Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 31. März 2011 - 6 K 303/09

bei uns veröffentlicht am31.03.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe für die Anschaffung eines (behindertengerechten) Elektromobils (Cityliner 412 der Firma X).
Der Kläger ist Beamter der Bundesfinanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland und als solcher für sich und seine Ehefrau beihilfeberechtigt zu jeweils 70%. Mit Antrag vom 30.11.2008 beantragte er u.a. Beihilfe zu den Kosten in Höhe von 3.928,57 EUR für das für seine Ehefrau angeschaffte, o.g. Elektromobil.
Mit Bescheid vom 03.12.2008 lehnte die Bundesfinanzdirektion Südwest - Service-Center-ZEFIR - die Bewilligung von Beihilfe insoweit ab mit der Begründung, Elektromobile für den Straßenverkehr bzw. Außenbereich seien keine beihilfefähigen Hilfsmittel (hier Elektromobil mit Beleuchtung, Blinker usw.).
Am 09.12.2008 erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, beim Kauf eines gleichen behindertengerechten Elektromobils sei ihm im Jahr 2003 Beihilfe gewährt worden. Des Weiteren führte er mit Schreiben vom 06.01.2009 aus, seine Frau leide unter multipler Sklerose und sei stark gehbehindert (Merkmal „AG“ im Schwerbehindertenausweis). Die Notwendigkeit ergebe sich aus der beigefügten ärztlichen Verordnung. Es handle sich bei dem Hilfsmittel um ein behindertengerechtes Elektrokrankenfahrzeug.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2009 wies die Bundesfinanzdirektion Südwest den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Behörde u.a. aus, nach Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV seien Krankenfahrstühle mit Zubehör beihilfefähig. Nicht beihilfefähig seien hingegen die unter Nr. 9 der Anlage 3 erfassten Hilfsmittel, deren Anschaffung der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sei; dort seien unter anderem Elektrofahrzeuge genannt. Bei dem vom Kläger beschafften Modell handle es sich um ein Elektrofahrzeug (Elektromobil). Das Modell weise sämtliche Merkmale (Beleuchtung, Blinker) auf, die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich seien und sei offensichtlich nicht für den Innenbereich geeignet. Es könne demnach üblicherweise auch von einem Gesunden benutzt werden.
Am 02.03.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht sein Prozessbevollmächtigter geltend, der Kläger habe einen Anspruch auf die begehrte Beihilfegewährung aufgrund der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn. Die Ehefrau des Klägers sei mit einer rollstuhlbedürftigen Person vollständig vergleichbar. Eine Fortbewegung sei nur durch das beantragte Elektrokrankenfahrzeug möglich. Das Elektrofahrzeug diene dem gleichen Zweck wie ein Elektrokrankenfahrstuhl. Im Übrigen habe der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen keinerlei Rechtsbindung.
Der Kläger beantragt (sachdienlich ausgelegt),
zu den Kosten von 3.928,57 EUR für die Anschaffung eines Elektromobils Beihilfe in Höhe von 70 % zu bewilligen und den Beihilfebescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 03.12.2008, soweit er entgegensteht, sowie deren Widerspruchsbescheid vom 03.02.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Ergänzend führt sie aus, ein Elektromobil sei - anders als ein Elektrokrankenfahrstuhl - der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen. Es komme nicht darauf an, ob im Einzelfall ein Gegenstand ohne die Erkrankung nicht angeschafft worden wäre. Maßgebend sei, ob das Hilfsmittel auch von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise genutzt werden könne. Die Ablehnung der Beihilfegewährung verstoße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
12 
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden.
13 
Dem Gericht liegt die einschlägige Akte der Bundesfinanzdirektion Südwest vor. Auf sie und die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2009 ist, auch soweit er die Bewilligung von Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils ablehnt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Beihilfebescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195).
16 
Somit ist hier die Sach- und Rechtslage zum 30.09.2008 (Datum der Rechnung) maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt galten die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) i.d.F. v. 01.11.2001 - GMBl S. 918 -, zuletzt geändert durch Art. 1 der 28. Änderungsverwaltungsvorschrift (28. ÄndVwV) vom 30.01.2004 - GMBl S. 379, trotz ihrer Nichtigkeit übergangsweise noch bis zum Ende der Legislaturperiode des 16. Deutschen Bundestags (also bis 27.10.2009) (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24/07 -, DVBl 2008, 1193 = ZPR 2009, 41 = NVwZ 2008, 1378).
17 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel; Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 3 dieser Vorschrift. Nach Nr. 1 der Anlage sind, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet wurden, beihilfefähig u.a. die Aufwendungen für einen Krankenfahrstuhl mit Zubehör. Nicht zu den Hilfsmitteln zählen nach Nr. 9 der Anlage u.a. Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, insbesondere Elektrofahrzeuge (vgl. nunmehr § 25 i.V.m. Anlagen 5 und 6 der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - vom 13.02.2009 - BGBl I 2009,326 - ).
18 
Ob die ärztliche Bescheinigung des Dr. J. vom 01.04.2008 eine Verordnung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV darstellt, kann dahinstehen. Auch im Falle einer Verordnung als Hilfsmittel wären die Kosten nicht beihilfefähig.
19 
Das vom Kläger beschaffte Elektromobil ist kein Krankenfahrstuhl im Sinne der o.g. Beihilfevorschrift.
20 
Charakteristisch für einen Krankenfahrstuhl im Sinne der Beihilfevorschriften ist angesichts der Wortwahl - Krankenfahrstuhl, nicht etwa Krankenfahrzeug - zunächst, dass in diesem Hilfsmittel ungeachtet seiner konkreten Ausgestaltung immer noch die Grundstruktur eines (fahrbaren) Stuhls erkennbar ist. Diese ist durch eine auf vier Beinen ruhende Sitzfläche, eine Rückenlehne und ggf. Armlehnen geprägt. Entsprechend den Zwecken, denen der Krankenfahrstuhl dient, ist er mit Rädern ausgerüstet (die ihrerseits wieder unterschiedlich gestaltet sind je nachdem, ob das Gerät von einem Dritten geschoben oder durch seinen Nutzer selbst bewegt werden soll), hat besondere Arm- oder Rückenlehnen, Abstellflächen für die Füße, Vorrichtungen, um den Rumpf oder einzelne Gliedmaßen zu schützen oder zu fixieren. Wie auch immer indes der Krankenfahrstuhl im Einzelfall im Hinblick auf die Behinderungen des jeweiligen Nutzers und die konkreten Zwecke, denen der Fahrstuhl dient, konstruiert ist, so wird im Regelfall doch sichtbar, dass dem Gerät ein für besondere Zwecke um- und ausgerüsteter Stuhl zugrunde liegt (vgl. Abb. links). Dem Betrachter ist ohne Weiteres erkennbar, dass dieses Gerät, der Krankenfahrstuhl, bauartbedingt auf die Nutzung durch einen behinderten Menschen zugeschnitten und speziell zur Beförderung von Behinderten gebaut ist (vgl. auch niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 31.01.2008 - 16 K 355/06 -, Juris Rn. 21). Charakteristisch ist weiterhin, dass ein Krankenfahrstuhl gerade auch dafür gedacht ist, im Gebäude, d.h. in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsbereichen, genutzt zu werden. Seine Konstruktion als fahrbarer Stuhl mit entsprechenden Abmessungen und Wenderadius ermöglicht es seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und auch z.B. an Tische heranzufahren. Da der Krankenfahrstuhl von seiner Konstruktion her ausgesprochen auf den Ausgleich von Behinderungen ausgerichtet ist, ist seine Benutzung für Menschen ohne entsprechende Behinderungen uninteressant; er bietet Menschen ohne erhebliche Gehbehinderung regelmäßig keine Vorteile (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, EuGH-Vorlage vom 28.12.2009 - 4 K 2025/09 Z, EU -, Juris Rn. 19).
21 
Bei dem vom Kläger angeschafften Elektormobil (s. Abb.) handelt es sich ersichtlich nicht um einen Krankenfahrstuhl i.S. von Nr.1 der Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BHV), sondern um ein Elektrofahrzeug im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3. Dieses Fahrzeug ist so gebaut, dass es schon von seinem optischen Eindruck her niemandem einfallen wird, dieses Fahrzeug als Krankenfahr-"stuhl" zu bezeichnen. Wegen seiner Konstruktion und seinen Ausmaßen ist das Fahrzeug auch gar nicht dazu geeignet, in Wohnungen als Ersatz für einen Stuhl zu dienen. Das Elektromobil ist zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gedacht und entsprechend ist es auch ausgestattet mit Beleuchtung nach der StVO incl. Blinker, Bremslichtern und Warnblinklicht. Der an der Lenksäule angebrachte Einkaufskorb belegt ebenfalls, dass das Elektromobil für den außerhäuslichen Einsatz bestimmt ist. Dafür, dass es sich nicht um einen Krankenfahrstuhl handelt, spricht im Übrigen auch die Internetpräsentation der Herstellerfirma. Diese präsentiert dieses Elektromobil unter dem Oberbegriff "Scooter“ und nicht unter dem Oberbegriff "Rollstühle", unter dem sie u.a. auch elektrisch betriebene Rollstühle anbietet.
22 
Die Anschaffung des Elektromobils ist nicht beihilfefähig, da die Anschaffung der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist. Bei dem vom Kläger beschafften Elektromobil - vom Anbieter „Scooter“ genannt - handelt es sich ungeachtet dessen, dass es als behindertengerecht bezeichnet wird und je nach Art und Ausmaß der Behinderungen auch von einem behinderten Menschen genutzt werden kann, nicht um ein Hilfsmittel, das speziell auf die Nutzung durch kranke oder behinderte Menschen zugeschnitten ist. Ein Elektromobil spricht einen breiteren Personenkreis an, der keines Rollstuhls bedarf, aber seine Mobilität erhöhen will. Es kann unabhängig von bestimmten Krankheitszuständen auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung, etwa von älteren, nicht krankheitsbedingt in der Gehfähigkeit eingeschränkten, aber allgemein körperlich schwächeren Menschen benutzt werden. Der allgemeinen Lebenshaltung dienen diejenigen Hilfsmittel, die üblicherweise herangezogen werden, um die "Unbequemlichkeiten" des Lebens zu erleichtern, und die aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild haben. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall ein Gegenstand ohne die Erkrankung nicht angeschafft würde oder worden wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob das Hilfsmittel - von einer krankheitsentsprechenden Ausstattung abgesehen - auch von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise genutzt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westf., Beschluss vom 07.07.1998 - 12 A 5885/96 -, Juris Rn. 14 ff). Bei dem vom Kläger beschafften Elektromobil handelt es sich jedoch um ein Fahrzeug, dessen (möglicher) Benutzerkreis sich nicht auf Kranke und Behinderte beschränkt, sondern das nach seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit auch für solche Personen gedacht ist, deren Gehfähigkeit jedenfalls noch nicht derart eingeschränkt ist, dass sie eines Krankenfahrstuhls zwingend bedürften (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.1996 - 10 K 12672/94 -). Es wird kein Zusammenhang zu einem krankheitsbedingten Bedarf hergestellt und ein notwendiger Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich (vgl. OVG Nordrhein-Westf., Beschluss vom 07.07.1998, a.a.O., Rn. 19). Das Elektromobil verfügt über keinerlei Einrichtungen, die es gerade für die Benutzung durch Behinderte bestimmen (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, EuGH-Vorlage vom 28.12.2009 - 4 K 2025/09 Z, EU -, Juris Rn. 19). Dass das Elektromobil der Ehefrau des Klägers als Hilfsmittel zum Ausgleich ihrer eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit dient, ändert nichts daran, dass es objektiv der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist.
23 
Der Kläger hat auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Anspruch auf die Beihilfegewährung für dieses Elektromobil. Der Umstand, dass der Beklagte früher Beihilfe für ein ähnliches Gerät gewährt hat, begründet keinen Vertrauensschutz. Die Kammer hat in einem anderen Verfahren schon ausgeführt, dass es sich von selbst verstehe, dass die Abrechnung der Beihilfestellen Einzelfallcharakter hat und keine darüber hinausgehende positive Feststellung oder Festlegung zur Beihilfefähigkeit künftiger Anträge enthält (vgl. Urteil vom 11.02.2004 - 6 K 1205/03 -). Selbst wenn die früher für ein ähnliches Gerät bewilligte Beihilfe rechtswidrig gewesen sein sollte, ist die Beklagte selbstverständlich nicht verpflichtet, diese rechtswidrige Praxis fortzusetzen.
24 
Die Fürsorgepflicht gebietet hier ebenfalls nicht die Gewährung einer weiteren Beihilfe. Die Beihilfevorschriften stellen eine für den Regelfall grundsätzlich abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen dar. Weitergehende Beihilfeansprüche können allenfalls dann begründet sein, wenn die Fürsorgepflicht in einem Einzelfall gleichwohl noch in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (ständige Rechtsprechung, BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89, und Beschluss vom 07.11.2002, NVwZ 2003, 720; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, BVerwGE 118, 277; Beschluss vom 11.12.1997 - 2 B 72/97 -, Urteil vom 14.03.1991 - 2 C 23/89 -, zitiert nach Juris). Daran wäre etwa zu denken, wenn die Ehefrau des Klägers erst durch ein Elektromobil die ihren Grundbedürfnissen zuzuordnende Bewegungsfreiheit erhielte; diese Bewegungsfähigkeit könnte sie aber bereits durch einen Krankenfahrstuhl erhalten.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2009 ist, auch soweit er die Bewilligung von Beihilfe für die Anschaffung eines Elektromobils ablehnt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Beihilfebescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195).
16 
Somit ist hier die Sach- und Rechtslage zum 30.09.2008 (Datum der Rechnung) maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt galten die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) i.d.F. v. 01.11.2001 - GMBl S. 918 -, zuletzt geändert durch Art. 1 der 28. Änderungsverwaltungsvorschrift (28. ÄndVwV) vom 30.01.2004 - GMBl S. 379, trotz ihrer Nichtigkeit übergangsweise noch bis zum Ende der Legislaturperiode des 16. Deutschen Bundestags (also bis 27.10.2009) (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24/07 -, DVBl 2008, 1193 = ZPR 2009, 41 = NVwZ 2008, 1378).
17 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel; Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 3 dieser Vorschrift. Nach Nr. 1 der Anlage sind, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet wurden, beihilfefähig u.a. die Aufwendungen für einen Krankenfahrstuhl mit Zubehör. Nicht zu den Hilfsmitteln zählen nach Nr. 9 der Anlage u.a. Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, insbesondere Elektrofahrzeuge (vgl. nunmehr § 25 i.V.m. Anlagen 5 und 6 der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - vom 13.02.2009 - BGBl I 2009,326 - ).
18 
Ob die ärztliche Bescheinigung des Dr. J. vom 01.04.2008 eine Verordnung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV darstellt, kann dahinstehen. Auch im Falle einer Verordnung als Hilfsmittel wären die Kosten nicht beihilfefähig.
19 
Das vom Kläger beschaffte Elektromobil ist kein Krankenfahrstuhl im Sinne der o.g. Beihilfevorschrift.
20 
Charakteristisch für einen Krankenfahrstuhl im Sinne der Beihilfevorschriften ist angesichts der Wortwahl - Krankenfahrstuhl, nicht etwa Krankenfahrzeug - zunächst, dass in diesem Hilfsmittel ungeachtet seiner konkreten Ausgestaltung immer noch die Grundstruktur eines (fahrbaren) Stuhls erkennbar ist. Diese ist durch eine auf vier Beinen ruhende Sitzfläche, eine Rückenlehne und ggf. Armlehnen geprägt. Entsprechend den Zwecken, denen der Krankenfahrstuhl dient, ist er mit Rädern ausgerüstet (die ihrerseits wieder unterschiedlich gestaltet sind je nachdem, ob das Gerät von einem Dritten geschoben oder durch seinen Nutzer selbst bewegt werden soll), hat besondere Arm- oder Rückenlehnen, Abstellflächen für die Füße, Vorrichtungen, um den Rumpf oder einzelne Gliedmaßen zu schützen oder zu fixieren. Wie auch immer indes der Krankenfahrstuhl im Einzelfall im Hinblick auf die Behinderungen des jeweiligen Nutzers und die konkreten Zwecke, denen der Fahrstuhl dient, konstruiert ist, so wird im Regelfall doch sichtbar, dass dem Gerät ein für besondere Zwecke um- und ausgerüsteter Stuhl zugrunde liegt (vgl. Abb. links). Dem Betrachter ist ohne Weiteres erkennbar, dass dieses Gerät, der Krankenfahrstuhl, bauartbedingt auf die Nutzung durch einen behinderten Menschen zugeschnitten und speziell zur Beförderung von Behinderten gebaut ist (vgl. auch niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 31.01.2008 - 16 K 355/06 -, Juris Rn. 21). Charakteristisch ist weiterhin, dass ein Krankenfahrstuhl gerade auch dafür gedacht ist, im Gebäude, d.h. in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsbereichen, genutzt zu werden. Seine Konstruktion als fahrbarer Stuhl mit entsprechenden Abmessungen und Wenderadius ermöglicht es seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und auch z.B. an Tische heranzufahren. Da der Krankenfahrstuhl von seiner Konstruktion her ausgesprochen auf den Ausgleich von Behinderungen ausgerichtet ist, ist seine Benutzung für Menschen ohne entsprechende Behinderungen uninteressant; er bietet Menschen ohne erhebliche Gehbehinderung regelmäßig keine Vorteile (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, EuGH-Vorlage vom 28.12.2009 - 4 K 2025/09 Z, EU -, Juris Rn. 19).
21 
Bei dem vom Kläger angeschafften Elektormobil (s. Abb.) handelt es sich ersichtlich nicht um einen Krankenfahrstuhl i.S. von Nr.1 der Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BHV), sondern um ein Elektrofahrzeug im Sinne von Nr. 9 der Anlage 3. Dieses Fahrzeug ist so gebaut, dass es schon von seinem optischen Eindruck her niemandem einfallen wird, dieses Fahrzeug als Krankenfahr-"stuhl" zu bezeichnen. Wegen seiner Konstruktion und seinen Ausmaßen ist das Fahrzeug auch gar nicht dazu geeignet, in Wohnungen als Ersatz für einen Stuhl zu dienen. Das Elektromobil ist zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gedacht und entsprechend ist es auch ausgestattet mit Beleuchtung nach der StVO incl. Blinker, Bremslichtern und Warnblinklicht. Der an der Lenksäule angebrachte Einkaufskorb belegt ebenfalls, dass das Elektromobil für den außerhäuslichen Einsatz bestimmt ist. Dafür, dass es sich nicht um einen Krankenfahrstuhl handelt, spricht im Übrigen auch die Internetpräsentation der Herstellerfirma. Diese präsentiert dieses Elektromobil unter dem Oberbegriff "Scooter“ und nicht unter dem Oberbegriff "Rollstühle", unter dem sie u.a. auch elektrisch betriebene Rollstühle anbietet.
22 
Die Anschaffung des Elektromobils ist nicht beihilfefähig, da die Anschaffung der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist. Bei dem vom Kläger beschafften Elektromobil - vom Anbieter „Scooter“ genannt - handelt es sich ungeachtet dessen, dass es als behindertengerecht bezeichnet wird und je nach Art und Ausmaß der Behinderungen auch von einem behinderten Menschen genutzt werden kann, nicht um ein Hilfsmittel, das speziell auf die Nutzung durch kranke oder behinderte Menschen zugeschnitten ist. Ein Elektromobil spricht einen breiteren Personenkreis an, der keines Rollstuhls bedarf, aber seine Mobilität erhöhen will. Es kann unabhängig von bestimmten Krankheitszuständen auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung, etwa von älteren, nicht krankheitsbedingt in der Gehfähigkeit eingeschränkten, aber allgemein körperlich schwächeren Menschen benutzt werden. Der allgemeinen Lebenshaltung dienen diejenigen Hilfsmittel, die üblicherweise herangezogen werden, um die "Unbequemlichkeiten" des Lebens zu erleichtern, und die aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild haben. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall ein Gegenstand ohne die Erkrankung nicht angeschafft würde oder worden wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob das Hilfsmittel - von einer krankheitsentsprechenden Ausstattung abgesehen - auch von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise genutzt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westf., Beschluss vom 07.07.1998 - 12 A 5885/96 -, Juris Rn. 14 ff). Bei dem vom Kläger beschafften Elektromobil handelt es sich jedoch um ein Fahrzeug, dessen (möglicher) Benutzerkreis sich nicht auf Kranke und Behinderte beschränkt, sondern das nach seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit auch für solche Personen gedacht ist, deren Gehfähigkeit jedenfalls noch nicht derart eingeschränkt ist, dass sie eines Krankenfahrstuhls zwingend bedürften (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.1996 - 10 K 12672/94 -). Es wird kein Zusammenhang zu einem krankheitsbedingten Bedarf hergestellt und ein notwendiger Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich (vgl. OVG Nordrhein-Westf., Beschluss vom 07.07.1998, a.a.O., Rn. 19). Das Elektromobil verfügt über keinerlei Einrichtungen, die es gerade für die Benutzung durch Behinderte bestimmen (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, EuGH-Vorlage vom 28.12.2009 - 4 K 2025/09 Z, EU -, Juris Rn. 19). Dass das Elektromobil der Ehefrau des Klägers als Hilfsmittel zum Ausgleich ihrer eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit dient, ändert nichts daran, dass es objektiv der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist.
23 
Der Kläger hat auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Anspruch auf die Beihilfegewährung für dieses Elektromobil. Der Umstand, dass der Beklagte früher Beihilfe für ein ähnliches Gerät gewährt hat, begründet keinen Vertrauensschutz. Die Kammer hat in einem anderen Verfahren schon ausgeführt, dass es sich von selbst verstehe, dass die Abrechnung der Beihilfestellen Einzelfallcharakter hat und keine darüber hinausgehende positive Feststellung oder Festlegung zur Beihilfefähigkeit künftiger Anträge enthält (vgl. Urteil vom 11.02.2004 - 6 K 1205/03 -). Selbst wenn die früher für ein ähnliches Gerät bewilligte Beihilfe rechtswidrig gewesen sein sollte, ist die Beklagte selbstverständlich nicht verpflichtet, diese rechtswidrige Praxis fortzusetzen.
24 
Die Fürsorgepflicht gebietet hier ebenfalls nicht die Gewährung einer weiteren Beihilfe. Die Beihilfevorschriften stellen eine für den Regelfall grundsätzlich abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen dar. Weitergehende Beihilfeansprüche können allenfalls dann begründet sein, wenn die Fürsorgepflicht in einem Einzelfall gleichwohl noch in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang (ständige Rechtsprechung, BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89, und Beschluss vom 07.11.2002, NVwZ 2003, 720; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, BVerwGE 118, 277; Beschluss vom 11.12.1997 - 2 B 72/97 -, Urteil vom 14.03.1991 - 2 C 23/89 -, zitiert nach Juris). Daran wäre etwa zu denken, wenn die Ehefrau des Klägers erst durch ein Elektromobil die ihren Grundbedürfnissen zuzuordnende Bewegungsfreiheit erhielte; diese Bewegungsfähigkeit könnte sie aber bereits durch einen Krankenfahrstuhl erhalten.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
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bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
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über den Streitwert;
5.
über Kosten;
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über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.