Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. März 2014 - 3 A 461/13


Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um Baugebühren.
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Mit Bescheid vom 11. September 2012 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung für den Neubau eines Fachgeschäfts für Unterhaltungselektronik und Haustechnik und die Herstellung von 17 Stellplätzen in A-Stadt. Mit einem weiteren Bescheid vom 11. September 2012 (Aktenzeichen) setzte der Beklagte gegen den Kläger deswegen Baugebühren in Höhe von 11.362,40 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2013, zugestellt am 16. Mai 2013, zurück.
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Am 14. Juni 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die Klassifizierung der Nutzungsarten durch den Beklagten sei unzutreffend. Im Keller entstünden ein Lagerraum, Umkleidemöglichkeiten für die Mitarbeiter und Toiletten. Im Erdgeschoss werde ein Fachgeschäft für Unterhaltungselektronik und Hausgeräte sowie eine Werkstatteinheit eingerichtet. Im Obergeschoss seien Büroräume und weitere Sanitäranlagen geplant. Alle Etagen seien mit einem Treppenhaus und einem Fahrstuhl miteinander verbunden. Die verschiedenen Gewerbezwecke im Gebäude könnten unabhängig voneinander genutzt werden. Werkstatt und Verkaufsgeschäft würden von verschiedenen Gesellschaften betrieben. Zwar würden Synergien ausgenutzt, eine wechselseitige Abhängigkeit bestehe aber nicht. Die Werkstatt im Erdgeschoss diene der Verkaufsfläche nicht als Nebenzweck, sondern bestehe unabhängig von ihr. Sie verfüge auch über einen eigenen Eingang. Dieses Konzept setze sich im Erdgeschoss fort. Auch das Lager erfülle einen eigenständigen Nutzungszweck. Die Werkstatt mit den Sozialräumen im Kellergeschoss sei deshalb als zweigeschossiges Werkstattgebäude, das Lager als eingeschossiges Lagergebäude und das Ladengeschäft im Erdgeschoss als eingeschossige Verkaufsstätte zu veranlagen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 11. September 2012 (Aktenzeichen) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2013 aufzuheben, soweit darin Baugebühren in Höhe von mehr als 7.696,27 Euro festgesetzt sind.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Dem Bauantrag sei nicht zu entnehmen, dass es sich um getrennte Nutzungsarten handeln solle. Der Kundeneingang von Fachgeschäft und Werkstatt sei identisch. Es sei davon ausgegangen worden, dass das Lager im Kellergeschoss dem Fachgeschäft und der Werkstatt dienen solle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) i.V.m. § 1 Satz 1 und 2 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGebVO M-V) vom 10. Juli 2006 (GVOBl. 2006, S. 588), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. September 2010 (GVOBl. 2010, S. 521, 528). Danach sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze durch Verordnung zu bestimmen. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Für Amtshandlungen der Bauaufsicht sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und den Anlagen 2 und 3 zur BauGebVO M-V. Für die in der Anlage 2 aufgeführten Gebäude sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der Gebäude, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Der Brutto-Rauminhalt für diese Gebäude bestimmt sich nach der Anlage 3. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2000. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden ohne Umsatzsteuer errechnet, zu vervielfältigen und auf volle Euro ab- oder aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte bekannt (§ 2 Abs. 1 BauGebVO M-V).
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Der Beklagte hat das genehmigte Vorhaben mit dem Kellergeschoss und dem Erdgeschoss zu Recht einheitlich gemäß Nummer 14 der Anlage 2 zur BauGebVO M-V als mehrgeschossige Verkaufsstätte mit nicht mehr als 50.000 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt und einem anrechenbaren Bauwert von 115 Euro je Kubikmeter (vgl. insoweit die Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus vom 10. Juli 2012, ABl. 2012, S. 611) bewertet. Zwar sind Werkstatt- und Lagergebäude nach den Nummern 13 bzw. 15 der Anlage 2 zur BauGebVO M-V zu bewerten und gemäß Anlage 2 Abs. 3 BauGebVO M-V bei Gebäuden mit gemischter Nutzung für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Dies gilt nach dieser Vorschrift jedoch nicht, soweit Nutzungsarten nur Nebenzwecken dienen. So liegt es hier.
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Nach den Bauunterlagen, die den Gegenstand der Baugenehmigung bestimmen, betrifft die Baugenehmigung hinsichtlich des Kellergeschosses und des Erdgeschosses eine mehrgeschossige Verkaufsstätte mit dem Nebenzwecken Werkstatt und Lager. Ein Nutzung ist Nebenzweck im gebührenrechtlichen Sinne, wenn sich dem Hauptzweck des Gebäudes unterordnet (vgl. zu einer entsprechenden Regelung OVG Weimar, Urteil vom 29. September 1999 – 1 KO 758/95 –, juris).
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Den Hauptzweck des Gebäudes im Erdgeschoss bildet die Verkaufsstätte. Dies ergibt sich schon aus der Relation zwischen Verkaufsstätte und Werkstattfläche. Die Nutzung des Kellergeschosses ist der Hauptnutzung untergeordnet. Das gilt zum einen für das genehmigte Lager. Es liegt auf der Hand, dass ein Fachgeschäft für Unterhaltungselektronik von diesem Umfang entsprechende Lagerflächen für die Annahme und Aufbewahrung der Waren benötigt. Gerade bei größeren Haushaltsgeräten befinden sich in den den Kunden zugänglichen Verkaufsräumen üblicherweise nur Ausstellungsstücke, während verkaufte Geräte aus dem Lager heraus ausgeliefert werden. Für eine eigenständige Nutzung des Kellergeschosses als Lagergewerbe gibt es in den Bauunterlagen keinen Anhaltspunkt. Ein solches Gewerbe würde über die Lagerfläche selbst hinaus ohnehin auch Nebenflächen für die Mitarbeiter benötigen.
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Es gilt aber auch für die Sozialräume im Kellergeschoss. In diesem Geschoss finden sich Umkleideräume und Toiletten. Im Erdgeschoss sind entsprechende Räume nicht vorgesehen. Dort befindet sich lediglich eine Kundentoilette. Die Angestellten des Fachgeschäftes sind also darauf angewiesen, die Sozialräume im Kellergeschoss zu nutzen. Auch diese Räume sind der Nutzung der Verkaufsstätte zuzuordnen. Zur Verkaufsstätte rechnet nicht nur die Verkaufsfläche selbst, sondern auch zugehörige Nebenflächen (Büro, Sozialräume).
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Schließlich ist auch die Werkstattnutzung als Nebenzweck im Sinne des Gesetzes einzuordnen. Sie ist dem größeren Verkaufsgeschäft untergeordnet. Das ergibt sich aus der baulichen Gestaltung. Beide Nutzung verfügen über gemeinsame Eingänge für Kunden und Mitarbeiter. Durch die bauliche Gestaltung ist die Werkstatt an die Öffnungszeiten des Verkaufsgeschäftes gebunden. Die Unterordnung zeigt sich auch in dem Umstand, dass für die Werkstatt keine eigenen Sozial-, Lager- und Büroräume vorgesehen sind und deshalb die jeweiligen Räume des Verkaufsgeschäftes mitgenutzt werden müssen. Eine Eigenständige Nutzung der Werkstatt unabhängig von der Verkaufsstätte und ihren Nebenräumen ist nicht möglich. Es kommt deshalb für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob sich eine Unterordnung auch aus der Art der Nutzung ergibt, weil die Werkstatt einen Teil des Geschäftes aus Gewährleistungsarbeiten für das Verkaufsgeschäft beziehen und diesem umgekehrt Werkstattkunden wird, denen eine Neuanschaffung zu empfehlen ist.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.