Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Jan. 2015 - 7 L 2975/14.A
Gericht
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Zudem hat der Antragsteller die zwingend vorzulegende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) nicht vorgelegt.
3Der am 5. Dezember 2014 sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8162/14.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. November 2014 anzuordnen,
5ist hat keinen Erfolg.
6Zwar ist er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG eingegangen. Der Bescheid wurde am 3. Dezember 2014 zugestellt, der Eilantrag und die zugehörige Klage 7 K 8162/14.A gingen bereits am 5. Dezember 2014 bei Gericht ein.
7Der Antrag ist aber unbegründet.
8Es bestehen keine Gründe, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu verleihen. Der angegriffene Bescheid ist nämlich offensichtlich rechtmäßig. Das ergibt sich aus seiner Begründung, auf welche verwiesen wird. Die Antragsgegnerin ist zur Durchführung des mit Antrag des Antragstellers vom 5. August 2014 eingeleiteten Asylverfahrens nicht zuständig und hat den Asylantrag daher zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet. Dieser hatte dort am 1. Juli 2014 einen Asylantrag gestellt und war vor der Entscheidung darüber in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist, wo er 5. August 2014 ebenfalls Asyl beantragte. Damit ist Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
9ABl. Nr. L 180 S. 31 – auch „Dublin III-Verordnung“ genannt,
10für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig.
11Die vom Antragsteller gegen den Bescheid erhobenen Einwendungen gehen fehl.
12Soweit er rügt, die Antragsgegnerin habe insbesondere nicht geprüft, ob die Abschiebung des Antragstellers in den Drittstaat aus subjektiven, in seiner Person liegenden Gründen rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, dringt er nicht durch. Der Antragsteller ist am 5. August 2014 in E. ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen „Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ hierzu befragt worden. Diese Befragung hat keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote ergeben, und zwar weder für zielstaatsbezogene in Bezug auf Ungarn noch für innerstaatliche. Im Übrigen hat der Antragsteller auch den Antragsschriftsatz nicht dafür genutzt, in seiner Person liegende Abschiebungsverbote vorzutragen.
13Im Übrigen ist gewährleistet, dass der Antragsteller durch die nach Ungarn angeordnete Abschiebung nicht von seiner mit ihm eingereisten Frau, N. M. , und seinen Kindern getrennt wird. Die Antragsgegnerin hat bei ihnen ebenfalls mit Bescheid vom 24. November 2014 die Asylanträge als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Ungarn angeordnet (vgl. die beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren 20 K 8193/14.A sowie 20 L 2982/14.A), sodass die Familie zusammen bleibt.
14Schließlich dürfte die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn auch nicht deshalb rechtlich unmöglich im Sinne des § 34a Abs. 1 S. 1 a.E. AsylVfG sein, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.
15Zu diesen Anforderungen vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al., juris Rn. 94.
16Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2013 ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) davon auszugehen, dass die in den Jahren bis 2012 festgestellten Mängel des ungarischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen durch zwischenzeitliche weitreichende tatsächliche und rechtliche Verbesserungen, insbesondere die vorübergehende Abschaffung der Inhaftierungsmöglichkeiten für Asylbewerber, mit Wirkung zum 1. Januar 2013 entfallen sind.
17Vgl. EGMR, Urteil vom 6. Juni 2013 – 2283/12, Rn. 105, Mohammed gegen Österreich, in Auszügen veröffentlicht unter www.asyl.net.
18Das erkennende Gericht verkennt zwar nicht, dass zum 1. Juli 2013 das ungarische Asylsystem erneut verändert wurde. Insbesondere wurden erneut umfassende Gründe für die Inhaftierung von Asylbewerbern, so genannte asylum detentions (eine durch die für das Asylverfahren zuständige Behörde angeordnete Verwaltungshaft), in das Asylrecht aufgenommen.
19Hierzu: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 13 L 3109/14.A -.
20Dies führte zur Kritik wegen unbestimmter Haftgründe und die hierdurch bestehende Gefahr erheblicher Rechtsunsicherheiten; ferner wurde kritisiert, dass gegen die Haftanordnung keine selbstständigen Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden, sondern eine Überprüfung lediglich in einem automatischen gerichtlichen Verfahren alle 60 Tage erfolge.
21Vgl Pro Asyl, bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Aktualisierung und Ergänzung des Berichts von März 2012, abrufbar unter www.proasyl.de, Hungarian Helsinki Committee, Brief Information Note on the mail asylum-related legal changes in hungary as of 1 Juli 2013, S. 2 und 3, abrufbar unter www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-update-hungary-asylum-1-july-2013.pdf.
22Da die genannten Berichte aber im wesentlichen auf einer Auswertung der geänderten Rechtslage selbst beruhten, während Erkenntnisse zur konkreten Handhabung dieser Regelungen durch Ungarn noch nicht vorlagen, gelangte die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu der Einschätzung, dass die in diesen Erkenntnismitteln geäußerten Befürchtungen und vorläufigen Schlussfolgerungen auch unter Berücksichtigung der früheren Praxis in Ungarn noch kein hinreichender Beleg für eine systemische und unionsrechtswidrige Asylpraxis in Ungarn seien und selbst dann, wenn es infolge der in Kraft getretenen Neuregelungen des Asylverfahrens nach dem 1. Juli 2013 zu einzelnen Missständen gekommen sein sollte, sich daraus jedenfalls für das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn keine systemischen Mängel ergeben.
23Vgl. etwa VG Augsburg, Beschluss vom 14. Mai 2014 – Au 7 S 14.50092 -; VG Bremen, Urteil vom 25. April 2014 – 4 K 2131/13.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – RN 5 S 14.50306 -; VG Würzburg, Beschluss vom 28. März 2014 – W 1 S 14.30145 – und Urteil vom 23. September 2014 – W 1 K 14.50050 -; VG Frankfurt, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 8 L 428/14.F.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. September 2014 – 9 L 1506/14.A -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 – 12 S 675/13 -; alle m.w.N. und veröffentlicht bei juris.
24Dem schließt sich das erkennende Gericht im vorliegenden Fall an, da auch jüngere Erkenntnisse nicht die Annahme systemischer Mängel rechtfertigen. So hat der EGMR nach Auswertung neuerer Berichte seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und geht davon aus, dass für den Betroffenen bei einer Rückkehr nach Ungarn keine reale Gefahr besteht, Verletzungen von Art. 3 EMRK durch Inhaftierung zu erleiden. Auch wenn den Berichten zu entnehmen sei, dass tatsächlich die Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden, auch von Dublin-Rückkehrern, bestehe, sei nicht mehr von einer systematischen Inhaftierung von Asylsuchenden auszugehen.
25EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014, Mohammadi gegen Österreich, - 71932/12 -, in Auszügen veröffentlicht unter www.asyl.net.
26Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.