Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 08. Dez. 2004 - 7 K 1978/04

bei uns veröffentlicht am08.12.2004

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Anerkennung des beruflichen Prüfungsabschlusses als Kraftfahrer.
Er wurde am 24.7.1956 in der ehemaligen ... geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Seit 10.1.1991 hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf; er ist im Besitz eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge A. Mit Schreiben vom 24.5.2004 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung seines Prüfungszeugnisses für den Beruf "Kraftfahrer" nach § 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Dabei gab er an, er habe die Prüfung als Kraftfahrer am 11.4.1981 in ... abgelegt. Der Kläger legte verschiedene Zeugnisse vor: Ein Zeugnis der Technischen Schule der ..., wonach er vom 12.1.1981 bis zum 11.4.1981 das Ausbildungsprogramm für Kraftfahrer der Qualifikationskategorie "D" und "E" absolviert und die Abschlussprüfungen erfolgreich abgelegt habe; ein Zeugnis der Technischen Schule der ... Stadt ... vom 11.4.1981, wonach er das Qualifizierungsprogramm für Kraftfahrer, Führerschein Klasse 1, absolviert und die Prüfungen erfolgreich abgelegt habe; ein Zeugnis des Verteidigungsministeriums der ... vom 1.12.1976, wonach er das Ausbildungsprogramm für Kraftfahrer, Führerschein Klasse 2, absolviert und die Prüfungen erfolgreich abgelegt habe. Ferner legte der Kläger ein Arbeitsbuch in deutscher Übersetzung vor; danach war er seit dem Jahr 1977 in der Sowjetunion überwiegend als Kraftfahrer tätig.
Mit Bescheid vom 2.6.2004 lehnte die IHK ... den Antrag ab. Die Feststellung der Gleichwertigkeit des in ... vom 12.1.1981 bis 11.4.1981 absolvierten dreimonatigen Kurses mit einem in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf könne wegen eines Mangels an Vergleichbarkeit nicht erfolgen.
Zur Begründung seines am 29.6.2004 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus: Nach § 10 Abs. 2 BVFG seien Prüfungen und Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben hätten, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Nachweisen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichwertig seien. Die vorgelegten Bescheinigungen bestätigten inhaltlich, dass der Kläger als Kraftfahrer sowohl den technischen Anforderungen als auch den theoretischen Anforderungen sowohl für den Personen- als auch für den Güterkraftverkehr genüge. Wie sein Lebenslauf zeige, habe der Kläger durchgängig als Kraftfahrer gearbeitet und zwar sowohl im Güterkraftverkehr als auch im Personenkraftverkehr. Seit Einreise in die Bundesrepublik Deutschland arbeite er ebenfalls als Kraftfahrer, bis 1998 im Güterkraftverkehr, seit Mai 2000 als Busfahrer. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass auch die Bundesagentur für Arbeit für Arbeitslose Umschulungskurse als Berufskraftfahrer anbiete, die an Wochenenden abgehalten würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.8.2004 wies die IHK den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Ausbildung zum Kraftfahrer sei in der ehemaligen Sowjetunion in der Regel von der ..., einer freiwilligen Organisation zur Unterstützung der sowjetischen Armee, Luftfahrt und Flotte in Kursform durchgeführt worden. Nach den vorgelegten Unterlagen habe der Kläger im Jahr 1976 (ohne Zeitangabe des Ausbildungsprogramms – werde daher nicht berücksichtigt –) und vom 12.1.1981 bis 11.4.1981 an Ausbildungsprogrammen für Kraftfahrer teilgenommen. Dies entspreche einer Vollzeitausbildung von drei Monaten, welche daher nicht mit der mehrjährigen Vollzeitausbildung zum Berufskraftfahrer vergleichbar sei. Die langjährige Berufserfahrung könne nicht dazu führen, dass automatisch die Bezeichnung "Berufskraftfahrer" geführt werden dürfe. Es werde davon ausgegangen, dass es sich bei dem genannten Kurs der Bundesagentur für Arbeit nicht um eine Umschulung, sondern um einen Vorbereitungslehrgang zur Abschlussprüfung handle. Gemäß einem bundesweit verbindlichen internen Kriterienkatalog für Gruppenumschulungen solle die Umschulungsdauer bei dreijährigen Berufen zwischen 21 und 24 Monaten betragen.
Der Kläger hat am 13.9.2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Die Ausbildung zum Kraftfahrer habe beim Militär in der ehemaligen ... sechs Monate gedauert. Er habe im Jahr 1974 zum Erwerb der Führerscheinklasse 3 eine halbjährige Ausbildung in der technischen Schule ... absolviert. Einen schriftlichen Nachweis über die Teilnahme an diesem Kurs habe er nicht mehr, sein Bruder könne diese Angaben allerdings bestätigen. Im Jahr 1976 habe er bei der Armee eine Zusatzausbildung für Anhänger und Bus absolviert. Einen weiteren Kurs habe er vom 12.1. bis 11.4.1981 absolviert. In der Folgezeit habe er praktisch ausschließlich als Kraftfahrer gearbeitet, auch nach seiner Übersiedlung in die BRD. Der Kläger habe nach dem damaligen System der ... die Fahrerlaubnis Klasse 3 (Pkw, LKW bis 7,5 Tonnen), Klasse 2 (LKW-Hänger, Sattelfahrzeuge und Busse) sowie Klasse 1 erworben. Klasse 1 habe für einen Kraftfahrer die höchste Qualifikationsstufe bedeutet und sei mit einer Erhöhung des Gehaltes verbunden gewesen. Die vom Kläger ebenfalls erworbene Berechtigung zur Personenbeförderung komme dadurch zum Ausdruck, dass er die Berechtigung der Kategorie D (Personenbeförderung) erworben gehabt habe. So weit die Beklagte auf die Ausbildungsdauer abhebe, sei darauf hinzuweisen, dass nach wie vor auch in der BRD die Qualifikation als Berufskraftfahrer durch Wochenendkurse erreicht werden könne. So biete das Bildungswerk des ... vom 23.10.2004 bis 16.4.2005 einen Kurs zur Ausbildung zum Berufskraftfahrer an. Dieser finde jeweils an den Samstagen statt. Die Ausbildungsdauer von drei Jahren werde dadurch sicher nicht erreicht. Die vom Kläger dargestellte insgesamt 15-monatige Teilnahme an Schulungskursen sowie seine Berufserfahrung seien als gleichwertige Ausbildung nach § 10 Abs. 2 BVFG anzuerkennen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 2.6.2004 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.8.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den beruflichen Prüfungsabschluss "Kraftfahrer" des Klägers entsprechend seinem Antrag vom 24.5.2004 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung führt sie aus: § 1 der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) regle, dass der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin staatlich anerkannt werde. Diese Ausbildung dauere 3 Jahre. Der Kläger könne nicht darlegen, dass seine Ausbildung mit der mehrjährigen Vollzeitausbildung zum Berufskraftfahrer vergleichbar sei. Aus dem Zeugnis vom 1.12.1976 sei nicht die Dauer dieses Ausbildungsprogrammes ersichtlich. Das Zeugnis vom 11.4.1981 bestätige lediglich eine Teilnahme an einem Ausbildungsprogramm mit einer Dauer von drei Monaten. Aus dem weiteren Zeugnis P Nr. 980198 sei die Dauer des Ausbildungsprogramms nicht ersichtlich. In diesem Zeugnis werde dem Kläger der Führerschein Klasse 1 zugesprochen. Es falle aber auf, dass dieses Zeugnis ebenfalls das Datum 11.4.1981 trage. Die Beklagte gehe daher davon aus, dass die Ausbildungsprogramme, aus denen beide Zeugnisse resultierten, zeitgleich absolviert worden seien. Insofern sei weiterhin nur eine Vollzeitausbildung über einen Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen und ersichtlich. Diese sei nicht vergleichbar mit der Ausbildungsdauer von drei Jahren im Sinne des § 2 BKV. Im Übrigen sei die Kursform in der ehemaligen Sowjetunion nicht gleichzusetzen mit der erforderlichen Ausbildung und Abschlussprüfung. Es gebe keine Wochenendkurse, die mit einer IHK-Prüfung endeten. Auch die angeführten Qualifikationskurse der DEKRA und der Bundesagentur für Arbeit endeten nicht mit einer IHK-Prüfung. Sie dienten der Vorbereitung, um eine solche Prüfung erfolgreich absolvieren zu können.
12 
Die Beteiligten sind damit einverstanden, dass der Rechtsstreit durch den Berichterstatter entschieden wird (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO).
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (ein Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2.6.2004 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.8.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil dieser keinen Anspruch auf Anerkennung des beruflichen Prüfungsabschlusses "Kraftfahrer" hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Nach § 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG; vgl. die im wesentlichen übereinstimmende Regelung des § 92 Abs. 2 und 3 BVFG a. F.) sind Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.
16 
Die vorliegend einschlägige Regelung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-AusbildungsverordnungBKV) vom 19.4.2001 (BGBl I 642). Nach § 2 BKV dauert die Ausbildung drei Jahre. Das Ausbildungsberufsbild ist durch die Vermittlung verschiedener Fertigkeiten und Kenntnisse geprägt, so z. B. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Verkehrssicherheit, aber auch Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Rechtsvorschriften im Straßenverkehr, kundenorientiertes Verhalten usw. (vgl. § 3 BKV). Der Ausbildung liegt ein ausführlicher Ausbildungsrahmenplan zu Grunde (vgl. die Anlage zu § 4 Abs. 1 BKV). Der Auszubildende hat ein Berichtsheft zu führen, eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung abzulegen.
17 
Die vom Kläger vorgelegten Zeugnisse und sein Vorbringen genügen nicht für die Annahme, dass die von ihm abgelegten Prüfungen der Prüfung als Berufskraftfahrer nach der BKV gleichwertig sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ausbildungszeiten des Klägers weit hinter denen nach der BKV zurückbleiben. So will der Kläger im Jahr 1974 eine Ausbildung für die Führerscheinklasse drei absolviert haben. Entgegen seinen Angaben kann insoweit aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese Ausbildung sechs Monate gedauert hat. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger nämlich angegeben, er habe die gleiche Ausbildung wie sein Bruder absolviert, dessen Zeugnis er vorgelegt hat. Danach dauerte diese Ausbildung jedoch lediglich vier Monate. Ferner will der Kläger im Jahr 1976 beim Militär sechs Monate an der Ausbildung zum Kraftfahrer teilgenommen haben. Schließlich hat er nach seinen Angaben im Jahr 1981 (von 12. Januar bis 11. April, also drei Monate) eine weitere Ausbildung erhalten. Selbst wenn diese Angaben des Klägers – trotz Fehlens detaillierter Nachweise über die Dauer der Ausbildung im Jahr 1976 – zu Grunde gelegt werden, weist der Kläger Ausbildungszeiten von insgesamt lediglich 13 Monaten auf. Schon dieser Umstand spricht dagegen, dass die Ausbildung des Klägers der in der Bundesrepublik Deutschland möglichen Ausbildung zum Berufskraftfahrer gleichwertig ist. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn zu Gunsten des Klägers auf die bis zum Jahr 2001 geltende Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26.10.1973 (BGBl I 1518) abgestellt wird. Denn schon damals betrug die Ausbildungsdauer jedenfalls zwei Jahre und damit annähernd doppelt so lang wie die vom Kläger dargelegten Ausbildungszeiten. Dies kann auch durch die beim Kläger zweifellos vorhandene langjährige Berufserfahrung nicht ausgeglichen werden; eine entsprechende Berücksichtigung ist in den einschlägigen Bestimmungen nicht vorgesehen.
18 
Ungeachtet dieses zeitlichen Aspekts ist aber auch weder substantiiert dargelegt noch sonst feststellbar, dass die Ausbildung des Klägers der in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Ausbildung inhaltlich zumindest im Wesentlichen gleichwertig ist. Wie ausgeführt ist das Ausbildungsberufsbild des Berufskraftfahrers nach der BKV durch die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten aus einem breit gefächerten Spektrum gekennzeichnet. Dieses umfasst nicht allein Fragen der Fahrzeugbeherrschung und -technik sowie der Rechtsvorschriften im Straßenverkehr, sondern erstreckt sich auch auf zahlreiche weitere Felder (z. B. betriebliche Behandlung und Logistik, kundenorientiertes Verhalten, Umweltschutz usw.). Dass die Ausbildung des Klägers in der früheren Sowjetunion ein dem auch nur annähernd entsprechendes Spektrum umfasst hat, ist indes nicht ersichtlich. Aus den vorliegenden Zeugnissen ergibt sich nur, dass Gegenstand der Ausbildung im Wesentlichen Konstruktion, technische Wartung und Reparatur, Nutzung und Einsatz von Kraftfahrzeugen, ferner Verkehrsregeln und das praktische Führen eines Fahrzeuges gewesen sind. Dass die Ausbildung auch weitere, nach der BKV zum Ausbildungsumfang gehörende Bereiche umfasst hat, ist aber nicht feststellbar.
19 
Das Vorbringen des Klägers, die Ausbildung zum Berufskraftfahrer in der Bundesrepublik Deutschland sei auch in wesentlich kürzerer Zeit möglich, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar hat er insoweit insbesondere ein Schreiben des Bildungswerks des ... über eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer vorgelegt, welche nach seinen Angaben vom 23.10.2004 bis 16.4.2005 an Samstagen stattfinden soll. Zu Recht weist die Beklagte insoweit jedoch darauf hin, dass diese Ausbildung jedenfalls mit § 2 BKV nicht zu vereinbaren ist, wonach die Ausbildung drei Jahre dauert. Letztlich kommt es hierauf indes nicht entscheidend an. Denn selbst wenn eine solche Ausbildung auch in kürzerer Zeit möglich sein sollte, ändert dies nichts am fehlenden Nachweis, dass dem Kläger in der früheren Sowjetunion im Rahmen seiner Ausbildung Kenntnisse vermittelt worden sind, die denjenigen nach der BKV im wesentlichen gleichwertig sind.
20 
Die Klage war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2.6.2004 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.8.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil dieser keinen Anspruch auf Anerkennung des beruflichen Prüfungsabschlusses "Kraftfahrer" hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Nach § 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG; vgl. die im wesentlichen übereinstimmende Regelung des § 92 Abs. 2 und 3 BVFG a. F.) sind Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.
16 
Die vorliegend einschlägige Regelung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-AusbildungsverordnungBKV) vom 19.4.2001 (BGBl I 642). Nach § 2 BKV dauert die Ausbildung drei Jahre. Das Ausbildungsberufsbild ist durch die Vermittlung verschiedener Fertigkeiten und Kenntnisse geprägt, so z. B. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Verkehrssicherheit, aber auch Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Rechtsvorschriften im Straßenverkehr, kundenorientiertes Verhalten usw. (vgl. § 3 BKV). Der Ausbildung liegt ein ausführlicher Ausbildungsrahmenplan zu Grunde (vgl. die Anlage zu § 4 Abs. 1 BKV). Der Auszubildende hat ein Berichtsheft zu führen, eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung abzulegen.
17 
Die vom Kläger vorgelegten Zeugnisse und sein Vorbringen genügen nicht für die Annahme, dass die von ihm abgelegten Prüfungen der Prüfung als Berufskraftfahrer nach der BKV gleichwertig sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ausbildungszeiten des Klägers weit hinter denen nach der BKV zurückbleiben. So will der Kläger im Jahr 1974 eine Ausbildung für die Führerscheinklasse drei absolviert haben. Entgegen seinen Angaben kann insoweit aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese Ausbildung sechs Monate gedauert hat. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger nämlich angegeben, er habe die gleiche Ausbildung wie sein Bruder absolviert, dessen Zeugnis er vorgelegt hat. Danach dauerte diese Ausbildung jedoch lediglich vier Monate. Ferner will der Kläger im Jahr 1976 beim Militär sechs Monate an der Ausbildung zum Kraftfahrer teilgenommen haben. Schließlich hat er nach seinen Angaben im Jahr 1981 (von 12. Januar bis 11. April, also drei Monate) eine weitere Ausbildung erhalten. Selbst wenn diese Angaben des Klägers – trotz Fehlens detaillierter Nachweise über die Dauer der Ausbildung im Jahr 1976 – zu Grunde gelegt werden, weist der Kläger Ausbildungszeiten von insgesamt lediglich 13 Monaten auf. Schon dieser Umstand spricht dagegen, dass die Ausbildung des Klägers der in der Bundesrepublik Deutschland möglichen Ausbildung zum Berufskraftfahrer gleichwertig ist. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn zu Gunsten des Klägers auf die bis zum Jahr 2001 geltende Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26.10.1973 (BGBl I 1518) abgestellt wird. Denn schon damals betrug die Ausbildungsdauer jedenfalls zwei Jahre und damit annähernd doppelt so lang wie die vom Kläger dargelegten Ausbildungszeiten. Dies kann auch durch die beim Kläger zweifellos vorhandene langjährige Berufserfahrung nicht ausgeglichen werden; eine entsprechende Berücksichtigung ist in den einschlägigen Bestimmungen nicht vorgesehen.
18 
Ungeachtet dieses zeitlichen Aspekts ist aber auch weder substantiiert dargelegt noch sonst feststellbar, dass die Ausbildung des Klägers der in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Ausbildung inhaltlich zumindest im Wesentlichen gleichwertig ist. Wie ausgeführt ist das Ausbildungsberufsbild des Berufskraftfahrers nach der BKV durch die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten aus einem breit gefächerten Spektrum gekennzeichnet. Dieses umfasst nicht allein Fragen der Fahrzeugbeherrschung und -technik sowie der Rechtsvorschriften im Straßenverkehr, sondern erstreckt sich auch auf zahlreiche weitere Felder (z. B. betriebliche Behandlung und Logistik, kundenorientiertes Verhalten, Umweltschutz usw.). Dass die Ausbildung des Klägers in der früheren Sowjetunion ein dem auch nur annähernd entsprechendes Spektrum umfasst hat, ist indes nicht ersichtlich. Aus den vorliegenden Zeugnissen ergibt sich nur, dass Gegenstand der Ausbildung im Wesentlichen Konstruktion, technische Wartung und Reparatur, Nutzung und Einsatz von Kraftfahrzeugen, ferner Verkehrsregeln und das praktische Führen eines Fahrzeuges gewesen sind. Dass die Ausbildung auch weitere, nach der BKV zum Ausbildungsumfang gehörende Bereiche umfasst hat, ist aber nicht feststellbar.
19 
Das Vorbringen des Klägers, die Ausbildung zum Berufskraftfahrer in der Bundesrepublik Deutschland sei auch in wesentlich kürzerer Zeit möglich, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar hat er insoweit insbesondere ein Schreiben des Bildungswerks des ... über eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer vorgelegt, welche nach seinen Angaben vom 23.10.2004 bis 16.4.2005 an Samstagen stattfinden soll. Zu Recht weist die Beklagte insoweit jedoch darauf hin, dass diese Ausbildung jedenfalls mit § 2 BKV nicht zu vereinbaren ist, wonach die Ausbildung drei Jahre dauert. Letztlich kommt es hierauf indes nicht entscheidend an. Denn selbst wenn eine solche Ausbildung auch in kürzerer Zeit möglich sein sollte, ändert dies nichts am fehlenden Nachweis, dass dem Kläger in der früheren Sowjetunion im Rahmen seiner Ausbildung Kenntnisse vermittelt worden sind, die denjenigen nach der BKV im wesentlichen gleichwertig sind.
20 
Die Klage war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen. (2) Prüf

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Referenzen

(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen.

(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.

(3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat.

(4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestätigung

1.
durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder
2.
durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärungen von zwei Personen, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnisse haben.

(5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähigungsnachweis.

Der Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin wird staatlich anerkannt.

Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen.

(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.

(3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat.

(4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestätigung

1.
durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder
2.
durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärungen von zwei Personen, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnisse haben.

(5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähigungsnachweis.

Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

1.
ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2.
eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

(1) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens unverzüglich zu unterrichten; als Unterrichtung gilt auch die Übersendung der Anzeige nach § 193 Abs. 2 und 7 oder § 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Die Unfallversicherungsträger beteiligen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen an dem weiteren Feststellungsverfahren; das nähere Verfahren können die Unfallversicherungsträger mit den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Vereinbarung regeln.

(3) In den Fällen der weiteren Beteiligung nach Absatz 2 Satz 2 haben die Unfallversicherungsträger vor der abschließenden Entscheidung die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu unterrichten. Soweit die Ermittlungsergebnisse aus Sicht der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können sie den Unfallversicherungsträgern ergänzende Beweiserhebungen vorschlagen; diesen Vorschlägen haben die Unfallversicherungsträger zu folgen.

(4) Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse können die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten erstellen. Zur Vorbereitung dieser Gutachten können sie die Versicherten untersuchen oder andere Ärzte auf Kosten der Unfallversicherungsträger mit Untersuchungen beauftragen.

Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen.

(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.

(3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat.

(4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestätigung

1.
durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder
2.
durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärungen von zwei Personen, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnisse haben.

(5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähigungsnachweis.

Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

1.
ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2.
eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

(1) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens unverzüglich zu unterrichten; als Unterrichtung gilt auch die Übersendung der Anzeige nach § 193 Abs. 2 und 7 oder § 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Die Unfallversicherungsträger beteiligen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen an dem weiteren Feststellungsverfahren; das nähere Verfahren können die Unfallversicherungsträger mit den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Vereinbarung regeln.

(3) In den Fällen der weiteren Beteiligung nach Absatz 2 Satz 2 haben die Unfallversicherungsträger vor der abschließenden Entscheidung die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu unterrichten. Soweit die Ermittlungsergebnisse aus Sicht der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können sie den Unfallversicherungsträgern ergänzende Beweiserhebungen vorschlagen; diesen Vorschlägen haben die Unfallversicherungsträger zu folgen.

(4) Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse können die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten erstellen. Zur Vorbereitung dieser Gutachten können sie die Versicherten untersuchen oder andere Ärzte auf Kosten der Unfallversicherungsträger mit Untersuchungen beauftragen.

Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.