Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Juni 2009 - 4 K 2207/07

bei uns veröffentlicht am25.06.2009

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, einen über den im Bescheid der Beklagten vom 31.03.2000 in der Fassung ihres Bescheids vom 29.12.2000 festgesetzten Betrag (von 23,01 EUR) hinausgehenden Kammerbeitrag zu entrichten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu sieben Achtel, die Beklagte zu einem Achtel.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen von der Beklagten geltend gemachten Kammerbeitrag.
Der Kläger ist approbierter Zahnarzt und approbierter Arzt. Seit 1981 besitzt er die Anerkennung als (Fach-)Arzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie. 1984 erwarb er die Anerkennung der Gebietsbezeichnung "Zahnarzt für Oralchirurgie" und 1985 wurde ihm die Ermächtigung zur Weiterbildung in "Zahnärztlicher Chirurgie" erteilt. Der Kläger ist seit dem 01.01.1978 Mitglied bei der Beklagten. Gleichzeitig war und ist er Mitglied in der Landesärztekammer. Von 1982 bis September 1999 war der Kläger als niedergelassener (Fach-)Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie mit eigener Praxis in F. tätig.
Seit dem 01.10.1999 ist der Kläger beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) als Angestellter in Vollzeit beschäftigt. Am 31.12.1999 hat er seine Praxis, die vom 01.10.1999 bis zum 31.12.1999 von einem Praxisvertreter betrieben wurde, endgültig aufgegeben. Nach einem Schreiben des MDK vom 27.06.2003 ist der Kläger dort als Zahnarzt angestellt. Aufgrund seiner fachlichen Befähigung als Kieferchirurg erstelle er aber überwiegend Gutachten auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
Mit Bescheid vom 31.03.2000 veranlagte die Beklagte den Kläger nach der Beitragsgruppe 2d ihrer Beitragsordnung rückwirkend zum 01.01.2000 zu einem monatlichen Kammerbeitrag in Höhe von 45,-- DM (= 23,01 EUR). Mit Schreiben vom 29.12.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihn rückwirkend zum 01.10.1999 wie im Bescheid vom 31.03.2000 in die Beitragsgruppe 2d eingestuft habe.
In einem Schreiben vom 06.02.2004, das sich nicht in den Akten der Beklagten befindet und dessen Empfang die Beklagte bestreitet, bat der Kläger um eine Befreiung vom Kammerbeitrag, ersatzweise um Erhebung des Mindestbeitrags abzüglich eines Abschlags von 20 %. Zur Begründung führte er aus: Seit Aufnahme seiner Beschäftigung beim MDK sei er administrativ tätig und zwar überwiegend ärztlich, nämlich auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Das sei zwar auch während seiner freiberuflichen Tätigkeit so gewesen, doch habe er damals überwiegend zahnärztlich abgerechnete Leistungen erbracht und somit eine sehr viel engere Bindung an die Beklagte gehabt als an die Ärztekammer. Deshalb sei die Berechnung der Kammerbeiträge, das heißt die Veranlagung zu einem 2/3-Satz bei der Beklagten damals folgerichtig gewesen. Seit seiner Anstellung beim MDK sei das jedoch anders. Seither sei er überwiegend ärztlich tätig. Das bedeute, dass er bei der Ärztekammer einen vollen Beitrag bezahlen müsse. Die Beitragstabelle der Beklagten werde in seinem Fall, der bundesweit einmalig sei, nämlich dem Fall eines rein administrativ tätigen doppelapprobierten Arztes und Zahnarztes, nicht gerecht. Bei der gegenwärtigen Eingruppierung zahle er mehr als jemand, der allein Arzt oder allein Zahnarzt sei. Das widerspreche der Rechsprechung. So habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg ausschließlich den Beruf eines Arztes ausübe und deshalb keinen Betrag an die Zahnärztekammer entrichten müsse. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt müsse ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg in beiden Kammern jeweils den halben Beitrag zahlen, unabhängig davon, in welchem Kammerbereich der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit liege. Nach einer Entscheidung Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts müssten Gutachter im öffentlichen Dienst einen niedrigeren Kammerbeitrag für die Ärztekammer leisten als behandelnde Ärzte.
Im April 2007 und den folgenden Monaten wurde die Veranlagung des Klägers zum Kammerbeitrag erneut Gegenstand einer Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Kläger hielt daran fest, dass der von der Beklagten geforderte Kammerbeitrag unverhältnismäßig sei. Bei der Ärztekammer würde er lediglich zu 50 % des einkommensabhängigen Normalbetrags abzüglich einer Minderung von 20 % für rein administrative Tätigkeit veranlagt. Das bedeute für ihn bei der Ärztekammer einen Beitrag von 124,-- EUR pro Jahr. Demgegenüber belaufe sich der Beitrag für die Beklagte auf 474,76 EUR pro Jahr. Das sei doppelt so hoch, wie er bei alleiniger Mitgliedschaft an die Ärztekammer zu zahlen hätte, stelle eine Benachteiligung gegenüber anderen beim MDK beschäftigten Ärzten dar und verstoße deshalb gegen den Gleichheitssatz. Er zahle somit deutlich mehr an die Beklagte, obwohl er überwiegend nicht zahnärztlich, sondern ärztlich tätig sei. Auch die Leistungen der Beklagten ihm gegenüber beschränkten sich auf die Verwaltung seiner Adresse und die gelegentliche Zusendung von Rundschreiben. Sollte es bei der Beitragsforderung der Beklagten bleiben, erwäge er, seine zahnärztliche Approbation, die er für die Ausübung seines gegenwärtigen Berufs nicht benötige, ruhen zu lassen. In anderem Zusammenhang habe die Beklagte selbst bestätigt, dass eine administrative Tätigkeit nicht Ausübung der Zahnheilkunde darstelle. Seine Situation sei nicht mit irgendeiner anderen Tätigkeit eines doppelapprobierten Arztes vergleichbar.
Die Beklagte beruft sich demgegenüber für ihre Beitragsforderung auf ihre rechtmäßige Beitragsordnung, derzufolge der Kläger zu 2/3 zu einem Beitrag für administrativ tätige Ärzte herangezogen werden müsse. Das Schreiben des Klägers vom 06.02.2004 sei nicht als förmlicher Antrag, sondern als formlose Bitte zu verstehen. Der Kläger selbst habe sich in der Folgezeit bei der Beklagten nicht mehr gemeldet. Außerdem sei der Veranlagungsbescheid vom 31.03.2000 unanfechtbar geworden. Seit dem Erlass dieses Bescheides habe sich nichts geändert, so dass die dem Bescheid zugrundeliegende Rechtslage weiter gelte. Die vom Kläger genannten Gerichtsentscheidungen gäben für seine Rechtsauffassung nichts her. Falls er nicht bereit sei, die rückständigen Beiträge zu zahlen, müsse gegen ihn das Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Im Schreiben vom 20.06.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der rückständige Betrag sich auf 1.298,47 EUR belaufe.
Am 18.10.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beitrag der Beklagten sei im Laufe der Jahre überproportional gestiegen und zwar zum einen durch eine fast jährliche Erhöhung und außerdem dadurch, dass für doppelapprobierte Ärzte und Zahnärzte eine Beitragsreduzierung um 50 % aufgegeben und stattdessen eine 2/3-Regelung eingeführt worden sei. Dadurch müsse er ab 2004 einen etwa doppelt so hohen Beitrag an die Beklagte entrichten wie an die Ärztekammer. Er selbst sei in seinem ganzen Berufsleben nie als Zahnarzt, sondern als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie tätig gewesen. Er habe auch nie die Berufsbezeichnung Zahnarzt geführt. Allerdings habe er in den 1990er Jahren vielfach Kassenleistungen wie ein Zahnarzt abgerechnet. Demnach sei es früher, das heißt während seiner freiberuflichen Zeit, nicht zu beanstanden gewesen, dass die Beklagte von ihm 2/3 des Regelkammerbeitrags erhoben habe. Beim MDK sei er zwar als Zahnarzt eingestellt, tatsächlich aber dort als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg tätig. Mit zahnärztlichen Fragen gebe es dort nur Berührungspunkte im Zusammenhang mit Leistungen der zahnärztlichen Chirurgie, die auch integrativer Bestandteil der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie seien. Unwiderlegbar sei er ganz überwiegend ärztlich und nicht zahnärztlich tätig. Bis zum Jahr 2003 habe er sich über seine Beitragszahlungen keine Gedanken gemacht. Im Zusammenhang mit einer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Sozialmedizin" sei er dann aber von der Ärztekammer seit seinem Eintritt in den MDK rückwirkend zur Hälfte des einkommensabhängigen Beitrags veranlagt worden. Das sei wohl zu Recht erfolgt. Demgegenüber habe er von der Beklagten keine Gegenleistungen in Anspruch genommen. Deshalb habe er mit Schreiben vom 06.02.2004 einen Antrag auf Änderung der Eingruppierung gestellt, nämlich auf Befreiung, ersatzweise auf Erhebung des Mindestbeitrags abzüglich eines Abschlags von 20 %. Als er sich etwa ein Jahr später bei dem Geschäftsführer der Beklagten nach dem Stand der Bearbeitung seines Antrags erkundigt habe, habe er die Antwort erhalten, das sei doch längst erledigt. Auch danach habe er über drei Jahre von der Beklagten nichts gehört. Mit Schreiben vom 07.11.2006 habe die Beklagte dann von ihm angeblich rückständige Kammerbeiträge seit Januar 2004 in Höhe von 949,68 EUR geltend gemacht. Seine Tätigkeit beim MDK erschöpfe sich darin, dass er Auskunftsersuchen der gesetzlichen Krankenkassen beantworte. Das geschehe im Büro nach Aktenlage. Er sei damit nicht zahnärztlich, sondern ausschließlich administrativ tätig und könne deshalb nicht zu Beiträgen für die Beklagte herangezogen werden. Für seine Anerkennung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sei nur die ärztliche, nicht die zahnärztliche Approbation vorgeschrieben. Dennoch erfordere diese Facharztanerkennung eine zahnärztliche Ausbildung. Deshalb besäßen praktisch alle Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen sowohl die ärztliche als auch die zahnärztliche Approbation. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg ausschließlich den Beruf eines Arztes ausübe und deshalb keine Beiträge an die Zahnärztekammer entrichten müsse. Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart einen niedergelassenen doppelapprobierten Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu Beitragszahlungen an die Zahnärztekammer verpflichtet habe, beruhe das darauf, dass jener Arzt Leistungen über die kassenzahnärztliche Vereinigung abrechne sowie andere Vorteile aus seiner zahnärztlichen Approbation ziehe. Solche Vorteile entstünden bei ihm nicht. Die Leistungen der Beklagten kämen größtenteils den niedergelassenen Zahnärzten zugute. Ihm selbst brächten sie als Angestelltem beim MDK keine Vorteile. Konsequenterweise habe deshalb das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen für den Bereich einer Ärztekammer entschieden, dass der Beitrag bei einem rein administrativ tätigen Arzt reduziert werden müsse, weil dieser die Leistungen der Ärztekammer nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen könne. Das müsse auch für Zahnärztekammern gelten. Seine Veranlagung bei der Ärztekammer wie auch bei der Beklagten mit der Folge einer fast doppelt so hohen Belastung wie bei alleiniger Veranlagung zu Beiträgen in der Ärztekammer, sei verfassungswidrig, da gleichheitswidrig. Er werde dadurch gegenüber allen anderen Ärzten, die zu den gleichen Bedingungen beim MDK angestellt seien, unverhältnismäßig benachteiligt. Die Beitragstabelle der Beklagten sei in ihrer Beitragsgruppe aber auch im Übrigen verfassungswidrig. Dort würden zahnärztliche Assistenten, Praxisvertreter, Beamte, Angestellte und Soldaten doppelapprobierten Ärzten/Zahnärzten gleichgestellt, ohne dass nach Tätigkeitsmerkmalen unterschieden oder nach Tätigkeitsschwerpunkten gewichtet werde. Alle Doppelapprobierten zahlten danach 2/3 des Beitrags. Das wäre aber nur dann zulässig, wenn auch 2/3 der Tätigkeiten und/oder des Einkommens auf die zahnärztliche Berufsausübung entfielen oder 2/3 der Leistungen der Zahnärztekammer in Anspruch genommen würden. Gerechter wäre es demgegenüber, einer vor langer Zeit geäußerten Empfehlung zu folgen, wonach Ärzte- und Zahnärztekammer jeweils nur den halben Betrag von ihren doppelapprobierten Mitgliedern forderten, um unbillige Härten zu vermeiden. Eine solche Regelung sei vom Verwaltungsgericht Neustadt gebilligt worden. Auch nach der Beitragsordnung der Beklagten würden Pflichtmitglieder, die zahnärztlich nicht tätig seien, nicht zu Kammerbeiträgen veranlagt. Seine Stelle beim MDK sei mit der Qualifikation "Vertiefte Kenntnisse in Kieferorthopädie und/oder Oralchirurgie" ausgeschrieben worden. Maßgeblich für seine Einstellung sei seine Qualifikation als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gewesen. Er wäre auch dann eingestellt worden, wenn er eine zahnärztliche Approbation nicht besessen hätte. Selbst wenn die Beklagte ihn zu Recht in die Beitragsgruppe 2b eingestuft hätte, wäre nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen ein weiterer Abschlag von 20 % wegen seiner rein administrativen Tätigkeit vorzunehmen. In der Minderung um 1/3 gegenüber sonstigen Zahnärzten sei dies nicht hinreichend berücksichtigt, weil diese Reduzierung schon für alle Beitragsgruppen bei doppelapprobierten Ärzten gelte und eine administrative Tätigkeit somit unberücksichtigt bleibe. Diese Reduzierung um 1/3 sei allein durch die beitragspflichtige Doppelmitgliedschaft begründet. Der von ihm erhobene Beitrag verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip. Da er als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg nicht der Mitgliedschaft bei der Beklagten bedürfe, ziehe er auch keine adäquaten Vorteile aus dieser Mitgliedschaft. Schließlich sei die Beitragsforderung der Beklagten verwirkt. Denn der Geschäftsführer der Beklagten habe selbst erklärt, die Angelegenheit sei für ihn doch längst erledigt. Dies bedeute zweifelsfrei, dass die Beklagte damit auf eine Beitragserhebung verzichte. Nach einem Zeitraum des Stillschweigens von nahezu drei Jahren habe er auf einen solchen Verzicht vertrauen können. Abgesehen davon lägen auch die Voraussetzungen für einen Erlass des Kammerbeitrags nach § 4 der Beitragsordnung der Beklagten vor, da er im ganzen Bundesgebiet der einzige ausschließlich administrativ und organisatorisch tätige Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg sei.
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass er seit dem 01.10.1999 nicht verpflichtet ist, Beiträge an die Beklagte zu entrichten;
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hilfsweise:
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die Beklagte zu verpflichten, ihren Beitragsbescheid vom 31.03.2000 in der Fassung ihres Bescheids vom 29.12.2000 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt die Beklagte aus: Der Kläger habe den im bestandskräftigen Beitragsbescheid vom 31.03.2000 festgesetzten Kammerbeitrag zunächst beanstandungsfrei gezahlt. Zum 01.01.2004 habe er dann die Beitragszahlung eingestellt. Bis heute habe er keine Beiträge mehr entrichtet. Die vom Kläger erhobene Klage sei zum Teil unzulässig. Sein Begehren, seit dem 01.09.1999 keine Beiträge entrichten zu müssen, könne er nur durch Aufhebung des Veranlagungsbescheids vom 31.03.2000 erreichen. Eine Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid sei jedoch unzulässig, da er bestandskräftig geworden sei. Soweit die Klage auf den Erlass eines neuen Veranlagungsbescheids gerichtet sei, handle es sich um eine Verpflichtungsklage, die jedoch unzulässig sei, weil der Kläger zuvor keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt habe. Ungeachtet der Unzulässigkeit sei die Klage jedenfalls unbegründet. Die Beitragserhebung beruhe auf den §§ 29 Abs. 1, 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 HeilbKG. Auf dieser Grundlage habe die Beklagte ihre Beitragsordnung und die jährlichen Beitragstabellen erlassen. Die Beitragstabellen differenzierten zwischen vier Beitragsgruppen. Die Beitragsgruppe 1 betreffe niedergelassene, beamtete und angestellte Zahnärzte im öffentlichen Dienst sowie im Sanitätsdienst der Bundeswehr mit Liquidationsberechtigung; diese Beitragsgruppe zahle den Regelbeitrag. Die Beitragsgruppe 2 umfasse Assistenten in freier Praxis sowie Praxisvertreter, die länger als drei Jahre approbiert seien oder eine Erlaubnis nach § 13 ZHG besäßen, beamtete und im öffentlichen Dienst sowie im Sanitätsdienst der Bundeswehr angestellte Zahnärzte, die länger als drei Jahre approbiert seien oder eine Erlaubnis nach § 13 ZHG besäßen, und Zahnärzte, die zahnmedizinisch orientiert in Industrie, Forschung, sonstigen gewerblichen Unternehmen oder vergleichbar tätig seien; diese Beitragsgruppe 2 entrichte einen um mehr als 50 % ermäßigten Beitrag. Die Beitragsgruppe 3 umfasse Assistenten, die weniger als drei Jahre approbiert seien oder über keine Erlaubnis nach § 13 ZHG verfügten sowie Wehrpflichtige und Reservisten; diese Beitragsgruppe zahle einen gegenüber der Beitragsgruppe weiter ermäßigten Betrag. Die Beitragsgruppe 4 schließlich umfasse Kammermitglieder, die ihren zahnärztlichen Beruf nicht ausübten. Für alle (vier) Beitragsgruppen sei jeweils bestimmt, dass doppelapprobierte Zahnärzte (nur) 2/3 des Beitrags der jeweiligen Beitragsgruppe entrichteten. In den Rechnungsjahren 2000 bis 2003 sei der Beitrag für doppelapprobierte Zahnärzte in Beitragsgruppe 2d unverändert auf 45,-- DM bzw. 23,01 EUR festgesetzt gewesen. Erst für das Rechnungsjahr 2004 sehe die Beitragstabelle eine Erhöhung auf 23,24 EUR, für 2005 auf 27,82 EUR, für 2006 auf 28,08 EUR und für 2007 auf 29,23 EUR monatlich vor. Die Beitragspflicht des Klägers ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 HeilbKG. Danach bestehe die Pflichtmitgliedschaft für alle Zahnärzte, die bestallt oder approbiert seien oder eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde besäßen und die im Land Baden-Württemberg ihren Beruf ausübten oder, falls sie ihren Beruf nicht ausübten, im Land ihren Wohnsitz hätten. Die beitragsauslösende Pflichtmitgliedschaft setze danach nicht voraus, dass der Zahnarzt zahnärztlich tätig sei, wenn er, wie der Kläger, in Baden-Württemberg wohne. Da der Kläger beim MDK angestellter Zahnarzt sei, sei er zu Recht in die Beitragsgruppe 2d eingestuft worden. Die Behauptung des Klägers, er sei beim MDK nicht zahnärztlich tätig, sei unzutreffend. Der MDK selbst habe in einem Schreiben bestätigt, dass er überwiegend auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie tätig sei. Das schließe eine zahnärztliche Tätigkeit nicht aus. Für Letzteres spreche, dass er beim MDK als Zahnarzt eingestellt worden sei. Die Beitragspflicht setze nach der Beitragsordnung die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit nicht voraus. Es genügten die zahnärztliche Approbation und der Wohnsitz in Baden-Württemberg. Der Kläger könne sich dagegen nicht auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz berufen. Dieses habe nur festgestellt, dass ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg keine Mitgliedsbeiträge an die Landeszahnärztekammer zu entrichten habe, da er keine zahnärztliche Tätigkeit ausübe. Diese Entscheidung gelte für Baden-Württemberg nicht. Denn nach baden-württembergischem Recht komme es anders als in Rheinland-Pfalz nicht darauf an, ob der approbierte Zahnarzt seinen Beruf ausübe. Ausreichend sei, dass er seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg habe. Außerdem setze die Anerkennung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach der Weiterbildungsordnung Baden-Württemberg nur den Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung, nicht jedoch eine zahnärztliche Approbation voraus. Ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg könne daher in Baden-Württemberg die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten vermeiden, wenn er nicht als Zahnarzt approbiert sei bzw. die Approbation zurückgebe. In Rheinland-Pfalz werde demgegenüber die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit gefordert. Auch ein weiterer Beitragsabschlag oder gar eine Freistellung von der Beitragspflicht aufgrund der administrativen und organisatorischen Tätigkeit des Klägers sei nicht geboten. Bereits die Zuordnung des Klägers in die Beitragsgruppe 2 berücksichtige, dass er nur administrativen und organisatorisch tätig sei. Denn diese Beitragsgruppe betreffe Zahnärzte, die nicht unmittelbar mit der Behandlung von Patienten befasst seien und gegenüber niedergelassenen liquidationsberechtigten Zahnärzten nur in geringerem Ausmaß von den Leistungen der Beklagten profitierten. Gegenüber dieser Beitragsgruppe sei der Beitrag in der Beitragsgruppe 2 bereits um mehr als 50 % gemindert. Eine weitere Berücksichtigung der rein administrativ oder organisatorischen Tätigkeit des Klägers sei nicht geboten. Der Beitrag verstoße auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Die Beitragsbemessung nach den vier Beitragsgruppen berücksichtige vorteilsgerecht den jeweiligen Nutzen, den die verschiedenen Berufsangehörigen aus der Aufgabenerfüllung der Beklagten erlangten. Eine weitere Differenzierung erfordere das Äquivalenzprinzip nicht. Insgesamt sei der von der Beitragsgruppe 2 zu zahlenden Beitrag so niedrig, dass es fernliege, ihn als unzumutbare Belastung der Kammermitglieder zu betrachten. Das Äquivalenzprinzip sei auch nicht unter dem Aspekt der Doppelmitgliedschaft in Ärztekammer und Zahnärztekammer verletzt. Dem Satzungsgeber komme ein weiterer Typisierungsspielraum zu. Indem der doppelten Mitgliedschaft durch eine weitere Reduzierung des Beitrags um 1/3 Rechnung getragen werde, sei dem Äquivalenzprinzip Genüge getan. Das habe so auch das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden. Das Tätigkeitsfeld der doppelapprobierten Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen und der Zahnärzte sei eng miteinander verknüpft; es bestünden vielfältige Überlappungen. Eine exakte Zuordnung der beruflichen Tätigkeit von doppelapprobierten Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen nach objektiven Bemessungsmerkmalen zu den Tätigkeiten der jeweiligen Kammern sei nicht möglich. Deshalb sei die typisierende Regelung eines Beitragsabschlags von 1/3 nicht zu beanstanden. Die Beitragsveranlagung des Klägers verletze auch nicht den Gleichheitssatz. Zwar sei die rein administrative Tätigkeit eines Arztes bzw. Zahnarztes als wesentlicher Unterschied bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Dies sei jedoch durch die Zuordnung der Zahnärzte, die nicht mit der unmittelbaren Patientenbehandlung befasst seien, zur Beitragsgruppe 2 hinreichend erfolgt. Dass der Kläger sowohl Beiträge an die Ärztekammer als auch an die Beklagte leisten müsse, stelle keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Aufgrund seiner Doppelapprobation sei der Kläger nicht mit einfach approbierten Ärzten zu vergleichen. Entgegen der Auffassung des Klägers erschöpfe sich die zahnärztliche Approbation nicht nur in einem formalen Akt. Denn nur aufgrund der Doppelapprobation sei der Kläger berechtigt, ärztlich und zahnärztlich tätig zu sein. Sein berufliches Tätigkeitsfeld reiche daher weiter als das der einfach approbierten Ärzte bzw. Zahnärzte. Der Beitrag sei auch nicht gegenüber dem Kläger verwirkt. Dass der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dem Kläger erklärt habe, dass die Angelegenheit längst erledigt sei, werde bestritten. Abgesehen davon läge in einer solchen Aussage keine rechtlich bindende Verpflichtung zum Beitragsverzicht. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erlass der Beitragsforderung.
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Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten über die Beitragsveranlagung des Klägers (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Zulässigkeit
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1.1. Hauptantrag, Feststellungsklage
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1.1.1 Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass er seit dem 01.10.1999 nicht verpflichtet ist, Beiträge an die Beklagte zu entrichten, ist als Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 2 VwGO insoweit unzulässig, als die von ihm begehrte Feststellung ganz oder teilweise Inhalt eines bereits erlassenen Verwaltungsakts ist und die begehrte Feststellung mit dem Regelungsinhalt dieses Verwaltungsakts kollidieren würde. Denn die in diesem Fall gegebene Möglichkeit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage schließt die Feststellungsklage nach Sinn und Zweck des § 43 Abs. 2 VwGO aus ( Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 43 RdNr. 4 ). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 31.03.2000 in der Fassung ihres Bescheids vom 29.12.2000 rückwirkend zum 01.10.1999 zu einem monatlichen Kammerbeitrag in Höhe von 45,-- DM (= 23,01 EUR) veranlagt. Dieser Bescheid vom 31.03.2000, der von dem Kläger zumindest innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nicht angefochten wurde und der damit bestandskräftig geworden ist, gilt nach dem in ihm klar zum Ausdruck kommenden Willen der Beklagten auch für die Zukunft. Da es - unstreitig - keinen späteren Bescheid gibt, der einen anderen Kammerbeitrag des Klägers festsetzt, ist diese Beitragsfestsetzung bis heute gültig und bindet sowohl den Kläger als auch die Beklagte an die in diesem Bescheid erlassene Beitragsfestsetzung. Es ist deshalb kein Raum für eine anders lautende Feststellung.
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1.1.2 Auf der anderen Seite "berühmt sich" die Beklagte gegenüber dem Kläger höherer Beitragsforderungen, als im bestandskräftigen Bescheid vom 31.03.2000 (i.d.F. des Bescheids vom 29.12.2000) festgesetzt wurden. So sei der monatliche Beitrag aufgrund von Änderungen ihrer Beitragsordnung (einer Rechtsnorm) im Jahr 2004 auf 23,24 EUR, im Jahr 2005 auf 27,82 EUR, im Jahr 2006 auf 28,08 EUR, im Jahr 2007 auf 29,23 EUR (usw.) erhöht worden. Diese Erhöhungen hat die Beklagte, ohne einen neuen Beitragsbescheid erlassen zu haben, vom Kläger ebenfalls gefordert und so allein bis zum 30.06.2007 einen Beitragsrückstand des Klägers von 1.125,06 EUR errechnet.
21 
In Bezug auf diese über den festgesetzten monatlichen Betrag von 23,01 EUR hinausgehenden Beitragsforderungen der Beklagten ist die Feststellungsklage (teilweise) zulässig; insoweit steht ein Verwaltungsakt nicht entgegen. Da die Beklagte dem Kläger auch bereits mit Maßnahmen der Zwangsvollstreckung für den gesamten nach ihrer Meinung bestehenden Beitragsrückstand gedroht hat, besitzt der Kläger auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, ob der Beklagten auch die Beiträge, deren Höhe nicht von dem Bescheid vom 31.03.2000 gedeckt sind, zustehen.
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Dieser Feststellungsantrag ist als minus in dem umfassenderen, teils unzulässigen Feststellungsantrag des Klägers enthalten.
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1.2 Hilfsantrag, Verpflichtungsklage
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Der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihren Beitragsbescheid vom 31.03.2000 in der Fassung ihres Bescheids vom 29.12.2000 aufzuheben, zielt der Sache nach auf den Erlass eines (neuen) Verwaltungsakts, der den alten Beitragsbescheid der Beklagten vom 31.03.2000 (i.d.F. des Bescheids vom 29.12.2000) aufhebt oder den Kläger von der Beitragspflicht befreit. Eine solche Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Kläger hat im Schreiben an die Beklagte vom 06.02.2004 der Sache nach den Erlass eines solchen Verwaltungsakts beantragt, indem er dort ausgeführt hat "Unter Würdigung der besonderen Gesamtumstände bitte ich um eine Befreiung vom Kammerbeitrag, ersatzweise Erhebung des Mindestbeitrags abzüglich eines Abschlags von 20 %". Dass er seinen Antrag (höflichkeitshalber) in die Form einer Bitte gekleidet hat, ändert daran nichts ( zum Grundsatz der Meistbegünstigung bei der Auslegung von Anträgen vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 22 RdNrn. 36 und 38 sowie § 25 RdNrn. 11 f.; Urteil der Kammer vom 18.05.2004 - 4 K 414/02 - m.w.N. ). Die Kammer geht auch davon aus, dass die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 06.02.2004 erhalten hat. Angesichts der auch im Übrigen außerordentlich lückenhaften Akte der Beklagten, in der zahlreiche weitere zwischen den Beteiligten unstreitig gewechselte Schriftsätze fehlen, reicht es nicht aus, wenn die Beklagte unter Berufung auf das Fehlen des Schreibens vom 06.02.2004 in den Akten den Empfang dieses Schreibens bestreitet. Spätestens in seinem Schreiben vom 11.04.2007, dessen Empfang die Beklagte nicht bestreitet, nimmt der Kläger u. a. auf sein Schreiben vom 06.02.2004 Bezug, ohne dass die Beklagte in den darauf folgenden Schreiben den Empfang dieses Schreibens bestritten hatte. Gerade in seinem Schreiben vom 20.06.2007 geht der frühere Bevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. F., inhaltlich in einer Weise auf das Schreiben des Klägers vom 06.02.2004 ein, die darauf schließen lässt, dass das Schreiben des Klägers vom 06.02.2004 seit Längerem bekannt ist.
25 
Damit hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer im Februar 2004 bei der Beklagten einen Antrag gestellt, über den diese bis heute nicht (förmlich durch Verwaltungsakt) entschieden hat. Die Klage ist danach abweichend von § 68 VwGO gemäß § 75 VwGO auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig.
26 
Der Formulierung seines Antrags im Schreiben vom 06.02.2004 ist zu entnehmen, dass der Kläger eine Aufhebung seiner im Bescheid der Beklagten vom 31.03.2000 festgesetzten Beitragsverpflichtung bzw. eine Befreiung hiervon erst vom Eingang dieses Schreibens bei der Beklagte an und nicht etwa rückwirkend begehrt. Das hat der Kläger in der mündlichen Gerichtsverhandlung auch klar gestellt.
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2. Begründetheit
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2.1 Feststellungsklage
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Soweit der Feststellungsantrag zulässig ist, ist er auch begründet. Der Kläger ist (gegenwärtig) nicht verpflichtet, seit dem 01.10.1999, also seit Beginn seiner Angestelltentätigkeit beim MDK, bis heute einen höheren Kammerbeitrag an die Beklagte zu zahlen als 45 DM bzw. (heute) 23,01 EUR pro Monat. Denn nur dieser Beitrag ist im Bescheid der Beklagten vom 31.03.2000 (i.d.F. des Bescheids vom 29.12.2000), dem einzigen Beitragsbescheid, den die Beklagten für den Zeitraum nach dem 01.10.1999 an den Kläger erlassen hat, festgesetzt worden.
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Aus einer Gesamtschau der Regelungen in den §§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 2 HeilbKG, in § 31 Abs. 3 der Satzung der Beklagten und - vor allem - in § 6 der Beitragsordnung (BO) der Beklagten (in der aktuell geltenden und den vorhergehenden Fassungen) ergibt sich, dass die Kammerbeiträge der Beklagten nur auf der Grundlage eines zuvor erlassenen Beitragsbescheids erhoben werden. Das wird vor allem deutlich anhand von § 6 BO, der bestimmt, dass rückständige Beiträge nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden. Nach § 1 Abs. 1 LVwVG gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz jedoch (nur) für die Vollstreckung von Verwaltungsakten. Davon geht ersichtlich auch die Beklagte aus, wenn sie in ihrer Klageerwiderung für die Verpflichtung des Klägers zur Beitragszahlung auf ihren bestandskräftigen Bescheid vom 31.03.2000 verweist.
31 
Aber auch unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten, den Kammerbeitrag durch Verwaltungsakt geltend zu machen, entfaltet der bestandskräftige (ohne Zweifel nicht nichtige) Bescheid der Beklagten vom 31.03.2000 (i.d.F. des Bescheids vom 29.12.2000) seine Regelungswirkung für den Kläger und die Beklagte.
32 
Nach diesem Bescheid steht fest, dass der Kläger pro Monat einen Kammerbeitrag von 23,01 EUR an die Beklagte zahlen muss, nicht weniger, aber auch nicht mehr. Der Bescheid vom 31.03.2000 ist nicht nur ein den Kläger belastender Verwaltungsakt, in seiner Beschränkung auf einen Beitrag von 23,01 EUR enthält er auch eine Regelung zu seinen Gunsten und insoweit eine (Selbst-)Bindung der Beklagten. Von dieser Regelung konnte und kann sich die Beklagte nur durch den Erlass eines Änderungsbescheids lösen. Einen solchen Bescheid hat die Beklagte jedoch - auch auf der Grundlage ihrer eigenen Ausführungen (u. a. in der Klageerwiderung) - bis heute nicht erlassen.
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2.2 Verpflichtungsklage
34 
Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag des Klägers kommt hier insoweit zum Tragen, als der Hauptantrag des Klägers festzustellen, dass er seit Beginn seiner Tätigkeit als angestellter Arzt beim MDK (am 01.10.1999) nicht verpflichtet ist, Beiträge an die Beklagte zu entrichten, teilweise, das heißt im Hinblick auf einen Beitrag von 23,01 EUR pro Monat, als unzulässig abzuweisen ist ( siehe oben, 1.1 ). Insoweit ist die Klage jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung des Beitragsbescheids vom 31.03.2000 (i.d.F. des Bescheids vom 29.12.2000).
35 
Ein solcher Anspruch käme ohnehin nur für den Zeitraum ab Februar 2004 in Betracht. Denn der Kläger hat den Aufhebungs- oder, wie er ihn nannte, Befreiungsanspruch frühestens mit seinem Schreiben vom 06.02.2004 geltend gemacht. Diesem Schreiben ist - auch bei im Sinne des Klägers wohlwollender, aber dennoch notwendigerweise am Empfängerhorizont ausgerichteten Auslegung - nicht zu entnehmen, dass damit auch eine Aufhebung ("Befreiung") für einen vor diesem Schreiben liegenden Zeitraum begehrt wird. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch klar gestellt, dass er für die Zeit vor Februar 2004 keine Freistellung vom Kammerbeitrag begehrt.
36 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt - ungeachtet der Frage, ob der Kläger davor erst (quasi in einer ersten Stufe) das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 LVwVfG erreichen muss - allein § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die (tatbestandlichen) Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor, weil der Beitragsbescheid der Beklagten vom 31.03.2000 nicht rechtswidrig ist.
37 
§ 49 LVwVfG, der ebenfalls die Aufhebung eines Verwaltungsakts und zwar in Form des Widerrufs eines (rechtmäßigen) Verwaltungsakts, ermöglicht, ist hier unabhängig davon, ob die Voraussetzung nach § 49 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwVfG vorliegen, nicht anwendbar. Denn nach § 49 Abs. 1, 2. Halbsatz LVwVfG ist ein solcher Widerruf u. a. dann unzulässig, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. Das wäre hier der Fall. Die Erhebung von Kammerbeiträgen steht nicht im Ermessen der Beklagten, vielmehr ist sie nach Maßgabe der §§ 23 Abs. 1, 26 und 28 HeilbKG sowie ihrer eigenen satzungsrechtlichen Bestimmungen (in § 31 der Satzung und in der Beitragsordnung), aber auch aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG zur Erhebung von Kammerbeiträgen in der durch ihr Satzungsrecht vorgeschriebenen Höhe gegenüber jedem Kammermitglied verpflichtet.
38 
Auch ein Anspruch auf Befreiung des Klägers vom Kammerbeitrag (im engeren Sinn) ist nicht gegeben. Weder im Heilberufe-Kammergesetz noch im Satzungsrecht der Beklagten ist eine Rechtsgrundlage dafür erkennbar.
39 
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung (Rücknahme) der Beitragsfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 31.03.2000 (i.d.F. des Bescheids vom 29.12.2000) nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sind jedoch nicht gegeben, denn diese Beitragsfestsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumindest verletzt sie in der festgesetzten Höhe von 23,01 EUR den Kläger nicht in seinen Rechten.
40 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HeilbKG (für Baden-Württemberg) ist der Kläger als approbierter bzw. bestallter Zahnarzt Pflichtmitglied der Beklagten, da er unstreitig seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hat. Ob der Kläger seinen Beruf als Zahnarzt (tatsächlich) ausübt, ist nach der klaren Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 HeilbKG bei einem Wohnsitz im Land Baden-Württemberg ohne Belang. Insoweit unterscheidet sich die hier maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg von der in Rheinland-Pfalz; nach der Rechtslage dort ist die Berufsausübung (zwingende) gesetzliche Voraussetzung für eine Mitgliedschaft von Ärzten, Zahnärzten usw. in ihren jeweiligen Kammern ( vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 rhld.-pf. HeilBG ). Schon deshalb scheidet eine Berufung des Klägers auf das Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 15.06.1993 - 6 A 11973/92 - ( ArztR 1994, 279 ) aus.
41 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HeilbKG sowie der Satzung und der Beitragsordnung der Beklagten (in allen im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassungen, heute: nach § 31 der aktuellen Satzung und § 1 Abs. 1 bis 3 der aktuellen Beitragsordnung) ist der Kläger als Kammermitglied auch beitragspflichtig. Darauf, ob der Kläger seinen Beruf tatsächlich ausübt, kommt es nicht an. Das Heilberufe-Kammergesetz regelt in den §§ 2 und 26 Abs. 1 Satz 1 die Beitragspflicht von Kammermitgliedern und es lässt für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft (und damit auch für die Entstehung der Beitragspflicht) neben der Approbation bzw. Bestallung einen Wohnsitz in Baden-Württemberg genügen; eine tatsächliche Berufsausübung ist ausdrücklich nicht zwingend erforderlich ( siehe oben ). Damit bringt das (formelle) Gesetz zum Ausdruck, dass allein die Approbation bzw. Bestallung wesentlicher und hinreichender Grund für das Entstehen der Pflichtmitgliedschaft und die Beitragsverpflichtung ist. Das Gesetz geht danach davon aus, dass ein Arzt, Zahnarzt usw. aus der Approbation und seiner mit Wissen und Wollen getroffenen Entscheidung, diese zu behalten, generelle Vorteile zieht, die seine Verpflichtung zur Kammermitgliedschaft und zur Leistung eines Kammerbeitrags grundsätzlich rechtfertigten.
42 
Eine Beitragspflicht entfiele nach der untergesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 5 BO nur dann, wenn der Kläger seinen Beruf (als Zahnarzt) nicht mehr ausübte und auf das Wahlrecht, die Wählbarkeit und Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung schriftlich verzichtet hätte. Dass das beim Kläger der Fall ist, behauptet er selbst nicht; zumindest hat er in keinem Fall schriftlich auf seine Mitgliedschaftsrechte verzichtet. Der Formulierung in der Beitragstabelle der Beklagten zu der Beitragsgruppe 4, wonach Kammermitglieder, die ihren zahnärztlichen Beruf nicht ausüben, (ohne Weiteres) betragsfrei seien, kommt gegenüber der differenzierteren Regelung in § 1 Abs. 5 BO keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beitragstabelle hat gegenüber der Beitragsordnung als vorrangigem Regelungswerk eine eigenständige normative Bedeutung nur insoweit, als die Beitragordnung ihrerseits keine Regelungen enthält, diese vielmehr wie in § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 und 3 BO der Beschlussfassung der Vertreterversammlung überlässt. Dementsprechend unterliegt die Beitragstabelle auch viel häufigeren (in der Regel jährlichen) Änderungen als die (grundlegendere) Beitragsordnung. Im Übrigen, das heißt vor allem auch hinsichtlich der Beitragsverpflichtung dem Grunde nach, enthält die Beitragstabelle nur redaktionelle (an mehreren Stellen [vermutlich aus Gründen der Vereinfachung] verkürzte und deshalb unvollständige) Übernahmen von Regelungen der Beitragsordnung ( neben § 1 Abs. 5 u. a. auch § 2 Abs. 5 BO ). In der Beitragstabelle können hiernach nicht im Widerspruch zur Beitragsordnung eigene Beitragsfreiheiten normiert werden. Unklarheiten und widersprüchliche Formulierungen in der Beitragstabelle sind im Sinne der Regelungen in der Beitragsordnung auszulegen. Deshalb verbleibt es als Voraussetzung für die Entstehung der Beitragsfreiheit von Kammermitgliedern bei der (umfassenderen und differenzierteren) Regelung in § 1 Abs. 5 BO.
43 
Damit kommt es in diesem Verfahren auf die nach der Begründung seiner Klage wesentliche Behauptung des Klägers, er übe den Beruf des Zahnarztes tatsächlich nicht aus, für die Entstehung der Beitragspflicht dem Grunde nach nicht entscheidend an. Abgesehen davon übt der Kläger seinen zahnärztlichen Beruf jedoch tatsächlich auch als Angestellter des MDK aus; hierzu wird auf die Ausführungen im übernächsten Absatz verwiesen.
44 
Auf der Grundlage seiner satzungsrechtlichen, auf dem Heilberufe-Kammergesetz beruhenden Bestimmungen hat die Beklagte den Kläger zutreffend zunächst als angestellter Zahnarzt im öffentlichen Dienst (des MDK) der Beitragsgruppe 2b und als doppelapprobierter Zahnarzt (und Arzt) schließlich der Beitragsgruppe 2d zugeordnet. Das bedeutet der Sache nach eine zweifache Besserstellung gegenüber dem typischen Fall eines niedergelassenen bzw. sonst liquidationsberechtigten Zahnarztes, nämlich in der ersten Stufe eine knapp 60%ige Reduzierung aufgrund seiner fehlenden eigenen Liquidationsberechtigung und in einer zweiten Stufe eine weitere knapp 30%ige Reduzierung aufgrund der Doppelapprobation. Diese Veranlagung des Klägers widerspricht entgegen seiner Auffassung nicht höherrangigem Recht.
45 
Insbesondere rügt der Kläger zu Unrecht eine übermäßige und gleichheitswidrige Belastung aufgrund dieser Veranlagung. Zwar kann sich das Übermaß einer finanziellen Belastung vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzips auch aus dem Vergleich mit der Beitragsbelastung anderer Personen ergeben. Nach dem Äquivalenzprinzip, der beitragsrechtlichen Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Für den Fall der Doppelmitgliedschaft in zwei Kammern folgt hieraus, dass die Auferlegung von Beiträgen für beide Kammern grundsätzlich nur in dem Maße unbedenklich ist, als bei der Beitragsveranlagung jeweils nur der für die betreffende Kammer spezifische Teil der ausgeübten Tätigkeiten berücksichtigt wird ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.2001 - 14 S 402/01 -, GewArch 2001, 418, m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 07.10.2004 - 7 K 1559/04 -, GewArch 2005, 343 ). Dem wird die Beitragsveranlagung des Klägers gerecht.
46 
Entgegen der Auffassung des Klägers zieht er auf der von ihm ausgeübten Stelle beim MDK durchaus Vorteile aus seiner zahnärztlichen Approbation. So war die Stelle, die der Kläger seit 1999 innehat, seinerzeit ausdrücklich ausgeschrieben für einen Zahnarzt; vertiefte Kenntnisse in Kieferorthopädie und/oder Oralchirurgie waren danach (lediglich) von Vorteil. In seiner Stellungnahme an die Bezirksärztekammer vom 27.06.2003 bringt der Leitende Arzt des MDK, also der Vorgesetzte des Klägers, deutlich zum Ausdruck, dass der Kläger beim MDK als Zahnarzt angestellt sei; er begutachte aber aufgrund seiner fachlichen Befähigung als Kieferchirurg überwiegend auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Im Einklang damit behauptet der Kläger selbst durchgehend, er sei überwiegend ärztlich und nicht zahnärztlich tätig, mit zahnärztlichen Fragen habe er in der Regel nur im Zusammenhang mit Leistungen der zahnärztlichen Chirurgie zu tun. Damit steht fest, dass der Kläger auch, wenngleich untergeordnet, zahnärztliche Tätigkeiten ausübt und mit zahnärztlichen Fragen befasst ist. Fest steht auch, dass der Kläger als Zahnarzt eingestellt wurde. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er beim MDK die Planstelle eines Zahnarztes innehabe. Er hat weiter ausgeführt, dass es ihm innerhalb des MDK obliege, eingehende Gutachtensaufträge im zahnärztlichen (kieferorthopädischen) Bereich an die beim MDK tätigen Zahnärzte zu verteilen; auch dadurch nimmt der Kläger zahnärztlichen Sachverstand in Anspruch. Insgesamt ist sein Fall deshalb nicht in jeder Hinsicht mit dem Fall eines ausschließlich als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg (auf dem Gebiet der plastischen Operationen) praktizierenden Arztes vergleichbar, über dessen Pflichtmitgliedschaft in der Zahnärztekammer das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ( im Urteil vom 15.06.1993, a.a.O. ) zu entscheiden hatte. Wenn der Kläger in seinem bisherigen Berufsleben rein faktisch überwiegend mit Fragestellungen aus dem ärztlichen Bereich, speziell aus dem Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, befasst war, so ist das zum einen eine Erkenntnis aufgrund der bisherigen Verwendung des Klägers beim MDK, die sich je nach den Erfordernissen im Unternehmen künftig auch ändern kann; immerhin ist der Kläger dort auf einer Zahnarztstelle beschäftigt und kann deshalb dort bei Bedarf auch stärker im zahnärztlichen Bereich eingesetzt werden. Zum anderen würde es den Verwaltungsaufwand der Beklagten (auch mit der Folge von Kostensteigerungen) unangemessen erhöhen, wenn sie bei der Beitragsveranlagung ihrer Mitglieder den individuellen Besonderheiten jeder Arbeitsstelle ihrer Mitglieder im Einzelnen nachgehen müsste ( siehe hierzu unten ).
47 
Dem geringeren Vorteil, den der Kläger als rein administrativ tätiger angestellter, nicht mit der Heilbehandlung befasster Zahnarzt gegenüber den praktisch behandelnden Zahnärzten aus seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten zieht und der aus Gründen der Gleichbehandlung ( Art. 3 Abs. 1 GG ) die Veranlagung zu einem geringen Kammerbeitrag erfordert ( siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 33/89 -, NJW 1993, 3003; Nieders. OVG, Urteil vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, NdsVBl 2002, 133; Urteil der Kammer vom 09.11.2006 - 4 K 2173/04 - m.w.N. ), hat die Beklagte in ihrer Beitragsordnung durch Unterscheidung zwischen der Beitragsgruppe 1 und der Beitragsgruppe 2, der der Kläger zugeordnet ist und deren Beitrag etwa 60 % geringer ausfällt als in der Beitragsgruppe 1, hinreichend Rechnung getragen ( vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 06.11.2006, a.a.O. ). Weitere Reduzierungen des Beitragssatzes und weitere Differenzierungen innerhalb der Beitragsgruppe 2 sind insoweit weder nach dem Gleichheitssatz noch nach dem Äquivalenzprinzip geboten.
48 
Dass auch der Umstand, dass der Kläger als doppelapprobierter Arzt und Zahnarzt gleichzeitig Pflichtmitglied in zwei berufsständischen Kammern und damit in zwei Kammern beitragspflichtig ist, im Grundsatz nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, verstößt, ist in der Rechtsprechung geklärt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 22.03.1999 - 4 K 5345/98 -; VG Neustadt, Gerichtsbescheid vom 27.04.1990 - 7 K 1185/88 -, der nach einer Mitteilung des VG Neustadt und entgegen einer Behauptung des Klägers rechtskräftig geworden ist ). Das eine solche Doppelmitgliedschaft regelmäßig zur Folge hat, dass der Vorteil, den die jeweiligen Mitglieder aus ihrer Mitgliedschaft in den einzelnen Kammern ziehen, typischerweise geringer ist als bei ihren Berufskollegen, die nur einer Kammer angehören, und dass sie darüber hinaus mehrfach zu Kammerbeiträgen herangezogen werden, hat die Beklagte bei ihrer Beitragsbemessung durch eine (weiteren) Herabsetzung des Beitrags um ca. ein Drittel für doppelapprobierte Zahnärzte Rechnung getragen. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden ( siehe VG Stuttgart, Urteil vom 22.03.1999 ,a.a.O.; vgl. auch VG Neustadt, Gerichtsbescheid vom 27.04.1990, a.a.O., das sogar die Veranlagung eines Doppelapprobierten zu einem vollen Beitrag in der Ärztekammer unbeanstandet ließ ).
49 
Auch im Übrigen sind keine Rechtsverstöße bei der Beitragserhebung der Beklagten zu erkennen. Die gerichtliche Überprüfung einer Beitragsordnung berufsständischer Kammern ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsspielraums verlassen hat. Das ist der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, dienen, gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Jenseits des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes hat der Satzungsgeber anerkanntermaßen einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch ist anerkannt, dass Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität im Kammerbeitragsrecht zulässig sind, solange die dadurch entstehende Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht. Eine (Zahnärzte-)Kammer ist nicht gehalten, bei der Beitragsbemessung allen Besonderheiten ihrer Mitglieder Rechnung zu tragen; im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung kann sie vielmehr in sachlich vertretbarem Rahmen auch Pauschalierungen vornehmen; nicht jeder Einzelfall muss einer besonderen Lösung zugeführt werden ( zum Gestaltungsspielraum von berufsständischen Körperschaften beim Erlass von Sitzungen allgemein vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 - 6 C 19/05 -, NVwZ 2006, 1068, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 14 S 2726/00 -, GewArch 2002, 83; spez. zu Ärztekammern VG Berlin, Urteil vom 20.04.2005 - 14 A 109/01 -, LKV 2006, 140, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung ). Allein der Umstand, dass der an die Beklagte zu leistende Beitrag des Klägers höher ist als sein Beitrag an die Ärztekammer, ist rechtlich ohne Bedeutung. Auch die Höhe des von ihm geforderten Beitrags verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (das dürfte selbst für den vom Kläger zu leistenden Beitrag nach der für 2009 geltenden Beitragstabelle in Höhe von 35,79 EUR/Monat gelten).
50 
Ob und inwieweit (das heißt, ab welchem Zeitpunkt) der von der Beklagten vom Kläger geforderte Kammerbeitrag als sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des (am 01.01.2005 in Kraft getretenen) § 45 KAG anzusehen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die danach und nach § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Steuer- bzw. Abgabebescheiden nach den §§ 172 ff. AO ergäben in keinem Fall eine für den Kläger günstigere Rechtsposition, da die Durchbrechung der Bestandskraft von Abgabebescheiden nach diesen Vorschriften der Abgabenordnung erheblich schwieriger ist als nach § 48 LVwVfG.
51 
Die Beklagte hat den Beitrag auch nicht verwirkt. Insbesondere kann in der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, er habe gedacht, die Angelegenheit sei erledigt, selbst wenn sie so gefallen sein sollte, kein Beitragsverzicht gesehen werden. Denn die Aussage bedeutet keineswegs, dass die Angelegenheit im Sinne des Klägers erledigt gewesen sei.
52 
Über einen Erlass oder eine Stundung des Kammerbeitrags nach Maßgabe von § 4 BO hat die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Vielmehr müsste der Kläger dies in einem gesonderten, auf den (teilweisen oder vollständigen) Erlass des Beitrags gerichteten Verwaltungsverfahren - und ggf. in einem Klageverfahren mit einem Verpflichtungsantrag - geltend machen. Denn selbst ein verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben eines Beitragserlasses würde nicht die Rechtmäßigkeit des Beitrags selbst berühren ( BVerwG, Urteil vom 12.09.1994, BVerwGE 70, 96 ). Abgesehen davon sind persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe, die einen Erlass rechtfertigen könnten, bislang weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
54 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
17 
1. Zulässigkeit
18 
1.1. Hauptantrag, Feststellungsklage
19 
1.1.1 Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass er seit dem 01.10.1999 nicht verpflichtet ist, Beiträge an die Beklagte zu entrichten, ist als Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 2 VwGO insoweit unzulässig, als die von ihm begehrte Feststellung ganz oder teilweise Inhalt eines bereits erlassenen Verwaltungsakts ist und die begehrte Feststellung mit dem Regelungsinhalt dieses Verwaltungsakts kollidieren würde. Denn die in diesem Fall gegebene Möglichkeit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage schließt die Feststellungsklage nach Sinn und Zweck des § 43 Abs. 2 VwGO aus ( Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 43 RdNr. 4 ). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 31.03.2000 in der Fassung ihres Bescheids vom 29.12.2000 rückwirkend zum 01.10.1999 zu einem monatlichen Kammerbeitrag in Höhe von 45,-- DM (= 23,01 EUR) veranlagt. Dieser Bescheid vom 31.03.2000, der von dem Kläger zumindest innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nicht angefochten wurde und der damit bestandskräftig geworden ist, gilt nach dem in ihm klar zum Ausdruck kommenden Willen der Beklagten auch für die Zukunft. Da es - unstreitig - keinen späteren Bescheid gibt, der einen anderen Kammerbeitrag des Klägers festsetzt, ist diese Beitragsfestsetzung bis heute gültig und bindet sowohl den Kläger als auch die Beklagte an die in diesem Bescheid erlassene Beitragsfestsetzung. Es ist deshalb kein Raum für eine anders lautende Feststellung.
20 
1.1.2 Auf der anderen Seite "berühmt sich" die Beklagte gegenüber dem Kläger höherer Beitragsforderungen, als im bestandskräftigen Bescheid vom 31.03.2000 (i.d.F. des Bescheids vom 29.12.2000) festgesetzt wurden. So sei der monatliche Beitrag aufgrund von Änderungen ihrer Beitragsordnung (einer Rechtsnorm) im Jahr 2004 auf 23,24 EUR, im Jahr 2005 auf 27,82 EUR, im Jahr 2006 auf 28,08 EUR, im Jahr 2007 auf 29,23 EUR (usw.) erhöht worden. Diese Erhöhungen hat die Beklagte, ohne einen neuen Beitragsbescheid erlassen zu haben, vom Kläger ebenfalls gefordert und so allein bis zum 30.06.2007 einen Beitragsrückstand des Klägers von 1.125,06 EUR errechnet.
21 
In Bezug auf diese über den festgesetzten monatlichen Betrag von 23,01 EUR hinausgehenden Beitragsforderungen der Beklagten ist die Feststellungsklage (teilweise) zulässig; insoweit steht ein Verwaltungsakt nicht entgegen. Da die Beklagte dem Kläger auch bereits mit Maßnahmen der Zwangsvollstreckung für den gesamten nach ihrer Meinung bestehenden Beitragsrückstand gedroht hat, besitzt der Kläger auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, ob der Beklagten auch die Beiträge, deren Höhe nicht von dem Bescheid vom 31.03.2000 gedeckt sind, zustehen.
22 
Dieser Feststellungsantrag ist als minus in dem umfassenderen, teils unzulässigen Feststellungsantrag des Klägers enthalten.
23 
1.2 Hilfsantrag, Verpflichtungsklage
24 
Der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihren Beitragsbescheid vom 31.03.2000 in der Fassung ihres Bescheids vom 29.12.2000 aufzuheben, zielt der Sache nach auf den Erlass eines (neuen) Verwaltungsakts, der den alten Beitragsbescheid der Beklagten vom 31.03.2000 (i.d.F. des Bescheids vom 29.12.2000) aufhebt oder den Kläger von der Beitragspflicht befreit. Eine solche Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Kläger hat im Schreiben an die Beklagte vom 06.02.2004 der Sache nach den Erlass eines solchen Verwaltungsakts beantragt, indem er dort ausgeführt hat "Unter Würdigung der besonderen Gesamtumstände bitte ich um eine Befreiung vom Kammerbeitrag, ersatzweise Erhebung des Mindestbeitrags abzüglich eines Abschlags von 20 %". Dass er seinen Antrag (höflichkeitshalber) in die Form einer Bitte gekleidet hat, ändert daran nichts ( zum Grundsatz der Meistbegünstigung bei der Auslegung von Anträgen vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 22 RdNrn. 36 und 38 sowie § 25 RdNrn. 11 f.; Urteil der Kammer vom 18.05.2004 - 4 K 414/02 - m.w.N. ). Die Kammer geht auch davon aus, dass die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 06.02.2004 erhalten hat. Angesichts der auch im Übrigen außerordentlich lückenhaften Akte der Beklagten, in der zahlreiche weitere zwischen den Beteiligten unstreitig gewechselte Schriftsätze fehlen, reicht es nicht aus, wenn die Beklagte unter Berufung auf das Fehlen des Schreibens vom 06.02.2004 in den Akten den Empfang dieses Schreibens bestreitet. Spätestens in seinem Schreiben vom 11.04.2007, dessen Empfang die Beklagte nicht bestreitet, nimmt der Kläger u. a. auf sein Schreiben vom 06.02.2004 Bezug, ohne dass die Beklagte in den darauf folgenden Schreiben den Empfang dieses Schreibens bestritten hatte. Gerade in seinem Schreiben vom 20.06.2007 geht der frühere Bevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. F., inhaltlich in einer Weise auf das Schreiben des Klägers vom 06.02.2004 ein, die darauf schließen lässt, dass das Schreiben des Klägers vom 06.02.2004 seit Längerem bekannt ist.
25 
Damit hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer im Februar 2004 bei der Beklagten einen Antrag gestellt, über den diese bis heute nicht (förmlich durch Verwaltungsakt) entschieden hat. Die Klage ist danach abweichend von § 68 VwGO gemäß § 75 VwGO auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig.
26 
Der Formulierung seines Antrags im Schreiben vom 06.02.2004 ist zu entnehmen, dass der Kläger eine Aufhebung seiner im Bescheid der Beklagten vom 31.03.2000 festgesetzten Beitragsverpflichtung bzw. eine Befreiung hiervon erst vom Eingang dieses Schreibens bei der Beklagte an und nicht etwa rückwirkend begehrt. Das hat der Kläger in der mündlichen Gerichtsverhandlung auch klar gestellt.
27 
2. Begründetheit
28 
2.1 Feststellungsklage
29 
Soweit der Feststellungsantrag zulässig ist, ist er auch begründet. Der Kläger ist (gegenwärtig) nicht verpflichtet, seit dem 01.10.1999, also seit Beginn seiner Angestelltentätigkeit beim MDK, bis heute einen höheren Kammerbeitrag an die Beklagte zu zahlen als 45 DM bzw. (heute) 23,01 EUR pro Monat. Denn nur dieser Beitrag ist im Bescheid der Beklagten vom 31.03.2000 (i.d.F. des Bescheids vom 29.12.2000), dem einzigen Beitragsbescheid, den die Beklagten für den Zeitraum nach dem 01.10.1999 an den Kläger erlassen hat, festgesetzt worden.
30 
Aus einer Gesamtschau der Regelungen in den §§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 2 HeilbKG, in § 31 Abs. 3 der Satzung der Beklagten und - vor allem - in § 6 der Beitragsordnung (BO) der Beklagten (in der aktuell geltenden und den vorhergehenden Fassungen) ergibt sich, dass die Kammerbeiträge der Beklagten nur auf der Grundlage eines zuvor erlassenen Beitragsbescheids erhoben werden. Das wird vor allem deutlich anhand von § 6 BO, der bestimmt, dass rückständige Beiträge nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden. Nach § 1 Abs. 1 LVwVG gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz jedoch (nur) für die Vollstreckung von Verwaltungsakten. Davon geht ersichtlich auch die Beklagte aus, wenn sie in ihrer Klageerwiderung für die Verpflichtung des Klägers zur Beitragszahlung auf ihren bestandskräftigen Bescheid vom 31.03.2000 verweist.
31 
Aber auch unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten, den Kammerbeitrag durch Verwaltungsakt geltend zu machen, entfaltet der bestandskräftige (ohne Zweifel nicht nichtige) Bescheid der Beklagten vom 31.03.2000 (i.d.F. des Bescheids vom 29.12.2000) seine Regelungswirkung für den Kläger und die Beklagte.
32 
Nach diesem Bescheid steht fest, dass der Kläger pro Monat einen Kammerbeitrag von 23,01 EUR an die Beklagte zahlen muss, nicht weniger, aber auch nicht mehr. Der Bescheid vom 31.03.2000 ist nicht nur ein den Kläger belastender Verwaltungsakt, in seiner Beschränkung auf einen Beitrag von 23,01 EUR enthält er auch eine Regelung zu seinen Gunsten und insoweit eine (Selbst-)Bindung der Beklagten. Von dieser Regelung konnte und kann sich die Beklagte nur durch den Erlass eines Änderungsbescheids lösen. Einen solchen Bescheid hat die Beklagte jedoch - auch auf der Grundlage ihrer eigenen Ausführungen (u. a. in der Klageerwiderung) - bis heute nicht erlassen.
33 
2.2 Verpflichtungsklage
34 
Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag des Klägers kommt hier insoweit zum Tragen, als der Hauptantrag des Klägers festzustellen, dass er seit Beginn seiner Tätigkeit als angestellter Arzt beim MDK (am 01.10.1999) nicht verpflichtet ist, Beiträge an die Beklagte zu entrichten, teilweise, das heißt im Hinblick auf einen Beitrag von 23,01 EUR pro Monat, als unzulässig abzuweisen ist ( siehe oben, 1.1 ). Insoweit ist die Klage jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung des Beitragsbescheids vom 31.03.2000 (i.d.F. des Bescheids vom 29.12.2000).
35 
Ein solcher Anspruch käme ohnehin nur für den Zeitraum ab Februar 2004 in Betracht. Denn der Kläger hat den Aufhebungs- oder, wie er ihn nannte, Befreiungsanspruch frühestens mit seinem Schreiben vom 06.02.2004 geltend gemacht. Diesem Schreiben ist - auch bei im Sinne des Klägers wohlwollender, aber dennoch notwendigerweise am Empfängerhorizont ausgerichteten Auslegung - nicht zu entnehmen, dass damit auch eine Aufhebung ("Befreiung") für einen vor diesem Schreiben liegenden Zeitraum begehrt wird. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch klar gestellt, dass er für die Zeit vor Februar 2004 keine Freistellung vom Kammerbeitrag begehrt.
36 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt - ungeachtet der Frage, ob der Kläger davor erst (quasi in einer ersten Stufe) das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 LVwVfG erreichen muss - allein § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die (tatbestandlichen) Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor, weil der Beitragsbescheid der Beklagten vom 31.03.2000 nicht rechtswidrig ist.
37 
§ 49 LVwVfG, der ebenfalls die Aufhebung eines Verwaltungsakts und zwar in Form des Widerrufs eines (rechtmäßigen) Verwaltungsakts, ermöglicht, ist hier unabhängig davon, ob die Voraussetzung nach § 49 Abs. 1, 1. Halbsatz LVwVfG vorliegen, nicht anwendbar. Denn nach § 49 Abs. 1, 2. Halbsatz LVwVfG ist ein solcher Widerruf u. a. dann unzulässig, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. Das wäre hier der Fall. Die Erhebung von Kammerbeiträgen steht nicht im Ermessen der Beklagten, vielmehr ist sie nach Maßgabe der §§ 23 Abs. 1, 26 und 28 HeilbKG sowie ihrer eigenen satzungsrechtlichen Bestimmungen (in § 31 der Satzung und in der Beitragsordnung), aber auch aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG zur Erhebung von Kammerbeiträgen in der durch ihr Satzungsrecht vorgeschriebenen Höhe gegenüber jedem Kammermitglied verpflichtet.
38 
Auch ein Anspruch auf Befreiung des Klägers vom Kammerbeitrag (im engeren Sinn) ist nicht gegeben. Weder im Heilberufe-Kammergesetz noch im Satzungsrecht der Beklagten ist eine Rechtsgrundlage dafür erkennbar.
39 
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung (Rücknahme) der Beitragsfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 31.03.2000 (i.d.F. des Bescheids vom 29.12.2000) nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sind jedoch nicht gegeben, denn diese Beitragsfestsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumindest verletzt sie in der festgesetzten Höhe von 23,01 EUR den Kläger nicht in seinen Rechten.
40 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HeilbKG (für Baden-Württemberg) ist der Kläger als approbierter bzw. bestallter Zahnarzt Pflichtmitglied der Beklagten, da er unstreitig seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hat. Ob der Kläger seinen Beruf als Zahnarzt (tatsächlich) ausübt, ist nach der klaren Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 HeilbKG bei einem Wohnsitz im Land Baden-Württemberg ohne Belang. Insoweit unterscheidet sich die hier maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg von der in Rheinland-Pfalz; nach der Rechtslage dort ist die Berufsausübung (zwingende) gesetzliche Voraussetzung für eine Mitgliedschaft von Ärzten, Zahnärzten usw. in ihren jeweiligen Kammern ( vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 rhld.-pf. HeilBG ). Schon deshalb scheidet eine Berufung des Klägers auf das Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 15.06.1993 - 6 A 11973/92 - ( ArztR 1994, 279 ) aus.
41 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HeilbKG sowie der Satzung und der Beitragsordnung der Beklagten (in allen im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassungen, heute: nach § 31 der aktuellen Satzung und § 1 Abs. 1 bis 3 der aktuellen Beitragsordnung) ist der Kläger als Kammermitglied auch beitragspflichtig. Darauf, ob der Kläger seinen Beruf tatsächlich ausübt, kommt es nicht an. Das Heilberufe-Kammergesetz regelt in den §§ 2 und 26 Abs. 1 Satz 1 die Beitragspflicht von Kammermitgliedern und es lässt für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft (und damit auch für die Entstehung der Beitragspflicht) neben der Approbation bzw. Bestallung einen Wohnsitz in Baden-Württemberg genügen; eine tatsächliche Berufsausübung ist ausdrücklich nicht zwingend erforderlich ( siehe oben ). Damit bringt das (formelle) Gesetz zum Ausdruck, dass allein die Approbation bzw. Bestallung wesentlicher und hinreichender Grund für das Entstehen der Pflichtmitgliedschaft und die Beitragsverpflichtung ist. Das Gesetz geht danach davon aus, dass ein Arzt, Zahnarzt usw. aus der Approbation und seiner mit Wissen und Wollen getroffenen Entscheidung, diese zu behalten, generelle Vorteile zieht, die seine Verpflichtung zur Kammermitgliedschaft und zur Leistung eines Kammerbeitrags grundsätzlich rechtfertigten.
42 
Eine Beitragspflicht entfiele nach der untergesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 5 BO nur dann, wenn der Kläger seinen Beruf (als Zahnarzt) nicht mehr ausübte und auf das Wahlrecht, die Wählbarkeit und Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung schriftlich verzichtet hätte. Dass das beim Kläger der Fall ist, behauptet er selbst nicht; zumindest hat er in keinem Fall schriftlich auf seine Mitgliedschaftsrechte verzichtet. Der Formulierung in der Beitragstabelle der Beklagten zu der Beitragsgruppe 4, wonach Kammermitglieder, die ihren zahnärztlichen Beruf nicht ausüben, (ohne Weiteres) betragsfrei seien, kommt gegenüber der differenzierteren Regelung in § 1 Abs. 5 BO keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beitragstabelle hat gegenüber der Beitragsordnung als vorrangigem Regelungswerk eine eigenständige normative Bedeutung nur insoweit, als die Beitragordnung ihrerseits keine Regelungen enthält, diese vielmehr wie in § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 und 3 BO der Beschlussfassung der Vertreterversammlung überlässt. Dementsprechend unterliegt die Beitragstabelle auch viel häufigeren (in der Regel jährlichen) Änderungen als die (grundlegendere) Beitragsordnung. Im Übrigen, das heißt vor allem auch hinsichtlich der Beitragsverpflichtung dem Grunde nach, enthält die Beitragstabelle nur redaktionelle (an mehreren Stellen [vermutlich aus Gründen der Vereinfachung] verkürzte und deshalb unvollständige) Übernahmen von Regelungen der Beitragsordnung ( neben § 1 Abs. 5 u. a. auch § 2 Abs. 5 BO ). In der Beitragstabelle können hiernach nicht im Widerspruch zur Beitragsordnung eigene Beitragsfreiheiten normiert werden. Unklarheiten und widersprüchliche Formulierungen in der Beitragstabelle sind im Sinne der Regelungen in der Beitragsordnung auszulegen. Deshalb verbleibt es als Voraussetzung für die Entstehung der Beitragsfreiheit von Kammermitgliedern bei der (umfassenderen und differenzierteren) Regelung in § 1 Abs. 5 BO.
43 
Damit kommt es in diesem Verfahren auf die nach der Begründung seiner Klage wesentliche Behauptung des Klägers, er übe den Beruf des Zahnarztes tatsächlich nicht aus, für die Entstehung der Beitragspflicht dem Grunde nach nicht entscheidend an. Abgesehen davon übt der Kläger seinen zahnärztlichen Beruf jedoch tatsächlich auch als Angestellter des MDK aus; hierzu wird auf die Ausführungen im übernächsten Absatz verwiesen.
44 
Auf der Grundlage seiner satzungsrechtlichen, auf dem Heilberufe-Kammergesetz beruhenden Bestimmungen hat die Beklagte den Kläger zutreffend zunächst als angestellter Zahnarzt im öffentlichen Dienst (des MDK) der Beitragsgruppe 2b und als doppelapprobierter Zahnarzt (und Arzt) schließlich der Beitragsgruppe 2d zugeordnet. Das bedeutet der Sache nach eine zweifache Besserstellung gegenüber dem typischen Fall eines niedergelassenen bzw. sonst liquidationsberechtigten Zahnarztes, nämlich in der ersten Stufe eine knapp 60%ige Reduzierung aufgrund seiner fehlenden eigenen Liquidationsberechtigung und in einer zweiten Stufe eine weitere knapp 30%ige Reduzierung aufgrund der Doppelapprobation. Diese Veranlagung des Klägers widerspricht entgegen seiner Auffassung nicht höherrangigem Recht.
45 
Insbesondere rügt der Kläger zu Unrecht eine übermäßige und gleichheitswidrige Belastung aufgrund dieser Veranlagung. Zwar kann sich das Übermaß einer finanziellen Belastung vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Äquivalenzprinzips auch aus dem Vergleich mit der Beitragsbelastung anderer Personen ergeben. Nach dem Äquivalenzprinzip, der beitragsrechtlichen Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Für den Fall der Doppelmitgliedschaft in zwei Kammern folgt hieraus, dass die Auferlegung von Beiträgen für beide Kammern grundsätzlich nur in dem Maße unbedenklich ist, als bei der Beitragsveranlagung jeweils nur der für die betreffende Kammer spezifische Teil der ausgeübten Tätigkeiten berücksichtigt wird ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.2001 - 14 S 402/01 -, GewArch 2001, 418, m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 07.10.2004 - 7 K 1559/04 -, GewArch 2005, 343 ). Dem wird die Beitragsveranlagung des Klägers gerecht.
46 
Entgegen der Auffassung des Klägers zieht er auf der von ihm ausgeübten Stelle beim MDK durchaus Vorteile aus seiner zahnärztlichen Approbation. So war die Stelle, die der Kläger seit 1999 innehat, seinerzeit ausdrücklich ausgeschrieben für einen Zahnarzt; vertiefte Kenntnisse in Kieferorthopädie und/oder Oralchirurgie waren danach (lediglich) von Vorteil. In seiner Stellungnahme an die Bezirksärztekammer vom 27.06.2003 bringt der Leitende Arzt des MDK, also der Vorgesetzte des Klägers, deutlich zum Ausdruck, dass der Kläger beim MDK als Zahnarzt angestellt sei; er begutachte aber aufgrund seiner fachlichen Befähigung als Kieferchirurg überwiegend auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Im Einklang damit behauptet der Kläger selbst durchgehend, er sei überwiegend ärztlich und nicht zahnärztlich tätig, mit zahnärztlichen Fragen habe er in der Regel nur im Zusammenhang mit Leistungen der zahnärztlichen Chirurgie zu tun. Damit steht fest, dass der Kläger auch, wenngleich untergeordnet, zahnärztliche Tätigkeiten ausübt und mit zahnärztlichen Fragen befasst ist. Fest steht auch, dass der Kläger als Zahnarzt eingestellt wurde. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er beim MDK die Planstelle eines Zahnarztes innehabe. Er hat weiter ausgeführt, dass es ihm innerhalb des MDK obliege, eingehende Gutachtensaufträge im zahnärztlichen (kieferorthopädischen) Bereich an die beim MDK tätigen Zahnärzte zu verteilen; auch dadurch nimmt der Kläger zahnärztlichen Sachverstand in Anspruch. Insgesamt ist sein Fall deshalb nicht in jeder Hinsicht mit dem Fall eines ausschließlich als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg (auf dem Gebiet der plastischen Operationen) praktizierenden Arztes vergleichbar, über dessen Pflichtmitgliedschaft in der Zahnärztekammer das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ( im Urteil vom 15.06.1993, a.a.O. ) zu entscheiden hatte. Wenn der Kläger in seinem bisherigen Berufsleben rein faktisch überwiegend mit Fragestellungen aus dem ärztlichen Bereich, speziell aus dem Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, befasst war, so ist das zum einen eine Erkenntnis aufgrund der bisherigen Verwendung des Klägers beim MDK, die sich je nach den Erfordernissen im Unternehmen künftig auch ändern kann; immerhin ist der Kläger dort auf einer Zahnarztstelle beschäftigt und kann deshalb dort bei Bedarf auch stärker im zahnärztlichen Bereich eingesetzt werden. Zum anderen würde es den Verwaltungsaufwand der Beklagten (auch mit der Folge von Kostensteigerungen) unangemessen erhöhen, wenn sie bei der Beitragsveranlagung ihrer Mitglieder den individuellen Besonderheiten jeder Arbeitsstelle ihrer Mitglieder im Einzelnen nachgehen müsste ( siehe hierzu unten ).
47 
Dem geringeren Vorteil, den der Kläger als rein administrativ tätiger angestellter, nicht mit der Heilbehandlung befasster Zahnarzt gegenüber den praktisch behandelnden Zahnärzten aus seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten zieht und der aus Gründen der Gleichbehandlung ( Art. 3 Abs. 1 GG ) die Veranlagung zu einem geringen Kammerbeitrag erfordert ( siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 33/89 -, NJW 1993, 3003; Nieders. OVG, Urteil vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, NdsVBl 2002, 133; Urteil der Kammer vom 09.11.2006 - 4 K 2173/04 - m.w.N. ), hat die Beklagte in ihrer Beitragsordnung durch Unterscheidung zwischen der Beitragsgruppe 1 und der Beitragsgruppe 2, der der Kläger zugeordnet ist und deren Beitrag etwa 60 % geringer ausfällt als in der Beitragsgruppe 1, hinreichend Rechnung getragen ( vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 06.11.2006, a.a.O. ). Weitere Reduzierungen des Beitragssatzes und weitere Differenzierungen innerhalb der Beitragsgruppe 2 sind insoweit weder nach dem Gleichheitssatz noch nach dem Äquivalenzprinzip geboten.
48 
Dass auch der Umstand, dass der Kläger als doppelapprobierter Arzt und Zahnarzt gleichzeitig Pflichtmitglied in zwei berufsständischen Kammern und damit in zwei Kammern beitragspflichtig ist, im Grundsatz nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, verstößt, ist in der Rechtsprechung geklärt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.2001, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 22.03.1999 - 4 K 5345/98 -; VG Neustadt, Gerichtsbescheid vom 27.04.1990 - 7 K 1185/88 -, der nach einer Mitteilung des VG Neustadt und entgegen einer Behauptung des Klägers rechtskräftig geworden ist ). Das eine solche Doppelmitgliedschaft regelmäßig zur Folge hat, dass der Vorteil, den die jeweiligen Mitglieder aus ihrer Mitgliedschaft in den einzelnen Kammern ziehen, typischerweise geringer ist als bei ihren Berufskollegen, die nur einer Kammer angehören, und dass sie darüber hinaus mehrfach zu Kammerbeiträgen herangezogen werden, hat die Beklagte bei ihrer Beitragsbemessung durch eine (weiteren) Herabsetzung des Beitrags um ca. ein Drittel für doppelapprobierte Zahnärzte Rechnung getragen. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden ( siehe VG Stuttgart, Urteil vom 22.03.1999 ,a.a.O.; vgl. auch VG Neustadt, Gerichtsbescheid vom 27.04.1990, a.a.O., das sogar die Veranlagung eines Doppelapprobierten zu einem vollen Beitrag in der Ärztekammer unbeanstandet ließ ).
49 
Auch im Übrigen sind keine Rechtsverstöße bei der Beitragserhebung der Beklagten zu erkennen. Die gerichtliche Überprüfung einer Beitragsordnung berufsständischer Kammern ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsspielraums verlassen hat. Das ist der Fall, wenn er bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge, die der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens, dienen, gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Jenseits des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes hat der Satzungsgeber anerkanntermaßen einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch ist anerkannt, dass Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität im Kammerbeitragsrecht zulässig sind, solange die dadurch entstehende Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht. Eine (Zahnärzte-)Kammer ist nicht gehalten, bei der Beitragsbemessung allen Besonderheiten ihrer Mitglieder Rechnung zu tragen; im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung kann sie vielmehr in sachlich vertretbarem Rahmen auch Pauschalierungen vornehmen; nicht jeder Einzelfall muss einer besonderen Lösung zugeführt werden ( zum Gestaltungsspielraum von berufsständischen Körperschaften beim Erlass von Sitzungen allgemein vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 - 6 C 19/05 -, NVwZ 2006, 1068, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 14 S 2726/00 -, GewArch 2002, 83; spez. zu Ärztekammern VG Berlin, Urteil vom 20.04.2005 - 14 A 109/01 -, LKV 2006, 140, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung ). Allein der Umstand, dass der an die Beklagte zu leistende Beitrag des Klägers höher ist als sein Beitrag an die Ärztekammer, ist rechtlich ohne Bedeutung. Auch die Höhe des von ihm geforderten Beitrags verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (das dürfte selbst für den vom Kläger zu leistenden Beitrag nach der für 2009 geltenden Beitragstabelle in Höhe von 35,79 EUR/Monat gelten).
50 
Ob und inwieweit (das heißt, ab welchem Zeitpunkt) der von der Beklagten vom Kläger geforderte Kammerbeitrag als sonstige öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des (am 01.01.2005 in Kraft getretenen) § 45 KAG anzusehen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die danach und nach § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Steuer- bzw. Abgabebescheiden nach den §§ 172 ff. AO ergäben in keinem Fall eine für den Kläger günstigere Rechtsposition, da die Durchbrechung der Bestandskraft von Abgabebescheiden nach diesen Vorschriften der Abgabenordnung erheblich schwieriger ist als nach § 48 LVwVfG.
51 
Die Beklagte hat den Beitrag auch nicht verwirkt. Insbesondere kann in der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, er habe gedacht, die Angelegenheit sei erledigt, selbst wenn sie so gefallen sein sollte, kein Beitragsverzicht gesehen werden. Denn die Aussage bedeutet keineswegs, dass die Angelegenheit im Sinne des Klägers erledigt gewesen sei.
52 
Über einen Erlass oder eine Stundung des Kammerbeitrags nach Maßgabe von § 4 BO hat die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Vielmehr müsste der Kläger dies in einem gesonderten, auf den (teilweisen oder vollständigen) Erlass des Beitrags gerichteten Verwaltungsverfahren - und ggf. in einem Klageverfahren mit einem Verpflichtungsantrag - geltend machen. Denn selbst ein verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben eines Beitragserlasses würde nicht die Rechtmäßigkeit des Beitrags selbst berühren ( BVerwG, Urteil vom 12.09.1994, BVerwGE 70, 96 ). Abgesehen davon sind persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe, die einen Erlass rechtfertigen könnten, bislang weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
54 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Juni 2009 - 4 K 2207/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Mai 2004 - 4 K 414/02

bei uns veröffentlicht am 18.05.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen alle Tempo 30-Zonen in der Stadt Freiburg, die auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen angeordnet worden

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(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 7a bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden entsprechende Anwendung.

(3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine zahnärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
Die Erlaubnis ist in diesen Fällen auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken. Die Erlaubnis kann mit der Auflage verbunden werden, daß die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde unter Aufsicht eines Zahnarztes, der die Approbation oder die Erlaubnis nach Absatz 1 besitzt, erfolgt. Sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit erteilt werden, deren es zum Abschluß der Ausbildung bedarf.

(5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen alle Tempo 30-Zonen in der Stadt Freiburg, die auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen angeordnet worden sind, insbesondere gegen zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel.
Am 09.05.1990 ordnete die Beklagte auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel - früher: K 9857 - im Teilbereich zwischen dem Maierhof im Süden und der Peterbergstraße im Norden eine Tempo 30-Zone an. Am 08.06.1990 wurde diese Anordnung vollzogen, indem die entsprechenden Verkehrszeichen (Zeichen 274.1 und 274.2) jeweils am Beginn und am Ende der Zone aufgestellt wurden.
Am 04.09.1998 ordnete die Beklagte ebenfalls auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel im Teilbereich zwischen den beiden Einmündungen der Hagenmattenstraße eine weitere Tempo 30-Zone an. Auch diese Anordnung wurde durch das Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen am 02.10.1998 vollzogen.
In dem Bereich zwischen diesen beiden Tempo 30-Zonen galt (zunächst) die innerhalb geschlossener Ortschaften allgemein zulässige Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h.
Mit Beschluss vom 10.07.2001 stimmte der Gemeinderat der Beklagten der Abstufung der Großtalstraße/Bahnhofstraße in Freiburg-Kappel von einer Kreisstraße in eine Gemeindestraße zu. Diese Abstufung wurde daraufhin vom Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten erlassen und in den Stadt-Nachrichten vom 10.08.2001 unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 28.12.2001, bei der Beklagten eingegangen am 02.01.2002, erhob der Kläger Widerspruch gegen eine (in der Badischen Zeitung bekannt gegebene) Entscheidung der Beklagten, die Tempo 30-Zone auf der Hauptdurchfahrtsstraße des Ortsteils Kappel beizubehalten. Zur Begründung führte er aus: Aus einem im November 2001 erschienenen Artikel in der Badischen Zeitung ergebe sich, dass die Beklagte plane, die für die Großtalstraße als Kreisstraße des Ortsteils Kappel angeordnete Tempo 30-Zone beizubehalten. Das widerspreche dem Gesetz. Es sei auch nicht erlaubt, den rechtswidrigen Umgehungstrick in Form einer Abstufung der Großtalstraße anzuwenden. Diese Straße sei und bleibe eine Kreis- und Hauptdurchfahrtsstraße des Ortes.
Mit Bescheid vom 20.02.2002, dem Kläger zugestellt am 26.02.2002, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Mit Aufstellen der Verkehrszeichen am 08.06.1990 bzw. am 02.10.1998 seien die verkehrsrechtlichen Anordnungen für die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Kappel bekannt gegeben worden. Mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens werde die Rechtsbehelfsfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegenüber allen Verkehrsteilnehmern in Gang gesetzt. Es komme nicht darauf an, wann der einzelne Kraftfahrer die konkrete Möglichkeit gehabt habe, das Verkehrszeichen zur Kenntnis zu nehmen. Da der Kläger gegen die Verkehrszeichen nicht innerhalb eines Jahres seit ihrem Aufstellen Widerspruch erhoben habe, sei sein Widerspruch unzulässig. Abgesehen davon sei der Widerspruch auch unbegründet, denn die Anordnungen über die Tempo 30-Regelungen beruhten rechtmäßigerweise auf § 45 Abs. 1c StVO. Die Anordnung einer Tempo 30-Zone dürfe sich zwar weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Im Zeitpunkt des Widerspruchs des Klägers sei die Großtalstraße aber bereits zu einer Gemeindestraße abgestuft gewesen. Es sei rechtlich durchaus zulässig, solche straßenrechtlichen Ab- bzw. Umstufungen vorzunehmen. Da es sich bei der Großtalstraße somit nur um eine Gemeindestraße handle, liege kein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c StVO vor.
Am 13.03.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg widerspreche der eigenen Verwaltungspraxis. Denn das Regierungspräsidium habe für alle Kreis-, Landes- und Bundesstraßen die Aufhebung aller Tempo 30-Zonen angeordnet. Das entspreche § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO. Auch das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 30.04.2001 die Straßenverkehrsbehörden angewiesen, diese Rechtslage möglichst schnell umzusetzen. Dem sei die Beklagte in anderen Ortsteilen auch freiwillig nachgekommen. Da die Umwidmung der Großtalstraße in Kappel nicht offengelegt und auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden sei, trete eine Verfristung erst ein Jahr nach dem Zeitpunkt ein, an dem er davon habe Kenntnis nehmen können. Angeblich sei die Abstufung der Großtalstraße am 10.08.2001 erfolgt. Sein Anliegen sei deshalb nicht verfristet, weil er mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 auf einen Artikel in der Badischen Zeitung vom 29.11.2001 reagiert habe. Aus den Verkehrszeichen könne zumindest im vorliegenden Fall nicht abgeleitet werden, dass die Abstufung für jeden Bürger erkennbar sei. Einem weiteren Artikel in der Badischen Zeitung vom 12.02.2002 sei zu entnehmen, dass auch andere Straßen in Kappel durch unzulässige Tempo 30-Zonen belastet seien, ohne dass dazu ein verkehrsrechtlicher Anlass nach § 45 StVO bestehe. Aus den Durchführungsbestimmungen zu § 45 StVO ergebe sich, dass auf innerörtlichen Hauptdurchfahrtsstraßen keine Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h bestehen dürften und dass solche umgehend aufzuheben seien. In Kappel handle es sich um eine innerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf einer Hauptdurchfahrtsstraße , die ohne Rechtsgrundlage angeordnet sei. Denn die von der Beklagten angeführte Verkehrsgefährdung bestehe in Wirklichkeit nicht. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass die Tempo 30-Zone nur angeordnet worden sei, um Verkehrsteilnehmer, die 50 km/h führen, mit einem Bußgeld belegen zu können. Wegen fehlender Verkehrsgefährdung habe die Verkehrsbehörde es konsequenterweise abgelehnt, einen Fußgängerüberweg durch Zebrastreifen kenntlich zu machen und eine Ampelanlage einzurichten. Aus den gleichen Gründen sei auch die Anordnung der Tempo 30-Zone ungerechtfertigt. Auch § 45 Abs. 9 StVO stehe einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf der Großtalstraße in Kappel entgegen. Aus seinem Widerspruchschreiben vom 28.12.2001 gehe hervor, dass er auch die weiteren Tempo 30-Beschränkungen auf Hauptstraßen in Kappel eingeschlossen habe. Schließlich wende er sich gegen alle in der Stadt Freiburg auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen angeordneten Tempo 30-Zonen (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ).
Der Kläger beantragt (sachdienlich),
10 
die Tempo 30-Zonen auf der Hauptdurchfahrtsstraße (Großtalstraße) in Freiburg-Kappel zwischen den beiden Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof sowie alle Tempo 30-Zonen, die auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2002 aufzuheben;
11 
hilfsweise:
12 
die Beklagte zu verpflichten, die im Hauptantrag genannten Tempo 30-Zonen aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt die Beklagte vor: Die Widerspruchsfristen gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Kappel seien längst abgelaufen gewesen, als der Kläger dagegen Widerspruch erhoben habe. Das gelte auch, soweit in dem Anliegen des Klägers ein Widerspruch gegen die Abstufung der Großtalstraße von einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße zu sehen sei. Damit entfalle die Rüge des Klägers, dass es sich bei der Großtalstraße um eine Kreisstraße handle. Soweit der Kläger die Aufhebung aller Tempo 30-Zonen fordere, sei die Klage unzulässig. Denn er habe insoweit kein Vorverfahren durchgeführt. Abgesehen davon sei ein solcher Antrag zu unbestimmt.
16 
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach Erhebung der Klage hat die Beklagte die Verkehrszeichen, die das Ende der beiden Tempo 30-Zonen im Ortsinnern von Kappel markierten (genau die in Höhe der Einmündung der Peterbergstraße und der südlichen Einmündung der Hagenmattenstraße in die Großtalstraße aufgestellten Zeichen 274.2), beseitigt und so auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel eine durchgehende Tempo 30-Zone vom Beginn der Ortsbebauung im Norden (ab der nördlichen Einmündung der Hagenmattenstraße in die Großtalstraße) bis zu deren Ende im Süden (bis zum Maierhof) geschaffen.
17 
Der Kammer liegen die Akten der Beklagten über die verkehrsrechtlichen Anordnungen in Freiburg-Kappel, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidium Freiburg (insgesamt drei Hefte) sowie ein Plan über die derzeit geltenden Anordnungen vor. Der Inhalt dieser Akten und Unterlagen sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl für den wegen einer Erkrankung fern gebliebenen Kläger niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist; auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Eine Terminsverlegung hat der Kläger nicht beantragt, vielmehr hat er sich auch mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass die Tempo 30-Zone, die die Beklagte nach Erhebung dieser Klage auf der Großtalstraße zwischen den beiden bis dahin vorhandenen Tempo 30-Zonen im Bereich des neuen Baugebiets „In den Eschmatten“ ausgewiesen hat, nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Denn die Anordnung bzw. Ausweisung dieser neuen Tempo 30-Zone durch Beseitigung der früher in Höhe der Einmündung der Peterbergstraße und der südlichen Einmündung der Hagenmattenstraße in die Großtalstraße aufgestellten Zeichen 274.2 (über das Ende der beiden anderen vorher vorhandenen Tempo 30-Zonen) stellt einen neuen Verwaltungsakt dar (zur Verwaltungsaktsqualität derartiger Maßnahmen siehe unten). Diese Maßnahme hat der Kläger bisher selbst nicht in seine Klage einbezogen; ihrer Einbeziehung in diese Klage (im Wege der Klageerweiterung nach § 91 Abs. 1 VwGO) hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich widersprochen und sie wäre auch nicht sachdienlich, zumal eine gegen diese neue Tempo 30-Zone gerichtete Klage mangels durchgeführten Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens nach § 68 VwGO unzulässig wäre (siehe hierzu unten die Ausführungen unter den Nrn. 1.2 und 2.1.2).
20 
Damit sind Gegenstand dieser Klage (im Haupt- und Hilfsantrag) nur die zwei in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesenen Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel sowie - entsprechend dem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Klagebegehren des Klägers - alle (sonstigen) Tempo 30-Zonen, die (vor Klageerhebung) auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ).
21 
1.    Diese Klage ist mit ihrem Hauptantrag, also in der Form der Anfechtungsklage, mit der der Kläger die Aufhebung der Verkehrszeichen 274.1 und 274.2, durch welche die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den beiden Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesen wurden (1.1  ), sowie aller (sonstigen) Tempo 30-Zonen, die auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind (1.2  ), unzulässig. Der zu demselben Ergebnis kommende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2002 ist deshalb rechtmäßig.
22 
1.1   Die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof:
23 
1.1.1  Die Kammer geht zugunsten des Klägers davon aus, dass er für die vorliegende Klage die Klagebefugnis besitzt, weil er von den von ihm angefochtenen Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 über die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel, die als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung in der Form von Allgemeinverfügungen gemäß § 35 Satz 2 LVwVfG anzusehen sind (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, NJW 2004, 698 m.w.N.), möglicherweise in seinen Rechten verletzt wird (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zwar lässt sich den in den Akten befindlichen Schreiben des Klägers entnehmen, dass er von der Anordnung dieser (zwei) Tempo 30-Zonen wohl nur aus der Zeitung erfahren hat. Denn er hat nicht ausdrücklich behauptet, in den letzten Jahren seit Einrichtung der Tempo 30-Zonen jemals die Großtalstraße als Kfz.-Führer befahren zu haben und somit persönlich von den entsprechenden Verkehrszeichen betroffen gewesen zu sein. Der Kläger wohnte früher in M. und er wohnt heute in B., also durchaus nicht in Orten, bei denen die Befahrung der Großtalstraße in Kappel nahe läge. Das erweckt zwar den Anschein, der auch auf früheren Verfahren des Klägers beim Gericht beruht, als kämpfe der Kläger generell und unabhängig von eigener Betroffenheit, also wie ein selbsternannter Vertreter des öffentlichen Interesses, gegen die nach seiner Auffassung gegen das (objektive) Recht verstoßende Praxis der Beklagten bei der Anordnung von Tempo 30-Zonen. In diesem Fall wäre die vorliegende Klage eine nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässige Popularklage. Doch kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Kläger, den die Kammer wegen seiner krankheitsbedingten Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht eigens dazu befragen konnte, durchaus doch schon einmal persönlich von den von ihm angefochtenen Verkehrszeichen betroffen war, weil er die Großtalstraße in den letzten Jahren doch einmal mit einem Kfz. befahren hatte, und dass er sich in seinen Schreiben insoweit nur unklar ausgedrückt hat. In einem solchen Fall könnte man ihm die Klagebefugnis nicht absprechen. Denn jede (frühere) Betroffenheit von einem belastenden Verkehrszeichen begründet eine mögliche Rechtsverletzung (hier in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O.). Die Klagebefugnis wäre (auf der Grundlage der sehr weit gehenden Rechtsprechung des BVerwG im zuvor genannten Urteil, der sich die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt) selbst dann anzunehmen, wenn der Kläger die Großtalstraße in den letzten Jahren zwar nie befahren haben sollte, er aber zum Ausdruck brächte, er habe dies in Zukunft vor bzw. wolle dies in Zukunft nicht ausschließen. Selbst dann, wenn er die Großtalstraße nur deshalb meiden sollte, weil es dort Tempo 30-Zonen gibt und er deshalb befürchtet, einen Bußgeldtatbestand (wegen zu schnellen Fahrens) zu erfüllen, wäre eine mögliche Verletzung seiner Freiheitsrechte und somit die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen. Letztlich kann die Kammer die Frage der Klagebefugnis wegen der Erfolglosigkeit der Klage aus den nachfolgenden anderen Gründen offen lassen.
24 
1.1.2  Die Anfechtungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die vom Kläger angefochtenen Verkehrszeichen bereits seit langem bestandskräftig und damit unanfechtbar sind, da der Kläger die Frist für die Erhebung eines Widerspruchs gegen diese Verkehrszeichen versäumt hat (zur Unzulässigkeit [statt Unbegründetheit] der Klage bei verfristetem Widerspruch vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1987, NVwZ 1988, 63, und v. 08.03.1983, NJW 1983, 1923; streitig, zum Meinungsstand s. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, vor § 68 RdNr. 7 m.w.N.). Bei den Verkehrszeichen (274.1 und 274.2), mit denen die beiden Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße wirksam ausgewiesen wurden, handelt es sich, wie oben gesagt, um Verwaltungsakte, die der Bestandskraft fähig sind. Verkehrszeichen werden durch ihr Aufstellen, einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntmachung von Verwaltungsakten im Sinne von § 41 Abs. 3 LVwVfG (analog), gegenüber jedermann nach § 43 LVwVfG wirksam, wenn die Möglichkeit zu ihrer Wahrnehmung besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betreffende sie (tatsächlich) wahrnimmt bzw. wahrgenommen hat (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, NJW 1997, 1021; Hess. VGH, Urt. v. 31.03.1999, NJW 1999, 2057; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 35 RdNrn. 243 ff.). Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 erfolgte im Fall der älteren Tempo 30-Zone auf der Großtalstraße am 08.06.1990 und im Fall der jüngeren am 02.10.1998. Indem der Kläger sich erstmals mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 gegen diese Tempo 30-Zonen wandte, hat er die Rechtsbehelfs- bzw. Widerspruchsfrist gemäß den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO, die hier wie bei allen Verkehrszeichen - diesen ist „naturgemäß“ keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt - ein Jahr betrug, versäumt.
25 
Dem Kläger kann auch nicht nach den §§ 70 Abs. 2 und 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist mit der (denkbaren) Begründung gewährt werden, er habe von diesen Verkehrszeichen keine Kenntnis erlangen können (da er die Großtalstraße zuvor nicht befahren habe) und er sei deshalb ohne Verschulden verhindert gewesen, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Denn er hat auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses versäumt. Aus der Klageschrift des Klägers geht hervor, dass er spätestens seit einem am 29.11.2001 in der Badischen Zeitung erschienenen Artikel gewusst hat, dass es die Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel gibt. Damit hätte er spätestens bis zum 13.12.2001 Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen oder (ohne einen solchen Antrag, s. § 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO) gleich den beabsichtigten Widerspruch erheben müssen. Sein Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001, das erst am 02.01.2002 bei der Beklagten einging, war nicht mehr geeignet, diese Frist zu wahren.
26 
An der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage vermag auch der Vortrag des Klägers nichts zu ändern, er habe von der am 10.08.2001 erfolgten Umwidmung/Abstufung der Großtalstraße von einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße erst durch den Zeitungsartikel vom 29.11.2001 erfahren, so dass er mit seinem Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001 noch rechtzeitig reagiert habe. Denn (Streit-)Gegenstand der vorliegenden Klage ist nicht die Umwidmung der Großtalstraße, sondern sind nur die Verkehrszeichen über die Tempo 30-Zonen auf dieser Straße. Die Frage nach der Einstufung einer Straße als Kreis- oder Gemeindestraße mag zwar eine Bedeutung für die (materielle) Rechtmäßigkeit der Anordnung von Tempo 30-Zonen haben (s. § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO; Näheres dazu siehe unten). Eine nachträgliche, also nach Eintritt der Bestandskraft eintretende, Änderung der für den Verwaltungsakt (hier die Verkehrszeichen) maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage vermag jedoch - auch bei Dauerverwaltungsakten wie den Verkehrszeichen - nichts an der bereits eingetretenen Bestandskraft zu ändern. Eine solche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage hat lediglich Bedeutung für die Frage, ob die Behörde das Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG wiederaufgreifen muss und anschließend durch separaten Verwaltungsakt (actus contrarius) über die Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts zu entscheiden hat. Das Begehren auf Erlass eines solchen (separaten) Verwaltungsakts in Form der Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts - hier der Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 - kann aber nicht Gegenstand der vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage (sondern allenfalls einer Verpflichtungsklage) sein (siehe unten).
27 
1.2   Die sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
28 
Die gegen alle sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ) gerichtete (Anfechtungs-)Klage ist unzulässig, weil es insoweit an einem nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren fehlt. Solche an anderen Orten ausgewiesenen Tempo 30-Zonen beruhen auf der separaten Aufstellung von Verkehrszeichen (274.1 und 274.2) und stellen somit selbständige Verwaltungsakte dar, bei denen vor Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenes Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Ein solches Widerspruchsverfahren hat hier nicht stattgefunden. Vielmehr hat der Kläger sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auch gegen andere Tempo 30-Zonen als die auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel gewandt; entgegen der vom Kläger in seinem Schreiben an das Gericht vom 02.04.2002 geäußerten Auffassung gilt das auch und gerade im Hinblick auf sein Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001, denn dort ist allein die Rede von der Tempo 30-Zone auf der Großtalstraße, genauer der „Kreisstraße gleich Hauptdurchfahrtsstraße des Ortsteils Kappel“.
29 
2.    Die Klage ist mit ihrem Hilfsantrag, einer Verpflichtungsklage, zwar zulässig (2.1  ), aber unbegründet (2.2  ).   
30 
2.1   Zulässigkeit der Verpflichtungsklage
31 
2.1.1  Die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof:
32 
Im Hinblick auf die Klagebefugnis gelten hier die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 1.1.1 entsprechend. Die Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, die (beiden in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesenen) Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel aufzuheben.
33 
Zwar hat der Kläger insoweit kein Vorverfahren durchgeführt, doch ist die Klage hier abweichend von § 68 VwGO nach § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte über einen Antrag des Klägers auf Vornahme (Erlass) eines Verwaltungsakts (bis heute) nicht entschieden hat. Dieser Antrag ist in dem vom Kläger als Widerspruch bezeichneten Schreiben an die Beklagte vom 28.12.2001 enthalten. In diesem Schreiben hat der juristisch nicht vorgebildete Kläger der Sache nach unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die (bis dahin vorhandenen) Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel wendet. Dabei hätte für die Beklagte bei der nach den §§ 22 Satz 2, 25 LVwVfG gebotenen wohlwollenden an dem Empfängerhorizont auszurichtenden Auslegung des Schreibens des Klägers vom 28.12.2001 klar sein müssen, dass der Kläger dieses Ziel mit allen ihm juristisch gegebenen Mitteln und eben nicht nur mit dem Mittel des (Anfechtungs-)Widerspruchs erreichen möchte (zum Grundsatz der Meistbegünstigung bei der Auslegung von Anträgen und zum maßgeblichen Empfängerhorizont vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2003, § 22 RdNrn. 36 und 38 sowie § 25 RdNrn. 11 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 22 RdNrn. 44 und 46 ff. sowie § 25 RdNrn. 30 und 34 ff.) und dass er - gerade im Fall der Unzulässigkeit eines solchen (Anfechtungs-)Widerspruchs - auch wollte, dass die Beklagte die Tempo 30-Zonen (falls notwendig) durch einen eigenen Verwaltungsakt (nach den §§ 48 ff. LVwVfG) aufhebt. Der (laienhaften) Formulierung im Schreiben vom 28.12.2001 kann hier ein solcher Aufhebungsantrag entnommen werden, indem der Kläger die Beklagte dort ausdrücklich bittet, dass sie „die 30 km/h Strecke in Kappel umgehend aufhebt“. Unschädlich ist es jedenfalls, dass der Kläger sein Schreiben vom 28.12.2001 (zu Beginn) selbst als Widerspruch bezeichnet hat. Allein der fehlerhafte Gebrauch juristischer Fachausdrücke - zumal von einem juristischen Laien - hindert eine sach- und interessengerechte Auslegung von Anträgen nicht, wenn der wirkliche Wille des Antragstellers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Aber selbst bei wörtlichem Verständnis des Begriffs „Widerspruch“ hätte es gerade aufgrund der späteren Ausführungen im Schreiben des Klägers vom 28.12.2001 nahe gelegen und wäre es geboten gewesen, seine „Eingabe“ sowohl als Widerspruch als auch als (Hilfs-)Antrag auf Wiederaufgreifen/Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel auszulegen.
34 
Da seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts (schon bei Erhebung der Klage und erst recht heute) mehr als drei Monate verstrichen sind, kommt es für die Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht darauf an, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten bestand bzw. besteht. Dies ist ohnehin nur insoweit von Bedeutung, als das Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grunds für die Untätigkeit der Behörde das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO aussetzen müsste (Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 9). Die falsche Auslegung bzw. die Verkennung einer Eingabe eines Bürgers als Antrag oder als Widerspruch von Seiten der Behörde stellt jedoch in keinem Fall einen zureichenden Verzögerungsgrund im Sinne von § 75 Satz 1 und 3 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 15), so dass das Klageverfahren auch nicht auszusetzen war.
35 
2.1.2  Die sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
36 
Soweit die Verpflichtungsklage allerdings (auch) darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, alle sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen aufzuheben, ist sie - ebenso wie die gegen dieselben Zonen gerichtete Anfechtungsklage - wegen fehlenden Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens unzulässig (vgl. hierzu oben Nr. 1.2).
37 
2.2   Begründetheit der Verpflichtungsklage
38 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung der Tempo 30-Zonen, das heißt der Verkehrszeichen 274.1. und 274.2, auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel; er hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung dieser Tempo 30-Zonen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
39 
2.2.1  Da die Verkehrszeichen 274.1. und 274.2, mit denen die Tempo 30-Zonen gekennzeichnet sind, (seit Jahren) bestandskräftig (unanfechtbar) sind (siehe oben), kommt eine erneute Überprüfung dieser Regelungen nur nach Maßgabe des § 51 LVwVfG bzw. der §§ 48, 49 LVwVfG in Betracht (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 RdNrn. 1 und 8). Eine Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den § 51 Abs. 1 bis 3 LVwVfG durch die Beklagte besteht jedoch nicht, weil der Kläger zum einen nicht ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für seine Beanstandung der Tempo 30-Zonen, den Wiederaufgreifensgrund, in einem früheren Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 LVwVfG; s. hierzu die obigen Ausführungen zur Anfechtungsklage, insbes. unter Nr. 1.1.2) und weil zum anderen kein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 LVwVfG gegeben ist. Insbesondere kann in der Umwidmung/Abstufung der Großtalstraße von einer (ehemals) Kreisstraße zu einer Gemeindestraße im August 2001 keine neue Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG gesehen werden, weil diese Änderung nicht zugunsten des Klägers wirkt. Vielmehr hat sich die Rechtsposition des Klägers, die auf Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße gerichtet ist, weil solche Zonen nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO auf Kreisstraßen (anders als auf Gemeindestraßen) unzulässig sind, durch die Abstufung der Großtalstraße verschlechtert und nicht, wie es nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG erforderlich wäre, verbessert. Dies schließt allerdings eine Aufhebung (Rücknahme/Widerruf) der betreffenden Verkehrszeichen nicht aus, wie sich aus der Verweisung in § 51 Abs. 5 LVwVfG auf die §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 LVwVfG ergibt. Nach beiden Vorschriften ergibt sich allerdings grundsätzlich kein gesetzesunmittelbarer Anspruch auf Aufhebung von Verwaltungsakten, vielmehr steht eine solche Entscheidung im Ermessen der Behörde. Schon deshalb, das heißt, weil die Sache wegen des bestehenden Ermessens der Beklagten nicht spruchreif ist, scheidet eine Verpflichtung der Beklagten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel aus.
40 
2.2.2  Aber auch ein sogenanntes Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Klägers nach Ermessen nicht vorliegen. Eine Aufhebung der Tempo 30-Zonen kann hier allenfalls im Wege des Widerrufs gemäß § 49 LVwVfG erfolgen, weil die beiden Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel rechtmäßig sind.
41 
Die Anordnung dieser beiden Tempo 30-Zonen beruht auf § 45 Abs. 1c StVO. Danach ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne lichtzeichengeregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb einer Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 01.11.2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
42 
Die Beklagte war als untere Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung der Tempo 30-Zonen sachlich und örtlich zuständig (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO, §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 15 Abs. 1 LVwG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG). Auch die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen des § 45 Abs. 1c StVO sind allesamt gegeben.
43 
Insbesondere ist die Großtalstraße in Freiburg-Kappel keine Straße des überörtlichen Verkehrs, auf der Tempo 30-Zonen nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO (generell) unzulässig wären. Gegen die Eigenschaft einer überörtlichen Straße spricht zunächst die Tatsache, dass das Kapplertal ein sogen. Sacktal ist und auch die Großtalstraße demnach im Süden ohne Anschluss an das Verkehrsnetz endet. Die Großtalstraße ist auch keine Kreisstraße im Sinne von § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 LStrG (mehr). Das war sie (von ihrer materiell-rechtlichen Seite her) zumindest schon seit der Eingemeindung der früheren selbständigen Gemeinde Kappel in die Beklagte zu Beginn der 70-er des vergangenen Jahrhunderts nicht mehr. Denn nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 LStrG sind Kreisstraßen Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen. Seit der Eingemeindung verläuft die Großtalstraße jedoch ausschließlich innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten und ist somit eine Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 LStrG. Dieser (materielle) Rechtsstatus wurde durch die am 10.08.2001 öffentlich bekannt gemachte Abstufung, die nach § 6 Abs. 1 LStrG zwingend vorzunehmen ist, wenn sich die Verkehrsbedeutung der Straße - wie hier infolge der Eingemeindung - ändert, auch formal richtiggestellt. Diese Abstufung, ein (dinglicher) Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 2, 2. Alt. LVwVfG, ist im Übrigen gegenüber jedermann, also auch gegenüber dem Kläger, bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden. Denn sie wurde am 08.10.2001 gemäß den §§ 6 Abs. 4 LStrG, 41 Abs. 4 LVwVfG in ortsüblicher Weise unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in den Stadt-Nachrichten öffentlich bekannt gemacht. Damit lief die Widerspruchsfrist bis zum 10.09.2001 (einem Montag). In dieser Zeit hat niemand, insbesondere auch der Kläger nicht, Widerspruch gegen die Abstufung der Großtalstraße erhoben. Damit wäre ein etwaiger Widerspruch des Klägers, den dieser mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 eingelegt haben will, unzulässig gewesen.
44 
Auch die sonstigen in § 45 Abs. 1c Satz 2 und 3 StVO genannten Merkmale, die einer Anordnung einer Tempo 30-Zone entgegenstehen, liegen in den maßgeblichen Abschnitten der Großtalstraße nicht vor. Fraglich könnte lediglich sein, ob ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO vorliegt, weil an fast allen Einmündungen und Kreuzungen entlang der Großtalstraße im Bereich der Tempo 30-Zonen die Vorfahrtregel „rechts vor links“ durch das Zeichen 301 (Vorfahrt des Verkehrs auf der Großtalstraße) aufgehoben ist. Doch ergibt sich zum einen aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Sätze 2 und 3 einerseits und des Satzes 4 von § 45 Abs. 1c StVO andererseits, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers Abweichungen von der allgemeinen Vorfahrtregel eine andere Wirkung haben sollen als Verstöße gegen die in den Sätzen 2 und 3 genannten Merkmale, die grundsätzlich die Rechtswidrigkeit der Tempo 30-Zone zur Folge haben (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 45 RdNr. 37). Dementsprechend spricht Vieles dafür, dass ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO diese Wirkung nicht haben soll, sondern wohl eher zur Rechtswidrigkeit der Verkehrszeichen (in der Regel der Zeichen 301), die die allgemeine Vorfahrtregel außer Kraft setzen, führt. Vor allem aber ist in § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO geregelt, dass die Vorfahrtregel „rechts vor links“ (lediglich) grundsätzlich gelten muss. Aus dem Wort „grundsätzlich“ ergibt sich, dass Ausnahmen zulässig sind. Nach den aktuellen Verwaltungsvorschriften (des Bundes) - VwV - zu § 45 StVO, dort unter Nr. XI. 3b, kann eine Abweichung von der Grundregel „rechts vor links“ durch Zeichen 301 dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs erfordern (Hentschel, a.a.O., § 45 RdNr. 41). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist bei der Großtalstraße gegeben, weil dort eine Buslinie verkehrt. Auch nach Auffassung der Kammer rechtfertigen die Probleme, die dem Buslinienverkehr bei regelmäßiger Beachtung der allgemeinen Vorfahrtregel entstünden, eine Ausnahme von dem in § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO aufgestellten Grundsatz.
45 
Damit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Tempo 30-Zonen in der Großtalstraße in Freiburg-Kappel vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beklagte als untere Straßenverkehrsbehörde sogar verpflichtet, die Tempo 30-Zone anzuordnen, wenn die Gemeinde (hier die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft) dies, wie das vorliegend geschehen ist, (durch gemeinderätliche Gremien und den Ortschaftsrat) beantragt hat (so VwV zu § 45 StVO Nr. XI 5.; Hentschel, a.a.O., § 45 RdNr. 44). Damit, das heißt, weil die Beklagte einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen müsste, scheidet hier schon tatbestandlich ein Widerruf der Verkehrszeichen über die Anordnung der Tempo 30-Zonen nach § 49 Abs. 1 LVwVfG aus.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat davon abgesehen, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil kein besonderer Anlass hierfür erkennbar ist.
47 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl für den wegen einer Erkrankung fern gebliebenen Kläger niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist; auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Eine Terminsverlegung hat der Kläger nicht beantragt, vielmehr hat er sich auch mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass die Tempo 30-Zone, die die Beklagte nach Erhebung dieser Klage auf der Großtalstraße zwischen den beiden bis dahin vorhandenen Tempo 30-Zonen im Bereich des neuen Baugebiets „In den Eschmatten“ ausgewiesen hat, nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Denn die Anordnung bzw. Ausweisung dieser neuen Tempo 30-Zone durch Beseitigung der früher in Höhe der Einmündung der Peterbergstraße und der südlichen Einmündung der Hagenmattenstraße in die Großtalstraße aufgestellten Zeichen 274.2 (über das Ende der beiden anderen vorher vorhandenen Tempo 30-Zonen) stellt einen neuen Verwaltungsakt dar (zur Verwaltungsaktsqualität derartiger Maßnahmen siehe unten). Diese Maßnahme hat der Kläger bisher selbst nicht in seine Klage einbezogen; ihrer Einbeziehung in diese Klage (im Wege der Klageerweiterung nach § 91 Abs. 1 VwGO) hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich widersprochen und sie wäre auch nicht sachdienlich, zumal eine gegen diese neue Tempo 30-Zone gerichtete Klage mangels durchgeführten Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens nach § 68 VwGO unzulässig wäre (siehe hierzu unten die Ausführungen unter den Nrn. 1.2 und 2.1.2).
20 
Damit sind Gegenstand dieser Klage (im Haupt- und Hilfsantrag) nur die zwei in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesenen Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel sowie - entsprechend dem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Klagebegehren des Klägers - alle (sonstigen) Tempo 30-Zonen, die (vor Klageerhebung) auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ).
21 
1.    Diese Klage ist mit ihrem Hauptantrag, also in der Form der Anfechtungsklage, mit der der Kläger die Aufhebung der Verkehrszeichen 274.1 und 274.2, durch welche die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den beiden Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesen wurden (1.1  ), sowie aller (sonstigen) Tempo 30-Zonen, die auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind (1.2  ), unzulässig. Der zu demselben Ergebnis kommende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2002 ist deshalb rechtmäßig.
22 
1.1   Die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof:
23 
1.1.1  Die Kammer geht zugunsten des Klägers davon aus, dass er für die vorliegende Klage die Klagebefugnis besitzt, weil er von den von ihm angefochtenen Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 über die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel, die als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung in der Form von Allgemeinverfügungen gemäß § 35 Satz 2 LVwVfG anzusehen sind (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, NJW 2004, 698 m.w.N.), möglicherweise in seinen Rechten verletzt wird (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zwar lässt sich den in den Akten befindlichen Schreiben des Klägers entnehmen, dass er von der Anordnung dieser (zwei) Tempo 30-Zonen wohl nur aus der Zeitung erfahren hat. Denn er hat nicht ausdrücklich behauptet, in den letzten Jahren seit Einrichtung der Tempo 30-Zonen jemals die Großtalstraße als Kfz.-Führer befahren zu haben und somit persönlich von den entsprechenden Verkehrszeichen betroffen gewesen zu sein. Der Kläger wohnte früher in M. und er wohnt heute in B., also durchaus nicht in Orten, bei denen die Befahrung der Großtalstraße in Kappel nahe läge. Das erweckt zwar den Anschein, der auch auf früheren Verfahren des Klägers beim Gericht beruht, als kämpfe der Kläger generell und unabhängig von eigener Betroffenheit, also wie ein selbsternannter Vertreter des öffentlichen Interesses, gegen die nach seiner Auffassung gegen das (objektive) Recht verstoßende Praxis der Beklagten bei der Anordnung von Tempo 30-Zonen. In diesem Fall wäre die vorliegende Klage eine nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässige Popularklage. Doch kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Kläger, den die Kammer wegen seiner krankheitsbedingten Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht eigens dazu befragen konnte, durchaus doch schon einmal persönlich von den von ihm angefochtenen Verkehrszeichen betroffen war, weil er die Großtalstraße in den letzten Jahren doch einmal mit einem Kfz. befahren hatte, und dass er sich in seinen Schreiben insoweit nur unklar ausgedrückt hat. In einem solchen Fall könnte man ihm die Klagebefugnis nicht absprechen. Denn jede (frühere) Betroffenheit von einem belastenden Verkehrszeichen begründet eine mögliche Rechtsverletzung (hier in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O.). Die Klagebefugnis wäre (auf der Grundlage der sehr weit gehenden Rechtsprechung des BVerwG im zuvor genannten Urteil, der sich die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt) selbst dann anzunehmen, wenn der Kläger die Großtalstraße in den letzten Jahren zwar nie befahren haben sollte, er aber zum Ausdruck brächte, er habe dies in Zukunft vor bzw. wolle dies in Zukunft nicht ausschließen. Selbst dann, wenn er die Großtalstraße nur deshalb meiden sollte, weil es dort Tempo 30-Zonen gibt und er deshalb befürchtet, einen Bußgeldtatbestand (wegen zu schnellen Fahrens) zu erfüllen, wäre eine mögliche Verletzung seiner Freiheitsrechte und somit die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen. Letztlich kann die Kammer die Frage der Klagebefugnis wegen der Erfolglosigkeit der Klage aus den nachfolgenden anderen Gründen offen lassen.
24 
1.1.2  Die Anfechtungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die vom Kläger angefochtenen Verkehrszeichen bereits seit langem bestandskräftig und damit unanfechtbar sind, da der Kläger die Frist für die Erhebung eines Widerspruchs gegen diese Verkehrszeichen versäumt hat (zur Unzulässigkeit [statt Unbegründetheit] der Klage bei verfristetem Widerspruch vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1987, NVwZ 1988, 63, und v. 08.03.1983, NJW 1983, 1923; streitig, zum Meinungsstand s. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, vor § 68 RdNr. 7 m.w.N.). Bei den Verkehrszeichen (274.1 und 274.2), mit denen die beiden Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße wirksam ausgewiesen wurden, handelt es sich, wie oben gesagt, um Verwaltungsakte, die der Bestandskraft fähig sind. Verkehrszeichen werden durch ihr Aufstellen, einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntmachung von Verwaltungsakten im Sinne von § 41 Abs. 3 LVwVfG (analog), gegenüber jedermann nach § 43 LVwVfG wirksam, wenn die Möglichkeit zu ihrer Wahrnehmung besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betreffende sie (tatsächlich) wahrnimmt bzw. wahrgenommen hat (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, NJW 1997, 1021; Hess. VGH, Urt. v. 31.03.1999, NJW 1999, 2057; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 35 RdNrn. 243 ff.). Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 erfolgte im Fall der älteren Tempo 30-Zone auf der Großtalstraße am 08.06.1990 und im Fall der jüngeren am 02.10.1998. Indem der Kläger sich erstmals mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 gegen diese Tempo 30-Zonen wandte, hat er die Rechtsbehelfs- bzw. Widerspruchsfrist gemäß den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO, die hier wie bei allen Verkehrszeichen - diesen ist „naturgemäß“ keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt - ein Jahr betrug, versäumt.
25 
Dem Kläger kann auch nicht nach den §§ 70 Abs. 2 und 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist mit der (denkbaren) Begründung gewährt werden, er habe von diesen Verkehrszeichen keine Kenntnis erlangen können (da er die Großtalstraße zuvor nicht befahren habe) und er sei deshalb ohne Verschulden verhindert gewesen, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Denn er hat auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses versäumt. Aus der Klageschrift des Klägers geht hervor, dass er spätestens seit einem am 29.11.2001 in der Badischen Zeitung erschienenen Artikel gewusst hat, dass es die Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel gibt. Damit hätte er spätestens bis zum 13.12.2001 Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen oder (ohne einen solchen Antrag, s. § 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO) gleich den beabsichtigten Widerspruch erheben müssen. Sein Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001, das erst am 02.01.2002 bei der Beklagten einging, war nicht mehr geeignet, diese Frist zu wahren.
26 
An der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage vermag auch der Vortrag des Klägers nichts zu ändern, er habe von der am 10.08.2001 erfolgten Umwidmung/Abstufung der Großtalstraße von einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße erst durch den Zeitungsartikel vom 29.11.2001 erfahren, so dass er mit seinem Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001 noch rechtzeitig reagiert habe. Denn (Streit-)Gegenstand der vorliegenden Klage ist nicht die Umwidmung der Großtalstraße, sondern sind nur die Verkehrszeichen über die Tempo 30-Zonen auf dieser Straße. Die Frage nach der Einstufung einer Straße als Kreis- oder Gemeindestraße mag zwar eine Bedeutung für die (materielle) Rechtmäßigkeit der Anordnung von Tempo 30-Zonen haben (s. § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO; Näheres dazu siehe unten). Eine nachträgliche, also nach Eintritt der Bestandskraft eintretende, Änderung der für den Verwaltungsakt (hier die Verkehrszeichen) maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage vermag jedoch - auch bei Dauerverwaltungsakten wie den Verkehrszeichen - nichts an der bereits eingetretenen Bestandskraft zu ändern. Eine solche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage hat lediglich Bedeutung für die Frage, ob die Behörde das Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG wiederaufgreifen muss und anschließend durch separaten Verwaltungsakt (actus contrarius) über die Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts zu entscheiden hat. Das Begehren auf Erlass eines solchen (separaten) Verwaltungsakts in Form der Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts - hier der Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 - kann aber nicht Gegenstand der vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage (sondern allenfalls einer Verpflichtungsklage) sein (siehe unten).
27 
1.2   Die sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
28 
Die gegen alle sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ) gerichtete (Anfechtungs-)Klage ist unzulässig, weil es insoweit an einem nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren fehlt. Solche an anderen Orten ausgewiesenen Tempo 30-Zonen beruhen auf der separaten Aufstellung von Verkehrszeichen (274.1 und 274.2) und stellen somit selbständige Verwaltungsakte dar, bei denen vor Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenes Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Ein solches Widerspruchsverfahren hat hier nicht stattgefunden. Vielmehr hat der Kläger sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auch gegen andere Tempo 30-Zonen als die auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel gewandt; entgegen der vom Kläger in seinem Schreiben an das Gericht vom 02.04.2002 geäußerten Auffassung gilt das auch und gerade im Hinblick auf sein Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001, denn dort ist allein die Rede von der Tempo 30-Zone auf der Großtalstraße, genauer der „Kreisstraße gleich Hauptdurchfahrtsstraße des Ortsteils Kappel“.
29 
2.    Die Klage ist mit ihrem Hilfsantrag, einer Verpflichtungsklage, zwar zulässig (2.1  ), aber unbegründet (2.2  ).   
30 
2.1   Zulässigkeit der Verpflichtungsklage
31 
2.1.1  Die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof:
32 
Im Hinblick auf die Klagebefugnis gelten hier die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 1.1.1 entsprechend. Die Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, die (beiden in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesenen) Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel aufzuheben.
33 
Zwar hat der Kläger insoweit kein Vorverfahren durchgeführt, doch ist die Klage hier abweichend von § 68 VwGO nach § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte über einen Antrag des Klägers auf Vornahme (Erlass) eines Verwaltungsakts (bis heute) nicht entschieden hat. Dieser Antrag ist in dem vom Kläger als Widerspruch bezeichneten Schreiben an die Beklagte vom 28.12.2001 enthalten. In diesem Schreiben hat der juristisch nicht vorgebildete Kläger der Sache nach unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die (bis dahin vorhandenen) Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel wendet. Dabei hätte für die Beklagte bei der nach den §§ 22 Satz 2, 25 LVwVfG gebotenen wohlwollenden an dem Empfängerhorizont auszurichtenden Auslegung des Schreibens des Klägers vom 28.12.2001 klar sein müssen, dass der Kläger dieses Ziel mit allen ihm juristisch gegebenen Mitteln und eben nicht nur mit dem Mittel des (Anfechtungs-)Widerspruchs erreichen möchte (zum Grundsatz der Meistbegünstigung bei der Auslegung von Anträgen und zum maßgeblichen Empfängerhorizont vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2003, § 22 RdNrn. 36 und 38 sowie § 25 RdNrn. 11 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 22 RdNrn. 44 und 46 ff. sowie § 25 RdNrn. 30 und 34 ff.) und dass er - gerade im Fall der Unzulässigkeit eines solchen (Anfechtungs-)Widerspruchs - auch wollte, dass die Beklagte die Tempo 30-Zonen (falls notwendig) durch einen eigenen Verwaltungsakt (nach den §§ 48 ff. LVwVfG) aufhebt. Der (laienhaften) Formulierung im Schreiben vom 28.12.2001 kann hier ein solcher Aufhebungsantrag entnommen werden, indem der Kläger die Beklagte dort ausdrücklich bittet, dass sie „die 30 km/h Strecke in Kappel umgehend aufhebt“. Unschädlich ist es jedenfalls, dass der Kläger sein Schreiben vom 28.12.2001 (zu Beginn) selbst als Widerspruch bezeichnet hat. Allein der fehlerhafte Gebrauch juristischer Fachausdrücke - zumal von einem juristischen Laien - hindert eine sach- und interessengerechte Auslegung von Anträgen nicht, wenn der wirkliche Wille des Antragstellers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Aber selbst bei wörtlichem Verständnis des Begriffs „Widerspruch“ hätte es gerade aufgrund der späteren Ausführungen im Schreiben des Klägers vom 28.12.2001 nahe gelegen und wäre es geboten gewesen, seine „Eingabe“ sowohl als Widerspruch als auch als (Hilfs-)Antrag auf Wiederaufgreifen/Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel auszulegen.
34 
Da seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts (schon bei Erhebung der Klage und erst recht heute) mehr als drei Monate verstrichen sind, kommt es für die Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht darauf an, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten bestand bzw. besteht. Dies ist ohnehin nur insoweit von Bedeutung, als das Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grunds für die Untätigkeit der Behörde das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO aussetzen müsste (Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 9). Die falsche Auslegung bzw. die Verkennung einer Eingabe eines Bürgers als Antrag oder als Widerspruch von Seiten der Behörde stellt jedoch in keinem Fall einen zureichenden Verzögerungsgrund im Sinne von § 75 Satz 1 und 3 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 15), so dass das Klageverfahren auch nicht auszusetzen war.
35 
2.1.2  Die sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
36 
Soweit die Verpflichtungsklage allerdings (auch) darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, alle sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen aufzuheben, ist sie - ebenso wie die gegen dieselben Zonen gerichtete Anfechtungsklage - wegen fehlenden Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens unzulässig (vgl. hierzu oben Nr. 1.2).
37 
2.2   Begründetheit der Verpflichtungsklage
38 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung der Tempo 30-Zonen, das heißt der Verkehrszeichen 274.1. und 274.2, auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel; er hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung dieser Tempo 30-Zonen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
39 
2.2.1  Da die Verkehrszeichen 274.1. und 274.2, mit denen die Tempo 30-Zonen gekennzeichnet sind, (seit Jahren) bestandskräftig (unanfechtbar) sind (siehe oben), kommt eine erneute Überprüfung dieser Regelungen nur nach Maßgabe des § 51 LVwVfG bzw. der §§ 48, 49 LVwVfG in Betracht (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 RdNrn. 1 und 8). Eine Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den § 51 Abs. 1 bis 3 LVwVfG durch die Beklagte besteht jedoch nicht, weil der Kläger zum einen nicht ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für seine Beanstandung der Tempo 30-Zonen, den Wiederaufgreifensgrund, in einem früheren Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 LVwVfG; s. hierzu die obigen Ausführungen zur Anfechtungsklage, insbes. unter Nr. 1.1.2) und weil zum anderen kein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 LVwVfG gegeben ist. Insbesondere kann in der Umwidmung/Abstufung der Großtalstraße von einer (ehemals) Kreisstraße zu einer Gemeindestraße im August 2001 keine neue Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG gesehen werden, weil diese Änderung nicht zugunsten des Klägers wirkt. Vielmehr hat sich die Rechtsposition des Klägers, die auf Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße gerichtet ist, weil solche Zonen nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO auf Kreisstraßen (anders als auf Gemeindestraßen) unzulässig sind, durch die Abstufung der Großtalstraße verschlechtert und nicht, wie es nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG erforderlich wäre, verbessert. Dies schließt allerdings eine Aufhebung (Rücknahme/Widerruf) der betreffenden Verkehrszeichen nicht aus, wie sich aus der Verweisung in § 51 Abs. 5 LVwVfG auf die §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 LVwVfG ergibt. Nach beiden Vorschriften ergibt sich allerdings grundsätzlich kein gesetzesunmittelbarer Anspruch auf Aufhebung von Verwaltungsakten, vielmehr steht eine solche Entscheidung im Ermessen der Behörde. Schon deshalb, das heißt, weil die Sache wegen des bestehenden Ermessens der Beklagten nicht spruchreif ist, scheidet eine Verpflichtung der Beklagten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel aus.
40 
2.2.2  Aber auch ein sogenanntes Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Klägers nach Ermessen nicht vorliegen. Eine Aufhebung der Tempo 30-Zonen kann hier allenfalls im Wege des Widerrufs gemäß § 49 LVwVfG erfolgen, weil die beiden Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel rechtmäßig sind.
41 
Die Anordnung dieser beiden Tempo 30-Zonen beruht auf § 45 Abs. 1c StVO. Danach ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne lichtzeichengeregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb einer Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 01.11.2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
42 
Die Beklagte war als untere Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung der Tempo 30-Zonen sachlich und örtlich zuständig (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO, §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 15 Abs. 1 LVwG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG). Auch die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen des § 45 Abs. 1c StVO sind allesamt gegeben.
43 
Insbesondere ist die Großtalstraße in Freiburg-Kappel keine Straße des überörtlichen Verkehrs, auf der Tempo 30-Zonen nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO (generell) unzulässig wären. Gegen die Eigenschaft einer überörtlichen Straße spricht zunächst die Tatsache, dass das Kapplertal ein sogen. Sacktal ist und auch die Großtalstraße demnach im Süden ohne Anschluss an das Verkehrsnetz endet. Die Großtalstraße ist auch keine Kreisstraße im Sinne von § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 LStrG (mehr). Das war sie (von ihrer materiell-rechtlichen Seite her) zumindest schon seit der Eingemeindung der früheren selbständigen Gemeinde Kappel in die Beklagte zu Beginn der 70-er des vergangenen Jahrhunderts nicht mehr. Denn nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 LStrG sind Kreisstraßen Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen. Seit der Eingemeindung verläuft die Großtalstraße jedoch ausschließlich innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten und ist somit eine Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 LStrG. Dieser (materielle) Rechtsstatus wurde durch die am 10.08.2001 öffentlich bekannt gemachte Abstufung, die nach § 6 Abs. 1 LStrG zwingend vorzunehmen ist, wenn sich die Verkehrsbedeutung der Straße - wie hier infolge der Eingemeindung - ändert, auch formal richtiggestellt. Diese Abstufung, ein (dinglicher) Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 2, 2. Alt. LVwVfG, ist im Übrigen gegenüber jedermann, also auch gegenüber dem Kläger, bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden. Denn sie wurde am 08.10.2001 gemäß den §§ 6 Abs. 4 LStrG, 41 Abs. 4 LVwVfG in ortsüblicher Weise unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in den Stadt-Nachrichten öffentlich bekannt gemacht. Damit lief die Widerspruchsfrist bis zum 10.09.2001 (einem Montag). In dieser Zeit hat niemand, insbesondere auch der Kläger nicht, Widerspruch gegen die Abstufung der Großtalstraße erhoben. Damit wäre ein etwaiger Widerspruch des Klägers, den dieser mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 eingelegt haben will, unzulässig gewesen.
44 
Auch die sonstigen in § 45 Abs. 1c Satz 2 und 3 StVO genannten Merkmale, die einer Anordnung einer Tempo 30-Zone entgegenstehen, liegen in den maßgeblichen Abschnitten der Großtalstraße nicht vor. Fraglich könnte lediglich sein, ob ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO vorliegt, weil an fast allen Einmündungen und Kreuzungen entlang der Großtalstraße im Bereich der Tempo 30-Zonen die Vorfahrtregel „rechts vor links“ durch das Zeichen 301 (Vorfahrt des Verkehrs auf der Großtalstraße) aufgehoben ist. Doch ergibt sich zum einen aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Sätze 2 und 3 einerseits und des Satzes 4 von § 45 Abs. 1c StVO andererseits, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers Abweichungen von der allgemeinen Vorfahrtregel eine andere Wirkung haben sollen als Verstöße gegen die in den Sätzen 2 und 3 genannten Merkmale, die grundsätzlich die Rechtswidrigkeit der Tempo 30-Zone zur Folge haben (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 45 RdNr. 37). Dementsprechend spricht Vieles dafür, dass ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO diese Wirkung nicht haben soll, sondern wohl eher zur Rechtswidrigkeit der Verkehrszeichen (in der Regel der Zeichen 301), die die allgemeine Vorfahrtregel außer Kraft setzen, führt. Vor allem aber ist in § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO geregelt, dass die Vorfahrtregel „rechts vor links“ (lediglich) grundsätzlich gelten muss. Aus dem Wort „grundsätzlich“ ergibt sich, dass Ausnahmen zulässig sind. Nach den aktuellen Verwaltungsvorschriften (des Bundes) - VwV - zu § 45 StVO, dort unter Nr. XI. 3b, kann eine Abweichung von der Grundregel „rechts vor links“ durch Zeichen 301 dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs erfordern (Hentschel, a.a.O., § 45 RdNr. 41). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist bei der Großtalstraße gegeben, weil dort eine Buslinie verkehrt. Auch nach Auffassung der Kammer rechtfertigen die Probleme, die dem Buslinienverkehr bei regelmäßiger Beachtung der allgemeinen Vorfahrtregel entstünden, eine Ausnahme von dem in § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO aufgestellten Grundsatz.
45 
Damit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Tempo 30-Zonen in der Großtalstraße in Freiburg-Kappel vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beklagte als untere Straßenverkehrsbehörde sogar verpflichtet, die Tempo 30-Zone anzuordnen, wenn die Gemeinde (hier die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft) dies, wie das vorliegend geschehen ist, (durch gemeinderätliche Gremien und den Ortschaftsrat) beantragt hat (so VwV zu § 45 StVO Nr. XI 5.; Hentschel, a.a.O., § 45 RdNr. 44). Damit, das heißt, weil die Beklagte einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen müsste, scheidet hier schon tatbestandlich ein Widerruf der Verkehrszeichen über die Anordnung der Tempo 30-Zonen nach § 49 Abs. 1 LVwVfG aus.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat davon abgesehen, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil kein besonderer Anlass hierfür erkennbar ist.
47 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen alle Tempo 30-Zonen in der Stadt Freiburg, die auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen angeordnet worden sind, insbesondere gegen zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel.
Am 09.05.1990 ordnete die Beklagte auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel - früher: K 9857 - im Teilbereich zwischen dem Maierhof im Süden und der Peterbergstraße im Norden eine Tempo 30-Zone an. Am 08.06.1990 wurde diese Anordnung vollzogen, indem die entsprechenden Verkehrszeichen (Zeichen 274.1 und 274.2) jeweils am Beginn und am Ende der Zone aufgestellt wurden.
Am 04.09.1998 ordnete die Beklagte ebenfalls auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel im Teilbereich zwischen den beiden Einmündungen der Hagenmattenstraße eine weitere Tempo 30-Zone an. Auch diese Anordnung wurde durch das Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen am 02.10.1998 vollzogen.
In dem Bereich zwischen diesen beiden Tempo 30-Zonen galt (zunächst) die innerhalb geschlossener Ortschaften allgemein zulässige Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h.
Mit Beschluss vom 10.07.2001 stimmte der Gemeinderat der Beklagten der Abstufung der Großtalstraße/Bahnhofstraße in Freiburg-Kappel von einer Kreisstraße in eine Gemeindestraße zu. Diese Abstufung wurde daraufhin vom Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten erlassen und in den Stadt-Nachrichten vom 10.08.2001 unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 28.12.2001, bei der Beklagten eingegangen am 02.01.2002, erhob der Kläger Widerspruch gegen eine (in der Badischen Zeitung bekannt gegebene) Entscheidung der Beklagten, die Tempo 30-Zone auf der Hauptdurchfahrtsstraße des Ortsteils Kappel beizubehalten. Zur Begründung führte er aus: Aus einem im November 2001 erschienenen Artikel in der Badischen Zeitung ergebe sich, dass die Beklagte plane, die für die Großtalstraße als Kreisstraße des Ortsteils Kappel angeordnete Tempo 30-Zone beizubehalten. Das widerspreche dem Gesetz. Es sei auch nicht erlaubt, den rechtswidrigen Umgehungstrick in Form einer Abstufung der Großtalstraße anzuwenden. Diese Straße sei und bleibe eine Kreis- und Hauptdurchfahrtsstraße des Ortes.
Mit Bescheid vom 20.02.2002, dem Kläger zugestellt am 26.02.2002, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Mit Aufstellen der Verkehrszeichen am 08.06.1990 bzw. am 02.10.1998 seien die verkehrsrechtlichen Anordnungen für die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Kappel bekannt gegeben worden. Mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens werde die Rechtsbehelfsfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegenüber allen Verkehrsteilnehmern in Gang gesetzt. Es komme nicht darauf an, wann der einzelne Kraftfahrer die konkrete Möglichkeit gehabt habe, das Verkehrszeichen zur Kenntnis zu nehmen. Da der Kläger gegen die Verkehrszeichen nicht innerhalb eines Jahres seit ihrem Aufstellen Widerspruch erhoben habe, sei sein Widerspruch unzulässig. Abgesehen davon sei der Widerspruch auch unbegründet, denn die Anordnungen über die Tempo 30-Regelungen beruhten rechtmäßigerweise auf § 45 Abs. 1c StVO. Die Anordnung einer Tempo 30-Zone dürfe sich zwar weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Im Zeitpunkt des Widerspruchs des Klägers sei die Großtalstraße aber bereits zu einer Gemeindestraße abgestuft gewesen. Es sei rechtlich durchaus zulässig, solche straßenrechtlichen Ab- bzw. Umstufungen vorzunehmen. Da es sich bei der Großtalstraße somit nur um eine Gemeindestraße handle, liege kein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c StVO vor.
Am 13.03.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg widerspreche der eigenen Verwaltungspraxis. Denn das Regierungspräsidium habe für alle Kreis-, Landes- und Bundesstraßen die Aufhebung aller Tempo 30-Zonen angeordnet. Das entspreche § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO. Auch das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 30.04.2001 die Straßenverkehrsbehörden angewiesen, diese Rechtslage möglichst schnell umzusetzen. Dem sei die Beklagte in anderen Ortsteilen auch freiwillig nachgekommen. Da die Umwidmung der Großtalstraße in Kappel nicht offengelegt und auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden sei, trete eine Verfristung erst ein Jahr nach dem Zeitpunkt ein, an dem er davon habe Kenntnis nehmen können. Angeblich sei die Abstufung der Großtalstraße am 10.08.2001 erfolgt. Sein Anliegen sei deshalb nicht verfristet, weil er mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 auf einen Artikel in der Badischen Zeitung vom 29.11.2001 reagiert habe. Aus den Verkehrszeichen könne zumindest im vorliegenden Fall nicht abgeleitet werden, dass die Abstufung für jeden Bürger erkennbar sei. Einem weiteren Artikel in der Badischen Zeitung vom 12.02.2002 sei zu entnehmen, dass auch andere Straßen in Kappel durch unzulässige Tempo 30-Zonen belastet seien, ohne dass dazu ein verkehrsrechtlicher Anlass nach § 45 StVO bestehe. Aus den Durchführungsbestimmungen zu § 45 StVO ergebe sich, dass auf innerörtlichen Hauptdurchfahrtsstraßen keine Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h bestehen dürften und dass solche umgehend aufzuheben seien. In Kappel handle es sich um eine innerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf einer Hauptdurchfahrtsstraße , die ohne Rechtsgrundlage angeordnet sei. Denn die von der Beklagten angeführte Verkehrsgefährdung bestehe in Wirklichkeit nicht. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass die Tempo 30-Zone nur angeordnet worden sei, um Verkehrsteilnehmer, die 50 km/h führen, mit einem Bußgeld belegen zu können. Wegen fehlender Verkehrsgefährdung habe die Verkehrsbehörde es konsequenterweise abgelehnt, einen Fußgängerüberweg durch Zebrastreifen kenntlich zu machen und eine Ampelanlage einzurichten. Aus den gleichen Gründen sei auch die Anordnung der Tempo 30-Zone ungerechtfertigt. Auch § 45 Abs. 9 StVO stehe einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf der Großtalstraße in Kappel entgegen. Aus seinem Widerspruchschreiben vom 28.12.2001 gehe hervor, dass er auch die weiteren Tempo 30-Beschränkungen auf Hauptstraßen in Kappel eingeschlossen habe. Schließlich wende er sich gegen alle in der Stadt Freiburg auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen angeordneten Tempo 30-Zonen (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ).
Der Kläger beantragt (sachdienlich),
10 
die Tempo 30-Zonen auf der Hauptdurchfahrtsstraße (Großtalstraße) in Freiburg-Kappel zwischen den beiden Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof sowie alle Tempo 30-Zonen, die auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2002 aufzuheben;
11 
hilfsweise:
12 
die Beklagte zu verpflichten, die im Hauptantrag genannten Tempo 30-Zonen aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt die Beklagte vor: Die Widerspruchsfristen gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Kappel seien längst abgelaufen gewesen, als der Kläger dagegen Widerspruch erhoben habe. Das gelte auch, soweit in dem Anliegen des Klägers ein Widerspruch gegen die Abstufung der Großtalstraße von einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße zu sehen sei. Damit entfalle die Rüge des Klägers, dass es sich bei der Großtalstraße um eine Kreisstraße handle. Soweit der Kläger die Aufhebung aller Tempo 30-Zonen fordere, sei die Klage unzulässig. Denn er habe insoweit kein Vorverfahren durchgeführt. Abgesehen davon sei ein solcher Antrag zu unbestimmt.
16 
Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach Erhebung der Klage hat die Beklagte die Verkehrszeichen, die das Ende der beiden Tempo 30-Zonen im Ortsinnern von Kappel markierten (genau die in Höhe der Einmündung der Peterbergstraße und der südlichen Einmündung der Hagenmattenstraße in die Großtalstraße aufgestellten Zeichen 274.2), beseitigt und so auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel eine durchgehende Tempo 30-Zone vom Beginn der Ortsbebauung im Norden (ab der nördlichen Einmündung der Hagenmattenstraße in die Großtalstraße) bis zu deren Ende im Süden (bis zum Maierhof) geschaffen.
17 
Der Kammer liegen die Akten der Beklagten über die verkehrsrechtlichen Anordnungen in Freiburg-Kappel, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidium Freiburg (insgesamt drei Hefte) sowie ein Plan über die derzeit geltenden Anordnungen vor. Der Inhalt dieser Akten und Unterlagen sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl für den wegen einer Erkrankung fern gebliebenen Kläger niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist; auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Eine Terminsverlegung hat der Kläger nicht beantragt, vielmehr hat er sich auch mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass die Tempo 30-Zone, die die Beklagte nach Erhebung dieser Klage auf der Großtalstraße zwischen den beiden bis dahin vorhandenen Tempo 30-Zonen im Bereich des neuen Baugebiets „In den Eschmatten“ ausgewiesen hat, nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Denn die Anordnung bzw. Ausweisung dieser neuen Tempo 30-Zone durch Beseitigung der früher in Höhe der Einmündung der Peterbergstraße und der südlichen Einmündung der Hagenmattenstraße in die Großtalstraße aufgestellten Zeichen 274.2 (über das Ende der beiden anderen vorher vorhandenen Tempo 30-Zonen) stellt einen neuen Verwaltungsakt dar (zur Verwaltungsaktsqualität derartiger Maßnahmen siehe unten). Diese Maßnahme hat der Kläger bisher selbst nicht in seine Klage einbezogen; ihrer Einbeziehung in diese Klage (im Wege der Klageerweiterung nach § 91 Abs. 1 VwGO) hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich widersprochen und sie wäre auch nicht sachdienlich, zumal eine gegen diese neue Tempo 30-Zone gerichtete Klage mangels durchgeführten Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens nach § 68 VwGO unzulässig wäre (siehe hierzu unten die Ausführungen unter den Nrn. 1.2 und 2.1.2).
20 
Damit sind Gegenstand dieser Klage (im Haupt- und Hilfsantrag) nur die zwei in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesenen Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel sowie - entsprechend dem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Klagebegehren des Klägers - alle (sonstigen) Tempo 30-Zonen, die (vor Klageerhebung) auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ).
21 
1.    Diese Klage ist mit ihrem Hauptantrag, also in der Form der Anfechtungsklage, mit der der Kläger die Aufhebung der Verkehrszeichen 274.1 und 274.2, durch welche die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den beiden Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesen wurden (1.1  ), sowie aller (sonstigen) Tempo 30-Zonen, die auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind (1.2  ), unzulässig. Der zu demselben Ergebnis kommende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2002 ist deshalb rechtmäßig.
22 
1.1   Die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof:
23 
1.1.1  Die Kammer geht zugunsten des Klägers davon aus, dass er für die vorliegende Klage die Klagebefugnis besitzt, weil er von den von ihm angefochtenen Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 über die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel, die als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung in der Form von Allgemeinverfügungen gemäß § 35 Satz 2 LVwVfG anzusehen sind (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, NJW 2004, 698 m.w.N.), möglicherweise in seinen Rechten verletzt wird (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zwar lässt sich den in den Akten befindlichen Schreiben des Klägers entnehmen, dass er von der Anordnung dieser (zwei) Tempo 30-Zonen wohl nur aus der Zeitung erfahren hat. Denn er hat nicht ausdrücklich behauptet, in den letzten Jahren seit Einrichtung der Tempo 30-Zonen jemals die Großtalstraße als Kfz.-Führer befahren zu haben und somit persönlich von den entsprechenden Verkehrszeichen betroffen gewesen zu sein. Der Kläger wohnte früher in M. und er wohnt heute in B., also durchaus nicht in Orten, bei denen die Befahrung der Großtalstraße in Kappel nahe läge. Das erweckt zwar den Anschein, der auch auf früheren Verfahren des Klägers beim Gericht beruht, als kämpfe der Kläger generell und unabhängig von eigener Betroffenheit, also wie ein selbsternannter Vertreter des öffentlichen Interesses, gegen die nach seiner Auffassung gegen das (objektive) Recht verstoßende Praxis der Beklagten bei der Anordnung von Tempo 30-Zonen. In diesem Fall wäre die vorliegende Klage eine nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässige Popularklage. Doch kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Kläger, den die Kammer wegen seiner krankheitsbedingten Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht eigens dazu befragen konnte, durchaus doch schon einmal persönlich von den von ihm angefochtenen Verkehrszeichen betroffen war, weil er die Großtalstraße in den letzten Jahren doch einmal mit einem Kfz. befahren hatte, und dass er sich in seinen Schreiben insoweit nur unklar ausgedrückt hat. In einem solchen Fall könnte man ihm die Klagebefugnis nicht absprechen. Denn jede (frühere) Betroffenheit von einem belastenden Verkehrszeichen begründet eine mögliche Rechtsverletzung (hier in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O.). Die Klagebefugnis wäre (auf der Grundlage der sehr weit gehenden Rechtsprechung des BVerwG im zuvor genannten Urteil, der sich die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt) selbst dann anzunehmen, wenn der Kläger die Großtalstraße in den letzten Jahren zwar nie befahren haben sollte, er aber zum Ausdruck brächte, er habe dies in Zukunft vor bzw. wolle dies in Zukunft nicht ausschließen. Selbst dann, wenn er die Großtalstraße nur deshalb meiden sollte, weil es dort Tempo 30-Zonen gibt und er deshalb befürchtet, einen Bußgeldtatbestand (wegen zu schnellen Fahrens) zu erfüllen, wäre eine mögliche Verletzung seiner Freiheitsrechte und somit die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen. Letztlich kann die Kammer die Frage der Klagebefugnis wegen der Erfolglosigkeit der Klage aus den nachfolgenden anderen Gründen offen lassen.
24 
1.1.2  Die Anfechtungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die vom Kläger angefochtenen Verkehrszeichen bereits seit langem bestandskräftig und damit unanfechtbar sind, da der Kläger die Frist für die Erhebung eines Widerspruchs gegen diese Verkehrszeichen versäumt hat (zur Unzulässigkeit [statt Unbegründetheit] der Klage bei verfristetem Widerspruch vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1987, NVwZ 1988, 63, und v. 08.03.1983, NJW 1983, 1923; streitig, zum Meinungsstand s. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, vor § 68 RdNr. 7 m.w.N.). Bei den Verkehrszeichen (274.1 und 274.2), mit denen die beiden Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße wirksam ausgewiesen wurden, handelt es sich, wie oben gesagt, um Verwaltungsakte, die der Bestandskraft fähig sind. Verkehrszeichen werden durch ihr Aufstellen, einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntmachung von Verwaltungsakten im Sinne von § 41 Abs. 3 LVwVfG (analog), gegenüber jedermann nach § 43 LVwVfG wirksam, wenn die Möglichkeit zu ihrer Wahrnehmung besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betreffende sie (tatsächlich) wahrnimmt bzw. wahrgenommen hat (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, NJW 1997, 1021; Hess. VGH, Urt. v. 31.03.1999, NJW 1999, 2057; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 35 RdNrn. 243 ff.). Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 erfolgte im Fall der älteren Tempo 30-Zone auf der Großtalstraße am 08.06.1990 und im Fall der jüngeren am 02.10.1998. Indem der Kläger sich erstmals mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 gegen diese Tempo 30-Zonen wandte, hat er die Rechtsbehelfs- bzw. Widerspruchsfrist gemäß den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO, die hier wie bei allen Verkehrszeichen - diesen ist „naturgemäß“ keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt - ein Jahr betrug, versäumt.
25 
Dem Kläger kann auch nicht nach den §§ 70 Abs. 2 und 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist mit der (denkbaren) Begründung gewährt werden, er habe von diesen Verkehrszeichen keine Kenntnis erlangen können (da er die Großtalstraße zuvor nicht befahren habe) und er sei deshalb ohne Verschulden verhindert gewesen, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Denn er hat auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses versäumt. Aus der Klageschrift des Klägers geht hervor, dass er spätestens seit einem am 29.11.2001 in der Badischen Zeitung erschienenen Artikel gewusst hat, dass es die Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel gibt. Damit hätte er spätestens bis zum 13.12.2001 Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen oder (ohne einen solchen Antrag, s. § 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO) gleich den beabsichtigten Widerspruch erheben müssen. Sein Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001, das erst am 02.01.2002 bei der Beklagten einging, war nicht mehr geeignet, diese Frist zu wahren.
26 
An der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage vermag auch der Vortrag des Klägers nichts zu ändern, er habe von der am 10.08.2001 erfolgten Umwidmung/Abstufung der Großtalstraße von einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße erst durch den Zeitungsartikel vom 29.11.2001 erfahren, so dass er mit seinem Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001 noch rechtzeitig reagiert habe. Denn (Streit-)Gegenstand der vorliegenden Klage ist nicht die Umwidmung der Großtalstraße, sondern sind nur die Verkehrszeichen über die Tempo 30-Zonen auf dieser Straße. Die Frage nach der Einstufung einer Straße als Kreis- oder Gemeindestraße mag zwar eine Bedeutung für die (materielle) Rechtmäßigkeit der Anordnung von Tempo 30-Zonen haben (s. § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO; Näheres dazu siehe unten). Eine nachträgliche, also nach Eintritt der Bestandskraft eintretende, Änderung der für den Verwaltungsakt (hier die Verkehrszeichen) maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage vermag jedoch - auch bei Dauerverwaltungsakten wie den Verkehrszeichen - nichts an der bereits eingetretenen Bestandskraft zu ändern. Eine solche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage hat lediglich Bedeutung für die Frage, ob die Behörde das Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG wiederaufgreifen muss und anschließend durch separaten Verwaltungsakt (actus contrarius) über die Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts zu entscheiden hat. Das Begehren auf Erlass eines solchen (separaten) Verwaltungsakts in Form der Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts - hier der Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 - kann aber nicht Gegenstand der vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage (sondern allenfalls einer Verpflichtungsklage) sein (siehe unten).
27 
1.2   Die sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
28 
Die gegen alle sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ) gerichtete (Anfechtungs-)Klage ist unzulässig, weil es insoweit an einem nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren fehlt. Solche an anderen Orten ausgewiesenen Tempo 30-Zonen beruhen auf der separaten Aufstellung von Verkehrszeichen (274.1 und 274.2) und stellen somit selbständige Verwaltungsakte dar, bei denen vor Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenes Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Ein solches Widerspruchsverfahren hat hier nicht stattgefunden. Vielmehr hat der Kläger sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auch gegen andere Tempo 30-Zonen als die auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel gewandt; entgegen der vom Kläger in seinem Schreiben an das Gericht vom 02.04.2002 geäußerten Auffassung gilt das auch und gerade im Hinblick auf sein Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001, denn dort ist allein die Rede von der Tempo 30-Zone auf der Großtalstraße, genauer der „Kreisstraße gleich Hauptdurchfahrtsstraße des Ortsteils Kappel“.
29 
2.    Die Klage ist mit ihrem Hilfsantrag, einer Verpflichtungsklage, zwar zulässig (2.1  ), aber unbegründet (2.2  ).   
30 
2.1   Zulässigkeit der Verpflichtungsklage
31 
2.1.1  Die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof:
32 
Im Hinblick auf die Klagebefugnis gelten hier die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 1.1.1 entsprechend. Die Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, die (beiden in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesenen) Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel aufzuheben.
33 
Zwar hat der Kläger insoweit kein Vorverfahren durchgeführt, doch ist die Klage hier abweichend von § 68 VwGO nach § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte über einen Antrag des Klägers auf Vornahme (Erlass) eines Verwaltungsakts (bis heute) nicht entschieden hat. Dieser Antrag ist in dem vom Kläger als Widerspruch bezeichneten Schreiben an die Beklagte vom 28.12.2001 enthalten. In diesem Schreiben hat der juristisch nicht vorgebildete Kläger der Sache nach unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die (bis dahin vorhandenen) Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel wendet. Dabei hätte für die Beklagte bei der nach den §§ 22 Satz 2, 25 LVwVfG gebotenen wohlwollenden an dem Empfängerhorizont auszurichtenden Auslegung des Schreibens des Klägers vom 28.12.2001 klar sein müssen, dass der Kläger dieses Ziel mit allen ihm juristisch gegebenen Mitteln und eben nicht nur mit dem Mittel des (Anfechtungs-)Widerspruchs erreichen möchte (zum Grundsatz der Meistbegünstigung bei der Auslegung von Anträgen und zum maßgeblichen Empfängerhorizont vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2003, § 22 RdNrn. 36 und 38 sowie § 25 RdNrn. 11 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 22 RdNrn. 44 und 46 ff. sowie § 25 RdNrn. 30 und 34 ff.) und dass er - gerade im Fall der Unzulässigkeit eines solchen (Anfechtungs-)Widerspruchs - auch wollte, dass die Beklagte die Tempo 30-Zonen (falls notwendig) durch einen eigenen Verwaltungsakt (nach den §§ 48 ff. LVwVfG) aufhebt. Der (laienhaften) Formulierung im Schreiben vom 28.12.2001 kann hier ein solcher Aufhebungsantrag entnommen werden, indem der Kläger die Beklagte dort ausdrücklich bittet, dass sie „die 30 km/h Strecke in Kappel umgehend aufhebt“. Unschädlich ist es jedenfalls, dass der Kläger sein Schreiben vom 28.12.2001 (zu Beginn) selbst als Widerspruch bezeichnet hat. Allein der fehlerhafte Gebrauch juristischer Fachausdrücke - zumal von einem juristischen Laien - hindert eine sach- und interessengerechte Auslegung von Anträgen nicht, wenn der wirkliche Wille des Antragstellers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Aber selbst bei wörtlichem Verständnis des Begriffs „Widerspruch“ hätte es gerade aufgrund der späteren Ausführungen im Schreiben des Klägers vom 28.12.2001 nahe gelegen und wäre es geboten gewesen, seine „Eingabe“ sowohl als Widerspruch als auch als (Hilfs-)Antrag auf Wiederaufgreifen/Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel auszulegen.
34 
Da seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts (schon bei Erhebung der Klage und erst recht heute) mehr als drei Monate verstrichen sind, kommt es für die Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht darauf an, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten bestand bzw. besteht. Dies ist ohnehin nur insoweit von Bedeutung, als das Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grunds für die Untätigkeit der Behörde das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO aussetzen müsste (Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 9). Die falsche Auslegung bzw. die Verkennung einer Eingabe eines Bürgers als Antrag oder als Widerspruch von Seiten der Behörde stellt jedoch in keinem Fall einen zureichenden Verzögerungsgrund im Sinne von § 75 Satz 1 und 3 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 15), so dass das Klageverfahren auch nicht auszusetzen war.
35 
2.1.2  Die sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
36 
Soweit die Verpflichtungsklage allerdings (auch) darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, alle sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen aufzuheben, ist sie - ebenso wie die gegen dieselben Zonen gerichtete Anfechtungsklage - wegen fehlenden Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens unzulässig (vgl. hierzu oben Nr. 1.2).
37 
2.2   Begründetheit der Verpflichtungsklage
38 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung der Tempo 30-Zonen, das heißt der Verkehrszeichen 274.1. und 274.2, auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel; er hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung dieser Tempo 30-Zonen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
39 
2.2.1  Da die Verkehrszeichen 274.1. und 274.2, mit denen die Tempo 30-Zonen gekennzeichnet sind, (seit Jahren) bestandskräftig (unanfechtbar) sind (siehe oben), kommt eine erneute Überprüfung dieser Regelungen nur nach Maßgabe des § 51 LVwVfG bzw. der §§ 48, 49 LVwVfG in Betracht (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 RdNrn. 1 und 8). Eine Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den § 51 Abs. 1 bis 3 LVwVfG durch die Beklagte besteht jedoch nicht, weil der Kläger zum einen nicht ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für seine Beanstandung der Tempo 30-Zonen, den Wiederaufgreifensgrund, in einem früheren Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 LVwVfG; s. hierzu die obigen Ausführungen zur Anfechtungsklage, insbes. unter Nr. 1.1.2) und weil zum anderen kein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 LVwVfG gegeben ist. Insbesondere kann in der Umwidmung/Abstufung der Großtalstraße von einer (ehemals) Kreisstraße zu einer Gemeindestraße im August 2001 keine neue Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG gesehen werden, weil diese Änderung nicht zugunsten des Klägers wirkt. Vielmehr hat sich die Rechtsposition des Klägers, die auf Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße gerichtet ist, weil solche Zonen nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO auf Kreisstraßen (anders als auf Gemeindestraßen) unzulässig sind, durch die Abstufung der Großtalstraße verschlechtert und nicht, wie es nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG erforderlich wäre, verbessert. Dies schließt allerdings eine Aufhebung (Rücknahme/Widerruf) der betreffenden Verkehrszeichen nicht aus, wie sich aus der Verweisung in § 51 Abs. 5 LVwVfG auf die §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 LVwVfG ergibt. Nach beiden Vorschriften ergibt sich allerdings grundsätzlich kein gesetzesunmittelbarer Anspruch auf Aufhebung von Verwaltungsakten, vielmehr steht eine solche Entscheidung im Ermessen der Behörde. Schon deshalb, das heißt, weil die Sache wegen des bestehenden Ermessens der Beklagten nicht spruchreif ist, scheidet eine Verpflichtung der Beklagten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel aus.
40 
2.2.2  Aber auch ein sogenanntes Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Klägers nach Ermessen nicht vorliegen. Eine Aufhebung der Tempo 30-Zonen kann hier allenfalls im Wege des Widerrufs gemäß § 49 LVwVfG erfolgen, weil die beiden Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel rechtmäßig sind.
41 
Die Anordnung dieser beiden Tempo 30-Zonen beruht auf § 45 Abs. 1c StVO. Danach ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne lichtzeichengeregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb einer Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 01.11.2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
42 
Die Beklagte war als untere Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung der Tempo 30-Zonen sachlich und örtlich zuständig (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO, §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 15 Abs. 1 LVwG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG). Auch die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen des § 45 Abs. 1c StVO sind allesamt gegeben.
43 
Insbesondere ist die Großtalstraße in Freiburg-Kappel keine Straße des überörtlichen Verkehrs, auf der Tempo 30-Zonen nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO (generell) unzulässig wären. Gegen die Eigenschaft einer überörtlichen Straße spricht zunächst die Tatsache, dass das Kapplertal ein sogen. Sacktal ist und auch die Großtalstraße demnach im Süden ohne Anschluss an das Verkehrsnetz endet. Die Großtalstraße ist auch keine Kreisstraße im Sinne von § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 LStrG (mehr). Das war sie (von ihrer materiell-rechtlichen Seite her) zumindest schon seit der Eingemeindung der früheren selbständigen Gemeinde Kappel in die Beklagte zu Beginn der 70-er des vergangenen Jahrhunderts nicht mehr. Denn nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 LStrG sind Kreisstraßen Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen. Seit der Eingemeindung verläuft die Großtalstraße jedoch ausschließlich innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten und ist somit eine Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 LStrG. Dieser (materielle) Rechtsstatus wurde durch die am 10.08.2001 öffentlich bekannt gemachte Abstufung, die nach § 6 Abs. 1 LStrG zwingend vorzunehmen ist, wenn sich die Verkehrsbedeutung der Straße - wie hier infolge der Eingemeindung - ändert, auch formal richtiggestellt. Diese Abstufung, ein (dinglicher) Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 2, 2. Alt. LVwVfG, ist im Übrigen gegenüber jedermann, also auch gegenüber dem Kläger, bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden. Denn sie wurde am 08.10.2001 gemäß den §§ 6 Abs. 4 LStrG, 41 Abs. 4 LVwVfG in ortsüblicher Weise unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in den Stadt-Nachrichten öffentlich bekannt gemacht. Damit lief die Widerspruchsfrist bis zum 10.09.2001 (einem Montag). In dieser Zeit hat niemand, insbesondere auch der Kläger nicht, Widerspruch gegen die Abstufung der Großtalstraße erhoben. Damit wäre ein etwaiger Widerspruch des Klägers, den dieser mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 eingelegt haben will, unzulässig gewesen.
44 
Auch die sonstigen in § 45 Abs. 1c Satz 2 und 3 StVO genannten Merkmale, die einer Anordnung einer Tempo 30-Zone entgegenstehen, liegen in den maßgeblichen Abschnitten der Großtalstraße nicht vor. Fraglich könnte lediglich sein, ob ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO vorliegt, weil an fast allen Einmündungen und Kreuzungen entlang der Großtalstraße im Bereich der Tempo 30-Zonen die Vorfahrtregel „rechts vor links“ durch das Zeichen 301 (Vorfahrt des Verkehrs auf der Großtalstraße) aufgehoben ist. Doch ergibt sich zum einen aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Sätze 2 und 3 einerseits und des Satzes 4 von § 45 Abs. 1c StVO andererseits, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers Abweichungen von der allgemeinen Vorfahrtregel eine andere Wirkung haben sollen als Verstöße gegen die in den Sätzen 2 und 3 genannten Merkmale, die grundsätzlich die Rechtswidrigkeit der Tempo 30-Zone zur Folge haben (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 45 RdNr. 37). Dementsprechend spricht Vieles dafür, dass ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO diese Wirkung nicht haben soll, sondern wohl eher zur Rechtswidrigkeit der Verkehrszeichen (in der Regel der Zeichen 301), die die allgemeine Vorfahrtregel außer Kraft setzen, führt. Vor allem aber ist in § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO geregelt, dass die Vorfahrtregel „rechts vor links“ (lediglich) grundsätzlich gelten muss. Aus dem Wort „grundsätzlich“ ergibt sich, dass Ausnahmen zulässig sind. Nach den aktuellen Verwaltungsvorschriften (des Bundes) - VwV - zu § 45 StVO, dort unter Nr. XI. 3b, kann eine Abweichung von der Grundregel „rechts vor links“ durch Zeichen 301 dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs erfordern (Hentschel, a.a.O., § 45 RdNr. 41). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist bei der Großtalstraße gegeben, weil dort eine Buslinie verkehrt. Auch nach Auffassung der Kammer rechtfertigen die Probleme, die dem Buslinienverkehr bei regelmäßiger Beachtung der allgemeinen Vorfahrtregel entstünden, eine Ausnahme von dem in § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO aufgestellten Grundsatz.
45 
Damit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Tempo 30-Zonen in der Großtalstraße in Freiburg-Kappel vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beklagte als untere Straßenverkehrsbehörde sogar verpflichtet, die Tempo 30-Zone anzuordnen, wenn die Gemeinde (hier die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft) dies, wie das vorliegend geschehen ist, (durch gemeinderätliche Gremien und den Ortschaftsrat) beantragt hat (so VwV zu § 45 StVO Nr. XI 5.; Hentschel, a.a.O., § 45 RdNr. 44). Damit, das heißt, weil die Beklagte einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen müsste, scheidet hier schon tatbestandlich ein Widerruf der Verkehrszeichen über die Anordnung der Tempo 30-Zonen nach § 49 Abs. 1 LVwVfG aus.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat davon abgesehen, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil kein besonderer Anlass hierfür erkennbar ist.
47 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl für den wegen einer Erkrankung fern gebliebenen Kläger niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist; auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Eine Terminsverlegung hat der Kläger nicht beantragt, vielmehr hat er sich auch mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass die Tempo 30-Zone, die die Beklagte nach Erhebung dieser Klage auf der Großtalstraße zwischen den beiden bis dahin vorhandenen Tempo 30-Zonen im Bereich des neuen Baugebiets „In den Eschmatten“ ausgewiesen hat, nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Denn die Anordnung bzw. Ausweisung dieser neuen Tempo 30-Zone durch Beseitigung der früher in Höhe der Einmündung der Peterbergstraße und der südlichen Einmündung der Hagenmattenstraße in die Großtalstraße aufgestellten Zeichen 274.2 (über das Ende der beiden anderen vorher vorhandenen Tempo 30-Zonen) stellt einen neuen Verwaltungsakt dar (zur Verwaltungsaktsqualität derartiger Maßnahmen siehe unten). Diese Maßnahme hat der Kläger bisher selbst nicht in seine Klage einbezogen; ihrer Einbeziehung in diese Klage (im Wege der Klageerweiterung nach § 91 Abs. 1 VwGO) hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich widersprochen und sie wäre auch nicht sachdienlich, zumal eine gegen diese neue Tempo 30-Zone gerichtete Klage mangels durchgeführten Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens nach § 68 VwGO unzulässig wäre (siehe hierzu unten die Ausführungen unter den Nrn. 1.2 und 2.1.2).
20 
Damit sind Gegenstand dieser Klage (im Haupt- und Hilfsantrag) nur die zwei in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesenen Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel sowie - entsprechend dem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Klagebegehren des Klägers - alle (sonstigen) Tempo 30-Zonen, die (vor Klageerhebung) auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ).
21 
1.    Diese Klage ist mit ihrem Hauptantrag, also in der Form der Anfechtungsklage, mit der der Kläger die Aufhebung der Verkehrszeichen 274.1 und 274.2, durch welche die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den beiden Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesen wurden (1.1  ), sowie aller (sonstigen) Tempo 30-Zonen, die auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Freiburg angeordnet worden sind (1.2  ), unzulässig. Der zu demselben Ergebnis kommende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2002 ist deshalb rechtmäßig.
22 
1.1   Die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof:
23 
1.1.1  Die Kammer geht zugunsten des Klägers davon aus, dass er für die vorliegende Klage die Klagebefugnis besitzt, weil er von den von ihm angefochtenen Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 über die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel, die als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung in der Form von Allgemeinverfügungen gemäß § 35 Satz 2 LVwVfG anzusehen sind (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, NJW 2004, 698 m.w.N.), möglicherweise in seinen Rechten verletzt wird (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zwar lässt sich den in den Akten befindlichen Schreiben des Klägers entnehmen, dass er von der Anordnung dieser (zwei) Tempo 30-Zonen wohl nur aus der Zeitung erfahren hat. Denn er hat nicht ausdrücklich behauptet, in den letzten Jahren seit Einrichtung der Tempo 30-Zonen jemals die Großtalstraße als Kfz.-Führer befahren zu haben und somit persönlich von den entsprechenden Verkehrszeichen betroffen gewesen zu sein. Der Kläger wohnte früher in M. und er wohnt heute in B., also durchaus nicht in Orten, bei denen die Befahrung der Großtalstraße in Kappel nahe läge. Das erweckt zwar den Anschein, der auch auf früheren Verfahren des Klägers beim Gericht beruht, als kämpfe der Kläger generell und unabhängig von eigener Betroffenheit, also wie ein selbsternannter Vertreter des öffentlichen Interesses, gegen die nach seiner Auffassung gegen das (objektive) Recht verstoßende Praxis der Beklagten bei der Anordnung von Tempo 30-Zonen. In diesem Fall wäre die vorliegende Klage eine nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässige Popularklage. Doch kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Kläger, den die Kammer wegen seiner krankheitsbedingten Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht eigens dazu befragen konnte, durchaus doch schon einmal persönlich von den von ihm angefochtenen Verkehrszeichen betroffen war, weil er die Großtalstraße in den letzten Jahren doch einmal mit einem Kfz. befahren hatte, und dass er sich in seinen Schreiben insoweit nur unklar ausgedrückt hat. In einem solchen Fall könnte man ihm die Klagebefugnis nicht absprechen. Denn jede (frühere) Betroffenheit von einem belastenden Verkehrszeichen begründet eine mögliche Rechtsverletzung (hier in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O.). Die Klagebefugnis wäre (auf der Grundlage der sehr weit gehenden Rechtsprechung des BVerwG im zuvor genannten Urteil, der sich die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt) selbst dann anzunehmen, wenn der Kläger die Großtalstraße in den letzten Jahren zwar nie befahren haben sollte, er aber zum Ausdruck brächte, er habe dies in Zukunft vor bzw. wolle dies in Zukunft nicht ausschließen. Selbst dann, wenn er die Großtalstraße nur deshalb meiden sollte, weil es dort Tempo 30-Zonen gibt und er deshalb befürchtet, einen Bußgeldtatbestand (wegen zu schnellen Fahrens) zu erfüllen, wäre eine mögliche Verletzung seiner Freiheitsrechte und somit die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen. Letztlich kann die Kammer die Frage der Klagebefugnis wegen der Erfolglosigkeit der Klage aus den nachfolgenden anderen Gründen offen lassen.
24 
1.1.2  Die Anfechtungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die vom Kläger angefochtenen Verkehrszeichen bereits seit langem bestandskräftig und damit unanfechtbar sind, da der Kläger die Frist für die Erhebung eines Widerspruchs gegen diese Verkehrszeichen versäumt hat (zur Unzulässigkeit [statt Unbegründetheit] der Klage bei verfristetem Widerspruch vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1987, NVwZ 1988, 63, und v. 08.03.1983, NJW 1983, 1923; streitig, zum Meinungsstand s. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, vor § 68 RdNr. 7 m.w.N.). Bei den Verkehrszeichen (274.1 und 274.2), mit denen die beiden Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße wirksam ausgewiesen wurden, handelt es sich, wie oben gesagt, um Verwaltungsakte, die der Bestandskraft fähig sind. Verkehrszeichen werden durch ihr Aufstellen, einer besonderen Form der öffentlichen Bekanntmachung von Verwaltungsakten im Sinne von § 41 Abs. 3 LVwVfG (analog), gegenüber jedermann nach § 43 LVwVfG wirksam, wenn die Möglichkeit zu ihrer Wahrnehmung besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betreffende sie (tatsächlich) wahrnimmt bzw. wahrgenommen hat (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, NJW 1997, 1021; Hess. VGH, Urt. v. 31.03.1999, NJW 1999, 2057; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 35 RdNrn. 243 ff.). Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 erfolgte im Fall der älteren Tempo 30-Zone auf der Großtalstraße am 08.06.1990 und im Fall der jüngeren am 02.10.1998. Indem der Kläger sich erstmals mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 gegen diese Tempo 30-Zonen wandte, hat er die Rechtsbehelfs- bzw. Widerspruchsfrist gemäß den §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO, die hier wie bei allen Verkehrszeichen - diesen ist „naturgemäß“ keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt - ein Jahr betrug, versäumt.
25 
Dem Kläger kann auch nicht nach den §§ 70 Abs. 2 und 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist mit der (denkbaren) Begründung gewährt werden, er habe von diesen Verkehrszeichen keine Kenntnis erlangen können (da er die Großtalstraße zuvor nicht befahren habe) und er sei deshalb ohne Verschulden verhindert gewesen, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Denn er hat auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses versäumt. Aus der Klageschrift des Klägers geht hervor, dass er spätestens seit einem am 29.11.2001 in der Badischen Zeitung erschienenen Artikel gewusst hat, dass es die Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel gibt. Damit hätte er spätestens bis zum 13.12.2001 Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragen oder (ohne einen solchen Antrag, s. § 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO) gleich den beabsichtigten Widerspruch erheben müssen. Sein Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001, das erst am 02.01.2002 bei der Beklagten einging, war nicht mehr geeignet, diese Frist zu wahren.
26 
An der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage vermag auch der Vortrag des Klägers nichts zu ändern, er habe von der am 10.08.2001 erfolgten Umwidmung/Abstufung der Großtalstraße von einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße erst durch den Zeitungsartikel vom 29.11.2001 erfahren, so dass er mit seinem Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001 noch rechtzeitig reagiert habe. Denn (Streit-)Gegenstand der vorliegenden Klage ist nicht die Umwidmung der Großtalstraße, sondern sind nur die Verkehrszeichen über die Tempo 30-Zonen auf dieser Straße. Die Frage nach der Einstufung einer Straße als Kreis- oder Gemeindestraße mag zwar eine Bedeutung für die (materielle) Rechtmäßigkeit der Anordnung von Tempo 30-Zonen haben (s. § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO; Näheres dazu siehe unten). Eine nachträgliche, also nach Eintritt der Bestandskraft eintretende, Änderung der für den Verwaltungsakt (hier die Verkehrszeichen) maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage vermag jedoch - auch bei Dauerverwaltungsakten wie den Verkehrszeichen - nichts an der bereits eingetretenen Bestandskraft zu ändern. Eine solche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage hat lediglich Bedeutung für die Frage, ob die Behörde das Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG wiederaufgreifen muss und anschließend durch separaten Verwaltungsakt (actus contrarius) über die Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts zu entscheiden hat. Das Begehren auf Erlass eines solchen (separaten) Verwaltungsakts in Form der Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts - hier der Verkehrszeichen 274.1 und 274.2 - kann aber nicht Gegenstand der vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage (sondern allenfalls einer Verpflichtungsklage) sein (siehe unten).
27 
1.2   Die sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
28 
Die gegen alle sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (z. B. in der Kartäuserstraße, der Carl-Kistner-/Freiburgerstraße, Breisgauer Straße, Hochdorfer/Benzhauser Straße, Straße zur March, Umkircher Straße, Romanstraße ) gerichtete (Anfechtungs-)Klage ist unzulässig, weil es insoweit an einem nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren fehlt. Solche an anderen Orten ausgewiesenen Tempo 30-Zonen beruhen auf der separaten Aufstellung von Verkehrszeichen (274.1 und 274.2) und stellen somit selbständige Verwaltungsakte dar, bei denen vor Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenes Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Ein solches Widerspruchsverfahren hat hier nicht stattgefunden. Vielmehr hat der Kläger sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auch gegen andere Tempo 30-Zonen als die auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel gewandt; entgegen der vom Kläger in seinem Schreiben an das Gericht vom 02.04.2002 geäußerten Auffassung gilt das auch und gerade im Hinblick auf sein Widerspruchsschreiben vom 28.12.2001, denn dort ist allein die Rede von der Tempo 30-Zone auf der Großtalstraße, genauer der „Kreisstraße gleich Hauptdurchfahrtsstraße des Ortsteils Kappel“.
29 
2.    Die Klage ist mit ihrem Hilfsantrag, einer Verpflichtungsklage, zwar zulässig (2.1  ), aber unbegründet (2.2  ).   
30 
2.1   Zulässigkeit der Verpflichtungsklage
31 
2.1.1  Die zwei Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel zwischen den Einmündungen der Hagenmattenstraße und zwischen der Peterbergstraße und dem Maierhof:
32 
Im Hinblick auf die Klagebefugnis gelten hier die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 1.1.1 entsprechend. Die Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, die (beiden in den Jahren 1990 und 1998 ausgewiesenen) Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel aufzuheben.
33 
Zwar hat der Kläger insoweit kein Vorverfahren durchgeführt, doch ist die Klage hier abweichend von § 68 VwGO nach § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte über einen Antrag des Klägers auf Vornahme (Erlass) eines Verwaltungsakts (bis heute) nicht entschieden hat. Dieser Antrag ist in dem vom Kläger als Widerspruch bezeichneten Schreiben an die Beklagte vom 28.12.2001 enthalten. In diesem Schreiben hat der juristisch nicht vorgebildete Kläger der Sache nach unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die (bis dahin vorhandenen) Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel wendet. Dabei hätte für die Beklagte bei der nach den §§ 22 Satz 2, 25 LVwVfG gebotenen wohlwollenden an dem Empfängerhorizont auszurichtenden Auslegung des Schreibens des Klägers vom 28.12.2001 klar sein müssen, dass der Kläger dieses Ziel mit allen ihm juristisch gegebenen Mitteln und eben nicht nur mit dem Mittel des (Anfechtungs-)Widerspruchs erreichen möchte (zum Grundsatz der Meistbegünstigung bei der Auslegung von Anträgen und zum maßgeblichen Empfängerhorizont vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2003, § 22 RdNrn. 36 und 38 sowie § 25 RdNrn. 11 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 22 RdNrn. 44 und 46 ff. sowie § 25 RdNrn. 30 und 34 ff.) und dass er - gerade im Fall der Unzulässigkeit eines solchen (Anfechtungs-)Widerspruchs - auch wollte, dass die Beklagte die Tempo 30-Zonen (falls notwendig) durch einen eigenen Verwaltungsakt (nach den §§ 48 ff. LVwVfG) aufhebt. Der (laienhaften) Formulierung im Schreiben vom 28.12.2001 kann hier ein solcher Aufhebungsantrag entnommen werden, indem der Kläger die Beklagte dort ausdrücklich bittet, dass sie „die 30 km/h Strecke in Kappel umgehend aufhebt“. Unschädlich ist es jedenfalls, dass der Kläger sein Schreiben vom 28.12.2001 (zu Beginn) selbst als Widerspruch bezeichnet hat. Allein der fehlerhafte Gebrauch juristischer Fachausdrücke - zumal von einem juristischen Laien - hindert eine sach- und interessengerechte Auslegung von Anträgen nicht, wenn der wirkliche Wille des Antragstellers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Aber selbst bei wörtlichem Verständnis des Begriffs „Widerspruch“ hätte es gerade aufgrund der späteren Ausführungen im Schreiben des Klägers vom 28.12.2001 nahe gelegen und wäre es geboten gewesen, seine „Eingabe“ sowohl als Widerspruch als auch als (Hilfs-)Antrag auf Wiederaufgreifen/Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel auszulegen.
34 
Da seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts (schon bei Erhebung der Klage und erst recht heute) mehr als drei Monate verstrichen sind, kommt es für die Zulässigkeit der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht darauf an, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten bestand bzw. besteht. Dies ist ohnehin nur insoweit von Bedeutung, als das Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grunds für die Untätigkeit der Behörde das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO aussetzen müsste (Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 9). Die falsche Auslegung bzw. die Verkennung einer Eingabe eines Bürgers als Antrag oder als Widerspruch von Seiten der Behörde stellt jedoch in keinem Fall einen zureichenden Verzögerungsgrund im Sinne von § 75 Satz 1 und 3 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 RdNr. 15), so dass das Klageverfahren auch nicht auszusetzen war.
35 
2.1.2  Die sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
36 
Soweit die Verpflichtungsklage allerdings (auch) darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, alle sonstigen im Stadtgebiet Freiburg angeordneten Tempo 30-Zonen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen aufzuheben, ist sie - ebenso wie die gegen dieselben Zonen gerichtete Anfechtungsklage - wegen fehlenden Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens unzulässig (vgl. hierzu oben Nr. 1.2).
37 
2.2   Begründetheit der Verpflichtungsklage
38 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung der Tempo 30-Zonen, das heißt der Verkehrszeichen 274.1. und 274.2, auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel; er hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung dieser Tempo 30-Zonen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
39 
2.2.1  Da die Verkehrszeichen 274.1. und 274.2, mit denen die Tempo 30-Zonen gekennzeichnet sind, (seit Jahren) bestandskräftig (unanfechtbar) sind (siehe oben), kommt eine erneute Überprüfung dieser Regelungen nur nach Maßgabe des § 51 LVwVfG bzw. der §§ 48, 49 LVwVfG in Betracht (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 RdNrn. 1 und 8). Eine Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den § 51 Abs. 1 bis 3 LVwVfG durch die Beklagte besteht jedoch nicht, weil der Kläger zum einen nicht ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für seine Beanstandung der Tempo 30-Zonen, den Wiederaufgreifensgrund, in einem früheren Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 LVwVfG; s. hierzu die obigen Ausführungen zur Anfechtungsklage, insbes. unter Nr. 1.1.2) und weil zum anderen kein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 LVwVfG gegeben ist. Insbesondere kann in der Umwidmung/Abstufung der Großtalstraße von einer (ehemals) Kreisstraße zu einer Gemeindestraße im August 2001 keine neue Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG gesehen werden, weil diese Änderung nicht zugunsten des Klägers wirkt. Vielmehr hat sich die Rechtsposition des Klägers, die auf Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße gerichtet ist, weil solche Zonen nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO auf Kreisstraßen (anders als auf Gemeindestraßen) unzulässig sind, durch die Abstufung der Großtalstraße verschlechtert und nicht, wie es nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG erforderlich wäre, verbessert. Dies schließt allerdings eine Aufhebung (Rücknahme/Widerruf) der betreffenden Verkehrszeichen nicht aus, wie sich aus der Verweisung in § 51 Abs. 5 LVwVfG auf die §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 LVwVfG ergibt. Nach beiden Vorschriften ergibt sich allerdings grundsätzlich kein gesetzesunmittelbarer Anspruch auf Aufhebung von Verwaltungsakten, vielmehr steht eine solche Entscheidung im Ermessen der Behörde. Schon deshalb, das heißt, weil die Sache wegen des bestehenden Ermessens der Beklagten nicht spruchreif ist, scheidet eine Verpflichtung der Beklagten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Aufhebung der Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel aus.
40 
2.2.2  Aber auch ein sogenanntes Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Klägers nach Ermessen nicht vorliegen. Eine Aufhebung der Tempo 30-Zonen kann hier allenfalls im Wege des Widerrufs gemäß § 49 LVwVfG erfolgen, weil die beiden Tempo 30-Zonen auf der Großtalstraße in Freiburg-Kappel rechtmäßig sind.
41 
Die Anordnung dieser beiden Tempo 30-Zonen beruht auf § 45 Abs. 1c StVO. Danach ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne lichtzeichengeregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb einer Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 01.11.2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
42 
Die Beklagte war als untere Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung der Tempo 30-Zonen sachlich und örtlich zuständig (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO, §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 15 Abs. 1 LVwG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG). Auch die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen des § 45 Abs. 1c StVO sind allesamt gegeben.
43 
Insbesondere ist die Großtalstraße in Freiburg-Kappel keine Straße des überörtlichen Verkehrs, auf der Tempo 30-Zonen nach § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO (generell) unzulässig wären. Gegen die Eigenschaft einer überörtlichen Straße spricht zunächst die Tatsache, dass das Kapplertal ein sogen. Sacktal ist und auch die Großtalstraße demnach im Süden ohne Anschluss an das Verkehrsnetz endet. Die Großtalstraße ist auch keine Kreisstraße im Sinne von § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 LStrG (mehr). Das war sie (von ihrer materiell-rechtlichen Seite her) zumindest schon seit der Eingemeindung der früheren selbständigen Gemeinde Kappel in die Beklagte zu Beginn der 70-er des vergangenen Jahrhunderts nicht mehr. Denn nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 LStrG sind Kreisstraßen Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen. Seit der Eingemeindung verläuft die Großtalstraße jedoch ausschließlich innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten und ist somit eine Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 LStrG. Dieser (materielle) Rechtsstatus wurde durch die am 10.08.2001 öffentlich bekannt gemachte Abstufung, die nach § 6 Abs. 1 LStrG zwingend vorzunehmen ist, wenn sich die Verkehrsbedeutung der Straße - wie hier infolge der Eingemeindung - ändert, auch formal richtiggestellt. Diese Abstufung, ein (dinglicher) Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 2, 2. Alt. LVwVfG, ist im Übrigen gegenüber jedermann, also auch gegenüber dem Kläger, bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden. Denn sie wurde am 08.10.2001 gemäß den §§ 6 Abs. 4 LStrG, 41 Abs. 4 LVwVfG in ortsüblicher Weise unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in den Stadt-Nachrichten öffentlich bekannt gemacht. Damit lief die Widerspruchsfrist bis zum 10.09.2001 (einem Montag). In dieser Zeit hat niemand, insbesondere auch der Kläger nicht, Widerspruch gegen die Abstufung der Großtalstraße erhoben. Damit wäre ein etwaiger Widerspruch des Klägers, den dieser mit seinem Schreiben vom 28.12.2001 eingelegt haben will, unzulässig gewesen.
44 
Auch die sonstigen in § 45 Abs. 1c Satz 2 und 3 StVO genannten Merkmale, die einer Anordnung einer Tempo 30-Zone entgegenstehen, liegen in den maßgeblichen Abschnitten der Großtalstraße nicht vor. Fraglich könnte lediglich sein, ob ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO vorliegt, weil an fast allen Einmündungen und Kreuzungen entlang der Großtalstraße im Bereich der Tempo 30-Zonen die Vorfahrtregel „rechts vor links“ durch das Zeichen 301 (Vorfahrt des Verkehrs auf der Großtalstraße) aufgehoben ist. Doch ergibt sich zum einen aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Sätze 2 und 3 einerseits und des Satzes 4 von § 45 Abs. 1c StVO andererseits, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers Abweichungen von der allgemeinen Vorfahrtregel eine andere Wirkung haben sollen als Verstöße gegen die in den Sätzen 2 und 3 genannten Merkmale, die grundsätzlich die Rechtswidrigkeit der Tempo 30-Zone zur Folge haben (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 45 RdNr. 37). Dementsprechend spricht Vieles dafür, dass ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO diese Wirkung nicht haben soll, sondern wohl eher zur Rechtswidrigkeit der Verkehrszeichen (in der Regel der Zeichen 301), die die allgemeine Vorfahrtregel außer Kraft setzen, führt. Vor allem aber ist in § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO geregelt, dass die Vorfahrtregel „rechts vor links“ (lediglich) grundsätzlich gelten muss. Aus dem Wort „grundsätzlich“ ergibt sich, dass Ausnahmen zulässig sind. Nach den aktuellen Verwaltungsvorschriften (des Bundes) - VwV - zu § 45 StVO, dort unter Nr. XI. 3b, kann eine Abweichung von der Grundregel „rechts vor links“ durch Zeichen 301 dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs erfordern (Hentschel, a.a.O., § 45 RdNr. 41). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist bei der Großtalstraße gegeben, weil dort eine Buslinie verkehrt. Auch nach Auffassung der Kammer rechtfertigen die Probleme, die dem Buslinienverkehr bei regelmäßiger Beachtung der allgemeinen Vorfahrtregel entstünden, eine Ausnahme von dem in § 45 Abs. 1c Satz 4 StVO aufgestellten Grundsatz.
45 
Damit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Tempo 30-Zonen in der Großtalstraße in Freiburg-Kappel vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beklagte als untere Straßenverkehrsbehörde sogar verpflichtet, die Tempo 30-Zone anzuordnen, wenn die Gemeinde (hier die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft) dies, wie das vorliegend geschehen ist, (durch gemeinderätliche Gremien und den Ortschaftsrat) beantragt hat (so VwV zu § 45 StVO Nr. XI 5.; Hentschel, a.a.O., § 45 RdNr. 44). Damit, das heißt, weil die Beklagte einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen müsste, scheidet hier schon tatbestandlich ein Widerruf der Verkehrszeichen über die Anordnung der Tempo 30-Zonen nach § 49 Abs. 1 LVwVfG aus.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat davon abgesehen, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil kein besonderer Anlass hierfür erkennbar ist.
47 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.