Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 19. Aug. 2016 - 6a K 619/16.A
Gericht
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2. sind georgische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens. Sie sind seit 00.00.0000 miteinander verheiratet. Die Klägerin zu 3. ist die Tochter der Kläger zu 1. und zu 2. Der Sohn der Kläger zu 1. und 2. befindet sich ebenfalls in Deutschland und ist Kläger des Verfahrens 6a K 3451/15.A. Der Vater, eine Schwester, ein Bruder sowie Tanten und Onkel des Klägers zu 1. leben in Georgien, ebenso die Eltern, zwei Brüder, Tanten und Onkel der Klägerin zu 2.
3Im 00.00.00 reisten die Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Bei der am 00.00.0000 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) gab der Kläger zu 1. an: Er sei von Beruf „K. “. Er sei beim J. tätig gewesen, beim E. für Q. . Er sei ab 2007 als Q1. für N. L. zuständig gewesen, die Rektorin der damals noch bestehenden Universität N1. in Tbilisi. Er sei für sie auch eine Vertrauensperson gewesen. Die Regierung habe diese Universität 2010 unter Druck gesetzt. Das Sonderkommando „Sodi“ sei im September 2010 in die Universität eingedrungen und habe sie durchsucht. Die Universität sei schließlich aufgelöst worden. Auch er sei im Ausschuss befragt worden. Er habe aber nichts für Frau L. preisgegeben, weil er zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen sei. Er gehe davon aus, dass die Verhöre nicht legal gewesen seien. Man habe ihn psychisch unter Druck gesetzt, ihm gedroht, man werde ihm und seiner Familie etwas antun. Er habe Frau L. im Dezember 2012 zum letzten Mal gesehen. Er wisse nur, dass sie enteignet worden sei; sie habe nichts mehr. Nach dem Regierungswechsel im Jahre 2012 habe Frau L. ihr Eigentum zurückverlangt und unter anderem ihn als Zeugen benannt. Er hätte gegen die alte Regierung aussagen müssen. Er wäre in einer Zwangslage gewesen. Er habe indes nicht ausgesagt. Am 15. Dezember 2013 sei er brutal zusammengeschlagen worden. Man habe ihn angewiesen, nicht gegen die alte Regierung auszusagen. Daran habe er sich gehalten. Er habe im Krankenhaus behandelt werden müssen. Er sei auch telefonisch bedroht worden. Anzeige habe er nicht erstattet. Er habe Angst gehabt, dass ihm etwas zustoßen könnte nach dem Vorfall vom Dezember 2013. Er habe nicht gegen die alten Regierungsmitglieder aussagen wollen. Seit 2012 sei er auch arbeitslos gewesen. Die neue Regierung habe im Übrigen Häftlinge freigelassen; es könne sein, dass darunter Leute seien, die etwas gegen ihn hätten. Die Klägerin zu 2. erklärte bei ihrer Anhörung: Sie sei selbstständige Designerin. Durch die Probleme ihres Mannes werde die ganze Familie bedroht. Am 00.00.0000 sei ihr Haus durchsucht worden; ihre Tochter habe einen Schock erlitten. Der Vorfall werde immer noch untersucht.
4Mit Schreiben an das Bundesamt vom 00.00.0000 ergänzte der Prozessbevollmächtigte der Kläger deren Vortrag.
5Mit Bescheid vom 00.00.0000 – zur Post gegeben am 00.00.0000 – lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Der Vortrag der Kläger beschränke sich hinsichtlich des Kernbereichs der Verfolgung auf gänzlich oberflächliche, pauschale und vage Angaben. Außerdem sei nicht ersichtlich, warum wesentliche Einzelheiten erst neun Monate nach der Anhörung durch die schriftliche Ergänzung ihres Prozessbevollmächtigten vorgetragen worden seien.
6Am 00.00.0000 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich auf ihren bisherigen Vortrag beziehen und ergänzend ausführen: Es sei ihnen nicht verwehrt gewesen, auch nach der Anhörung durch eine schriftliche Stellungnahme den Vortrag zu präzisieren.
7Soweit die Klage ursprünglich auch auf die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung subsidiären internationalen Schutzes gerichtet gewesen ist, haben die Kläger sie nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 00.00.0000 zurückgenommen.
8Die Kläger beantragen nunmehr,
9die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht.
10Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung nimmt die Beklagte auf ihren Ablehnungsbescheid Bezug.
13In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger mittels Dolmetscherin persönlich zu den Vorgängen in Georgien angehört worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die nach § 92 Abs. 1 S.2 VwGO erforderliche Einwilligung der Beklagten liegt aufgrund der entsprechenden allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes vom 25. Februar 2016 vor.
17Die verbliebene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Georgien.
19In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies lässt sich hier im Ergebnis nicht feststellen.
20a)
21Soweit die Kläger sich auf eine Bedrohung durch Personen aus dem Umfeld des früheren Regimes („Vereinigte Nationale Bewegung“) berufen, bestehen bereits durchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit entscheidender Teile des Vortrags.
22Im Wesentlichen glaubhaft sind zwar die Schilderungen der Vorgänge bis zum Jahr 2012. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung flüssig und weitgehend widerspruchsfrei von den Geschehnissen berichtet, die sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die frühere Rektorin einer privaten Hochschule, Frau L. , ereignet haben. Für die Frage einer noch heute – drei bis vier Jahre nach dem Machtwechsel – bestehenden Gefahr durch nicht näher bekannte Personen aus dem Umfeld des früheren Regimes sind jedoch die Ereignisse nach 2012 entscheidend. Insoweit begegnet der Vortrag der Kläger durchgreifenden Bedenken.
23Zu konstatieren ist zunächst, dass die Zusammenhänge nur bedingt schlüssig erscheinen. Die massiven – mit einem Risiko auch für die Angreifer verbundenen – Übergriffe und Bedrohungen, denen die Kläger wegen der Tätigkeit des Klägers zu 1. als Q1. der Frau L. ausgesetzt gewesen sein wollen, würden aus Sicht des Gerichts nur dann einen Sinn ergeben, wenn der Kläger zu 1. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für Frau L. Beobachtungen gemacht hätte, welche sich ernsthaft gegen das frühere Regime verwerten ließen. Davon kann aber wohl keine Rede sein. Nach seiner ausführlichen Schilderung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. erlebt, dass die Hochschule der Frau L. zweimal und seine eigene Wohnung einmal von Kräften einer staatlichen Sondereinheit, die es nach dem Bekunden des Klägers noch heute gibt, unter Beschlagnahme von Computern und Unterlagen durchsucht worden sind. Man habe – so der Vortrag des Klägers zu 1. in der Anhörung des Bundesamtes – Frau L. und die Hochschule offenbar „legal unter Druck setzen wollen“. Bei einer der beiden Durchsuchungen der Hochschule ist Frau L. überdies mitgenommen und über einige Stunden verhört worden. Die Umstände dieses Verhörs hat der Kläger zu 1. gegenüber dem Gericht als zweifelhaft geschildert; letztlich hat er das Verhör der Frau L. aber nicht unmittelbar erlebt und kann über Form und Inhalt kaum etwas berichten. Schließlich hat der Kläger erlebt, wie man der Hochschule zwischen 2010 und 2012 sukzessive die „Akkreditierung und Autorisierung“ entzogen hat. Der Kläger zu 1., der lediglich die Aufgaben eines Personenschützers der Frau L. versehen hat, kann also letztlich nur über Geschehnisse berichten, die entweder allgemein bekannt (Schließung der Hochschule) oder für sich genommen noch nicht ungewöhnlich sind (Durchsuchung und Vernehmung durch staatliche Sicherheitsbehörden). Auch wenn manche Einzelheiten dieser Vorgänge fragwürdig erscheinen mögen, wie etwa die Einschüchterung der Klägerin zu 3. bei der Durchsuchung am 1. Oktober 2010 und die grobe Behandlung der Frau L. bei ihrem Verhör, erschließt sich dem Gericht nicht, wie man das frühere Regime mittels der Aussagen des Klägers zu 1. sollte diskreditieren können, zumal wenn die von dem Kläger zu 1. beschriebenen Sondereinheiten auch heute noch bestehen. Die Annahme, hinter den Vorgängen stehe die Mutter des früheren Staatspräsidenten T. , kann der Kläger zu 1. offenbar nur als Verdacht der Frau L. , also aus zweiter Hand wiedergeben. Dass der Kläger zu 1. sich selbst als eine Art „Kronzeugen“ gegen das frühere Regime im Zusammenhang mit den Vorgängen um die Schließung der N1. Universität beschreibt, erscheint dem Gericht nach alledem schwerlich nachvollziehbar.
24Vor diesem Hintergrund kommt gewissen Widersprüchen im Vorbringen der einzelnen Familienmitglieder zusätzliche Bedeutung zu. Besonders gravierend sind die Widersprüche in den Aussagen des Sohnes und Bruders der Kläger, U. B. (Kläger des Verfahrens 6a K 3451/15.A). Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat er zum Beispiel erklärt, er sei im März 2013 von zwei Männern bedroht worden und diese hätten ihn seinem Vater ausrichten lassen er solle „auf seinem Platz bleiben“. In der Klagebegründung heißt es, er sei im März 2014 von drei Männern bedroht worden und habe seinem Vater ausrichten sollen, dass dieser „keinen Kontakt mehr zu der Frau an der Uni haben solle“. In der mündlichen Verhandlung schließlich hat U. B. erklärt, er habe seinem Vater ausrichten sollen, er solle „Informationen an diese Leute liefern“.
25Auch die Aussagen der Klägerin zu 2. im Laufe des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens sind nicht frei von Brüchen. So hat die Klägerin zu 2. bei der Anhörung durch das Bundesamt bekundet, sie sei nur ein einziges Mal in ihrem Laden von den „Leuten“ aufgesucht und bedroht worden und es habe sich um Polizisten gehandelt. In Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. August 2015 heißt es sodann, sie sei zweimal von den Personen aufgesucht worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 2. ebenfalls von zwei Besuchen gesprochen; nunmehr hat sie allerdings bekundet, sie habe den Ausweis nicht lesen können und gedroht, die Polizei zu rufen, was gegenüber „Polizisten“ sonderbar erscheint.
26Auch die Ausführungen des Klägers zu 1. zu den entscheidenden Vorgängen nach 2012 sind nicht durchweg konsistent. So hat er beispielsweise in der mündlichen Verhandlung erklärt, Frau L. sei irgendwann „dran“ gewesen, einen Antrag auf Rückerstattung ihres Vermögens zu stellen, nachdem es noch in dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. August 2015 geheißen hatte, „der neue Präsident“ habe ihr nach dem Machtwechsel 2012 angeboten, ihre alte Stellung zurück zu erlangen, wenn sie im Gegenzug über Machenschaften der alten Regierung aussage. Abgesehen davon, dass der „neue Präsident“ erst am 27. Oktober 2013 in sein Amt gewählt worden ist (2012 fanden lediglich Parlamentswahlen statt), bekommt der gesamte Vorgang betreffend das Rückerstattungsverfahren durch diese Schilderung einen ganz anderen Anstrich. Schwer verständlich ist auch, dass der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung über Frau L. geäußert hat: „Ich denke, sie ist flüchtig“, nachdem er sie in seinem übrigen Vortrag doch stets als Opfer des alten Regimes dargestellt hat, das unter dem neuen Regime nunmehr einen Prozess auf Wiedergutmachung betreibe. Wäre sie „flüchtig“, betriebe also das Wiedergutmachungsverfahren nicht mehr, bestünde im Übrigen wohl kein Grund für das alte Regime, den Kläger zu 1. als Zeugen in einem solchen Verfahren fürchten zu müssen.
27Das Verhältnis des Klägers zu 1. zu Frau L. erscheint im Übrigen in den Schilderungen des Klägers zu 1. insgesamt undurchsichtig. Bis zu seiner Entlassung im Dezember 2012 will der Kläger zu 1. ein enges Vertrauensverhältnis zu Frau L. gehabt haben. Dass er Frau L. dann, wie er in der Anhörung durch das Bundesamt bekundet hat, nach dem Dezember 2012 kein einziges Mal mehr gesehen haben will, also auch vor dem gewaltsamen Übergriff im Dezember 2013 nicht, ist schwerlich nachvollziehbar. Wenn der Kläger ein Vertrauter der Frau L. und bis zu dem Vorfall vom 15. Dezember 2013 entschlossen war, zu ihren Gunsten auszusagen – so die Schilderung gegenüber dem Gericht –, dann ist nicht recht nachvollziehbar, warum man sich zwischen Dezember 2012 und Dezember 2013 kein einziges Mal getroffen hat. Ebenso auffällig erscheint, dass der Kläger nach dem Vorfall vom 15. Dezember 2013 keinen Kontakt mehr zu Frau L. gehabt haben will – so die Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2016 – und er dennoch am Abend desselben Tages (19. August 2016) ohne Umschweife via Facebook den Gesprächsfaden wieder hat aufnehmen können (Schriftsatz der Kläger vom 21. August 2016). Dass der Kläger zu 1. zwischen Dezember 2013 und August 2016 keinerlei Kontakt zu Frau L. aufgenommen haben will, erscheint dem Gericht – wie bereits in der mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter ausgeführt – ohnehin seltsam. Da die von den Klägern geschilderte massive Bedrohungslage doch allein von dem Verfahren der Frau L. abhing, in dessen Rahmen der Kläger zu Lasten des alten Regimes hätte aussagen sollen, hätte es sich massiv aufgedrängt, sich regelmäßig über den Stand dieses Verfahrens zu informieren, zumal die Kontaktaufnahme ja offenbar problemlos möglich war und ist. Dass die Kläger auf eine entsprechende Kontaktaufnahme seit Dezember 2013 verzichtet haben, vertieft die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vortrags erheblich.
28Diese Zweifel werden schließlich auch durch die Art des Vortrags des Klägers zu 1. weiter untermauert. Während er nämlich über die Vorgänge zwischen 2010 und 2012 sowie über den Übergriff im Dezember 2013 in sehr präziser, strukturierter und flüssiger Weise berichtet hat, waren seine Antworten auf die entscheidenden Fragen des Gerichts vielfach sehr dürftig. So antwortete er auf die Frage; warum er sich wegen der Bedrohung nicht an die Polizei gewandt habe, es habe sich herausgestellt, dass „der Georgische Traum absolut inkorrekt handelte“. Abgesehen von der Frage, wie er dies schon im Dezember 2013 hat beurteilen können – der Prozess der Regierungsbildung hat nach seinen eigenen Ausführungen etwa ein Jahr gedauert (Schriftsatz vom 25. August 2015), erscheint die Bemerkung als Antwort auf die gestellte Frage ebenso wenig gehaltvoll, wie die auf die Nachfragen des Einzelrichters nachgeschobenen Erklärungsversuche. Im Vergleich mit seinem sonstigen Vortrag äußerst schmal erscheinen auch die Ausführungen auf die Frage, warum die Gefahr denn heute noch bestehen soll. Über schlichte Mutmaßungen und pauschal abwertende Bemerkungen hinsichtlich der heutigen Verhältnisse in Georgien ist der Kläger zu 1. hier kaum hinausgekommen.
29Nimmt man schließlich hinzu, dass weder die Eltern noch die Geschwister des Klägers zu 1. nach seinem Untertauchen und der Ausreise aufgesucht und nach ihm befragt worden sind, wie der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, lässt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer noch heute bestehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers zu 1. und seiner Familie durch Personen aus dem Umfeld des früheren Regimes nicht feststellen.
30b)
31Soweit die Kläger – insbesondere mit dem jüngsten Schriftsatz vom 21. August 2016 – wohl geltend machen, eine Gefahr drohe auch von dem neuen Regime, das den Kläger zu 1. inhaftieren werde, um seine Aussage zu Lasten des alten Regimes zu erzwingen, vermag das Gericht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefahr ebenfalls nicht festzustellen. Insoweit ist zunächst zu konstatieren, dass die Kläger handfeste objektive Anhaltspunkte für eine solche Gefahr nicht benannt haben. Die via Facebook eingeholten Vermutungen der Frau L. und ihrer Tochter können insoweit ersichtlich nicht genügen.
32Im Übrigen gilt Folgendes: Es besteht weitgehend Einigkeit dass es sich bei dem Übergang der Regierungsmacht von der „Vereinigten Nationalen Bewegung“ auf den „Georgischen Traum“ (Oktober 2012) und des Präsidentschaftsamts von Micheil Saakaschwili auf Giorgi Margwelaschwili (Oktober 2013) grundsätzlich um einen friedlichen demokratischen Machtwechsel gehandelt hat.
33Vgl. etwa Bundesamt für Migration und Flüchtlinge u.a.: Georgien – Basisinformationen (Stand: 26. November 2012); Auswärtiges Amt: Länderinformationen Georgien (Internet-Angebot www.auswaertiges-amt.de, Stand: Oktober 2014); Amnesty International, Amnesty Report 2013 Georgien; Süddeutsche Zeitung vom 24. Oktober 2013, S 17.
34Allerdings ergeben sich aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen auch Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Partei „Vereinigte Nationale Bewegung“ im Anschluss an den Regierungswechsel verhaftet worden sind und dass ein Teil dieser Verhaftungen möglicherweise auch politisch motiviert gewesen sein könnte. Derartige Maßnahmen haben sich aber offenbar im Wesentlichen auf ehemalige Regierungsmitglieder, hohe Beamte und exponierte Parteifunktionäre bezogen. So heißt es, es seien „zahlreiche hochrangige Funktionäre und Mitglieder der Partei Vereinigte Nationale Bewegung vernommen und verhaftet“ worden (Amnesty Report 2013 Georgien), Micheil Saakaschwili sei „nur der prominenteste aus einer ganzen Reihe ehemaliger Regierungsmitglieder und hoher Beamter, denen in den letzten Monaten der Prozess gemacht“ worden sei (Süddeutsche Zeitung vom 12. August 2014, S. 7), die Regierung habe bereits im Dezember 2012 50 führende Regierungsmitarbeiter („senior administration officials“) angeklagt (US-E. of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor: Georgia 2013 Human Rights Report, S. 2), es werde die Verfolgung früherer Regierungsmitglieder beklagt (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. November 2012, S. 14). In der Berichterstattung über die Vorgänge wird betont, es sei schwer auszumachen, „wo dabei der Rechtsstaat endet und politisch motivierte Verfolgung beginnt“ (Süddeutsche Zeitung vom 12. August 2014, S. 19). In diesem Kontext wird etwa der Prozess gegen den früheren Premierminister Vano Merabischwili und andere Funktionäre der früheren Regierung erwähnt. Merabischwili wird vorgeworfen, Geld aus dem Staatshaushalt in den Wahlkampf der eigenen Partei geschleust zu haben (Süddeutsche Zeitung vom 2. August 2013, S. 16). Im Zusammenhang mit derartigen Vorwürfen gegen die „Vereinigte Nationale Bewegung“ sollen 6.156 Personen von der Staatsanwaltschaft befragt worden sein (als Behauptung der Nationalen Bewegung wiedergegeben im Georgia 2013 Human Rights Report des US-E. of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, S. 39). Dass über den Kreis der führenden bzw. höheren Partei- und Regierungsfunktionäre hinaus Mitglieder oder Mitarbeiter der früheren Regierungspartei aus politischen Gründen inhaftiert oder körperlich bedroht worden sind, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen hingegen nicht entnehmen.
35Vgl. zu alledem bereits VG Gelsenkirchen, Urteile vom 10. Februar 2015 - 6a K 1029/14.A - und vom 17. Mai 2016 - 6a K 1309/15.A - sowie Beschluss vom 30. November 2015 - 6a L 2205/15.A -, juris.
36Festzustellen ist also, dass es nach dem Regimewechsel offenbar in der Tat Bestrebungen gegeben hat, Mitgliedern der alten Regierung und ihres (gehobenen) Unterbaus den Prozess zu machen und dass es sich hierbei teilweise um politisch motivierte Prozesse gehandelt haben könnte. Inwieweit derartige Prozesse heute noch neu ins Werk gesetzt werden, mag dahin stehen. Zu konstatieren ist jedenfalls, dass eine Vielzahl von Personen im Rahmen von Ermittlungen gegen das frühere Regime von den Strafverfolgungsbehörden befragt worden sind. Dass man auch den Kläger vorgeladen hat, erscheint insoweit also durchaus nicht unplausibel. Dies allein lässt sich allerdings nicht als ernsthafte Bedrohung durch das neue Regime einstufen. Eine solche Bedrohung wäre vielmehr erst dann erkennbar, wenn die zur Vernehmung geladenen Personen regelmäßig inhaftiert worden wären, um eine dem neuen Regime genehme Aussage zu erzwingen. Davon ist in den vorliegenden Auskünften allerdings nicht die Rede und auch die Umstände des vorliegenden Falles legen eine solche Gefahr keineswegs nahe. Denn der Kläger hätte zu einem Prozess gegen hohe Funktionäre des früheren Regimes – wie oben ausgeführt – wenig beizutragen. Insbesondere vermag er die Verstrickung des früheren Präsidenten T. und seiner Mutter in die Vorgänge um die Schließung der N1. Universität nicht zu bezeugen und es dürfte auch schwerfallen, einen „Schauprozess“ gegen die genannten Personen gerade auf die Aussage eines schlichten Personenschützers zu stützen.
37c)
38Soweit der Kläger zu 1. noch geltend macht, ihm drohe nach der durch das neue Regime ausgesprochenen Amnestie eine Gefahr durch entlassene Gefangene, an deren Inhaftierung er seinerzeit in seiner Eigenschaft als Polizist beteiligt gewesen sei, vermag das Gericht ihm ebenfalls nicht zu folgen. Das entsprechende Vorbringen ist bei Weitem zu pauschal, um die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer individuellen Bedrohung des Klägers zu 1. zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr als der Kläger zu 1. spätestens seit 2004 nur noch als Leibwächter tätig gewesen sein will. Dass in den Jahren 2013/14 noch Gefangene inhaftiert waren, an deren Ergreifung er selbst als Polizist beteiligt gewesen ist und dass es konkrete Anhaltspunkte für Rachebestrebungen dieser Personen gibt, hätte der Kläger zu 1. konkret darlegen müssen.
39d)
40Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht auch nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren.
41Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris.
42Dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wären, zumal eine ganze Reihe von nahen Angehörigen der Kläger in Georgien leben. Krankheiten, die sich bei einer Rückkehr nach Georgien wegen der dortigen Verhältnisse zu verschlimmern drohen, haben die Kläger nicht dargetan.
43e)
44Die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
45Die in Ziffer 6 des Bescheides enthaltene, auf § 11 Abs. 2 AufenthG gestützte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nach § 11 Abs. 1 AufenthG entstehen kann, ist mit einer Dauer von 30 Monaten ebenfalls nicht zu beanstanden.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
