Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. März 2015 - 3 A 425/13

published on 19/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. März 2015 - 3 A 425/13
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Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 17. April 2013 und seines Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2013 verpflichtet, dem Kläger einen selbst beschafften und geeichten Zwischenwasserzähler an geeigneter Stelle auf seinem Grundstück einzubauen bzw. einbauen zu lassen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten wegen einer Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Verwendung eines selbst beschafften Zwischenzählers (Gartenwasser) zu gestatten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Ferienhauses im Geschäftsgebiet des Beklagten.

3

Mit Schreiben vom 5. April 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten den Einbau eines selbst beschafften, geeichten Wasserzählers zur Messung der zur Gartenbewässerung verwandten Frischwassermenge. Mit Bescheid vom 17. April 2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2013 zurück.

4

Am 4. Juni 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Beklagte verlange einen völlig überhöhten Mietpreis vom 42,00 EUR/jährlich. Der Kaufpreis eines geeichten Wasserzählers, der innerhalb der sechsjährigen Eichfrist verwandt werden könne, betrage lediglich 32,00 EUR.

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Der Kläger beantragt,

6

den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 17. April 2013 und seines Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2013 zu verpflichten, ihm einen selbst beschafften und geeichten Zwischenwasserzähler an geeigneter Stelle auf seinem Grundstück einzubauen bzw. einbauen zu lassen.

7

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Er ist der Auffassung, ihm stehe in Ansehung des Zwischenzählers ein umfassendes Leistungsbestimmungsrecht zu. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass der Zwischenzähler von ihm geliefert und installiert werde und in seinem Eigentum verbleibe. Die jährlichen Entgelte für den Zwischenzähler seien ausweislich der Kostenkalkulation vom 26. September 2005 nicht überhöht.

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Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung des klägerischen Begehrens ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht. Die Zulässigkeit der Aufhebung des Ablehnungsbescheides und der Verpflichtung zur Leistung im gleichen Verfahren folgt aus § 113 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

13

Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs. 5 der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsgebührensatzung – ABGS) vom 17. Dezember 2014. Auf die Fassung früherer Abwasserbeseitigungsgebührensatzungen kommt es nicht an, da entscheidungserheblicher Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung ist.

14

Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 ABGS kann die (…) festgestellte Abwassermenge um die nachweislich nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführten Mengen vermindert werden. Die Mengen sind durch Wasserzähler (Zwischenzähler) nachzuweisen (Satz 2). Die Zwischenzähler werden durch den Zweckverband installiert (Satz 5). Die Vorschrift begründet – soweit dies technisch möglich ist, vgl. § 2 Abs. 5 Satz 7 ABGS – einen Anspruch auf Installation eines Zwischenzählers, da sonst die mit Blick auf das Äquivalenzprinzip (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz – KAG M-V) gebotene Absetzung von nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermengen im Rahmen der Gebührenberechnung nicht erfolgen kann. Der Frischwassermaßstab ist nämlich nur dann ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.1995 – 8 N 3.93 –, DÖV 1995, 826 <827f.>). Andernfalls könnten Gebühren für eine Leistung erhoben werden, die von der gebührenberechtigten Körperschaft nicht erbracht wurde.

15

§ 2 Abs. 5 Satz 2 ABGS schreibt dabei lediglich vor, dass Zwischenzähler vom Zweckverband zu installieren sind. Dass sie auch vom Zweckverband zu beschaffen sind und in seinem Eigentum verbleiben, folgt aus der Vorschrift entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Eine solche Annahme ist jedenfalls dann fernliegend, wenn der Zwischenzähler für Gartenwasser – wie hier – hinter der Hauptabsperrvorrichtung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 17. Dezember 2014 installiert werden soll. Denn in diesem Fall befindet er sich im Bereich der Kundenanlage (§ 11 WVS) und damit im Verantwortungsbereich des Anschlussnehmers. Zwar bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 WVS, dass dies für Messeinrichtungen des Zweckverbandes nicht gilt. Diese Einschränkung erklärt sich aber ohne weiteres mit Blick auf die Befugnisse des Zweckverbandes nach § 2 Abs. 5 ABGS.

16

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 4 WVS, wonach die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtung Aufgabe des Zweckverbandes ist. Zwar begründet diese Bestimmung im Einklang mit § 18 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) ein umfassendes Leistungsbestimmungsrecht des Zweckverbandes. Dies hat zur Folge, dass Messeinrichtungen in seinem Eigentum und Alleinbesitz verbleiben (vgl. Morell, AVBWasserV, Kommentar, Stand 07/2014, E § 18 Seite 5 m.w.N.). Allerdings ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Ermittlung der Trinkwassergebühr beschränkt (vgl. § 17 Abs. 2 WVS). Im Rahmen der Ermittlung der Abwassergebühr hat die Vorschrift keine Bedeutung. Dies folgt bereits aus systematischen Erwägungen. Insbesondere wäre die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 5 ABGS wäre bei Geltung des umfassenden Leistungsbestimmungsrechts nach § 17 Abs. 3 WVS nicht zu erklären. Ob der Zweckverband überhaupt befugt ist, die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 WVS auf Zwischenzähler i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 2 ABGS zu erstrecken, ist zudem zweifelhaft. Die Frage bedarf angesichts der vorstehenden Ausführungen jedoch keiner Vertiefung.

17

Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Kosten der Zählerinstallation und die damit verbundenen Folgekosten (Datenpflege usw.) nicht – wie vom Beklagten offenbar gegenwärtig praktiziert – auf vertraglicher Grundlage von den Eigentümern von Grundstücken mit Zwischenzählern i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 2 ABGS erhoben werden können. Denn bei einem – wie hier – öffentlich-rechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis hat die Refinanzierung von Verwaltungskosten durch eine Gebührenerhebung zu erfolgen (§ 1 Abs. 1 KAG M-V).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Meßeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Meßeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meßeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Meßeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.