Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 03. Feb. 2016 - 7 K 5530/15

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
3Der am 0. 00 1997 geborene Kläger war seit Juli 2015 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.
4Am Sonntag, dem 27. September 2015 um 4:10 Uhr wurde der Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle als Fahrzeugführer bei einem Drogenvortest positiv auf Amphetamin getestet. Der Kläger gab gegenüber den Polizeibeamten vor Ort an, keine Drogen konsumiert zu haben, machte aber ansonsten keine weiteren Angaben. Bei der dem Kläger um 5:53 Uhr entnommenen Blutprobe des Klägers wurde durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. ein MDMA-Wert von 240 ng/ml ermittelt. In dem ärztlichen Bericht zur Blutentnahme ist festgehalten, dass der Kläger nach dem äußerlichen Anschein deutlich unter dem Einfluss von Drogen stand.
5Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. November 2015 wurde gegen den Kläger wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von Amphetamin ein Bußgeld verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
6Zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung angehört, teilte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. November 2015 mit, es sei zutreffend und solle nicht in Abrede gestellt werden, dass er zum fraglichen Zeitpunkt ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt habe. Es habe sich jedoch um einen einmaligen Verstoß gehandelt. Es bestehe nicht die Gefahr, dass er zukünftig Betäubungsmittel zu sich nehmen werde. Die empfindliche Geldbuße sowie das Fahrverbot hätten bereits einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Sollte ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, so könne er das beabsichtigte duale Studium nicht absolvieren. Er biete die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an.
7Mit Ordnungsverfügung vom 25. November 2015 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern, drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,‑‑ Euro und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil der Kläger Amphetamin konsumiert habe und damit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei. Nach dem Laborbefund sei zudem davon auszugehen, dass der Kläger beim Führen des Fahrzeugs noch unter dem Einfluss von Amphetamin gestanden habe.
8Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 22. Dezember 2015 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7 L 2548/15). Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Er habe niemals wissentlich und willentlich Amphetamin konsumiert. Hintergrund der Fahrt unter dem Einfluss von Amphetamin sei folgender: Am Samstag, dem 26. September 2015 habe er sich gegen 21 Uhr zusammen mit einem Bekannten, dem Zeugen Q. , in die Gaststätte „H. °“ in D. -S. begeben. Man habe Bekannte getroffen und sich unterhalten. Gegen 23 Uhr sei er müde gewesen und habe nach Hause fahren wollen. Sein Bekannter habe noch keine Lust gehabt, die Gaststätte zu verlassen, zumal man sich angeregt mit Bekannten unterhalten habe. Als er nachhaltig darauf gedrungen habe, die Gaststätte zu verlassen, habe ihn ein ehemaliger Mitschüler angesprochen, den er von seiner Zeit als Schüler des F. -C. -H1. vom Sehen her kenne, und ihm eine Tablette angeboten mit dem Bemerken, es handele sich um eine völlig harmlose Tablette, die ähnlich wie einige Getränke lediglich eine hohe Koffeinkonzentration aufweise. Er habe diese Tablette dann zu sich genommen und sei nicht ansatzweise davon ausgegangen, dass es sich um eine verbotene Substanz handeln könnte, zumal der ehemalige Mitschüler keine finanziellen Forderungen gestellt habe. Gegen 2:30 Uhr habe eine Bekannte angerufen und ihn, den Kläger, gebeten, sie auf einer Feier abzuholen. Daraufhin habe er mit dem Zeugen Q. die Gaststätte verlassen. Sie hätten die Bekannte abgeholt und seien mit ihr nach E. gefahren, wo er im Rahmen der Verkehrskontrolle angehalten worden sei.
9Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Kläger mit, den Namen desjenigen, der ihm die Tablette gegeben habe, nicht zu kennen.
10Der Kläger beantragt,
11die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. November 2015 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und weist ergänzend darauf hin, dass die nunmehr vorgetragene Behauptung, das Amphetamin unbewusst konsumiert zu haben in Anbetracht der Stellungnahme im Anhörungsverfahren als Schutzbehauptung zu werten sei. Es erscheine zudem lebensfremd, von einem namentlich nicht benannten ehemaligen Mitschüler eine Tablette anzunehmen, deren Wirkungsweise nicht bekannt ist.
15Das Gericht hat Beweis erhoben über die Ereignisse am 26./27. September 2015 in der Gaststätte „H. °“ in D. -S. und der anschließenden Autofahrt durch Vernehmung des Herrn O. Q. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 3. Februar 2016 verwiesen.
16Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 14. Januar 2015 auf die Einzelrichterin übertragen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 7 L 2548/15 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
21Der Beklagte hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch die Einnahme von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Zur Begründung wird zunächst verwiesen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen das Gericht im Wesentlichen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu weist das Gericht auf Folgendes hin:
22Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung schließt bereits die einmalige Einnahme sogenannter „harter“ Drogen, zu denen auch Amphetamin und Amphetaminderivate wie Ecstasy zählen, regelmäßig die Kraftfahreignung aus. Dabei ist nicht maßgeblich, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde.
23OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 ‑ 16 B 89/14 ‑, juris; Beschluss vom 24. Juli 2013 ‑ 16 B 718/13 ‑, juris.
24Eine eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt allerdings grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“). Darüber hinaus fehlt es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der fehlenden Eignung ist. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Betroffenen behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der von diesem glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Der Betroffene muss nachvollziehbar und plausibel darlegen, wer, aus welchem Grund und auf welche Weise die Drogen verabreicht haben soll. Allein die Vermutung, die Drogen könnten von fremden Dritten unwissentlich verabreicht worden sein, reicht hierfür nicht aus.
25OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, m. w. N.; Beschluss vom 18. Februar 2008 ‑ 16 B 2113/07 ‑, juris.
26Der Kläger hat nach dieser Maßgabe einen unbewussten Konsum nicht ausreichend dargelegt. Sein Vortrag, ein ehemaliger Mitschüler habe ihm eine „Koffeintablette“ gegeben, die zu dem MDMA-Nachweis geführt haben müsse, ist nicht glaubhaft.
27Er widerspricht bereits den Angaben, die der Kläger im Anhörungsverfahren gemacht hat. Dort hat er ausgeführt, es habe sich um einen einmaligen Verstoß gehandelt. Er sei nachhaltig beeindruckt durch das Bußgeldverfahren und die ihm entstandenen beruflichen Schwierigkeiten. Es bestehe daher keine Gefahr, dass er zukünftig Betäubungsmittel zu sich nehmen. Von einem unbewussten Konsum ist in keiner Weise die Rede. Dabei hätte es nahe gelegen, diesen schon im Anhörungsverfahren geltend zu machen, in dem der Kläger auch bereits anwaltlich vertreten war. Die Erklärung des Klägers für diesen Widerspruch, er habe niemanden mit hineinziehen wollen, ist nicht nachvollziehbar.
28In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sich wiederum in Widerspruch zur Klagebegründung gesetzt. Mit der Klageschrift vom 22. Dezember 2015 hat er vortragen lassen, sein Bekannter habe noch keine Lust verspürt, die Gaststätte zu verlassen, zumal man sich angeregt mit Bekannten unterhalten habe. In der mündlichen Verhandlung haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge behauptet, sich ‑ jedenfalls bis zur Einnahme der Tablette ‑ mit niemanden unterhalten zu haben. Für die Zeit danach bis 2:30 Uhr räumt jedenfalls der Zeuge ein, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie mit keinen anderen Personen geredet hätten. Der Kläger bleibt auch für diese Zeit dabei, dass allenfalls der Zeuge mit anderen Gästen gesprochen habe. Dass der Zeuge und der Kläger sich nur miteinander unterhalten haben, widerspricht bei dem Besuch einer Gaststätte, die nach Aussagen des Klägers und des Zeugen gut besucht war und zum großen Teil von Schülern der Schulen vor Ort frequentiert wird, im Zeitraum von 21:00 Uhr bis 2:30 Uhr jeglicher Lebenserfahrung und widerspricht den Darstellungen in der Klagebegründung. Vielmehr liegt es nahe, dass man sich ‑ wie in der Klageschrift dargelegt ‑ an dem Abend angeregt mit Bekannten unterhielt. Es drängt sich daher der Eindruck auf, dass der Kläger weitere Ermittlungen zum Verlauf des Abends bei weiteren Zeugen verhindern will.
29Unglaubhaft ist weiterhin die Behauptung des Klägers, den Namen desjenigen, der ihm die Tablette gegeben habe, nicht zu kennen und auch nicht in Erfahrung bringen zu können. Die betreffende Person soll 2 bis 3 Jahre jünger als der Kläger sein und dasselbe Gymnasium besuchen, auf dem der Kläger bis zum Ende des Schuljahrs vor dem Vorfall Schülersprecher war. Sollte der Kläger den Namen des Betreffenden nicht wissen, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass es ihm ohne große Mühe, insbesondere unter Inanspruchnahme sozialer Medien und durch Nachfrage bei der Schule, möglich ist, den Namen in Erfahrung zu bringen. Dass der Zeuge, der weiterhin das Gymnasium besucht, den betreffenden Schüler noch nie gesehen haben will und behauptet, bislang auch nicht nach ihm Ausschau gehalten zu haben, ist angesichts des Umstandes, dass er die Probleme des Klägers kannte, nicht erklärbar.
30Sollte dem Kläger der Name der Person tatsächlich nicht bekannt gewesen sein, weil er diese nur sehr flüchtig kennt, wäre zudem nicht nachvollziehbar, dass der Kläger ohne weitere Bedenken eine Tablette von dieser Person angenommen hat. Die damit verbundene Gefahr, dass derartige Tabletten Drogen enthalten, dürfte Jugendlichen und jungen Erwachsenen allgemein bekannt sein. Dies gilt erst recht für den Kläger, der Schülersprecher war und nach eigenem Bekunden an Disziplinarkonferenzen, die Drogenkonsum durch Schüler zum Inhalt hatten, teilgenommen hat.
31Nicht plausibel ist zudem die Behauptung des Klägers, sich nach Einnahme der „Koffeintablette“ lediglich wacher gefühlt, sonst aber nichts Besonderes gespürt zu haben. Sollte es sich bei dieser Tablette tatsächlich um Amphetamin gehandelt haben, hätte der Kläger die Wirkung deutlich bemerken müssen. Denn noch etwa sieben Stunden nach Einnahme der Tablette wurde im Blut des Klägers ein MDMA-Wert von 240 ng/ml gemessen. Damit liegt die Konzentration nach der toxikologischen Beurteilung des Gutachters im mittleren Bereich der Konzentrationen, die erfahrungsgemäß bei Ecstasy-Konsumenten festgestellt werden. Nach dem Eindruck des Arztes, der die Blutentnahme durchgeführt hat, stand der Kläger dementsprechend auch deutlich unter Drogeneinfluss. Der Kläger selbst will allerdings weiterhin nichts Auffälliges gespürt haben.
32Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.