Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 13. Juni 2014 - 6 L 181/14

Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 114.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 6 K 2611/14 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Soweit die Antragstellerin damit beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2611/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2014 hinsichtlich der darin enthaltenen Nutzungsuntersagung wiederherzustellen, ist der zulässige Antrag unbegründet.
6Die in der angegriffenen Verfügung vom 15. Januar 2014 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, das Grundstück I.-----straße 61 in H. (Gemarkung T. , Flur 2, Flurstücke 36, 37, 41, 54, 450, 458, 460, 461, 462, 494, 495, 496, 499, 500, 501, 532, 739, 756, 757, 758, 759, 760, 918, 920) und die aufstehenden Baulichkeiten sofort nach Bekanntgabe dieser Verfügung nicht mehr an Dritte zu vermieten oder durch Dritte nutzen zu lassen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dieses Erfordernis soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender einzelfallbezogener Weise dargelegt, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse folge aus der akuten Gefahr für Leben und Gesundheit der sich auf dem Grundstück und in den Gebäuden aufhaltenden Menschen durch die dort bestehenden brandschutztechnischen Mängel. Mit der Entstehung eines Brandes müsse jederzeit gerechnet werden. Dies gelte allein schon im Hinblick darauf, dass sich auf dem gesamten Gelände und in den Hallen erhebliche Brandlasten befänden. Der Umstand, dass es in den Hallen noch nicht gebrannt habe, stelle einen Glücksfall dar, dessen Ende jederzeit möglich sei. Aufgrund der vorliegenden Brandschutzmängel sei in einem Brandfall eine Beeinträchtigung der Schutzgüter Leben und Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Ob diese Begründung für den vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend und auch im Übrigen ausreichend ist, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu rechtfertigen, ist für die rein formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung.
7Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache allerdings gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu.
8Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse der Antragstellerin, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die angegriffene Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2014 begegnet aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken, die zu ihrer Aufhebung führen könnten, und es sind weitere Gründe für den Sofortvollzug gegeben.
9In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Ordnungsverfügung keinen durchgreifenden Bedenken. Der Verfahrensmangel, der durch die entgegen § 28 Verwaltungsgerichtsordnung NRW (VwVfG NRW) vor Erlass der Ordnungsverfügung unterbliebene Anhörung entstanden ist, ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich, nachdem die Antragsgegnerin die Anhörung nachgeholt und somit den Fehler geheilt hat. Die Heilung kann nicht allein im Verwaltungsverfahren, sondern auch in Form eines Austauschs von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will, und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, www.nrwe.de, dem die Kammer sich zur Wahrung der Rechtseinheit angeschlossen hat; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. September 2013 – 6 L 970/13 –, www.nrwe.de.
11Diese Anforderung hat die Antragsgegnerin in der Sache dadurch erfüllt, dass sie mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 und im Erörterungstermin vom 6. Juni 2014 auf die von der Antragstellerin zur Begründung ihres Eilantrags angeführten Argumente inhaltlich eingegangen ist und sich mit diesen auseinandergesetzt hat.
12Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor.
13Die Nutzung des Grundstücks I.-----straße 61 und der darauf aufstehenden Gebäude zu gewerblichen Zwecken und Lagerungszwecken ist formell illegal, da eine gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt.
14Dass die Antragsgegnerin die angegriffene Ordnungsverfügung über die formelle Illegalität hinaus auch auf die materielle Illegalität der Nutzung gestützt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Nutzung des in Rede stehenden Grundstücks und der darauf aufstehenden Gebäude ist materiell illegal, da sie gegen materielle Vorgaben des Baurechts, und zwar gegen die in § 17 BauO NRW enthaltenen Grundanforderungen an den Brandschutz bei baulichen Anlagen, verstößt. Das Grundstück I.-----straße 61 mit den aufstehenden Gebäuden weist erhebliche brandschutztechnische Mängel auf. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW unter Berücksichtigung insbesondere der Brennbarkeit der Baustoffe, der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, ausgedrückt in Feuerwiderstandsklassen, der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen, der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Der in dieser Grundnorm aufgeführte Umfang und die Schutzziele des vorbeugenden Brandschutzes werden insbesondere durch die §§ 4, 5 und 29 ff. BauO NRW konkretisiert. Das in Rede stehende Grundstück weist gravierende brandschutztechnische Mängel – nicht zuletzt im Hinblick auf die mangelhafte Löschwasserversorgung und die Lage und Anordnung der Rettungswege in den Gebäuden – auf. Dies ist aufgrund des Erörterungstermins der Kammer vom 19. Juni 2013 in dem auf Erteilung einer Baugenehmigung für das in Rede stehende Grundstück gerichteten gerichtlichen Verfahren des Geschäftsführers der Antragstellerin (6 K 355/13) gerichtsbekannt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der angegriffenen Ordnungsverfügung und des von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist die brandschutztechnische Situation auf dem Grundstück seitdem unverändert geblieben.
15Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Störerin rechtlich nicht zu beanstanden. Geht – wie hier – von einer Sache eine Gefahr aus, so sind nach § 18 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW kann die Ordnungsbehörde ihre Maßnahmen auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten. Die Antragstellerin ist Zustandsstörerin im Sinne des § 18 OBG NRW, denn sie ist jedenfalls die Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück und die aufstehenden Gebäude. Sie übt die Vermieterposition im Hinblick auf das Gelände aus, indem sie Mietverträge mit den Mietern einzelner in den Gebäuden befindlicher Hallen bzw. ggf. auch von Freiflächen auf dem Gelände unterhält, neue Mietverträge abschließt und die vermieteten Räume bzw. Flächen den Mietern überlässt. Dass das Grundstück I.-----straße 61 und die aufstehenden Gebäude nicht im Eigentum der Antragstellerin stehen, steht ihrer Inanspruchnahme als Störerin nicht entgegen, § 18 Abs. 2 OBG NRW.
16Vgl. zur Störerinanspruchnahme OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2001 – 7 B 1576/01 –, www.nrwe.de; Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 372; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 3. Aufl. 2009, Rdnr. 214; Schönenbroicher/ Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen Kommentar, 2012, § 61 Rdnr. 19.
17Besonderer Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Störerauswahl bedurfte es vorliegend nicht. Denn nur durch die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die jeweiligen Räumlichkeiten bzw. Flächen (jedenfalls nach deren Freizug durch etwaige Mieter) kann vorliegend eine materiell illegale Nutzung effektiv beendet werden. Die Antragstellerin verhält sich wie die Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks, indem sie Dritten gegenüber als Vermieterin auftritt. Als solche hat allein sie es in der Hand, von der weiteren Nutzung und von dem Abschluss weiterer Mietverträge über das in Rede stehende Grundstück und die aufstehenden Gebäude in Zukunft abzusehen und damit die materiell illegale Nutzung des Geländes zu unterbinden.
18Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen auch im Übrigen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere liegt ihrer Ermessensausübung kein unzutreffender Sachverhalt (mehr) zugrunde. Denn die Antragsgegnerin legt ihrer Entscheidung inzwischen nicht mehr (auch) die fehlende Erschließung einzeln aufgeführter Flurstücke – auch der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden und damit jedenfalls bauordnungsrechtlich erschlossenen Flurstücke 458, 460 und 739 – zugrunde. Sie hat die Begründung für den Erlass der Verfügung vielmehr im Erörterungstermin vom 6. Juni 2014 beschränkt und ihre Ermessenserwägungen durch die Angabe, der Aspekt des Brandschutzes sei der wesentliche Grund für den Erlass der Ordnungsverfügung gewesen und die Verfügung wäre ungeachtet der Frage der Erschließung in gleicher Weise ausgefallen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ergänzt. Damit hat sie klargestellt, dass der Aspekt einer etwaigen fehlenden bauordnungsrechtlichen Erschließung ohne Bedeutung für die Ermessensausübung geblieben ist. Die Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Antragsgegnerin war nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig, da die Antragsgegnerin hierdurch ihre bereits in der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2014 angestellten Ermessenserwägungen präzisiert und erläutert hat. Eine solche Präzisierung bereits bestehender Ermessenserwägungen lässt § 114 Satz 2 VwGO – im Gegensatz zu einem vollständigen Nachholen von bislang fehlenden Ermessenserwägungen oder einem Austausch wesentlicher Teile der Ermessenserwägungen,
19vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 –, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Auflage 2010, § 114 Rdnr. 208, –
20zu.
21Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 –, juris, vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 –, juris, und vom 5. Mai 1998 – 1 C 17.97 –, BVerwGE 106, 351 ff., juris.
22Schließlich erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2014 nicht wegen der Aufforderung, das Grundstück I.-----straße 61 in H. und die aufstehenden Baulichkeiten sofort nach Bekanntgabe dieser Verfügung nicht mehr an Dritte zu vermieten oder durch Dritte nutzen zu lassen, als unverhältnismäßig. Durch diese Aufforderung hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin insbesondere nicht zu einer – unverhältnismäßigen – aktiven Beendigung der bestehenden Mietverträge verpflichtet.
23Bei der illegalen Nutzung von vermieteten Räumlichkeiten und Flächen ist eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich an den Mieter zu richten. Dem Eigentümer gegenüber kann das Verbot ausgesprochen werden, die Mietsache nach Räumung durch den Mieter zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2011 – 7 B 18/11 –, vom 17. Dezember 2001 – 7 B 1576/01 –, www.nrwe.de, und vom 13. Januar 1993 – 7 B 4794/92 –, juris;
25Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW ist es hingegen rechtsfehlerhaft, einem Eigentümer die Kündigung des Mietvertrags mit dem Mieter, gegen den die Behörde – wie hier – unmittelbar vorgeht, aufzugeben. Bei diesem Verlangen handelt es sich um eine untaugliche und überflüssige Maßnahme. Denn ein Mietvertrag hindert weder den Mieter an einem Auszug noch die Behörde daran, die an den Mieter ergangene Räumungsverfügung durchzusetzen. Umgekehrt bedeutet die Kündigung des Mietvertrags nicht, dass die Wohnung auch geräumt wird. Das Verlangen nach Kündigung des Mietvertrags stellt sich deshalb in einem solchen Fall als zur Gefahrenbekämpfung völlig ungeeignetes Mittel und damit als überflüssig und sachwidrig dar.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 1993 – 7 B 4794/92 –, NWVBl. 1993, 232 f., www.nrwe.de, und vom 24. November 1988 – 7 B 2677/88 –, EstT NW 1989, 285 ff.
27Gleiches dürfte für eine Verpflichtung zur Kündigung bestehender Mietverträge gelten, die gegenüber demjenigen ausgesprochen wird, der zwar nicht Eigentümer der Mietsache ist, jedoch als deren Vermieter auftritt, Dritten aufgrund seiner tatsächlichen Gewalt über die Mietsache die Nutzung der Mietsache einräumt und sich dadurch wie ein Eigentümer verhält.
28Eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Kündigung bestehender Mietverträge kann in die angegriffene Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2014 nicht hineingelesen werden. Nahe liegt vielmehr eine Auslegung des Tenors der Ordnungsverfügung dahingehend, dass der Antragstellerin allein untersagt wird, das Grundstück und die Gebäude künftig und nach Räumung durch die derzeitigen Mieter Dritten auf der Grundlage eines Mietvertrages oder einer sonstigen Gebrauchsüberlassungsvereinbarung zur Nutzung zu überlassen.
29Dies ergibt sich bereits aus der angegriffenen Ordnungsverfügung selbst: Die auf Seite 3 der Ordnungsverfügung angegebene Begründung, der Erlass der Ordnungsverfügung sei geboten, da die Neuvermietung der Grundstücksflächen und aufstehenden Baulichkeiten nicht auf andere Weise wirksam verhindert werden könne, verdeutlicht, dass es der Antragsgegnerin darauf ankam, künftige neue Nutzungen – sei es aufgrund von Mietverträgen, sei es aufgrund anderer rechtlicher Verhältnisse wie etwa aufgrund von Pachtverträgen, sei es ohne rechtliche Grundlage – zu verhindern. Hätte die Antragsgegnerin auch eine Beendigung der derzeitigen Mietverhältnisse angestrebt, hätte es der vorgenannten Ausführungen in der Ordnungsverfügung nicht bedurft.
30Für eine Auslegung der Ordnungsverfügung dahingehend, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Nutzung durch Dritte nach erfolgter Räumung untersagt, spricht darüber hinaus auch der zeitliche und in der Begründung ausdrücklich angesprochene Zusammenhang zwischen dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung und dem Erlass der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 26. November 2013. Mit der Allgemeinverfügung hat die Antragsgegnerin zum einen den Nutzern aufgegeben, die Nutzung des in Rede stehenden Grundstücks und der Hallen ab dem 1. Januar 2014 – und damit bereits zwei Wochen vor dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung – zu unterlassen. Zum anderen hat sie den jeweiligen Eigentümern der auf dem Grundstück gelagerten beweglichen Sachen aufgegeben, diese bis zum 31. Dezember 2013 dauerhaft zu entfernen. Schließlich hat die Antragsgegnerin auf Seite 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausdrücklich auf die Allgemeinverfügung und den Beginn der Geltung des angeordneten Nutzungsverbots hingewiesen, das durch die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ersichtlich ergänzt werden sollte.
31Es war für die Antragstellerin als Empfängerin der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2014 auch ohne weiteres erkennbar, dass die Ordnungsverfügung im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorgenannten Allgemeinverfügung steht, zumal die Antragstellerin selbst – ebenso wie ihr Geschäftsführer – als Adressaten der Allgemeinverfügung Klage gegen diese erhoben haben, die bei der Kammer anhängig ist.
32Vgl. zur Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2010 – 10 B 101/10 –, Boeddinghaus u.a., Bauordnung NRW, Kommentar, Loseblatt, Stand Februar 2014, § 61 Rdnr. 163.
33Sollte man entgegen der Ansicht der Kammer eine Auslegung der Ordnungsverfügung in dem hier vertretenen Sinn ablehnen, wäre die Verfügung jedenfalls gemäß § 47 VwVfG NRW in eine Ordnungsverfügung mit entsprechendem Tenor umzudeuten.
34Vgl. zur Möglichkeit der Umdeutung in ähnlichem Kontext OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2011 – 7 B 18/11 –.
35Einer solchen Umdeutung stünde entgegen der Auffassung der Antragstellerin der erkennbare Wille der Antragsgegnerin nicht entgegen, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Es mag sein, dass die Vertreter der Antragsgegnerin – wie die Antragstellerin vorgetragen hat – im Erörterungstermin nicht von dem aufgezeigten Verständnis der Ordnungsverfügung ausgegangen sind, wenngleich bereits die Antragserwiderung von „freistehenden Nutzungseinheiten“ und „erneuter Nutzungsüberlassung“ spricht. Hierauf kommt es indes vorliegend nicht an. Denn weder im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist ein einer Umdeutung entgegenstehender Wille der Antragsgegnerin erkennbar. Ein solcher kommt angesichts der auf Seite 3 der Ordnungsverfügung enthaltenen Ausführungen, auf die die Kammer bereits eingegangen ist, in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2014 selbst nicht zum Ausdruck. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – auf den richtigerweise abzustellen sein dürfte, da es sich bei der Nutzungsuntersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt – ist ein entgegenstehender Wille der Antragsgegnerin ebenfalls nicht erkennbar. Im Gegenteil ist ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Juni 2014 eindeutig zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Ordnungsverfügung gerade dahingehend verstanden bzw. umgedeutet wissen will, dass der Antragstellerin die Nutzung durch Dritte nach erfolgter Räumung untersagt wird. Dem in § 47 Abs. 4 VwVfG NRW statuierten Erfordernis einer Anhörung, welches auch bei einer Umdeutung durch das Gericht Beachtung zu finden hätte, hat die Kammer dadurch genüge getan, dass sie den Beteiligten durch gerichtliche Verfügung vom 12. Juni 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die von der Kammer zu erwägende Möglichkeit einer Umdeutung gegeben hat.
36Die entsprechend dem vorgenannten Verständnis auszulegende Aufforderung erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig. Die Maßnahme ist zur Zweckerreichung – der Abwendung der aufgrund des mangelhaften Brandschutzes auf dem Grundstück und in den aufstehenden Gebäuden bestehenden Gefahren – geeignet und erforderlich. Ein gleich geeignetes und zugleich weniger belastendes Mittel der Gefahrenabwehr ist nicht ersichtlich, zumal Vermietung und Nutzungsüberlassung vorliegend allein durch die Antragstellerin erfolgen. Zudem erweist sich die Ordnungsverfügung auch in Ansehung des mit der Nutzungsuntersagung verbundenen Eingriffs in die Rechte der Antragstellerin als angemessen. Denn diesem stehen die ungleich bedeutenderen Rechtsgüter Leben und Gesundheit der sich auf dem Grundstück und in den Gebäuden aufhaltenden Personen gegenüber.
37Der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung steht schließlich nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die sofortige Befolgung der Nutzungsuntersagung ohne Einräumung einer Frist aufgegeben hat. Angesichts der drohenden Gefahr für Leib und Leben der sich auf dem Grundstück und in den darauf aufstehenden Gebäuden aufhaltenden Personen erweist sich die Ordnungsverfügung trotz der angeordneten unmittelbaren Geltung als verhältnismäßig und trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass diesen bedrohten Rechtsgütern im Wesentlichen wirtschaftliche und finanzielle Interessen der Antragstellerin gegenüber stehen.
38An der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. In aller Regel rechtfertigt aus den oben angeführten Gründen bereits die formelle Illegalität die sofortige Vollziehung eines Nutzungsverbots.
39Näher auch dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 – 7 B 329/11 –, juris, und vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, Baurecht 2007, 1870, mit weiteren Nachweisen.
40Vorliegend kommt hinzu, dass die mit der materiell baurechtswidrigen Nutzung des Grundstücks I.-----straße 61 und der aufstehenden Gebäude einhergehenden Gefahren für Leib und Leben der sich dort – sei es auch nur zeitweise – aufhaltenden Personen durch die auf dem Gelände bestehenden unzureichenden brandschutztechnischen Verhältnisse den zukünftigen Ausschluss der Nutzung des Geländes erforderlich erscheinen lassen. Die Verhinderung der Weiternutzung bzw. Weitervermietung des Grundstücks und der aufstehenden Gebäude unter Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Nutzungsuntersagung gerichteten Anfechtungsklage erscheint im öffentlichen Interesse als notwendig.
41Soweit die Antragstellerin darüber hinaus beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die in der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2014 enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist der zulässige Antrag ebenfalls unbegründet. Die Androhung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und begegnet auch im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Das Gericht hat das Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der Nutzung entsprechend den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten mit jährlich gut 228.000,- Euro bewertet und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.