Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Nov. 2004 - 2 K 384/04

bei uns veröffentlicht am24.11.2004

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Grundpreisangabe der Klägerin in ihren Werbeprospekten in rechtlich zulässiger Weise erfolgt.
Die Klägerin betreibt Warenhäuser unter anderem im Ortenaukreis. Sie wirbt mit Prospekten, in denen die wöchentlichen Angebote unter Angabe von Endpreisen enthalten sind. Diese Prospekte werden in Briefkästen eingeworfen, als Zeitungsbeilagen verteilt und in den Warenhäusern selbst ausgelegt.
Bei Produkten desselben Herstellers und derselben Produktfamilie, die zu einem einheitlichen Endpreis, aber mit unterschiedlichem Gesamt- oder Abtropfgewicht verkauft werden, gibt die Klägerin den Grundpreis nicht für jede einzelne Packungsgröße gesondert, sondern nur für die größte Packung mit der Formulierung „Grundpreis ab …“ („Ab-Preis“) an. Werden beispielsweise von einem Hersteller unter derselben Marke tiefgekühlte Brötchen oder Baguettes in Beuteln von 300 bis 540 Gramm zu einem einheitlichen Endpreis von 89 Cent verkauft, benennt die Klägerin den Grundpreis mit „1.000 Gramm ab 1,65 EUR“.
Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Offenburg leitete das Landratsamt Ortenaukreis wegen dieser Form der Grundpreisangabe, die gegen § 2 PAngV verstoße, gegen einen Mitarbeiter der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und erließ gegen diesen einen Bußgeldbescheid. Nach Einspruch des Mitarbeiters der Klägerin sprach ihn das Amtsgericht Lahr mit Urteil vom 25.03.2004 frei, weil sich herausgestellt habe, dass er keinerlei Einfluss auf die Gestaltung der Werbeprospekte gehabt habe (3 OWi 3 Js 491/03 AK 24/03).
Nach Abschluss dieses Verfahrens hat sich die Staatsanwaltschaft Offenburg bei der Klägerin nach den für die Werbeprospekte verantwortlichen Managern erkundigt. In einem Aktenvermerk des Staatsanwalts (Gruppenleiter) O. vom 03.03.2004 heißt es: „Die Akten bitte ich nach Rechtskraft der Bußgeldbehörde wieder zuzuleiten. Es ist ja gegen andere Verantwortliche ein Bußgeldverfahren einzuleiten und durchzuführen.“
Die Klägerin hat am 24.02.2004 Klage erhoben. Sie macht geltend: Das beklagte Land bestreite der Klägerin das Recht, in ihrer Werbung mit einem Margen-Grundpreis wie „Grundpreis: 1.000 Gramm ab …“ zu werben. Sie müsse damit rechnen, dass es unabhängig vom Ausgang des vom Amtsgericht Lahr entschiedenen Bußgeldverfahrens die in Rede stehende Grundpreisangabe in der Werbung verbieten werde. Die Befugnis der ordentlichen Gerichte, innerhalb eines anhängigen Verfahrens auch verwaltungsrechtliche Vorfragen zu behandeln, schließe den Verwaltungsrechtsweg für diese Vorfragen nicht grundsätzlich aus. Die negative Feststellungsklage sei zulässig, wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Mitarbeiter eines Unternehmens eingeleitet werde. Die Klägerin beabsichtige, auch in Zukunft mit den streitgegenständlichen Grundpreisangaben zu werben. Das beklagte Land sehe hierin einen Verstoß gegen Vorschriften der Preisangabeverordnung. Der Klägerin sei es nicht zumutbar, zunächst Ordnungsverfügungen und Strafanzeigen gegen ihre Mitarbeiter ergehen zu lassen, um dann im Wege der Anfechtungsklage oder im Strafverfahren die strittigen Rechtsfragen klären zu lassen.
In der Sache entspreche es der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, dass der Endpreis in der Werbung als Margenpreis angegeben werden könne. Weiterhin habe das Ministerium in einem Schreiben vom 13.03.2000 an den Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. mitgeteilt, dass der Verordnungsentwurf zur Änderung der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung derzeit keine Regelung enthalte, wonach dies für die Angabe von Grundpreisen in der Werbung nicht gelte. Die Preisangabenverordnung enthalte keine besonderen Vorschriften über die Art und Weise der Grundpreisangabe. Insbesondere enthalte sie keine Regelung über Margengrundpreise. Es sei anerkannt, dass die Angabe von Margenpreisen nicht grundsätzlich und von vorneherein unzulässig sei und gegen den Grundsatz der Preisklarheit verstoße. Der Referenzverbraucher, auf den abzustellen sei, sei durchschnittlich verständig. In der Grundpreisangabe „ab …“ erfahre er den Grundpreis jeweils für die gewichtsmäßig größere Packung. Der Grundpreis „ab …“ gebe also immer die Grundpreisuntergrenze an. Durch eine einfache Überlegung könne der Endverbraucher erkennen, dass der Grundpreis bei kleinerer Packung entsprechend höher sei. Der Verbraucher sei also in der Lage, die Preise zu vergleichen und eine informierte Wahl zu treffen. Damit sei die Grundpreisangabe, wie sie die Klägerin praktizierte, unmissverständlich im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6 (EG). Diese Art der Grundpreisangabe sei schließlich auch bei anderen deutschen Unternehmen und in anderen Ländern der Gemeinschaft üblich.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Angabe der Klägerin „Grundpreis ab …“ in ihrer Werbung in Verkaufsprospekten zulässig ist.
10 
Das beklagte Land beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Es meint, dass die Klage bereits unzulässig sei. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin bestehe nicht mehr, da das Bußgeldverfahren gegen ihren Mitarbeiter durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen sei. Auch sei kein weiteres Bußgeldverfahren eingeleitet worden. Hieran könne eine Bußgeldbehörde im Übrigen im Gegensatz zu einer allgemeinen Verwaltungsbehörde ohnehin nicht durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gehindert werden.
13 
Das beklagte Land hat ein an das Landratsamt Ortenaukreis (Bußgeldbehörde) gerichtetes Schreiben des Staatsanwalts (Gruppenleiter) O. vom 24.3.2004 vorgelegt, in dem ausgeführt wird, dass ein Zuwarten auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht geboten sei. Es sei ja noch schöner, wenn ein Verwaltungsgericht im Ergebnis die Strafjustiz lahm legen könne. Gerade wenn die Klägerin das Verwaltungsgericht angehe, sei es geboten, umgehend über Bußgeldbescheid und Einspruch die Strafgerichtsbarkeit zu befassen.
14 
Dem Gericht liegen zwei Ordner Akten des Landratsamts Ortenaukreis vor. Hierauf wird wie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
I. Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
16 
Es liegt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor. Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, Komment.z. VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rd.-Nr. 11). Es muss ein bestimmter, überschaubarer Sachverhalt vorliegen, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, denn die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundpreisangaben der Klägerin in ihren Werbeprospekten gegen die Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen. Indem das beklagte Land die Grundpreisangaben der Klägerin zum Gegenstand einer Beanstandung und sogar eines Bußgeldverfahrens gemacht hat, ist das Rechtsverhältnis sowohl in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die angewandten Normen hinreichend konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Urt. v 30.05.1998, 3 C 53.84 - BVerwGE, 71, 318).
17 
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1, 2. Halbs. VwGO). Für eine vorbeugende negative Feststellungsklage ist zwar kein Raum, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Grundsätzlich ist es dem Betroffenen zumutbar, den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts abzuwarten und dann gegen diesen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen sowie in Eilfällen um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Im vorliegenden Fall muss die Klägerin indes nicht nur mit dem Erlass einer verwaltungsrechtlichen Beanstandungsverfügung, sondern mit weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter rechnen. Diese Gefahr ist nicht dadurch gebannt, dass einer ihrer Mitarbeiter durch Urteil des Amtsgerichts Lahr vom 27.02.2004 freigesprochen worden ist, denn der Betroffene ist nur deshalb von dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung freigesprochen worden, weil er nach den Feststellungen des Gerichts keinen Einfluss auf die Gestaltung der Werbeprospekte hatte. Der Freispruch durch das Amtsgericht erfolgte jedoch nicht, weil es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV verneint hat. Damit besteht (weiterhin) ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der Klägerin, denn es drohen weiterhin Sanktionen gegen ihre für die Gestaltung der Werbeprospekte verantwortlichen Mitarbeiter. Im Hinblick auf die unter Umständen gravierenden Folgen, die ein Verstoß gegen straf- oder bußgeldbewehrte Vorschriften nach sich ziehen kann, ist es nicht erforderlich, dass die Behörde eine konkrete Drohung mit einer Strafanzeige oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgesprochen oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens erhoben hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24). Dies gilt jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft beabsichtigt, weitere Bußgeldverfahren einzuleiten. Hier liegen solche konkreten Anhaltspunkte vor. Der Aktenvermerk des Staatsanwalts (Gruppenleiter) O. vom 03.03.2004, wonach die Akten der Bußgeldbehörde wieder zuzuleiten seien, da gegen andere Verantwortliche ein Bußgeldverfahren einzuleiten und durchzuführen sei, belegt, dass die konkrete Gefahr weiterer Verfahren gegen Mitarbeiter der Klägerin besteht. Für die Annahme dieser konkreten Gefahr spricht auch das Schreiben dieses Staatsanwalts an die Bußgeldbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis vom 25.03.2004. Darin heißt es unter anderem, es sei ja „noch schöner“, wenn ein Verwaltungsgericht im Ergebnis die Strafjustiz lahm legen könne; gerade wenn die Klägerin jetzt das Verwaltungsgericht angehe, sei es geboten, umgehend über Bußgeldbescheid und Einspruch die Strafgerichtsbarkeit zu befassen.
18 
Da die Klägerin weiterhin Werbeprospekte mit den beanstandeten Grundpreisangaben in den Verkehr bringen will, steht ihr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu, denn sie muss befürchten, dass ihre Mitarbeiter Bußgeldverfahren ausgesetzt werden, die von dem beklagten Land - auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft - wegen eines Verhaltens in Gang gebracht werden, das sie für rechtmäßig erachtet. Sie ist auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen. Ihr ist es nicht zuzumuten, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor verschiedenen Amtsgerichten eine Klärung dieser streitigen Rechtsfrage herbeiführen zu müssen. Abgesehen davon, dass die Klägerin an den Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht unmittelbar beteiligt ist, hat sie einen Anspruch darauf, die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch zu nehmen und eine Klärung der streitigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung herbeizuführen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt.v. 25.08.1995 - 3 L 75/94 - Gew.Arch. 1996, 386; Hess.VGH, Urt.v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 - NVwZ 1988, 445). Bestätigt das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens, kann dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er sich an dem Urteil orientiert hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24).
19 
II. Die Klage ist unbegründet, denn die Grundpreisangabe „Grundpreis ab …“ verstößt gegen §§ 1, 2 PAngV. Nach § 1 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der als Anbieter von Waren unter Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Daneben hat derjenige, der unter Angabe von Preisen wirbt, nach § 2 Abs. 1 PAngV den Grundpreis anzugeben. Hierbei handelt es sich um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Auf die Angabe des Grundpreises kann nur dann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV).
20 
Bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV spricht dagegen, die Werbung mit „Ab-Preisen“ für zulässig zu halten. Denn darin ist von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit die Rede. Wenn mehrere Waren desselben Herstellers und derselben Produktfamilie mit unterschiedlichen Packungsgrößen zu einem identischen Endpreis angeboten werden, ergibt sich für jede einzelne Ware ein anderer Grundpreis. Indem die Klägerin nur die untere Grenze, also den für die größte Packungsgröße geltenden Grundpreis, angibt, kann in Bezug auf die Verpackungen mit kleinerem Inhalt nicht mehr von einer Angabe des Grundpreises gesprochen werden. Auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) ist es kaum zu vereinbaren, wenn für bestimmte Produktgruppen nur jeweils der niedrigste Grundpreis angegeben wird.
21 
Vor allem aber widerspricht die Angabe von „Ab-Preisen“ der mit der Preisangabeverordnung verfolgten Zielsetzung. Denn die entsprechende Bestimmung in § 2 Abs. 1 PAngV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/6 (EG). Diese nennt als Ziele einen transparenten Markt und korrekte Informationen (Erwägung Nr. 1), die Gewährleistung eines Grundverbraucherschutzniveaus durch die Politik einer genauen und unmissverständlichen Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Erwägung Nr. 2). In Erwägung Nr. 6 heißt es, die Verpflichtung zur Grundpreisangabe trage merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Damit steht die unproblematische Erkennbarkeit und Vergleichbarkeit des Preises je Mengeneinheit, mithin der Verbraucherschutz, im Vordergrund.
22 
Die Verwendung von „Ab-Preisen“ durch die Klägerin führt dazu, dass diese Zielsetzung der Grundpreisangabe nicht erreicht werden kann (anders als bei „Von-bis-Preisen“; vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom selben Tag in der Rechtssache 2 K 1825/04). Die Angabe einer Grundpreisuntergrenze für mehrere Erzeugnisse führt dazu, dass nur noch der Grundpreis für das günstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden kann. Wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt hat, wäre in diesem Fall vielmehr nur eine Berechnung des Grundpreises durch den Verbraucher möglich. Damit wird ihm indes die beabsichtigte exakte und unproblematische Erkenntnis des Grundpreises unverhältnismäßig erschwert. Gerade bei ungewöhnlichen Packungsgrößen und Endpreisen, die gewöhnlich nicht in vollen Euro angegeben werden, dürfte eine exakte Berechnung des Grundpreises ohne Hilfsmittel wie einen Taschenrechner kaum möglich sein. Diese Rechenoperation dem Verbraucher zu ersparen, ist aber gerade Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV statuierten Pflicht, auch in der Werbung den Grundpreis eines Produkts anzugeben. Allein die bloße Erkenntnis, dass das Produkt in der kleineren Packung zu einem höheren Grundpreis als das Produkt in der größten Packung verkauft wird, genügt insoweit nicht.
23 
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, in der Rechtsprechung seien unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf den Endpreis so genannte Margenpreise für rechtmäßig gehalten worden (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.1991 - I ZR 265/98 - GRUR 1991, 847 „Kilopreise II“). Denn bei der Angabe von Margenpreisen wird dem Verbraucher sowohl die untere als auch die obere Grenze des Grundpreises mitgeteilt. Anders als bei den von der Klägerin verwendeten „Ab-Preisen“ kann sich der Verbraucher bei der Angabe von Margenpreisen also eine Vorstellung von der jeweils ungünstigsten Preisgestaltung machen. Diese Erkenntnismöglichkeit hat der Verbraucher im Falle der Angabe von „Ab-Preisen“ nicht, denn hier wird nur der niedrigste Grundpreis angegeben, so dass dem Verbraucher letztlich ein Grundpreis suggeriert wird, der nur für die größte Packungsgröße gilt.
24 
Auch der Hinweis der Klägerin, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie halte Grundpreisangaben in Form von Margenpreisen für zulässig, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ungeachtet dessen, dass die Rechtsauffassung eines Ministeriums keine bindende Wirkung für die Gerichte hat, bezieht sich diese Rechtsauffassung nicht auf die von der Klägerin verwandten „Ab-Preise“, sondern auf Margenpreise, bei denen gerade auch für das teuerste Produkt der Grundpreis explizit angegeben wird.
25 
Schließlich kann offen bleiben, ob - wie von der Klägerin behauptet - die von ihr praktizierten Grundpreisangaben in Deutschland und in anderen Ländern der Europäischen Union weit verbreitet sind. Denn allein die Tatsache, dass in vielen Fällen gegen eine bestimmte Rechtsvorschrift verstoßen wird, führt nicht dazu, dass diese Rechtsvorschrift unanwendbar wäre.
26 
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
27 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob die von der Klägerin praktizierte Form der Grundpreisangabe rechtlich zulässig ist, hat eine über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung und ist bislang - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt worden.

Gründe

 
15 
I. Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
16 
Es liegt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor. Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, Komment.z. VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rd.-Nr. 11). Es muss ein bestimmter, überschaubarer Sachverhalt vorliegen, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, denn die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundpreisangaben der Klägerin in ihren Werbeprospekten gegen die Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen. Indem das beklagte Land die Grundpreisangaben der Klägerin zum Gegenstand einer Beanstandung und sogar eines Bußgeldverfahrens gemacht hat, ist das Rechtsverhältnis sowohl in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die angewandten Normen hinreichend konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Urt. v 30.05.1998, 3 C 53.84 - BVerwGE, 71, 318).
17 
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1, 2. Halbs. VwGO). Für eine vorbeugende negative Feststellungsklage ist zwar kein Raum, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Grundsätzlich ist es dem Betroffenen zumutbar, den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts abzuwarten und dann gegen diesen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen sowie in Eilfällen um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Im vorliegenden Fall muss die Klägerin indes nicht nur mit dem Erlass einer verwaltungsrechtlichen Beanstandungsverfügung, sondern mit weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter rechnen. Diese Gefahr ist nicht dadurch gebannt, dass einer ihrer Mitarbeiter durch Urteil des Amtsgerichts Lahr vom 27.02.2004 freigesprochen worden ist, denn der Betroffene ist nur deshalb von dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung freigesprochen worden, weil er nach den Feststellungen des Gerichts keinen Einfluss auf die Gestaltung der Werbeprospekte hatte. Der Freispruch durch das Amtsgericht erfolgte jedoch nicht, weil es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV verneint hat. Damit besteht (weiterhin) ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der Klägerin, denn es drohen weiterhin Sanktionen gegen ihre für die Gestaltung der Werbeprospekte verantwortlichen Mitarbeiter. Im Hinblick auf die unter Umständen gravierenden Folgen, die ein Verstoß gegen straf- oder bußgeldbewehrte Vorschriften nach sich ziehen kann, ist es nicht erforderlich, dass die Behörde eine konkrete Drohung mit einer Strafanzeige oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgesprochen oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens erhoben hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24). Dies gilt jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft beabsichtigt, weitere Bußgeldverfahren einzuleiten. Hier liegen solche konkreten Anhaltspunkte vor. Der Aktenvermerk des Staatsanwalts (Gruppenleiter) O. vom 03.03.2004, wonach die Akten der Bußgeldbehörde wieder zuzuleiten seien, da gegen andere Verantwortliche ein Bußgeldverfahren einzuleiten und durchzuführen sei, belegt, dass die konkrete Gefahr weiterer Verfahren gegen Mitarbeiter der Klägerin besteht. Für die Annahme dieser konkreten Gefahr spricht auch das Schreiben dieses Staatsanwalts an die Bußgeldbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis vom 25.03.2004. Darin heißt es unter anderem, es sei ja „noch schöner“, wenn ein Verwaltungsgericht im Ergebnis die Strafjustiz lahm legen könne; gerade wenn die Klägerin jetzt das Verwaltungsgericht angehe, sei es geboten, umgehend über Bußgeldbescheid und Einspruch die Strafgerichtsbarkeit zu befassen.
18 
Da die Klägerin weiterhin Werbeprospekte mit den beanstandeten Grundpreisangaben in den Verkehr bringen will, steht ihr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu, denn sie muss befürchten, dass ihre Mitarbeiter Bußgeldverfahren ausgesetzt werden, die von dem beklagten Land - auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft - wegen eines Verhaltens in Gang gebracht werden, das sie für rechtmäßig erachtet. Sie ist auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen. Ihr ist es nicht zuzumuten, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor verschiedenen Amtsgerichten eine Klärung dieser streitigen Rechtsfrage herbeiführen zu müssen. Abgesehen davon, dass die Klägerin an den Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht unmittelbar beteiligt ist, hat sie einen Anspruch darauf, die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch zu nehmen und eine Klärung der streitigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung herbeizuführen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt.v. 25.08.1995 - 3 L 75/94 - Gew.Arch. 1996, 386; Hess.VGH, Urt.v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 - NVwZ 1988, 445). Bestätigt das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens, kann dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er sich an dem Urteil orientiert hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24).
19 
II. Die Klage ist unbegründet, denn die Grundpreisangabe „Grundpreis ab …“ verstößt gegen §§ 1, 2 PAngV. Nach § 1 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der als Anbieter von Waren unter Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Daneben hat derjenige, der unter Angabe von Preisen wirbt, nach § 2 Abs. 1 PAngV den Grundpreis anzugeben. Hierbei handelt es sich um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Auf die Angabe des Grundpreises kann nur dann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV).
20 
Bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV spricht dagegen, die Werbung mit „Ab-Preisen“ für zulässig zu halten. Denn darin ist von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit die Rede. Wenn mehrere Waren desselben Herstellers und derselben Produktfamilie mit unterschiedlichen Packungsgrößen zu einem identischen Endpreis angeboten werden, ergibt sich für jede einzelne Ware ein anderer Grundpreis. Indem die Klägerin nur die untere Grenze, also den für die größte Packungsgröße geltenden Grundpreis, angibt, kann in Bezug auf die Verpackungen mit kleinerem Inhalt nicht mehr von einer Angabe des Grundpreises gesprochen werden. Auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) ist es kaum zu vereinbaren, wenn für bestimmte Produktgruppen nur jeweils der niedrigste Grundpreis angegeben wird.
21 
Vor allem aber widerspricht die Angabe von „Ab-Preisen“ der mit der Preisangabeverordnung verfolgten Zielsetzung. Denn die entsprechende Bestimmung in § 2 Abs. 1 PAngV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/6 (EG). Diese nennt als Ziele einen transparenten Markt und korrekte Informationen (Erwägung Nr. 1), die Gewährleistung eines Grundverbraucherschutzniveaus durch die Politik einer genauen und unmissverständlichen Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Erwägung Nr. 2). In Erwägung Nr. 6 heißt es, die Verpflichtung zur Grundpreisangabe trage merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Damit steht die unproblematische Erkennbarkeit und Vergleichbarkeit des Preises je Mengeneinheit, mithin der Verbraucherschutz, im Vordergrund.
22 
Die Verwendung von „Ab-Preisen“ durch die Klägerin führt dazu, dass diese Zielsetzung der Grundpreisangabe nicht erreicht werden kann (anders als bei „Von-bis-Preisen“; vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom selben Tag in der Rechtssache 2 K 1825/04). Die Angabe einer Grundpreisuntergrenze für mehrere Erzeugnisse führt dazu, dass nur noch der Grundpreis für das günstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden kann. Wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt hat, wäre in diesem Fall vielmehr nur eine Berechnung des Grundpreises durch den Verbraucher möglich. Damit wird ihm indes die beabsichtigte exakte und unproblematische Erkenntnis des Grundpreises unverhältnismäßig erschwert. Gerade bei ungewöhnlichen Packungsgrößen und Endpreisen, die gewöhnlich nicht in vollen Euro angegeben werden, dürfte eine exakte Berechnung des Grundpreises ohne Hilfsmittel wie einen Taschenrechner kaum möglich sein. Diese Rechenoperation dem Verbraucher zu ersparen, ist aber gerade Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV statuierten Pflicht, auch in der Werbung den Grundpreis eines Produkts anzugeben. Allein die bloße Erkenntnis, dass das Produkt in der kleineren Packung zu einem höheren Grundpreis als das Produkt in der größten Packung verkauft wird, genügt insoweit nicht.
23 
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, in der Rechtsprechung seien unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf den Endpreis so genannte Margenpreise für rechtmäßig gehalten worden (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.1991 - I ZR 265/98 - GRUR 1991, 847 „Kilopreise II“). Denn bei der Angabe von Margenpreisen wird dem Verbraucher sowohl die untere als auch die obere Grenze des Grundpreises mitgeteilt. Anders als bei den von der Klägerin verwendeten „Ab-Preisen“ kann sich der Verbraucher bei der Angabe von Margenpreisen also eine Vorstellung von der jeweils ungünstigsten Preisgestaltung machen. Diese Erkenntnismöglichkeit hat der Verbraucher im Falle der Angabe von „Ab-Preisen“ nicht, denn hier wird nur der niedrigste Grundpreis angegeben, so dass dem Verbraucher letztlich ein Grundpreis suggeriert wird, der nur für die größte Packungsgröße gilt.
24 
Auch der Hinweis der Klägerin, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie halte Grundpreisangaben in Form von Margenpreisen für zulässig, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ungeachtet dessen, dass die Rechtsauffassung eines Ministeriums keine bindende Wirkung für die Gerichte hat, bezieht sich diese Rechtsauffassung nicht auf die von der Klägerin verwandten „Ab-Preise“, sondern auf Margenpreise, bei denen gerade auch für das teuerste Produkt der Grundpreis explizit angegeben wird.
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Schließlich kann offen bleiben, ob - wie von der Klägerin behauptet - die von ihr praktizierten Grundpreisangaben in Deutschland und in anderen Ländern der Europäischen Union weit verbreitet sind. Denn allein die Tatsache, dass in vielen Fällen gegen eine bestimmte Rechtsvorschrift verstoßen wird, führt nicht dazu, dass diese Rechtsvorschrift unanwendbar wäre.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob die von der Klägerin praktizierte Form der Grundpreisangabe rechtlich zulässig ist, hat eine über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung und ist bislang - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt worden.

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1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Tenor

Es wird festgestellt, dass

1. die Angabe der Klägerin „Grundpreis von … bis …“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig ist,

2. die Klägerin nicht verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den Grundpreis, der auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogen ist, als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen,

3. die Klägerin nicht verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Artikeln, die in den Anwendungsbereich des § 11 FPackV fallen (Abtropfartikel), das Abtropfgewicht anzugeben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die (Abtropfgewichts-)Grundpreisangabe der Klägerin in ihren Werbeprospekten in rechtlich zulässiger Weise erfolgt und dort auch das Abtropfgewicht anzugeben ist.
Die Klägerin betreibt Warenhäuser unter anderem im Ortenaukreis. Sie wirbt mit Prospekten, in denen die wöchentlichen Angebote unter Angabe von Endpreisen enthalten sind. Diese Prospekte werden in Briefkästen eingeworfen, als Zeitungsbeilagen verteilt und in den Warenhäusern selbst ausgelegt.
Bei Produkten desselben Herstellers und derselben Produktfamilie, die zu einem einheitlichen Endpreis, aber mit unterschiedlichem Gesamt- oder Abtropfgewicht verkauft werden, gibt die Klägerin den Grundpreis nicht für jede einzelne Packungsgröße gesondert, sondern nur mit der Formulierung „Grundpreis von ... bis …“ („Von-bis-Preis“) an. Werden beispielsweise von einem Hersteller unter derselben Marke Nudelfertiggerichte in Packungen von 265,6 bis 375 Gramm zu einem einheitlichen Endpreis von 65 Cent verkauft, benennt die Klägerin den Grundpreis mit „1.000 g = 1,73-2,45“.
Des Weiteren bezeichnet die Klägerin in ihrer Werbung für Abtropfartikel i.S.v. § 11 FertigPackV den auf der Grundlage des Abtropfgewichts berechneten Grundpreis nicht als Abtropfgewichts-Grundpreis und gibt in der Werbung auch nicht das Abtropfgewicht an.
Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Offenburg leitete das Landratsamt Ortenaukreis wegen dieser Form der (Abtropfgewichts-)Grundpreisangabe und der fehlenden Nennung des Abtropfgewichts, die gegen § 2 PAngV und § 11 FertigPackV verstießen, gegen einen Mitarbeiter der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und erließ gegen diesen einen Bußgeldbescheid. Nach Einspruch des Mitarbeiters der Klägerin ist das Verfahren derzeit beim Amtsgericht Offenburg anhängig (3 OWi 3 Js 15754/03).
Während dieses Verfahrens fertigte der Staatsanwalt (Gruppenleiter) O. unter dem 21.07.2003 ein Schreiben an das Landratsamt Ortenaukreis (Bußgeldbehörde). Darin heißt es: Die Klägerin entspreche ihrer Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises nicht. Aus den Vorschriften der Preisangabenverordnung und der Fertigpackungsverordnung ergebe sich außerdem die Pflicht, in der Werbung für Abtropfartikel das Abtropfgewicht anzugeben. Man müsse eben gesetzliche Vorschriften lesen und verstehen wollen. Solches wollten einige der großen gewerblichen Anbieter nicht. Dann müsse man sie eben zu richtiger Auslegung bringen; sie hätten dann die Möglichkeit, den Versuch zu unternehmen, die zur Beurteilung zuständigen Gerichte von ihrer Auslegung zu überzeugen.
Die Klägerin hat am 24.04.2004 Klage erhoben. Sie macht geltend: Das beklagte Land bestreite der Klägerin das Recht, in ihrer Werbung mit einem Margen-Grundpreis und bei Abtropfartikeln ohne Angabe des Abtropfgewichts zu werben. Sie müsse damit rechnen, dass es unabhängig vom Ausgang des vor dem Amtsgericht Offenburg anhängigen Bußgeldverfahrens zu weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter komme. Die Befugnis der ordentlichen Gerichte, innerhalb eines anhängigen Verfahrens auch verwaltungsrechtliche Vorfragen zu behandeln, schließe den Verwaltungsrechtsweg für diese Vorfragen nicht grundsätzlich aus. Die negative Feststellungsklage sei zulässig, wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Mitarbeiter eines Unternehmens eingeleitet werde. Die Klägerin beabsichtige, auch in Zukunft mit den streitgegenständlichen Grundpreisangaben zu werben. Das beklagte Land sehe hierin einen Verstoß gegen Vorschriften der Preisangabeverordnung. Der Klägerin sei es nicht zumutbar, zunächst Ordnungsverfügungen und Strafanzeigen gegen ihre Mitarbeiter ergehen zu lassen, um dann im Wege der Anfechtungsklage oder im Strafverfahren die strittigen Rechtsfragen klären zu lassen.
In der Sache entspreche es der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, dass der Endpreis in der Werbung als Margenpreis angegeben werden könne. Weiterhin habe das Ministerium in einem Schreiben vom 13.03.2000 an den Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. mitgeteilt, dass der Verordnungsentwurf zur Änderung der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung derzeit keine Regelung enthalte, wonach dies für die Angabe von Grundpreisen in der Werbung nicht gelte. Die Preisangabenverordnung enthalte keine besonderen Vorschriften über die Art und Weise der Grundpreisangabe. Insbesondere enthalte sie keine Regelung über Margengrundpreise. Es sei anerkannt, dass die Angabe von Margenpreisen nicht grundsätzlich und von vorneherein unzulässig sei und gegen den Grundsatz der Preisklarheit verstoße. Der Referenzverbraucher, auf den abzustellen sei, sei durchschnittlich verständig. In der Grundpreisangabe „von …bis...“ erfahre er den Grundpreis jeweils für die gewichtsmäßig kleinste und größte Packung. Der Verbraucher sei also in der Lage, die Preise zu vergleichen und eine informierte Wahl zu treffen. Damit sei die Grundpreisangabe, wie sie die Klägerin praktiziere, unmissverständlich. Diese Art der Grundpreisangabe sei schließlich auch bei anderen deutschen Unternehmen üblich.
Weiter lasse sich den Vorschriften der Preisangabenverordnung und der Fertigpackungsverordnung keine Pflicht entnehmen, in der Werbung das Abtropfgewicht anzugeben und den zu Recht aus der Basis des Abtropfgewichts errechneten Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen. Nach § 11 FPackV sei das Abtropfgewicht vielmehr allein auf der Verpackung anzugeben. Angesichts des äußerst dichten Regelungswerks der Preisangabenverordnung und der Fertigpackungsverordnung sei aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Verpflichtung zu schließen, dass sie vom Verordnungsgeber nicht gewollt worden sei.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
festzustellen, dass
12 
1. die Angabe der Klägerin „Grundpreis von … bis …“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig ist,
13 
2. die Klägerin nicht verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den Grundpreis, der auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogen ist, als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen,
14 
3. die Klägerin nicht verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Artikeln, die in den Anwendungsbereich des § 11 FPackV fallen (Abtropfartikel), das Abtropfgewicht anzugeben.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Es meint, dass die Klage bereits unzulässig sei. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin bestehe nicht, da das Amtsgericht Offenburg im Bußgeldverfahren gegen ihren Mitarbeiter an eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gebunden sei.
18 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts Ortenaukreis vor. Hierauf wird wie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
I. Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
20 
Es liegt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor. Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, Komment.z. VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rd.-Nr. 11). Es muss ein bestimmter, überschaubarer Sachverhalt vorliegen, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, denn die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundpreisangaben der Klägerin in ihren Werbeprospekten gegen die Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen. Indem das beklagte Land die (Abtropfgewichts-) Grundpreisangaben der Klägerin zum Gegenstand einer Beanstandung und sogar eines Bußgeldverfahrens gemacht hat, ist das Rechtsverhältnis sowohl in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die angewandten Normen hinreichend konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Urt. v 30.05.1998, 3 C 53.84 - BVerwGE, 71, 318).
21 
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1, 2. Halbs. VwGO). Für eine vorbeugende negative Feststellungsklage ist zwar kein Raum, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Grundsätzlich ist es dem Betroffenen zumutbar, den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts abzuwarten und dann gegen diesen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen sowie in Eilfällen um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Im vorliegenden Fall muss die Klägerin indes nicht nur mit dem Erlass einer verwaltungsrechtlichen Beanstandungsverfügung, sondern - unabhängig von dem bereits anhängigen Verfahren - mit weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter rechnen. Damit besteht (weiterhin) ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der Klägerin, denn es drohen weiterhin Sanktionen gegen ihre für die Gestaltung der Werbeprospekte verantwortlichen Mitarbeiter. Im Hinblick auf die unter Umständen gravierenden Folgen, die ein Verstoß gegen straf- oder bußgeldbewehrte Vorschriften nach sich ziehen kann, ist es nicht erforderlich, dass die Behörde eine konkrete Drohung mit einer Strafanzeige oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgesprochen oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens erhoben hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24). Dies gilt jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft beabsichtigt, weitere Bußgeldverfahren einzuleiten. Hier liegen solche konkreten Anhaltspunkte vor. Das Schreiben des Staatsanwalts (Gruppenleiter) O. vom 21.07.2003 (man müsse eben gesetzliche Vorschriften lesen und verstehen wollen, solches wollten einige der großen gewerblichen Anbieter nicht und man müsse sie eben zu richtiger Auslegung bringen; sie hätten dann die Möglichkeit, den Versuch zu unternehmen, die zur Beurteilung zuständigen Gerichte von ihrer Auslegung zu überzeugen) belegt, dass die konkrete Gefahr weiterer Verfahren gegen Mitarbeiter der Klägerin besteht.
22 
Da die Klägerin weiterhin Werbeprospekte mit den beanstandeten (Abtropfgewichts-) Grundpreisangaben in den Verkehr bringen will, steht ihr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu, denn sie muss befürchten, dass ihre Mitarbeiter Bußgeldverfahren ausgesetzt werden, die von dem beklagten Land - auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft - wegen eines Verhaltens in Gang gebracht werden, das sie für rechtmäßig erachtet. Sie ist auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen. Ihr ist es nicht zuzumuten, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor verschiedenen Amtsgerichten eine Klärung dieser streitigen Rechtsfrage herbeiführen zu müssen. Abgesehen davon, dass die Klägerin an den Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht unmittelbar beteiligt ist, hat sie einen Anspruch darauf, die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch zu nehmen und eine Klärung der streitigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung herbeizuführen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt.v. 25.08.1995 - 3 L 75/94 - Gew.Arch. 1996, 386; Hess.VGH, Urt.v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 - NVwZ 1988, 445). Bestätigt das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens, kann dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er sich an dem Urteil orientiert hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24).
23 
II. Die Klage ist begründet, denn die Grundpreisangabe „Grundpreis von …bis...“ verstößt nicht gegen §§ 1, 2 PAngV (1.). Auch lässt sich weder § 11 FertigPackV noch den §§ 1, 2 PAngV eine Pflicht entnehmen, das Abtropfgewicht anzugeben oder den auf der Grundlage des Abtropfgewichts errechneten Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen (2.).
24 
1. Nach § 1 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der als Anbieter von Waren unter Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Daneben hat derjenige, der unter Angabe von Preisen wirbt, nach § 2 Abs. 1 PAngV den Grundpreis anzugeben. Hierbei handelt es sich um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Auf die Angabe des Grundpreises kann nur dann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV).
25 
Allerdings spricht der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit. Eine ausdrückliche Regelung, in der Margenpreise („Von-bis-Preise“) für zulässig erklärt werden, findet sich in der Preisangabenverordnung nicht. Es folgt jedoch aus dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung, dass die Angabe von Margen-Grundpreisen in der Werbung erlaubt ist, wenn es sich um Produkte handelt, die vom selben Hersteller stammen und derselben Produktfamilie angehören.
26 
Die Bestimmung in § 2 Abs. 1 PAngV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/6 (EG). Diese nennt als Ziele einen transparenten Markt und korrekte Informationen (Erwägung Nr. 1), die Gewährleistung eines Grundverbraucherschutzniveaus durch die Politik einer genauen und unmissverständlichen Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Erwägung Nr. 2). In Erwägung Nr. 6 heißt es, die Verpflichtung zur Grundpreisangabe trage merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Damit steht die unproblematische Erkennbarkeit und Vergleichbarkeit des Preises je Mengeneinheit, mithin der Verbraucherschutz, im Vordergrund.
27 
Die Verwendung von Margen-Grundpreisen durch die Klägerin steht mit dieser Zielsetzung der Grundpreisangabe nicht in Widerspruch (anders als bei „Ab-Preisen“; vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom selben Tag in der Rechtssache 2 K 384/04). Die Angabe einer Grundpreismarge für mehrere Erzeugnisse führt dazu, dass sowohl der Grundpreis für das günstigste Angebot als auch derjenige für das ungünstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden kann. Damit ist das Ziel des Verbraucherschutzes hinreichend erfüllt. Werden Produkte einer Produktfamilie nur in zwei Packungsgrößen angeboten, beinhaltet ein derartiger „Von-bis-Preis“ ohnehin den Grundpreis für jede der beiden Packungsgrößen. Wird ein Produkt derselben Produktfamilie im mehr als zwei verschiedenen Packungsgrößen verkauft, sind allerdings nur der günstigste und der ungünstigste Grundpreis für den Verbraucher auf den ersten Blick erkennbar. Ein gewisser Vorteil für den Verbraucher liegt jedoch in der damit verbundenen größeren Übersichtlichkeit. Die Angabe zahlloser Grundpreise auf dem begrenzten Raum, den ein Werbeprospekt naturgemäß bietet, würde in diesen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich sogar zuwiderlaufen. So wäre es alles andere als übersichtlich, wen beispielsweise bei den von einem bestimmten Hersteller stammenden Asiatischen Gewürzen, die zu dem einheitlichen Endpreis von 59 Cent, aber mit unterschiedlichen Packungsinhalten von 30 bis 45 Gramm angeboten werden, in der Prospektwerbung für jedes einzelne Produkt der Grundpreis gesondert angegeben werden müsste. Dem berechtigten Informationsbedürfnis des Verbrauchers ist in einem solchen Fall Genüge getan, wenn der Grundpreis mit „1.000 g = 1,31 - 1,97“ (Prospekt für die 5. KW 2004) angegeben wird. Deshalb stellt es in diesen Fällen eine mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV zu vereinbarende teleologische Reduktion der Pflicht dar, auch in der Werbung den Grundpreis eines Produkts anzugeben, wenn in der Werbung nur die Grundpreismarge und damit die Grenze, innerhalb derer sich die einzelnen Grundpreise bewegen, genannt wird (vgl. zur Werbung für ISDN-Tarife: KG Berlin, Beschl.v. 10.12.1999 - 5 W 9479/99 - MMR 2000, 220, Ls. In JURIS-WEB). Diese Auslegung ist auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) zu vereinbaren.
28 
Dem entspricht es, dass in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf den Endpreis so genannte Margenpreise für rechtmäßig gehalten werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.1991 - I ZR 265/98 - GRUR 1991, 847 „Kilopreise II“). Es liegt nahe, diese Rechtsprechung auf die Angabe des Grundpreises zu übertragen. Denn der Verbraucher ist bezüglich der Angabe des Grundpreises nicht schutzbedürftiger als bei der Endpreisangabe. Werden in Bezug auf den Endpreis Margenpreisangaben für zulässig gehalten, muss dies daher in gleicher Weise für den Grundpreis gelten.
29 
Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass sich die Zulässigkeit der Angabe von Margen-Grundpreisen lediglich auf die Prospektwerbung bezieht. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises für jedes einzelne Produkt an der Stätte des Verkaufs bleibt hiervon unberührt. Denn dort muss der Käufer die Möglichkeit haben, gegebenenfalls für jedes einzelne Produkt einen Vergleich des Grundpreises vornehmen zu können, ohne dass dort verwirrende Unübersichtlichkeit zu befürchten wäre.
30 
2. Weder ist in der Werbung bei Abtropfartikeln auch das Abtropfgewicht anzugeben noch ist bei diesen Artikeln der auf der Grundlage des Abtropfgewichts anzugebende Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen.
31 
Aus § 11 FertigPackV lässt sich keine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung herauslesen. Diese Vorschrift verlangt ausdrücklich nur, dass das Abtropfgewicht auf der Fertigpackung selbst anzugeben ist. Ob und welche Angaben in der Produktwerbung erforderlich sind, ergibt sich allein aus der Preisangabenverordnung. Nach dem Wortlaut der Preisangabenverordnung besteht indes keine derartige Pflicht. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlangt nur, dass bei Waren, bei denen (nach § 11 FertigPackV) das Abtropfgewicht anzugeben ist, der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen ist. Dass in der Werbung auch das Abtropfgewicht selbst genannt werden muss, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht entnehmen. Soweit darin von dem angegebenen Abtropfgewicht die Rede ist, bezieht sich diese Formulierung auf die nach § 11 FPackV auf der Verpackung erforderlich Angabe des Abtropfgewichts. Wenn der Verordnungsgeber darüber hinaus eine Pflicht hätte begründen wollen, das Abtropfgewicht auch in der Werbung anzugeben, hätte er diese mit Sicherheit ausdrücklich geregelt. Denn die Preisangabenverordnung ist derart ausgeklügelt und differenziert (vgl. z.B. den Anhang I, in dem im einzelnen für jedes Gemüse und Obst sowie für Fleisch und Fleischerzeugnisse die kleinste verkehrsübliche Verkaufseinheit geregelt wird), dass sie nicht als lückenhaft angesehen werden kann. Bei einer derartigen Rechtslage entspricht vielmehr eine nicht über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers.
32 
Gleiches gilt in Bezug auf die nach Ansicht des beklagten Landes erforderliche Bezeichnung des Grundpreises als Abtropfgewichts-Grundpreis. Da die Preisangabenverordnung auch insoweit keine ausdrückliche Verpflichtung enthält, ist es rechtlich nicht geboten, den auf der Grundlage des Abtropfgewichts ermittelten Grundpreis in der Prospektwerbung explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen.
33 
3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
34 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob die von der Klägerin praktizierte Form der (Abtropfgewichts-) Grundpreisangabe rechtlich zulässig ist, hat eine über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung und ist bislang - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt worden.

Gründe

 
19 
I. Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
20 
Es liegt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor. Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, Komment.z. VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rd.-Nr. 11). Es muss ein bestimmter, überschaubarer Sachverhalt vorliegen, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, denn die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundpreisangaben der Klägerin in ihren Werbeprospekten gegen die Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen. Indem das beklagte Land die (Abtropfgewichts-) Grundpreisangaben der Klägerin zum Gegenstand einer Beanstandung und sogar eines Bußgeldverfahrens gemacht hat, ist das Rechtsverhältnis sowohl in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die angewandten Normen hinreichend konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Urt. v 30.05.1998, 3 C 53.84 - BVerwGE, 71, 318).
21 
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1, 2. Halbs. VwGO). Für eine vorbeugende negative Feststellungsklage ist zwar kein Raum, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Grundsätzlich ist es dem Betroffenen zumutbar, den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts abzuwarten und dann gegen diesen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen sowie in Eilfällen um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Im vorliegenden Fall muss die Klägerin indes nicht nur mit dem Erlass einer verwaltungsrechtlichen Beanstandungsverfügung, sondern - unabhängig von dem bereits anhängigen Verfahren - mit weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter rechnen. Damit besteht (weiterhin) ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der Klägerin, denn es drohen weiterhin Sanktionen gegen ihre für die Gestaltung der Werbeprospekte verantwortlichen Mitarbeiter. Im Hinblick auf die unter Umständen gravierenden Folgen, die ein Verstoß gegen straf- oder bußgeldbewehrte Vorschriften nach sich ziehen kann, ist es nicht erforderlich, dass die Behörde eine konkrete Drohung mit einer Strafanzeige oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgesprochen oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens erhoben hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24). Dies gilt jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft beabsichtigt, weitere Bußgeldverfahren einzuleiten. Hier liegen solche konkreten Anhaltspunkte vor. Das Schreiben des Staatsanwalts (Gruppenleiter) O. vom 21.07.2003 (man müsse eben gesetzliche Vorschriften lesen und verstehen wollen, solches wollten einige der großen gewerblichen Anbieter nicht und man müsse sie eben zu richtiger Auslegung bringen; sie hätten dann die Möglichkeit, den Versuch zu unternehmen, die zur Beurteilung zuständigen Gerichte von ihrer Auslegung zu überzeugen) belegt, dass die konkrete Gefahr weiterer Verfahren gegen Mitarbeiter der Klägerin besteht.
22 
Da die Klägerin weiterhin Werbeprospekte mit den beanstandeten (Abtropfgewichts-) Grundpreisangaben in den Verkehr bringen will, steht ihr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu, denn sie muss befürchten, dass ihre Mitarbeiter Bußgeldverfahren ausgesetzt werden, die von dem beklagten Land - auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft - wegen eines Verhaltens in Gang gebracht werden, das sie für rechtmäßig erachtet. Sie ist auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen. Ihr ist es nicht zuzumuten, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor verschiedenen Amtsgerichten eine Klärung dieser streitigen Rechtsfrage herbeiführen zu müssen. Abgesehen davon, dass die Klägerin an den Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht unmittelbar beteiligt ist, hat sie einen Anspruch darauf, die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch zu nehmen und eine Klärung der streitigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung herbeizuführen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt.v. 25.08.1995 - 3 L 75/94 - Gew.Arch. 1996, 386; Hess.VGH, Urt.v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 - NVwZ 1988, 445). Bestätigt das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens, kann dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er sich an dem Urteil orientiert hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24).
23 
II. Die Klage ist begründet, denn die Grundpreisangabe „Grundpreis von …bis...“ verstößt nicht gegen §§ 1, 2 PAngV (1.). Auch lässt sich weder § 11 FertigPackV noch den §§ 1, 2 PAngV eine Pflicht entnehmen, das Abtropfgewicht anzugeben oder den auf der Grundlage des Abtropfgewichts errechneten Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen (2.).
24 
1. Nach § 1 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der als Anbieter von Waren unter Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Daneben hat derjenige, der unter Angabe von Preisen wirbt, nach § 2 Abs. 1 PAngV den Grundpreis anzugeben. Hierbei handelt es sich um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Auf die Angabe des Grundpreises kann nur dann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV).
25 
Allerdings spricht der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit. Eine ausdrückliche Regelung, in der Margenpreise („Von-bis-Preise“) für zulässig erklärt werden, findet sich in der Preisangabenverordnung nicht. Es folgt jedoch aus dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung, dass die Angabe von Margen-Grundpreisen in der Werbung erlaubt ist, wenn es sich um Produkte handelt, die vom selben Hersteller stammen und derselben Produktfamilie angehören.
26 
Die Bestimmung in § 2 Abs. 1 PAngV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/6 (EG). Diese nennt als Ziele einen transparenten Markt und korrekte Informationen (Erwägung Nr. 1), die Gewährleistung eines Grundverbraucherschutzniveaus durch die Politik einer genauen und unmissverständlichen Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Erwägung Nr. 2). In Erwägung Nr. 6 heißt es, die Verpflichtung zur Grundpreisangabe trage merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Damit steht die unproblematische Erkennbarkeit und Vergleichbarkeit des Preises je Mengeneinheit, mithin der Verbraucherschutz, im Vordergrund.
27 
Die Verwendung von Margen-Grundpreisen durch die Klägerin steht mit dieser Zielsetzung der Grundpreisangabe nicht in Widerspruch (anders als bei „Ab-Preisen“; vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom selben Tag in der Rechtssache 2 K 384/04). Die Angabe einer Grundpreismarge für mehrere Erzeugnisse führt dazu, dass sowohl der Grundpreis für das günstigste Angebot als auch derjenige für das ungünstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden kann. Damit ist das Ziel des Verbraucherschutzes hinreichend erfüllt. Werden Produkte einer Produktfamilie nur in zwei Packungsgrößen angeboten, beinhaltet ein derartiger „Von-bis-Preis“ ohnehin den Grundpreis für jede der beiden Packungsgrößen. Wird ein Produkt derselben Produktfamilie im mehr als zwei verschiedenen Packungsgrößen verkauft, sind allerdings nur der günstigste und der ungünstigste Grundpreis für den Verbraucher auf den ersten Blick erkennbar. Ein gewisser Vorteil für den Verbraucher liegt jedoch in der damit verbundenen größeren Übersichtlichkeit. Die Angabe zahlloser Grundpreise auf dem begrenzten Raum, den ein Werbeprospekt naturgemäß bietet, würde in diesen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich sogar zuwiderlaufen. So wäre es alles andere als übersichtlich, wen beispielsweise bei den von einem bestimmten Hersteller stammenden Asiatischen Gewürzen, die zu dem einheitlichen Endpreis von 59 Cent, aber mit unterschiedlichen Packungsinhalten von 30 bis 45 Gramm angeboten werden, in der Prospektwerbung für jedes einzelne Produkt der Grundpreis gesondert angegeben werden müsste. Dem berechtigten Informationsbedürfnis des Verbrauchers ist in einem solchen Fall Genüge getan, wenn der Grundpreis mit „1.000 g = 1,31 - 1,97“ (Prospekt für die 5. KW 2004) angegeben wird. Deshalb stellt es in diesen Fällen eine mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV zu vereinbarende teleologische Reduktion der Pflicht dar, auch in der Werbung den Grundpreis eines Produkts anzugeben, wenn in der Werbung nur die Grundpreismarge und damit die Grenze, innerhalb derer sich die einzelnen Grundpreise bewegen, genannt wird (vgl. zur Werbung für ISDN-Tarife: KG Berlin, Beschl.v. 10.12.1999 - 5 W 9479/99 - MMR 2000, 220, Ls. In JURIS-WEB). Diese Auslegung ist auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) zu vereinbaren.
28 
Dem entspricht es, dass in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf den Endpreis so genannte Margenpreise für rechtmäßig gehalten werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.1991 - I ZR 265/98 - GRUR 1991, 847 „Kilopreise II“). Es liegt nahe, diese Rechtsprechung auf die Angabe des Grundpreises zu übertragen. Denn der Verbraucher ist bezüglich der Angabe des Grundpreises nicht schutzbedürftiger als bei der Endpreisangabe. Werden in Bezug auf den Endpreis Margenpreisangaben für zulässig gehalten, muss dies daher in gleicher Weise für den Grundpreis gelten.
29 
Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass sich die Zulässigkeit der Angabe von Margen-Grundpreisen lediglich auf die Prospektwerbung bezieht. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises für jedes einzelne Produkt an der Stätte des Verkaufs bleibt hiervon unberührt. Denn dort muss der Käufer die Möglichkeit haben, gegebenenfalls für jedes einzelne Produkt einen Vergleich des Grundpreises vornehmen zu können, ohne dass dort verwirrende Unübersichtlichkeit zu befürchten wäre.
30 
2. Weder ist in der Werbung bei Abtropfartikeln auch das Abtropfgewicht anzugeben noch ist bei diesen Artikeln der auf der Grundlage des Abtropfgewichts anzugebende Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen.
31 
Aus § 11 FertigPackV lässt sich keine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung herauslesen. Diese Vorschrift verlangt ausdrücklich nur, dass das Abtropfgewicht auf der Fertigpackung selbst anzugeben ist. Ob und welche Angaben in der Produktwerbung erforderlich sind, ergibt sich allein aus der Preisangabenverordnung. Nach dem Wortlaut der Preisangabenverordnung besteht indes keine derartige Pflicht. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlangt nur, dass bei Waren, bei denen (nach § 11 FertigPackV) das Abtropfgewicht anzugeben ist, der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen ist. Dass in der Werbung auch das Abtropfgewicht selbst genannt werden muss, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht entnehmen. Soweit darin von dem angegebenen Abtropfgewicht die Rede ist, bezieht sich diese Formulierung auf die nach § 11 FPackV auf der Verpackung erforderlich Angabe des Abtropfgewichts. Wenn der Verordnungsgeber darüber hinaus eine Pflicht hätte begründen wollen, das Abtropfgewicht auch in der Werbung anzugeben, hätte er diese mit Sicherheit ausdrücklich geregelt. Denn die Preisangabenverordnung ist derart ausgeklügelt und differenziert (vgl. z.B. den Anhang I, in dem im einzelnen für jedes Gemüse und Obst sowie für Fleisch und Fleischerzeugnisse die kleinste verkehrsübliche Verkaufseinheit geregelt wird), dass sie nicht als lückenhaft angesehen werden kann. Bei einer derartigen Rechtslage entspricht vielmehr eine nicht über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers.
32 
Gleiches gilt in Bezug auf die nach Ansicht des beklagten Landes erforderliche Bezeichnung des Grundpreises als Abtropfgewichts-Grundpreis. Da die Preisangabenverordnung auch insoweit keine ausdrückliche Verpflichtung enthält, ist es rechtlich nicht geboten, den auf der Grundlage des Abtropfgewichts ermittelten Grundpreis in der Prospektwerbung explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen.
33 
3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
34 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob die von der Klägerin praktizierte Form der (Abtropfgewichts-) Grundpreisangabe rechtlich zulässig ist, hat eine über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung und ist bislang - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt worden.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Tenor

Es wird festgestellt, dass

1. die Angabe der Klägerin „Grundpreis von … bis …“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig ist,

2. die Klägerin nicht verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den Grundpreis, der auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogen ist, als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen,

3. die Klägerin nicht verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Artikeln, die in den Anwendungsbereich des § 11 FPackV fallen (Abtropfartikel), das Abtropfgewicht anzugeben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die (Abtropfgewichts-)Grundpreisangabe der Klägerin in ihren Werbeprospekten in rechtlich zulässiger Weise erfolgt und dort auch das Abtropfgewicht anzugeben ist.
Die Klägerin betreibt Warenhäuser unter anderem im Ortenaukreis. Sie wirbt mit Prospekten, in denen die wöchentlichen Angebote unter Angabe von Endpreisen enthalten sind. Diese Prospekte werden in Briefkästen eingeworfen, als Zeitungsbeilagen verteilt und in den Warenhäusern selbst ausgelegt.
Bei Produkten desselben Herstellers und derselben Produktfamilie, die zu einem einheitlichen Endpreis, aber mit unterschiedlichem Gesamt- oder Abtropfgewicht verkauft werden, gibt die Klägerin den Grundpreis nicht für jede einzelne Packungsgröße gesondert, sondern nur mit der Formulierung „Grundpreis von ... bis …“ („Von-bis-Preis“) an. Werden beispielsweise von einem Hersteller unter derselben Marke Nudelfertiggerichte in Packungen von 265,6 bis 375 Gramm zu einem einheitlichen Endpreis von 65 Cent verkauft, benennt die Klägerin den Grundpreis mit „1.000 g = 1,73-2,45“.
Des Weiteren bezeichnet die Klägerin in ihrer Werbung für Abtropfartikel i.S.v. § 11 FertigPackV den auf der Grundlage des Abtropfgewichts berechneten Grundpreis nicht als Abtropfgewichts-Grundpreis und gibt in der Werbung auch nicht das Abtropfgewicht an.
Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Offenburg leitete das Landratsamt Ortenaukreis wegen dieser Form der (Abtropfgewichts-)Grundpreisangabe und der fehlenden Nennung des Abtropfgewichts, die gegen § 2 PAngV und § 11 FertigPackV verstießen, gegen einen Mitarbeiter der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und erließ gegen diesen einen Bußgeldbescheid. Nach Einspruch des Mitarbeiters der Klägerin ist das Verfahren derzeit beim Amtsgericht Offenburg anhängig (3 OWi 3 Js 15754/03).
Während dieses Verfahrens fertigte der Staatsanwalt (Gruppenleiter) O. unter dem 21.07.2003 ein Schreiben an das Landratsamt Ortenaukreis (Bußgeldbehörde). Darin heißt es: Die Klägerin entspreche ihrer Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises nicht. Aus den Vorschriften der Preisangabenverordnung und der Fertigpackungsverordnung ergebe sich außerdem die Pflicht, in der Werbung für Abtropfartikel das Abtropfgewicht anzugeben. Man müsse eben gesetzliche Vorschriften lesen und verstehen wollen. Solches wollten einige der großen gewerblichen Anbieter nicht. Dann müsse man sie eben zu richtiger Auslegung bringen; sie hätten dann die Möglichkeit, den Versuch zu unternehmen, die zur Beurteilung zuständigen Gerichte von ihrer Auslegung zu überzeugen.
Die Klägerin hat am 24.04.2004 Klage erhoben. Sie macht geltend: Das beklagte Land bestreite der Klägerin das Recht, in ihrer Werbung mit einem Margen-Grundpreis und bei Abtropfartikeln ohne Angabe des Abtropfgewichts zu werben. Sie müsse damit rechnen, dass es unabhängig vom Ausgang des vor dem Amtsgericht Offenburg anhängigen Bußgeldverfahrens zu weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter komme. Die Befugnis der ordentlichen Gerichte, innerhalb eines anhängigen Verfahrens auch verwaltungsrechtliche Vorfragen zu behandeln, schließe den Verwaltungsrechtsweg für diese Vorfragen nicht grundsätzlich aus. Die negative Feststellungsklage sei zulässig, wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Mitarbeiter eines Unternehmens eingeleitet werde. Die Klägerin beabsichtige, auch in Zukunft mit den streitgegenständlichen Grundpreisangaben zu werben. Das beklagte Land sehe hierin einen Verstoß gegen Vorschriften der Preisangabeverordnung. Der Klägerin sei es nicht zumutbar, zunächst Ordnungsverfügungen und Strafanzeigen gegen ihre Mitarbeiter ergehen zu lassen, um dann im Wege der Anfechtungsklage oder im Strafverfahren die strittigen Rechtsfragen klären zu lassen.
In der Sache entspreche es der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, dass der Endpreis in der Werbung als Margenpreis angegeben werden könne. Weiterhin habe das Ministerium in einem Schreiben vom 13.03.2000 an den Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. mitgeteilt, dass der Verordnungsentwurf zur Änderung der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung derzeit keine Regelung enthalte, wonach dies für die Angabe von Grundpreisen in der Werbung nicht gelte. Die Preisangabenverordnung enthalte keine besonderen Vorschriften über die Art und Weise der Grundpreisangabe. Insbesondere enthalte sie keine Regelung über Margengrundpreise. Es sei anerkannt, dass die Angabe von Margenpreisen nicht grundsätzlich und von vorneherein unzulässig sei und gegen den Grundsatz der Preisklarheit verstoße. Der Referenzverbraucher, auf den abzustellen sei, sei durchschnittlich verständig. In der Grundpreisangabe „von …bis...“ erfahre er den Grundpreis jeweils für die gewichtsmäßig kleinste und größte Packung. Der Verbraucher sei also in der Lage, die Preise zu vergleichen und eine informierte Wahl zu treffen. Damit sei die Grundpreisangabe, wie sie die Klägerin praktiziere, unmissverständlich. Diese Art der Grundpreisangabe sei schließlich auch bei anderen deutschen Unternehmen üblich.
Weiter lasse sich den Vorschriften der Preisangabenverordnung und der Fertigpackungsverordnung keine Pflicht entnehmen, in der Werbung das Abtropfgewicht anzugeben und den zu Recht aus der Basis des Abtropfgewichts errechneten Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen. Nach § 11 FPackV sei das Abtropfgewicht vielmehr allein auf der Verpackung anzugeben. Angesichts des äußerst dichten Regelungswerks der Preisangabenverordnung und der Fertigpackungsverordnung sei aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Verpflichtung zu schließen, dass sie vom Verordnungsgeber nicht gewollt worden sei.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
festzustellen, dass
12 
1. die Angabe der Klägerin „Grundpreis von … bis …“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig ist,
13 
2. die Klägerin nicht verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den Grundpreis, der auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogen ist, als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen,
14 
3. die Klägerin nicht verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Artikeln, die in den Anwendungsbereich des § 11 FPackV fallen (Abtropfartikel), das Abtropfgewicht anzugeben.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Es meint, dass die Klage bereits unzulässig sei. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin bestehe nicht, da das Amtsgericht Offenburg im Bußgeldverfahren gegen ihren Mitarbeiter an eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gebunden sei.
18 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts Ortenaukreis vor. Hierauf wird wie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
I. Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
20 
Es liegt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor. Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, Komment.z. VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rd.-Nr. 11). Es muss ein bestimmter, überschaubarer Sachverhalt vorliegen, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, denn die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundpreisangaben der Klägerin in ihren Werbeprospekten gegen die Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen. Indem das beklagte Land die (Abtropfgewichts-) Grundpreisangaben der Klägerin zum Gegenstand einer Beanstandung und sogar eines Bußgeldverfahrens gemacht hat, ist das Rechtsverhältnis sowohl in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die angewandten Normen hinreichend konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Urt. v 30.05.1998, 3 C 53.84 - BVerwGE, 71, 318).
21 
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1, 2. Halbs. VwGO). Für eine vorbeugende negative Feststellungsklage ist zwar kein Raum, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Grundsätzlich ist es dem Betroffenen zumutbar, den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts abzuwarten und dann gegen diesen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen sowie in Eilfällen um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Im vorliegenden Fall muss die Klägerin indes nicht nur mit dem Erlass einer verwaltungsrechtlichen Beanstandungsverfügung, sondern - unabhängig von dem bereits anhängigen Verfahren - mit weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter rechnen. Damit besteht (weiterhin) ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der Klägerin, denn es drohen weiterhin Sanktionen gegen ihre für die Gestaltung der Werbeprospekte verantwortlichen Mitarbeiter. Im Hinblick auf die unter Umständen gravierenden Folgen, die ein Verstoß gegen straf- oder bußgeldbewehrte Vorschriften nach sich ziehen kann, ist es nicht erforderlich, dass die Behörde eine konkrete Drohung mit einer Strafanzeige oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgesprochen oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens erhoben hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24). Dies gilt jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft beabsichtigt, weitere Bußgeldverfahren einzuleiten. Hier liegen solche konkreten Anhaltspunkte vor. Das Schreiben des Staatsanwalts (Gruppenleiter) O. vom 21.07.2003 (man müsse eben gesetzliche Vorschriften lesen und verstehen wollen, solches wollten einige der großen gewerblichen Anbieter nicht und man müsse sie eben zu richtiger Auslegung bringen; sie hätten dann die Möglichkeit, den Versuch zu unternehmen, die zur Beurteilung zuständigen Gerichte von ihrer Auslegung zu überzeugen) belegt, dass die konkrete Gefahr weiterer Verfahren gegen Mitarbeiter der Klägerin besteht.
22 
Da die Klägerin weiterhin Werbeprospekte mit den beanstandeten (Abtropfgewichts-) Grundpreisangaben in den Verkehr bringen will, steht ihr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu, denn sie muss befürchten, dass ihre Mitarbeiter Bußgeldverfahren ausgesetzt werden, die von dem beklagten Land - auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft - wegen eines Verhaltens in Gang gebracht werden, das sie für rechtmäßig erachtet. Sie ist auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen. Ihr ist es nicht zuzumuten, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor verschiedenen Amtsgerichten eine Klärung dieser streitigen Rechtsfrage herbeiführen zu müssen. Abgesehen davon, dass die Klägerin an den Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht unmittelbar beteiligt ist, hat sie einen Anspruch darauf, die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch zu nehmen und eine Klärung der streitigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung herbeizuführen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt.v. 25.08.1995 - 3 L 75/94 - Gew.Arch. 1996, 386; Hess.VGH, Urt.v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 - NVwZ 1988, 445). Bestätigt das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens, kann dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er sich an dem Urteil orientiert hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24).
23 
II. Die Klage ist begründet, denn die Grundpreisangabe „Grundpreis von …bis...“ verstößt nicht gegen §§ 1, 2 PAngV (1.). Auch lässt sich weder § 11 FertigPackV noch den §§ 1, 2 PAngV eine Pflicht entnehmen, das Abtropfgewicht anzugeben oder den auf der Grundlage des Abtropfgewichts errechneten Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen (2.).
24 
1. Nach § 1 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der als Anbieter von Waren unter Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Daneben hat derjenige, der unter Angabe von Preisen wirbt, nach § 2 Abs. 1 PAngV den Grundpreis anzugeben. Hierbei handelt es sich um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Auf die Angabe des Grundpreises kann nur dann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV).
25 
Allerdings spricht der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit. Eine ausdrückliche Regelung, in der Margenpreise („Von-bis-Preise“) für zulässig erklärt werden, findet sich in der Preisangabenverordnung nicht. Es folgt jedoch aus dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung, dass die Angabe von Margen-Grundpreisen in der Werbung erlaubt ist, wenn es sich um Produkte handelt, die vom selben Hersteller stammen und derselben Produktfamilie angehören.
26 
Die Bestimmung in § 2 Abs. 1 PAngV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/6 (EG). Diese nennt als Ziele einen transparenten Markt und korrekte Informationen (Erwägung Nr. 1), die Gewährleistung eines Grundverbraucherschutzniveaus durch die Politik einer genauen und unmissverständlichen Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Erwägung Nr. 2). In Erwägung Nr. 6 heißt es, die Verpflichtung zur Grundpreisangabe trage merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Damit steht die unproblematische Erkennbarkeit und Vergleichbarkeit des Preises je Mengeneinheit, mithin der Verbraucherschutz, im Vordergrund.
27 
Die Verwendung von Margen-Grundpreisen durch die Klägerin steht mit dieser Zielsetzung der Grundpreisangabe nicht in Widerspruch (anders als bei „Ab-Preisen“; vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom selben Tag in der Rechtssache 2 K 384/04). Die Angabe einer Grundpreismarge für mehrere Erzeugnisse führt dazu, dass sowohl der Grundpreis für das günstigste Angebot als auch derjenige für das ungünstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden kann. Damit ist das Ziel des Verbraucherschutzes hinreichend erfüllt. Werden Produkte einer Produktfamilie nur in zwei Packungsgrößen angeboten, beinhaltet ein derartiger „Von-bis-Preis“ ohnehin den Grundpreis für jede der beiden Packungsgrößen. Wird ein Produkt derselben Produktfamilie im mehr als zwei verschiedenen Packungsgrößen verkauft, sind allerdings nur der günstigste und der ungünstigste Grundpreis für den Verbraucher auf den ersten Blick erkennbar. Ein gewisser Vorteil für den Verbraucher liegt jedoch in der damit verbundenen größeren Übersichtlichkeit. Die Angabe zahlloser Grundpreise auf dem begrenzten Raum, den ein Werbeprospekt naturgemäß bietet, würde in diesen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich sogar zuwiderlaufen. So wäre es alles andere als übersichtlich, wen beispielsweise bei den von einem bestimmten Hersteller stammenden Asiatischen Gewürzen, die zu dem einheitlichen Endpreis von 59 Cent, aber mit unterschiedlichen Packungsinhalten von 30 bis 45 Gramm angeboten werden, in der Prospektwerbung für jedes einzelne Produkt der Grundpreis gesondert angegeben werden müsste. Dem berechtigten Informationsbedürfnis des Verbrauchers ist in einem solchen Fall Genüge getan, wenn der Grundpreis mit „1.000 g = 1,31 - 1,97“ (Prospekt für die 5. KW 2004) angegeben wird. Deshalb stellt es in diesen Fällen eine mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV zu vereinbarende teleologische Reduktion der Pflicht dar, auch in der Werbung den Grundpreis eines Produkts anzugeben, wenn in der Werbung nur die Grundpreismarge und damit die Grenze, innerhalb derer sich die einzelnen Grundpreise bewegen, genannt wird (vgl. zur Werbung für ISDN-Tarife: KG Berlin, Beschl.v. 10.12.1999 - 5 W 9479/99 - MMR 2000, 220, Ls. In JURIS-WEB). Diese Auslegung ist auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) zu vereinbaren.
28 
Dem entspricht es, dass in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf den Endpreis so genannte Margenpreise für rechtmäßig gehalten werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.1991 - I ZR 265/98 - GRUR 1991, 847 „Kilopreise II“). Es liegt nahe, diese Rechtsprechung auf die Angabe des Grundpreises zu übertragen. Denn der Verbraucher ist bezüglich der Angabe des Grundpreises nicht schutzbedürftiger als bei der Endpreisangabe. Werden in Bezug auf den Endpreis Margenpreisangaben für zulässig gehalten, muss dies daher in gleicher Weise für den Grundpreis gelten.
29 
Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass sich die Zulässigkeit der Angabe von Margen-Grundpreisen lediglich auf die Prospektwerbung bezieht. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises für jedes einzelne Produkt an der Stätte des Verkaufs bleibt hiervon unberührt. Denn dort muss der Käufer die Möglichkeit haben, gegebenenfalls für jedes einzelne Produkt einen Vergleich des Grundpreises vornehmen zu können, ohne dass dort verwirrende Unübersichtlichkeit zu befürchten wäre.
30 
2. Weder ist in der Werbung bei Abtropfartikeln auch das Abtropfgewicht anzugeben noch ist bei diesen Artikeln der auf der Grundlage des Abtropfgewichts anzugebende Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen.
31 
Aus § 11 FertigPackV lässt sich keine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung herauslesen. Diese Vorschrift verlangt ausdrücklich nur, dass das Abtropfgewicht auf der Fertigpackung selbst anzugeben ist. Ob und welche Angaben in der Produktwerbung erforderlich sind, ergibt sich allein aus der Preisangabenverordnung. Nach dem Wortlaut der Preisangabenverordnung besteht indes keine derartige Pflicht. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlangt nur, dass bei Waren, bei denen (nach § 11 FertigPackV) das Abtropfgewicht anzugeben ist, der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen ist. Dass in der Werbung auch das Abtropfgewicht selbst genannt werden muss, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht entnehmen. Soweit darin von dem angegebenen Abtropfgewicht die Rede ist, bezieht sich diese Formulierung auf die nach § 11 FPackV auf der Verpackung erforderlich Angabe des Abtropfgewichts. Wenn der Verordnungsgeber darüber hinaus eine Pflicht hätte begründen wollen, das Abtropfgewicht auch in der Werbung anzugeben, hätte er diese mit Sicherheit ausdrücklich geregelt. Denn die Preisangabenverordnung ist derart ausgeklügelt und differenziert (vgl. z.B. den Anhang I, in dem im einzelnen für jedes Gemüse und Obst sowie für Fleisch und Fleischerzeugnisse die kleinste verkehrsübliche Verkaufseinheit geregelt wird), dass sie nicht als lückenhaft angesehen werden kann. Bei einer derartigen Rechtslage entspricht vielmehr eine nicht über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers.
32 
Gleiches gilt in Bezug auf die nach Ansicht des beklagten Landes erforderliche Bezeichnung des Grundpreises als Abtropfgewichts-Grundpreis. Da die Preisangabenverordnung auch insoweit keine ausdrückliche Verpflichtung enthält, ist es rechtlich nicht geboten, den auf der Grundlage des Abtropfgewichts ermittelten Grundpreis in der Prospektwerbung explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen.
33 
3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
34 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob die von der Klägerin praktizierte Form der (Abtropfgewichts-) Grundpreisangabe rechtlich zulässig ist, hat eine über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung und ist bislang - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt worden.

Gründe

 
19 
I. Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
20 
Es liegt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor. Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, Komment.z. VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rd.-Nr. 11). Es muss ein bestimmter, überschaubarer Sachverhalt vorliegen, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, denn die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundpreisangaben der Klägerin in ihren Werbeprospekten gegen die Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen. Indem das beklagte Land die (Abtropfgewichts-) Grundpreisangaben der Klägerin zum Gegenstand einer Beanstandung und sogar eines Bußgeldverfahrens gemacht hat, ist das Rechtsverhältnis sowohl in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die angewandten Normen hinreichend konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Urt. v 30.05.1998, 3 C 53.84 - BVerwGE, 71, 318).
21 
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1, 2. Halbs. VwGO). Für eine vorbeugende negative Feststellungsklage ist zwar kein Raum, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Grundsätzlich ist es dem Betroffenen zumutbar, den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts abzuwarten und dann gegen diesen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen sowie in Eilfällen um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Im vorliegenden Fall muss die Klägerin indes nicht nur mit dem Erlass einer verwaltungsrechtlichen Beanstandungsverfügung, sondern - unabhängig von dem bereits anhängigen Verfahren - mit weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter rechnen. Damit besteht (weiterhin) ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der Klägerin, denn es drohen weiterhin Sanktionen gegen ihre für die Gestaltung der Werbeprospekte verantwortlichen Mitarbeiter. Im Hinblick auf die unter Umständen gravierenden Folgen, die ein Verstoß gegen straf- oder bußgeldbewehrte Vorschriften nach sich ziehen kann, ist es nicht erforderlich, dass die Behörde eine konkrete Drohung mit einer Strafanzeige oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgesprochen oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens erhoben hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24). Dies gilt jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft beabsichtigt, weitere Bußgeldverfahren einzuleiten. Hier liegen solche konkreten Anhaltspunkte vor. Das Schreiben des Staatsanwalts (Gruppenleiter) O. vom 21.07.2003 (man müsse eben gesetzliche Vorschriften lesen und verstehen wollen, solches wollten einige der großen gewerblichen Anbieter nicht und man müsse sie eben zu richtiger Auslegung bringen; sie hätten dann die Möglichkeit, den Versuch zu unternehmen, die zur Beurteilung zuständigen Gerichte von ihrer Auslegung zu überzeugen) belegt, dass die konkrete Gefahr weiterer Verfahren gegen Mitarbeiter der Klägerin besteht.
22 
Da die Klägerin weiterhin Werbeprospekte mit den beanstandeten (Abtropfgewichts-) Grundpreisangaben in den Verkehr bringen will, steht ihr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu, denn sie muss befürchten, dass ihre Mitarbeiter Bußgeldverfahren ausgesetzt werden, die von dem beklagten Land - auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft - wegen eines Verhaltens in Gang gebracht werden, das sie für rechtmäßig erachtet. Sie ist auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen. Ihr ist es nicht zuzumuten, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor verschiedenen Amtsgerichten eine Klärung dieser streitigen Rechtsfrage herbeiführen zu müssen. Abgesehen davon, dass die Klägerin an den Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht unmittelbar beteiligt ist, hat sie einen Anspruch darauf, die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch zu nehmen und eine Klärung der streitigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung herbeizuführen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt.v. 25.08.1995 - 3 L 75/94 - Gew.Arch. 1996, 386; Hess.VGH, Urt.v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 - NVwZ 1988, 445). Bestätigt das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens, kann dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er sich an dem Urteil orientiert hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24).
23 
II. Die Klage ist begründet, denn die Grundpreisangabe „Grundpreis von …bis...“ verstößt nicht gegen §§ 1, 2 PAngV (1.). Auch lässt sich weder § 11 FertigPackV noch den §§ 1, 2 PAngV eine Pflicht entnehmen, das Abtropfgewicht anzugeben oder den auf der Grundlage des Abtropfgewichts errechneten Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen (2.).
24 
1. Nach § 1 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der als Anbieter von Waren unter Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Daneben hat derjenige, der unter Angabe von Preisen wirbt, nach § 2 Abs. 1 PAngV den Grundpreis anzugeben. Hierbei handelt es sich um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Auf die Angabe des Grundpreises kann nur dann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV).
25 
Allerdings spricht der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit. Eine ausdrückliche Regelung, in der Margenpreise („Von-bis-Preise“) für zulässig erklärt werden, findet sich in der Preisangabenverordnung nicht. Es folgt jedoch aus dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung, dass die Angabe von Margen-Grundpreisen in der Werbung erlaubt ist, wenn es sich um Produkte handelt, die vom selben Hersteller stammen und derselben Produktfamilie angehören.
26 
Die Bestimmung in § 2 Abs. 1 PAngV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/6 (EG). Diese nennt als Ziele einen transparenten Markt und korrekte Informationen (Erwägung Nr. 1), die Gewährleistung eines Grundverbraucherschutzniveaus durch die Politik einer genauen und unmissverständlichen Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Erwägung Nr. 2). In Erwägung Nr. 6 heißt es, die Verpflichtung zur Grundpreisangabe trage merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Damit steht die unproblematische Erkennbarkeit und Vergleichbarkeit des Preises je Mengeneinheit, mithin der Verbraucherschutz, im Vordergrund.
27 
Die Verwendung von Margen-Grundpreisen durch die Klägerin steht mit dieser Zielsetzung der Grundpreisangabe nicht in Widerspruch (anders als bei „Ab-Preisen“; vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom selben Tag in der Rechtssache 2 K 384/04). Die Angabe einer Grundpreismarge für mehrere Erzeugnisse führt dazu, dass sowohl der Grundpreis für das günstigste Angebot als auch derjenige für das ungünstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden kann. Damit ist das Ziel des Verbraucherschutzes hinreichend erfüllt. Werden Produkte einer Produktfamilie nur in zwei Packungsgrößen angeboten, beinhaltet ein derartiger „Von-bis-Preis“ ohnehin den Grundpreis für jede der beiden Packungsgrößen. Wird ein Produkt derselben Produktfamilie im mehr als zwei verschiedenen Packungsgrößen verkauft, sind allerdings nur der günstigste und der ungünstigste Grundpreis für den Verbraucher auf den ersten Blick erkennbar. Ein gewisser Vorteil für den Verbraucher liegt jedoch in der damit verbundenen größeren Übersichtlichkeit. Die Angabe zahlloser Grundpreise auf dem begrenzten Raum, den ein Werbeprospekt naturgemäß bietet, würde in diesen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich sogar zuwiderlaufen. So wäre es alles andere als übersichtlich, wen beispielsweise bei den von einem bestimmten Hersteller stammenden Asiatischen Gewürzen, die zu dem einheitlichen Endpreis von 59 Cent, aber mit unterschiedlichen Packungsinhalten von 30 bis 45 Gramm angeboten werden, in der Prospektwerbung für jedes einzelne Produkt der Grundpreis gesondert angegeben werden müsste. Dem berechtigten Informationsbedürfnis des Verbrauchers ist in einem solchen Fall Genüge getan, wenn der Grundpreis mit „1.000 g = 1,31 - 1,97“ (Prospekt für die 5. KW 2004) angegeben wird. Deshalb stellt es in diesen Fällen eine mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV zu vereinbarende teleologische Reduktion der Pflicht dar, auch in der Werbung den Grundpreis eines Produkts anzugeben, wenn in der Werbung nur die Grundpreismarge und damit die Grenze, innerhalb derer sich die einzelnen Grundpreise bewegen, genannt wird (vgl. zur Werbung für ISDN-Tarife: KG Berlin, Beschl.v. 10.12.1999 - 5 W 9479/99 - MMR 2000, 220, Ls. In JURIS-WEB). Diese Auslegung ist auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) zu vereinbaren.
28 
Dem entspricht es, dass in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf den Endpreis so genannte Margenpreise für rechtmäßig gehalten werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.1991 - I ZR 265/98 - GRUR 1991, 847 „Kilopreise II“). Es liegt nahe, diese Rechtsprechung auf die Angabe des Grundpreises zu übertragen. Denn der Verbraucher ist bezüglich der Angabe des Grundpreises nicht schutzbedürftiger als bei der Endpreisangabe. Werden in Bezug auf den Endpreis Margenpreisangaben für zulässig gehalten, muss dies daher in gleicher Weise für den Grundpreis gelten.
29 
Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass sich die Zulässigkeit der Angabe von Margen-Grundpreisen lediglich auf die Prospektwerbung bezieht. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises für jedes einzelne Produkt an der Stätte des Verkaufs bleibt hiervon unberührt. Denn dort muss der Käufer die Möglichkeit haben, gegebenenfalls für jedes einzelne Produkt einen Vergleich des Grundpreises vornehmen zu können, ohne dass dort verwirrende Unübersichtlichkeit zu befürchten wäre.
30 
2. Weder ist in der Werbung bei Abtropfartikeln auch das Abtropfgewicht anzugeben noch ist bei diesen Artikeln der auf der Grundlage des Abtropfgewichts anzugebende Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen.
31 
Aus § 11 FertigPackV lässt sich keine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung herauslesen. Diese Vorschrift verlangt ausdrücklich nur, dass das Abtropfgewicht auf der Fertigpackung selbst anzugeben ist. Ob und welche Angaben in der Produktwerbung erforderlich sind, ergibt sich allein aus der Preisangabenverordnung. Nach dem Wortlaut der Preisangabenverordnung besteht indes keine derartige Pflicht. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlangt nur, dass bei Waren, bei denen (nach § 11 FertigPackV) das Abtropfgewicht anzugeben ist, der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen ist. Dass in der Werbung auch das Abtropfgewicht selbst genannt werden muss, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht entnehmen. Soweit darin von dem angegebenen Abtropfgewicht die Rede ist, bezieht sich diese Formulierung auf die nach § 11 FPackV auf der Verpackung erforderlich Angabe des Abtropfgewichts. Wenn der Verordnungsgeber darüber hinaus eine Pflicht hätte begründen wollen, das Abtropfgewicht auch in der Werbung anzugeben, hätte er diese mit Sicherheit ausdrücklich geregelt. Denn die Preisangabenverordnung ist derart ausgeklügelt und differenziert (vgl. z.B. den Anhang I, in dem im einzelnen für jedes Gemüse und Obst sowie für Fleisch und Fleischerzeugnisse die kleinste verkehrsübliche Verkaufseinheit geregelt wird), dass sie nicht als lückenhaft angesehen werden kann. Bei einer derartigen Rechtslage entspricht vielmehr eine nicht über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers.
32 
Gleiches gilt in Bezug auf die nach Ansicht des beklagten Landes erforderliche Bezeichnung des Grundpreises als Abtropfgewichts-Grundpreis. Da die Preisangabenverordnung auch insoweit keine ausdrückliche Verpflichtung enthält, ist es rechtlich nicht geboten, den auf der Grundlage des Abtropfgewichts ermittelten Grundpreis in der Prospektwerbung explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen.
33 
3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
34 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob die von der Klägerin praktizierte Form der (Abtropfgewichts-) Grundpreisangabe rechtlich zulässig ist, hat eine über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung und ist bislang - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt worden.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.