Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Okt. 2007 - 3 K 855/06

published on 17.10.2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Okt. 2007 - 3 K 855/06
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid der Kostenbeamtin des Notariats ... ... vom 02.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29.03.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen weiteren Betrag von 1.074,29 EUR in Ergänzung zu dem bislang angewiesenen Gebührenanteil für den Beurkundungsvorgang 9 UR 1878/02 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist beamteter Notar im Dienst des Beklagten. Er begehrt die Gewährung eines Gebührenanteils nach § 11 Abs. 6 des Landesjustizkostengesetzes (LJKG) a.F. in der Beurkundungssache 9 UR 1878/02 des Notariats .... In dieser Sache beurkundete er am 26.11.2002 einen „Einbringungsvertrag“: Herr Thomas M., handelnd als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und zugleich handelnd für sich selbst, brachte das in seinem Eigentum stehende Grundstück Flst.Nr. .../..., das mit einem Gewerbegebäude überbaut ist, in die ... - ... GmbH & Co. KG ein. Die ... -... GmbH & Co.KG war mit Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2001 gegründet worden. Nr. III., 2. dieses Vertrages sieht u. a. vor, dass Thomas M. zum 01.01.2002 neben seiner Einlage und Haftsumme von 10.000,-- EUR zum 01.01.2002 als Einlage alle wesentlichen Betriebsgrundlagen und Verbindlichkeiten des bisher als Teilbetrieb geführten ... Betriebes ... ..., Inhaber Thomas M., einbringe. Einziger Kommanditist der Gesellschaft ist Herr Thomas M., der zugleich auch alleiniger Gesellschafter der persönlich haftenden Gesellschafterin ist. § 1 der mit „Einbringungsvertrag“ überschriebenen Urkunde vom 26.11.2002 enthält Vorbemerkungen mit folgendem (auszugsweisen) Inhalt:
„... Die Kommanditgesellschaft hat am 01. Januar 2002 begonnen.
Sie wurde am 08. April 2002 im Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragen. Die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2002 wurde am 30. August 2002 aufgestellt. Ausweislich der Eröffnungsbilanz gehört das nachstehend näher bezeichnete Grundstück einschließlich der aufstehenden Gebäude zum Sachanlagevermögen der Kommanditgesellschaft.
Die für den Erwerb des Grundstücks und die Finanzierung des aufstehenden Gebäudes eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sind ebenfalls in der vorbezeichneten Bilanz unter Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ausgewiesen.
Die formgerechte Einbringung des nachfolgend näher beschriebenen Grundbesitzes in die Gesellschaft ist noch nicht erfolgt.
Die soll heute nachgeholt werden.“
In § 2 des Vertrages wurde unter der Überschrift „Einbringung“ das eingebrachte Grundstück näher bezeichnet, auch wurden die Belastungen im Einzelnen aufgeführt. Darüber hinaus heißt es dort:
„Nunmehr bringt Herr M. mit ausdrücklicher Zustimmung der weiteren Gesellschafterin, der ... - ... GmbH, das vorbeschriebene Grundstück mit allen Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör in die Kommanditgesellschaft ein. Die Einbringung wird angenommen.“
§ 2 des Vertrages enthält schließlich folgenden mit „Auflassung“ überschriebenen Absatz:
10 
„Herr M. und die ... - ... GmbH & Co. KG sind darüber einig, dass das Eigentum an dem vorbeschriebenen Grundbesitz auf die genannte Kommanditgesellschaft übergeht. Entsprechender Grundbuchvollzug wird von Herrn M. bewilligt und von der Gesellschaft beantragt.“
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In § 4 („Besitzübergang u.a.“) wurde als Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzungen, Steuern, Lasten und Gefahr der 01. Januar 2002 vereinbart, außerdem wurde bestimmt, dass Herr M. das Grundstück mit Gebäuden so einbringe, wie er es besessen habe, und dass Gewährleistungsansprüche, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen seien. Soweit Herrn M. noch Gewährleistungsansprüche wegen der Errichtung des Gebäudes gegenüber den am Bau beteiligten Personen und Gesellschaften zustünden, würden diese Ansprüche an die annehmende Kommanditgesellschaft abgetreten. Unter § 5 („Gegenleistungen“) heißt es, Gegenleistungen in Geld seien Herrn M. wegen der Einbringung des Grundstücks nicht geschuldet. Soweit jedoch eine persönliche Haftung wegen eingegangener Darlehensverpflichtung bestehe, sei die Kommanditgesellschaft verpflichtet, Herrn M. von jeglicher Inanspruchnahme für Verzinsung und Tilgung solcher Darlehensverpflichtungen freizustellen.
12 
Unter dem 07.03.2003 fertigte die Kostenbeamtin des Notariats ... in ... den Kostenansatz in der oben genannten Beurkundungssache. Dabei unterblieb zunächst die Eintragung des dem Notar zustehenden Gebührenanteils, weil aus Sicht der Kostenbeamtin Unklarheit darüber bestand, ob dem Notar nur ein Gebührenanteil gem. § 11 Abs. 1 bis 4 LJKG a.F. zustehe oder ob die Beurkundung die Errichtung einer Handelsgesellschaft zum Gegenstand habe und deshalb ein privilegierter Gebührenanteil gem. § 11 Abs. 6a LJKG a.F. anzuweisen sei. Erst im Mai 2004 wurde in das Gebührenanteilsverzeichnis ein nichtprivilegierter Gebührenanteil nach § 11 Abs. 1 bis 4 LJKG a.F. eingetragen, der nur 2,60 EUR betrug. Die Kostenbeamtin löschte diese Eintragung noch im Gebührenanteilsverzeichnisses desselben Monats und trug stattdessen einen privilegierten Gebührenanteil in Höhe von 1.078,80 EUR ein, nachdem sie zwischenzeitlich davon ausgegangen war, Gegenstand der Beurkundung sei die Gründung einer Handelsgesellschaft gewesen. Diese Eintragung wurde nach einer weiteren Prüfung der Sach- und Rechtslage erneut gelöscht und stattdessen wurde im Gebührenanteilsverzeichnis für Juni 2004 nunmehr endgültig ein nichtprivilegierter Gebührenanteil von 2,60 EUR eingetragen.
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Der Kläger wandte sich gegen die Berechnung des Gebührenanteils und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, die Festsetzung eines Gebührenanteils und dessen Eintragung in das Gebührenanteilsverzeichnis des Notars könne als begünstigender Verwaltungsakt angesehen werden. Es erstaune, dass die Auflebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes ohne Gewährung rechtlichen Gehörs aufgrund eines Hinweises einer möglicherweise nicht zuständigen Stelle erfolgen solle. Die Formvorschriften seien bei der im Jahr 2002 erfolgten Gründung der ... - ... GmbH & Co. KG nicht beachtet worden. Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister sei unbeschadet der Tatsache erfolgt, dass ein wirksamer Gesellschaftsvertrag im Zeitpunkt der Eintragung offenbar nicht vorgelegen habe. Ein solcher wirksamer Gesellschaftsvertrag habe auch nicht bei der am 26.11.2002 erfolgten Beurkundung vorgelegen. Dies ergebe sich aus den Vorbemerkungen unter § 1 der Urkunde. Erstmals seien mit der Beurkundung die für die Errichtung der Gesellschaft vorgeschriebenen Formvorschriften beachtet worden. Die Beurkundung habe damit offensichtlich sowohl der Errichtung einer Handelsgesellschaft, nämlich der formwirksamen Errichtung einer GmbH & Co. KG wie auch der Beurkundung der erforderlichen Auflassung (Einbringung) gedient. Nachdem neben den - möglicherweise unvollständig beurkundeten - gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen auch die Auflassung des nach diesen Vereinbarungen auf die Gesellschaft zu übertragenden Grundstücks mit beurkundet und aufgrund der Auflassung das Grundstückseigentum auf die Gesellschaft umgeschrieben worden sei, dürfte zumindest heute die Heilungswirkung des § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB eingetreten sein. Bei der Erhebung der Kosten seien die Kostenbeamten auch jeweils davon ausgegangen, dass nicht nur eine Auflassung beurkundet worden sei; es sei auch berücksichtigt worden, dass auch Erklärungen beurkundet worden seien, die die Errichtung bzw. die Veränderung einer Handelsgesellschaft beträfen. Hätte bereits ein vollständiger formwirksamer Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG mit einer formwirksam begründeten Einbringungsverpflichtung bestanden, die nach den Angaben der Vertragsbeteiligten bereits von Anfang an hätte bestehen sollen, wäre es ausreichend gewesen, am 26.11.2002 lediglich die Auflassung zu beurkunden mit der dann die Gesellschaft begünstigenden Kostenfolge. Sollte für die Beurkundung zu Recht eine doppelte Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO angefordert worden sein, so könne dies nur daraus herrühren, dass auch Erklärungen beurkundet worden seien, deren materieller Inhalt die Errichtung bzw. Veränderung einer Handelsgesellschaft betreffe. Der Kläger bitte um Zuweisung eines Gebührenanteils nach § 11 Abs. 6 Satz 1a LJKG a.F. in der Höhe, die sich bei richtiger Bearbeitung des Vorgangs am Tag der Erstellung der Kostenrechnung am 07.03.2003 ergeben hätte. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf Rückerstattung des zunächst gewährten Gebührenanteils in Höhe von 539,40 EUR. Die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft hätten ausweislich der abgegebenen Erklärung in § 1 der Urkunde vom 26.11.2002 die Kommanditgesellschaft mit dem gesetzlich notwendigen Mindestinhalt formgerecht nachgegründet. In § 2 der Urkunde sei erstmals formwirksam die gesellschaftsrechtliche Vereinbarung über die Verpflichtung des Herrn Thomas M. zur Einbringung eines Grundstückes getroffen worden. Die Einbringungsverpflichtung sei Inhalt der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Gesellschafter miteinander. Es komme nicht darauf an, ob es sich um eine schwierige oder zeitaufwendige Beurkundung gehandelt habe. Der privilegierte Gebührenanteil sei auch dann fällig, wenn z.B. die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Satzung mit dem gesetzlichen Mindestinhalt unter Verwendung eines von einem Rechtsanwalt vorbereiteten Entwurfs eines Gesellschaftsvertrages beurkundet werde.
14 
Mit Bescheid vom 02.06.2005 teilte die Kostenbeamtin des Notariats ... ... dem Kläger mit, es verbleibe bei dem nichtprivilegierten Gebührenanteil nach § 11 Abs. 1 bis 4 LJKG a.F.. Zur Begründung wurde Bezug genommen auf ein Schreiben der Präsidentin des Landgerichts ... und auf einen Erlass des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 14.09.2004.
15 
Auf den dagegen erhobenen Widerspruch änderte das Oberlandesgericht Karlsruhe den Bescheid der Kostenbeamtin des Notariats ... ... vom 02.06.2005 mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2006 dahingehend ab, dass festgestellt werde, dass die dem Kläger für das Jahr 2003 zustehenden nichtprivilegierten Gebührenanteile gem. § 11 Abs. 1 bis 4 LJKG a.F. so zu berechnen seien, als hätte die Kostenbeamtin den dem Kläger für seine Tätigkeit in der Beurkundungssache 9 UR 1878/02 zustehenden nichtprivilegierten Gebührenanteil im März 2003 in das Gebührenanteilsverzeichnis A eingetragen. Dem Kläger stehe ein Betrag von weiteren 1,91 EUR zu. Die Absetzung dieses Betrages in dem für den Kläger geführten Gebührenanteilsverzeichnis A für 2004 sei rückgängig zu machen. Im Übrigen wies das Oberlandesgericht Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Einbringungsvertrag vom 26.11.2002 habe nicht die Errichtung einer Handelsgesellschaft zum Gegenstand. Die Beurkundung dieses Vertrages stehe auch nicht deshalb einer Beurkundung über die Errichtung einer Handelsgesellschaft gleich, weil die formwirksame Auflassung in § 2 des Vertrages eine Voraussetzung für die Heilung des formnichtigen Gesellschaftsvertrages gewesen sei. Zwar hätte der Gesellschaftsvertrag nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung bedurft, weil er die Verpflichtung des Kommanditisten zur Einlage eines Grundstückes enthalten habe. Die Vereinbarung über die Grundstückseinbringung sei deshalb gem. § 125 Satz 1 BGB formnichtig gewesen, wobei die Teilnichtigkeit im Zweifel die Nichtigkeit des gesamten Gesellschaftsvertrages zur Folge habe (§ 139 BGB). Hieran habe die Beurkundung des Einbringungsvertrages für sich genommen nichts geändert; vielmehr sei die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages erst mit der Eintragung der Kommanditgesellschaft als neue Eigentümerin im Grundbuch geheilt worden. Eine (formwirksame) Vereinbarung über die Nachgründung der Kommanditgesellschaft lasse sich weder dem Wortlaut des Vertrages entnehmen noch ergebe sie sich im Wege der Auslegung. § 1 des Einbringungsvertrages enthalte lediglich eine Beschreibung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Kommanditgesellschaft. Die Beschreibung setze die Kommanditgesellschaft ersichtlich als bestehend voraus und enthalte keine Vereinbarung über deren erneute Gründung. Einziges Ziel der Parteien sei es nach § 1 des Vertrages gewesen, die formgerechte Einbringung des Grundstückes in die Gesellschaft nachzuholen. Dementsprechend enthalte § 2 auch die hierfür erforderliche Willenserklärungen. Dies sei zum einen die schuldrechtliche Einigung über die Einbringung zwischen dem Veräußerer des Grundstücks und der erwerbenden Kommanditgesellschaft, vertreten durch die Komplementär-GmbH. Diese Einigung sei erforderlich gewesen, weil der Notar gem. § 925a BGB die Erklärung einer Auflassung nur entgegen nehmen dürfe, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet werde. In Ermangelung einer durch den Gesellschaftsvertrag formwirksam begründeten Verpflichtung zur Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft habe deshalb eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und der Erwerberin formwirksam getroffen werden müssen. Zum anderen habe als rechtsgeschäftlicher Teil der Übereignung die Auflassung gem. § 925 Abs. 1 BGB erklärt und beurkundet werden müssen. Die Abgabe weiterer Willenserklärungen, insbesondere solcher, die auf die Gründung einer Kommanditgesellschaft gerichtet gewesen wären, indem sie die Gesellschafter bestimmt, Art und Zweck der Gesellschaft festlegt oder die Rechte und Pflichten der Gesellschaft im Einzelnen geregelt hätten, sei dagegen für die wirksame Einbringung des Grundstückes nicht erforderlich gewesen. § 11 Abs. 6a LJKG a.F. sei auch nicht analog anzuwenden. Zwar sei durch die notarielle Beurkundung und die anschließende Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch der formnichtige Gesellschaftsvertrag geheilt worden. Auch wenn die Beurkundung damit notwendige Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge gewesen sei, führe dies aber nicht dazu, dass der Vertrag, was die Gebührenbeteiligung des Notars angehe, den in § 11 Abs. 6a LJKG a.F. genannten Verträgen über die Errichtung oder Änderung einer Handelsgesellschaft gleichzustellen wäre. Dem stehe die ratio legis der Vorschrift entgegen. Aus den gesetzlichen Materialien ergebe sich, dass mit der Gewährung eines privilegierten Gebührenanteiles besondere Kenntnisse aus dem Recht der Handelsgesellschaften honoriert und der mit solchen Beurkundungen regelmäßig verbundene höhere Zeitaufwand abgegolten werden solle. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben, da der Einbringungsvertrag nach Regelungsgehalt, Komplexität und Aufwand mit den in der Gesetzesbegründung genannten Fällen nicht vergleichbar sei. Die Beurkundung des Vertrages habe weder besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts vorausgesetzt noch habe sie sich in besonderer Weise zeitaufwendig gestaltet. Seinen Arbeitsaufwand habe der Kläger mit 2 Stunden angegeben. Die Löschung des eingetragenen Gebührenanteiles sei zu Recht erfolgt. § 48 Abs. 4 LVwVfG stehe hier nicht entgegen. Die Bestimmung sei nicht anwendbar, da die Eintragung des Gebührenanteils keinen begünstigenden Verwaltungsakt darstelle. Der zulässige Widerspruch sei hier insoweit begründet, als der Widerspruchsführer geltend mache, dass die ihm für das Jahr 2003 zustehenden Gebührenanteile so zu berechnen seien, als hätte die Kostenbeamtin den - allerdings nicht privilegierten - Gebührenanteil in der Beurkundungssache 9 UR 1878/02 bei Erstellung des Kostenansatzes im März 2003 in das Gebührenanteilsverzeichnis eingetragen.
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Der Kläger hat am 27.04.2006 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, die Vereinbarung, dass Herr M. als Kommanditist eine - weitere - Einlage erbringe, nämlich das Grundstück in der ... Straße ..., sei eine Vereinbarung auf Gesellschafterebene. Wäre die Vereinbarung nicht zwischen den Gesellschaftern einer Personengesellschaft, sondern von solchen einer GmbH getroffen worden, wären ebenfalls die Vereinbarungen über die Kapitalerhöhung durch Leistung einer Sacheinlage (Grundstück) als solche der Gesellschafter zu beurkunden gewesen. Nur das Erfüllungsgeschäft (Auflassung) sei Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer als solchem und der Gesellschaft (hier der KG). Daher komme es letztlich nicht darauf an, ob durch die Beurkundung die ... - ... GmbH & Co. KG formwirksam nachgegründet worden sei. Es seien Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft getroffen worden, die sich zumindest als solche über die Veränderung einer Handelsgesellschaft darstellten. Wenn der Gesellschafter einer Handelsgesellschaft mit dem/den übrigen Gesellschafter(n) vereinbare, dass er einen bestimmten Gegenstand als Einlage in das Gesellschaftsvermögen zu erbringen habe, sei Inhalt dieser Vereinbarung stets - zumindest - die Veränderung des Gesellschaftsvertrages der Handelsgesellschaft. Die schuldrechtliche Vereinbarung sei eine des Gesellschaftsrechtes; nur die dingliche Übertragung (Auflassung) erfolge zwischen dem einbringenden Gesellschafter und der Gesellschaft als solche. Ob der der Handelsregisteranmeldung und Eintragung zugrundeliegende Gesellschaftsvertrag tatsächlich nichtig gewesen sei, sei am Tage der Beurkundung nicht abschließend zu entscheiden gewesen. Die Gesellschafter - alle repräsentiert durch Herrn M. - der aufgrund Eintragung im Handelsregister zumindest anscheinend wirksam gegründeten Kommanditgesellschaft hätten nämlich am 26.11.2002 nicht die Beurkundung eines ausführlichen Kommanditgesellschaftsvertrages verlangt. Sie hätten aber auf sofortiger Beurkundung der getroffenen Vereinbarung bestanden, insbesondere um die Vereinigung der Grundstücke Flst.Nrn. .../... und .../... und deren einheitliche Belastung vorzubereiten. Im Übrigen habe die Vereinbarung vom 26.11.2002 den Inhalt, dass eine Kommanditgesellschaft unter Festlegung der Gesellschafter und mit der Verpflichtung des Kommanditisten, ein näher beschriebenes Grundstück in die Gesellschaft einzubringen, (nach) gegründet worden sei. Dies sei Anliegen und Auftrag des Herrn M. gewesen, dem der Kläger zu entsprechen gehabt habe. Da nicht die Grenze des § 16 KostO erreicht oder überschritten sei, sei keine Bewertung darüber vorzunehmen, ob der Kläger richtig oder falsch, sachgerecht oder weniger sachgerecht beurkundet habe. Wenn in § 5 der Urkunde vom 26.11.2002 zwischen den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft vereinbart sei, dass Gegenleistungen in Geld von Herrn M. wegen der Einbringung des Grundstücks nicht geschuldet seien und vorsorgliche Vereinbarungen über bereits bestehende Darlehensverbindlichkeiten getroffen seien, für die die Kommanditgesellschaft ausweislich der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2002 offenbar bereits persönlich gehaftet habe, handele es sich hierbei um solche Vereinbarungen, die als Inhalt des Gesellschaftsvertrages die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter ausgestalteten und regelten. Inhalt des Gesellschaftsvertrages seien alle Bestimmungen und Regelungen, die die Gesellschafter durch ihre Vereinbarung zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages machten. Solche Vereinbarungen hätten die ... - ... GmbH als Komplementärin der KG und Herr M. als Kommanditist am 26.11.2002 beschlossen. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger am 26.11.2002 eine schwierige und/oder zeitaufwendige Beurkundung vorgenommen habe. Es stehe etwa völlig außer Frage, dass der Notar im Landesdienst auch für die Beurkundung der Sitzverlegung einer Handelsgesellschaft eine privilegierte Gebührenbeteiligung erhalte (eine einfache schnell zu erledigende Beurkundung), während die Beurkundung eines Hofübergabevertrages, die in jeder Hinsicht sehr aufwendig sein könne, nicht privilegiert sei. Es komme auch nicht darauf an, ob spezifisch gesellschaftsvertragliche oder unspezifische Vereinbarungen Inhalt des Gesellschaftsvertrages oder Gegenstand seiner Veränderung seien. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, was nach Auffassung des Beklagten spezifisch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen in einem Gesellschaftsvertrag seien. Dass es sich bei Vereinbarungen eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern über die Einbringung von Einlagen in das Gesellschaftsvermögen, insbesondere von Sacheinlagen, um besondere gesellschaftsrechtliche handle, sei in Rechtsprechung und Literatur zu § 27 Abs. 1 AG anerkannt, in dem Sacheinlagen von Sachübernahmen unterschieden würden. Wenn schon für die Kapitalgesellschaft gelte, dass es sich bei dem Einbringungsvertrag um ein körperschaftsrechtliches Rechtsgeschäft eigener Art handle, sei nicht ersichtlich, weshalb die Einbringungsvereinbarung des Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht gesellschaftsrechtlicher Natur sein solle.
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Klage in Höhe von 1,91 EUR zurückgenommen. Er beantragt nunmehr,
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den Bescheid der Kostenbeamtin des Notariats ... ... vom 02.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29.03.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm einen weiteren Betrag von 1.074,29 EUR in Ergänzung zu dem bislang angewiesenen Gebührenanteil für den Beurkundungsvorgang 9 UR 1878/02 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er ergänzend aus, Ziel der Parteien des notariellen Vertrages vom 26.11.2002 sei es gewesen, die Übereignung des Grundstücks an die Gesellschaft vorzunehmen, wie es in dem formunwirksamen Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2001 vorgegeben gewesen sei, und als weitere Rechtsfolge die Heilung des gesamten Vertrages gem. § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB zu bewirken. Willenserklärungen, die auf eine Nachgründung der Kommanditgesellschaft gerichtet gewesen wären, ließen sich der Urkunde nicht entnehmen. Es liege auch keine Beurkundung über die Veränderung einer Handelsgesellschaft vor. Wie sich aus den beiden anderen Fallgestaltungen in § 11 Abs. 6a LJKG a.F. -Errichtung bzw. Auflösung einer Handelsgesellschaft - ergebe, werde auch mit der Formulierung „Beurkundung über die Veränderung einer Handelsgesellschaft“ auf spezifisch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen Bezug genommen, die das Gesellschaftsverhältnis als solches beträfen, indem sie die im Gesellschaftsvertrag niedergelegten Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter ausgestalteten oder modifizierten. Hierzu zähle gerade nicht die vorliegende Beurkundung. § 11 Abs. 6a LJKG a.F. privilegiere die Beurkundung bestimmter gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen, weil in diesen Fällen regelmäßig eine besondere Beanspruchung des Notars gegeben sei, die durch den normalen Gebührenanteil nicht hinreichend abgegolten erscheine. Dieser Vorschrift liege eine typisierende Betrachtung zugrunde, bei der es selbstverständlich nicht darauf ankomme, ob die Beurkundung im Einzelfall besonders schwierig sei oder nicht. Entscheidend sei aber, dass es sich um eine spezifisch gesellschaftsrechtliche Gestaltung handeln müsse.
22 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (Sonderband des Landgerichts Freiburg und Widerspruchsakte des Oberlandesgerichts Karlsruhe) vor.

Entscheidungsgründe

 
23 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich des mit Widerspruchsbescheid gewährten weiteren Betrages von 1,91 EUR zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
24 
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 126 BRRG, 40, 42, 43 Abs. 2 VwGO zulässig und begründet. Der Kläger kann für die Beurkundungssache 9 UR 1878/02 des Notariats ... einen privilegierten Gebührenanteil nach § 11 Abs. 6 Satz 1a LJKG a.F. beanspruchen. Der Bescheid der Kostenbeamtin des Notariats ... ... vom 02.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29.03.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Nach § 11 Abs. 6 Satz 1a LJKG a. F. werden u.a. die Gebühren für Beurkundungen und Entwürfe einschließlich der Gebühr nach § 58 der Kostenordnung über die Errichtung, Veränderung oder Auflösung einer Handelsgesellschaft dem Notar zur Hälfte überlassen. Im Fall des Klägers ist - nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten - § 11 Abs. 6 Satz 2 LJKG a.F. einschlägig, so dass sich der Gebührenanteil am Mehrbetrag auf zwei Zehntel - hier von 5.394,-- EUR - reduziert.
26 
Offen bleiben kann, ob der „Einbringungsvertrag“ vom 26.11.2002 die Errichtung einer Handelsgesellschaft zum Inhalt hatte. Jedenfalls liegt eine Vereinbarung über die Veränderung einer Handelsgesellschaft vor. Von einer solchen Veränderung ist auszugehen, wenn der Gesellschaftsvertrag geändert wird. Dies war hier der Fall. Denn der alleinige Kommanditist der ...-... GmbH & Co. KG Thomas M. hat in § 2 des notariellen Vertrages die Verpflichtung zur Einbringung des Grundstücks Flst.Nr. .../... mit allen Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör in die Kommanditgesellschaft übernommen. Die Erklärung zur Einbringung des Grundstückes wurde in § 2 des notariellen Vertrages durch die...-... GmbH & Co. KG angenommen. Damit beinhaltet der notarielle Vertrag nicht lediglich die Übereignung des Grundstückes und ist daher auch nicht als bloßes Vollziehungsgeschäft anzusehen. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung auf Gesellschafterebene vor, da (erstmals) formwirksam die Verpflichtung zur Einbringung des Grundstückes durch den alleinigen Kommanditisten Thomas M. begründet wurde. Entgegen der Annahme des Beklagten hatte Thomas M. im Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2001 - abgesehen davon, dass eine solche Verpflichtung nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der Beurkundung bedurft hätte - nicht die Verpflichtung zur Einbringung des Grundstücks Flst. Nr. .../... übernommen. In III., 2. des Vertrages ist zwar vorgesehen, dass er zum 01.01.2002 weiterhin als Einlage alle wesentlichen Betriebsgrundlagen und Verbindlichkeiten des bisher als Teilbetrieb geführten ... Betriebes einbringe. Die Klausel bezieht sich aber nicht - wie dies für die Begründung einer Verpflichtung erforderlich gewesen wäre - ausdrücklich auf das Betriebsgrundstück Flst.Nr. .../....
27 
Hinzu kommt, dass unter § 5 („Gegenleistungen“) des notariellen Vertrages erstmals vereinbart wurde, dass Herrn M. Gegenleistungen in Geld wegen der Erbringung des Grundstückes nicht geschuldet seien und die Kommanditgesellschaft verpflichtet sei, Herrn M., soweit eine persönliche Haftung wegen eingegangener Darlehensverpflichtungen bestehe, von jeglicher Inanspruchnahme für Verzinsung und Tilgung solcher Darlehensverpflichtungen freizustellen. Der Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2001 enthält keine Regelungen über Gegenleistungen und die Freistellung von Darlehensverpflichtungen.
28 
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich Thomas M. unter III., 2. des Gesellschaftsvertrages zur Einbringung des Grundstückes Flst. Nr. .../... verpflichtet haben sollte, wäre diese Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam gewesen mit der Folge, dass Thomas M. im notariellen „Einbringungsvertrag“ vom 26.11.2002 erstmals formwirksam die Verpflichtung zur Einbringung des Grundstückes übernommen hätte. Darin liegt eine Regelung hinsichtlich seiner Pflichten als Kommanditist der KG und damit auch eine Veränderung der Gesellschaft. Die Einbringung des Grundstückes sowie die Vereinbarung über „Gegenleistungen“ stellt sich als Erhöhung der Einlage dar bzw. als Einigung über die Leistung von Beiträgen, die zum Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrages gehört (vgl. Ebenroth, Boujong, Joos, HGB, 1. Aufl. 2001, § 105 Rn. 41, 11). Durch die nachträglich getroffenen Regelungen zu den Rechten und Pflichten der an der Gesellschaft Beteiligten, insbesondere durch die von Thomas M. erstmals wirksam übernommene Verpflichtung zur Einbringung eines Grundstücks erfolgte eine - nach §11 Abs. 6 Satz 1a LJKG a.F. privilegierte - Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG (vgl. Böhringer/Falk, Landesjustizkostengesetz Bad.-Württ., 8. Aufl. § 12 LJKG Rn. 10).
29 
Dass mit der im „Einbringungsvertrag“ übernommenen Einbringungsverpflichtung eine Änderung des Gesellschaftsvertrages verbunden war, ist selbst dann anzunehmen, falls der Vertrag vom 28.12.2001 unter III., 2. eine Verpflichtung des Thomas M. zur Einbringung des Grundstückes beinhalten sollte. Auch in diesem Fall hätte ein wirksamer, einer Veränderung zugänglicher Gesellschaftsvertrag vorgelegen. Zwar wäre die Klausel wegen fehlender notarieller Beurkundung unwirksam gewesen. Die Teilnichtigkeit des Gesellschaftsvertrages hätte aber nicht dessen Gesamtnichtigkeit zur Folge gehabt. Denn es greifen die Sonderregeln über die fehlerhafte Gesellschaft ein, sofern Nichtigkeitsgründe bezüglich des Gesellschaftsvertrages vorliegen. Bei der Nichtigkeit von Einzelbestimmungen gilt § 139 BGB, soweit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft eingreifen, nicht. Die Nichtigkeit von Einzelbestimmungen hat daher in diesen Fällen nicht die Nichtigkeit des Gesamtgesellschaftsvertrages zur Folge (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Auflage, § 105 Rn. 50, 57 unter Hinweis auf BGHZ 49, 365). Gerade davon ist hier auszugehen, nachdem die ... - ... GmbH & Co.KG zum 01.01.2002 begonnen hat und im April 2002 im Handelsregister eingetragen wurde.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 entsprechend VwGO.
31 
Soweit das Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
23 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich des mit Widerspruchsbescheid gewährten weiteren Betrages von 1,91 EUR zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
24 
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 126 BRRG, 40, 42, 43 Abs. 2 VwGO zulässig und begründet. Der Kläger kann für die Beurkundungssache 9 UR 1878/02 des Notariats ... einen privilegierten Gebührenanteil nach § 11 Abs. 6 Satz 1a LJKG a.F. beanspruchen. Der Bescheid der Kostenbeamtin des Notariats ... ... vom 02.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29.03.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Nach § 11 Abs. 6 Satz 1a LJKG a. F. werden u.a. die Gebühren für Beurkundungen und Entwürfe einschließlich der Gebühr nach § 58 der Kostenordnung über die Errichtung, Veränderung oder Auflösung einer Handelsgesellschaft dem Notar zur Hälfte überlassen. Im Fall des Klägers ist - nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten - § 11 Abs. 6 Satz 2 LJKG a.F. einschlägig, so dass sich der Gebührenanteil am Mehrbetrag auf zwei Zehntel - hier von 5.394,-- EUR - reduziert.
26 
Offen bleiben kann, ob der „Einbringungsvertrag“ vom 26.11.2002 die Errichtung einer Handelsgesellschaft zum Inhalt hatte. Jedenfalls liegt eine Vereinbarung über die Veränderung einer Handelsgesellschaft vor. Von einer solchen Veränderung ist auszugehen, wenn der Gesellschaftsvertrag geändert wird. Dies war hier der Fall. Denn der alleinige Kommanditist der ...-... GmbH & Co. KG Thomas M. hat in § 2 des notariellen Vertrages die Verpflichtung zur Einbringung des Grundstücks Flst.Nr. .../... mit allen Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör in die Kommanditgesellschaft übernommen. Die Erklärung zur Einbringung des Grundstückes wurde in § 2 des notariellen Vertrages durch die...-... GmbH & Co. KG angenommen. Damit beinhaltet der notarielle Vertrag nicht lediglich die Übereignung des Grundstückes und ist daher auch nicht als bloßes Vollziehungsgeschäft anzusehen. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung auf Gesellschafterebene vor, da (erstmals) formwirksam die Verpflichtung zur Einbringung des Grundstückes durch den alleinigen Kommanditisten Thomas M. begründet wurde. Entgegen der Annahme des Beklagten hatte Thomas M. im Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2001 - abgesehen davon, dass eine solche Verpflichtung nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der Beurkundung bedurft hätte - nicht die Verpflichtung zur Einbringung des Grundstücks Flst. Nr. .../... übernommen. In III., 2. des Vertrages ist zwar vorgesehen, dass er zum 01.01.2002 weiterhin als Einlage alle wesentlichen Betriebsgrundlagen und Verbindlichkeiten des bisher als Teilbetrieb geführten ... Betriebes einbringe. Die Klausel bezieht sich aber nicht - wie dies für die Begründung einer Verpflichtung erforderlich gewesen wäre - ausdrücklich auf das Betriebsgrundstück Flst.Nr. .../....
27 
Hinzu kommt, dass unter § 5 („Gegenleistungen“) des notariellen Vertrages erstmals vereinbart wurde, dass Herrn M. Gegenleistungen in Geld wegen der Erbringung des Grundstückes nicht geschuldet seien und die Kommanditgesellschaft verpflichtet sei, Herrn M., soweit eine persönliche Haftung wegen eingegangener Darlehensverpflichtungen bestehe, von jeglicher Inanspruchnahme für Verzinsung und Tilgung solcher Darlehensverpflichtungen freizustellen. Der Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2001 enthält keine Regelungen über Gegenleistungen und die Freistellung von Darlehensverpflichtungen.
28 
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich Thomas M. unter III., 2. des Gesellschaftsvertrages zur Einbringung des Grundstückes Flst. Nr. .../... verpflichtet haben sollte, wäre diese Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam gewesen mit der Folge, dass Thomas M. im notariellen „Einbringungsvertrag“ vom 26.11.2002 erstmals formwirksam die Verpflichtung zur Einbringung des Grundstückes übernommen hätte. Darin liegt eine Regelung hinsichtlich seiner Pflichten als Kommanditist der KG und damit auch eine Veränderung der Gesellschaft. Die Einbringung des Grundstückes sowie die Vereinbarung über „Gegenleistungen“ stellt sich als Erhöhung der Einlage dar bzw. als Einigung über die Leistung von Beiträgen, die zum Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrages gehört (vgl. Ebenroth, Boujong, Joos, HGB, 1. Aufl. 2001, § 105 Rn. 41, 11). Durch die nachträglich getroffenen Regelungen zu den Rechten und Pflichten der an der Gesellschaft Beteiligten, insbesondere durch die von Thomas M. erstmals wirksam übernommene Verpflichtung zur Einbringung eines Grundstücks erfolgte eine - nach §11 Abs. 6 Satz 1a LJKG a.F. privilegierte - Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG (vgl. Böhringer/Falk, Landesjustizkostengesetz Bad.-Württ., 8. Aufl. § 12 LJKG Rn. 10).
29 
Dass mit der im „Einbringungsvertrag“ übernommenen Einbringungsverpflichtung eine Änderung des Gesellschaftsvertrages verbunden war, ist selbst dann anzunehmen, falls der Vertrag vom 28.12.2001 unter III., 2. eine Verpflichtung des Thomas M. zur Einbringung des Grundstückes beinhalten sollte. Auch in diesem Fall hätte ein wirksamer, einer Veränderung zugänglicher Gesellschaftsvertrag vorgelegen. Zwar wäre die Klausel wegen fehlender notarieller Beurkundung unwirksam gewesen. Die Teilnichtigkeit des Gesellschaftsvertrages hätte aber nicht dessen Gesamtnichtigkeit zur Folge gehabt. Denn es greifen die Sonderregeln über die fehlerhafte Gesellschaft ein, sofern Nichtigkeitsgründe bezüglich des Gesellschaftsvertrages vorliegen. Bei der Nichtigkeit von Einzelbestimmungen gilt § 139 BGB, soweit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft eingreifen, nicht. Die Nichtigkeit von Einzelbestimmungen hat daher in diesen Fällen nicht die Nichtigkeit des Gesamtgesellschaftsvertrages zur Folge (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Auflage, § 105 Rn. 50, 57 unter Hinweis auf BGHZ 49, 365). Gerade davon ist hier auszugehen, nachdem die ... - ... GmbH & Co.KG zum 01.01.2002 begonnen hat und im April 2002 im Handelsregister eingetragen wurde.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 entsprechend VwGO.
31 
Soweit das Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Annotations

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.