Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 12. Feb. 2016 - 33 K 7209/14.PVB


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Antragsteller ist der Personalrat einer gemeinsamen Einrichtung gem. § 44 b SGB II (Jobcenter). Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Einführung und Anwendung des von der Bundesagentur für Arbeit (BA) verwalteten neuen zentralen IT-Verfahrens namens ALLEGRO (ALgII Leistungsverfahren Grundsicherung Online) der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Bei dem IT-Verfahren ALLEGRO handelt es sich um ein Softwaresystem zur Berechnung und Zahlbarmachung von Leistungen nach dem SGB II. Es wurde nach einer Entscheidung der BA in allen von der BA und den Kommunen betriebenen gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b SGB II bundesweit ab dem 18.08.2014 eingeführt und soll stufenweise die bisherige Software A2LL ablösen.
4Die BA bat den Hauptpersonalrat bei der BA im Dezember 2013 und Mai 2014 um Zustimmung gem. § 76 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7 BPersVG zum Einführungsbetrieb und zur Flächeneinführung des IT-Verfahrens ALLEGRO.
5Der Hauptpersonalrat der BA stimmte dem Einführungsbetrieb und der flächendeckenden Einführung mit der Begründung nicht zu, dass er nicht das zuständige Personalvertretungsorgan sei. Das Mitbestimmungsrecht liege bei den Personalräten in den einzelnen Jobcentern. Der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung des § 50 Abs. 3 SGB II, wonach die gemeinsamen Einrichtungen zentral durch die BA verwaltete Verfahren der Informationstechnik zu nutzen hätten, das im BPersVG verankerte Prinzip der Beteiligung der zuständigen Personalvertretung verletzt.
6Die BA sah die Zustimmungsverweigerungen des Hauptpersonalrates als unbeachtlich an.
7Bei Einführung des IT-Verfahrens ALLEGRO im Jobcenter L. forderte der Antragsteller den Beteiligten auf, das Mitbestimmungsverfahren mit Blick auf die Mitbestimmungsrechte nach § 75 Abs. 3 Nr. 11, § 75 Abs. 3 Nr. 16 und § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG einzuleiten. Dieser Forderung ist der Beteiligte nicht gefolgt, weil er sich für die Entscheidung über die Einführung des IT-Verfahrens nicht für zuständig hält.
8Der Antragsteller hat am 23.12.2014 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor, die Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens ALLEGRO im Jobcenter L. unterliege insbesondere den Mitbestimmungsrechten aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 und § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG. Zur Gestaltung der Arbeitsplätze gem. § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG gehöre neben der Hardware auch die Einführung und Anwendung einer neuen Version einer Software zur elektronischen Datenverarbeitung, die den Beschäftigen bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgabe zur Verfügung gestellt werde. Die Einführung und Anwendung der neuen Software stelle auch eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs dar. Mit der Einführung der Software werde von den Beschäftigen ein Mehraufwand verlangt, weil die vorhandenen Datensätze in das System übertragen werden müssten. Im Übrigen müssten Altfälle während der stufenweisen Umstellung auf ALLEGRO mit dem alten System A2LL bearbeitet werden. Der Tatbestand der Erleichterung des Arbeitsablaufs sei gegeben, weil das Programm ALLEGRO zu einer schnelleren Bearbeitung der Antragsverfahren für führen solle. Er – der Antragsteller – sei die zuständige Personalvertretung, weil die Beschäftigten des Jobcenters von der Einführung des Programms betroffen seien. Die Vorschrift des § 50 Abs. 3 SGB II könne nicht dahingehend verstanden werden, dass jegliche Entscheidung im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung zentral verwalteter IT-Verfahren ausschließlich bei der BA liege. Sähe man den Hauptpersonalrat bei der BA wegen der aus § 50 Abs. 3 SGB II folgenden Dienststellenzuständigkeit der BA als zuständige Personalvertretung, verstieße dies gegen dies gegen das Demokratie-, Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip. Die von der Einführung des Programms betroffenen Beschäftigten würden durch den Hauptpersonalrat bei der BA nicht vertreten. Beschäftigte der Bundesarbeitsverwaltung verlören ihr Wahlrecht für den Hauptpersonalrat bei der BA mit der Zuweisung zum Jobcenter. Die Beschäftigten des Jobcenters, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem kommunalen Träger stünden, besäßen erst recht kein Wahlrecht für den Hauptpersonalrat bei der BA.
9Der Antragsteller beantragt,
10- 11
1. festzustellen, dass die Einführung und Anwendung des IT-Verfahrens „ALLEGRO“ im Jobcenter L. der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,
- 12
2. hilfsweise festzustellen, die Anwendung des IT-Verfahrens „ALLEGRO“ im Jobcenter L. der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
Der Beteiligte beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Er hält den Antrag für unzulässig, weil die beanstandete Einführung des Programms „ALLEGRO“ der BA zuzurechnen sei und Mitbestimmungsrechte bezüglich dieser Maßnahme nur der zuständige Hauptpersonalrat bei der BA geltend machen könne. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung über die Einführung eines zentral verwalteten IT-Programms habe der Gesetzgeber in § 50 Abs. 3 SGB II der BA übertragen. Zuständige Personalvertretung sei deshalb der Hauptpersonalrat bei der BA. Dass der Hauptpersonalrat nicht von den Beschäftigten des Jobcenters gewählt werde, sei hinzunehmen, weil die effektive Aufgabenerledigung durch die Arbeitsverwaltung zwingend auf ein zentral verwaltetes IT-Verfahren angewiesen sei. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei der Einführung von „ALLEGRO“ hinsichtlich sonstiger flankierender personeller Maßnahmen wie etwa bei der Anordnung von Überstunden, Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsmaßnahmen und der Änderung des Geschäftsverteilungsplans beteiligt worden sei.
16II.
17Der Antrag bleibt ohne Erfolg; Haupt- und Hilfsantrag sind unbegründet.
18Die Einführung und Anwendung des IT - Verfahrens ALLEGRO unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers, insbesondere nicht der nach nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 und § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG.
19Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts für den Antragsteller scheitert schon daran, dass keine Maßnahme des Beteiligten im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG vorliegt.
20Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Anders ausgedrückt: Eine Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben,
21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2015 – 20 A 1265/14.PVB m. w. N.
22Vorliegend fehlt es schon an einer Handlung oder Entscheidung gerade des Beteiligten, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt. Die Einführung des IT-Verfahrens ALLEGRO erfolgte nicht aufgrund einer eigenen Entscheidung des Beteiligten, sondern stellt sich als eine unmittelbar in der Dienststelle des Beteiligten wirkende Maßnahme der BA dar.
23Dies beruht auf den in § 50 Abs. 3 SGB II enthaltenen Regelungen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die BA zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist nach Satz 2 verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Gemäß Satz 3 ist die BA die verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Abs. 9 SGB X. Mit diesen Regelungen des § 50 Abs. 3 SGB II soll sichergestellt werden, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT-Technik nutzen.
24Vgl. die Begründung zur Einführung des § 50 Abs. 3 SGB II im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4.5.2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
25Durch die Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird die Nutzung der durch die BA zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen unmittelbar zwingend angeordnet. Einer weiteren Anordnung der BA im Einzelfall bedarf es dazu nicht. Damit verbunden ist der Ausschluss eines in diesem Zusammenhang bestehenden eigenen Entscheidungsspielraums des jeweiligen Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtungen, in denen die zentralen Verfahren der Informationstechnik eingesetzt werden.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2015 – 20 A 1265/14.PVB -; OVG BB, Beschluss vom 14.3.2013 - 62 PV 13.12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.11.2015 12b K 2784/14.PVB -, juris.
27Das wiederum hat auch eine personalvertretungsrechtliche Bedeutung. Denn wenn es an einem eigenen Entscheidungsspielraum des Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtung fehlt, scheiden insoweit auch Beteiligungsrechte des bei der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bestehenden Personalrats aus.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2015 – 20 A 1265/14.PVB -; OVG BB, Beschluss vom 14.3.2013 - 62 PV 13.12 -, a. a. O.
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30Diese personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen lagen bei der Aufnahme des Abs. 3 in § 50 SGB II offen zu Tage. Denn in der Begründung des maßgeblichen Gesetzentwurfs heißt es ausdrücklich, mit der Nutzung der bundesweiten Verfahren der Informationstechnik durch die gemeinsamen Einrichtungen sei auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenz der Personalvertretung den Kompetenzen des ihr zugeordneten Dienststellenleiters korrespondierten.
3132
32Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4.5.2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
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34Die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung ist in diesen Fällen auf die Ebene der BA verlagert, wenn diese entscheidet, dass sie ein bestimmtes Verfahren der Informationstechnik zentral verwaltet.
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36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2015 – 20 A 1265/14.PVB -; OVG BB, Beschluss vom 14.3.2013 - 62 PV 13.12 -, a. a. O.
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38Die auf der Bestimmung des § 50 Abs. 3 SGB II beruhende Verlagerung der personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeit auf den Hauptpersonalrat bei der BA ist mit dem Grundgesetz, namentlich dem Demokratie-, Sozial- und Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Soweit eine personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung im Bereich des öffentlichen Dienstes verfassungsrechtlich geboten ist, ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht vorgeschrieben, wie er die Beteiligung einer solchen Personalvertretung an innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten im Einzelnen auszugestalten hat. Dem Gesetzgeber ist vielmehr bei der Ausgestaltung der Mitbestimmung ein weit gespannter Gestaltungsspielraum eingeräumt,
39vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1979 – 2 BvL 2/77 -, BVerfGE 51, 43.
40Die Grenzen seines Gestaltungsspielraums hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 50 Abs. 3 SGB II nicht überschritten. Er durfte hier berücksichtigen, dass zentral durch die BA verwaltete IT-Verfahren für eine effektive bundesweite Aufgabenerledigung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende unerlässlich sind. Würde man die Entscheidungszuständigkeit über die IT-Verfahren jedem einzelnen der 303 Jobcenter überlassen, wäre ein für die Aufgabenerledigung notwendiger bundesweiter Datenaustausch erheblich erschwert.
417
42Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

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Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch
- 1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet, - 2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit, - 3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und - 4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.
(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.