Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 26. Nov. 2009 - 6 A 849/03

26.11.2009

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückübertragung der Flurstücke 84, 86/2 und 87/2 der Flur 2 in der Gemarkung D., eingetragen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von D. Bl. 6, an die Beigeladenen.

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K. war hinsichtlich der Flurstücke 84, 86 und 87 der Flur 2 im Grundbuch von D. Band 40 Bl. 1135 als Eigentümer eingetragen. Unter dem 22.05.1969 bevollmächtigte er Frau L. mit der Verwaltung des vorgenannten Grundeigentums.

3

Der Rat der Stadt D. erteilte unter dem 01.11.1971 auf Antrag des VEB Stadtwirtschaft D. eine Standortgenehmigung für das Investitionsvorhaben "Sozialeinrichtung" am Standort S.weg 8 in D. Die Baugenehmigung für dieses Bauvorhaben "Sozialgebäude - Typ Erntekindergarten" auf dem Flurstück 84 der Flur 2 wurde am 15.12.1971 durch die Staatliche Bauaufsicht erteilt. Der VEB Stadtwirtschaft D. errichtete im Jahre 1972 auf dem Flurstück 84 ein Büro- und Sozialgebäude, das in den Folgejahren mit einem Anbau versehen wurde, der sich auch auf Teile der Flurstücke 86 und 87 erstreckte.

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K. ist im März 1972 verstorben und ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts M. vom 27.06.1973 von B., den Beigeladenen zu 3., 4. und 5. sowie O. zu je 1/5 Anteil beerbt worden.

5

Das Ministerium für Bauwesen forderte die Verwalterin, L., mit Schreiben vom 07.12.1981 auf, an entstandenen Rissen an dem Wohngebäude S.weg 8 Gipsplomben anzubringen. Der Rat der Stadt D. wies Frau L. mit Schreiben vom 23.12.1981 darauf hin, dass dem Abriss des Gebäudes S.weg 8 durch die Staatliche Bauaufsicht zugestimmt werde, wenn der Antrag zum Abriss von den Eigentümern oder von Frau L. als notariell beglaubigter Verwalter gestellt werde. Versuche der Frau L., mit K. bzw. seinen Erben in Verbindung zu treten, blieben erfolglos. Sie gab mit Schreiben vom 06.03.1982 an den Rat der Stadt D. die Verwaltung über den Grundbesitz ab. Mit Beschluss des Staatlichen Notariats D. vom 27.06.1983 wurde eine Abwesenheitspflegschaft für K. angeordnet, die die ordnungsgemäße Verwaltung des Grundbesitzes S.weg 7 und 8 umfasste.

6

In einer Aufstellung der Aufwendungen und Erträge für die Grundstücke S.weg 7/8 für das Jahr 1982 wurden durch Frau L. Mieteinnahmen von 1.198,- M ("normal 1.360,- M") und Aufwendungen von 1.206,43 M angegeben. Die früheren Aufwendungen wurden mit 506,- M (1978), 1.010,- M (1979), 1.210,- M (1980) und 750,- M (1981) angegeben.

7

In den Akten findet sich ein Vermerk vom März 1982 darüber, dass Frau L. die Verwaltung der Grundstücke S.weg 7/8 abgeben wolle. Zugleich ist darin ausgeführt, dass das Gebäude S.weg 8 nicht mehr bewohnt sei. "Der VEB Stadtwirtschaft möchte dieses Grundstück zum Neubau einer Baracke nutzen".

8

Ausweislich einer weiteren für das Grundstück S.weg 7/8 erstellten Abrechnung vom 02.08.1983 für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.1983 betrugen die Einnahmen 796,86 M und die Ausgaben 529,58 M. In der Rechenschaftslegung für 1984 wurden als Einnahmen 1.490,24 M und als Ausgaben 1.249,91 M angegeben und darauf hingewiesen, dass am 03.05.1984 ein Kredit über 7.000,- M aufgenommen worden sei. Ausweislich einer Aufstellung vom 24.07.1985 betrugen die Mieten für das Mietwohngrundstück (Flurstück 84 und 86) jährlich 1.115,76 M zuzüglich gewerblicher Miete von 150,- M.

9

Mit Schreiben vom 07.05.1984 bat der VEB Gebäudewirtschaft D. den VEB Stadtwirtschaft D., die Pachtgebühr für die von diesem genutzte Fläche auf dem Grundstück S.weg 8 auf ein dort genanntes Konto zu überweisen.

10

Der VEB Gebäudewirtschaft beantragte unter dem 15.10.1985 beim Rat des Kreises D., die Grundstücke S. 7/8 zum Aufbaugebiet zu erklären. Ein bei der Kreissparkasse D. beantragter Kredit sei aufgrund nicht vorhandener Sicherheit abgelehnt worden. Es seien größere Werterhaltungsmaßnahmen für diese Grundstücke notwendig. Daraufhin wurden die Flurstücke 84, 86 und 87 mit Beschluss des Rates des Kreises D. vom 11.12.1986 mit Wirkung vom 01.01.1986 nach dem Baulandgesetz in Volkseigentum überführt und die Rechtsträgerschaft dem VEB Gebäudewirtschaft übertragen.

11

Unter dem 18.12.1987 wurde durch den VEB (B) Ingenieurbüro für Rationalisierung und Betriebswirtschaft der ÖWV eine Zuarbeit zur Aufgabenstellung Verwaltungsgebäude des VEB Stadtwirtschaft D. im S.weg mit konkreten Planungsunterlagen erstellt.

12

Der Rat der Stadt D. bat das Ministerium für Bauwesen mit Schreiben vom 05.02.1988 um Erteilung einer Abrissgenehmigung für den S.weg 8. Die Räumlichkeiten seien bereits aus dem Wohnungsbestand ausgegliedert. Nach erfolgtem Abriss sei an gleicher Stelle für den VEB Stadtwirtschaft ein Sozialgebäude für die Unterbringung von zusätzlichen Arbeitskräften zu schaffen. Mit Schreiben vom 09.03.1988 bat der Rat der Stadt D. erneut um Erteilung der Abrissgenehmigung für den S.weg 8. Es handele sich um ein Wohnhaus der Bauzustandsstufe 4, das aufgrund einer ausgesprochenen Sperrung bereits aus dem Wohnungsbestand herausgenommen worden sei, wegen teilweisen Einsturzes tragender Teile eine erhebliche Unfallgefahr darstelle und schnellstmöglich beseitigt werden müsse, um weiteren Schäden vorzubeugen. Mit Prüfbescheid vom 17.03.1988 wurde die bauaufsichtliche Genehmigung zum Abriss erteilt und das auf dem Flurstück 86 befindliche Gebäude S.weg 8 im Jahr 1988 abgerissen.

13

Mit Rechtsträgernachweis vom 12.09.1988 wurde die Rechtsträgerschaft für die Flurstücke 86 und 87 auf den VEB Stadtwirtschaft D. übertragen. Der Rechtsträgerwechsel erfolge aufgrund Betriebserweiterung. Das Flurstück Nr. 86 sei unbebaut und das Flurstück Nr. 87 sei baupolizeilich gesperrt.

14

Mit Schreiben vom 21.06.1990 stellte B. für die Erbengemeinschaft nach K. einen Antrag auf Rückübertragung seines ehemaligen Eigentums.

15

Der Landrat des Landkreises D. erteilte am 10.11.1992 der Stadt D. eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Flurstücks 84 zum Obdachlosenheim.

16

Nach vorheriger Anhörung übertrug der Landrat des Landkreises D. mit Bescheid vom 05.07.1999 die streitgegenständlichen Flurstücke an die Beigeladenen zu 2. bis 4. sowie B. und O. in Erbengemeinschaft zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Eigentumsverlust basiere auf schädigenden Maßnahmen, welche von § 1 Abs. 2 und 3 VermG erfasst würden. Ausschlussgründe nach §§ 4, 5 VermG lägen nicht vor.

17

Die Klägerin legte dagegen mit Schreiben vom 09.07.1999 Widerspruch ein und führte aus, die Rückübertragung sei nach §§ 4, 5 VermG ausgeschlossen, da die Flurstücke vor dem 29.09.1989 mit erheblichem baulichen Aufwand in der Nutzungsart und Zweckbestimmung verändert worden seien. Auf dem ehemaligen Gartengrundstück sei das Büro- und Sozialgebäude der Stadtwirtschaft D. errichtet worden. Die Investition auf Pachtgrundstücken habe auch in der DDR gegen die damaligen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. Es sei erforderlich gewesen, dass der Investor auch Eigentümer von Grund und Boden habe sein müssen. Ausnahmen seien nur bei der Errichtung von Eigenheimen auf volkseigenem Grund und Boden bzw. ab 1982 auf genossenschaftlich genutztem Grund und Boden zulässig gewesen. Hierfür seien entsprechende Nutzungsrechte erforderlich gewesen. Für die streitgegenständlichen Flurstücke habe bei Errichtung des Büro- und Sozialgebäudes kein Nutzungsrecht verliehen werden können, da das Grundstück weder Volkseigentum noch genossenschaftlich genutzter Grund und Boden gewesen sei. Die Berichtigung des Grundbuchs über die Aufbaugebietserklärung sei 1986 notwendig gewesen. Für die Investition volkseigener Mittel zur Instandhaltung und Modernisierung des Büro- und Sozialgebäudes der Stadtwirtschaft nach 1986 sei es erforderlich gewesen, dass das Grundstück Volkseigentum gewesen sei. Auch vor 1992 habe das Gebäude bereits öffentlichen Aufgaben der Klägerin gedient. Der Anbau des Bürogebäudes müsse nach 1972 erfolgt sein. Das Sozial- und Bürogebäude sei bis Juni 1991 durch den Stadtwirtschaftsbetrieb genutzt worden. Im Jahre 1992 sei der Antrag auf Nutzungsänderung zum Obdachlosenheim gestellt worden. Für die Nutzung des Grundstücks als Büro- und Sozialgebäude sei eine monatliche Pacht gezahlt worden.

18

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2003 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, hinsichtlich der Flurstücke 87 (S.weg 7) und 84, die zusammen ein Buchgrundstück gebildet hätten und damit das rechtliche Schicksal des anderen Flurstücks geteilt hätten, sowie hinsichtlich des Flurstücks 86 (S.weg 8) liege jedenfalls eine Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG vor. Für die Enteignung sei nicht die Instand- oder Werterhaltung oder ein nach dem Baulandgesetz sogar gerechtfertigt gewesener Abriss des Hauses Nr. 8 entscheidend gewesen, sondern der "Schutz" bzw. die nachträgliche Absicherung vorheriger staatlicher Investitionen auf dem Flurstück 84 nebst geringfügigem Überbau auf den heutigen Flurstücken 86/2 und 87/2. Darin sei eine unlautere Machenschaft zu sehen, da ein solcher Zweck vom Baulandgesetz nicht gedeckt gewesen sei und die Gründe für die Inanspruchnahme nur vorgeschoben worden seien, um auf das Eigentum Zugriff nehmen zu können. Zwar habe das Baulandgesetz auch staatlichen Betrieben den Aus- oder Umbau sowie die Rekonstruktion bereits bestehender Altbauten ermöglicht. Für eine Inanspruchnahme sei aber erforderlich gewesen, dass künftige und konkrete Baumaßnahmen angestanden hätten und entsprechende Mittel im Volkswirtschaftsplan vorgesehen gewesen seien. Dies sei nach Aktenlage nicht der Fall. Für den Ausbau oder die Modernisierung des auf diesen Flurstücken errichteten Sozial- und Bürogebäude habe zudem keine konkrete Planung von Maßnahmen bestanden, die eine Enteignung nach dem Baulandgesetz hätten rechtfertigen können.

19

Eine Rückübertragung sei auch nicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Sei die Nutzungsänderung - wie hier - aus abgeleitetem Recht, nämlich aus dem Pachtvertrag erfolgt, sei für die Anwendung dieser Vorschrift kein Raum. Der 1992 erfolgte Umbau des Gebäudes in ein Obdachlosenheim stelle ebenfalls keinen Ausschlussgrund im Sinne der genannten Vorschrift dar, da die Änderung nach dem Stichtag des 29.09.1990 erfolgt sei.

20

Die Klägerin hat am 25.04.2003 Klage erhoben.

21

Sie trägt vor, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Grundstücks seien kostendeckende Einnahmen in einem recht deutlichen Verhältnis erwirtschaftet worden. Für eine Grundstücksüberschuldung oder unmittelbar bevorstehende Überschuldung lägen keine Anhaltspunkte vor. Unlautere Machenschaften seien nicht ersichtlich. Der VEB Stadtwirtschaft habe das 1971/1972 mit Sozialeinrichtung Typ "Erntekindergarten" bebaute Flurstück 84 auf vertraglicher Grundlage genutzt. Die bauliche Investition des Volkseigentums auf Privatgrundstück sei hinreichend abgesichert gewesen, nämlich durch selbstständiges volkseigenes Gebäudeeigentum nach ZGB, EGZGB. Es habe 1985 aus rechtlicher Sicht keine Veranlassung bestanden, diese Investition im Nachhinein unter Missbrauch des Baulandgesetzes durch Inanspruchnahme des Grundstücks abzusichern. Mit den im Antrag vom 15.10.1985 angeführten "größeren Werterhaltungsmaßnahmen" sei insbesondere der Abriss des Hauses Nr. 8 gemeint gewesen. Dieser sei schon 1981 sachlich geboten, aber bauordnungsrechtlich über den Grundstückseigentümer bzw. über die Verwalterin mangels Vollmacht nicht herbeiführbar gewesen. Ein solcher Abriss sei nach dem Baurecht der DDR nicht illegal und durch das Baulandgesetz gedeckt gewesen.

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Bei der Überführung in Volkseigentum per 01.01.1986 sei lediglich das Flurstück 84 mit der Sozialeinrichtung Typ "Erntekindergarten" bebaut gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass für das Volkseigentum nur für dieses Flurstück selbstständiges Gebäudeeigentum dokumentiert worden sei und bauliche Erweiterungs-/Um-/Neubauvorhaben des VEB Stadtwirtschaft aktenkundig aus der Zeit von beginnend März 1982 - Februar 1988 verlautet seien und bis zum 01.01.1986 nicht hätten umgesetzt werden können. Das - wegen der Wende nicht mehr durchgeführte - Bauvorhaben für das Sozialgebäude des VEB Stadtwirtschaft am Standort S.weg 7/8 sei Motiv und Hintergrund für die Inanspruchnahme des Vermögenswertes nach dem Baulandgesetz im Jahre 1986 gewesen. Dieses Bauvorhaben sei konkret vorgesehen, geplant und genehmigt gewesen. Für die Annahme unlauterer Machenschaften sei daher kein Raum. Das Baulandgesetz habe auch auf den Abriss von Gebäuden Anwendung gefunden. Anderenfalls wären Abrisse von nicht mehr standsicheren und eine Allgemeingefahr bildenden Gebäuden nach Inkrafttreten des Baulandgesetzes rechtswidrig gewesen.

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Es liege ein Restitutionsausschlussgrund nach §§ 4, 5 Abs. 1 Buchst. a VermG vor. Der 1988 an die ursprüngliche Sozialeinrichtung vom Typ "Erntekindergarten" neu angebaute Bürotrakt des VEB Gebäudewirtschaft, teils aufstehend (zu je 1/2) auf den Flurstücken 86/2 und 87/2, überwiege die ursprüngliche Sozialeinrichtung nach Größe und Wert um ein Mehrfaches und verändere die Nutzung und Nutzungsart der Flurstücke gänzlich, die ursprünglich Gartenland (84) und Wohngebäude (86 und 87) dargestellt hätten. Das nach der Enteignung und vor dem Stichtag gemäß § 5 Abs. 2 VermG nahezu neu errichtete Sozial- und Bürogebäude des VEB Stadtwirtschaft sei nach dem Stichtag mit erheblichem Kostenaufwand in das jetzige Obdachlosenheim der Klägerin umgebaut worden. Diese habe ein dringliches Interesse am Fortbestand ihres Eigentumsrechts am Grundstück.

24

Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Landrates des Landkreises D. vom 05.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 31.03.2003 aufzuheben.

26

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

28

Er bezieht sich auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, wenn - wie die Klägerin meine - die bauliche Investition des Volkseigentums auf einem Privatgrundstück (die Errichtung des Sozialgebäudes des VEB Stadtwirtschaft) hinreichend rechtlich abgesichert gewesen sei, sei erst recht von unlauteren Machenschaften auszugehen, wenn die Enteignung unter dem Deckmantel der "Werterhaltungsmaßnahme" erfolgt sei. Ebenfalls als Enteignungsgrund nur vorgeschoben sei die "Werterhaltungsmaßnahme" für den Abriss einer Ruine, wenn keine neue Bebauung vorgesehen gewesen sei. Anders als zur Zeit des Aufbaugesetzes, in dem explizit der Abriss eines Gebäudes als Inanspruchnahmegrund enthalten gewesen sei, habe das Baulandgesetz im Tenor die Bereitstellung von Bauland für die "planmäßige" Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, die "planmäßige" Modernisierung usw. vorgesehen. An einer solchen Planung fehle es hier. Der mit der Begründung "Betriebserweiterung" durchgeführte Rechtsträgerwechsel auf den VEB Stadtwirtschaft D. sei nicht zum 01.01.1988, sondern mit Wirkung vom 01.09.1988 vollzogen worden. Die beabsichtigte Betriebserweiterung sei offenkundig nicht Gegenstand des Inanspruchnahmeverfahrens nach dem Baulandgesetz gewesen. Die erst nach der Inanspruchnahme der Grundstücke Ende 1987 erstellte Vorlage der "Zuarbeit zur Aufgabenstellung Verwaltungsgebäude des VEB (K) Stadtwirtschaft D." sehe zwar konkrete Planungsunterlagen für die Errichtung eines Sozialgebäudes vor, welches aber nicht mehr errichtet worden sei. Die Klägerin habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass die nachträglichen Planungsunterlagen des VEB Stadtwirtschaft Grundlage der vom VEB Gebäudewirtschaft beantragten Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz gewesen seien.

29

Die Beigeladenen haben sich in der Sache nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

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O. ist im April 2004 gestorben und ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Krefeld vom 19.05.2004 von der Beigeladenen zu 4. beerbt worden. B. ist ebenfalls verstorben; über ihren Nachlass wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 18.07.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat das Verfahren aufgenommen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.05.2008 und vom 26.11.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern - LARoV - ist in dem vorliegenden Verfahren der richtige Beklagte (geworden), da die Aufgaben des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Ostvorpommern nach der Dritten Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz vom 08.12.2008 (GVOBl. M-V S. 494) mit Wirkung vom 01.01.2009 dem LARoV übertragen wurden.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Bescheid des Landrates des Landkreises D. vom 05.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 31.03.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Beigeladenen haben einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an den streitgegenständlichen Flurstücken 84, 86/2 und 87/2 nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 1 Abs. 3 VermG.

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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger.

37

Ursprünglicher Eigentümer der streitgegenständlichen Flurstücke war K. Dieser ist im März 1972 verstorben und ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Moers vom 27.06.1973 von B., den Beigeladenen zu 3., 4. und 5. sowie O. zu je 1/5 Anteil beerbt worden. O. ist im April 2004 gestorben und ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Krefeld vom 19.05.2004 von der Beigeladenen zu 4. beerbt worden. Über den Nachlass der B. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 18.07.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat das Verfahren aufgenommen.

38

Es liegt hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Flurstücke eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vor.

39

Nach § 1 Abs. 3 VermG betrifft das Vermögensgesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von Seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

40

Die Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.02.1996 - 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310; BVerwG, Urteil vom 20.03.1997 - 7 C 23.96 - VIZ 1997, 348). Die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft setzt keine bestimmten Handlungsformen und Erwerbsvorgänge voraus. Erfasst wird grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs, neben rechtsgeschäftlichen Erwerbsvorgängen z.B. auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher oder sonst manipulativer Enteignungen. Eine solche manipulative Enteignung ist anzunehmen, wenn die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. Sie liegt auch dann vor, wenn die Manipulation darin besteht, dass der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluss also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte. Die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsakts unterhalb der Schwelle der Willkür reicht demgemäß für die Annahme eines solchen Tatbestands nicht aus; denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deswegen gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht beachtet worden sind (BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 7 C 39.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 53; BVerwG, Urteil vom 26.06.1997 - 7 C 25/96 - VIZ 1997, 685).

41

Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass die konkrete Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz sich insgesamt auf die Flurstücke 86, 87 und 84 richtete. Zwar war in dem Antrag des VEB Gebäudewirtschaft D. vom 15.10.1985 das Flurstück 84 nicht ausdrücklich erwähnt worden; aus der in dem Antrag angegebenen Gesamtfläche für die beantragte Inanspruchnahme ergibt sich aber, dass auch das Flurstück 84 von dem Antrag auf Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz umfasst sein sollte. Dementsprechend sah sowohl die Aufbaugebietserklärung als auch der Bescheid nach dem Baulandgesetz die Entziehung auch des Flurstücks 84 vor.

42

Die erfolgte Inanspruchnahme der Flurstücke 84, 86 und 87 stellt sich als unlautere Machenschaft staatlicher Stellen im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG dar.

43

Zwar wurde in dem Antrag des VEB Gebäudewirtschaft D. vom 15.10.1985 auf Erklärung dieser Grundstücke zum Aufbaugebiet angegeben, dass ein bei der Kreissparkasse D. beantragter Kredit aufgrund nicht vorhandener Sicherheit abgelehnt worden sei und größere Werterhaltungsmaßnahmen für diese Grundstücke notwendig seien. Bei diesem angegebenen Zweck für die Inanspruchnahme handelte es sich um einen durch das Baulandgesetz gedeckten Enteignungszweck.

44

Auch wenn die Enteignung formal zugunsten eines vom Baulandgesetz gedeckten Zweck erfolgte, ist auch in solchen Fällen immer eine umfassende, an den Gesamtumständen orientierte Prüfung erforderlich, ob die angegebenen Maßnahmen der wirkliche Grund für den Eigentumszugriff waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.09.1998 - 7 C 26/97 - VIZ 2000, 217-218). Der durch den VEB Gebäudewirtschaft angegebene Grund für die Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz war durch die damaligen staatlichen Stellen offenkundig nur vorgeschoben worden. Werterhaltungsmaßnahmen waren für die betreffenden Flurstücke zum damaligen Zeitpunkt weder beabsichtigt noch konkret geplant.

45

Aus den Unterlagen ergibt sich zunächst nicht, dass die im Antrag auf Erklärung zum Aufbaugebiet vom 15.10.1985 angegebenen Erhaltungsmaßnahmen oder Investitionen tatsächlich durchgeführt worden sind. Vielmehr lässt sich aus den Akten entnehmen, dass das Gebäude auf dem Grundstück S.weg 8 zu diesem Zeitpunkt bereits abbruchreif war. Dies folgt aus den Angaben der damaligen Verwalterin, Frau L., zu einem Verzichtsantrag einschließlich der Aufwands- und Ertragsrechnung für das Jahr 1982 entnehmen. Darin wird unter der Rubrik "baulicher Zustand des Gebäudes" von dieser ausdrücklich angegeben, dass der S.weg 8 abbruchreif und der S.weg 7 teilweise reparaturbedürftig sei. In der Baubeschreibung vom 11.06.1985 wird ein solcher Zustand des Gebäudes S.weg 8 nicht erwähnt, sondern lediglich ausgeführt, dass dieses "ehemals als Wohnhaus genutzte Gebäude" als Lager durch den VEB Stadtwirtschaft genutzt werde. Das Gebäude sei in die Bauzustandsstufe III einzuordnen. Um eine weitere Nutzungsdauer von 20 Jahren zu erreichen, seien der Außenputz und die Fenster zu erneuern und die Holzbalkendecke auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Weitere notwendige Maßnahmen werden in der Baubeschreibung für dieses Gebäude nicht erwähnt. Stellt man jedoch in den Blick, dass das Gebäude im Jahre 1988 dann abgerissen wurde, nachdem die entsprechende Abrissgenehmigung erteilt wurde, ergibt sich ein anderes Bild über den tatsächlichen Zustand des Gebäudes S.weg 8. Dieses war zumindest seit 1981, also bereits Jahre vor der Inanspruchnahme nicht mehr bewohnt, sondern abrissreif. Dies ergibt sich aus einem Schreiben der Stadt D. an Frau L. vom 23.12.1981, in dem darauf hingewiesen wurde, dass dem Abriss des Gebäudes S.weg 8 zugestimmt werde, wenn ein entsprechender Antrag durch den Eigentümer oder die Verwalterin gestellt werde. In einem Schreiben vom 04.01.1982 an den damaligen Eigentümer, K., erklärte Frau L., dass sie eine notariell beglaubigte Vollmacht benötige zum Abriss des Gebäudes. Das Haus sei so baufällig, dass es eine Gefahr für die Passanten sei. Auch in dem Antrag auf Einleitung einer Abwesenheitspflegschaft vom 13.06.1983 wird ausgeführt, dass das Grundstück S.weg 8 baufällig sei. Schließlich ergibt sich zudem aus einem Aktenvermerk aus dem März 1982, dass das Gebäude S.weg 8 bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bewohnt war und dass der VEB Stadtwirtschaft dieses Grundstück zum Neubau einer Baracke nutzen wolle.

46

Das Gebäude S.weg 7 war zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz zwar noch von Mietern bewohnt. In der Baubeschreibung vom 13.06.1985 wurde zu diesem Objekt ausgeführt, dass es in die Bauzustandsstufe III einzuordnen sei; d.h. in die gleiche Bauzustandsstufe wie das zu diesem Zeitpunkt bereits abrissreife Haus im S.weg 8; weiterhin werden dort verschiedene zur Erreichung einer weiteren Nutzung erforderlichen Maßnahmen angegeben. Nach den eigenen Angaben der Klägerin in einem Schreiben vom 07.07.1992 im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurden von ihr "die Bauruinen", die sich auf den Grundstücken befanden, mit erheblichem Aufwand abgetragen. Ausweislich des Rechtsträgernachweises vom September 1988 war das Flurstück 86 zu diesem Zeitpunkt bereits unbebaut, der Abriss also bereits erfolgt, und das Flurstück 87 (S.weg 7) baupolizeilich gesperrt. Ein Abriss auch des auf dem letztgenannten Flurstück befindlichen Gebäudes ist in der Folgezeit vorgenommen worden.

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In den Akten finden sich keine Unterlagen dafür, dass für das Gebäude auf dem Flurstück 87 Werterhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden; vielmehr ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass dieses Gebäude ca. zwei Jahre nach der Inanspruchnahme baupolizeilich gesperrt wurde, dass Werterhaltungsmaßnahmen auch hinsichtlich dieses Gebäudes nicht durchgeführt wurden. Auch ergibt sich nicht, dass tatsächlich die Durchführung solcher Maßnahmen zum Zeitpunkt der Beantragung sowie der Inanspruchnahme konkret beabsichtigt waren.

48

Werterhaltungsmaßnahmen auf dem Flurstück 84 waren ebenfalls zu keinem Zeitpunkt konkret beabsichtigt. Insoweit fehlt es bereits an einer entsprechenden Erwähnung dieses Flurstück im Rahmen des Antrags auf Inanspruchnahme. Konkrete Maßnahmen wurden auch im Übrigen im Zusammenhang mit dem Flurstück 84 nicht genannt.

49

Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die staatlichen Stellen versehentlich ein unzutreffender Enteignungszweck angegeben worden wäre oder der angegebene Enteignungszweck der Durchführung von Werterhaltungsmaßnahmen erst nachträglich, d.h. nach der Inanspruchnahme der Grundstücke, aus sonstigen Gründen weggefallen ist. Dies trägt auch die Klägerin selbst nicht vor. Es spricht daher alles dafür, dass der für die Inanspruchnahme der Flurstücke 84, 86 und 87 angegebene Enteignungszweck der Durchführung von Werterhaltungsmaßnahmen nur vorgeschoben war und die Flurstücke in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken in Anspruch genommen wurden. Hierfür sprechen auch die übrigen sich aus den Akten ergebenden Umstände.

50

Sollte die Inanspruchnahme der Flurstücke 84, 86 und 87 tatsächlich dem Zweck gedient haben, einen Abriss des Gebäudes S.weg 8 vorzunehmen, um anschließend dem VEB Stadtwirtschaft den Neubau einer Baracke zu ermöglichen, wie es sich aus dem Vermerk aus dem August 1982 ergibt, so wurde ein solcher Zweck für die Inanspruchnahme zu keinem Zeitpunkt angegeben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn ein solches Neubauvorhaben auf dem Flurstück 86 geplant gewesen sein sollte, es hierfür nicht erforderlich gewesen wäre, auch die Flurstücke 84 und 87, die ein eigenes Buchgrundstück darstellten, zu enteignen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Inanspruchnahme der Flurstücke 84, 86 und 87 zu einem anderen Zweck erfolgte, nämlich zur Sicherung der Investitionen auf dem Flurstück 84 sowie - nach erfolgtem Anbau - des auf den Flurstücken 86 und 87 teilweise befindlichen Überbaus. Auf den Flurstücken 84, 86 und 87 wurden in der Vergangenheit zu Beginn der 70er Jahre - vor der Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz - Investitionen aus staatlichen Haushaltsmitteln auf privatem Grund getätigt; für die von dem (Über-)Bau betroffenen Grundstücke wurde durch den VEB Stadtwirtschaft D an den damaligen Eigentümer bzw. an den für diesen bestellten Abwesenheitspfleger (VEB Gebäudewirtschaft D.) eine Pacht gezahlt. Durch die erfolgte Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz konnten diese staatlichen Investitionen auf privatem Grunde gesichert werden, indem das betreffende Grundstück nachträglich - nämlich mehr als 10 Jahre später - dem Staatsvermögen zugeführt wurde. Vor der Inanspruchnahme der genannten Flurstücke bestand keinerlei Sicherung hinsichtlich der getätigten staatlichen Investitionen, da kein gesondertes Gebäudeeigentum an dem durch den VEB Stadtwirtschaft errichteten Gebäude entstanden war. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes auf dem Flurstück 84 bzw. des späteren Anbaus auf Teilflächen der Flurstücke 86 und 87 Anfang der 70er Jahre galt noch das Bürgerliche Gesetzbuch, da das Zivilgesetzbuch der DDR erst im Juni 1975 in Kraft getreten war. Das Bürgerliche Gesetzbuch sah jedoch im Falle der Errichtung von Gebäuden auf privatem Grund und Boden aufgrund eines vertraglich vereinbarten Pachtvertrages die Entstehung eines dinglichen Nutzungsrechts oder eines Eigentumsrechts der Errichters des Gebäudes nicht vor. Die Entstehung von gesondertem Gebäudeeigentum oder dinglichen Nutzungsrechten war in solchen Fällen auch nach den sonstigen Rechtsvorschriften nicht möglich. Die Rechtsordnung der DDR sah nur die Verleihung von dinglichen Nutzungsrechten an volkseigenem Grund und Boden vor; zudem gab es die Zuweisung dinglicher Nutzungsrechte an genossenschaftlich genutztem Boden (Holst/Liedtke in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 4 Rdnr. 80). Die streitgegenständlichen Grundstücke befanden sich jedoch zum Zeitpunkt der Bebauung noch in privatem Eigentum des Herrn K. und wurden auch nicht genossenschaftlich genutzt, so dass weder ein dingliches Nutzungsrecht noch gesondertes Gebäudeeigentum zugunsten des Volkseigentums mangels entsprechender rechtlicher Grundlage entstanden war.

51

Weder das Aufbaugesetz noch das Baulandgesetz rechtfertigten jedoch eine Inanspruchnahme zum Zwecke der nachträglichen Sicherung bereits Jahre zuvor getätigter Investitionen aus dem Staatshaushalt. Auch der Zweck, die an den damaligen Eigentümer zu zahlende Pacht einzusparen, war von keiner der genannten Rechtsgrundlagen für eine Inanspruchnahme gedeckt. Für die Enteignung allein zum Zweck der nachträglichen Sicherung bereits verausgabter Haushaltsmittel gab es offenkundig keine rechtliche Grundlage (BVerwG, Urteil vom 26.06.1997 - 7 C 25/96 - VIZ 1997, 685-687), so dass sich die Enteignung der streitgegenständlichen Flurstücke als staatlicher Machtmissbrauch darstelle.

52

Es liegen zudem keine Ausschlusstatbestände nach §§ 4, 5 VermG vor.

53

Ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 VermG scheidet offenkundig für alle hier streitgegenständlichen Flurstücke aus, da es insoweit am Vorliegen von gesondertem Gebäudeeigentum sowie der Verleihung eines - dinglichen - Nutzungsrechts fehlt und im Übrigen der Anwendungsbereich der Vorschrift sich auf den Erwerb dieser Rechte durch natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftung beschränkt.

54

Auch ein Ausschlusstatbestand nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG liegt nicht vor. Danach ist eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden gemäß § 4 Abs. 1 VermG insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstück und Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht. Nach Abs. 2 des § 5 VermG ist im Falle des Abs. 1 Buchst. a die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29.09.1990 vorgelegen haben.

55

Hier fehlt es bereits an einer Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung und damit an der ersten der genannten Voraussetzungen. Die Begriffe Änderung der Nutzungsart und der Zweckbestimmung überschneiden sich weitgehend. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn einem Grundstück oder Gebäude eine andere Zweckbestimmung gegeben wird, die darin besteht, dass die bisherige Nutzung aufgegeben wird und an ihre Stelle eine neue, andersartige Nutzung tritt. Eine Änderung der Zweckbestimmung stellt darüber hinaus jede Ersetzung der bestehenden Nutzung durch eine andere Nutzung dar, ohne dass sich die Nutzungsart geändert haben muss (Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II, Stand: Juni 1998, § 5 Rdnrn. 9, 11). Für die Beurteilung der Frage, ob sich bezüglich der streitgegenständlichen Flurstücke die Nutzungsart oder Zweckbestimmung geändert hat, kommt es auf einen Vergleich des Zustandes, wie er im Zeitpunkt des Eigentumsverlustes bestanden hat, mit dem Zustand an, wie er am 29. September 1990 (d.h. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes) bestanden hat; § 5 Abs. 2 VermG (Hellmann in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 5 Rdnr. 17).

56

Den Altunterlagen lässt sich entnehmen, dass das Flurstück 84 bereits im Jahre 1972 und damit lange vor der Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz mit einem Sozialgebäude - Typ Erntekindergarten - bebaut worden war und sich in der Nutzung des VEB Stadtwirtschaft befand. Darüber hinaus erfolgte die Nutzungsänderung - von Gartenland zu bebautem Grundstück mit Sozialgebäude des VEB Stadtwirtschaft - nicht aus eigenem Recht, sondern vielmehr aufgrund eines mit dem Eigentümer des Grundstücks - bzw. hier für diesen die Verwalterin handelnd - abgeschlossenen Pachtvertrages. Wenn die Nutzungsänderung jedoch in Ausübung eines dinglichen oder obligatorischen Nutzungsrechts (Miete, Pacht o.ä.) erfolgte, ist für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG von vornherein kein Raum. Der durch die Vorschrift bezweckte Bestandschutz der geänderten Nutzungsverhältnisse wird in diesen Fällen nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 2, 3 und 17 VermG garantiert, die nach der Systematik des Gesetzes insoweit abschießende Sonderregelungen enthalten (Hellmann a.a.O., VermG § 5 Rdnr. 15). Soweit sich die Klägerin hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG darauf beruft, dass erhebliche An- und Umbauten an dem Sozialgebäude späterhin stattgefunden hätten, vermag dies ebenfalls keinen Ausschlusstatbestand im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu begründen. Hinsichtlich der Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung ist auf die tatsächliche Nutzung abzustellen mit der Folge, dass der Restitutionsausschluss von § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG bereits dann nicht eingreift, wenn der Vermögenswert im Zeitpunkt der Schädigung im Wesentlichen wie am 29. September 1990 (§ 5 Abs. 2 VermG) genutzt wurde. Reichte es hingegen aus, dass der erhebliche bauliche Aufwand für diese - konkrete - Nutzung (§ 5 Abs. 1 Buchst. VermG) zeitlich nach dem Vermögensverlust erfolgt war, würde letzthin dieser Aufwand privilegiert, obwohl sonst Investitionen einer Rückgabe eines Vermögenswertes nicht entgegenstehen, sondern allenfalls einen Wertausgleich gemäß § 7 VermG rechtfertigen können (BVerwG, Beschluss vom 24.08.2000 - 8 B 181/00 -; BVerwG, Urteil vom 30.11.1995 - 7 C 55/94 -, BVerwGE 100, 70, 72).

57

Eine Nutzungsänderung aufgrund des im Jahre 1992 erfolgten Umbaus zum Obdachlosenheim muss vorliegend im Rahmen des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG außer Betracht bleiben, da diese Nutzungsänderung erst nach dem Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG erfolgte und daher von dem Schutzbereich des § 5 VermG nicht mehr umfasst wird.

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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 26. Nov. 2009 - 6 A 849/03 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Vermögensgesetz - VermG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

Vermögensgesetz - VermG | § 3 Grundsatz


(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Ans

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(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristis

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(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Z

Vermögensgesetz - VermG | § 4 Ausschluss der Rückübertragung


(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbet

Vermögensgesetz - VermG | § 16 Übernahme von Rechten und Pflichten


(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu besti

Vermögensgesetz - VermG | § 5 Ausschluss der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden


(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude a) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verände

Referenzen

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen.

(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit der vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfandrechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäude werden Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a bezeichneten Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Sicherung begründet werden. Verliert der Nutzungsberechtigte durch die Aufhebung des Nutzungsrechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein.

(4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden.

(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu übernehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds kann etwas Abweichendes vereinbart werden. Weist der Berechtigte nach, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.

(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu entscheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die das Grundbuch führende Stelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten. Wird die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beendet, so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Begünstigten oder des Berechtigten das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bereich das belastete Grundstück belegen ist, den zu übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen. Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der Übernahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Fall nur berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mitteilung verpflichtet. Der Bescheid ergeht gemeinsam für sämtliche auf dem Grundstück lastenden Rechte gemäß Absatz 5.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtigten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbständig anfechtbar.

(9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichbares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. Der Berechtigte tritt in dem Umfang, in dem das Grundpfandrecht von ihm zu übernehmen ist, an die Stelle des Schuldners der dem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Forderung. § 417 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Soweit der Berechtigte die Schuld nicht nach Satz 2 zu übernehmen hat, erlischt die Forderung, wenn sie durch den staatlichen Verwalter oder sonst auf staatliche Veranlassung zu Lasten einer natürlichen Person begründet worden ist. In diesem Falle erlischt auch der bereits entstandene Zinsanspruch. Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen zu entschädigen.

(10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn das Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird. Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In diesem Fall hat der Berechtigte gegen denjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befreiung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu bewilligen.

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.