Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 13. Mai 2015 - 5a L 827/15.A
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers in dem Verfahren 5a K 1775/15.A gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers in dem Verfahren 5a K 1775/15.A gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
2Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3G r ü n d e:
4Der Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 5a K 1775/15.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
6ist gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
7Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Sein Interesse, bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nach Bulgarien abgeschoben zu werden, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Abschiebungsanordnung. Die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. März 2015 erweist sich auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig.
8Die Abschiebungsanordnung ist schon deshalb rechtswidrig, weil sie nach Lage der Dinge auf der Grundlage eines beachtlichen Verfahrensfehlers, auf den sich der Antragsteller auch berufen kann, ergangen ist.
9Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) legt fest, dass ein Mitgliedstaat den Antragsteller über die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere über die in den Buchstaben a) bis f) dieser Regelung näher beschriebenen Aspekte unterrichtet, sobald ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt ist. Diese Informationen sind schriftlich in einer Sprache mitzuteilen, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass der Antragsteller sie versteht, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Hierzu verwenden die Mitgliedstaaten das gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin III-VO erstellte gemeinsame Merkblatt, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Dieses Merkblatt ist als Anlage X der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 am 8. Februar 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden.
10Auf die Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Regelungen in Art. 4 Dublin III-VO kann sich der Antragsteller auch berufen, da diese Regelungen hinreichend klar und unbedingt formuliert und damit eindeutig im Sinne des Rechts der Europäischen Union sind.
11Vgl. dazu im Einzelnen: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015 – 22 K 2262/14.A –, Juris-Dokument, m.w.N.
12Das in Art. 4 Dublin III-VO vorgeschriebene Merkblatt ist dem Antragsteller offenkundig nicht ausgehändigt worden. Die Unterrichtung über seine Inhalte ist auch nicht auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO im persönlichen Gespräch mündlich erfolgt. Das ist nach Auffassung des Gerichts schon deshalb ausgeschlossen, weil dieses Gespräch ausweislich seiner Niederschrift nur zehn Minuten gedauert hat – einschließlich Sprachmittlertätigkeit. Im Übrigen ergibt sich die Vermittlung des Inhaltes des Merkblattes auch nicht aus der Niederschrift über dieses Gespräch.
13Das in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltene Formblatt D1270 erfüllt die Kriterien des Art. 4 Abs. 1 Dublin III VO ersichtlich nicht, da dem Formblatt schon Hinweise nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. d) bis f) Dublin III-VO nicht zu entnehmen sind. Im Übrigen ist es nicht einmal aktenkundig, dass der Antragsteller diese Belehrung in Gestalt des Formblatts D1270 erhalten hat.
14Seinen Verfahrensfehler hat das Bundesamt zu keiner Zeit korrigiert.
15Die Folgen dieses auf Nichtbeachtung europarechtlicher Regelungen beruhenden Verfahrensfehlers sind nach dem Recht der Europäischen Union zu beurteilen.
16vgl. Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 26. September 2014 – 3 B 655/14 As – und Beschluss vom 17. März 2015 – 3 B 687/15 As, Juris-Dokument; jew. m.w.N.
17Angesichts des in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union entwickelten Grundsatzes zum harmless error principle ist der Verfahrensfehler hier beachtlich. Eine Verwaltungsentscheidung ist danach aufzuheben, wenn der Verfahrensfehler geeignet ist, sich auf die inhaltliche Entscheidung auszuwirken und deshalb ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler und der Verwaltungsentscheidung besteht.
18vgl. auch insoweit: Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 26. September 2014 – 3 B 655/14 As – und Beschluss vom 17. März 2015 – 3 B 687/15 As, Juris-Dokument; jew. m.w.N.
19Nach Auffassung des Gerichts ist demnach die Frage zu stellen, wie sich der Betroffene bei fehlerfreier Unterrichtung verhalten hätte und ob dieses fiktive Verhalten des Betroffenen objektiv geeignet gewesen wäre, die Sachentscheidung der Behörde zu beeinflussen.
20Vgl. zu dieser Formulierung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anhörungsmangel z.B. in: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 7 B 18/13 –, Juris-Dokument, Rn 24 m.w.N.
21Wäre das europarechtlich vorgeschriebene Merkblatt verwandt worden, hätte der Antragsteller folgende Frage mit zugehöriger Antwort zur Kenntnis genommen:
22„Was geschieht, wenn ich krank bin oder besondere Bedürfnisse habe?
23Um Sie angemessen medizinisch zu versorgen oder zu behandeln, müssen unsere Behörden über eventuelle besondere Bedürfnisse und auch über Ihren Gesundheitszustand Bescheid wissen, insbesondere wenn Sie:
24- behindert sind,
25- schwanger sind,
26- ein schwere Krankheit haben,
27- Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. ...“
28Es liegt auf der Hand, dass der Antragsteller damit schon gegenüber dem Bundesamt seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hätte. Das betrifft insbesondere seine nicht nur von einer Seite gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, die auch bei einer Abschiebung nach Bulgarien retraumatisierend wirkt und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr eines vorherigen Suizids verbunden ist (vgl. z.B. Psychologische Stellungnahme der Praxis für Psychotherapie Euskirchen vom 23. April 2015). Ein solcher Befund wäre offensichtlich auch objektiv geeignet gewesen, die Entscheidung des Bundesamtes zu beeinflussen:
29Im Rahmen seiner Entscheidung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (Erlass der Abschiebungsanordnung) muss das Bundesamt nämlich nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse prüfen, sondern auch die Frage beantworten, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse – auch Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) – vorliegen.
30Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. März 2015 – 14 B 162/15.A – m.w.N.
31Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ist u.a. gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann.
32Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, Juris-Dokument, Rn 11.
33Dieser im Fall des Antragstellers notwendigen Prüfung hat sich das Bundesamt aufgrund seiner europarechtswidrigen Verfahrensweise begeben. Dass das Bundesamt auch in Kenntnis der nunmehr vorliegenden Befunde zu einer Retraumatisierung und einem wahrscheinlichen Selbstmord des Antragstellers ebenfalls die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien angeordnet hätte, schließt das Gericht auf der Grundlage der Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilverfahrens aus. Und selbst wenn es das getan hätte, es hätte es nicht tun dürfen.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.