Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 17. Nov. 2015 - 12b K 2784/14.PVB
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einführung des von der BA für Arbeit (BA) verwalteten neuen zentralen IT-Verfahrens namens ALLEGRO (ALgII Leistungs-verfahren GRundsicherung Online) der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
2Die BA hat auf der Grundlage der Entscheidung des Vorstandes das IT-Verfahren ALLEGRO zur Durchführung der Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweiten Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende - flächendeckend in den gemeinsamen Einrichtungen eingeführt, um hiermit ihrer nach § 50 Abs. 3 SGB II bestehenden Pflicht zur Bereitstellung einer bundesweit einheitlichen Fachanwen-dung für die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund erfolgte zunächst im Rahmen des Einführungsbetriebs die Betei-ligung des Hauptpersonalrats nach § 76 Abs. 2 Nrn. 5 und 7 BPersVG, der allerdings dem vorgesehenen Einführungsbetrieb mit der Begründung nicht zustimmte, dass nicht er zur Einführung eines solch wesentlichen Arbeitsmittels für die Kolleginnen und Kollegen in den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) mitbestimmen solle, vielmehr die Personalräte der Jobcenter beteiligt werden müssten. Diese würden im Gegensatz zu ihm - dem Hauptpersonalrat - von der großen Zahl der Anwender in den Jobcentern gewählt. § 50 Abs. 3 SGB II beachtete nicht die Beteiligung des „zu-ständigen“ Personalrats bei der Mitbestimmung. Die gesetzliche Regelung sei das politisch falsche Signal und gehöre vom Gesetzgeber schnellstmöglich geändert.
3Der Vorstand der BA bewertete die Verweigerung der Zustimmung als unbeachtlich und ging insofern von einer Zustimmungsfiktion aus.
4Des Weiteren beteiligte der Vorstand der BA den Hauptpersonalrat nach § 76 Abs. 2 Nrn. 5 und 7 BPersVG im Rahmen der Einführung von ALLEGRO im Flächenbetrieb. Der Hauptpersonalrat verweigerte mit der gleichen Begründung wie bei der Beteili-gung zum Einführungsbetrieb seine Zustimmung, wobei der Vorstand der BA auch diese Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich ansah.
5Der Antragsteller hat am 18.06.2014 den vorliegenden Antrag gestellt.
6Er ist der Auffassung die Einführung von ALLEGRO unterliege als Maßnahme des Beteiligten seiner Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 und 17 sowie § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG. Die Einführung des neuen IT-Verfahrens sei eine Maßnahme gegenüber den Beschäftigten des Beteiligten, weil deren Arbeitsbedingungen nach Durchführung der Maßnahme eine Änderung erfahren werde. Das Verfahren beziehe sich nicht auf die Beschäftigten bei der BA, sondern ausschließlich auf die der ge-meinsamen Einrichtungen. Denn die Einführung von zentralverwalteten IT-Verfahren wirke sich unmittelbar auf die Arbeitsplatzgestaltung sowie auf die erwartete Arbeits-leistung (Hebung oder Erleichterung) aus. Zwar sei das neue IT-Verfahren ALLEGRO ein zentral verwaltetes Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 S. 2 S. 1 SGB II. Die Vorschrift sei aber verfassungswidrig und verstoße gegen das Demokratie- und Sozialstaatsprinzip. Die Vorschrift entziehe den Trägern bzw. der Trägerversammlung die Befugnisse zur Erteilung einer Anordnung zum Zwecke der Einführung neuer zentraler IT-Verfahren. Damit entfalle grundsätzlich auch die Mitbestimmung der örtlichen Personalräte der Jobcenter. Dieser Umstand verhalte sich jedoch widersprüchlich zu den grundsätzlichen Befugnissen der Personalräte und zu der Tatsache, dass ausschließlich diese von den Beschäftigten der gemein-samen Einrichtungen gewählt worden seien. Der Hauptpersonalrat der BA stehe in keiner rechtlichen Beziehung zu den Beschäftigten der kommunalen Träger. Die Bestimmung des § 50 Abs. 3 SGB II verweise die personalvertretungsrechtliche Zu-ständigkeit ausschließlich an den Hauptpersonalrat der BA. Das stehe aber mit dem Recht auf Bildung einer gesetzlichen Interessenvertretung nicht im Einklang. Es seien allein Praktikabilitätsgründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst hätten, den gemeinsamen Einrichtungen und den dort gebildeten Personalräten jegliche Kom-petenz im Zuge der Einführung zentral verwalteter IT-Verfahren von vornherein zu nehmen.
7Die Bildung von Personalräten sei wesentliche Voraussetzung für die Aufrechter-haltung der Demokratie. Personalräte seien zum einen verpflichtet, die Belange der Dienststelle bei ihrem Handeln zu beachten, zum anderen hätten sie die Interessen der Beschäftigten zu wahren. Das Demokratieprinzip zeichne sich innerhalb einer Dienststelle dadurch aus, dass die Beschäftigten nicht nur berechtigt seien, einen Personalrat zu wählen, sondern sie könnten einen solchen auch abwählen, wenn er ihr Vertrauen beeinträchtigt habe. Die Beschäftigten einer gemeinsamen Einrichtung könnten die Mitglieder des Hauptpersonalrats der BA jedoch nicht abwählen, weil ihnen dazu das Wahlrecht fehle. Damit liege ein wesentlicher Eingriff in das Demo-kratieprinzip vor. Die gesetzliche Regelung des § 50 Abs. 3 SGB II führe zu einer völligen Fremdbestimmung in Bezug auf die Rechte der Beschäftigten. Ein recht-fertigender Grund für den Grundrechtseingriff sei nicht erkennbar.
8Der Antragsteller beantragt,
9das Verfahren auszusetzen und wegen der Verletzung des Grundgesetzes (Demokratie- und Sozialstaatsprinzip - Wahl bzw. Abwahl einer Personalvertretung) durch § 50 Abs. 3 SGB II die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen,
10festzustellen, dass die Einführung des IT-Verfahrens ALLEGRO seiner - des Antragstellers - Beteiligung nach § 75 Abs. 3 Nrn. 16 und 17 sowie § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG unterliegt.
11Der Beteiligte beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Er trägt vor, die Einführung des IT-Verfahrens ALLEGRO sei ein wichtiger Schritt,um die Leistungsgewährung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zukunftssicher aufzustellen. Es werde daher flächendeckend in den gemeinsamen Einrichtungen eingeführt. Hiermit erfülle die BA ihre gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung einer bundesweit einheitlichen Fachanwendung für die Leistungs-erbringung. Die Geschäftsführung des Beteiligten habe gegenüber dem Antragsteller mündlich und schriftlich deutlich gemacht, dass dessen Beteiligungsrechte im Rahmen der Festlegung des „lokalen Umsetzungskonzepts“ gewährleistet würden.
14Ein Verstoß gegen das Demokratie- und Sozialstaatsprinzip liege nicht vor. Die Regelung des § 50 Abs. 3 SGB II sei ein Kernbestandteil des Rechts der Grund-sicherung für Arbeitsuchende. Die Leistungsberechtigten und ihre Familien sollten Leistungen aus einer Hand erhalten und in allen gemeinsamen Einrichtungen nach gleichen Maßstäben behandelt werden. Dazu brauche es verlässliche, rechtssichere, steuerbare und wirtschaftliche IT-Verfahren. Wenn der Gesetzgeber im Hinblick hierauf die Zuständigkeit für das dazu erforderliche zentrale IT-Verfahren allein bei der BA ansiedele, spiegele sich darin die ihr zugewiesene besondere Verantwortung für eine zentral zu erbringende Aufgabe wider.
15Im Übrigen erschließe sich nicht, woraus der Antragsteller die Berechtigung der Beschäftigten in den gemeinsamen Einrichtungen herleite, die dortige Personal-vertretung nicht nur zu wählen, sondern auch abzuwählen. Eine solche Berechtigung sei dem BPersVG nicht zu entnehmen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.
17II.
18Der zulässige Antrag ist unbegründet.
19Die Einführung des IT - Verfahrens ALLEGRO unterliegt nicht nach § 75 Abs. 3Nrn. 16 und 17 sowie § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG der Mitbestimmung des Antrag-stellers.
20Das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts für den Antragsteller scheitert schon daran, dass keine Maßnahme des Beteiligten im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG vorliegt.
21Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Anders ausgedrückt: Eine Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben.
22OVG NRW, Beschluss vom 1.9.2015 - 20 A 1265/14.PVB unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14.10.2002 ‑ 6 P 7.01 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 104 = PersR 2003, 113 = PersV 2003, 186 = ZfPR 2003, 37 = ZTR 2003, 362, vom 29.1.2003 ‑ 6 P 15.01 ‑, Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 4 = PersR 2003, 156 = ZTR 2003, 201, und vom 20.11.2008 ‑ 6 P 17.07 ‑, Buchholz 251.2 § 85 BlnBPersVG Nr. 15 = PersR 2009, 73 = PersV 2009, 221 = ZfPR 2009, 34 = ZTR 2009, 100, jeweils m. w. N.
23Vorliegend fehlt es schon an einer Handlung oder Entscheidung gerade des Beteiligten, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt. Die Einführung des IT-Verfahrens ALLEGRO erfolgte nicht aufgrund einer eigenen Ent-scheidung des Beteiligten, sondern stellt sich als eine unmittelbar in der Dienststelle des Beteiligten wirkende Maßnahme der BA dar.
24Dies beruht auf den in § 50 Abs. 3 SGB II enthaltenen Regelungen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die BA zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist nach Satz 2 verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Gemäß Satz 3 ist die BA die verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Abs. 9 SGB X. Mit diesen Regelungen des § 50 Abs. 3 SGB II soll sichergestellt werden, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheit-lichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT‑Technik nutzen.
25Vgl. die Begründung zur Einführung des § 50 Abs. 3 SGB II im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4.5.2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
26Durch die Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird die Nutzung der durch die BA zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Ein-richtungen unmittelbar zwingend angeordnet. Einer weiteren Anordnung der BA im Einzelfall bedarf es dazu nicht.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.9.2015 – 20 A 1265/14.PVB –; OVG BB, Beschluss vom 14.3.2013 ‑ 62 PV 13.12 –, juris.
28Damit verbunden ist der Ausschluss eines in diesem Zusammenhang bestehenden eigenen Entscheidungsspielraums des jeweiligen Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtungen, in denen die zentralen Verfahren der Informationstechnik eingesetzt werden.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.9.2015 – 20 A 1265/14.PVB –; OVG BB, Beschluss vom 14.3.2013 ‑ 62 PV 13.12 –, a. a. O.
30Das wiederum hat auch eine personalvertretungsrechtliche Bedeutung. Denn wenn es an einem eigenen Entscheidungsspielraum des Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtung fehlt, scheiden insoweit auch Beteiligungsrechte des bei der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bestehenden Personalrats aus.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.9.2015 – 20 A 1265/14.PVB –; OVG BB, Beschluss vom 14.3.2013 ‑ 62 PV 13.12 –, a. a. O.
32Diese personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen lagen bei der Aufnahme des Abs. 3 in § 50 SGB II offen zu Tage. Denn in der Begründung des maßgeblichen Gesetzentwurfs heißt es ausdrücklich, mit der Nutzung der bundesweiten Verfahren der Informationstechnik durch die gemeinsamen Einrichtungen sei auch kein Beteili-gungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenz der Personalvertretung den Kompetenzen des ihr zugeordneten Dienst-stellenleiters korrespondierten.
33Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4.5.2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
34Die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung ist in diesen Fällen auf die Ebene der BA verlagert, wenn diese entscheidet, dass sie ein bestimmtes Verfahren der Informationstechnik zentral verwaltet.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.9.2015 – 20 A 1265/14.PVB –; OVG BB, Beschluss vom 14.3.2013 ‑ 62 PV 13.12 –, a. a. O.
36Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt die Regelung nicht gegen das Grundgesetz, so dass es keiner Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und der Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bedarf. Denn die Bestimmung verstößt weder gegen das Demokratie- noch gegen das Sozialstaatsprinzip.
37Die Regelung mit der Folge der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung auf der Ebene der BA steht mit dem Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 2 GG im Einklang. Die Mitbestimmung von Arbeitnehmern in der öffentlichen Verwaltung ist grund-sätzlich vereinbar mit dem im demokratischen Prinzip wurzelnden Grundgedanken der Beteiligung Betroffener bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Gerechtfertigt ist jedenfalls die eingeschränkte Beteiligung der Arbeitnehmer zur Wahrung ihrer Belange und zur Mitgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen.
38BVerfG, Beschluss vom 5.12.2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 -, BVerfGE 107, 59 ff.
39In welcher Art und in welchen Fällen die Mitbestimmung oder eine andere Formder Beteiligung der Personalvertretung verfassungsrechtlich zulässig ist, ist unter Würdigung der Bedeutung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen sowohl für die Arbeitssituation der Beschäftigten und deren Dienstverhältnis als auch für die Erfüllung des Amtsauftrags zu bestimmen: Die Mitbestimmung darf sich nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur so weit gehen, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen (Schutzzweckgrenze).
40BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 ff.
41Die insoweit verfassungsrechtlich legitimierte Beteiligung der Personalvertretungbei der Einführung des IT–Verfahrens ALLEGRO ist gewahrt und nicht dadurch beschnitten, dass sie auf der Ebene der BA angesiedelt ist. Diese Zuordnung, bei der zweifelsfrei die Interessen der Beschäftigten berücksichtigt werden, bewegt sich im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens und trägt - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - der besonderen Verantwortung der BA für ihren gesamten Ge-schäftsbereich bei der Einführung des IT–Verfahrens ALLEGRO Rechnung.
42Soweit der Antragsteller das Demokratieprinzip dadurch verletzt sieht, dass die Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtungen die Mitglieder des Hauptpersonalrats nicht abwählen könnten, entbehrt dieser Einwand bereits von vornherein der recht-lichen Möglichkeit. § 29 Abs. 1 BPersVG benennt enumerativ die Fälle, nach denen die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt. Die Möglichkeit der Abwahl eines Personal-rats durch die Beschäftigten gehört dazu nicht. Insofern liegt ein Verfassungsverstoß aus dem vom Antragsteller angeführten Grund fern.
43Ebenso wenig verstößt § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II gegen das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG. Im Gegensatz zur Weimarer Verfassung enthält das Grundgesetz keinen ausdrücklichen Auftrag zur Schaffung von räteartigen In-teressenvertretungen für Arbeitnehmer und Beamte. Aus ihm lassen sich deshalb keine den einfachen Gesetzgeber unmittelbar verpflichtenden Anforderungen an die Ausgestaltung der Mitbestimmung und Mitwirkung der Personalvertretung in inner-dienstlichen, personellen und sozialen Angelegenheiten herleiten. Die Regelungen über Beteiligungsrechte sind ein Mittel zur Wahrung der Rechte und Interessen der in der Dienststelle Beschäftigten. Sie wurzeln im Sozialstaatsgedanken und gehen auf Vorstellungen zurück, die auch den Grundrechtsverbürgerungen der Art 1, 2 und 5 Abs. 1 GG zugrunde liegen. Dem Gesetzgeber ist aber weder durch das Sozial-staatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG noch durch die Grundrechte vorgeschrieben, wie er die Beteiligung der Personalvertretung an innerdienstlichen, sozialen und per-sonellen Angelegenheiten der Beschäftigten im Einzelnen auszugestalten hat.
44BVerfG, Beschluss vom 27. März 1979 – 2 BvL 2/77 -, BVerfGE 51, 43 ff.
45Insofern ist es dem Gesetzgeber unbenommen, wo er hierarchisch die Mitbe-stimmung bei der Einführung der Informationstechnologie verortet. Dass er sie bei der BA und mithin beim Hauptpersonalrat ansiedelt, ist nach alledem frei von verfassungsrechtlichen Bedenken.
46Die Einführung des IT–Verfahrens ALLEGRO unterfällt dem von § 50 Abs. 3Satz 1 SGB II erfassten Bereich der von der BA zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik.
47Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik ist im Gesetz nicht näher erläutert. In der Begründung des maßgeblichen Gesetzentwurfs zu § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II werden lediglich beispielhaft bestimmte, im Bereich der BA zur damaligen Zeit bereits eingesetzte Fachanwendungen genannt.
48Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4.5.2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
49Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 50 SGB II erschließt sich, dass bei solchen Verfahren die Datenübermittlung im Vordergrund steht. Die Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II beschränkt sich aber nicht auf technische Verfahren hinsichtlich Datenbestände und Datenübermittlung.
50Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 5.4.2013 ‑ P K 1008/12.PVB ‑, juris.
51Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik erfasst vielmehr sowohl die von der BA vorgegebene Software als auch die von den gemeinsamen Einrichtungen zu nutzenden Geräte (Hardware). Erst beide zusammen bilden die zentral verwalteten Verfahren, die die gemeinsamen Einrichtungen anzuwenden haben.
52Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.11.2013 ‑ 21 A 2132/12.PV ‑, NZA-RR 2014, 508.
53Denn Hard- und Software stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Die Ausstattung eines Arbeitsplatzes mit Hardware-Komponenten ist davon abhängig, welche Anforderungen sich aus der von dem Nutzer anzuwendenden Software ergeben.
54OVG NRW, Beschluss vom 1.9.2015 - 20 A 1265/14.PVB.
55Angesichts dessen ist der Begriff der Informationstechnik in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II als ein Oberbegriff für die Informations- und Datenverarbeitung sowie die dafür benötigte Hard- und Software (informationstechnische Systeme) zu verstehen.
56Vgl. OVG BB, Beschluss vom 24.7.2014 ‑ 62 PV 6.13 ‑;VG Bremen, Beschluss vom 5.4.2013 ‑ P K 1008/12.PVB ‑, a. a. O.
57Ausgehend von diesen Erwägungen stellt sich die hier in Rede stehende Einführung des IT-Verfahrens ALLEGRO als eine Maßnahme dar, die dem von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Bereich der von der BA zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik unterfällt und deshalb kein für das Eingreifen eines Mitbe-stimmungsrechts erforderlicher Entscheidungsspielraum für den Beteiligten besteht. Die Einführung des IT-Verfahrens ALLEGRO zielt auf eine flächendeckende Opti-mierung der Leistungsgewährung nach SBG II vornehmlich durch eine hohe An-wenderfreundlichkeit, stabile Performance, deutliche Reduzierung der Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Weiterentwicklung gegenüber A2LL sowie zeitnahe Reaktionen auf Gesetzesänderungen oder andere Anforderungen. Die Gestaltung der Einführung von ALLEGRO liegt bei der BA, die dabei die Überführung der tech-nischen Plattform, d.h. die Implementierung von ALLEGRO und die Abschaltung von A2LL sowie die inhaltlich und fachliche Korrektheit des IT-Verfahrens verantwortet. Besondere Umstände, die möglicherweise im vorliegenden Einzelfall zu einer an-deren Einschätzung führen könnten, hat der Antragsteller nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.
58Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschluss-
59verfahren.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 17. Nov. 2015 - 12b K 2784/14.PVB zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Sept. 2015 - 20 A 1265/14.PVB
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Mit E-Mail vom 28. Juni 2013 kündigte der Regionale IT‑Service L. der Bundesagentur für Arbeit unter anderem den Beschäftigten der Dienststelle des Beteiligten an, am 19. Juli 2013 im Agenturbezirk C. einen näher beschriebenen Austausch von Monitoren und Personal-Computern sowie in diesem Zusammenhang eventuell auch Tastaturen und Mäuse vorzunehmen. Am 16. Juli 2013 informierte Herr C1. , Fachassistent Infrastruktur der Dienststelle, die Geschäftsstellenleiter und Teamleiter über nähere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Geräteaustausch.
4Im Rahmen des Monatsgesprächs am 18. Juli 2013 machte der Antragsteller ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht geltend.
5Am frühen Morgen des 19. Juli 2013 wies der Bereichsleiter der Dienststelle, Herr T. , nochmals auf den für diesen Tag vorgesehenen Geräteaustausch hin und erläuterte dabei die vorgesehenen Abläufe.
6Am Mittag des 19. Juli 2013 machte der Antragsteller erneut ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht geltend und bat um eine schriftliche Begründung für die von Seiten der Dienststelle vertretene Auffassung, im Fall des Hardwareaustausches durch den Regionalen IT‑Service bestehe kein Mitbestimmungsrecht.
7Im Verlauf des 19. Juli 2013 wurde der Austausch der Geräte wie vorgesehen durchgeführt.
8Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 erklärte der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller, ihm stehe aufgrund der sich aus § 50 Abs. 3 SGB II ergebenden Verpflichtung, die durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik und daraus folgend auch die von der Bundesagentur zur Verfügung gestellte Hardware zu nutzen, kein eigener Entscheidungsspielraum zu.
9Am 19. Oktober 2013 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG. Das Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze beziehe sich auf alle Bereiche, in denen Beschäftigte zu arbeiten hätten, und erfasse deshalb auch den hier in Rede stehenden Austausch von Hardware. Dem Eingreifen des Mitbestimmungsrechts stehe auch § 50 Abs. 3 SGB II nicht entgegen. Die mit dieser Bestimmung begründete Verpflichtung der Dienststelle, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik, die die Bundesagentur für Arbeit bereitstelle, zu nutzen, könne, wenn überhaupt, nur die Programmvorgaben, nicht aber die IT‑Ausstattung betreffen. Aus der Vorschrift könne keine Trägerverantwortung der Bundesagentur für Arbeit abgeleitet werden, den gemeinsamen Einrichtungen zum Zweck des Zugriffs auf einen zentralen Datenbestand der Bundesagentur für Arbeit die dafür erforderliche Hardware zu stellen. Die von der Bundesagentur für Arbeit selbst verfassten Richtlinien wie das Fachkonzept RITS und die Allgemeine Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen könnten nicht als allgemeingültig angesehen werden. Es sei auch nicht zweifelhaft, dass es sich um eine Maßnahme des Beteiligten handele. Da der Regionale IT‑Service eine ausgelagerte Organisationseinheit darstelle, müsse sich der Beteiligte dessen Aktivitäten personalvertretungsrechtlich zurechnen lassen. Es handele sich bei dem Regionalen IT‑Service nicht um eine vorgesetzte Dienststelle, die die Maßnahme im Wege des "Selbsteintritts" an sich gezogen habe, sondern es gehe um eine Maßnahme, die der Regionale IT‑Service für den Beteiligten vorgenommen und die der Beteiligte gegenüber der bei ihm gebildeten Personalvertretung zu verantworten habe. Wäre dies anders zu sehen, fiele die Maßnahme systemwidrig aus jeglicher Mitbestimmung heraus.
10Der Antragsteller hat beantragt,
11festzustellen, dass der am 19. Juli 2013 durchgeführte Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG der Mitbestimmung unterlegen hat.
12Der Beteiligte hat beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Es fehle bereits an einer ihm zuzurechnenden eigenen Maßnahme. Die Entscheidung zum Austausch der Hardware sei nicht von ihm, sondern von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der dieser obliegenden Trägerverantwortung getroffen worden. Im Rahmen der sich aus § 50 Abs. 3 SGB II ergebenden Trägerverantwortung stelle die Bundesagentur für Arbeit nicht nur die Software, sondern auch die Hardware für die gemeinsamen Einrichtungen, um sicherzustellen, dass die zentral verwalteten IT‑Verfahren auch korrekt liefen. Dies bestätigten auch das Fachkonzept RITS und die Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen. Die E-Mail des Bereichsleiters vom 19. Juli 2013 stelle keine Maßnahme dar, sondern habe vielmehr lediglich nochmals an den vorgesehenen Geräteaustausch erinnern sollen. Im Übrigen sei mit dem Austausch der Hardware auch der Schutzzweck von § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG nicht betroffen. Der Mitbestimmungstatbestand habe den Schutzzweck, nachteilige Einflüsse der Arbeitsumgebung auszuschalten und abzuwenden. Umstellungen, die nicht geeignet seien, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit des Beschäftigten an dem Arbeitsplatz zu beeinflussen, unterfielen nicht diesem Schutzzweck. Vorliegend seien durch den Ersatz veralteter Geräte durch neue und hochwertige Komponenten nachteilige Einflüsse der Arbeitsumgebung oder eine andere Belastung der Beschäftigten nicht zu erkennen. Dem Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes stehe schließlich auch entgegen, dass es sich bei dem Geräteaustausch lediglich um eine unbedeutende und deshalb nicht der Mitbestimmung unterliegende Umstellung gehandelt habe.
15Mit Beschluss vom 28. April 2014 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers scheitere schon daran, dass keine Maßnahme des Beteiligten vorliege. Die aus § 50 Abs. 3 SGB II folgende Pflicht der Dienststelle, zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik zu nutzen, setze denknotwendig eine verpflichtende Nutzung auch der die Nutzung der Programme erst ermöglichenden Hardware voraus. Aufgrund dessen liege auch ein Austausch der Hardware wie der vorliegend in Rede stehende ausschließlich in der Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit und sei deshalb der Disposition und Einflussnahme des Beteiligten entzogen. Unabhängig davon greife ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG auch deshalb nicht ein, weil sich der Austausch der Geräte als unwesentliche Maßnahme darstelle, die allenfalls einen geringfügigen Einfluss auf das Wohlbefinden und/oder die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten habe.
16Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Die Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG lägen vor. Eine Geringfügigkeitsgrenze für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts sehe das Gesetz nicht vor. Sobald es um die Ausstattung des Arbeitsplatzes selbst gehe, bestehe ein Mitbestimmungsrecht. Im Übrigen könne bei dem hier in Rede stehenden Geräteaustausch nicht von einer nur unwesentlichen Maßnahme bei der Gestaltung der Arbeitsplätze ausgegangen werden. Auf den aufgestellten größeren Monitoren könnten zwei DIN A4-Seiten in Echtgröße dargestellt werden und gewohnte Software-Umgebungen würden in einem anderen Format dargestellt. Beides bedinge gerade in der Umstellungsphase eine höhere Beanspruchung der Beschäftigten. Zu Unrecht habe die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen auch eine eigene Maßnahme des Beteiligten verneint. Die Annahme, der Beteiligte habe in diesem Zusammenhang keinerlei Einflussmöglichkeiten gehabt, sei unzutreffend, weil dieser habe vorgeben können, in welchen Bereichen ein (möglicherweise ohnehin anstehender) Austausch vorrangig vorgenommen hätte werden können oder müssen. Zudem erfasse § 50 Abs. 3 SGB II lediglich die zum Einsatz kommende Software (Verfahren) und nicht die Hardware. Gerade die durch das Fachkonzept RITS eröffnete Möglichkeit, IT‑Produkte einzusetzen, die über das Standardangebot der Bundesagentur für Arbeit im SGB III‑Bereich hinausgingen, impliziere, dass die Nutzung der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Hardware nicht verpflichtend sei und deshalb dem Beteiligten als Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung ein eigener Gestaltungsspielraum zustehe, an den ein Mitbestimmungsrecht anknüpfen könne.
17Der Antragsteller beantragt,
18den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
19Der Beteiligte beantragt,
20die Beschwerde zurückzuweisen.
21Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Es sei bereits fraglich, ob der vorgenommene Geräteaustausch als eine Maßnahme der Gestaltung von Arbeitsplätzen anzusehen sei, weil er sich nur unwesentlich von dem offensichtlich nicht mitbestimmungspflichtigen Ersatz einer bisher vorhandenen alten Arbeitsplatzausstattung durch eine identische neue Ausstattung unterscheide. Selbst wenn dies nicht so wäre, handele es sich nur um geringfügige Änderungen, die den Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes nicht beträfen, weil sie in keinem Fall mit nachteiligen Einflüssen auf die Arbeitsumgebung verbunden seien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne nicht jede noch so geringfügige Veränderung des Arbeitsplatzes eine Mitbestimmungspflicht auslösen. Unzutreffend gehe der Antragsteller auch davon aus, auf den neuen Monitoren könnten zwei DIN A4-Seiten in Echtgröße angezeigt werden und die gewohnten Software-Umgebungen würden in einem anderen Format dargestellt. Angesichts dessen führe die Ausstattung mit geringfügig größeren Monitoren lediglich zu einer komfortableren Wiedergabe, so dass sich diese Veränderung bezogen auf den bereits vorhandenen Arbeitsplatz in seiner Gesamtheit als unbedeutend darstelle und die Arbeitsumgebung nicht nachteilig beeinflusse. Hinsichtlich der sonstigen ausgetauschten Hardware sei erst recht nicht ersichtlich, warum der Austausch im Hinblick auf das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bedeutsam sein könnte.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beteiligten vorgelegten Unterlagen (1 Band) Bezug genommen.
23II.
24Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
25Der Antrag ist unbegründet.
26Der am 19. Juli 2013 durchgeführte Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) unterliegt nicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG der Mitbestimmung.
27Das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts für den Antragsteller scheitert schon daran, weil keine Maßnahme des Beteiligten im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG vorliegt.
28Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Anders ausgedrückt: Eine Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben.
29Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2002 ‑ 6 P 7.01 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 104 = PersR 2003, 113 = PersV 2003, 186 = ZfPR 2003, 37 = ZTR 2003, 362, vom 29. Januar 2003 ‑ 6 P 15.01 ‑, Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 4 = PersR 2003, 156 = ZTR 2003, 201, und vom 20. November 2008 ‑ 6 P 17.07 ‑, Buchholz 251.2 § 85 BlnBPersVG Nr. 15 = PersR 2009, 73 = PersV 2009, 221 = ZfPR 2009, 34 = ZTR 2009, 100, jeweils m. w. N.
30Vorliegend fehlt es schon an einer Handlung oder Entscheidung gerade des Beteiligten, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt. Der am 19. Juli 2013 durchgeführte Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) erfolgte nicht aufgrund einer eigenen Entscheidung des Beteiligten, sondern stellt sich als eine unmittelbar in der Dienststelle des Beteiligten wirkende Maßnahme der Bundesagentur dar.
31Dies beruht auf den in § 50 Abs. 3 SGB II enthaltenen Regelungen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist nach Satz 2 verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Gemäß Satz 3 ist die Bundesagentur verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Abs. 9 SGB X. Mit diesen Regelungen des § 50 Abs. 3 SGB II soll sichergestellt werden, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT‑Technik nutzen.
32Vgl. die Begründung zur Einführung des § 50 Abs. 3 SGB II im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
33Mit der Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird die Nutzung der durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen unmittelbar zwingend angeordnet. Einer weiteren Anordnung der Bundesagentur im Einzelfall bedarf es dazu nicht.
34Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, juris.
35Damit verbunden ist der Ausschluss eines in diesem Zusammenhang bestehenden eigenen Entscheidungsspielraums des jeweiligen Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtungen, in denen die zentralen Verfahren der Informationstechnik eingesetzt werden.
36Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O.
37Dies wiederum hat auch eine personalvertretungsrechtliche Bedeutung. Denn wenn es an einem eigenen Entscheidungsspielraum des Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtung fehlt, scheiden insoweit auch Beteiligungsrechte des bei der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bestehenden Personalrats aus.
38Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O.
39Diese personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen lagen bei der Aufnahme des Abs. 3 in § 50 SGB II auch offen zu Tage. Denn in der Begründung des maßgeblichen Gesetzentwurfs heißt es ausdrücklich, mit der Nutzung der bundesweiten Verfahren der Informationstechnik durch die gemeinsamen Einrichtungen sei auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenz der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihr zugeordneten Dienststellenleiters korrespondierten.
40Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
41Die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung ist in diesen Fällen auf die Ebene der Bundesagentur für Arbeit verlagert, wenn diese entscheidet, dass sie ein bestimmtes Verfahren der Informationstechnik zentral verwaltet.
42Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O.
43Der vorliegend in Rede stehende Hardware-Austausch unterfällt dem von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Bereich der von der Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik.
44Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik ist im Gesetz nicht näher erläutert. In der Begründung des maßgeblichen Gesetzentwurfs zu § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II werden lediglich beispielhaft bestimmte, im Bereich der Bundesagentur zur damaligen Zeit bereits eingesetzte Fachanwendungen genannt.
45Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
46Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 50 SGB II erschließt sich, dass bei solchen Verfahren die Datenübermittlung im Vordergrund steht. Die Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II beschränkt sich aber nicht auf technische Verfahren hinsichtlich Datenbestände und Datenübermittlung.
47Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 5. April 2013 ‑ P K 1008/12.PVB ‑, juris.
48Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik erfasst vielmehr sowohl die von der Bundesagentur vorgegebene Software als auch die von den gemeinsamen Einrichtungen zu nutzenden Geräte (Hardware). Erst beide zusammen bilden die zentral verwalteten Verfahren, die die gemeinsamen Einrichtungen anzuwenden haben.
49Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. November 2013 ‑ 21 A 2132/12.PV ‑, NZA-RR 2014, 508.
50Denn Hard- und Software stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Die Ausstattung eines Arbeitsplatzes mit Hardware-Komponenten ist davon abhängig, welche Anforderungen sich aus der von dem Nutzer anzuwendenden Software ergeben. Das gilt etwa für die technische Leistungsfähigkeit des Computers bzw. dessen Prozessors, da eine unzureichende Leistung dieser Komponenten die Nutzung der Software erschwert, wenn nicht sogar unmöglich macht. Gleiches gilt aber auch für die Größe des Bildschirms an dem Arbeitsplatz des Nutzers. Denn bei der Programmierung der Software und der dabei erfolgenden Oberflächengestaltung zur Bedienung des anzuwendenden Programms wird jeweils eine bestimmte Mindestgröße des zur Verfügung stehenden Bildschirms vorausgesetzt. Wenn diese nicht erreicht wird, wird auch dadurch die Nutzung der Software erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht.
51Angesichts dessen ist der Begriff der Informationstechnik in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II als ein Oberbegriff für die Informations- und Datenverarbeitung sowie die dafür benötigte Hard- und Software (informationstechnische Systeme) zu verstehen. Deshalb ist auch die in den gemeinsamen Einrichtungen eingesetzte Hardware Teil der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II.
52Vgl. OVG BB, Beschluss vom 24. Juli 2014 ‑ 62 PV 6.13 ‑; VG Bremen, Beschluss vom 5. April 2013 ‑ P K 1008/12.PVB ‑, a. a. O.
53Diesen Gegebenheiten entsprechen die "Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen" (ANB). So ist etwa unter Nr. 3 der ANB festgeschrieben, dass das als operativer IT‑Dienstleister der Bundesagentur tätige IT‑Systemhaus den gemeinsamen Einrichtungen für ihre Aufgabenerledigung umfangreiche IT‑Services als ein grundsätzlich nicht individualisiertes Standardpaket zur Verfügung stellt, zu dem insbesondere auch die Hardware-Ausstattung für die Arbeitsplätze der Nutzer zählt. Im Weiteren ist unter Nr. 7 der ANB ausdrücklich vorgesehen, dass in der Informationsinfrastruktur der Bundesagentur nur für die jeweilige Plattformen freigegebene und zentral über das IT‑Systemhaus beschaffte Hard- und Softwarekomponenten eingesetzt werden dürfen und eine Einbindung von eigeninitiativ beschaffter bzw. anderweitig extern bereitgestellter Hard- oder Software in das Netz der Bundesagentur nicht möglich ist.
54Dem stehen auch nicht die Regelungen im "Fachkonzept zur Neuorganisation des Regionalen IT Service" (Fachkonzept RITS) entgegen. Zwar ist dort im Teil B Nr. 1 angesprochen, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Rahmen ihrer im Vergleich zu den Arbeitsagenturen größeren Handlungsspielräume die Möglichkeit hätten, IT‑Produkte einzusetzen, die über das Standardangebot der Bundesagentur im SGB‑III‑Bereich hinausgingen. Vorliegend in Rede steht aber, dass die gemeinsamen Einrichtungen auf der Grundlage der Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II verpflichtet sind, im SGB‑II‑Bereich bei der Anwendung der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik allein die von der Bundesagentur vorgesehene Hardware zu nutzen. Im Weiteren ist noch darauf hinzuweisen, dass es in Teil B Nr. 1 des Fachkonzepts RITS auch heißt, es sei unter anderem Aufgabe der Regionalen IT‑Services, bei der Beschaffung von vom Standardangebot der Bundesagentur abweichenden Produkten durch eine gemeinsame Einrichtung insbesondere eine sicherheitskonforme Lösung zu gewährleisten.
55Ausgehend von diesen Erwägungen stellt sich der hier in Rede stehende Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) als eine Maßnahme dar, die dem von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Bereich der von der Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik unterfiel und deshalb kein für das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts erforderlicher Entscheidungsspielraum für den Beteiligten bestand. Besondere Umstände, die möglicherweise im vorliegenden Einzelfall zu einer anderen Einschätzung führen könnten, hat der Antragsteller nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob möglicherweise dann eine eigene Entscheidung des Beteiligten angenommen werden kann, wenn es um die behindertengerechte Ausstattung eines einzelnen Arbeitsplatzes geht. Denn eine solche Maßnahme lag bei dem am 19. Juli 2013 durchgeführten Hardware-Austausch nicht vor.
56Da es nach dem Vorstehenden bereits an einer Maßnahme des Beteiligten im personalvertretungsrechtlichen Sinne fehlt, kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG vorliegen.
57Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
58Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch
- 1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet, - 2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit, - 3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und - 4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.
(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Sept. 2015 - 20 A 1265/14.PVB
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Mit E-Mail vom 28. Juni 2013 kündigte der Regionale IT‑Service L. der Bundesagentur für Arbeit unter anderem den Beschäftigten der Dienststelle des Beteiligten an, am 19. Juli 2013 im Agenturbezirk C. einen näher beschriebenen Austausch von Monitoren und Personal-Computern sowie in diesem Zusammenhang eventuell auch Tastaturen und Mäuse vorzunehmen. Am 16. Juli 2013 informierte Herr C1. , Fachassistent Infrastruktur der Dienststelle, die Geschäftsstellenleiter und Teamleiter über nähere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Geräteaustausch.
4Im Rahmen des Monatsgesprächs am 18. Juli 2013 machte der Antragsteller ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht geltend.
5Am frühen Morgen des 19. Juli 2013 wies der Bereichsleiter der Dienststelle, Herr T. , nochmals auf den für diesen Tag vorgesehenen Geräteaustausch hin und erläuterte dabei die vorgesehenen Abläufe.
6Am Mittag des 19. Juli 2013 machte der Antragsteller erneut ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht geltend und bat um eine schriftliche Begründung für die von Seiten der Dienststelle vertretene Auffassung, im Fall des Hardwareaustausches durch den Regionalen IT‑Service bestehe kein Mitbestimmungsrecht.
7Im Verlauf des 19. Juli 2013 wurde der Austausch der Geräte wie vorgesehen durchgeführt.
8Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 erklärte der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller, ihm stehe aufgrund der sich aus § 50 Abs. 3 SGB II ergebenden Verpflichtung, die durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik und daraus folgend auch die von der Bundesagentur zur Verfügung gestellte Hardware zu nutzen, kein eigener Entscheidungsspielraum zu.
9Am 19. Oktober 2013 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG. Das Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze beziehe sich auf alle Bereiche, in denen Beschäftigte zu arbeiten hätten, und erfasse deshalb auch den hier in Rede stehenden Austausch von Hardware. Dem Eingreifen des Mitbestimmungsrechts stehe auch § 50 Abs. 3 SGB II nicht entgegen. Die mit dieser Bestimmung begründete Verpflichtung der Dienststelle, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik, die die Bundesagentur für Arbeit bereitstelle, zu nutzen, könne, wenn überhaupt, nur die Programmvorgaben, nicht aber die IT‑Ausstattung betreffen. Aus der Vorschrift könne keine Trägerverantwortung der Bundesagentur für Arbeit abgeleitet werden, den gemeinsamen Einrichtungen zum Zweck des Zugriffs auf einen zentralen Datenbestand der Bundesagentur für Arbeit die dafür erforderliche Hardware zu stellen. Die von der Bundesagentur für Arbeit selbst verfassten Richtlinien wie das Fachkonzept RITS und die Allgemeine Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen könnten nicht als allgemeingültig angesehen werden. Es sei auch nicht zweifelhaft, dass es sich um eine Maßnahme des Beteiligten handele. Da der Regionale IT‑Service eine ausgelagerte Organisationseinheit darstelle, müsse sich der Beteiligte dessen Aktivitäten personalvertretungsrechtlich zurechnen lassen. Es handele sich bei dem Regionalen IT‑Service nicht um eine vorgesetzte Dienststelle, die die Maßnahme im Wege des "Selbsteintritts" an sich gezogen habe, sondern es gehe um eine Maßnahme, die der Regionale IT‑Service für den Beteiligten vorgenommen und die der Beteiligte gegenüber der bei ihm gebildeten Personalvertretung zu verantworten habe. Wäre dies anders zu sehen, fiele die Maßnahme systemwidrig aus jeglicher Mitbestimmung heraus.
10Der Antragsteller hat beantragt,
11festzustellen, dass der am 19. Juli 2013 durchgeführte Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG der Mitbestimmung unterlegen hat.
12Der Beteiligte hat beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Es fehle bereits an einer ihm zuzurechnenden eigenen Maßnahme. Die Entscheidung zum Austausch der Hardware sei nicht von ihm, sondern von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der dieser obliegenden Trägerverantwortung getroffen worden. Im Rahmen der sich aus § 50 Abs. 3 SGB II ergebenden Trägerverantwortung stelle die Bundesagentur für Arbeit nicht nur die Software, sondern auch die Hardware für die gemeinsamen Einrichtungen, um sicherzustellen, dass die zentral verwalteten IT‑Verfahren auch korrekt liefen. Dies bestätigten auch das Fachkonzept RITS und die Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen. Die E-Mail des Bereichsleiters vom 19. Juli 2013 stelle keine Maßnahme dar, sondern habe vielmehr lediglich nochmals an den vorgesehenen Geräteaustausch erinnern sollen. Im Übrigen sei mit dem Austausch der Hardware auch der Schutzzweck von § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG nicht betroffen. Der Mitbestimmungstatbestand habe den Schutzzweck, nachteilige Einflüsse der Arbeitsumgebung auszuschalten und abzuwenden. Umstellungen, die nicht geeignet seien, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit des Beschäftigten an dem Arbeitsplatz zu beeinflussen, unterfielen nicht diesem Schutzzweck. Vorliegend seien durch den Ersatz veralteter Geräte durch neue und hochwertige Komponenten nachteilige Einflüsse der Arbeitsumgebung oder eine andere Belastung der Beschäftigten nicht zu erkennen. Dem Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes stehe schließlich auch entgegen, dass es sich bei dem Geräteaustausch lediglich um eine unbedeutende und deshalb nicht der Mitbestimmung unterliegende Umstellung gehandelt habe.
15Mit Beschluss vom 28. April 2014 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers scheitere schon daran, dass keine Maßnahme des Beteiligten vorliege. Die aus § 50 Abs. 3 SGB II folgende Pflicht der Dienststelle, zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik zu nutzen, setze denknotwendig eine verpflichtende Nutzung auch der die Nutzung der Programme erst ermöglichenden Hardware voraus. Aufgrund dessen liege auch ein Austausch der Hardware wie der vorliegend in Rede stehende ausschließlich in der Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit und sei deshalb der Disposition und Einflussnahme des Beteiligten entzogen. Unabhängig davon greife ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG auch deshalb nicht ein, weil sich der Austausch der Geräte als unwesentliche Maßnahme darstelle, die allenfalls einen geringfügigen Einfluss auf das Wohlbefinden und/oder die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten habe.
16Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Die Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG lägen vor. Eine Geringfügigkeitsgrenze für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts sehe das Gesetz nicht vor. Sobald es um die Ausstattung des Arbeitsplatzes selbst gehe, bestehe ein Mitbestimmungsrecht. Im Übrigen könne bei dem hier in Rede stehenden Geräteaustausch nicht von einer nur unwesentlichen Maßnahme bei der Gestaltung der Arbeitsplätze ausgegangen werden. Auf den aufgestellten größeren Monitoren könnten zwei DIN A4-Seiten in Echtgröße dargestellt werden und gewohnte Software-Umgebungen würden in einem anderen Format dargestellt. Beides bedinge gerade in der Umstellungsphase eine höhere Beanspruchung der Beschäftigten. Zu Unrecht habe die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen auch eine eigene Maßnahme des Beteiligten verneint. Die Annahme, der Beteiligte habe in diesem Zusammenhang keinerlei Einflussmöglichkeiten gehabt, sei unzutreffend, weil dieser habe vorgeben können, in welchen Bereichen ein (möglicherweise ohnehin anstehender) Austausch vorrangig vorgenommen hätte werden können oder müssen. Zudem erfasse § 50 Abs. 3 SGB II lediglich die zum Einsatz kommende Software (Verfahren) und nicht die Hardware. Gerade die durch das Fachkonzept RITS eröffnete Möglichkeit, IT‑Produkte einzusetzen, die über das Standardangebot der Bundesagentur für Arbeit im SGB III‑Bereich hinausgingen, impliziere, dass die Nutzung der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Hardware nicht verpflichtend sei und deshalb dem Beteiligten als Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung ein eigener Gestaltungsspielraum zustehe, an den ein Mitbestimmungsrecht anknüpfen könne.
17Der Antragsteller beantragt,
18den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
19Der Beteiligte beantragt,
20die Beschwerde zurückzuweisen.
21Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Es sei bereits fraglich, ob der vorgenommene Geräteaustausch als eine Maßnahme der Gestaltung von Arbeitsplätzen anzusehen sei, weil er sich nur unwesentlich von dem offensichtlich nicht mitbestimmungspflichtigen Ersatz einer bisher vorhandenen alten Arbeitsplatzausstattung durch eine identische neue Ausstattung unterscheide. Selbst wenn dies nicht so wäre, handele es sich nur um geringfügige Änderungen, die den Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes nicht beträfen, weil sie in keinem Fall mit nachteiligen Einflüssen auf die Arbeitsumgebung verbunden seien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne nicht jede noch so geringfügige Veränderung des Arbeitsplatzes eine Mitbestimmungspflicht auslösen. Unzutreffend gehe der Antragsteller auch davon aus, auf den neuen Monitoren könnten zwei DIN A4-Seiten in Echtgröße angezeigt werden und die gewohnten Software-Umgebungen würden in einem anderen Format dargestellt. Angesichts dessen führe die Ausstattung mit geringfügig größeren Monitoren lediglich zu einer komfortableren Wiedergabe, so dass sich diese Veränderung bezogen auf den bereits vorhandenen Arbeitsplatz in seiner Gesamtheit als unbedeutend darstelle und die Arbeitsumgebung nicht nachteilig beeinflusse. Hinsichtlich der sonstigen ausgetauschten Hardware sei erst recht nicht ersichtlich, warum der Austausch im Hinblick auf das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bedeutsam sein könnte.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beteiligten vorgelegten Unterlagen (1 Band) Bezug genommen.
23II.
24Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
25Der Antrag ist unbegründet.
26Der am 19. Juli 2013 durchgeführte Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) unterliegt nicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG der Mitbestimmung.
27Das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts für den Antragsteller scheitert schon daran, weil keine Maßnahme des Beteiligten im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG vorliegt.
28Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Anders ausgedrückt: Eine Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben.
29Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2002 ‑ 6 P 7.01 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 104 = PersR 2003, 113 = PersV 2003, 186 = ZfPR 2003, 37 = ZTR 2003, 362, vom 29. Januar 2003 ‑ 6 P 15.01 ‑, Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 4 = PersR 2003, 156 = ZTR 2003, 201, und vom 20. November 2008 ‑ 6 P 17.07 ‑, Buchholz 251.2 § 85 BlnBPersVG Nr. 15 = PersR 2009, 73 = PersV 2009, 221 = ZfPR 2009, 34 = ZTR 2009, 100, jeweils m. w. N.
30Vorliegend fehlt es schon an einer Handlung oder Entscheidung gerade des Beteiligten, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt. Der am 19. Juli 2013 durchgeführte Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) erfolgte nicht aufgrund einer eigenen Entscheidung des Beteiligten, sondern stellt sich als eine unmittelbar in der Dienststelle des Beteiligten wirkende Maßnahme der Bundesagentur dar.
31Dies beruht auf den in § 50 Abs. 3 SGB II enthaltenen Regelungen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist nach Satz 2 verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Gemäß Satz 3 ist die Bundesagentur verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Abs. 9 SGB X. Mit diesen Regelungen des § 50 Abs. 3 SGB II soll sichergestellt werden, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT‑Technik nutzen.
32Vgl. die Begründung zur Einführung des § 50 Abs. 3 SGB II im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
33Mit der Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird die Nutzung der durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen unmittelbar zwingend angeordnet. Einer weiteren Anordnung der Bundesagentur im Einzelfall bedarf es dazu nicht.
34Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, juris.
35Damit verbunden ist der Ausschluss eines in diesem Zusammenhang bestehenden eigenen Entscheidungsspielraums des jeweiligen Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtungen, in denen die zentralen Verfahren der Informationstechnik eingesetzt werden.
36Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O.
37Dies wiederum hat auch eine personalvertretungsrechtliche Bedeutung. Denn wenn es an einem eigenen Entscheidungsspielraum des Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtung fehlt, scheiden insoweit auch Beteiligungsrechte des bei der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bestehenden Personalrats aus.
38Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O.
39Diese personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen lagen bei der Aufnahme des Abs. 3 in § 50 SGB II auch offen zu Tage. Denn in der Begründung des maßgeblichen Gesetzentwurfs heißt es ausdrücklich, mit der Nutzung der bundesweiten Verfahren der Informationstechnik durch die gemeinsamen Einrichtungen sei auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenz der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihr zugeordneten Dienststellenleiters korrespondierten.
40Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
41Die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung ist in diesen Fällen auf die Ebene der Bundesagentur für Arbeit verlagert, wenn diese entscheidet, dass sie ein bestimmtes Verfahren der Informationstechnik zentral verwaltet.
42Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O.
43Der vorliegend in Rede stehende Hardware-Austausch unterfällt dem von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Bereich der von der Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik.
44Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik ist im Gesetz nicht näher erläutert. In der Begründung des maßgeblichen Gesetzentwurfs zu § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II werden lediglich beispielhaft bestimmte, im Bereich der Bundesagentur zur damaligen Zeit bereits eingesetzte Fachanwendungen genannt.
45Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
46Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 50 SGB II erschließt sich, dass bei solchen Verfahren die Datenübermittlung im Vordergrund steht. Die Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II beschränkt sich aber nicht auf technische Verfahren hinsichtlich Datenbestände und Datenübermittlung.
47Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 5. April 2013 ‑ P K 1008/12.PVB ‑, juris.
48Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik erfasst vielmehr sowohl die von der Bundesagentur vorgegebene Software als auch die von den gemeinsamen Einrichtungen zu nutzenden Geräte (Hardware). Erst beide zusammen bilden die zentral verwalteten Verfahren, die die gemeinsamen Einrichtungen anzuwenden haben.
49Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. November 2013 ‑ 21 A 2132/12.PV ‑, NZA-RR 2014, 508.
50Denn Hard- und Software stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Die Ausstattung eines Arbeitsplatzes mit Hardware-Komponenten ist davon abhängig, welche Anforderungen sich aus der von dem Nutzer anzuwendenden Software ergeben. Das gilt etwa für die technische Leistungsfähigkeit des Computers bzw. dessen Prozessors, da eine unzureichende Leistung dieser Komponenten die Nutzung der Software erschwert, wenn nicht sogar unmöglich macht. Gleiches gilt aber auch für die Größe des Bildschirms an dem Arbeitsplatz des Nutzers. Denn bei der Programmierung der Software und der dabei erfolgenden Oberflächengestaltung zur Bedienung des anzuwendenden Programms wird jeweils eine bestimmte Mindestgröße des zur Verfügung stehenden Bildschirms vorausgesetzt. Wenn diese nicht erreicht wird, wird auch dadurch die Nutzung der Software erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht.
51Angesichts dessen ist der Begriff der Informationstechnik in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II als ein Oberbegriff für die Informations- und Datenverarbeitung sowie die dafür benötigte Hard- und Software (informationstechnische Systeme) zu verstehen. Deshalb ist auch die in den gemeinsamen Einrichtungen eingesetzte Hardware Teil der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II.
52Vgl. OVG BB, Beschluss vom 24. Juli 2014 ‑ 62 PV 6.13 ‑; VG Bremen, Beschluss vom 5. April 2013 ‑ P K 1008/12.PVB ‑, a. a. O.
53Diesen Gegebenheiten entsprechen die "Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen" (ANB). So ist etwa unter Nr. 3 der ANB festgeschrieben, dass das als operativer IT‑Dienstleister der Bundesagentur tätige IT‑Systemhaus den gemeinsamen Einrichtungen für ihre Aufgabenerledigung umfangreiche IT‑Services als ein grundsätzlich nicht individualisiertes Standardpaket zur Verfügung stellt, zu dem insbesondere auch die Hardware-Ausstattung für die Arbeitsplätze der Nutzer zählt. Im Weiteren ist unter Nr. 7 der ANB ausdrücklich vorgesehen, dass in der Informationsinfrastruktur der Bundesagentur nur für die jeweilige Plattformen freigegebene und zentral über das IT‑Systemhaus beschaffte Hard- und Softwarekomponenten eingesetzt werden dürfen und eine Einbindung von eigeninitiativ beschaffter bzw. anderweitig extern bereitgestellter Hard- oder Software in das Netz der Bundesagentur nicht möglich ist.
54Dem stehen auch nicht die Regelungen im "Fachkonzept zur Neuorganisation des Regionalen IT Service" (Fachkonzept RITS) entgegen. Zwar ist dort im Teil B Nr. 1 angesprochen, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Rahmen ihrer im Vergleich zu den Arbeitsagenturen größeren Handlungsspielräume die Möglichkeit hätten, IT‑Produkte einzusetzen, die über das Standardangebot der Bundesagentur im SGB‑III‑Bereich hinausgingen. Vorliegend in Rede steht aber, dass die gemeinsamen Einrichtungen auf der Grundlage der Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II verpflichtet sind, im SGB‑II‑Bereich bei der Anwendung der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik allein die von der Bundesagentur vorgesehene Hardware zu nutzen. Im Weiteren ist noch darauf hinzuweisen, dass es in Teil B Nr. 1 des Fachkonzepts RITS auch heißt, es sei unter anderem Aufgabe der Regionalen IT‑Services, bei der Beschaffung von vom Standardangebot der Bundesagentur abweichenden Produkten durch eine gemeinsame Einrichtung insbesondere eine sicherheitskonforme Lösung zu gewährleisten.
55Ausgehend von diesen Erwägungen stellt sich der hier in Rede stehende Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) als eine Maßnahme dar, die dem von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Bereich der von der Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik unterfiel und deshalb kein für das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts erforderlicher Entscheidungsspielraum für den Beteiligten bestand. Besondere Umstände, die möglicherweise im vorliegenden Einzelfall zu einer anderen Einschätzung führen könnten, hat der Antragsteller nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob möglicherweise dann eine eigene Entscheidung des Beteiligten angenommen werden kann, wenn es um die behindertengerechte Ausstattung eines einzelnen Arbeitsplatzes geht. Denn eine solche Maßnahme lag bei dem am 19. Juli 2013 durchgeführten Hardware-Austausch nicht vor.
56Da es nach dem Vorstehenden bereits an einer Maßnahme des Beteiligten im personalvertretungsrechtlichen Sinne fehlt, kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG vorliegen.
57Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
58Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Sept. 2015 - 20 A 1265/14.PVB
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Mit E-Mail vom 28. Juni 2013 kündigte der Regionale IT‑Service L. der Bundesagentur für Arbeit unter anderem den Beschäftigten der Dienststelle des Beteiligten an, am 19. Juli 2013 im Agenturbezirk C. einen näher beschriebenen Austausch von Monitoren und Personal-Computern sowie in diesem Zusammenhang eventuell auch Tastaturen und Mäuse vorzunehmen. Am 16. Juli 2013 informierte Herr C1. , Fachassistent Infrastruktur der Dienststelle, die Geschäftsstellenleiter und Teamleiter über nähere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Geräteaustausch.
4Im Rahmen des Monatsgesprächs am 18. Juli 2013 machte der Antragsteller ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht geltend.
5Am frühen Morgen des 19. Juli 2013 wies der Bereichsleiter der Dienststelle, Herr T. , nochmals auf den für diesen Tag vorgesehenen Geräteaustausch hin und erläuterte dabei die vorgesehenen Abläufe.
6Am Mittag des 19. Juli 2013 machte der Antragsteller erneut ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht geltend und bat um eine schriftliche Begründung für die von Seiten der Dienststelle vertretene Auffassung, im Fall des Hardwareaustausches durch den Regionalen IT‑Service bestehe kein Mitbestimmungsrecht.
7Im Verlauf des 19. Juli 2013 wurde der Austausch der Geräte wie vorgesehen durchgeführt.
8Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 erklärte der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller, ihm stehe aufgrund der sich aus § 50 Abs. 3 SGB II ergebenden Verpflichtung, die durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik und daraus folgend auch die von der Bundesagentur zur Verfügung gestellte Hardware zu nutzen, kein eigener Entscheidungsspielraum zu.
9Am 19. Oktober 2013 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG. Das Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze beziehe sich auf alle Bereiche, in denen Beschäftigte zu arbeiten hätten, und erfasse deshalb auch den hier in Rede stehenden Austausch von Hardware. Dem Eingreifen des Mitbestimmungsrechts stehe auch § 50 Abs. 3 SGB II nicht entgegen. Die mit dieser Bestimmung begründete Verpflichtung der Dienststelle, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik, die die Bundesagentur für Arbeit bereitstelle, zu nutzen, könne, wenn überhaupt, nur die Programmvorgaben, nicht aber die IT‑Ausstattung betreffen. Aus der Vorschrift könne keine Trägerverantwortung der Bundesagentur für Arbeit abgeleitet werden, den gemeinsamen Einrichtungen zum Zweck des Zugriffs auf einen zentralen Datenbestand der Bundesagentur für Arbeit die dafür erforderliche Hardware zu stellen. Die von der Bundesagentur für Arbeit selbst verfassten Richtlinien wie das Fachkonzept RITS und die Allgemeine Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen könnten nicht als allgemeingültig angesehen werden. Es sei auch nicht zweifelhaft, dass es sich um eine Maßnahme des Beteiligten handele. Da der Regionale IT‑Service eine ausgelagerte Organisationseinheit darstelle, müsse sich der Beteiligte dessen Aktivitäten personalvertretungsrechtlich zurechnen lassen. Es handele sich bei dem Regionalen IT‑Service nicht um eine vorgesetzte Dienststelle, die die Maßnahme im Wege des "Selbsteintritts" an sich gezogen habe, sondern es gehe um eine Maßnahme, die der Regionale IT‑Service für den Beteiligten vorgenommen und die der Beteiligte gegenüber der bei ihm gebildeten Personalvertretung zu verantworten habe. Wäre dies anders zu sehen, fiele die Maßnahme systemwidrig aus jeglicher Mitbestimmung heraus.
10Der Antragsteller hat beantragt,
11festzustellen, dass der am 19. Juli 2013 durchgeführte Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG der Mitbestimmung unterlegen hat.
12Der Beteiligte hat beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Es fehle bereits an einer ihm zuzurechnenden eigenen Maßnahme. Die Entscheidung zum Austausch der Hardware sei nicht von ihm, sondern von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der dieser obliegenden Trägerverantwortung getroffen worden. Im Rahmen der sich aus § 50 Abs. 3 SGB II ergebenden Trägerverantwortung stelle die Bundesagentur für Arbeit nicht nur die Software, sondern auch die Hardware für die gemeinsamen Einrichtungen, um sicherzustellen, dass die zentral verwalteten IT‑Verfahren auch korrekt liefen. Dies bestätigten auch das Fachkonzept RITS und die Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen. Die E-Mail des Bereichsleiters vom 19. Juli 2013 stelle keine Maßnahme dar, sondern habe vielmehr lediglich nochmals an den vorgesehenen Geräteaustausch erinnern sollen. Im Übrigen sei mit dem Austausch der Hardware auch der Schutzzweck von § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG nicht betroffen. Der Mitbestimmungstatbestand habe den Schutzzweck, nachteilige Einflüsse der Arbeitsumgebung auszuschalten und abzuwenden. Umstellungen, die nicht geeignet seien, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit des Beschäftigten an dem Arbeitsplatz zu beeinflussen, unterfielen nicht diesem Schutzzweck. Vorliegend seien durch den Ersatz veralteter Geräte durch neue und hochwertige Komponenten nachteilige Einflüsse der Arbeitsumgebung oder eine andere Belastung der Beschäftigten nicht zu erkennen. Dem Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes stehe schließlich auch entgegen, dass es sich bei dem Geräteaustausch lediglich um eine unbedeutende und deshalb nicht der Mitbestimmung unterliegende Umstellung gehandelt habe.
15Mit Beschluss vom 28. April 2014 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers scheitere schon daran, dass keine Maßnahme des Beteiligten vorliege. Die aus § 50 Abs. 3 SGB II folgende Pflicht der Dienststelle, zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik zu nutzen, setze denknotwendig eine verpflichtende Nutzung auch der die Nutzung der Programme erst ermöglichenden Hardware voraus. Aufgrund dessen liege auch ein Austausch der Hardware wie der vorliegend in Rede stehende ausschließlich in der Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit und sei deshalb der Disposition und Einflussnahme des Beteiligten entzogen. Unabhängig davon greife ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG auch deshalb nicht ein, weil sich der Austausch der Geräte als unwesentliche Maßnahme darstelle, die allenfalls einen geringfügigen Einfluss auf das Wohlbefinden und/oder die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten habe.
16Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Die Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG lägen vor. Eine Geringfügigkeitsgrenze für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts sehe das Gesetz nicht vor. Sobald es um die Ausstattung des Arbeitsplatzes selbst gehe, bestehe ein Mitbestimmungsrecht. Im Übrigen könne bei dem hier in Rede stehenden Geräteaustausch nicht von einer nur unwesentlichen Maßnahme bei der Gestaltung der Arbeitsplätze ausgegangen werden. Auf den aufgestellten größeren Monitoren könnten zwei DIN A4-Seiten in Echtgröße dargestellt werden und gewohnte Software-Umgebungen würden in einem anderen Format dargestellt. Beides bedinge gerade in der Umstellungsphase eine höhere Beanspruchung der Beschäftigten. Zu Unrecht habe die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen auch eine eigene Maßnahme des Beteiligten verneint. Die Annahme, der Beteiligte habe in diesem Zusammenhang keinerlei Einflussmöglichkeiten gehabt, sei unzutreffend, weil dieser habe vorgeben können, in welchen Bereichen ein (möglicherweise ohnehin anstehender) Austausch vorrangig vorgenommen hätte werden können oder müssen. Zudem erfasse § 50 Abs. 3 SGB II lediglich die zum Einsatz kommende Software (Verfahren) und nicht die Hardware. Gerade die durch das Fachkonzept RITS eröffnete Möglichkeit, IT‑Produkte einzusetzen, die über das Standardangebot der Bundesagentur für Arbeit im SGB III‑Bereich hinausgingen, impliziere, dass die Nutzung der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Hardware nicht verpflichtend sei und deshalb dem Beteiligten als Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung ein eigener Gestaltungsspielraum zustehe, an den ein Mitbestimmungsrecht anknüpfen könne.
17Der Antragsteller beantragt,
18den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
19Der Beteiligte beantragt,
20die Beschwerde zurückzuweisen.
21Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Es sei bereits fraglich, ob der vorgenommene Geräteaustausch als eine Maßnahme der Gestaltung von Arbeitsplätzen anzusehen sei, weil er sich nur unwesentlich von dem offensichtlich nicht mitbestimmungspflichtigen Ersatz einer bisher vorhandenen alten Arbeitsplatzausstattung durch eine identische neue Ausstattung unterscheide. Selbst wenn dies nicht so wäre, handele es sich nur um geringfügige Änderungen, die den Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes nicht beträfen, weil sie in keinem Fall mit nachteiligen Einflüssen auf die Arbeitsumgebung verbunden seien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne nicht jede noch so geringfügige Veränderung des Arbeitsplatzes eine Mitbestimmungspflicht auslösen. Unzutreffend gehe der Antragsteller auch davon aus, auf den neuen Monitoren könnten zwei DIN A4-Seiten in Echtgröße angezeigt werden und die gewohnten Software-Umgebungen würden in einem anderen Format dargestellt. Angesichts dessen führe die Ausstattung mit geringfügig größeren Monitoren lediglich zu einer komfortableren Wiedergabe, so dass sich diese Veränderung bezogen auf den bereits vorhandenen Arbeitsplatz in seiner Gesamtheit als unbedeutend darstelle und die Arbeitsumgebung nicht nachteilig beeinflusse. Hinsichtlich der sonstigen ausgetauschten Hardware sei erst recht nicht ersichtlich, warum der Austausch im Hinblick auf das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bedeutsam sein könnte.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beteiligten vorgelegten Unterlagen (1 Band) Bezug genommen.
23II.
24Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
25Der Antrag ist unbegründet.
26Der am 19. Juli 2013 durchgeführte Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) unterliegt nicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG der Mitbestimmung.
27Das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts für den Antragsteller scheitert schon daran, weil keine Maßnahme des Beteiligten im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG vorliegt.
28Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Anders ausgedrückt: Eine Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben.
29Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2002 ‑ 6 P 7.01 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 104 = PersR 2003, 113 = PersV 2003, 186 = ZfPR 2003, 37 = ZTR 2003, 362, vom 29. Januar 2003 ‑ 6 P 15.01 ‑, Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 4 = PersR 2003, 156 = ZTR 2003, 201, und vom 20. November 2008 ‑ 6 P 17.07 ‑, Buchholz 251.2 § 85 BlnBPersVG Nr. 15 = PersR 2009, 73 = PersV 2009, 221 = ZfPR 2009, 34 = ZTR 2009, 100, jeweils m. w. N.
30Vorliegend fehlt es schon an einer Handlung oder Entscheidung gerade des Beteiligten, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt. Der am 19. Juli 2013 durchgeführte Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) erfolgte nicht aufgrund einer eigenen Entscheidung des Beteiligten, sondern stellt sich als eine unmittelbar in der Dienststelle des Beteiligten wirkende Maßnahme der Bundesagentur dar.
31Dies beruht auf den in § 50 Abs. 3 SGB II enthaltenen Regelungen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist nach Satz 2 verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Gemäß Satz 3 ist die Bundesagentur verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Abs. 9 SGB X. Mit diesen Regelungen des § 50 Abs. 3 SGB II soll sichergestellt werden, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT‑Technik nutzen.
32Vgl. die Begründung zur Einführung des § 50 Abs. 3 SGB II im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
33Mit der Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird die Nutzung der durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen unmittelbar zwingend angeordnet. Einer weiteren Anordnung der Bundesagentur im Einzelfall bedarf es dazu nicht.
34Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, juris.
35Damit verbunden ist der Ausschluss eines in diesem Zusammenhang bestehenden eigenen Entscheidungsspielraums des jeweiligen Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtungen, in denen die zentralen Verfahren der Informationstechnik eingesetzt werden.
36Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O.
37Dies wiederum hat auch eine personalvertretungsrechtliche Bedeutung. Denn wenn es an einem eigenen Entscheidungsspielraum des Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtung fehlt, scheiden insoweit auch Beteiligungsrechte des bei der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bestehenden Personalrats aus.
38Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O.
39Diese personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen lagen bei der Aufnahme des Abs. 3 in § 50 SGB II auch offen zu Tage. Denn in der Begründung des maßgeblichen Gesetzentwurfs heißt es ausdrücklich, mit der Nutzung der bundesweiten Verfahren der Informationstechnik durch die gemeinsamen Einrichtungen sei auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenz der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihr zugeordneten Dienststellenleiters korrespondierten.
40Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
41Die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung ist in diesen Fällen auf die Ebene der Bundesagentur für Arbeit verlagert, wenn diese entscheidet, dass sie ein bestimmtes Verfahren der Informationstechnik zentral verwaltet.
42Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O.
43Der vorliegend in Rede stehende Hardware-Austausch unterfällt dem von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Bereich der von der Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik.
44Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik ist im Gesetz nicht näher erläutert. In der Begründung des maßgeblichen Gesetzentwurfs zu § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II werden lediglich beispielhaft bestimmte, im Bereich der Bundesagentur zur damaligen Zeit bereits eingesetzte Fachanwendungen genannt.
45Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
46Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 50 SGB II erschließt sich, dass bei solchen Verfahren die Datenübermittlung im Vordergrund steht. Die Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II beschränkt sich aber nicht auf technische Verfahren hinsichtlich Datenbestände und Datenübermittlung.
47Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 5. April 2013 ‑ P K 1008/12.PVB ‑, juris.
48Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik erfasst vielmehr sowohl die von der Bundesagentur vorgegebene Software als auch die von den gemeinsamen Einrichtungen zu nutzenden Geräte (Hardware). Erst beide zusammen bilden die zentral verwalteten Verfahren, die die gemeinsamen Einrichtungen anzuwenden haben.
49Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. November 2013 ‑ 21 A 2132/12.PV ‑, NZA-RR 2014, 508.
50Denn Hard- und Software stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Die Ausstattung eines Arbeitsplatzes mit Hardware-Komponenten ist davon abhängig, welche Anforderungen sich aus der von dem Nutzer anzuwendenden Software ergeben. Das gilt etwa für die technische Leistungsfähigkeit des Computers bzw. dessen Prozessors, da eine unzureichende Leistung dieser Komponenten die Nutzung der Software erschwert, wenn nicht sogar unmöglich macht. Gleiches gilt aber auch für die Größe des Bildschirms an dem Arbeitsplatz des Nutzers. Denn bei der Programmierung der Software und der dabei erfolgenden Oberflächengestaltung zur Bedienung des anzuwendenden Programms wird jeweils eine bestimmte Mindestgröße des zur Verfügung stehenden Bildschirms vorausgesetzt. Wenn diese nicht erreicht wird, wird auch dadurch die Nutzung der Software erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht.
51Angesichts dessen ist der Begriff der Informationstechnik in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II als ein Oberbegriff für die Informations- und Datenverarbeitung sowie die dafür benötigte Hard- und Software (informationstechnische Systeme) zu verstehen. Deshalb ist auch die in den gemeinsamen Einrichtungen eingesetzte Hardware Teil der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II.
52Vgl. OVG BB, Beschluss vom 24. Juli 2014 ‑ 62 PV 6.13 ‑; VG Bremen, Beschluss vom 5. April 2013 ‑ P K 1008/12.PVB ‑, a. a. O.
53Diesen Gegebenheiten entsprechen die "Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen" (ANB). So ist etwa unter Nr. 3 der ANB festgeschrieben, dass das als operativer IT‑Dienstleister der Bundesagentur tätige IT‑Systemhaus den gemeinsamen Einrichtungen für ihre Aufgabenerledigung umfangreiche IT‑Services als ein grundsätzlich nicht individualisiertes Standardpaket zur Verfügung stellt, zu dem insbesondere auch die Hardware-Ausstattung für die Arbeitsplätze der Nutzer zählt. Im Weiteren ist unter Nr. 7 der ANB ausdrücklich vorgesehen, dass in der Informationsinfrastruktur der Bundesagentur nur für die jeweilige Plattformen freigegebene und zentral über das IT‑Systemhaus beschaffte Hard- und Softwarekomponenten eingesetzt werden dürfen und eine Einbindung von eigeninitiativ beschaffter bzw. anderweitig extern bereitgestellter Hard- oder Software in das Netz der Bundesagentur nicht möglich ist.
54Dem stehen auch nicht die Regelungen im "Fachkonzept zur Neuorganisation des Regionalen IT Service" (Fachkonzept RITS) entgegen. Zwar ist dort im Teil B Nr. 1 angesprochen, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Rahmen ihrer im Vergleich zu den Arbeitsagenturen größeren Handlungsspielräume die Möglichkeit hätten, IT‑Produkte einzusetzen, die über das Standardangebot der Bundesagentur im SGB‑III‑Bereich hinausgingen. Vorliegend in Rede steht aber, dass die gemeinsamen Einrichtungen auf der Grundlage der Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II verpflichtet sind, im SGB‑II‑Bereich bei der Anwendung der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik allein die von der Bundesagentur vorgesehene Hardware zu nutzen. Im Weiteren ist noch darauf hinzuweisen, dass es in Teil B Nr. 1 des Fachkonzepts RITS auch heißt, es sei unter anderem Aufgabe der Regionalen IT‑Services, bei der Beschaffung von vom Standardangebot der Bundesagentur abweichenden Produkten durch eine gemeinsame Einrichtung insbesondere eine sicherheitskonforme Lösung zu gewährleisten.
55Ausgehend von diesen Erwägungen stellt sich der hier in Rede stehende Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) als eine Maßnahme dar, die dem von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Bereich der von der Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik unterfiel und deshalb kein für das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts erforderlicher Entscheidungsspielraum für den Beteiligten bestand. Besondere Umstände, die möglicherweise im vorliegenden Einzelfall zu einer anderen Einschätzung führen könnten, hat der Antragsteller nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob möglicherweise dann eine eigene Entscheidung des Beteiligten angenommen werden kann, wenn es um die behindertengerechte Ausstattung eines einzelnen Arbeitsplatzes geht. Denn eine solche Maßnahme lag bei dem am 19. Juli 2013 durchgeführten Hardware-Austausch nicht vor.
56Da es nach dem Vorstehenden bereits an einer Maßnahme des Beteiligten im personalvertretungsrechtlichen Sinne fehlt, kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG vorliegen.
57Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
58Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Wird eine Dienststelle in mehrere Dienststellen aufgespalten oder werden Teile einer Dienststelle in eine neue Dienststelle ausgegliedert, führt der Personalrat die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Dienststellenteile weiter (Übergangsmandat). Der Personalrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme einen Wahlvorstand in der neuen Dienststelle zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme. Durch Vereinbarung zwischen der neuen Dienststelle und dem Personalrat kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengelegt, nimmt der Personalrat derjenigen Dienststelle, aus der die meisten Beschäftigten zu der neuen Dienststelle übergegangen sind, das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Wird im Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde eine Dienststelle neu errichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, so nimmt die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Personalrat das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Werden Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert und steigt oder sinkt hierdurch in der abgebenden oder in der aufnehmenden Dienststelle die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um ein Viertel, mindestens aber um 50 Personen, ist der Personalrat der hiervon betroffenen Dienststelle abweichend von § 28 Absatz 1 Nummer 1 neu zu wählen. Dies gilt nicht, wenn die Eingliederung weniger als zwölf Monate vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats wirksam wird. Wird eine Dienststelle vollständig in eine andere Dienststelle eingegliedert, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle.
(5) Wird eine Dienststelle aufgelöst, bleibt deren Personalrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist.
(6) Geht eine Dienststelle durch Umwandlung oder eine anderweitige Privatisierungsmaßnahme in eine Rechtsform des Privatrechts über, bleibt deren Personalrat im Amt und führt die Geschäfte weiter, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt sind und ein Betriebsrat nicht besteht. Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes zusammengefasst, bestimmt sich der das Übergangsmandat wahrnehmende Personalrat in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1. Der Personalrat nimmt die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr und hat unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen. Für das Ende des Übergangsmandats gilt § 21a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend. Auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Privatisierungsmaßnahme eingeleiteten Beteiligungsverfahren, Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die in den bisherigen Dienststellen bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten aus diesen Dienststellen längstens für zwölf Monate nach Wirksamwerden der Privatisierungsmaßnahme als Betriebsvereinbarung fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden.
(7) Auf Wahlen nach den Absätzen 1 bis 4 ist § 28 Absatz 5 anzuwenden.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
- 1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, - 2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird, - 3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden, - 4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden, - 5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.
(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Sept. 2015 - 20 A 1265/14.PVB
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Mit E-Mail vom 28. Juni 2013 kündigte der Regionale IT‑Service L. der Bundesagentur für Arbeit unter anderem den Beschäftigten der Dienststelle des Beteiligten an, am 19. Juli 2013 im Agenturbezirk C. einen näher beschriebenen Austausch von Monitoren und Personal-Computern sowie in diesem Zusammenhang eventuell auch Tastaturen und Mäuse vorzunehmen. Am 16. Juli 2013 informierte Herr C1. , Fachassistent Infrastruktur der Dienststelle, die Geschäftsstellenleiter und Teamleiter über nähere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Geräteaustausch.
4Im Rahmen des Monatsgesprächs am 18. Juli 2013 machte der Antragsteller ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht geltend.
5Am frühen Morgen des 19. Juli 2013 wies der Bereichsleiter der Dienststelle, Herr T. , nochmals auf den für diesen Tag vorgesehenen Geräteaustausch hin und erläuterte dabei die vorgesehenen Abläufe.
6Am Mittag des 19. Juli 2013 machte der Antragsteller erneut ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht geltend und bat um eine schriftliche Begründung für die von Seiten der Dienststelle vertretene Auffassung, im Fall des Hardwareaustausches durch den Regionalen IT‑Service bestehe kein Mitbestimmungsrecht.
7Im Verlauf des 19. Juli 2013 wurde der Austausch der Geräte wie vorgesehen durchgeführt.
8Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 erklärte der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller, ihm stehe aufgrund der sich aus § 50 Abs. 3 SGB II ergebenden Verpflichtung, die durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik und daraus folgend auch die von der Bundesagentur zur Verfügung gestellte Hardware zu nutzen, kein eigener Entscheidungsspielraum zu.
9Am 19. Oktober 2013 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG. Das Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze beziehe sich auf alle Bereiche, in denen Beschäftigte zu arbeiten hätten, und erfasse deshalb auch den hier in Rede stehenden Austausch von Hardware. Dem Eingreifen des Mitbestimmungsrechts stehe auch § 50 Abs. 3 SGB II nicht entgegen. Die mit dieser Bestimmung begründete Verpflichtung der Dienststelle, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik, die die Bundesagentur für Arbeit bereitstelle, zu nutzen, könne, wenn überhaupt, nur die Programmvorgaben, nicht aber die IT‑Ausstattung betreffen. Aus der Vorschrift könne keine Trägerverantwortung der Bundesagentur für Arbeit abgeleitet werden, den gemeinsamen Einrichtungen zum Zweck des Zugriffs auf einen zentralen Datenbestand der Bundesagentur für Arbeit die dafür erforderliche Hardware zu stellen. Die von der Bundesagentur für Arbeit selbst verfassten Richtlinien wie das Fachkonzept RITS und die Allgemeine Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen könnten nicht als allgemeingültig angesehen werden. Es sei auch nicht zweifelhaft, dass es sich um eine Maßnahme des Beteiligten handele. Da der Regionale IT‑Service eine ausgelagerte Organisationseinheit darstelle, müsse sich der Beteiligte dessen Aktivitäten personalvertretungsrechtlich zurechnen lassen. Es handele sich bei dem Regionalen IT‑Service nicht um eine vorgesetzte Dienststelle, die die Maßnahme im Wege des "Selbsteintritts" an sich gezogen habe, sondern es gehe um eine Maßnahme, die der Regionale IT‑Service für den Beteiligten vorgenommen und die der Beteiligte gegenüber der bei ihm gebildeten Personalvertretung zu verantworten habe. Wäre dies anders zu sehen, fiele die Maßnahme systemwidrig aus jeglicher Mitbestimmung heraus.
10Der Antragsteller hat beantragt,
11festzustellen, dass der am 19. Juli 2013 durchgeführte Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG der Mitbestimmung unterlegen hat.
12Der Beteiligte hat beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Es fehle bereits an einer ihm zuzurechnenden eigenen Maßnahme. Die Entscheidung zum Austausch der Hardware sei nicht von ihm, sondern von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der dieser obliegenden Trägerverantwortung getroffen worden. Im Rahmen der sich aus § 50 Abs. 3 SGB II ergebenden Trägerverantwortung stelle die Bundesagentur für Arbeit nicht nur die Software, sondern auch die Hardware für die gemeinsamen Einrichtungen, um sicherzustellen, dass die zentral verwalteten IT‑Verfahren auch korrekt liefen. Dies bestätigten auch das Fachkonzept RITS und die Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen. Die E-Mail des Bereichsleiters vom 19. Juli 2013 stelle keine Maßnahme dar, sondern habe vielmehr lediglich nochmals an den vorgesehenen Geräteaustausch erinnern sollen. Im Übrigen sei mit dem Austausch der Hardware auch der Schutzzweck von § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG nicht betroffen. Der Mitbestimmungstatbestand habe den Schutzzweck, nachteilige Einflüsse der Arbeitsumgebung auszuschalten und abzuwenden. Umstellungen, die nicht geeignet seien, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit des Beschäftigten an dem Arbeitsplatz zu beeinflussen, unterfielen nicht diesem Schutzzweck. Vorliegend seien durch den Ersatz veralteter Geräte durch neue und hochwertige Komponenten nachteilige Einflüsse der Arbeitsumgebung oder eine andere Belastung der Beschäftigten nicht zu erkennen. Dem Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes stehe schließlich auch entgegen, dass es sich bei dem Geräteaustausch lediglich um eine unbedeutende und deshalb nicht der Mitbestimmung unterliegende Umstellung gehandelt habe.
15Mit Beschluss vom 28. April 2014 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers scheitere schon daran, dass keine Maßnahme des Beteiligten vorliege. Die aus § 50 Abs. 3 SGB II folgende Pflicht der Dienststelle, zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur für Arbeit zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik zu nutzen, setze denknotwendig eine verpflichtende Nutzung auch der die Nutzung der Programme erst ermöglichenden Hardware voraus. Aufgrund dessen liege auch ein Austausch der Hardware wie der vorliegend in Rede stehende ausschließlich in der Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit und sei deshalb der Disposition und Einflussnahme des Beteiligten entzogen. Unabhängig davon greife ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG auch deshalb nicht ein, weil sich der Austausch der Geräte als unwesentliche Maßnahme darstelle, die allenfalls einen geringfügigen Einfluss auf das Wohlbefinden und/oder die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten habe.
16Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Die Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG lägen vor. Eine Geringfügigkeitsgrenze für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts sehe das Gesetz nicht vor. Sobald es um die Ausstattung des Arbeitsplatzes selbst gehe, bestehe ein Mitbestimmungsrecht. Im Übrigen könne bei dem hier in Rede stehenden Geräteaustausch nicht von einer nur unwesentlichen Maßnahme bei der Gestaltung der Arbeitsplätze ausgegangen werden. Auf den aufgestellten größeren Monitoren könnten zwei DIN A4-Seiten in Echtgröße dargestellt werden und gewohnte Software-Umgebungen würden in einem anderen Format dargestellt. Beides bedinge gerade in der Umstellungsphase eine höhere Beanspruchung der Beschäftigten. Zu Unrecht habe die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen auch eine eigene Maßnahme des Beteiligten verneint. Die Annahme, der Beteiligte habe in diesem Zusammenhang keinerlei Einflussmöglichkeiten gehabt, sei unzutreffend, weil dieser habe vorgeben können, in welchen Bereichen ein (möglicherweise ohnehin anstehender) Austausch vorrangig vorgenommen hätte werden können oder müssen. Zudem erfasse § 50 Abs. 3 SGB II lediglich die zum Einsatz kommende Software (Verfahren) und nicht die Hardware. Gerade die durch das Fachkonzept RITS eröffnete Möglichkeit, IT‑Produkte einzusetzen, die über das Standardangebot der Bundesagentur für Arbeit im SGB III‑Bereich hinausgingen, impliziere, dass die Nutzung der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Hardware nicht verpflichtend sei und deshalb dem Beteiligten als Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung ein eigener Gestaltungsspielraum zustehe, an den ein Mitbestimmungsrecht anknüpfen könne.
17Der Antragsteller beantragt,
18den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
19Der Beteiligte beantragt,
20die Beschwerde zurückzuweisen.
21Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Es sei bereits fraglich, ob der vorgenommene Geräteaustausch als eine Maßnahme der Gestaltung von Arbeitsplätzen anzusehen sei, weil er sich nur unwesentlich von dem offensichtlich nicht mitbestimmungspflichtigen Ersatz einer bisher vorhandenen alten Arbeitsplatzausstattung durch eine identische neue Ausstattung unterscheide. Selbst wenn dies nicht so wäre, handele es sich nur um geringfügige Änderungen, die den Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes nicht beträfen, weil sie in keinem Fall mit nachteiligen Einflüssen auf die Arbeitsumgebung verbunden seien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne nicht jede noch so geringfügige Veränderung des Arbeitsplatzes eine Mitbestimmungspflicht auslösen. Unzutreffend gehe der Antragsteller auch davon aus, auf den neuen Monitoren könnten zwei DIN A4-Seiten in Echtgröße angezeigt werden und die gewohnten Software-Umgebungen würden in einem anderen Format dargestellt. Angesichts dessen führe die Ausstattung mit geringfügig größeren Monitoren lediglich zu einer komfortableren Wiedergabe, so dass sich diese Veränderung bezogen auf den bereits vorhandenen Arbeitsplatz in seiner Gesamtheit als unbedeutend darstelle und die Arbeitsumgebung nicht nachteilig beeinflusse. Hinsichtlich der sonstigen ausgetauschten Hardware sei erst recht nicht ersichtlich, warum der Austausch im Hinblick auf das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bedeutsam sein könnte.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beteiligten vorgelegten Unterlagen (1 Band) Bezug genommen.
23II.
24Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
25Der Antrag ist unbegründet.
26Der am 19. Juli 2013 durchgeführte Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) unterliegt nicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG der Mitbestimmung.
27Das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts für den Antragsteller scheitert schon daran, weil keine Maßnahme des Beteiligten im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG vorliegt.
28Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Anders ausgedrückt: Eine Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben.
29Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2002 ‑ 6 P 7.01 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 104 = PersR 2003, 113 = PersV 2003, 186 = ZfPR 2003, 37 = ZTR 2003, 362, vom 29. Januar 2003 ‑ 6 P 15.01 ‑, Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 4 = PersR 2003, 156 = ZTR 2003, 201, und vom 20. November 2008 ‑ 6 P 17.07 ‑, Buchholz 251.2 § 85 BlnBPersVG Nr. 15 = PersR 2009, 73 = PersV 2009, 221 = ZfPR 2009, 34 = ZTR 2009, 100, jeweils m. w. N.
30Vorliegend fehlt es schon an einer Handlung oder Entscheidung gerade des Beteiligten, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt. Der am 19. Juli 2013 durchgeführte Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) erfolgte nicht aufgrund einer eigenen Entscheidung des Beteiligten, sondern stellt sich als eine unmittelbar in der Dienststelle des Beteiligten wirkende Maßnahme der Bundesagentur dar.
31Dies beruht auf den in § 50 Abs. 3 SGB II enthaltenen Regelungen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist nach Satz 2 verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Gemäß Satz 3 ist die Bundesagentur verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Abs. 9 SGB X. Mit diesen Regelungen des § 50 Abs. 3 SGB II soll sichergestellt werden, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT‑Technik nutzen.
32Vgl. die Begründung zur Einführung des § 50 Abs. 3 SGB II im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
33Mit der Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird die Nutzung der durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen unmittelbar zwingend angeordnet. Einer weiteren Anordnung der Bundesagentur im Einzelfall bedarf es dazu nicht.
34Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, juris.
35Damit verbunden ist der Ausschluss eines in diesem Zusammenhang bestehenden eigenen Entscheidungsspielraums des jeweiligen Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtungen, in denen die zentralen Verfahren der Informationstechnik eingesetzt werden.
36Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O.
37Dies wiederum hat auch eine personalvertretungsrechtliche Bedeutung. Denn wenn es an einem eigenen Entscheidungsspielraum des Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtung fehlt, scheiden insoweit auch Beteiligungsrechte des bei der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bestehenden Personalrats aus.
38Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O.
39Diese personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen lagen bei der Aufnahme des Abs. 3 in § 50 SGB II auch offen zu Tage. Denn in der Begründung des maßgeblichen Gesetzentwurfs heißt es ausdrücklich, mit der Nutzung der bundesweiten Verfahren der Informationstechnik durch die gemeinsamen Einrichtungen sei auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenz der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihr zugeordneten Dienststellenleiters korrespondierten.
40Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
41Die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung ist in diesen Fällen auf die Ebene der Bundesagentur für Arbeit verlagert, wenn diese entscheidet, dass sie ein bestimmtes Verfahren der Informationstechnik zentral verwaltet.
42Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O.
43Der vorliegend in Rede stehende Hardware-Austausch unterfällt dem von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Bereich der von der Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik.
44Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik ist im Gesetz nicht näher erläutert. In der Begründung des maßgeblichen Gesetzentwurfs zu § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II werden lediglich beispielhaft bestimmte, im Bereich der Bundesagentur zur damaligen Zeit bereits eingesetzte Fachanwendungen genannt.
45Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
46Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 50 SGB II erschließt sich, dass bei solchen Verfahren die Datenübermittlung im Vordergrund steht. Die Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II beschränkt sich aber nicht auf technische Verfahren hinsichtlich Datenbestände und Datenübermittlung.
47Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 5. April 2013 ‑ P K 1008/12.PVB ‑, juris.
48Der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik erfasst vielmehr sowohl die von der Bundesagentur vorgegebene Software als auch die von den gemeinsamen Einrichtungen zu nutzenden Geräte (Hardware). Erst beide zusammen bilden die zentral verwalteten Verfahren, die die gemeinsamen Einrichtungen anzuwenden haben.
49Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. November 2013 ‑ 21 A 2132/12.PV ‑, NZA-RR 2014, 508.
50Denn Hard- und Software stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Die Ausstattung eines Arbeitsplatzes mit Hardware-Komponenten ist davon abhängig, welche Anforderungen sich aus der von dem Nutzer anzuwendenden Software ergeben. Das gilt etwa für die technische Leistungsfähigkeit des Computers bzw. dessen Prozessors, da eine unzureichende Leistung dieser Komponenten die Nutzung der Software erschwert, wenn nicht sogar unmöglich macht. Gleiches gilt aber auch für die Größe des Bildschirms an dem Arbeitsplatz des Nutzers. Denn bei der Programmierung der Software und der dabei erfolgenden Oberflächengestaltung zur Bedienung des anzuwendenden Programms wird jeweils eine bestimmte Mindestgröße des zur Verfügung stehenden Bildschirms vorausgesetzt. Wenn diese nicht erreicht wird, wird auch dadurch die Nutzung der Software erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht.
51Angesichts dessen ist der Begriff der Informationstechnik in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II als ein Oberbegriff für die Informations- und Datenverarbeitung sowie die dafür benötigte Hard- und Software (informationstechnische Systeme) zu verstehen. Deshalb ist auch die in den gemeinsamen Einrichtungen eingesetzte Hardware Teil der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II.
52Vgl. OVG BB, Beschluss vom 24. Juli 2014 ‑ 62 PV 6.13 ‑; VG Bremen, Beschluss vom 5. April 2013 ‑ P K 1008/12.PVB ‑, a. a. O.
53Diesen Gegebenheiten entsprechen die "Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen" (ANB). So ist etwa unter Nr. 3 der ANB festgeschrieben, dass das als operativer IT‑Dienstleister der Bundesagentur tätige IT‑Systemhaus den gemeinsamen Einrichtungen für ihre Aufgabenerledigung umfangreiche IT‑Services als ein grundsätzlich nicht individualisiertes Standardpaket zur Verfügung stellt, zu dem insbesondere auch die Hardware-Ausstattung für die Arbeitsplätze der Nutzer zählt. Im Weiteren ist unter Nr. 7 der ANB ausdrücklich vorgesehen, dass in der Informationsinfrastruktur der Bundesagentur nur für die jeweilige Plattformen freigegebene und zentral über das IT‑Systemhaus beschaffte Hard- und Softwarekomponenten eingesetzt werden dürfen und eine Einbindung von eigeninitiativ beschaffter bzw. anderweitig extern bereitgestellter Hard- oder Software in das Netz der Bundesagentur nicht möglich ist.
54Dem stehen auch nicht die Regelungen im "Fachkonzept zur Neuorganisation des Regionalen IT Service" (Fachkonzept RITS) entgegen. Zwar ist dort im Teil B Nr. 1 angesprochen, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Rahmen ihrer im Vergleich zu den Arbeitsagenturen größeren Handlungsspielräume die Möglichkeit hätten, IT‑Produkte einzusetzen, die über das Standardangebot der Bundesagentur im SGB‑III‑Bereich hinausgingen. Vorliegend in Rede steht aber, dass die gemeinsamen Einrichtungen auf der Grundlage der Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II verpflichtet sind, im SGB‑II‑Bereich bei der Anwendung der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik allein die von der Bundesagentur vorgesehene Hardware zu nutzen. Im Weiteren ist noch darauf hinzuweisen, dass es in Teil B Nr. 1 des Fachkonzepts RITS auch heißt, es sei unter anderem Aufgabe der Regionalen IT‑Services, bei der Beschaffung von vom Standardangebot der Bundesagentur abweichenden Produkten durch eine gemeinsame Einrichtung insbesondere eine sicherheitskonforme Lösung zu gewährleisten.
55Ausgehend von diesen Erwägungen stellt sich der hier in Rede stehende Austausch umfangreicher Hardware (Rechner, Monitor) als eine Maßnahme dar, die dem von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Bereich der von der Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik unterfiel und deshalb kein für das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts erforderlicher Entscheidungsspielraum für den Beteiligten bestand. Besondere Umstände, die möglicherweise im vorliegenden Einzelfall zu einer anderen Einschätzung führen könnten, hat der Antragsteller nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob möglicherweise dann eine eigene Entscheidung des Beteiligten angenommen werden kann, wenn es um die behindertengerechte Ausstattung eines einzelnen Arbeitsplatzes geht. Denn eine solche Maßnahme lag bei dem am 19. Juli 2013 durchgeführten Hardware-Austausch nicht vor.
56Da es nach dem Vorstehenden bereits an einer Maßnahme des Beteiligten im personalvertretungsrechtlichen Sinne fehlt, kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG vorliegen.
57Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
58Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.