Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 17. Jan. 2019 - 2 B 4/19 HGW

bei uns veröffentlicht am17.01.2019

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller reiste am 02.12.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 06.12.2013 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.05.2017 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ebenso wurde festgestellt, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Der Antragsteller wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisepflicht nicht einhalten würde, wurde ihm die Abschiebung in die Republik Senegal angedroht. Am 17.05.2017 erhob er vor dem Verwaltungsgericht Schwerin Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes (VG Schwerin - 15 A 2291/17 As SN). Die Entscheidung des Gerichts steht noch aus. Derzeit wird der Antragsteller wegen fehlender Reisedokumente geduldet.

2

Mit Bescheid des Antragsgegners vom 07.07.2017 wurde der Antragsteller dazu aufgefordert, bis zum 08.08.2017 einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen oder die Beantragung eines solchen Dokuments bei der senegalesischen Botschaft nachzuweisen. Nachdem der Antragsteller der Aufforderung nicht nachgekommen war, setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.11.2018 die räumliche Beschränkung der Duldung auf den Bezirk des Landkreises Vorpommern-Rügen fest und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung führte er aus, die räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers richte sich nach den Regelungen des § 61 Abs. 1 bis 1c AufenthG. Gemäß § 61 Abs. 1c S. 2 AufenthG solle die räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführe oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfülle. Seit Ablauf der Ausreisefrist des Bescheides des Bundesamtes vom 05.05.2017 sei der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig. Er könne jedoch nicht abgeschoben werden, da er keine gültigen Reisedokumente vorgelegt habe. Auch auf mehrfache Aufforderung hin habe er keine Identitätsdokumente vorgelegt oder Bemühungen zur Beschaffung solcher Dokumente vorgenommen. Gründe, aus denen ihm die Passbeschaffung unzumutbar seien könnte, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Somit scheitere die Abschiebung daran, dass der Antragsteller zumutbare Anforderungen bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfülle. Daher solle die räumliche Beschränkung im Regelfall angeordnet werden. Atypische Umstände, warum die Anordnung unterbleiben müsste, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Somit sei die räumliche Beschränkung auf den Landkreis Vorpommern-Rügen anzuordnen gewesen. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung der für den sofortigen Vollzug sprechenden Belange und der Interessen des Antragstellers falle zu Lasten des Antragstellers aus. Der Sofortvollzug sei geboten, um der Gefahr zu begegnen, dass er trotz der Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung den Nachweis des Besitzes eines Passes oder des Bemühens um einen solchen weiterhin nicht erbringen werde. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Pass straf- bzw. bußgeldbewehrt sei, ergebe sich ein überwiegend öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Umstand des fehlenden Passes nicht in den Verantwortungsbereich des Antragstellers falle.

3

Unter dem 20.12.2018 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung verwies der Antragsteller darauf, dass das Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht abgeschlossen sei und der Antragsgegner das Ergebnis des Rechtsstreites mit dem Bescheid vorweg nehme. Über den Widerspruch ist bislang nicht entscheiden worden.

4

Der Antragsteller hat am 02.01.2019 den Eilantrag gestellt. Er trägt vor, die räumliche Beschränkung der Duldung auf den Bezirk des Landkreises Vorpommern-Rügen sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Der Antragsgegner berücksichtige nicht, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen sei. Mit dem Bescheid werde das Ergebnis des dortigen Rechtsstreits vorweg genommen. Er habe im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass er nicht Senegalese sondern Mauretanier sei. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, weswegen von ihm verlangt werde, bei der senegalesischen Botschaft einen Pass zu beantragen. Da er nicht Senegalese sei, werde er dort einen Pass auch nicht erhalten. Einerseits solle der Aufenthalt auf den Landkreis Vorpommern-Rügen eingeschränkt werden, andererseits solle er bei der senegalesischen Botschaft vorsprechen. Sofern sein Aufenthalt beschränkt sei, könne er dort jedoch noch nicht einmal mehr vorsprechen. Dies ergebe sich aus der Natur der Sache, da die Republik Senegal im Landkreis Vorpommern-Rügen keine Botschaft unterhalte. Im Übrigen liege auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen die Menschenwürde vor, indem er auf den Bezirk des Landkreises Vorpommern-Rügen allein verwiesen werde. Eine Rechtsgrundlage hierfür sei nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner sich auf §§ 61 Abs. 1 - 1c AufenthG berufe, so bleibe auszuführen, dass er auch diesbezüglich das Ergebnis des gesondert anhängigen Rechtsstreites in seinem Sinne vorwegnehmen würde. So unterstelle er vorsätzlich falsche Angaben durch Täuschung über die Identität oder der Staatsangehörigkeit.

5

Der Antragsteller beantragt,

6

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20.12.2018 gegen den Bescheid vom 27.11.2018 wiederherzustellen

7

und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus A-Stadt zu gewähren.

8

Der Antragsgegner beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Er trägt vor, die Anordnung sei offensichtlich rechtmäßig ergangen. Nach § 61 c Abs. 1c Satz 2 AufenthG solle die räumliche Beschränkung bei einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzliche falsche Angaben selbst herbeiführt oder durch eigene Täuschung herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt habe. Die gesetzlichen Maßgaben seien hier erfüllt. Der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, habe gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung der Klage trete ein, wenn diese sich gegen Entscheidungen gernäß § 38 AsylG, und § 73, § 73 und § 73 c AsylG richte. Diese Fälle lägen hier nicht vor. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung habe der Antragsteller nicht erhoben. Nach Mitteilung des Bundesamtes sei die Abschiebungsandrohung seit dem 13. August 2018 vollziehbar. Damit sei die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erloschen. Der Antragsteller werde geduldet, da die erforderlichen Reisedokumente fehlten. Eine zumutbare Mitwirkung an der Beseitigung des Ausreisehindernisses sei nicht gegeben. Der mit Bescheid ergangenen Aufforderung zur Vorsprache bei der Botschaft der Republik Senegal sei er nicht nachgekommen. Die Passbeschaffung werde im Weiteren dadurch erschwert, dass nach den Feststellungen des Bundesamtes seine Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft seien. Der Antragsteller unternehme auch weiterhin keine zumutbaren Anstrengungen zur Passbeschaffung. Ohne Passpapiere sei die Rückführung in den Senegal jedoch nicht möglich. Das Ausreisehindernis habe der Antragsteller zu vertreten, so dass die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Aufenthalts gemäß § 61Abs. 1c Satz 2 AufenthG vorlägen.

II.

11

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

12

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die aufschiebende Wirkung entfällt, weil die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Ist die Anordnung - wie im vorliegenden Fall - formal ordnungsgemäß erfolgt, hat dieser Antrag nur Erfolg, wenn im Einzelfall eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung kommt der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids wesentliche Bedeutung zu. Ist die angegriffene Verfügung rechtmäßig, fehlt dem Antragsteller grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse, vom Vollzug dieser Verfügung einstweilen verschont zu werden. Andererseits besteht kein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug, wenn die (summarische) Prüfung ergibt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Der hier angefochtene Bescheid vom 27.11.2018 ist nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG. Danach soll eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt. Diese Norm stellt die Ausnahme von der Grundregel des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wonach der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt ist.

13

Der Antragsteller ist seit Ablauf der Ausreisefrist des Bescheides des Bundesamtes vom 05.05.2017 vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Klage gegen den die Ausreisepflicht begründenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.05.2017 hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Er kann nicht abgeschoben werden, da er nicht im Besitz von gültigen Reisedokumenten ist. Er selbst hat zumindest zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt. Er hat auch auf mehrfache Aufforderung hin keine Identitätsdokumente vorgelegt oder Bemühungen zur Beschaffung solche Dokumente vorgenommen. Gründe wegen denen ihm die Passbeschaffung unzumutbar sind, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Es spricht alles dafür, dass er auch dafür verantwortlich ist, dass er nicht mehr im Besitz von Ausweispapieren ist. Unerheblich ist insoweit, ob der Antragsteller senegalesischer oder mauretanischer Staatsangehöriger ist. Ihm selbst ist seine Staatsangehörigkeit bekannt. Dementsprechend war er ursprünglich auch in der Lage das Abschiebehindernis der fehlenden Ausweisdokumente zu beseitigen und sich die Ausweispapiere bei dem zuständigen Land bzw. der zuständigen Botschaft zu besorgen. Dass er nunmehr verpflichtet ist, sich zur senegalesischen Botschaft zu begeben, ist nicht zu bestanden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem bestandskräftigen Bescheid des Antragsgegners vom 17.07.2017. Aufgrund der Bestandskraft des Bescheides kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung nicht an. Es war dem Antragsteller unbenommen, diesen Bescheid wegen der von ihm behaupteten mauretanischen Staatsbürgerschaft anzufechten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es für den Antragsteller unzumutbar ist, bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen mitzuwirken. Dass das Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen ist, ist ohne Relevanz für die Beschränkung der Duldung. Mit dem Bescheid wird keineswegs das Ergebnis des dortigen Rechtsstreits vorweg genommen, sondern lediglich die für den Fall der vom Ausländer zu vertretenen Abschiebungshindernisse die dafür vorgesehene gesetzliche Regelung anzuwenden. Vom Antragsteller wird durch den Antragsgegner auch nichts Unmögliches verlangt. Soweit er sich zur Beschaffung des Ausweises außerhalb des Landkreises begeben muss, steht die räumliche Beschränkung dem nicht entgegen, da insoweit eine Verlassens-erlaubnis erteilt werden kann.

14

Inwiefern ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen die Menschenwürde vorliegt, indem der Antragsteller auf den Bezirk des Landkreises Vorpommern-Rügen allein verwiesen werde, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Dies ist Folge der gesetzlichen Regelung. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Norm hat das Gericht nicht.

15

Die Entscheidung ist auch ermessensfehlerfrei. Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die räumliche Beschränkung im Regelfall angeordnet werden soll und lediglich bei Vorliegen atypischer Umstände die Anordnung unterbleiben muss. Das Nichtvorliegen solcher Umstände hat der Antragsgegner fehlerfrei geprüft.

16

Wenn die summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage führt, weil der Verwaltungsakt erkennbar rechtmäßig ist, ist der Antrag abzulehnen, wenn auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß erfolgt ist. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - wenn also die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat - das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Es bedarf einer konkreten und substantiierten Darstellung der wesentlichen Erwägungen, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und dass das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben, hinter diesem öffentlichen Interesse zurückzutreten hat. Das Erfordernis einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat, hat der Antragsgegner eingehalten. Danach sind abstrakte Erwägungen deshalb regelmäßig unzureichend; erforderlich ist grundsätzlich die Benennung konkreter Umstände des Einzelfalles, auf die sich die Erwägungen beziehen können. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist regelmäßig ein öffentliches Interesse darzulegen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, S. 382 [402] und Beschl. vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, S. 220 [228, 229]). Die Begründung kann aber auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug nehmen, wenn aus dieser bereits die besondere Dringlichkeit hervorgeht und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar (insbesondere auch hinsichtlich der Frage, was allgemeine Begründung des Verwaltungsaktes ist und was Grund für die Vollzugsanordnung war) erkennbar ist (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 80, Rz. 84 ff.). So verhält es sich hier. Der Antragsgegner führt ausdrücklich aus, weshalb er die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 27.11.2017 angeordnet hat. Er hat dabei die Interessen des Antragstellers gegen die öffentlichen Interessen abgewogen. Diesen Anforderungen genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung im vorliegenden Fall, weil darin erläutert wird, dass und warum das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang hat. Danach hält der Antragsgegner den Sofortvollzug für geboten, um der Gefahr zu begegnen, dass der Antragsteller trotz der Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung den Nachweis des Besitzes eines Passes oder des Bemühens um einen solchen weiterhin nicht erbringen werde. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Pass straf- bzw. bußgeldbewehrt ist, ergebe sich ein überwiegend öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz [GKG]. Der Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

19

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass dem Antragsteller mangels Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Nach § 166 i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO] erhält ein Beteiligter auf Antrag nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 17. Jan. 2019 - 2 B 4/19 HGW zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen


(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfun

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung


(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,1.wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,2.wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylant

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,

1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.

(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn

1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder
2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.