Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. Sept. 2015 - 7 K 2047/14

bei uns veröffentlicht am16.09.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die besoldungsrechtliche Anrechnung von anderweitigem Einkommen und die Rückforderung von zu viel gezahlten Bezügen.
Die Klägerin stand in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2013 bei der Beklagten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, zuletzt im Rang einer Oberstabsgefreiten (Bes.Gr. A5 Z). Seit dem 01.09.2012 war sie auf der Grundlage eines Bescheides des Kreiswehrersatzamts Saarlouis vom 11.05.2012 im Rahmen der Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme bis zum Ende der Dienstzeit vom militärischen Dienst befreit, um bei der Stadt Freiburg eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten zu absolvieren. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass „ein aus der Bildungsmaßnahme erzieltes Einkommen … dem zuständigen Berufsförderungsdienst und der … zuständigen Wehrbereichsverwaltung - Gebührniswesen - anzuzeigen“ sei. Die Wehrbereichsverwaltung Nord (jetzt: Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Hannover) war im Mai 2012 vom Kreiswehrersatzamt Saarlouis über die Fördermaßnahme und die Freistellung der Klägerin informiert worden. Dabei wurde dieser auch der Ausbildungsvertrag der Klägerin mit der Stadt Freiburg vom 03.04.2012 übermittelt, der unter § 6 Abs. 1 die für die einzelnen Ausbildungsjahre vereinbarte monatliche Ausbildungsvergütung der Höhe nach beziffert. Die Dienstbezüge aus dem Soldatendienstverhältnis wurden der Klägerin auch nach Beginn der Ausbildung in ungekürzter Höhe weiterbezahlt.
Auf eine Nachfrage des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - zum Zwecke der Berechnung der Übergangsgebührnisse teilte die Klägerin diesem unter dem 19.11.2013 mit, Ausbildungsbeihilfen in Höhe von netto 637,73 Euro zu beziehen.
Nach einer telefonischen Ankündigung rechnete das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Hannover - mit Bescheid vom 11.12.2013 das ab dem 01.09.2012 aus der Ausbildung bei der Stadt Freiburg erzielte Einkommen der Klägerin auf deren Besoldung aus dem Soldatendienstverhältnis an. Die dadurch bis einschließlich Dezember 2013 entstandene Überzahlung wurde mit 14.155,65 Euro beziffert und zur Herausgabe gefordert. Aus Billigkeitsgründen wurde der Klägerin hierbei ab dem 01.02.2014 eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 350,81 Euro eingeräumt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ sie vortragen: Es könne dahinstehen, ob das Bundesverwaltungsamt bei der Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf die Dienstbezüge sein Ermessen ausgeübt habe und deshalb überhaupt eine Überzahlung rechtmäßig gegeben sei. Denn jedenfalls sei sie entreichert. Sie habe die angeblichen Überzahlungen im Rahmen ihrer allgemeinen Lebensführung ausgegeben. Es sei ihr auch nicht verwehrt, sich auf diese Einrede zu berufen, da sie nicht verschärft hafte. Sie habe weder positiv von einer fehlenden Berechtigung der Überzahlung Kenntnis gehabt noch sei ihr diese infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben. Denn sie sei mit der Übersendung des Ausbildungsvertrags der Stadt Freiburg der aus dem Förderbescheid ersichtlichen Verpflichtung zur Angabe des aus der Bildungsmaßnahme erzielten Gehalts nachgekommen. Da man sie nicht über die Anrechnung derartiger Bezüge informiert habe, habe sich ihr auch nicht aufdrängen müssen, dass die Fortzahlung ungekürzter dienstlicher Bezüge nicht mit dem Besoldungsrecht in Einklang stehe. Vielmehr habe sie darauf vertrauen dürfen, dass die von der zuständigen und fachkompetenten Behörde vorgenommene Berechnung ihrer Bezüge korrekt durchgeführt worden sei. Jedenfalls aber müsse man - hilfsweise - im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigen, dass die angebliche Überzahlung allein aufgrund eines Fehlers des Dienstherrn erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 hob das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Hannover - seinen Bescheid vom 11.12.2013 insoweit auf, als dort ein über 7.077,82 Euro hinausgehender Betrag zur Rückforderung festgesetzt ist. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsamt sinngemäß aus, die Anrechnung der während der Ausbildungszeit erhaltenen Bezüge auf den Sold sei rechtmäßig. Das insoweit anzustellende Ermessen sei davon geleitet, dass ein freigestellter Soldat nicht finanziell bessergestellt sein dürfe als ein Soldat, der seinen Dienst ableiste. Solange - wie hier - keine besonderen Gründe vorgetragen oder ersichtlich seien, die gegen eine Anrechnung des zusätzlich erzielten Einkommens sprächen, sei der Ausgleich vorzunehmen und die Klägerin grundsätzlich zur Herausgabe des in Höhe von 14.155,65 Euro überzahlten Soldes verpflichtet. Auf eine Entreicherung könne sie sich nicht berufen, da sie den rechtlichen Mangel der Zahlungen gekannt habe oder habe kennen müssen. Denn die aufgrund der fehlenden Anrechnung der Ausbildungsvergütung entstandene Überzahlung des Soldes habe ihren Grund darin, dass es die Klägerin entgegen der ausdrücklichen Belehrung im Förderungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 11.05.2012 unterlassen habe, den Bezug derselben auch der zuständigen Wehrbereichsverwaltung anzuzeigen. Die bloße Vorlage des Ausbildungsvertrags an den Berufsförderungsdienst reiche insoweit nicht aus, da die Klägerin nicht habe davon ausgehen können, dass der Ausbildungsvertrag mit den Angaben zur Ausbildungsvergütung auch an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet werde. Sofern in der Nichtbeachtung des übersandten Ausbildungsvertrags durch das Bundesverwaltungsamt ein Bearbeitungsfehler liege, lasse dieser den gegenüber der Klägerin gemachten Vorwurf der Verletzung der Anzeige- und Erklärungspflichten nicht entfallen. Allerdings sei der Fehler im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen und führe deshalb zu einem Verzicht auf 50 % der Rückforderungssumme.
Die Klägerin hat am 08.09.2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Es fehle nach wie vor an der Ermessensentscheidung zur Anrechnung der anderweitig erhaltenen Bezüge auf den Sold. Die im Widerspruchsverfahren hierzu angestellte Überlegung, dass sie ohne Anrechnung besser gestellt sei als Soldaten, die ihren militärischen Dienst leisteten, referiere allein die Tatbestandsvoraussetzungen der Anrechnungsnorm, stelle aber keine Ermessenserwägung dar. Jedenfalls aber sei ihr die angebliche Überzahlung, die sie im Rahmen der monatlichen Haushaltsführung jeweils vollständig verbraucht habe, nicht infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben. Sie habe das Kreiswehrersatzamt über die Vorlage des Ausbildungsvertrags über den Bezug der Ausbildungsvergütung informiert, und das Kreiswehrersatzamt habe diese Information auch an die für die Besoldung zuständige Wehrbereichsverwaltung weitergeleitet. Es könne ihr bei dieser Sachlage nicht vorgeworfen werden, wenn die Wehrbereichsverwaltung bzw. das später zuständige Bundesverwaltungsamt diese Informationen aufgrund eines Bearbeitungsfehlers zunächst nicht zur Kenntnis genommen habe. Vielmehr habe sie weiterhin auf die Berechtigung der ihr ohne Anrechnung fortgezahlten Bezüge aus dem Soldatenverhältnis vertrauen dürfen. Dies gelte umso mehr als der Berufsförderungsbescheid mit keinem Wort erwähne, dass eine Ausbildungsvergütung auf den laufenden Sold angerechnet werde. Sofern im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung eine Minderung der Rückforderungssumme um 50 % vorgenommen worden sei, werde dies dem Verursachungsbeitrag der Behörde zur Rechtswidrigkeit der Überzahlung nicht hinreichend gerecht.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08.08.2014 aufzuheben und ferner
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, die Klägerin könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn ihr sei die Fehlerhaftigkeit der Überzahlungen nur deshalb entgangen, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße außer Acht gelassen habe. Sie habe es - trotz eines entsprechenden Hinweises im Berufsförderungsbescheid - unterlassen, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige der während der Versorgungszeit zusätzlich bezogenen Einkünften nachzukommen. Es reiche nicht aus, dass man die Einkünfte irgendeiner Stelle des Dienstherren - wie etwa dem Kreiswehrersatzamt - anzeige, vielmehr bedürfe es der Anzeige gerade (auch) gegenüber der für die Besoldung des Soldaten zuständigen Abteilung der Wehrbereichsverwaltung. Liege der Sorgfaltsverstoß bereits auf der Ebene der Anzeigepflichten, könne der bloße Umstand, dass die Klägerin nicht auch zusätzlich auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, dass ihr zusätzliches Einkommen soldmindernd angerechnet werden könne, nicht zu deren Gutgläubigkeit hinsichtlich der Berechtigung der letztlich überzahlten Soldanteile führen. Der Notwendigkeit, den Verursachungsbeitrag der Verwaltung an der Überzahlung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung zur Reduzierung der Rückforderungssumme zu berücksichtigen, habe man mit der hälftigen Reduzierung vollauf Rechnung getragen. Eine weitere Reduzierung sei nicht angebracht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts– und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts -Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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1) Die Anrechnung des Einkommens, das die Klägerin in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 aus der Ausbildung bei der Stadt Freiburg erzielt hatte, auf ihre während des gleichen Zeitraums gewährten Dienstbezüge aus dem Soldatendienstverhältnis findet ihre Grundlage in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift kann infolge unterbliebener Dienstleistung erzieltes anderes Einkommen eines Soldaten auf seine Besoldung angerechnet werden, soweit er Anspruch auf Besoldung für eine Zeit hat, in der er nicht zur Dienstleistung verpflichtet war.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Anrechnungsnorm sind - unstreitig - erfüllt, nachdem die Klägerin mit dem Bescheid des Kreiswehrersatzamts Saarlouis vom 11.05.2012 unter Fortzahlung ihrer Bezüge aus dem Soldatenverhältnis zum Zwecke der Ausbildung vom militärischen Dienst befreit worden war und sie gleichzeitig während dieser Zeit aufgrund gerade dieser Ausbildung bei der Stadt Freiburg eine monatliche Ausbildungsvergütung bezogen hat (zur Notwendigkeit der kausalen Verknüpfung der unterbliebenen Dienstleistung mit dem anderweitig erzielten Einkommen vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230, juris Rn. 16).
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Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin hat die Beklagte von der mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen gegebenen Anrechnungsmöglichkeit in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Liegt es - wie hier - im Ermessen des Dienstherrn, ob und in welcher Höhe er das anderweitig erzielte Einkommen auf die Besoldungszahlungen anrechnet (hierzu BVerwG, Beschl. v. 05.02.1992 - 2 B 162.91 -, DVBl 1992, 912; Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230 juris Rn. 25), kann das Gericht diese Entscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Hiernach ist ein Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich.
19 
Zunächst hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen tatsächlich ausgeübt. Die Beklagte ist in ihrem Anrechnungsbescheid vom 11.12.2013 ebenso wie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 ausdrücklich davon ausgegangen, dass bei der Anrechnung ein Ermessensspielraum gegeben ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte bei der Ausübung dieses Ermessens von einer Verengung des Entscheidungsspielraums auf eine Verpflichtung zur Anrechnung des aufgrund einer Freistellung vom militärischen Dienst möglich gewordenen anderweitigen Einkommens auf die Dienstbezüge ausgegangen ist, wenn anderenfalls eine finanzielle Besserstellung der von der militärischen Dienstleistung freigestellten Soldaten gegenüber den dienstleistenden Soldaten gegeben sei, die nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt werde. Denn die Anrechnungsnorm des § 9a Abs. 1 BBesG stellt den Vorteilsausgleich zwischen der beamtenrechtlichen Alimentation und den aufgrund unterbliebener Dienstleistung erzielten Einkommen zwar strukturell in das Ermessen des Dienstherren, bindet den hiermit eröffneten Entscheidungsspielraum aber im Hinblick auf den Grundsatz der strengen Gesetzesbindung des Besoldungsrechts an den Zweck der Regelung, eine finanzielle Gleichstellung von dienstleistenden Soldaten mit ihren vom Dienst unter Beibehaltung der Bezüge freigestellten Kameraden sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230 juris Rn. 19; OVG R-P, Urt. v. 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, juris Rn. 34; Plog/Wiedow, BBG Kommentar, BBesG § 9a Rn. 2; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, (Loseblatt, Stand: 5/2015), § 9a BBesG Rn. 36). Anderweitige persönliche oder sonstige Umstände, die wie etwa der Schutz eines berechtigten Vertrauens des Besoldungsempfängers in die Rechtmäßigkeit der Gehaltszahlungen nicht durch den Gedanken der über den Vorteilsausgleich zu bewirkenden besoldungsrechtlichen Gleichstellung von freigestellten und dienstverpflichteten Soldaten bestimmt sind, müssen und können auf der Ebene der Anrechnung der zusätzlichen Einkünfte des Betroffenen auf sein Gehalt nach § 9a Abs. 1 BBesG unbeachtet bleiben. Denn sie werden erst als Folge der Anrechnung relevant und finden deshalb (erst) auf der von der Anrechnung strukturell zu unterscheidenden – und ebenfalls mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommenen – Ebene der konkreten Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG Beachtung (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 26.02.2015 - 14 C 14.2407 -, juris Rn. 12).
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2) Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 08.08.2014 enthaltene Festsetzung der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge in Höhe von 7.077,82 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 BBesG. Nach dieser Norm regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.
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a) Die Anrechnung der der Klägerin von der Stadt Freiburg in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 gezahlten Ausbildungsvergütung auf ihre nach § 3 BBesG gegebenen Besoldungsansprüche aus dem Soldatenverhältnis hat zur Folge, dass damit nachträglich der rechtliche Grund für die zuvor geleisteten Dienstbezüge in Höhe des angerechneten Betrages, mithin in Höhe von 14.155,65 Euro entfallen ist. Damit ist der von der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von 7.077,65 Euro geltend gemachte Herausgabeanspruch durch deren Herausgabeverpflichtung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt.
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b) Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin der Rückforderung nicht nach § 818 Abs. 3 BGB entgegen halten, dass sie durch die Überzahlungen nicht mehr bereichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einwand der Klägerin, dass durch die Überzahlung von insgesamt mehr als 14.000,- Euro weder eine Vermehrung ihres aktuellen Vermögens noch eine Verminderung anderweitig bestehender Verbindlichkeiten eingetreten sei, tatsächlich zutrifft. Denn der Klägerin ist die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB auch dann verwehrt, wenn sie die ihr in Höhe ihrer Ausbildungsvergütung monatlich zu viel ausgezahlte Besoldung vollständig und ohne Gegenwert in ihrem Vermögen verbraucht hätte.
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aa) Dies ergibt sich zwar nicht - wie die Beklagte anführt - allein aus dem Umstand, dass die Klägerin den Bezug der Ausbildungsvergütung - entgegen der Verpflichtung aus dem Berufsförderungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Saarlouis vom 11.05.2012 - nicht auch bei der für sie zuständigen Wehrbereichsverwaltung angezeigt hat. Denn maßgeblich für den Wegfall der Entreicherungseinrede ist nicht das Vorliegen irgendeines Pflichtverstoßes des Beamten, sondern - entsprechend § 12 Abs. 2 BBesG - vielmehr das Vorliegen einer bereicherungsrechtlich begründeten verschärften Haftung des Besoldungsempfängers für die Rückgewähr der rechtsgrundlos gewährten Bezüge.
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bb) Weiter dürfte - anders als von den Beteiligten angenommen - auch kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB vorliegen, nach dem der Besoldungsempfänger ab dem Moment nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. vom zufälligen Untergang des von ihm ohne Rechtsgrund Erlangten abgesehen, stets auf dessen volle Rückgewähr haftet (vgl. § 292 BGB), ab dem er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder hätte kennen müssen. Denn die Klägerin macht ihre Entreicherung sinngemäß für den Zeitraum geltend, der vor dem Erlass der Anrechnungsentscheidung des Bundesverwaltungsamts vom 11.12.2013 lag. Während dieses Zeitraums bestand bei ihr schon deshalb keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes für die ihr ausgezahlten Dienstbezüge, weil ihr diese (zunächst) auf der Grundlage ihres Besoldungsanspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG mit einem Rechtsgrund ausgezahlt worden waren, der erst später aufgrund der gesonderten und in der Form eines Verwaltungsakts ergangenen Anrechnungsentscheidung nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG entfallen ist. Unerheblich ist insoweit, dass die Anrechnungsentscheidung den Rechtsgrund für die Besoldungszahlungen dann jeweils mit Wirkung ex tunc auf den Zeitpunkt der Auszahlungen entfallen ließ. Denn der Bezugspunkt der für die Haftungsverschärfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, § 819 Abs. 1 BGB erforderlichen Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes ist der Zeitpunkt des Empfangs der Leistung bzw. der Vornahme der entreichernden Vermögensverfügung (OVG NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 59). Die bloße Ungewissheit darüber, ob ein zunächst gegebener Rechtsgrund für eine Besoldungszahlung durch eine spätere Verfügung der Besoldungsstelle rückwirkend zum Wegfall gebracht wird und die zunächst mit Rechtsgrund erhaltenen Besoldungszahlungen deshalb wieder zurückgewährt werden müssen, steht der Kenntnis oder grobfahrlässigen Nichtkenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes mit Ausnahme der hier nicht gegebenen Situation der Kenntnis oder grobfahrlässigen Nichtkenntnis von der Anfechtbarkeit (vgl. hierzu § 142 Abs. 2 BGB) nicht gleich, sondern begründet die verschärfte Haftung (allein) über die Regelung des nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ebenfalls anwendbaren § 820 BGB (vgl. OVG NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 59; für das Zivilrecht vgl. auch Schwab, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 819 Rn. 6, 17).
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cc) Die Klägerin ist in Bezug auf die ihr nach Anrechnung ihrer Ausbildungsvergütung rechtsgrundlos geleisteten Besoldungsbezüge einer solchen verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB unterworfen. Nach dieser Regelung greift die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt.
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Eine solche Situation ist hier zwar nicht deshalb gegeben, weil die Beklagte ihre Soldzahlungen an die Klägerin ausdrücklich oder zumindest nach dem Begriff und Wesen der Zahlungen mit einem administrativen Vorbehalt der Anrechnung anderweitig erzielter Vergütungen versehen hätte (zur Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf derartige Vorbehaltszahlungen vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, juris Rn. 22 m.w.N.). Denn dem bloßen Hinweis der Beklagten in dem Berufsförderungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Saarlouis vom 11.05.2012 auf die Verpflichtung der Klägerin zur Anzeige eines aus der Bildungsmaßnahme erzielten Einkommens lässt sich weder für sich noch im Zusammenhang mit der dortigen Freistellung der Klägerin vom militärischen Dienst unter Beibehaltung der Besoldung ein solcher Erklärungswert entnehmen.
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Zumindest offen bleiben kann, ob sich die in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG enthaltene Ermächtigung zu einer Anrechnung der Ausbildungsvergütung der Klägerin auf ihre Soldzahlungen als gesetzesimmanenter Vorbehalt begreifen lässt (so wohl Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, (Loseblatt, Stand: 5/2015), § 9a BBesG Rn. 38 unter Hinweis auf die zu § 9a Abs. 2 BBesG ergangene Entscheidung des OVG NRW v. 16.04.2007, a.a.O.), bei dem es dann für die Begründung der verschärften Haftung nach § 820 BGB sogar ohne Belang wäre, ob sich der Beamte im Zeitpunkt des entreichernden Verbrauchs der Leistungen der Möglichkeit der späteren Anrechnung anderer Vergütungen und damit des Wegfalls des Rechtsgrundes im Sinne des § 820 Abs. 2 Satz 1 BGB bewusst gewesen ist (zur verschärften Haftung in den Fällen eines gesetzlichen oder gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, juris Rn. 22 m.w.N. sowie - speziell zur zwingenden Rückforderung nach § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG - OVG NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 80 ff; allg. auch Kathke, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 BBesG Rn. 31b). Ein solches Verständnis der Anrechnungsmöglichkeit nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG als gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt käme angesichts des dort grundsätzlich gegebenen Ermessens der Behörde nur dann in Betracht, wenn die Bindung des Ermessens durch den Zweck der Norm, die dienstleistenden mit den freigestellten Soldaten und Beamten besoldungsmäßig gleichzustellen, sowohl für den Dienstherren als auch für den Besoldungsempfänger nach ihren Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar erkennbar wäre, woran angesichts der Vielfältigkeit der über das Anrechnungsermessen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG erfassten Fallgestaltungen aus der Sicht der Kammer jedenfalls Zweifel bestehen.
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Schließlich kann und muss zugunsten der Klägerin auch davon ausgegangen werden, dass sie - wie sie vorbringen lässt - beim Empfang ihrer ungekürzten Besoldungsbezüge zusätzlich zu ihrer Ausbildungsvergütung der Stadt Freiburg nicht positiv von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass später eine Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf ihren Besoldungsanspruch erfolgen und damit der Rechtsgrund für die ungekürzten Soldzahlungen zum Wegfall gebracht werde. Denn die nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB begründete verschärfte Haftung ist bei Anrechnungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz bei Beamten und Soldaten in Analogie zur Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG auch dann begründet, wenn der Besoldungsempfänger zwar nicht positiv von der Möglichkeit des Anrechnung seines anderweitig bezogenen Gehalts ausgegangen ist, diese Möglichkeit aber so offensichtlich bestand, dass sie sich ihm nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste. Dies entspricht der - gegenüber einem zivilrechtlichen Vertragspartner - erhöhten Pflichtbindung des Besoldungsempfängers, wie sie in § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG für die Situation des von Anfang an bestehenden Fehlens des Rechtsgrundes einer Besoldungszahlung ihren Ausdruck gefunden hat.
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Eine solche zumindest grobfahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der Möglichkeit der Anrechnung ihrer Ausbildungsvergütung auf ihren während der Ausbildung bei der Stadt Freiburg ungekürzt weitergezahlten Sold liegt hier zur Überzeugung der Kammer vor. Diese nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG gegebene Möglichkeit einer Anrechnung hätte sich der Klägerin bei Erhalt der trotz des zusätzlichen Bezugs einer Ausbildungsvergütung ungekürzten Soldzahlungen bei einfachem und ihrem konkreten Kenntnisstand angemessenem Nachdenken unmittelbar und zweifelsfrei aufdrängen müssen (zum Maßstab des offensichtlichen Mangels im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 16 f sowie - 2 C 4.11 -, juris Rn. 10 f; Nds. OVG, Urt. v. 28.04.2015 - 5 LB 149/14 -, juris Rn. 41; OVG R-P, Urt. v. 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, juris Rn. 39, jew. mwN.). Denn es muss der Klägerin klar erkennbar gewesen sein, dass der Doppelbezug von ungekürztem Sold und Ausbildungsvergütung in ihrem Fall eine erhebliche Besserstellung gegenüber den Soldaten bedeutet, die nicht - wie sie - vom militärischen Dienst freigestellt worden sind. Auch musste sich der Klägerin aufdrängen, dass diese Besserstellung nicht durch eine besondere Situation gerechtfertigt ist, etwa weil sie dem Dienstherren durch ihre Ausbildung eine adäquate zusätzliche Gegenleistung für die Soldzahlung erbracht hat oder aber das zusätzlich erzielte Einkommen mit ihrer Freistellung vom militärischen Dienst in keinem direkten Zusammenhang stand. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit der Ermöglichung der Ausbildung bei der Stadt Freiburg durch das Kreiswehrersatzamt Saarlouis und der hierfür notwendigen Freistellung vom militärischen Dienst darauf hingewiesen worden war, dass sie ein aus der Bildungsmaßnahme erzieltes Einkommen nicht nur - wie geschehen - dem Berufsförderungsdienst, sondern auch der Abteilung „Gebührniswesen“ der Wehrbereichsverwaltung und damit der für ihre laufenden Besoldungszahlungen zuständigen Stelle mitteilen muss. Denn mit dieser Anzeigepflicht ist ihr unverkennbar nahegelegt worden, dass der Bezug der Ausbildungsvergütung für ihre Besoldung relevant ist. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in dem Berufsförderungs- und Freistellungsbescheides auf die Anzeigepflicht auch gegenüber der besoldungsführenden Stelle der Wehrbereichsverwaltung stand der Offensichtlichkeit der Möglichkeit, dass ihre Ausbildungsvergütung auf die Soldzahlungen angerechnet werden, nicht entgegen, dass die Klägerin durch die Vorlage ihres Ausbildungsvertrags mit der Stadt Freiburg dafür gesorgt hatte, dass das Kreiswehrersatzamt über die vereinbarte Ausbildungsvergütung informiert worden war. Dies folgt weniger daraus, dass die Klägerin den Ausbildungsvertrag nicht in Erfüllung des Hinweises aus dem Berufsförderungsbescheid vorgelegt hatte, sondern bereits zuvor als Nachweis einer Voraussetzung für die Freistellung oder daraus, dass die in dem Vertrag aufgeführten Bruttobeträge der Ausbildungsvergütung weder die tatsächlich zusätzlich ausgezahlte Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst noch die anderweitig gewährten Zuschüsse ihrer Ausbildungsstelle beinhalteten und deshalb zum Teil deutlich unter ihren eigentlichen Bruttobezügen aus dem Ausbildungsverhältnis lagen. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie sich gerade aufgrund der differenzierten Hinweispflicht gegenüber zwei verschiedenen Stellen der Beklagten nicht darauf verlassen durfte, dass hier ein interner Informationsaustausch unmittelbar und zuverlässig durchgeführt wird.
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c) Kann sich die Klägerin gegenüber der (Teil-)Rückforderung der überzahlten Bezüge nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen, steht der Rechtmäßigkeit dieser Forderung schließlich auch nicht entgegen, dass die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG rechtswidrig wäre (zur Berücksichtigung der Billigkeitsentscheidung als modifizierenden Teil der Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 29). Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte von der konkreten Rückforderung in einem weitergehenden Maße bzw. gänzlich absieht noch kann sie beanspruchen, dass die Beklagte über den Billigkeitserlass erneut zu ihren Gunsten entscheidet.
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Die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen, stellt eine Ermessensentscheidung dar, die von der Kammer nach § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (zum Charakter der Billigkeitsentscheidung als Ermessensentscheidung vgl. BVerwG, Urt. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 23, 31). Hiernach ist ein Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich.
32 
Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang allein auf den Verursachungsbeitrag der Beklagten an der Überzahlung, der darin liege, dass das für die Besoldungszahlung zuständige Bundesverwaltungsamt den Ausbildungsvertrag der Klägerin mit der Stadt Freiburg mit den dort enthaltenen Regelungen zum Bezug einer Ausbildungsvergütung nicht zur Kenntnis genommen und unmittelbar bei der Soldfortzahlung berücksichtigt habe, nachdem das Kreiswehrersatzamt Saarlouis diesen Vertrag dorthin in Anlage zu seinem Berufsförderungsbescheid vom 11.05.2012 übersandt hatte. Dieser Vortrag begründet hier deshalb keinen Ermessenfehler, weil die Beklagte diesen Umstand im Widerspruchsverfahren der Klägerin zur Kenntnis und zum Anlass genommen hat, die damit dargelegte Mitverantwortung der Besoldungsstelle an der durch die erst spät vorgenommene Anrechnung der Ausbildungsvergütung hervorgerufenen Rückzahlungslast der Klägerin über eine Reduzierung der eigentlichen Rückforderungssumme um 50 % zur Geltung zu bringen (zur Berücksichtigung der behördlichen Mitverantwortung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15.10 – NVwZ-RR 2012, 930, juris Rn. 25f; Urt. v. 27.01.1994, a.a.O.; Urt. v. 21.04.1982 – 6 C 112.78 – juris). Auch hat die Beklagte dem Zweck der Berücksichtigung des Mitverschuldens der Behörde an einer Überzahlung, den Soldaten, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag gesetzt hat, gegenüber dem Soldaten besser zu stellen, der die Überzahlung allein verantworten muss, hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15.10 – NVwZ-RR 2012, 930, juris Rn. 26; Urt. v. 26.10.2012 - 2 C 4.11 -, juris Rn. 19, wo eine Reduzierung um 30 % für ausreichend gehalten wird). Zusätzliche Umstände, wie etwa besondere wirtschaftliche Probleme des Soldaten, die ein weiteres Absehen von der Rückforderungssumme erfordern können, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
33 
3) Nachdem die Klage nach dem Vorstehenden unbegründet ist, waren der Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kammer sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war nicht für notwendig zu erklären, da für eine solche Entscheidung mangels Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Sachbescheidungsinteresse besteht.
35 
Die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung. Die hier als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage, dass die in § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG geregelte Gleichstellung der grobfahrlässigen Unkenntnis des Besoldungsempfängers vom Fehlen des Rechtsgrundes mit seiner positiven Kenntnis auch auf die in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Situation der Kenntnis von der Möglichkeit einer nachträglichen Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf die Dienstbezüge übertragen werden kann, kann auch in zukünftigen Fällen der Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf die Besoldungsbezüge von Beamten oder Soldaten relevant sein, die von ihrer Dienstpflicht befreit worden sind. Sie bedarf deshalb im Sinne der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung.

Gründe

 
14 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts -Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
1) Die Anrechnung des Einkommens, das die Klägerin in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 aus der Ausbildung bei der Stadt Freiburg erzielt hatte, auf ihre während des gleichen Zeitraums gewährten Dienstbezüge aus dem Soldatendienstverhältnis findet ihre Grundlage in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift kann infolge unterbliebener Dienstleistung erzieltes anderes Einkommen eines Soldaten auf seine Besoldung angerechnet werden, soweit er Anspruch auf Besoldung für eine Zeit hat, in der er nicht zur Dienstleistung verpflichtet war.
17 
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Anrechnungsnorm sind - unstreitig - erfüllt, nachdem die Klägerin mit dem Bescheid des Kreiswehrersatzamts Saarlouis vom 11.05.2012 unter Fortzahlung ihrer Bezüge aus dem Soldatenverhältnis zum Zwecke der Ausbildung vom militärischen Dienst befreit worden war und sie gleichzeitig während dieser Zeit aufgrund gerade dieser Ausbildung bei der Stadt Freiburg eine monatliche Ausbildungsvergütung bezogen hat (zur Notwendigkeit der kausalen Verknüpfung der unterbliebenen Dienstleistung mit dem anderweitig erzielten Einkommen vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230, juris Rn. 16).
18 
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin hat die Beklagte von der mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen gegebenen Anrechnungsmöglichkeit in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Liegt es - wie hier - im Ermessen des Dienstherrn, ob und in welcher Höhe er das anderweitig erzielte Einkommen auf die Besoldungszahlungen anrechnet (hierzu BVerwG, Beschl. v. 05.02.1992 - 2 B 162.91 -, DVBl 1992, 912; Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230 juris Rn. 25), kann das Gericht diese Entscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Hiernach ist ein Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich.
19 
Zunächst hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen tatsächlich ausgeübt. Die Beklagte ist in ihrem Anrechnungsbescheid vom 11.12.2013 ebenso wie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 ausdrücklich davon ausgegangen, dass bei der Anrechnung ein Ermessensspielraum gegeben ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte bei der Ausübung dieses Ermessens von einer Verengung des Entscheidungsspielraums auf eine Verpflichtung zur Anrechnung des aufgrund einer Freistellung vom militärischen Dienst möglich gewordenen anderweitigen Einkommens auf die Dienstbezüge ausgegangen ist, wenn anderenfalls eine finanzielle Besserstellung der von der militärischen Dienstleistung freigestellten Soldaten gegenüber den dienstleistenden Soldaten gegeben sei, die nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt werde. Denn die Anrechnungsnorm des § 9a Abs. 1 BBesG stellt den Vorteilsausgleich zwischen der beamtenrechtlichen Alimentation und den aufgrund unterbliebener Dienstleistung erzielten Einkommen zwar strukturell in das Ermessen des Dienstherren, bindet den hiermit eröffneten Entscheidungsspielraum aber im Hinblick auf den Grundsatz der strengen Gesetzesbindung des Besoldungsrechts an den Zweck der Regelung, eine finanzielle Gleichstellung von dienstleistenden Soldaten mit ihren vom Dienst unter Beibehaltung der Bezüge freigestellten Kameraden sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230 juris Rn. 19; OVG R-P, Urt. v. 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, juris Rn. 34; Plog/Wiedow, BBG Kommentar, BBesG § 9a Rn. 2; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, (Loseblatt, Stand: 5/2015), § 9a BBesG Rn. 36). Anderweitige persönliche oder sonstige Umstände, die wie etwa der Schutz eines berechtigten Vertrauens des Besoldungsempfängers in die Rechtmäßigkeit der Gehaltszahlungen nicht durch den Gedanken der über den Vorteilsausgleich zu bewirkenden besoldungsrechtlichen Gleichstellung von freigestellten und dienstverpflichteten Soldaten bestimmt sind, müssen und können auf der Ebene der Anrechnung der zusätzlichen Einkünfte des Betroffenen auf sein Gehalt nach § 9a Abs. 1 BBesG unbeachtet bleiben. Denn sie werden erst als Folge der Anrechnung relevant und finden deshalb (erst) auf der von der Anrechnung strukturell zu unterscheidenden – und ebenfalls mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommenen – Ebene der konkreten Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG Beachtung (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 26.02.2015 - 14 C 14.2407 -, juris Rn. 12).
20 
2) Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 08.08.2014 enthaltene Festsetzung der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge in Höhe von 7.077,82 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 BBesG. Nach dieser Norm regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.
21 
a) Die Anrechnung der der Klägerin von der Stadt Freiburg in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 gezahlten Ausbildungsvergütung auf ihre nach § 3 BBesG gegebenen Besoldungsansprüche aus dem Soldatenverhältnis hat zur Folge, dass damit nachträglich der rechtliche Grund für die zuvor geleisteten Dienstbezüge in Höhe des angerechneten Betrages, mithin in Höhe von 14.155,65 Euro entfallen ist. Damit ist der von der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von 7.077,65 Euro geltend gemachte Herausgabeanspruch durch deren Herausgabeverpflichtung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt.
22 
b) Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin der Rückforderung nicht nach § 818 Abs. 3 BGB entgegen halten, dass sie durch die Überzahlungen nicht mehr bereichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einwand der Klägerin, dass durch die Überzahlung von insgesamt mehr als 14.000,- Euro weder eine Vermehrung ihres aktuellen Vermögens noch eine Verminderung anderweitig bestehender Verbindlichkeiten eingetreten sei, tatsächlich zutrifft. Denn der Klägerin ist die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB auch dann verwehrt, wenn sie die ihr in Höhe ihrer Ausbildungsvergütung monatlich zu viel ausgezahlte Besoldung vollständig und ohne Gegenwert in ihrem Vermögen verbraucht hätte.
23 
aa) Dies ergibt sich zwar nicht - wie die Beklagte anführt - allein aus dem Umstand, dass die Klägerin den Bezug der Ausbildungsvergütung - entgegen der Verpflichtung aus dem Berufsförderungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Saarlouis vom 11.05.2012 - nicht auch bei der für sie zuständigen Wehrbereichsverwaltung angezeigt hat. Denn maßgeblich für den Wegfall der Entreicherungseinrede ist nicht das Vorliegen irgendeines Pflichtverstoßes des Beamten, sondern - entsprechend § 12 Abs. 2 BBesG - vielmehr das Vorliegen einer bereicherungsrechtlich begründeten verschärften Haftung des Besoldungsempfängers für die Rückgewähr der rechtsgrundlos gewährten Bezüge.
24 
bb) Weiter dürfte - anders als von den Beteiligten angenommen - auch kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB vorliegen, nach dem der Besoldungsempfänger ab dem Moment nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. vom zufälligen Untergang des von ihm ohne Rechtsgrund Erlangten abgesehen, stets auf dessen volle Rückgewähr haftet (vgl. § 292 BGB), ab dem er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder hätte kennen müssen. Denn die Klägerin macht ihre Entreicherung sinngemäß für den Zeitraum geltend, der vor dem Erlass der Anrechnungsentscheidung des Bundesverwaltungsamts vom 11.12.2013 lag. Während dieses Zeitraums bestand bei ihr schon deshalb keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes für die ihr ausgezahlten Dienstbezüge, weil ihr diese (zunächst) auf der Grundlage ihres Besoldungsanspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG mit einem Rechtsgrund ausgezahlt worden waren, der erst später aufgrund der gesonderten und in der Form eines Verwaltungsakts ergangenen Anrechnungsentscheidung nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG entfallen ist. Unerheblich ist insoweit, dass die Anrechnungsentscheidung den Rechtsgrund für die Besoldungszahlungen dann jeweils mit Wirkung ex tunc auf den Zeitpunkt der Auszahlungen entfallen ließ. Denn der Bezugspunkt der für die Haftungsverschärfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, § 819 Abs. 1 BGB erforderlichen Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes ist der Zeitpunkt des Empfangs der Leistung bzw. der Vornahme der entreichernden Vermögensverfügung (OVG NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 59). Die bloße Ungewissheit darüber, ob ein zunächst gegebener Rechtsgrund für eine Besoldungszahlung durch eine spätere Verfügung der Besoldungsstelle rückwirkend zum Wegfall gebracht wird und die zunächst mit Rechtsgrund erhaltenen Besoldungszahlungen deshalb wieder zurückgewährt werden müssen, steht der Kenntnis oder grobfahrlässigen Nichtkenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes mit Ausnahme der hier nicht gegebenen Situation der Kenntnis oder grobfahrlässigen Nichtkenntnis von der Anfechtbarkeit (vgl. hierzu § 142 Abs. 2 BGB) nicht gleich, sondern begründet die verschärfte Haftung (allein) über die Regelung des nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ebenfalls anwendbaren § 820 BGB (vgl. OVG NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 59; für das Zivilrecht vgl. auch Schwab, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 819 Rn. 6, 17).
25 
cc) Die Klägerin ist in Bezug auf die ihr nach Anrechnung ihrer Ausbildungsvergütung rechtsgrundlos geleisteten Besoldungsbezüge einer solchen verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB unterworfen. Nach dieser Regelung greift die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt.
26 
Eine solche Situation ist hier zwar nicht deshalb gegeben, weil die Beklagte ihre Soldzahlungen an die Klägerin ausdrücklich oder zumindest nach dem Begriff und Wesen der Zahlungen mit einem administrativen Vorbehalt der Anrechnung anderweitig erzielter Vergütungen versehen hätte (zur Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf derartige Vorbehaltszahlungen vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, juris Rn. 22 m.w.N.). Denn dem bloßen Hinweis der Beklagten in dem Berufsförderungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Saarlouis vom 11.05.2012 auf die Verpflichtung der Klägerin zur Anzeige eines aus der Bildungsmaßnahme erzielten Einkommens lässt sich weder für sich noch im Zusammenhang mit der dortigen Freistellung der Klägerin vom militärischen Dienst unter Beibehaltung der Besoldung ein solcher Erklärungswert entnehmen.
27 
Zumindest offen bleiben kann, ob sich die in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG enthaltene Ermächtigung zu einer Anrechnung der Ausbildungsvergütung der Klägerin auf ihre Soldzahlungen als gesetzesimmanenter Vorbehalt begreifen lässt (so wohl Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, (Loseblatt, Stand: 5/2015), § 9a BBesG Rn. 38 unter Hinweis auf die zu § 9a Abs. 2 BBesG ergangene Entscheidung des OVG NRW v. 16.04.2007, a.a.O.), bei dem es dann für die Begründung der verschärften Haftung nach § 820 BGB sogar ohne Belang wäre, ob sich der Beamte im Zeitpunkt des entreichernden Verbrauchs der Leistungen der Möglichkeit der späteren Anrechnung anderer Vergütungen und damit des Wegfalls des Rechtsgrundes im Sinne des § 820 Abs. 2 Satz 1 BGB bewusst gewesen ist (zur verschärften Haftung in den Fällen eines gesetzlichen oder gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, juris Rn. 22 m.w.N. sowie - speziell zur zwingenden Rückforderung nach § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG - OVG NRW, Urt. v. 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rn. 80 ff; allg. auch Kathke, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 BBesG Rn. 31b). Ein solches Verständnis der Anrechnungsmöglichkeit nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG als gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt käme angesichts des dort grundsätzlich gegebenen Ermessens der Behörde nur dann in Betracht, wenn die Bindung des Ermessens durch den Zweck der Norm, die dienstleistenden mit den freigestellten Soldaten und Beamten besoldungsmäßig gleichzustellen, sowohl für den Dienstherren als auch für den Besoldungsempfänger nach ihren Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar erkennbar wäre, woran angesichts der Vielfältigkeit der über das Anrechnungsermessen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG erfassten Fallgestaltungen aus der Sicht der Kammer jedenfalls Zweifel bestehen.
28 
Schließlich kann und muss zugunsten der Klägerin auch davon ausgegangen werden, dass sie - wie sie vorbringen lässt - beim Empfang ihrer ungekürzten Besoldungsbezüge zusätzlich zu ihrer Ausbildungsvergütung der Stadt Freiburg nicht positiv von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass später eine Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf ihren Besoldungsanspruch erfolgen und damit der Rechtsgrund für die ungekürzten Soldzahlungen zum Wegfall gebracht werde. Denn die nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB begründete verschärfte Haftung ist bei Anrechnungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz bei Beamten und Soldaten in Analogie zur Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG auch dann begründet, wenn der Besoldungsempfänger zwar nicht positiv von der Möglichkeit des Anrechnung seines anderweitig bezogenen Gehalts ausgegangen ist, diese Möglichkeit aber so offensichtlich bestand, dass sie sich ihm nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste. Dies entspricht der - gegenüber einem zivilrechtlichen Vertragspartner - erhöhten Pflichtbindung des Besoldungsempfängers, wie sie in § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG für die Situation des von Anfang an bestehenden Fehlens des Rechtsgrundes einer Besoldungszahlung ihren Ausdruck gefunden hat.
29 
Eine solche zumindest grobfahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der Möglichkeit der Anrechnung ihrer Ausbildungsvergütung auf ihren während der Ausbildung bei der Stadt Freiburg ungekürzt weitergezahlten Sold liegt hier zur Überzeugung der Kammer vor. Diese nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG gegebene Möglichkeit einer Anrechnung hätte sich der Klägerin bei Erhalt der trotz des zusätzlichen Bezugs einer Ausbildungsvergütung ungekürzten Soldzahlungen bei einfachem und ihrem konkreten Kenntnisstand angemessenem Nachdenken unmittelbar und zweifelsfrei aufdrängen müssen (zum Maßstab des offensichtlichen Mangels im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 16 f sowie - 2 C 4.11 -, juris Rn. 10 f; Nds. OVG, Urt. v. 28.04.2015 - 5 LB 149/14 -, juris Rn. 41; OVG R-P, Urt. v. 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, juris Rn. 39, jew. mwN.). Denn es muss der Klägerin klar erkennbar gewesen sein, dass der Doppelbezug von ungekürztem Sold und Ausbildungsvergütung in ihrem Fall eine erhebliche Besserstellung gegenüber den Soldaten bedeutet, die nicht - wie sie - vom militärischen Dienst freigestellt worden sind. Auch musste sich der Klägerin aufdrängen, dass diese Besserstellung nicht durch eine besondere Situation gerechtfertigt ist, etwa weil sie dem Dienstherren durch ihre Ausbildung eine adäquate zusätzliche Gegenleistung für die Soldzahlung erbracht hat oder aber das zusätzlich erzielte Einkommen mit ihrer Freistellung vom militärischen Dienst in keinem direkten Zusammenhang stand. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit der Ermöglichung der Ausbildung bei der Stadt Freiburg durch das Kreiswehrersatzamt Saarlouis und der hierfür notwendigen Freistellung vom militärischen Dienst darauf hingewiesen worden war, dass sie ein aus der Bildungsmaßnahme erzieltes Einkommen nicht nur - wie geschehen - dem Berufsförderungsdienst, sondern auch der Abteilung „Gebührniswesen“ der Wehrbereichsverwaltung und damit der für ihre laufenden Besoldungszahlungen zuständigen Stelle mitteilen muss. Denn mit dieser Anzeigepflicht ist ihr unverkennbar nahegelegt worden, dass der Bezug der Ausbildungsvergütung für ihre Besoldung relevant ist. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in dem Berufsförderungs- und Freistellungsbescheides auf die Anzeigepflicht auch gegenüber der besoldungsführenden Stelle der Wehrbereichsverwaltung stand der Offensichtlichkeit der Möglichkeit, dass ihre Ausbildungsvergütung auf die Soldzahlungen angerechnet werden, nicht entgegen, dass die Klägerin durch die Vorlage ihres Ausbildungsvertrags mit der Stadt Freiburg dafür gesorgt hatte, dass das Kreiswehrersatzamt über die vereinbarte Ausbildungsvergütung informiert worden war. Dies folgt weniger daraus, dass die Klägerin den Ausbildungsvertrag nicht in Erfüllung des Hinweises aus dem Berufsförderungsbescheid vorgelegt hatte, sondern bereits zuvor als Nachweis einer Voraussetzung für die Freistellung oder daraus, dass die in dem Vertrag aufgeführten Bruttobeträge der Ausbildungsvergütung weder die tatsächlich zusätzlich ausgezahlte Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst noch die anderweitig gewährten Zuschüsse ihrer Ausbildungsstelle beinhalteten und deshalb zum Teil deutlich unter ihren eigentlichen Bruttobezügen aus dem Ausbildungsverhältnis lagen. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie sich gerade aufgrund der differenzierten Hinweispflicht gegenüber zwei verschiedenen Stellen der Beklagten nicht darauf verlassen durfte, dass hier ein interner Informationsaustausch unmittelbar und zuverlässig durchgeführt wird.
30 
c) Kann sich die Klägerin gegenüber der (Teil-)Rückforderung der überzahlten Bezüge nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen, steht der Rechtmäßigkeit dieser Forderung schließlich auch nicht entgegen, dass die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG rechtswidrig wäre (zur Berücksichtigung der Billigkeitsentscheidung als modifizierenden Teil der Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 29). Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte von der konkreten Rückforderung in einem weitergehenden Maße bzw. gänzlich absieht noch kann sie beanspruchen, dass die Beklagte über den Billigkeitserlass erneut zu ihren Gunsten entscheidet.
31 
Die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen, stellt eine Ermessensentscheidung dar, die von der Kammer nach § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (zum Charakter der Billigkeitsentscheidung als Ermessensentscheidung vgl. BVerwG, Urt. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 juris Rn. 23, 31). Hiernach ist ein Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich.
32 
Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang allein auf den Verursachungsbeitrag der Beklagten an der Überzahlung, der darin liege, dass das für die Besoldungszahlung zuständige Bundesverwaltungsamt den Ausbildungsvertrag der Klägerin mit der Stadt Freiburg mit den dort enthaltenen Regelungen zum Bezug einer Ausbildungsvergütung nicht zur Kenntnis genommen und unmittelbar bei der Soldfortzahlung berücksichtigt habe, nachdem das Kreiswehrersatzamt Saarlouis diesen Vertrag dorthin in Anlage zu seinem Berufsförderungsbescheid vom 11.05.2012 übersandt hatte. Dieser Vortrag begründet hier deshalb keinen Ermessenfehler, weil die Beklagte diesen Umstand im Widerspruchsverfahren der Klägerin zur Kenntnis und zum Anlass genommen hat, die damit dargelegte Mitverantwortung der Besoldungsstelle an der durch die erst spät vorgenommene Anrechnung der Ausbildungsvergütung hervorgerufenen Rückzahlungslast der Klägerin über eine Reduzierung der eigentlichen Rückforderungssumme um 50 % zur Geltung zu bringen (zur Berücksichtigung der behördlichen Mitverantwortung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15.10 – NVwZ-RR 2012, 930, juris Rn. 25f; Urt. v. 27.01.1994, a.a.O.; Urt. v. 21.04.1982 – 6 C 112.78 – juris). Auch hat die Beklagte dem Zweck der Berücksichtigung des Mitverschuldens der Behörde an einer Überzahlung, den Soldaten, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag gesetzt hat, gegenüber dem Soldaten besser zu stellen, der die Überzahlung allein verantworten muss, hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15.10 – NVwZ-RR 2012, 930, juris Rn. 26; Urt. v. 26.10.2012 - 2 C 4.11 -, juris Rn. 19, wo eine Reduzierung um 30 % für ausreichend gehalten wird). Zusätzliche Umstände, wie etwa besondere wirtschaftliche Probleme des Soldaten, die ein weiteres Absehen von der Rückforderungssumme erfordern können, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
33 
3) Nachdem die Klage nach dem Vorstehenden unbegründet ist, waren der Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kammer sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war nicht für notwendig zu erklären, da für eine solche Entscheidung mangels Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Sachbescheidungsinteresse besteht.
35 
Die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung. Die hier als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage, dass die in § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG geregelte Gleichstellung der grobfahrlässigen Unkenntnis des Besoldungsempfängers vom Fehlen des Rechtsgrundes mit seiner positiven Kenntnis auch auf die in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Situation der Kenntnis von der Möglichkeit einer nachträglichen Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf die Dienstbezüge übertragen werden kann, kann auch in zukünftigen Fällen der Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf die Besoldungsbezüge von Beamten oder Soldaten relevant sein, die von ihrer Dienstpflicht befreit worden sind. Sie bedarf deshalb im Sinne der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. Sept. 2015 - 7 K 2047/14

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(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 12 Rückforderung von Bezügen


(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 3 Anspruch auf Besoldung


(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit and

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 820 Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt


(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgab

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung


(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 292 Haftung bei Herausgabepflicht


(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintreten

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. Sept. 2015 - 7 K 2047/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. Sept. 2015 - 7 K 2047/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 14 C 14.2407

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Oktober 2014 wird abgeändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Andrea Hattenkofer, Poststr. 11,
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. Sept. 2015 - 7 K 2047/14.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2016 - 4 S 2082/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2015 - 7 K 2047/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Oktober 2014 wird abgeändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Andrea Hattenkofer, Poststr. 11, 87439 Kempten bewilligt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren, in dem er sich gegen die besoldungsrechtliche Anrechnung von anderweitigem Einkommen und eine Rückforderung von zuviel gezahlten Bezügen richtet.

Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts - Dienstleistungszentrum - vom 19. November 2013 forderte die Beklagte vom Kläger überzahlte Brutto-Dienstbezüge in Höhe von letztlich 39.743,25 Euro gemäß § 12 Abs. 2 BBesG zurück. Der Rückforderung voraus ging eine in den Gründen dieses Bescheids von der Beklagten vorgenommene Anrechnung von anderweitigem Einkommen des Klägers nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Der Kläger hatte dieses Einkommen in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis 31. Dezember 2012 erzielen können, da er in diesem Zeitraum keinen Dienst hatte leisten dürfen, weil er mit Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2010 mit Ablauf des 1. Juni 2010 aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit entlassen worden war. Auf seine Klage wurde der Entlassungsbescheid durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. November 2012 aufgehoben. Daraufhin wies die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in eine Planstelle ein und zahlte ihm im Februar 2013 die für den Zeitraum 2. Juni 2010 bis 31. Dezember 2012 angefallenen Dienstbezüge nach. Im März 2013 bat die Beklagte den Kläger um Mitteilung eines gegebenenfalls anderweitig erzielten Einkommens; dem kam der Kläger nach. Die Beklagte erließ daraufhin den oben genannten Bescheid, gegen den der Kläger fristgemäß Anfechtungsklage (Az.: Au 2 K 13.1978) erhob und die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2014 abwies. Über den am 23. Dezember 2014 gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.

Einen vom Kläger im Klageverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 ab. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Insbesondere habe die Beklagte das ihr nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, indem sie entschieden habe, den vom Kläger erlangten finanziellen Vorteil durch Anrechnung seiner Einkünfte auszugleichen, nachdem keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die ein Abweichen von der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung des Klägers mit anderen Soldaten in vergleichbarer Lage gerechtfertigt hätte. Nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte bei der Anrechnung das anderweitig erzielte Einkommen in Höhe der jeweiligen Bruttobeträge angesetzt habe.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil er (1.) nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und (2.) seine Klage nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 115 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe zu Unrecht versagt. Auf Antrag des Klägers wird ihm seine Bevollmächtigte beigeordnet, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

1. Der Kläger kann nach den Angaben in der mit Schreiben vom 16. Februar 2015 vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht aufbringen. Dies hat er durch die zeitgleich vorgelegten Nachweise glaubhaft gemacht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 41 m. w. N.), so dass die Änderungen zu berücksichtigen sind, die sich bei den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Klägers seit seinen Angaben in der beim Verwaltungsgericht vorgelegten Erklärung vom 29. November 2013 ergeben haben.

2. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet darüber hinaus hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 115 ZPO).

Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 115 ZPO ist bereits dann gegeben, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife der Prozesskostenhilfe-Sache (Happ in Eyermann, VwGO, § 166 Rn. 40 m. w. N.) ein Obsiegen des Klägers ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (Happ in Eyermann, a. a. O., Rn. 26). Denn das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Satz 1 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Zwar darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, B. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt (st. Rspr., vgl. BVerfG, B. v. 17.2.2014 - 2 BvR 57/13 - juris Rn. 10 m. w. N.)

Dies berücksichtigend waren die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidungsreife der Prozesskostenhilfe-Sache bei summarischer Prüfung als offen zu bewerten, so dass die vom Verwaltungsgericht allein hierauf gestützte Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags rechtsfehlerhaft war.

Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Liegen die Voraussetzungen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG vor, ist durch das Wort „kann“ klargestellt, dass die Erfüllung des Tatbestands nicht automatisch zur Besoldungskürzung führt, sondern dass der Dienstherr insoweit ein wertendes Ermessen hat (vgl. Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil A, Stand Juli 2014, § 9a BBesG Rn. 32). Dabei hat die Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich auf die Anrechnung sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach bezieht (vgl. BVerwG, U. v. 10.4.1997 - 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 m. w. N.). Dem entspricht Nr. 9a 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 9a BBesG (BBesGVwV zu § 9a), wonach die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Anrechnung erfolgen kann, im Rahmen der Ermessensentscheidung zu treffen ist. Nach Nr. 9a 1.4 BBesGVwV zu § 9a ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen.

Von der Anrechnung nach § 9a Abs. 1 BBesG zu unterscheiden ist die - ebenfalls mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene - Rückforderung der zu viel gezahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG. Inwieweit nach dieser Vorschrift Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzufordern sind und ob von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG), hat die Behörde in einem weiteren, eigenständigen Schritt zu entscheiden.

Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass der streitgegenständliche Bescheid den rechtlichen Anforderungen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht Stand hält. Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG im Fall des Klägers vorliegen. Denn mit Aufhebung der Entlassungsverfügung durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hatte das Dienstverhältnis des Klägers als Soldat auf Zeit nicht gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 SG geendet, sondern ohne Unterbrechung fortbestanden (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1982 - 2 C 4.80 - BayVBl 1983, 311). Auch war der Kläger im Zeitraum zwischen seiner Entlassung, die die Beklagte gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hatte, und der Aufhebung der Entlassungsverfügung nicht zur Dienstleistung verpflichtet, so dass er anderweitiges Einkommen erzielen konnte.

Die - sowohl dem Grunde als auch der Höhe der Anrechnung nach - erstmals im Widerspruchsverfahren vorgenommene Ermessensentscheidung der Beklagten wirft entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von einer rechtsfehlerfreien Ermessensbetätigung ausgegangen ist, verschiedene Rechtsfragen auf, die der weiteren Klärung bedürfen und deren Beantwortung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht möglich ist, ohne die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht zu überspannen:

Angesichts der im Widerspruchsbescheid enthaltenen Begründung ist zu klären, ob nicht die Beklagte bei ihrer Entscheidung, die erzielten Einkünfte vollständig auf die Besoldung des Klägers anzurechnen, von einer Ermessensbindung ausgegangen ist. Sollte dies der Fall sein, ist weiter zu klären, inwieweit die Beklagte eine entsprechende Ermessensbindung rechtsfehlerfrei herleiten kann. Ob dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - BMVg - PSZ III 3 Az 20-05-03 - vom 28. März 2007 eine Ermessensbindung der Beklagten zu entnehmen ist, dürfte zweifelhaft sein. Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass im Erlass - durch Bezugnahme auf Nr. 9a 1.2 BBesGVwV zu § 9a - lediglich eine Regelung zu den anrechenbaren Einkünften, insbesondere zur Anrechenbarkeit von Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung getroffen werden sollte. Soweit die Beklagte im Bescheid auf den im Erlass genannten „Vorteilsausgleich“ verweist, dürfte sich hieraus ebenfalls keine Ermessensbindung entnehmen lassen. Denn § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG knüpft bereits hinsichtlich des „ob“ der Anrechnung - tatbestandlich - an die Voraussetzung an, dass anrechenbares Einkommen erzielt wurde. Soweit von „Vorteilsausgleich“ die Rede ist, verführt dies rasch zu einer ungenauen Gesetzesanwendung (vgl. Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil A, § 9a BBesG Rn. 7 f.). Ob dadurch die notwendige Ermessensbetätigung entfallen kann, dürfte fraglich sein.

Inwieweit sich eine Ermessensbindung der Beklagten aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) ergibt, ist ebenfalls klärungsbedürftig. Zwar verweist die Beklagte im Bescheid darauf, der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) gebiete, die Anrechnung in voller Höhe durchzuführen, soweit keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar sind. Zu klären bleibt jedoch, ob sie eine Selbstbindung aus Art. 3 GG in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 9a, insbesondere Nr. 9a 1.4 BBesGVwV, annimmt oder ob es eine bestehende Verwaltungspraxis der Beklagten gibt, die jedoch im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nicht näher erläutert war. Klärungsbedürftig ist auch, inwieweit die Ausführungen der Beklagten zur „Rückforderung der Bruttobeträge“ als eine Ermessensbetätigung zu § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG gewertet werden können oder ob sie zu § 12 Abs. 2 BBesG ausführen wollte.

Von der Beantwortung der ungeklärten Fragen hängt entscheidend ab, inwieweit die Beklagte ihr Ermessen bei § 9a abs. 1 Satz 1 BBesG rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Von der Rechtmäßigkeit der Anrechnung nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG hängt wiederrum die Rechtmäßigkeit der Rückforderung des inmitten stehenden Betrags nach § 12 Abs. 2 BBesG ab.

Da eine Beantwortung dieser Fragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht möglich ist, ohne die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht zu überspannen, ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Beschwerde des Klägers ist somit stattzugeben.

Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da die Beschwerde in vollem Umfang erfolgreich ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Oktober 2014 wird abgeändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Andrea Hattenkofer, Poststr. 11, 87439 Kempten bewilligt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren, in dem er sich gegen die besoldungsrechtliche Anrechnung von anderweitigem Einkommen und eine Rückforderung von zuviel gezahlten Bezügen richtet.

Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts - Dienstleistungszentrum - vom 19. November 2013 forderte die Beklagte vom Kläger überzahlte Brutto-Dienstbezüge in Höhe von letztlich 39.743,25 Euro gemäß § 12 Abs. 2 BBesG zurück. Der Rückforderung voraus ging eine in den Gründen dieses Bescheids von der Beklagten vorgenommene Anrechnung von anderweitigem Einkommen des Klägers nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Der Kläger hatte dieses Einkommen in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis 31. Dezember 2012 erzielen können, da er in diesem Zeitraum keinen Dienst hatte leisten dürfen, weil er mit Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2010 mit Ablauf des 1. Juni 2010 aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit entlassen worden war. Auf seine Klage wurde der Entlassungsbescheid durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. November 2012 aufgehoben. Daraufhin wies die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in eine Planstelle ein und zahlte ihm im Februar 2013 die für den Zeitraum 2. Juni 2010 bis 31. Dezember 2012 angefallenen Dienstbezüge nach. Im März 2013 bat die Beklagte den Kläger um Mitteilung eines gegebenenfalls anderweitig erzielten Einkommens; dem kam der Kläger nach. Die Beklagte erließ daraufhin den oben genannten Bescheid, gegen den der Kläger fristgemäß Anfechtungsklage (Az.: Au 2 K 13.1978) erhob und die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2014 abwies. Über den am 23. Dezember 2014 gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.

Einen vom Kläger im Klageverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 ab. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Insbesondere habe die Beklagte das ihr nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, indem sie entschieden habe, den vom Kläger erlangten finanziellen Vorteil durch Anrechnung seiner Einkünfte auszugleichen, nachdem keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die ein Abweichen von der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung des Klägers mit anderen Soldaten in vergleichbarer Lage gerechtfertigt hätte. Nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte bei der Anrechnung das anderweitig erzielte Einkommen in Höhe der jeweiligen Bruttobeträge angesetzt habe.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil er (1.) nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und (2.) seine Klage nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 115 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe zu Unrecht versagt. Auf Antrag des Klägers wird ihm seine Bevollmächtigte beigeordnet, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

1. Der Kläger kann nach den Angaben in der mit Schreiben vom 16. Februar 2015 vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht aufbringen. Dies hat er durch die zeitgleich vorgelegten Nachweise glaubhaft gemacht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 41 m. w. N.), so dass die Änderungen zu berücksichtigen sind, die sich bei den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Klägers seit seinen Angaben in der beim Verwaltungsgericht vorgelegten Erklärung vom 29. November 2013 ergeben haben.

2. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet darüber hinaus hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 115 ZPO).

Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 115 ZPO ist bereits dann gegeben, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife der Prozesskostenhilfe-Sache (Happ in Eyermann, VwGO, § 166 Rn. 40 m. w. N.) ein Obsiegen des Klägers ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (Happ in Eyermann, a. a. O., Rn. 26). Denn das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Satz 1 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Zwar darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, B. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt (st. Rspr., vgl. BVerfG, B. v. 17.2.2014 - 2 BvR 57/13 - juris Rn. 10 m. w. N.)

Dies berücksichtigend waren die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidungsreife der Prozesskostenhilfe-Sache bei summarischer Prüfung als offen zu bewerten, so dass die vom Verwaltungsgericht allein hierauf gestützte Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags rechtsfehlerhaft war.

Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Liegen die Voraussetzungen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG vor, ist durch das Wort „kann“ klargestellt, dass die Erfüllung des Tatbestands nicht automatisch zur Besoldungskürzung führt, sondern dass der Dienstherr insoweit ein wertendes Ermessen hat (vgl. Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil A, Stand Juli 2014, § 9a BBesG Rn. 32). Dabei hat die Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich auf die Anrechnung sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach bezieht (vgl. BVerwG, U. v. 10.4.1997 - 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 m. w. N.). Dem entspricht Nr. 9a 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 9a BBesG (BBesGVwV zu § 9a), wonach die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Anrechnung erfolgen kann, im Rahmen der Ermessensentscheidung zu treffen ist. Nach Nr. 9a 1.4 BBesGVwV zu § 9a ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen.

Von der Anrechnung nach § 9a Abs. 1 BBesG zu unterscheiden ist die - ebenfalls mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene - Rückforderung der zu viel gezahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG. Inwieweit nach dieser Vorschrift Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzufordern sind und ob von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG), hat die Behörde in einem weiteren, eigenständigen Schritt zu entscheiden.

Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass der streitgegenständliche Bescheid den rechtlichen Anforderungen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht Stand hält. Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG im Fall des Klägers vorliegen. Denn mit Aufhebung der Entlassungsverfügung durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hatte das Dienstverhältnis des Klägers als Soldat auf Zeit nicht gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 SG geendet, sondern ohne Unterbrechung fortbestanden (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1982 - 2 C 4.80 - BayVBl 1983, 311). Auch war der Kläger im Zeitraum zwischen seiner Entlassung, die die Beklagte gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hatte, und der Aufhebung der Entlassungsverfügung nicht zur Dienstleistung verpflichtet, so dass er anderweitiges Einkommen erzielen konnte.

Die - sowohl dem Grunde als auch der Höhe der Anrechnung nach - erstmals im Widerspruchsverfahren vorgenommene Ermessensentscheidung der Beklagten wirft entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von einer rechtsfehlerfreien Ermessensbetätigung ausgegangen ist, verschiedene Rechtsfragen auf, die der weiteren Klärung bedürfen und deren Beantwortung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht möglich ist, ohne die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht zu überspannen:

Angesichts der im Widerspruchsbescheid enthaltenen Begründung ist zu klären, ob nicht die Beklagte bei ihrer Entscheidung, die erzielten Einkünfte vollständig auf die Besoldung des Klägers anzurechnen, von einer Ermessensbindung ausgegangen ist. Sollte dies der Fall sein, ist weiter zu klären, inwieweit die Beklagte eine entsprechende Ermessensbindung rechtsfehlerfrei herleiten kann. Ob dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - BMVg - PSZ III 3 Az 20-05-03 - vom 28. März 2007 eine Ermessensbindung der Beklagten zu entnehmen ist, dürfte zweifelhaft sein. Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass im Erlass - durch Bezugnahme auf Nr. 9a 1.2 BBesGVwV zu § 9a - lediglich eine Regelung zu den anrechenbaren Einkünften, insbesondere zur Anrechenbarkeit von Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung getroffen werden sollte. Soweit die Beklagte im Bescheid auf den im Erlass genannten „Vorteilsausgleich“ verweist, dürfte sich hieraus ebenfalls keine Ermessensbindung entnehmen lassen. Denn § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG knüpft bereits hinsichtlich des „ob“ der Anrechnung - tatbestandlich - an die Voraussetzung an, dass anrechenbares Einkommen erzielt wurde. Soweit von „Vorteilsausgleich“ die Rede ist, verführt dies rasch zu einer ungenauen Gesetzesanwendung (vgl. Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil A, § 9a BBesG Rn. 7 f.). Ob dadurch die notwendige Ermessensbetätigung entfallen kann, dürfte fraglich sein.

Inwieweit sich eine Ermessensbindung der Beklagten aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) ergibt, ist ebenfalls klärungsbedürftig. Zwar verweist die Beklagte im Bescheid darauf, der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) gebiete, die Anrechnung in voller Höhe durchzuführen, soweit keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar sind. Zu klären bleibt jedoch, ob sie eine Selbstbindung aus Art. 3 GG in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 9a, insbesondere Nr. 9a 1.4 BBesGVwV, annimmt oder ob es eine bestehende Verwaltungspraxis der Beklagten gibt, die jedoch im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nicht näher erläutert war. Klärungsbedürftig ist auch, inwieweit die Ausführungen der Beklagten zur „Rückforderung der Bruttobeträge“ als eine Ermessensbetätigung zu § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG gewertet werden können oder ob sie zu § 12 Abs. 2 BBesG ausführen wollte.

Von der Beantwortung der ungeklärten Fragen hängt entscheidend ab, inwieweit die Beklagte ihr Ermessen bei § 9a abs. 1 Satz 1 BBesG rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Von der Rechtmäßigkeit der Anrechnung nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG hängt wiederrum die Rechtmäßigkeit der Rückforderung des inmitten stehenden Betrags nach § 12 Abs. 2 BBesG ab.

Da eine Beantwortung dieser Fragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht möglich ist, ohne die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht zu überspannen, ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Beschwerde des Klägers ist somit stattzugeben.

Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da die Beschwerde in vollem Umfang erfolgreich ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.