Verwaltungsgericht Halle Urteil, 20. Jan. 2010 - 1 A 326/07
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger begehrt unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom Beklagten seine Anerkennung als Verfolgter nach dem Beruflichen und Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sowie seine Anerkennung als verfolgter Schüler.
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Der 1965 geborene Kläger besuchte vom September 1972 bis Juli 1982 die allgemeinbildende POS „Hanns Eisler“ in Halle an der Saale. Die Abschlussprüfung bestand er ausweislich seines Zeugnisses vom 2. Juli 1982 mit der Note „sehr gut“. Der Kläger war bzw. ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft „Zeugen Jehovas“. In seinem vorherigen Zeugnis vom Juli 1981 wurde hervorgehoben, dass der Kläger nicht Mitglied der FDJ sei. Ebenso ist in seinen Zeugnissen vom Juli 1976 und vom Juli 1977 ausdrücklich hervorgehoben, dass der Kläger kein Pionier sei und sich an „außerunterrichtlichen“ Veranstaltungen nicht beteilige.
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Vom September 1982 bis Ende 1983 arbeitete der Kläger bei den VE Verkehrsbetrieben Halle als Schaffner. Von 1983 bis 1984 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Triebwagenführer Straßenbahn bei den Verkehrsbetrieben Halle. 1984 legte der Kläger erfolgreich die Ausbildung zum Facharbeiter für Städtischen Nahverkehr ab. Von Januar 1985 bis Mitte April 1985 war er als Fahrer tätig. Danach schloss sich eine zweimonatige Tätigkeit als Betriebshandwerker an. Von Mitte Juni 1985 bis Mitte Dezember 1986 arbeitete der Kläger als Glaser bei der PGH Blitz-Blank, ab Januar 1987 war der Kläger für 13 Monate als Gebäudereiniger tätig.
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Mit Schreiben vom 22. Mai 1997 beantragte der Kläger beim Rechtsvorgänger des Beklagten seine berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass seine Klassenlehrerin ihn während der 9. Klasse zum Besuch der EOS vorgeschlagen habe. Die Schuldirektion habe dies aber untersagt, weil er Zeuge Jehovas gewesen sei und seine religiöse Einstellungs- und Glaubensrichtung mit der damit zugleich einhergehenden Verweigerung der Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen einen Besuch der EOS nicht zulasse. Sein ehemaliger Klassenlehrer habe sich daraufhin ergebnislos bemüht, ihm eine Facharbeiterausbildung zu vermitteln, wofür dieser „bestraft“ worden sei. Seine Bewerbung zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes zum Elektroinstallateur bei der PHG Elektrotechnik sei wegen seiner religiösen Einstellung bzw. Überzeugung abgelehnt worden. Ihm sei gesagt worden, mit seiner Einstellung gehöre er nicht ins sozialistische Kollektiv. Offiziell sei die Ablehnung dann wegen ungenügender schulischer Leistungen bzw. wegen einer Vielzahl bereits vorhandener Bewerbungen erfolgt.
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Mit Schreiben vom November 2005 erklärte der ehemalige Klassenlehrer gegenüber dem Beklagten, dass dem Kläger nach Abschluss der Schule eine Berufsausbildung verwehrt worden sei, weil der Kläger Mitglied der Religionsgemeinschaft „Zeugen Jehovas“ gewesen sei. Aus diesem Grund sei der Kläger auch nicht in der FDJ gewesen. Er (der Klassenlehrer) habe sich aktiv, aber erfolglos für die Erlangung eines Facharbeiterausbildungsplatzes eingesetzt. Dafür habe er sich bei dem Direktor der POS verantworten müssen und sei „bestraft“ worden. Der Kläger habe nur als Hilfsarbeiter bei der Straßenbahn eine Arbeit finden können.
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Mit streitigem Bescheid vom 6. September 2007 lehnte der Beklagte eine Rehabilitierung des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung nicht in Betracht komme. Eine hoheitliche rechtsstaatswidrige Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 VwRehaG sei nicht feststellbar. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Kläger für einen Besuch der EOS beworben habe. Entsprechende Unterlagen seien nicht aufgefunden worden. Sein Klassenlehrer habe sich zu einer etwaigen Bewerbung zur EOS nicht geäußert. Die Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitierung lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei kein verfolgter Schüler, weil es dafür ebenfalls an Nachweisen fehle. Eine berufliche Rehabilitierung komme auch im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Ausbildungsplatzes nicht in Betracht, weil es dabei nur um Eingriffe in den bereits begonnenen, erlernten oder durch den Beginn der berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten Beruf gehe.
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Am 8. Oktober 2007 hat der Kläger bei Gericht Klage erhoben.
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Er wiederholt seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Für die ihm gegenüber erfolgten Ablehnungen biete er Zeugenbeweis an.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. September 2007 zu verpflichten, ihn als Verfolgten sowie als verfolgten Schüler im Sinne des Beruflichen- und Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes anzuerkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt er im Wesentlichen aus, dass es im Hinblick auf die Nichtzulassung zur EOS schon an einer hoheitlichen Regelung fehle. Nach der Rechtsprechung des VG Dessau komme die Annahme einer hoheitlichen Regelung nur in Betracht, wenn der nach der Verfügung und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung vom 10. Juni 1966 (Nr. 49/66) zuständige Kreisschulrat die Aufnahme eines Schülers an die EOS abgelehnt habe. Hier habe der Kreisschulrat keine solche Entscheidung getroffen, es sei nur die Schuldirektorin angesprochen worden. Auch darin könne aber kein Antrag gesehen werden, weil ein solcher nach der oben genannten Vorschrift nur durch die Eltern habe gestellt werden können. Die erfolgte Ablehnung sei aber unabhängig davon jedenfalls keine rechtsstaatswidrige hoheitliche Maßnahme gewesen, weil zu damaligen Zeiten nur verhältnismäßig wenig Schüler zur EOS zugelassen worden seien. Schülern, die die gesellschaftspolitische Mitarbeit verweigerten, seien, unabhängig davon, ob die Verweigerung auf Glaubens- und Gewissensgründen beruhte, generell der Besuch der EOS verwehrt worden. Dies sei ein allgemeines systembedingtes DDR-Schicksal gewesen. Diese Verfahrensweise der Nichtzulassung zur EOS habe sich auch in der Verfügung vom 10. Juni 1966 wieder gespiegelt, worin es geheißen habe, dass die Schüler Aufnahme finden sollten, die u. a. „ihre Verbundenheit mit der DDR durch ihre Haltung und ihre gesellschaftliche Tätigkeit bewiesen haben“.
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Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, weil dieser einen Anspruch auf Anerkennung als verfolgter Schüler im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes und damit auch einen Anspruch auf Anerkennung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Die Klage ist unbegründet soweit der Kläger seine Anerkennung als Verfolgter nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG begehrt. Der Kläger ist kein Verfolgter im Sinne dieser Vorschrift. Verfolgter ist danach, wer in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat, zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte. Nach dieser Regelung beschränkt sich die berufliche Rehabilitierung auf Fälle, bei denen in eine begonnene, tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit eingegriffen oder die Ausübung eines erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung angestrebten Berufs verhindert worden ist. Dieser konkrete Bezugspunkt schließt die Berücksichtigung bloß hypothetischer Möglichkeiten aus. Die Beschränkung auf Eingriffe in bereits aufgenommene oder wenigstens nach konkreten Kriterien angestrebte Berufstätigkeiten ist schon unter Berücksichtigung der in der Regel leichteren Feststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzung und damit der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes sowie der Unsicherheit von hypothetischen Feststellungen über mögliche Berufsentwicklungen nicht sachwidrig (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 – 3 PKH 7/07 -, Juris). Der Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung kann deshalb frühestens dann vorliegen, wenn ein Lehrvertrag abgeschlossen wurde oder ein solcher wenigstens mehr als nur in Aussicht gestellt worden ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn dem angehenden Auszubildenden die Ausbildungsstelle verbindlich zugesagt worden ist und somit der Berufswunsch bereits hinreichend konkretisiert war (VG Halle, Urt. v. 19. Februar 2009 – 1 A 26/07 HAL -). Diese vom Gesetzgeber vorgenommene Beschränkung war ausdrücklich gewollt. Dies ergibt sich aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom Mai 1993 (vgl. BTDruckS 12/4994, Seite 44), worin es u. a. heißt,
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„Im Falle einer Verfolgungsmaßnahme mit Auswirkung auf eine Ausbildung muss der angestrebte Beruf durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung hinreichend konkretisiert sein. Eine solche Konkretisierung ist zum Beispiel der Abschluss eines Lehrvertrages oder die Zuweisung eines bestimmten Studienplatzes.“
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An solchen konkreten Kriterien fehlt es hier. Der Kläger hatte sich zur Facharbeiterausbildung – Elektroinstallateur - bei der PGH Elektrotechnik Halle beworben. Diese Bewerbung ist – wenn auch mit einer unzweifelhaft fragwürdigen Begründung – schlicht abgelehnt worden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung (erstmals) bekundet hat, ihm sei die Ausbildungsstelle bereits zugesichert worden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Aus den Verwaltungsvorgängen ist eine solche Zusicherung nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger im Verwaltungsverfahren lediglich – zweimal - vorgetragen, dass seine Bewerbung in einem Gespräch bei der PGH abgelehnt worden sei. Von einer vorherigen Zusage der Ausbildungsstelle findet sich weder etwas in den Verwaltungsvorgängen noch im gerichtlichen Vortrag. Das Gericht konnte deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, dass dem Kläger die Ausbildungsstelle im Sinne einer hinreichenden Konkretisierung seines Berufswunsches verbindlich zugesichert worden ist. Dabei kann auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger derartiges nicht nur erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sondern diesen Vortrag erst dann geführt hat, nachdem das Gericht die Sach- und Rechtslage erörtert hatte und dabei auf das Erfordernis des Abschlusses eines Lehrvertrages oder einer etwaigen Zusicherung hingewiesen hatte und den Kläger daraufhin entsprechend befragt hatte. Nähere Einzelheiten oder Umstände einer solchen Einstellungszusicherung konnte der Kläger zudem nicht schildern. Mangels entsprechender Konkretisierung hatte sich der bloße Berufswunsch des Klägers damit noch nicht hinreichend auf eine bestimmte Ausbildungsstelle zu einem bestimmten Zeitpunkt verdichtet.
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Der Kläger ist aber zur Überzeugung des Gerichtes als verfolgter Schüler im Sinne des § 3 BerRehaG anzusehen. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Leistungen nach dem 2. Abschnitt, wer in dem in § 1 Abs. 1 BerRehaG genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BerRehaG nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde. Hier kommt die Nichtzulassung zum Abitur aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme nach § 1 des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes – VwRehaG – in Betracht.
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Hoheitliche Maßnahmen in diesem Sinne sind der Gesamtbereich der Entscheidungen im Rahmen der vollziehend-verfügenden Tätigkeit. Deutsche behördliche Stellen sind alle staatlichen Stellen, die – wenn auch nur faktisch – die Macht hatten, in Rechte der Bürger einzugreifen. Für eine Regelung im Sinne des VwRehaG ist entscheidend, dass die zu prüfende Maßnahme eine Rechtswirkung hervorgerufen hat (VG Dessau, Urt. v. 22. März 2005 – 2 A 37/03). Die Nichtzulassung des Klägers zur EOS – sei es durch die damalige Schulleiterin der POS oder den Kreisschulrat – stellt eine solche hoheitliche Maßnahme dar. Denn beide Institutionen hatten faktisch hoheitliche Befugnisse, indem sie über das weitere berufliche Fortkommen der Schüler in ihrer schulischen Laufbahn bestimmten. Dabei ist unerheblich, ob die Schulleitung der POS formal keine Entscheidungsbefugnis über die Zulassung zur EOS inne hatte. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass schon allein die von der Schulleitung gegenüber dem Schüler geäußerte Ablehnung, die ein weiteres Bemühen um den Besuch der EOS verhinderte, faktische Wirkung entfaltete. Jedem Schüler musste zu DDR-Zeiten klar sein, dass gegen den Widerstand der POS-Führung der Besuch der EOS ohne entsprechende andere Förderer chancenlos war. Hier erfolgte die Ablehnung des Klägers durch die damalige POS-Führung. Die vom Kläger geschilderten Ereignisse sind insbesondere glaubhaft und in sich widerspruchsfrei. Sie decken sich auch mit der schriftlichen Einlassung seines ehemaligen Klassenlehrers, soweit es den Versuch des Beginns einer Ausbildung zum Elektroinstallateur betrifft. Auch der Beklagte hat die Richtigkeit der Äußerungen des Klägers zum tatsächlichen Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen. Soweit das VG Dessau (a. a. O.) darauf abstellt, dass unerlässliche Voraussetzung für die Anerkennung als verfolgter Schüler wegen Nichtzulassung zur EOS zunächst zwingend eine Entscheidung des Kreisschulelternrats notwendig sei, weil die Eltern des Schülers nach der Verfügung und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung vom 10. Juni 1966 (Nr. 49/66) – im Folgenden Richtlinie – einen Aufnahmeantrag stellen konnten, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die vorgenannte Entscheidung verkennt, dass es sich bei der Richtlinie nicht um eine veröffentlichte und damit jedermann zugängliche Verwaltungsvorschrift handelte. Nur bei veröffentlichen Verwaltungsvorschriften kann sich der Bürger über seine Rechte und Möglichkeiten informieren und gegebenenfalls die notwendigen Schritte zur Durchsetzung seines Anliegens einleiten. Unbeschadet der Frage, ob dies in der DDR überhaupt - an rechtsstaatlichen Grundsätzen gemessen - möglich war (Rechtswirklichkeit in der DDR), kann dies schon deshalb hier nicht angenommen werden, weil es sich bei der Richtlinie nur um eine rein interne – nicht öffentliche – Verwaltungsvorschrift handelte. Die Richtlinie trägt nämlich ausdrücklich den Zusatz „Nur für den Dienstgebrauch“ und wurde in keinem offiziellen Mitteilungs- oder Bekanntmachungsblatt veröffentlicht. Es ist deshalb äußerst unwahrscheinlich, dass die Eltern der Schüler im Falle der Ablehnung ihrer Kinder über die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärt worden sind. Deshalb genügt für die Ablehnung zur EOS jede Versagung oder Verhinderung durch eine staatliche Stelle, die letztlich den Besuch der EOS unterbindet.
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Die dem Kläger von der Schuldirektorin gegenüber geäußerte Ablehnung, seine Eigenschaft als Zeuge Jehovas und die damit verbundene gesellschaftliche Haltung verhindere seine Aufnahme in die EOS, stellte auch eine Maßnahme dar, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates unvereinbar war. Die Ablehnung des Klägers erfolgte nicht allein wegen seiner fehlenden Mitwirkung in den partei- und gesellschaftspolitischen Institutionen, sondern vor allem wegen seines religiösen Bekenntnisses zur Glaubensrichtung der Zeugen Jehovas und der daraus resultierenden Verweigerung zur Teilnahme an gesellschaftspolitischen Veranstaltungen. Die Mitglieder der Zeugen Jehovas waren in der DDR wegen ihrer religiösen Überzeugung stetiger Verfolgung ausgesetzt: „Bis 1961 wurden die bekennenden Zeugen Jehovas verhaftet und zu Haftstrafen verurteilt. Bis dahin wurden die Zeugen Jehovas als „verbrecherische Organisation im Solde der amerikanischen Kriegsbrandstifter“, als „den antikommunistischen Stoßtrupp des amerikanischen Imperialismus“ bezeichnet. Auch wenn die offene Verfolgung ab den 60er Jahren abnahm, blieben die Zeugen Jehovas doch sozial und gesellschaftlich ausgegrenzt und isoliert. Sie standen bis zum Ende der DDR weiterhin unter intensiver Überwachung durch das MfS und lebten in ständiger Furcht vor staatlicher Repression. Hart traf es Kinder und Jugendliche, die schon in der Schule zu Außenseitern wurden. Der Besuch einer weiterführenden Schule war unmöglich, da sie das dafür notwendige „gesellschaftliche Engagement“ nicht vorweisen konnten. Teilweise konnte nicht einmal die Ausbildung abgeschlossen werden, da die Verweigerung der Teilnahme an der vormilitärischen Ausbildung zum Verlust der Lehrstelle führte (Konrad-Adenauer-Stiftung; www.kas.de/).“
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„Aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit mussten Jehovas Zeugen schulische und berufliche Nachteile in Kauf nehmen. Zur Erweiterten Oberstufe (EOS) wurden sie nicht zugelassen und hatten keine Möglichkeit, an einer Hochschule zu studieren (www.neue geschichte.de)“
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Zur Überzeugung des Gerichts bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass die gezielte Verfolgung, Ausgrenzung und Benachteiligung religiöser Minderheiten durch staatliche Organe mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates nicht vereinbar ist (so auch VG Meiningen für Kinder einer Pfarrersfamilie, Urt. v. 22. März 2007 – 8 K 734/03 Me -, Juris). Die religiöse Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist ein Grundrecht eines jeden Menschen. Diese Freiheiten gehören zum Kernbestand traditioneller Grundrechtskataloge, ihre Bedeutung ist anerkannt als Elemente objektiver rechtsstaatlicher Ordnung. Ihre Garantie und die Gewährleistung dafür, dass niemand wegen seiner religiösen Überzeugung verfolgt oder an seinem Fortkommen gehindert wird, sind unerlässliche und elementare Bestandteile eines jeden Rechtsstaates.
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Diese individuelle Verfolgung der Zeugen Jehovas ging auch über die in der DDR vorherrschende und praktizierte systembedingte Reglementierung der Berufswahl, die ein nicht rehabilitierungsfähiges allgemeines DDR-Schicksal darstellte, hinaus. Damit unterschieden sich die Mitglieder der Zeugen Jehovas, denen per se der Zugang zu höheren Schulen verwehrt wurde, von den DDR-Bürgern, die aus anderen Gründen nicht zur EOS zugelassen wurden. Da der Kläger die Hochschulreife auch nicht nachgeholt hat, wirkt die Nichtzulassung zur EOS auch noch fort.
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Aus der hier einschlägigen Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG folgt zugleich, dass der Kläger auch verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung bzw. Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen, § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG, § 16 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe dafür nicht vorliegen, §§ 132 Abs. 2, 135 VwGO
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Annotations
(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.
(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.
(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.
(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.
(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
- 1.
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, - 2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, - 3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder - 4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.
(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
- 1.
nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde, - 2.
die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte, - 3.
nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife, - 4.
nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder - 5.
die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
- 1.
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, - 2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, - 3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder - 4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.
(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.
(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.
(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.
(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.
(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung.
(2) Soweit bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bundesagentur für Arbeit oder die Träger der Rentenversicherung tätig werden, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung.
(2) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.