Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten wegen der Festsetzung von Baugebühren.

2

Die Klägerin beantragte beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des Hoteltrakts H.-Straße in ein Seniorenpflegeheim mit 62 Einzelzimmern. Die Baumaßnahme betrifft einen umbauten Raum von 12.800,00 m³ mit einer Gesamtfläche von 3.220 m². Mit der Erteilung der Baugenehmigung setzte der Beklagte die Gebühr für die Baugenehmigung mit Bescheid vom 23. Juni 2011 auf 9.000,00 EUR fest. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin hob der Beklagte den Gebührenbescheid mit Abhilfebescheid vom 14. September 2011 – zugestellt am 22. September 2011 – insoweit auf, als die Festsetzung den Betrag von 5.885,00 EUR übersteigt und erließ einen Gebührenbescheid über ebendiesen Betrag, der sich aus einer Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung i.H.v. 5.300,00 EUR und einer Gebühr für die Genehmigung der Nutzungsänderung i.H.v. 585,00 EUR zusammensetzt.

3

Am 20. Oktober 2011 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei in Ansehung der Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung rechtswidrig. Die Höhe der anrechenbaren Bauwert betrage nicht, wie vom Beklagten im Widerspruchsbescheid angenommen, 530.000,00 EUR, sondern lediglich 80.000,00 EUR.

4

Die Klägerin beantragt,

5

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 23. Juni 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 14. September 2011 und des ergänzenden Gebührenbescheides gleichen Datum insoweit aufzuheben, als die Festsetzung der Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung den Betrag von 800,00 EUR übersteigt.

6

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

10

Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 6. März 2012 bzw. 11. April 2012 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

II.

11

Die zulässige Klage ist unbegründet. Zwar ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig, weil die Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung zu niedrig festgesetzt worden ist. Dieser Fehler begründet jedoch keinen Aufhebungsanspruch, weil die Annahme einer Rechtsverletzung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei einer zu niedrigen Gebührenfestsetzung ausgeschlossen ist.

12

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) i.V.m. § 1 Baugebührenverordnung – BauGebVO M-V). § 1 Satz 1 bestimmt, dass für Amtshandlungen der Bauaufsicht Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind.

13

Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und den Anlagen 2 und 3 (§ 1 Satz 2 BauGebVO M-V). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 sind die anrechenbaren Bauwerte für die in der Anlage 2 aufgeführten Gebäude aus dem Brutto-Rauminhalt der Gebäude, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Anlage 2 Nr. 7 BauGebVO MV sieht für Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten einen anrechenbarer Bauwert von 126 EUR/Kubikmeter vor. Bei dem Seniorenpflegeheim handelt es sich um ein Heim im Sinne der Vorschrift. Da die Klägerin dem nicht entgegen tritt, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. Ausweislich der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 vorgelegen Berechnung ergibt sich für den von der Klägerin vorgenommenen Umbau auf Grundlage der Anlage 2 Nr. 7 BauGebVO M-V eine Baugebühr von 19.025,00 EUR. Einwände gegen die Berechnung werden von der Klägerin nicht geltend gemacht.

14

Anders als die Beteiligten meinen, richtet sich die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte für das Vorhaben der Klägerin nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGebVO M-V, denn diese Vorschrift erfasst nur die in der Anlage 2 nicht aufgeführten baulichen Anlagen. Daraus folgt, dass die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGebVO M-V ausgeschlossen ist, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO M-V i.V.m. Anlage 2 vorliegen. Für die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung in Umbauten, die „quasi einem Neubau entsprechen“ und solchen, bei denen dies – wie hier – nicht der Fall sein soll, gibt die Anlage 2 Nr. 7, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BauGebVO M-V Bestandteil der Verordnung ist, nichts her. Das vom Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Schreiben des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2009 bezieht sich nicht auf die Baugebührenverordnung, sondern auf die Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 10. Juli 2006 und hat daher bereits aus diesem Grund vorliegend keine Bedeutung.

15

Zudem könnte das Ministerium den Anwendungsbereich der Anlage 2 Nr. 7 BauGebVO M-V nicht im Erlasswege begrenzen. Denn Raum für die Steuerung der Rechtsanwendung durch Richtlinien oder Erlasse besteht nur bei Vorschriften, die der Behörde ein Ermessen eröffnen. Mit Hilfe von Richtlinien bzw. Erlassen kann auf eine einheitliche Ausübung des Ermessens hingewirkt werden. Bei den Merkmalen der Anlage 2 handelt es sich aber nicht um Ermessensvorschriften, sondern um unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Raum für (steuerbare) Ermessensentscheidungen besteht daher nicht.

16

Anders als der Beklagte meint, ist die Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGeBVO M-V i.V.m. Anlage 2 Nr. 7 in Umbaufällen auch nicht unbillig. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Gebühren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGeBVO M-V i.V.m. Anlage 2 um pauschalierte Beträge handelt, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einen landesspezifischen Durchschnittswert wiedergeben (vgl. VG Dessau, Urt. v. 18.04.2007 – 1 A 97/05 –, juris Rn. 20). Dies schließt eine Differenzierung nach dem Umfang der Umbaumaßnahme aus. Dem vom Beklagten benannten Urteil des OVG Greifswald vom 23. Mai 2007 (– 1 L 410/05 – juris) lassen sich Argumente für die von ihm vorgenommene Unterscheidung ebenfalls nicht entnehmen. Die Entscheidung befasst sich mit dem Verhältnis der Tarifstellen in Nr. 9 und Nr. 12 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO M-V (a.F.) und führt aus, dass die von § 3 Abs. 2 BauGebVO M-V a.F. vorausgesetzte atypische Sondersituation wegen des eindeutigen Verhältnisses der genannten Tarifstellen nicht bestehe (a.a.O. Rn. 19).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 23. Mai 2007 - 1 L 410/05

bei uns veröffentlicht am 23.05.2007

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. Oktober 2005 - 8 A 1813/02 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. Oktober 2005 - 8 A 1813/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom Beklagten für die Baugenehmigung zum Umbau des Ostseestadions in Rostock (Ziel: Erhöhung des Fassungsvermögens von 24.500 auf 30.000 Zuschauer, Ergänzung des Gastronomieangebots und Möglichkeit der Durchführung von Open- Air-Veranstaltungen) zu erhebenden Baugenehmigungsgebühren. Der Beklagte hat mit Gebührenbescheid vom 15. September 2000 unter Bezugnahme auf Nr. 9 der Anlage 2 zur Baugebührenordnung - BauGO - vom 19. Oktober 1998 (GVOBl. M-V S. 871) - diese bezieht sich auf "Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit sie nicht den Nr. 11 und 12 zuzuordnen sind, Theater, Kinos" - einen Rohbauwert von 212,00 DM pro Kubikmeter Brutto-Rauminhalt in Ansatz gebracht, was im Ergebnis eine Gebühr in Höhe von 609.680,00 DM ergeben hat; an dieser Auffassung hat er auch in seinem Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2002 festgehalten. Demgegenüber ist die Klägerin der Auffassung, dass hier Nr. 12 der Anlage 2 zur Baugebührenordnung Grundlage der Berechnung sein müsse - diese gilt für "andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten" -, was unter Zugrundelegung des hierfür anzusetzenden Betrages von 141,00 DM pro Kubikmeter einen Gesamtbetrag von 404.090,00 DM ausmachen würde.

2

Das Verwaltungsgericht hat die am 01. Juli 2002 erhobene Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2005, den Klägerbevollmächtigten zugestellt am 14. November 2005, abgewiesen. Es hat die Auffassung des Beklagten bestätigt, dass das Ostseestadion eine Versammlungsstätte im Sinne der Tarifstelle Nr. 9 und keine Sportstätte im Sinne der Tarifstelle Nr. 12 der Anlage 2 zur Baugebührenordnung sei.

3

Auf den fristgerecht gestellten und begründeten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 08. August 2006 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. Oktober 2005 zugelassen.

4

Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es handele sich bei dem Ostseestadion allein deswegen, weil es eine Versammlungsstätte im Sinne der Versammlungsstättenverordnung M-V sei, auch um eine Versammlungsstätte im Sinne der Tarifstelle Nr. 9 der Anlage 2 zur BauGO M-V; es habe die Regelungssystematik der Baugebühren verkannt. Die Bezeichnung des Ostseestadions - das tatsächlich eine Sportstätte sei - als Versammlungsstätte widerspreche nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern dem Versammlungsbegriff des Grundgesetzes. Im Stadion zu Veranstaltungen zusammenkommende Menschen verfolgten gerade kein gemeinschaftliches Ziel im Sinne einer inneren Verbindung. Auch sei das Stadion einer Mehrzweckhalle - wie sie in der Vorschrift beispielhaft für Versammlungsstätten aufgeführt sei - gerade nicht vergleichbar; wenn man schon die Versammlungsstättenverordnung und die darin verwendeten Begriffe anwenden wolle, müsse das konsequent geschehen. Im Ergebnis schränke das Verwaltungsgericht den Anwendungsbereich der Nr. 12 der Anlage 2 der Baugebührenordnung ("Sportstätten") unzulässig ein. Wenn der Verordnungsgeber an anderen Stellen ausdrücklich zwischen größeren und kleineren, komplexen und unkomplexen Gebäuden derselben Art unterscheide (siehe z.B. Nr. 11.1 und 11.2, 20, 20.1 und 20.2, Nr. 6 und 7 der Anlage 2), könne daraus nur der Schluss gezogen werden, dass an anderer Stelle eine Unterscheidung nach solchen Kriterien gerade nicht gewollt sei. Die hinter der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehende Annahme, eine größere Sportstätte sei automatisch auch ein komplexeres Bauvorhaben, das zwangsläufig höhere Rohbaukosten verursache und einen höheren Prüfungsaufwand erfordere, finde im Tatsächlichen keine Grundlage. Nur 4,085 % des Bauvolumens des Ostseestadions entfielen auf komplex-diffizile Versammlungsräumlichkeiten mit hohem Prüfaufwand für die Bauaufsichtsbehörde. Die Richtigkeit dieser Überlegung lasse sich beispielhaft an einer höchst einfach konstruierten Pferderennbahn mit mehr als 5.000 Zuschauerplätzen, aber ohne irgendwelche Baulichkeiten wie etwa Tribünen, verdeutlichen. Folge man der Argumentation des Beklagten, wäre hier die Versammlungsstättenrichtlinie anwendbar, woraus sich dann unvertretbar hohe Baugebühren ergäben. Auch eventuelle künftige Nutzungsvarianten dürften keine Rolle spielen, so dass beispielsweise eine einfache Sporthalle (Tarifstelle 11 der Anlage) nicht deswegen nach Tarifstelle 9 (Kino) abgerechnet werden dürfe, weil sie möglicherweise später dann und wann für Kinovorführungen genutzt werden solle.

5

Das Ostseestadion sei eigentlich singulär und entspreche im Grunde keiner der in Anlage 2 genannten klassischen Gebäudearten vollständig; es lasse sich als "Sportstätte mit angegliederter Randfunktion" und somit als Mischbau klassifizieren. Hier müsse die Sonderregelung des § 3 Abs. 2 BauGO greifen, so dass der tatsächliche Rohbauwert maßgeblich sein müsse.

6

Die Klägerin beantragt,

7

das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. Oktober 2005 und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. September 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2002 aufzuheben, soweit ein Gebührenbetrag von mehr als 404 090,00 DM (entspricht 206 607,94 EURO) festgesetzt ist.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angefochtene Urteil und seinen Gebührenbescheid. Bei dem Ostseestadion könne es sich nur um eine Sportstätte oder um ein Sportstadion - auch diesen Begriff verwende die Versammlungsstättenverordnung in § 2 Abs. 12 - handeln. Angesichts des Fassungsvermögens von über 5.000 Zuschauern sei eindeutig von einem Sportstadion und somit von einer Versammlungsstätte i.S.d. § 2 Abs. 12, § 1 Abs. 3 Versammlungsstättenverordnung auszugehen; hierauf wiederum nehme die Baugebührenordnung Bezug. Beide Verordnungen seien zusammen zu lesen. Nr. 9 der Anlage 2 solle Widersprüche zu anderen Verordnungen vermeiden. Er habe, da die Klägerin nicht nur die Genehmigung für ein Sportstadion, sondern auch zur Nutzung des Ostseestadions für Open-Air-Veranstaltungen erhalten habe, von dem höheren Rohbauwert ausgehen dürfen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg; das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Baugebührenbescheid des Beklagten vom 15. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2002 zu Recht abgewiesen, weil dieser in voller Höhe rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).

13

Grundlage der Baugebührenforderung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -) vom 19. Oktober 1998 (GVOBl. M-V S. 870, 910); die Baugenehmigung wurde am 17. Juli 2000 - diese ist die maßgeblich gebührenpflichtige Amtshandlung - erteilt und der streitige Gebührenbescheid am 15. September 2000 erlassen. Soweit dort in der Anlage 2 (Tabelle der Rohbauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, bezogen auf das Basisjahr = 100) der Begriff der "Versammlungsstätten" auftaucht, kann sich dies schon wegen der zeitlichen Reihenfolge nicht auf die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VstättVO M-V) vom 28. April 2003 (GVOBl. M-V S. 310) beziehen, sondern allein auf die Vorgängerregelung, die Versammlungsstättenrichtlinie - VStättR -, eine von der ARGEBAU erarbeitete Musterrichtlinie, Entwurf Januar 1989. Diese wurde im Lande Mecklenburg-Vorpommern 1990 als verbindlich eingeführt über einen Hinweis in Nr. 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung vom 20. November 1990 - VV LBauO 1990/93/98. Mit Erlass des Innenministers vom 12. August 1994 wurde erklärt, dass die Versammlungsstättenrichtlinie sinngemäß weitergelte (Amtsbl. M-V 1994, S. 905 f.) Eine entsprechende Anordnung enthielt der Erlass des Ministeriums für Arbeit und Bau zur Verwaltungsvorschrift zur LBauO vom 11. November 1999 (Amtsbl. M-V 2000, S. 1). Inhaltlich stimmen allerdings die Versammlungsstättenrichtlinie und die Versammlungsstättenverordnung - vor allem hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen Regelungen - in weiten Teilen überein.

14

Wegen der Höhe der anzusetzenden Rohbauwerte - die einer Indexentwicklung unterliegen - ist zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Tarifstelle 9 ("Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit sie nicht den Nummern 11 und 12 zuzuordnen sind, Theater, Kinos") von 212,00 DM pro Kubikmeter auszugehen, bei Tarifstelle 12 ("andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten") von 141,00 DM pro Kubikmeter (siehe Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit und Bau vom 05.08.1999, Amtsbl. M-V S. 795).

15

Der Beklagte hat zu Recht die Tarifstelle 9 der Anlage zur Baugebührenordnung angewendet. Auch nach Auffassung des Senats unterliegt es keinem Zweifel, dass es sich bei dem umgebauten Ostseestadion angesichts von Bauweise und Fassungsvermögen um eine Versammlungsstätte im Sinne der Versammlungsstättenrichtlinie handelt, und zwar in der Form des Sportstadions. Die Umbaumaßnahmen verfolgten nach dem eingereichten Bauantrag das Ziel, das Fassungsvermögen bei Sportveranstaltungen auf bis zu 30.000 Besucher und bei Konzerten oder anderen Open-Air-Veranstaltungen auf 20.000 bis 40.000 Besucher zu erweitern. Die Eignung des Ostseestadions nach der Umbaumaßnahme für derartige Veranstaltungen ist jedenfalls dem Grunde nach mit der erteilten Baugenehmigung, wie sich aus mehreren dieser beigefügten Auflagen ergibt, ersichtlich mit genehmigt, unabhängig davon, dass die Durchführung einzelner konkreter Open-Air-Veranstaltungen zusätzlich noch einer Sonderfallprüfung bedarf und nicht in jedem Fall schon Bestandteil der Baugenehmigung ist, wie sich aus einem entsprechenden Prüfvermerk ergibt.

16

Dann aber ist nach der Systematik der Baugebührenordnung 1998 im Zusammenspiel mit den baurechtlichen Regelungen über Versammlungsstätten die Zuordnung zur Tarifstelle 9 gerechtfertigt. Diese Tarifstelle enthält eine beispielhafte Aufzählung von typischen Versammlungsstätten größeren Umfangs. Hier ist von Bedeutung, dass es sich auch bei der Versammlungsstättenrichtlinie um eine auf baurechtlicher Ermächtigungsgrundlage erlassene Vorschrift handelt mit der Folge, dass den Begriffsdefinitionen und -verwendungen eine spezifisch baurechtliche, mit dem allgemeinen Sprachgebrauch übereinstimmende Bedeutung zu Grunde liegt und der Begriff der "Versammlung" insoweit nicht an den Vorschriften des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I Seite 1789), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2005 (BGBl. I Seite 969), als spezifische Ausprägung des Grundrechts aus Art. 8 GG (kollektive Meinungskundgabe) zu messen ist. Bestätigt wird dies durch die Definition der Versammlungsstätten als "bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind" (§ 2 Abs. 1 VStättR).

17

Nach der Versammlungsstättenrichtlinie sind Sportflächen "Flächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe" (§ 2 Abs. 6 VStättR), Sportstadien "Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen, die überdachte oder nicht überdachte Tribünen für Besucher haben können" (§ 2 Abs. 7 VStättR) und Mehrzweckhallen "Gebäude mit einem Versammlungsraum oder mit mehreren Versammlungsräumen für verschiedene Veranstaltungsarten, in denen sich Bühnen und/oder Szeneflächen befinden" (§ 2 Abs. 2 VStättR). Die Richtlinie galt u.a. für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten "mit nicht überdachten Sportflächen, die mehr als 5.000 Besucher fassen" (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 VStättR). Im Folgenden beschäftigt sich die Richtlinie in Teil III, der für "Versammlungsräume, Freilichttheater, Sportstätten" gilt, dann noch mit einzelnen spezifischen Anforderungen an bestimmte Baustoffe und/oder Bauteile, Rettungswege, Technische Einrichtungen sowie Höhenlage, Lichte Höhe, Umwehrungen, Besucherplätze und Toiletten (§§ 8 ff. VStättR). Mehrfach wird hierbei eine Grenze gezogen bei Sportstadien bzw. Sportstätten "für Fußballspiele mit mehr als 15.000 Besucherplätzen" (z.B. § 9 Abs. 4 und 7, § 14 Abs. 6, § 18 Abs. 4, § 22 Abs. 4 und 5, 23 Abs. 7), der Begriff der "Sportstätten" taucht zusätzlich auf in § 11 Abs. 2 (Rettungswege) und § 14 Abs. 9 (Ausgänge und Türen). Teil V befasst sich sodann gesondert mit "Spielflächen". Auch unter den Betriebsvorschriften befassen sich § 57, § 58 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 mit "Sportstätten für Fußballspiele mit mehr als 15.000 Besucherplätzen". Hieraus wird ersichtlich, dass - auch wenn höchst unterschiedlich gestaltete Sportstätten als Versammlungsstätten der Richtlinie unterfallen - doch nach baulichen und betrieblichen Anforderungen deutliche Unterschiede gemacht werden auf Grund von Größe, Bauweise und Zahl vorhandener Zuschauerplätze.

18

Diese Differenzierung findet sich nach Auffassung des Senats entsprechend wieder, wenn Tarifstelle 12 der Anlage 2 zur Baugebührenordnung für "andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten" gelten soll, während Tarifstelle 9 "Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit sie nicht den Nr. 11 und 12 zuzuordnen sind, Theater, Kinos" erfasst. Unabhängig davon, wie semantisch gesehen der in Nr. 9 enthaltene Einschub "soweit sie nicht den Nr. 11 und 12 zuzuordnen sind" zu verstehen ist, steht eine Sportstätte in Form eines Sportstadions mit dem hier gegebenen Bau- und Zuschauervolumen den übrigen in Tarifstelle 9 aufgezählten in der Regel mehrgeschossigen Gebäude- und Nutzungsarten gleich. Tarifstelle 12 stellt, ebenso wie Tarifstelle 11 in ihren Untergruppen, ersichtlich auf Eingeschossigkeit ab; dieses Kriterium ist zwanglos auch auf die in Nr. 12 ebenfalls erwähnten sonstigen Sportstätten zu beziehen. Umgekehrt lässt sich das Sportstadion von der Größe des Ostseestadions ersichtlich großen Mehrzweckhallen, großen Theatern und Kinos gleichsetzen. Selbst wenn also davon auszugehen ist, dass der Geltung der Versammlungsstättenrichtlinie - im Unterschied zur nunmehr geltenden Versammlungsstättenverordnung - auch Sportstätten einfacherer Art unterworfen waren, ist bei der Einstufung in die Rohbauwerttabelle die bauliche Qualität und Komplexität des jeweiligen Bauwerks von Bedeutung; dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Baugebührenordnung, wie ihn das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat (Orientierung des zu vergütenden Prüfaufwands am Umfang der an das Bauwerk gestellten Anforderungen). Unabhängig davon, dass hier das Dach nicht vollständig geschlossen werden kann (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2005 - 9 A 5205/04 -, zit. nach juris: "Arena auf Schalke"), ergibt sich schon aus der Größe und der besonderen Statik der Teilüberdachung ein besonderer Prüfaufwand; hinzu kommt die Höhe des Objektes.

19

Da sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, dass der Senat ein eindeutiges Verhältnis zwischen den Tarifstellen 9 und 12 der Anlage 2 zur Baugebührenordnung sieht und sich eine Baumaßnahme, wie sie hier zu Grunde liegt, insoweit eindeutig zuordnen lässt, scheidet die Annahme eines atypischen Sondersachverhalts im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGO aus; nur in einem solchen Fall aber wären als Grundlage für die Höhe der Baugebühren die Kosten zu ermitteln, die "im Zeitpunkt der genannten Genehmigung für die zur Fertigstellung des Rohbaus durchzuführenden Arbeiten und Lieferungen erforderlich sind (einschließlich Umsatzsteuer)".

20

Da die Berufung der Klägerin erfolglos bleibt, hat sie auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.