Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 07. Nov. 2014 - 2 K 2582/13

Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über eine Haftung für Gewerbesteuerschulden der B. AG.
3Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gehörte dem B. -Konzern an. Im September 2009 wurde über das Vermögen der B. AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Kurze Zeit später wurde eine bereits seit mehreren Jahren andauernde Steuerprüfung bei der B. AG zum Abschluss gebracht. Dies geschah teilweise im Wege einer tatsächlichen Verständigung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem zuständigen Finanzamt F. . Auf Grundlage der vom Finanzamt korrigierten Besteuerungsgrundlagen errechnete die Beklagte über die bisherigen Festsetzungen hinausgehende Gewerbesteuerforderungen gegen die B. AG für die Jahre 1999 bis 2002. Im Einzelnen bestanden nach der Berechnung der Beklagten folgende Forderungen gegen die B. AG:
41999: |
187.513,07 Euro |
2000: |
44.311,05 Euro |
2001: |
65.659,25 Euro |
2002: |
49.157,78 Euro |
Der Insolvenzverwalter und das Finanzamt F. legten dar, zwischen welchen konzernangehörigen Gesellschaften und der B. AG nach ihrer Einschätzung eine gewerbesteuerliche Organschaft bestanden habe. Auf Grundlage dieser Auskünfte gelangte die Beklagte zu der Auffassung, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die im Gemeindegebiet der Beklagten keine Betriebsstätte unterhalten und keine Löhne gezahlt hatte, sei in diesem Sinne eine Organgesellschaft der B. AG gewesen.
6Mit Bescheid vom 30. April 2013 zog die Beklagte die Klägerin als Haftungsschuldnerin für Gewerbesteuerrückstände der B. AG heran, und zwar in folgendem Umfang:
7Gewerbesteuer 1999 |
3.274,71 Euro |
Gewerbesteuer 2000 |
3.051,52 Euro |
Gewerbesteuer 2001 |
3.375,43 Euro |
gesamt |
9.701,65 Euro |
Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin hafte als Rechtsnachfolgerin einer Organgesellschaft grundsätzlich für sämtliche Steuern, die im Betrieb des Organträgers oder einer anderen Organgesellschaft verursacht worden seien. Sie – die Beklagte – habe ihr Ermessen jedoch dahingehend ausgeübt, dass die Haftung der Organgesellschaften auf die Steuern begrenzt worden sei, die durch die Organgesellschaft veranlasst seien. Dies sei geschehen, indem ausgehend von deren Gewerbeertrag ein fiktiver Gewerbesteuermessbetrag für die Rechtsvorgängerin der Klägerin ermittelt worden sei. Dieser sei zunächst mit dem Zerlegungsanteil der Beklagten am Gewerbesteuermessbetrag der B. AG und sodann mit dem Hebesatz der Beklagten multipliziert worden. Abschließend sei geprüft worden, ob mit Blick auf den Gesamtrückstand der B. AG eine Reduzierung der errechneten Haftungssumme erforderlich sei.
9Am 27. Mai 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird geltend gemacht, es bestehe bereits dem Grunde nach keine Haftung für die Gewerbesteuerschulden der B. AG. Zudem sei der festgesetzte Haftungsbetrag überhöht und der Bescheid ermessensfehlerhaft ergangen.
10Die Klägerin beantragt,
11den Haftungsbescheid der Beklagten vom 30. April 2013 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, das Finanzamt F. habe auf Nachfrage mitgeteilt, die mit dem Insolvenzverwalter der B. AG erzielte tatsächliche Verständigung habe sich auf den Wert der L. bezogen. Dieser sei mit 185 Mio. Euro angesetzt worden. Dass dieser Ansatz nicht zum Nachteil der Klägerin überhöht sei, ergebe sich daraus, dass im Betriebsprüfungsbericht von 371 Mio. Euro ausgegangen worden sei. Anfang 2008 habe ein Gutachten sogar einen Wert von 494,9 Mio. Euro ermittelt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
18Als Ermächtigungsgrundlage kommen nur § 191 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 73 Satz 1 Abgabenordnung (AO) in Betracht. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Gemäß § 73 Satz 1 AO haftet eine Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen von Bedeutung ist.
19Es kann offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach diesen Vorschriften vorliegen, denn der angefochtene Bescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil er an nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehlern leidet.
20Der Bescheid ist zunächst ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die Höhe der Gewerbesteuerrückstände der B. AG nicht ordnungsgemäß ermittelt hat. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Organträger Gewerbesteuerrückstände hat, ist zunächst eine Frage des Haftungstatbestands. Merkmale des Haftungstatbestands müssen jedoch – ebenso wie außertatbestandliche Gesichtspunkte – bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt und demgemäß auch für diesen Zweck einwandfrei und erschöpfend ermittelt werden, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift von Bedeutung sind.
21So liegt es hier. Der Tatbestand des § 73 AO begründet nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers,
22vgl. BT-Drs. VI/1982, S. 120,
23eine Haftung jeder Organgesellschaft für sämtliche im Organkreis verursachten Steuern, und zwar unabhängig davon, inwieweit die Steuer durch das Organ selbst begründet oder verursacht wurde.
24Vgl. Rüsken in: Klein, AO, 12. Aufl., § 73 Rdnr. 7; Boeker in: HHSp., Stand: 228. Lieferung, § 73 Rdnr. 15 f.; Intemann in: Pahlke/König, AO, 2. Aufl., § 73 Rdnr. 18; Schwarz, AO, § 73 Rdnr. 9.
25Soweit ersichtlich besteht jedoch Einigkeit, dass dieser weite Haftungsumfang der einzelnen Organgesellschaft mit Blick auf den Zweck der Haftungsnorm einer Beschränkung bedarf.
26FG Nürnberg, Urteil vom 11. Dezember 1990 – II 238/86 ‑, juris; FG Bad.-Württ., Urteil vom 30. April 1985 ‑ I 174/81 ‑, EFG 1985, 533; Boeker in: HHSp., Stand: 228. Lieferung, § 73 Rdnr. 23; Intemann in: Pahlke/König, AO, 2. Aufl., § 73 Rdnr. 18; Lüdicke in: Festschrift Herzig, S. 258 (274); Braunagel/Paschke, Ubg 2011, 233.
27Konsequenz der Organschaft ist, dass die Steuerschuld nicht mehr bei den einzelnen Organgesellschaften, sondern für sämtliche im Organkreis verursachten Steuern beim Organträger entsteht. Dies hat zur Folge, dass wegen der primären Steuerschuld ausschließlich in das Vermögen des Organträgers vollstreckt werden kann. Das hiermit verbundene Steuerausfallrisiko wollte der Gesetzgeber ausgleichen, indem durch die Anordnung einer Haftung die Möglichkeit geschaffen wurde, zur Durchsetzung der Steuerforderungen auch auf das Vermögen der Organgesellschaften zuzugreifen, die ohne das Bestehen der Organschaft selbst Steuerschuldner gewesen wären. Dem Sicherungsbedürfnis des Steuergläubigers ist – von Ausnahmen wie der Übertragung erheblicher Vermögenswerte vom Organträger auf Organgesellschaften abgesehen – grundsätzlich genügt, wenn sich die Haftung der einzelnen Organgesellschaften auf die in ihrem Betrieb verursachten Steuern beschränkt.
28Vgl. FG Bad.-Württ., Urteil vom 30. April 1985 ‑ I 174/81 ‑, EFG 1985, 533; Braunagel/Paschke, Ubg 2011, 233.
29Da diese Haftungsbeschränkung mit Blick auf den weiten Wortlaut von § 73 AO und den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht auf Tatbestandsebene vorgenommen werden kann,
30a. A. Lüdicke in: Festschrift Herzig, S. 258 (274); Braunagel/Paschke, Ubg 2011, 233,
31hat sie auf Rechtsfolgenseite zu erfolgen, und es entspricht grundsätzlich billigem Ermessen, die Haftung der einzelnen Organgesellschaften auf die in ihrem Betrieb verursachten Steuern zu begrenzen.
32Vgl. FG Bad.-Württ., Urteil vom 30. April 1985 ‑ I 174/81 ‑, EFG 1985, 533; Boeker in: HHSp., Stand: 228. Lieferung, § 73 Rdnr. 23; Intemann in: Pahlke/König, AO, 2. Aufl., § 73 Rdnr. 18.
33Um in ihrer Ermessensentscheidung diese Haftungsbegrenzung auf die von der Klägerin verursachten Gewerbesteuern vornehmen zu können, hätte die Beklagte die Höhe der Gewerbesteuerrückstände der B. AG ordnungsgemäß ermitteln müssen, weil es nach der von der Beklagten gewählten Berechnungsmethode zur Ermittlung der im Betrieb verursachten Steuern auf die rückständigen Gewerbesteuern der B. AG ankommt. Zwar hat die Beklagte die Haftungssumme der Klägerin zunächst ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstände der B. AG errechnet, die ermittelte Haftungssumme jedoch zuletzt mit dem Rückstand der B. AG verglichen, um eine über den Rückstand hinausgehende Inanspruchnahme der Organgesellschaft zu vermeiden.
34Ihrer Ermittlungspflicht hat die Beklagte nicht genügt, indem sie die vom Finanzamt nach Abschluss der Betriebsprüfung bei der B. AG mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen ohne weitere Prüfung zur Grundlage des Haftungsbescheids im vorliegenden Verfahren und in den Parallelverfahren gemacht hat. Dies gilt insbesondere, weil die erfolgte tatsächliche Verständigung nahe legt, dass die vom Finanzamt zugrundegelegten Erträge der B. AG nicht denjenigen entsprechen, die sich bei exakter Berechnung ergeben hätten. Grundlegende Ermittlungen zur Höhe der Gewerbesteuerrückstände der B. AG hätte die Beklagte unabhängig davon anstellen müssen, ob die in Anspruch genommene Gesellschaft substantiierte Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen erhoben hat. Lediglich das Ausmaß der Ermittlungspflicht hängt von den durch Einwendungen der in Anspruch genommenen Gesellschaft oder durch eigene Ermittlungsergebnisse der Beklagten entstandenen Zweifeln an der Höhe der Gewerbesteuerrückstände ab. Denn die Klägerseite hatte als Tochtergesellschaft weder vollständigen Einblick in die Buchhaltung des Konzerns noch in die steuerlichen Unterlagen, insbesondere in die Akten der Steuerprüfung. Vor diesem Hintergrund sind Ermittlungen der Beklagten und ihre Dokumentation in den Akten erforderlich, um die Organgesellschaft als potentielle Haftungsschuldnerin in die Lage zu versetzen, die Gewerbesteuerrückstände des Organträgers prüfen und substantiierte Einwendungen erheben zu können. Grundlegende Ermittlungen der Beklagten sind damit verfassungsrechtlich geboten, weil es der Klägerin sonst nicht möglich wäre, effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Sie konnte weder auf den Verlauf der Steuerprüfung noch auf die tatsächliche Verständigung Einfluss nehmen und ist auch im Übrigen nicht – insbesondere nicht nach § 166 AO – an die Feststellungen gebunden, die im Besteuerungsverfahren der B. AG getroffen wurden.
35Die Kammer verkennt nicht, dass es für die Beklagte mit kaum zu überwindenden Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, den für die Höhe der Gewerbesteuern maßgeblichen Gewerbeertrag der B. AG vollständig selbst zu ermitteln, weil sie hierzu nicht nur Zugriff auf die steuerlich relevanten Dokumente des Organträgers erhalten, sondern die vermutlich sehr umfangreichen Unterlagen auch auswerten müsste, was einen erheblichen personellen und zeitlichen Aufwand erfordern würde. Derart umfangreiche Ermittlungen wären jedoch nicht erforderlich gewesen. Es hätte im ersten Zugriff vielmehr ausgereicht, die wesentlichen für die Erhebung der Gewerbesteuer maßgeblichen Umstände zu ermitteln und zu dokumentieren. Nur wenn und soweit durch diese von Amts wegen angestellten Ermittlungen oder durch substantiierte Einwendungen der Klägerseite Anlass zu weiteren Nachforschungen bestanden hätte, hätten weitere Unterlagen beschafft und ausgewertet werden müssen.
36Ihrer Ermittlungspflicht hat die Beklagte auch nicht im gerichtlichen Verfahren genügt, indem sie ein Anfang 2008 von der C. E. X. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Ermittlung des Unternehmenswertes der L. vorgelegt hat. Diese nachgeschobenen Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) reichen nicht aus. Sie beziehen sich nur auf einen – wenn auch wesentlichen – Aspekt, der für den Gewerbeertrag der B. AG und damit mittelbar für die Höhe der zu entrichtenden Gewerbesteuer von Bedeutung war. Die weiteren Positionen hat die Beklagte weiterhin nicht ansatzweise aufgeklärt. Zudem kann aus dem Gutachten entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die steuerliche Bewertung der Ausgliederung des Warenhausgeschäftes bei der tatsächlichen Verständigung zwischen dem Finanzamt F. und dem Insolvenzverwalter der B. AG nicht zum Nachteil der Steuerschuldnerin fehlerhaft war. Denn der Umstand, dass das Gutachten zu einem Wert von 494,9 Millionen Euro gelangt ist, während der Betriebsprüfungsbericht von 371 Millionen Euro ausging und die tatsächliche Verständigung auf 185 Millionen erfolgte, verdeutlicht, dass gewichtige Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens vorgebracht worden sein müssen, denen auch im vorliegenden Verfahren nachzugehen gewesen wäre.
37Unabhängig von der nicht ordnungsgemäßen Ermittlung der Höhe der Gewerbesteuerrückstände der B. AG ist die Ermessensentscheidung der Beklagten fehlerhaft, weil die Begrenzung auf die im Betrieb der Klägerin verursachten Steuern nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Diese Begrenzung soll gewährleisten, dass der Betrag, mit dem die Organgesellschaft insgesamt für Gewerbesteuerrückstände des Organträgers haftet, nicht höher ist als die Gewerbesteuer, die die Organgesellschaft ohne das Bestehen der Organschaft hätte zahlen müssen. Dies ist bei der Berechnungsmethode der Beklagten nicht sichergestellt. Für die Gewerbesteuer, die die Klägerin hätte zahlen müssen, wenn sie nicht dem Organkreis der B. AG angehört hätte, wären die Hebesätze maßgeblich gewesen, die die Gemeinden festgesetzt haben, in denen die Klägerin in den jeweiligen Steuerjahren gewerblich tätig war. Wenn die Beklagte der Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin demgegenüber ihren eigenen Hebesatz zugrundelegt, hätte sie Erwägungen dazu anstellen müssen, ob dieser Hebesatz möglicherweise höher ist als der der Gemeinden, in denen die Klägerin gewerblich tätig war, und ob dies – für sich genommen oder jedenfalls im Zusammenwirken mit Haftungsbescheiden weiterer Gemeinden – zu einer höheren Belastung der Klägerin führen kann als sie bestanden hätte, wenn die Klägerin als nicht dem Organkreis angehörendes Unternehmen zur Gewerbesteuer herangezogen worden wäre.
38Ein weiterer und vom Vorstehenden unabhängiger Ermessensfehler liegt darin, dass die Beklagte die Klägerin als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen hat, obwohl deren Rechtsvorgängerin im Gebiet der Beklagten nicht gewerblich tätig war. Die Inanspruchnahme auch solcher Organgesellschaften ist mit dem Zweck der Haftungsvorschrift nicht vereinbar. Dieser besteht – wie dargelegt – darin, das Steuerausfallrisiko auszugleichen, das sich daraus ergibt, dass die Steuerschuld nicht – wie es ohne das Bestehen der Organschaft der Fall gewesen wäre – bei den einzelnen Organgesellschaften, sondern für sämtliche im Organkreis verursachten Steuern beim Organträger entsteht. Der hieraus resultierende Nachteil, dass wegen der primären Steuerschuld ausschließlich in das Vermögen des Organträgers vollstreckt werden kann, soll ausgeglichen werden, indem durch die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner auf die Organgesellschaften zugegriffen werden kann, wenn die Steuerforderung beim Organträger nicht realisiert werden kann. Die Haftung der Organgesellschaften nach §§ 191 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 73 Satz 1 AO hat hingegen nicht den Zweck, den Steuergläubiger besser zu stellen als er ohne das Bestehen der Organschaft gestanden hätte, indem ihm zur Realisierung seiner Steuerforderungen der Zugriff auf Vermögensmassen ermöglicht wird, auf die er ansonsten keinen Zugriff gehabt hätte. Diese mit dem Zweck der Ermessensvorschrift nicht zu vereinbarende Konsequenz träte jedoch ein, wenn – wie es die Beklagte getan hat – auch Organgesellschaften als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, die im Gemeindegebiet keine Betriebsstätte unterhalten und dort keine Löhne gezahlt haben. Denn diese Organgesellschaften wären im Gemeindegebiet ohne das Bestehen der Organschaft nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.