Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Mai 2004 - 4 K 760/04

bei uns veröffentlicht am03.05.2004

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin, der sachdienlich darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie zur Abschlussprüfung für ihre Ausbildung als Arzthelferin im Sommer 2004 zuzulassen, ist zulässig, aber nicht begründet, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, das heißt einen Anspruch auf Zulassung zu dieser Prüfung, nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zulassung zur Prüfung nach § 39 Abs. 1 BBiG werden von der Antragstellerin (unstreitig) nicht erfüllt, weil sie weder die (volle) Ausbildungszeit von drei Jahren (nach § 2 ArztHAusbV) zurückgelegt hat noch ihre Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Die Antragstellerin hat ihre Ausbildung nach eigenem Vorbringen erst nach Beginn des Oktober 2001 angetreten, wobei es im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung ist, ob man für den Ausbildungsbeginn auf den 08.10.2001, den Tag der Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertrags, oder auf den 02.10.2001, den Tag der angeblichen Lehrstellenzusicherung, abstellt. Denn auch bei der für die Antragstellerin günstigsten Alternative wären die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nicht erfüllt, da die Sommerprüfung am 03.07.2004 endet und die Ausbildungszeit der Antragstellerin somit noch mehr als zwei Monate nach Ende der Prüfung fortdauert. Soweit dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses der Antragsgegnerin vom 11.10.2000 (im Umkehrschluss) zu entnehmen sein sollte, dass Auszubildende, die ihre Ausbildung vor dem 01.10. bzw. in Ausnahmefällen vor dem 04.10. eines Jahres begonnen haben, noch zur Sommerprüfung zugelassen werden sollen, mag diesem Beschluss ein anderes Datum der Sommerprüfung zugrunde gelegen haben; bei einem Ende der Sommerprüfung am 03.07. - wie in diesem Jahr - stünde eine solche (großzügige) Praxis in klarem Widerspruch zu der (bindenden) gesetzlichen Regelung in § 39 Abs. 1 Nr. 1 BBiG.
Auch die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BBiG für eine Ermessensentscheidung auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung sind bei der Antragstellerin nicht gegeben. Denn ihre Leistungen rechtfertigen dies nicht. Das könnte nur dann angenommen werden, wenn die Leistungen der Antragstellerin wesentlich über dem Durchschnitt lägen bzw. im Durchschnitt der Leistungsfächer mit „gut“ benotet wären (VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.1990 - 15 L 2080/90 -; Hess VGH, Beschl. v. 18.06.1971 - II TG 50/71 - und v. 04.06.1971 - II TG 42/71 -, ESVGH 21, 236; Wohlgemuth, BBiG, 2. Aufl. 1995, § 40 RdNr. 5 m.w.N.). Diesen Anforderungen werden die Leistungen der Antragstellerin nach dem letzten Halbjahreszeugnis nicht gerecht, was im Grunde auch von der Antragstellerin nicht bestritten wird.
Weitere Möglichkeiten der vorzeitigen Prüfungszulassung sieht das Gesetz nicht vor, so dass auch die Antragsgegnerin keine Befugnis hat, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen. Daran ist auch das Gericht gebunden. Insbesondere lässt das Gesetz keinen Raum für allgemeine Billigkeitserwägungen, wie sie von der Antragstellerin in diesem Verfahren vorwiegend ins Feld geführt werden. Stichtagsregelungen, wie sie der Vorschrift in § 39 Abs. 1 Nr. 1 BBiG zugrunde liegen, bringen im Einzelfall naturgemäß Härten mit sich, die aber zur ordnungsgemäßen Regelung einer Vielzahl von unterschiedlichen Lebenssachverhalten gerade aus Gründen der Rechtssicherheit unvermeidbar sind (ständige Rechtspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt Beschl. v. 13.01.2003 FamRZ 2003, 834 m.w.N.). Schon das Berufsbildungsgesetz kommt den Auszubildenden entgegen, indem sie - abstellend auf das Prüfungsende - schon zwei Monate vor Ende ihrer regulären Ausbildung zur Prüfung zugelassen werden können - bezogen auf den Prüfungsbeginn entspricht das regelmäßig einer Verkürzung um mehr als drei Monate. Darüber hinaus wird der zuständigen Stelle (hier die Antragsgegnerin, s. § 91 Abs. 1 BBiG) ein Ermessen auf vorzeitige Prüfungszulassung eingeräumt. Allerdings muss der Auszubildende dann seinerseits gewisse Anforderungen erfüllen, indem er überdurchschnittliche Leistungen nachweist. Damit hat es der Auszubildende selbst in der Hand, die Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Nutzt er diese Möglichkeit nicht, kann er unter Berufung auf den allgemeinen Gerechtigkeitsgrundsatz weder vom Gesetzgeber noch von der Verwaltung weitere Ausnahmen zu seinen Gunsten verlangen.
Die Antragstellerin kann das von ihr gewünschte Ergebnis auch nicht dadurch erreichen, dass ihre Ausbildungszeit nach § 29 Abs. 2 BBiG gekürzt wird. Zwar hat die zuständige Stelle nach dieser Vorschrift auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht hat. Abgesehen davon, dass eine solche Ausbildungszeitverkürzung einen separaten, speziell hierauf gerichteten Antrag voraussetzen würde, liegen im vorliegenden Fall die materiellen Voraussetzungen für eine solche Entscheidung nicht vor. Zum einen verfügt die Antragstellerin (lediglich) über einen Hauptschulabschluss, bei dem eine Ausbildungszeitverkürzung in der Regel nicht in Betracht kommt (vgl. Wohlgemuth, a.a.O., § 29 RdNr. 9), und sie weist auch keine Leistungen nach, die eine Abweichung von dieser generellen Praxis rechtfertigten (siehe oben). Zum anderen kann eine Ausbildungszeitverkürzung in der Regel auch nicht mehr so unmittelbar vor der Abschlussprüfung erfolgen. Es muss vielmehr noch Raum sein für eine auf die Zukunft bezogene Prognose (Hess. VGH, Beschl. v. 18.06.1971, a.a.O.) und für eine Neueinteilung der Ausbildung hinsichtlich des prüfungsrelevanten Ausbildungsstoffs auf die verkürzte Ausbildungszeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 20 Nachforderung


(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechn

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 40 Zusammensetzung, Berufung


(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arb

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 29 Persönliche Eignung


Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer1.Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder2.wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen


(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 91 Organe


Die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung sind:1.der Hauptausschuss,2.der Präsident oder die Präsidentin.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

Die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung sind:

1.
der Hauptausschuss,
2.
der Präsident oder die Präsidentin.

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.