Versagungsgrund bereits vorlag, als das Verfahren im Hinblick auf die WEA 02 – 04 noch ausgesetzt war. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit diesem Vorgehen die Gebührendegression umgehen wollte, sind nicht ersichtlich.
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2. Die Festsetzung einer Gebühr nach der Baugebührenverordnung (BauGVO LSA) vom 4. Mai 2006 (GVBl. S. 315) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit ein Betrag von mehr als 5.340,00 € festgesetzt wird.
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Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 1 Abs. 1 BauGVO LSA und Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO LSA in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA. Nach § 1 Abs. 1 BauGVO LSA sind für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) sowie den Anlagen 2 bis 5 zu erheben. Nach Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO LSA beträgt die Baugenehmigungsgebühr für eine Baugenehmigung (§ 71 BauO LSA) i. V. m. §§ 62 Satz 1 und 63 Satz 1 BauO LSA, ausgenommen die Baugenehmigung nach Tarifstelle 1.2 bis 1.7, für je angefangene 500 Euro des anrechenbaren Bauwertes 5 Euro, mindestens 50 Euro.
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Die Baugenehmigungsgebühr nach der BauGVO wird zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 1.2.4 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA erhoben. Dies folgt aus der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 und 1.7 des Kostentarifs 87 der Anlage zur AllGO LSA. Hiernach erhöht sich die Gebühr, soweit die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende Entscheidungen einschließt, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, um die für diese Entscheidungen vorgesehenen Gebühren. So liegt es hier. Die Genehmigung nach dem BImSchG schließt auf Grund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG die Baugenehmigung gemäß § 71 BauO LSA mit ein.
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Die Gebühr nach Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BauGVO LSA beträgt hier nur 10.680,00 €. Sie berechnet sich durch Division des anrechenbaren Bauwertes der Anlagen von 1.068.000,00 € durch 500 und Multiplikation mit 5. Der anrechenbare Bauwert der Anlagen berechnet sich wie folgt:
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• Der anrechenbare Bauwert je Anlage beträgt 298.800,00 € (ohne Umsatzsteuer).
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• Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ergibt sich ein anrechenbarer Bauwert je Anlage von 355.572,00 €.
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• Gemäß § 6 Abs. 3 BauGVO ist der anrechenbare Bauwert auf volle Tausend Euro aufzurunden. Hierdurch ergibt sich ein anrechenbarer Bauwert je Anlage von 356.000,00 €
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• Multipliziert mit 3 ergibt sich ein anrechenbarer Bauwert der drei Anlagen von 1.068.000,00 €.
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Der anrechenbare Bauwert je Anlage von 298.800,00 € (ohne Umsatzsteuer) setzt sich – nach der Kostenaufstellung der SeeBA Energiesysteme GmbH vom 5. März 2009 – wie folgt zusammen:
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•Erdarbeiten
3.100,00 €
• Beton- und Stahlbetonarbeiten
54.000,00 €
• Turm
241.000,00 €
• Wasserhaltung
700,00 €
• Gesamt
298.800,00 €
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Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauGVO LSA berechnen sich die anrechenbaren Bauwerte für andere Anlagen – hierzu gehören auch Windenergieanlagen – aus den Kosten nach § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994) (im Folgenden: HOAI a.F.), zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Da es sich bei den Windenergieanlagen des Typs Fuhrländer MD 77 nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um Ingenieurbauwerke handelt, sind anrechenbare Kosten gemäß § 62 Abs. 6 HAOI a.F. die vollständigen Kosten für:
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1. Erdarbeiten,
2. Mauerarbeiten,
3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
4. Naturwerksteinarbeiten,
5. Betonwerksteinarbeiten,
6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,
7. Stahlbauarbeiten,
8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
9. Abdichtungsarbeiten,
10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
11. Klempnerarbeiten,
12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,
13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,
14. Verbauarbeiten für Baugruben,
15. Rammarbeiten,
16. Wasserhaltungsarbeiten,
einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 7 bleibt unberührt.
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Hiernach fallen die Kosten für Erdarbeiten unter § 62 Abs. 6 Nr. 1 HOAI a.F., die Kosten für Beton- und Stahlbetonarbeiten unter § 62 Abs. 6 Nr. 3 HOAI a.F. und die Kosten für Wasserhaltung unter § 62 Abs. 6 Nr. 1 HOAI a.F. Die Kosten für den Turm sind entweder unter § 62 Abs. 6 Nr. 3 HOAI a.F. (Beton- und Stahlbetonarbeiten) oder unter § 62 Abs. 6 Nr. 7 HOAI a.F. (Stahlbauarbeiten) oder unter § 62 Abs. 6 Nr. 12 HOAI a.F. (Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen) oder unter § 62 Abs. 6 Nr. 8 HOAI a.F. (Kosten für Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden) zu fassen.
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Die Kosten für die Gondel, die Rotorblätter und den Transformator können demgegenüber weder einem der in § 62 Abs. 6 Nr. 1 – 7 und 9 – 16 HOAI a.F. beschriebenen Gewerke zugeordnet werden, noch gehören sie zu den Kosten für Tragwerke und Tragwerksteile im Sinne des § 62 Abs. 6 Nr. 8 HOAI a.F. Tragwerke sind die zu bestimmten vereinfachten Systemen zusammengesetzten tragenden Bauteile und Bauglieder eines Bauwerks, die der Abtragung der Lasten dienen und deren innere Kräfte ermittelt werden müssen, um ihre Abmessungen festzulegen, damit die Standsicherheit gewährleistet wird (Mantscheff, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl. 2009, Vorb § 62 Rn. 12). Hierzu gehören Gondel, Rotorblätter und Transformator einer Windenergieanlage nicht, denn sie dienen nicht der Abtragung bzw. Ableitung der Lasten, sondern verursachen diese.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 52 Abs. 2 HOAI a.F., dass die Kosten der Gondel, der Rotorblätter und des Transformators zu den anrechenbaren Kosten bei Ingenieurbauwerken und damit zu den anrechenbaren Bauwerten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BauGVO gehören. Zwar richtet sich das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen gemäß § 52 Abs. 1 HOAI a.F. u.a. nach den anrechenbaren Kosten des Objekts. Dies sind gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 HOAI a.F. die Herstellungskosten des Objekts. Aus diesen Vorschriften ergibt sich jedoch nichts für die Frage, was zu den anrechenbaren Kosten bei Ingenieurbauwerken im Sinne des § 62 Abs. 6 HOAI a.F. und damit zu den anrechenbaren Bauwerten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BauGVO zählt. § 52 HOAI a.F. befindet sich in Teil VII der HOAI a.F. und regelt die Grundlagen des Honorars für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen, während sich § 62 HOAI a.F., auf den § 6 Abs. 2 Satz 1 BauGVO verweist, in Teil VIII der HOAI a.F. befindet und die Grundlagen des Honorars für Leistungen bei der Tragwerksplanung und damit einen gänzlich anderen Sachverhalt regelt.
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Die Gebühr von 10.680,00 € war gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA um 50 % auf 5.340,00 € zu ermäßigen. Die Entscheidung des Beklagten, die Baugenehmigungsgebühr um 50 % zu ermäßigen, beruht auf einer sachgerechten Berücksichtigung des im Rahmen der baurechtlichen Prüfungen entstandenen Aufwandes und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hieran ist der Beklagte auch mit Blick auf die abweichend zu berechnende Höhe der Baugenehmigungsgebühr gebunden.
- 67
3. Die Festsetzung von Kosten in Höhe von 132,90 € für Mitwirkungsleistungen der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
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Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA. Hiernach hat der Kostenschuldner Auslagen, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, zu erstatten, die bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Amtshandlung notwendig werden. Als Auslagen werden insbesondere die Beträge erhoben, die anderen Behörden für ihre Tätigkeit zu erstatten sind.
- 69
Nach diesen Grundsätzen sind dem Beklagten bei der Prüfung des Antrags der Klägerin keine Auslagen entstanden, die von der Klägerin zu erstatten wären. Insbesondere waren die angegebenen Beträge von 99,48 € und 33,42 € nicht vom Beklagten an die Regionale Planungsgemeinschaft Halle für deren Stellungnahmen vom 14. Januar 2009 und 21. Dezember 2010 zu zahlen. Eine Rechtsgrundlage für entsprechende Zahlungsansprüche der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle gegen den Beklagten existiert nicht. Ein solcher Zahlungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der Satzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung – VwKostS) vom 4. Februar 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 29. März 2006. Es fehlt an einem gebührenpflichtigen Tatbestand für derartige Stellungnahmen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG, der gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 KAG LSA bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die kommunalen Gebietskörperschaften im eigenen Wirkungskreis sinngemäß gilt, sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen zu bestimmen. Die VwKostS, insbesondere die Kostentarife in Anlage 1 zu § 2 Nr. 1 VwKostS, enthalten jedoch keine Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren für Stellungnahmen der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Auch die Regelung des § 2 Nr. 2 VwKostS enthält die erforderliche Regelung eines Gebührentatbestandes, d.h. einer Amtshandlung, für die eine Gebühr erhoben werden soll, nicht. Nach dieser Regelung sind, soweit sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt, vorbehaltlich besonderer Regelungen im Kostentarif (Anlage 1) Stundensätze zu berechnen. Hierbei handelt es sich nicht um die Regelung eines Gebührentatbestandes, sondern um die Regelung eines Gebührensatzes, der auch nicht als Auffangtatbestand verstanden werden kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. April 2009 – 1 L 92/08 – juris Rn. 25 und 28).
- 70
Ein Anspruch der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle gegen den Beklagten auf Erstattung von Auslagen für Postgebühren in Höhe von 0,48 € und 0,42 € ergibt sich aus der VwKostS ebenfalls nicht. Insoweit ist § 6 Abs. 3 VwKostS maßgeblich, wonach beim Verkehr mit Behörden des Landes Auslagen nur erhoben werden, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25 Euro überschreiten. Das war hier ersichtlich nicht der Fall.
- 71
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechenbare Kosten in Euro | Honorarzone I sehr geringe Anforderungen | Honorarzone II geringe Anforderungen | Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone IV hohe Anforderungen | Honorarzone V sehr hohe Anforderungen | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
10 000 | 1 461 | 1 624 | 1 624 | 2 064 | 2 064 | 2 575 | 2 575 | 3 015 | 3 015 | 3 178 |
15 000 | 2 011 | 2 234 | 2 234 | 2 841 | 2 841 | 3 543 | 3 543 | 4 149 | 4 149 | 4 373 |
25 000 | 3 006 | 3 340 | 3 340 | 4 247 | 4 247 | 5 296 | 5 296 | 6 203 | 6 203 | 6 537 |
50 000 | 5 187 | 5 763 | 5 763 | 7 327 | 7 327 | 9 139 | 9 139 | 10 703 | 10 703 | 11 279 |
75 000 | 7 135 | 7 928 | 7 928 | 10 080 | 10 080 | 12 572 | 12 572 | 14 724 | 14 724 | 15 517 |
100 000 | 8 946 | 9 940 | 9 940 | 12 639 | 12 639 | 15 763 | 15 763 | 18 461 | 18 461 | 19 455 |
150 000 | 12 303 | 13 670 | 13 670 | 17 380 | 17 380 | 21 677 | 21 677 | 25 387 | 25 387 | 26 754 |
250 000 | 18 370 | 20 411 | 20 411 | 25 951 | 25 951 | 32 365 | 32 365 | 37 906 | 37 906 | 39 947 |
350 000 | 23 909 | 26 565 | 26 565 | 33 776 | 33 776 | 42 125 | 42 125 | 49 335 | 49 335 | 51 992 |
500 000 | 31 594 | 35 105 | 35 105 | 44 633 | 44 633 | 55 666 | 55 666 | 65 194 | 65 194 | 68 705 |
750 000 | 43 463 | 48 293 | 48 293 | 61 401 | 61 401 | 76 578 | 76 578 | 89 686 | 89 686 | 94 515 |
1 000 000 | 54 495 | 60 550 | 60 550 | 76 984 | 76 984 | 96 014 | 96 014 | 112 449 | 112 449 | 118 504 |
1 250 000 | 64 940 | 72 155 | 72 155 | 91 740 | 91 740 | 114 418 | 114 418 | 134 003 | 134 003 | 141 218 |
1 500 000 | 74 938 | 83 265 | 83 265 | 105 865 | 105 865 | 132 034 | 132 034 | 154 635 | 154 635 | 162 961 |
2 000 000 | 93 923 | 104 358 | 104 358 | 132 684 | 132 684 | 165 483 | 165 483 | 193 808 | 193 808 | 204 244 |
3 000 000 | 129 059 | 143 398 | 143 398 | 182 321 | 182 321 | 227 389 | 227 389 | 266 311 | 266 311 | 280 651 |
5 000 000 | 192 384 | 213 760 | 213 760 | 271 781 | 271 781 | 338 962 | 338 962 | 396 983 | 396 983 | 418 359 |
7 500 000 | 264 487 | 293 874 | 293 874 | 373 640 | 373 640 | 466 001 | 466 001 | 545 767 | 545 767 | 575 154 |
10 000 000 | 331 398 | 368 220 | 368 220 | 468 166 | 468 166 | 583 892 | 583 892 | 683 838 | 683 838 | 720 660 |
15 000 000 | 455 117 | 505 686 | 505 686 | 642 943 | 642 943 | 801 873 | 801 873 | 939 131 | 939 131 | 989 699 |
(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.
(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.
(5) (weggefallen)
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechenbare Kosten in Euro | Honorarzone I sehr geringe Anforderungen | Honorarzone II geringe Anforderungen | Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone IV hohe Anforderungen | Honorarzone V sehr hohe Anforderungen | |||||
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von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
10 000 | 1 461 | 1 624 | 1 624 | 2 064 | 2 064 | 2 575 | 2 575 | 3 015 | 3 015 | 3 178 |
15 000 | 2 011 | 2 234 | 2 234 | 2 841 | 2 841 | 3 543 | 3 543 | 4 149 | 4 149 | 4 373 |
25 000 | 3 006 | 3 340 | 3 340 | 4 247 | 4 247 | 5 296 | 5 296 | 6 203 | 6 203 | 6 537 |
50 000 | 5 187 | 5 763 | 5 763 | 7 327 | 7 327 | 9 139 | 9 139 | 10 703 | 10 703 | 11 279 |
75 000 | 7 135 | 7 928 | 7 928 | 10 080 | 10 080 | 12 572 | 12 572 | 14 724 | 14 724 | 15 517 |
100 000 | 8 946 | 9 940 | 9 940 | 12 639 | 12 639 | 15 763 | 15 763 | 18 461 | 18 461 | 19 455 |
150 000 | 12 303 | 13 670 | 13 670 | 17 380 | 17 380 | 21 677 | 21 677 | 25 387 | 25 387 | 26 754 |
250 000 | 18 370 | 20 411 | 20 411 | 25 951 | 25 951 | 32 365 | 32 365 | 37 906 | 37 906 | 39 947 |
350 000 | 23 909 | 26 565 | 26 565 | 33 776 | 33 776 | 42 125 | 42 125 | 49 335 | 49 335 | 51 992 |
500 000 | 31 594 | 35 105 | 35 105 | 44 633 | 44 633 | 55 666 | 55 666 | 65 194 | 65 194 | 68 705 |
750 000 | 43 463 | 48 293 | 48 293 | 61 401 | 61 401 | 76 578 | 76 578 | 89 686 | 89 686 | 94 515 |
1 000 000 | 54 495 | 60 550 | 60 550 | 76 984 | 76 984 | 96 014 | 96 014 | 112 449 | 112 449 | 118 504 |
1 250 000 | 64 940 | 72 155 | 72 155 | 91 740 | 91 740 | 114 418 | 114 418 | 134 003 | 134 003 | 141 218 |
1 500 000 | 74 938 | 83 265 | 83 265 | 105 865 | 105 865 | 132 034 | 132 034 | 154 635 | 154 635 | 162 961 |
2 000 000 | 93 923 | 104 358 | 104 358 | 132 684 | 132 684 | 165 483 | 165 483 | 193 808 | 193 808 | 204 244 |
3 000 000 | 129 059 | 143 398 | 143 398 | 182 321 | 182 321 | 227 389 | 227 389 | 266 311 | 266 311 | 280 651 |
5 000 000 | 192 384 | 213 760 | 213 760 | 271 781 | 271 781 | 338 962 | 338 962 | 396 983 | 396 983 | 418 359 |
7 500 000 | 264 487 | 293 874 | 293 874 | 373 640 | 373 640 | 466 001 | 466 001 | 545 767 | 545 767 | 575 154 |
10 000 000 | 331 398 | 368 220 | 368 220 | 468 166 | 468 166 | 583 892 | 583 892 | 683 838 | 683 838 | 720 660 |
15 000 000 | 455 117 | 505 686 | 505 686 | 642 943 | 642 943 | 801 873 | 801 873 | 939 131 | 939 131 | 989 699 |
(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.
(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.
(5) (weggefallen)
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.