Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 21. Sept. 2016 - 3 A 498/14

bei uns veröffentlicht am21.09.2016

Tenor

1. Das Verwaltungsgericht Greifswald ist sachlich unzuständig; der Rechtsstreit wird an das zuständige Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern verwiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

1

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Kompensationsmaßnahme „Wiedervernässung des Polders Werre“ auf dem Darß.

2

Das Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund (Vorhabenträger) plante im Jahre 2008 die Maßnahme „Anpassung der Seewasserstraße im nördlichen Peenestrom an die veränderten Anforderungen aus Hafen- und Werftbetrieb in der Stadt Wolgast“.

3

Der Beklagte erließ am 20. Februar 2009 den auf §§ 12 Abs. 2 i.V.m. 14 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) gestützten Planfeststellungsbeschluss. Als Kompensationsmaßnahme für den Eingriff in Natur und Landschaft sieht der Planfeststellungsbeschluss die Maßnahme „Renaturierung des Polders Werre“ vor.

4

Während des Planfeststellungsverfahrens hat die Klägerin zu 1. auf die große Bedeutung der Wasserfassung „Peters Kreuz“ als einzige Trinkwasserversorgung im Bereich Darß/Zingst hingewiesen und eingewandt, dass die Wiedervernässung einer Teilfläche des Polders Werre zu einer Versalzung des Grundwassers und einer damit verbundenen Gefährdung für die Wasserfassung „Peters Kreuz“ führen könne.

5

In Bezug auf die genannte Kompensationsmaßnahme enthält der Planfeststellungsbeschluss im Abschnitt A. (Festsetzungen) IV. (Anordnungen) 10. (Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft) folgende Regelung:

6

10.2 Vor Umsetzung der Kompensationsmaßnahme hat der Träger des Vorhabens eine Modellierung der Grundwasserverhältnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Wiedervernässung vorzulegen. Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus der Modellierung für die Steuerung der Schöpfwerke im Bereich der Polder Werre und Born sind mit der zuständigen unteren Wasserbehörde abzustimmen. Das LUNG und der Wasser- und Bodenverband „Recknitz-Boddenkette“ sind in die Abstimmung einzubeziehen. Die Ergebnisse der Modellierung und der Abstimmung sind der Planfeststellungsbehörde und der obersten Wasserbehörde vorzulegen.

7

10.3 Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme darf nur erfolgen, wenn aufgrund der Ergebnisse der Modellierung, gegebenenfalls in Verbindung mit zusätzlich durchzuführenden technischen Maßnahmen, ausgeschlossen werden kann, dass durch die Maßnahme eine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserversorgung für die Gemeinden Prerow und Zingst (Wasserfassung Peters Kreuz) eintreten kann. Bei Bedarf sind zusätzlich geeignete technische Maßnahmen durchzuführen.

8

Der Planfeststellungsbeschluss ist bestandskräftig. Eine von der Klägerin zu 2. erhobene Anfechtungsklage (OVG Greifwald 5 K 12/09) wurde am 9. November 2010 von ihr zurückgenommen.

9

In der Folgezeit wurde die Grundwassermodellierung gemäß der Anordnung A. II. 10.2 und 10.3 durch die Technische Universität Berlin durchgeführt. Nach deren Ergebnis ist eine Gefährdung für die Wasserfassung „Peters Kreuz“ ausgeschlossen. Die Klägerinnen halten die Modellierung für unzureichend und begehren im Hauptantrag die Verpflichtung des Beklagten, den Vorhabenträger zur Einhaltung der genannten Nebenbestimmungen anzuhalten.

II.

10

Der Beschluss beruht auf § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Ist das Gericht sachlich unzuständig, spricht es dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das sachlich zuständige Gericht.

11

Die sachliche Zuständigkeit des VG Greifswald ist nicht gegeben. Denn nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen betreffen.

12

Der Zweck der Zuständigkeitsvorschrift besteht darin, durch eine Verkürzung des Verwaltungsgerichtsverfahrens auf eine Tatsacheninstanz den Neubau und Ausbau der Verkehrswege zu beschleunigen. Dieser Gesetzeszweck verlangt eine weite Auslegung der Norm dahin, dass sie alle Verwaltungsstreitsachen erfasst, die unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Planfeststellungsbeschluss für Vorhaben im Sinne der bezeichneten Norm haben (OVG Münster, Urt. v. 27.06.2014 – 16 D 31/13.AK –, juris Rn. 29 zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO).Ein unmittelbarer Bezug in diesem Sinne ist aber nur anzunehmen bei einer Streitigkeit, die Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist, m.a.W. einer Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung für ein Vorhaben (VGH Mannheim, Beschl. v. 20.10.2010 – 5 S 2335/10 –, juris Rn. 6 zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO).

13

Gemessen an diesen Kriterien geht es hier nicht – wie die Klägerinnen meinen – lediglich um den Vollzug einer Nebenbestimmung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern um die Zulässigkeit der planfestgestellten Kompensationsmaßnahme „Wiedervernässung des Polders Werre“ überhaupt. Denn Voraussetzung hierfür ist der Ausschluss einer Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserversorgung für die Gemeinden Prerow und Zingst (Wasserfassung „Peters Kreuz“). Selbst wenn es so sein sollte, dass die diesbezügliche Feststellung nicht unmittelbar im Planfeststellungsbeschluss selbst getroffen werden muss, sondern – wie erfolgt – über die hier in Rede stehende Nebenbestimmung (Anordnung A. IV. 10.3 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses) gleichsam aus dem Planfeststellungsverfahren ausgegliedert werden kann, ändert dies nichts daran, dass „der Vollzug“ der Nebenbestimmung die Zulässigkeit der Kompensationsmaßnahme und damit die Zulässigkeit der diesbezüglichen Planfeststellung betrifft.

14

Vor diesem Hintergrund ist es nicht recht verständlich, wenn die Klägerinnen vortragen, sie würden sich nicht gegen die Zulässigkeit des Planungsvorhabens wenden. Das Gegenteil ist der Fall: Sie befürchten eine Gefährdung der Wasserfassung „Peters Kreuz“ und halten die zum gegenteiligen Ergebnis kommende Grundwassermodellierung für methodisch fehlerhaft. Damit stellen sie die Zulässigkeit des Planungsvorhabens in Frage. Die Beteiligten streiten nur deshalb nicht (formal) über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil die Streitfrage im Planfeststellungsverfahren nicht geklärt wurde.

15

Ebenfalls unerheblich ist, ob der Planfeststellungsbeschluss bei einer feststehenden Gefährdung der Wasserfassung vollzogen werden kann, wenn zusätzliche Maßnahmen zum Erhalt des Grundwasserreservoirs durchgeführt werden. Denn diese Frage betrifft nicht den vorliegenden Streitgegenstand.

16

Die Beteiligten sind zu der Verweisung angehört worden.

17

Hinweis:

18

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 48


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen1.die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Si

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 27. Juni 2014 - 16 D 31/13.AK

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. tragen die Kläger. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 3. hat diese selbst zu tragen. Das Urteil i

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Okt. 2010 - 5 S 2335/10

bei uns veröffentlicht am 20.10.2010

Tenor Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig.Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Gründe   1 Der Antragsteller, Bewohner des

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Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. tragen die Kläger. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 3. hat diese selbst zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

Tenor

Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.

Gründe

 
Der Antragsteller, Bewohner des in der Nähe der Luftgütemessstelle „Am Neckartor“ gelegenen Gebäudes ...straße ... in Stuttgart, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Nebenbestimmung Nr. 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) vom 28.01.2005 zu vollziehen, hilfsweise, die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Nebenbestimmung Nr. 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 verpflichtet die beigeladene Vorhabenträgerin, die Dieseltraktion mit kanzerogenen Rußpartikelemissionen auf außerplanmäßige Betriebsfälle zu beschränken.
Der Antragsteller begehrt ferner hilfsweise für den Fall, dass „der Anordnungsanspruch in der Zusicherung 4.1. der Beigeladenen auf S. 31 des Planfeststellungsbeschlusses gesehen werden sollte“, die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zusicherung 4.1. so zu vollziehen, dass die Beigeladene verpflichtet wird, im Rahmen der Ausschreibungen und Vergabe von Bauleistungen sicherzustellen, dass dieselbetriebene Fahrzeuge und Maschinen einen Dieselpartikelfilter besitzen, soweit dieser als Nachrüstfilter am Markt vorhanden ist und - wenn dies nicht der Fall sein sollte - ansonsten entsprechende Neufahrzeuge mit Dieselpartikelfilter vorzusehen.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der Verwaltungsgerichtshof sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit war daher gem. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen.
Nach § 45 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn die VwGO - oder eine sonstige gesetzliche Vorschrift - für Streitigkeiten der genannten Art die erstinstanzliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtshofs kommt hier allenfalls nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die „Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von (…) öffentlichen Eisenbahnen betreffen“. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO erstreckt diese Zuständigkeit auf Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden sowie auf Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Bereits der Wortlaut dieser Regelungen spricht dafür, dass unter die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht sämtliche Streitigkeiten fallen, die einen Bezug zur Errichtung bzw. dem Betrieb eines bestimmten Vorhabens aufweisen, sondern - enger - nur solche Streitigkeiten, die spezifisch auf das Planungsverfahren bezogen sind, in dem über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden wird. Denn § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO knüpft anders als § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 und 6 VwGO nicht an die „Errichtung“ bzw. den „Betrieb“ eines Vorhabens (bzw. einer Anlage) an, sondern an das Planfeststellungsverfahren bzw. die planfeststellungsersetzenden Genehmigungen als die Entscheidungen, deren tatsächliche Grundlagen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren typischerweise besonders gründlich und zeitaufwändig erarbeitet werden müssen (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 13.09.1993 - 5 S 1778/93 -, NVwZ 1995, 179, juris Rdnr. 8ff; BayVGH, Beschl. v. 14.05.1991 - 8 A 88.40109, 8 A 88.8 A 88.40110 -, DÖV 1991, 1027, juris Rdnr. 11). Auch der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers sowie systematische und teleologische Gründe sprechen hier für diese Auslegung. Der Gesetzgeber ist bei der Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in den in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7, 8 und 9 VwGO genannten Fällen ersichtlich davon ausgegangen, dass diese dem Erfordernis der Planfeststellung - bzw. der ihr nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwGO gleichgestellten Plangenehmigung - unterliegen, mithin ein komplexes und zeitaufwändiges Verfahren stattfinden muss, in dem die privaten und öffentlichen Belange gegeneinander abzuwägen sind. Der beschleunigte Abschluss dieser Verfahren durch Verkürzung des Instanzenzuges ist Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmung (BVerwG, Beschl. v. 16.07.2008 - 9 A 21.08 -, juris Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.1993, a.a.O.). Dies bedeutet aber umgekehrt, dass es in den Streitigkeiten, in denen nicht (mehr) um die Zulässigkeit eines Planungsvorhabens und die Rechtmäßigkeit des sie feststellenden Verwaltungsakts gestritten wird, grundsätzlich bei der Zuständigkeitsregelung des § 45 VwGO verbleibt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.1996 - 5 S 1848/96 -, VGHBW-Ls 1997, Beilage 1, B1, juris Rdnr. 1; Urt. v. 01.10.1998 - 5 S 1358/97-, NVwZ-RR 2000, 87; Beschl. v. 27.05.2010 - 5 S 548/10 -). Hieraus folgt allerdings nicht, dass sich mit der Unanfechtbarkeit der Planungsentscheidung eine unüberwindbare zeitliche Grenze für die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ergäbe (so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.10.2003 - 1 C 10611/03 -, juris Rdnr. 5). Denn es können sich auch nach Unanfechtbarkeit der Planungsentscheidung noch Streitigkeiten ergeben, in denen es um den (weiteren) Bestand der Planung geht, wie z.B. bei Streitigkeiten über die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses oder seine Aufhebung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.1996, a.a.O.).
Die vorstehenden Überlegungen befinden sich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier zwar nicht einschlägigen, mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO aber vergleichbaren Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. Diese sieht ebenso wie § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO für bestimmte, „Planfeststellungsverfahren betreffende“ Streitigkeiten eine (weitere) Verfahrensbeschleunigung durch Verkürzung des Instanzenzuges vor. Dem Beschleunigungszweck des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO wird nur eine Auslegung gerecht, die alle Verwaltungsstreitverfahren erfasst, welche einen unmittelbaren Bezug zur konkreten Planungsentscheidung haben. Ein unmittelbarer Bezug in diesem Sinne ist aber nur anzunehmen bei einer Streitigkeit, die Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist, m.a.W. über die Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung für ein Vorhaben im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO gestritten wird (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2007 - 7 VR 1.07 -, UPR 2007, 351, juris Rdnr. 8 und Beschl. v. 18.05.2000 - 11 A 6.99 -, UPR 2000, 458, juris Rdnr. 12ff). Im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO kann nichts anderes gelten.
Nach diesen Maßgaben fällt die hier begehrte einstweilige Anordnung - und zwar unabhängig davon, ob sie auf die Nebenbestimmung Nr. 4.1. oder auf die von der Vorhabenträgerin gegebene Zusicherung 4.1. gestützt wird - nicht in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Denn die Beteiligten streiten hier weder um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 noch um die Zulässigkeit des planfestgestellten Vorhabens als solchem. In Rede steht allein die (Rechtmäßigkeit der) Ausführung dieses Vorhabens und auch dies nur bezüglich der Umsetzung des in Nebenbestimmung Nr. 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses geregelten Problems der Dieseltraktion mit kanzerogenen Rußpartikelemissionen bzw. der Zusicherung 4.1.. Diese Streitigkeit „betrifft“ nicht das Planfeststellungsverfahren. Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hier nicht gegeben ist.
Örtlich zuständig für die Entscheidung ist entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen nicht das Verwaltungsgericht Köln als das Gericht, in dessen Bezirk das Eisenbahn-Bundesamt seien Sitz hat (§ 52 Nr. 5 VwGO). Die Streitigkeit bezieht sich vielmehr auf ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis i.S.v. § 52 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.2000 - 11 A 6.99 -, UPR 2000, 458, juris Rdnr. 15). Ein etwaiger Anspruch auf Umsetzung der Nebenbestimmung Nr. 4.1. in dem vom Antragsteller erstrebten Sinne ist an den Ort der Bauausführung in Stuttgart gebunden. Örtlich zuständig ist damit das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.