Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 10. Apr. 2014 - 35 K 1858/12.O
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1958 geborene Beklagte trat nach Erlangung des Hauptschulabschlusses und Absolvierung einer Lehre als Maschinenbauer, die er mit der Gesellenprüfung abschloss, am 0.0.1978 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen als Polizeiwachtmeister ein. Mit Wirkung vom 11. April 1985 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Er wurde mehrfach befördert und hat seit dem 29. Januar 1998 das Amt eines Polizeikommissars inne. Der Beklagte wurde nach Beendigung seiner Ausbildung überwiegend im Verkehrsdienst eingesetzt. Seit dem 27. Oktober 2011 ist er vorläufig des Dienstes enthoben.
3Die letzte Beurteilung bescheinigte ihm, dass seine Leistung und Befähigung die Anforderungen übertreffen.
4Der Beklagte ist mit Ausnahme der hier in Rede stehenden Vorwürfe disziplinar- oder strafrechtlich nicht vorbelastet. Er ist zweimal geschieden und hat drei erwachsene Kinder.
5Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 leitete der Landrat des S. –F. -Kreises als Kreispolizeibehörde wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Gegen ihn war ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Vereitelung der Zwangsvollstreckung eingeleitet worden. Zugleich setze die Kreispolizeibehörde gemäß § 22 Abs. 1 LDG NRW das Disziplinarverfahren bis zur Entscheidung im Strafverfahren aus.
6Mit weiterer Verfügung vom 27. Februar 2009 dehnte die Kreispolizeibehörde das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts aus, einen Mieter genötigt und durch eine weitere Handlung eine Körperverletzung begangen zu haben, und setze das Disziplinarverfahren weiterhin bis zum Abschluss der gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahren aus.
7Unter dem 1. Februar 2010 setzte die Kreispolizeibehörde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die zwischenzeitlich abgeschlossenen Strafverfahren fort.
8Der Landrat des S.-F.-Kreises als Kreispolizeibehörde hat am 13. Februar 2012 die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, erhoben. Ihm wird vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 14. Mai 2007 und 28. Mai 2007 ein außerdienstliches Dienstvergehen durch Vereitelung der Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, begangen und sich dadurch nach § 288 StGB strafbar gemacht zu haben. Weiterhin wird ihm vorgeworfen, am 19. Oktober 2008 einen Mieter einer in seinem Eigentum stehenden Wohnung ein Anschreiben in dessen Briefkasten geworfen und dies zusätzlich am Briefkasten für jedermann lesbar angebracht zu haben. Der Briefkasten habe sich an einem öffentlichen Gehweg befunden und sei für jedermann zugänglich gewesen. Inhalt des Briefes seien die fristlose Kündigung des Mieters, die Räumung und der Zustand der Wohnung („starke Verschmutzung“, „Nikotinbefall“) gewesen. Dieses Schreiben habe eine diskriminierende Wirkung gehabt und sei im Flur ausgehängt worden, um den Mieter zu einem schnellen Auszug aus der Wohnung zu drängen. Durch dieses Verhalten habe der Beklagte gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Zuletzt wird ihm vorgeworfen, am 24. Oktober 2008 gemeinsam mit seinem Sohn eine gefährliche Körperverletzung auf offener Straße begangen und sich nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht zu haben. Der Beklagte und sein Sohn hätten aus nichtigem Anlass den Fahrer eines Betonmischers angegriffen, welcher Flüssigbeton auf der Straße verloren gehabt hätte. Sie hätten ihn mit Schlägen zu Boden gebracht. Der Beklagte habe mit beschuhtem Fuß den wehrlos am Boden Liegenden gegen den Kopf getreten. Das Amtsgericht L. habe den Beklagten deshalb wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt. Auch hierdurch habe der Beklagte schuldhaft seine Wohlverhaltenspflicht verletzt.
9Durch die drei Verfehlungen habe der Beklagte ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen begangen. Nach Würdigung jeglicher Umstände sei die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt. Es liege ein außerordentlich schweres Dienstvergehen vor, welches dazu führe, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in den Beamten endgültig verloren sei. Sein Verbleib im Dienst sei für die Öffentlichkeit und den Dienstherrn unzumutbar geworden.
10Das klagende Land beantragt,
11den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er trägt zur Begründung vor:
15Das behördliche Disziplinarverfahren leide an einem wesentlichen Mangel. Es liege keine ordnungsgemäße Mitwirkung des Personalrats vor. Im durchgeführten Stufenverfahren sei keine Entscheidung ergangen.
16Zudem müsse beim Vorwurf der Vereitelung der Zwangsvollstreckung mildernd berücksichtigt werden, dass er sich seinerzeit in einer ausweglosen finanziellen Situation befunden habe. Nach der Scheidung von seiner Exfrau habe er sehr umfangreiche finanzielle Belastungen, die auf den Immobilien ruhten, übernommen. Hinsichtlich des Aushangs des an seinen Mieter gerichteten Anschreibens sei zu berücksichtigen, dass er keine strafbare Nötigung begangen habe. Die Bloßstellung eines Schuldners wegen Säumigkeit stelle noch keine Nötigung dar. Er habe sich sowohl zivil- als auch strafrechtlich zulässiger Mittel bedient, um Druck auf den Mieter auszuüben, damit dieser seinen berechtigten Forderungen nachkomme. Schließlich sei in Bezug auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zu berücksichtigen, dass die Tat nicht mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen worden und durch seine Tat auch keine Lebensgefahr für das Opfer entstanden sei. Er könne sein Handeln nur durch die Belastung erklären, die auf ihn wegen des laufenden Scheidungsverfahrens zugekommen sei. Zum Tatzeitpunkt sei er zwar schon geschieden worden. Jedoch sei die finanzielle Auseinandersetzung noch in vollem Gange gewesen. Mehr oder weniger täglich seien neue Schreiben von Rechtsanwälten, Notaren und Sozietäten eingegangen, die ihn insgesamt überfordert hätten.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personal- und Disziplinarvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Disziplinarklage ist begründet.
20Das behördliche Disziplinarverfahren leidet nicht an einem Mangel im Sinne von § 54 LDG NRW. Insbesondere ist die gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 LPVG erforderliche Entscheidung der übergeordneten Stelle ergangen. Nach dieser Regelung entscheidet die im Verwaltungsaufbau übergeordnete Stelle nach Verhandlung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hat als übergeordnete Stelle dem Polizei-Hauptpersonalrat unter dem 29. September 2011 u.a. mitgeteilt:
21„Mit Schreiben vom 21.10.2010 beantragte der Personalrat der Kreispolizeibehörde S.-F.-Kreis die Durchführung des Stufenverfahrens, nachdem er dem Antrag zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Herrn T. die Zustimmung versagt hatte.Im Stufenverfahren erfolgte Ihre Beteiligung im Rahmen der Mitwirkung gemäß § 69 LPVG mit Vorlage vom 21.07.2011. Nachdem Sie der beabsichtigten Maßnahme nicht zustimmten, fand die Erörterung am 23.08.2011 statt.Mit dem Bezugsschreiben bestätigten und begründeten Sie Ihre ablehnende Haltung.Ihren Einwendungen werde ich nicht entsprechen und gemäß § 69 Abs. 2 LPVG an meiner Absicht festhalten, Disziplinarklage gegen Herrn PK K. T. mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 LDG NRW) durch den Landrat S.-F.-Kreis erheben zu lassen. Dem örtlichen Personalrat habe ich meine Entscheidung ebenfalls mitgeteilt.…“
22Der vorstehend wiedergegebenen Passage des Schreibens vom 29. September 2011 ist die endgültige Entscheidung des Ministeriums und nicht etwa nur – wie der Beklagte meint – die Ankündigung der Entscheidung zu entnehmen. Der Hinweis, dass dem örtlichen Personalrat ebenfalls die Entscheidung mitgeteilt worden sei, lässt der Mutmaßung, die Entscheidung sei lediglich angekündigt worden, keinen Raum. Im Übrigen zeigt auch die Übermittlung des Schreibens zu dem den Beklagten betreffenden Disziplinarvorgang, dass die Entscheidung des Ministeriums über die Erhebung der Disziplinarklage gefallen war.
23Die Disziplinarklage hat auch materiell Erfolg.
24Der Beamte hat ein schweres Dienstvergehen begangen, das unter Berücksichtigung des Gewichts der Pflichtverletzung, seines Persönlichkeitsbildes sowie des Umfangs, in dem er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht beeinträchtigt hat (§ 13 Abs. 2 LDG NRW) mit der ausgesprochenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden ist (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5 und § 10 LDG NRW). Der Beamte hat dieses Vertrauen derart endgültig verloren, dass ein Verbleiben im Dienst unmöglich ist (§ 13 Abs. 3 LDG NRW).
25Der Beklagte hat zwei Straftaten begangen. Er hat die Zwangsvollstreckung vereitelt, strafbar gemäß § 288 StGB sowie sich einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, strafbar gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
26Hinsichtlich des Vorwurfs der Vereitelung der Zwangsvollstreckung ergibt sich der Sachverhalt aus der Anklageschrift, welche die Staatsanwaltschaft Köln unter dem 11. März 2008 im, Verfahren 00 Js 0000/07 erstellt hat. Darin wird dem Beklagten zur Last gelegt:
27„Der Angeschuldigte schuldete der geschädigten Zeugin L1. aufgrund der vollstreckbaren notariellen Urkunde Nr. 0000/2006 des Notars P unter anderem eine Herauszahlung von 210.000,- Euro, welche zinslos in monatlichen Raten ab November 2006 zu zahlen waren. Aus diesem Titel betrieb die Geschädigte nachhaltig die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Angeschuldigten.Unter anderem beantragte die Geschädigte durch ihren Rechtsanwalt am 23. Mai 2007 beim Amtsgericht L einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Forderungen des Angeschuldigten aus Mietverträgen, welcher auch antragsgemäß unter dem 19.06.2007 erging. Unter anderem pfändete die Geschädigte die Forderungen aus Mietverträgen des Angeschuldigten mit den Zeugen S1. I. , N. L2. und I1. I2..Die Pfändungen gingen jedoch ins Leere, da der Angeschuldigte zuvor im Tatzeitraum in Erwartung der drohenden Pfändung unter Beteiligung seines Sohnes D. T. mit den vorgenannten Mietern neue Mietverträge abschloss, nach denen der D. T. gläubiger der Mietzinsforderungen wurde. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Mietverträge und Mietzinsforderungen:Mietvertrag vom 14.05.2007 mit S1. I. , Mietzins: 295,- EuroMietvertrag vom 28.05.2007 mit N. L2. , Mietzins: 270,- EuroMietvertrag vom 25.05.2007 mit I1. I2. , Mietzins 350,- EuroHierbei war ihm bewusst, dass er über andere Vermögenswerte, in welche eine erfolgreiche Vollstreckung möglich gewesen wäre, nicht verfügte.“
28Dieser Sachverhalt wird vom Beklagten nicht bestritten. Er ist auch sonst nicht zweifelhaft. Das der Anklageschrift zugrunde liegende Strafverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts L. 2. März 2009 nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Beklagte die ihm zuvor gemachten Auflagen erfüllt hatte.
29Hinsichtlich des Vorwurfs der gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung ergibt sich der Sachverhalt aus dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts L. vom 18. September 2009, mit dem der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wurde. In dem Urteil wird ausgeführt:
30„Am 24.10.2008 fuhr der Zeuge K. L3. mit einem von ihm geführten Betonmischer aus Richtung L. –I3. in Richtung G. , Grube L4. . Auf der Straße N1. musste der Zeuge L3. an einer Rotlicht zeigenden Ampelanlage, die sich in Höhe des von den Angeklagten bewohnten Hauses befindet, anhalten. Beim Anfahren verlor der Zeuge L3. auf der Straße vor dem von den Angeklagten bewohnten Haus eine nicht unerhebliche Menge Beton ohne dies jedoch direkt zu bemerken. Hinter dem vom Zeugen L3. geführten Betonmischer fuhr der Zeuge O. mit seinem Pkw. Der Zeuge O. überholte im weiteren Verlauf der Fahrtrichtung G. den Betonmischer, der dann schließlich in einer Nothaltebucht am rechten Straßenrand anhielt. Der Zeuge O. machte den Zeugen L3. darauf aufmerksam, dass er Ladung verloren hatte. Der Zeuge L3. versprach, sich darum zu kümmern und wollte auch schon wieder in seinen Lkw einsteigen. In diesem Moment hielt der Angeklagte K. T. mit seinem von ihm geführten Pkw Kastenwagen hinter dem Betonmischer des Zeugen L3. an. Beifahrer war der Angeklagte D. M. T. . Der Angeklagte K. T. ging direkt in aggressiver Weise auf den Zeugen L3. zu und forderte diesen in beleidigender Weise auf, sich sofort um die Beseitigung des auf der Straße liegenden Betons zu kümmern. Dabei kam es zunächst zu einem Wortgefecht zwischen dem Zeugen K. T. und dem Zeugen L3. . Sodann mischte sich der Zeuge D. M. T. ein und ging direkt auf den Zeugen L3. zu, wobei er diesem mit der rechten Hand einen Schlag ins Gesicht versetzte. Danach kam es zu einer Rangelei zwischen den Angeklagten einerseits und dem Zeugen L3. andererseits, in dessen Verlauf der Zeuge L3. zu Fall kam. Nachdem der Zeuge L3. am Boden lag trat der Zeuge K. T. mit seinem Fuß gegen den Kopf des Zeugen L3. und der Angeklagte D. M. T. trat mit seinem Fuß in Richtung des Beckens des Zeugen L3. .Der Zeuge L3. erlitt eine Schädelprellung, eine Prellung der rechten Hand, eine HWS-Distorsion und eine Schürfwunde am Hals.“
31Diese Feststellungen des Sachverhalts sind gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW für die Disziplinarkammer bindend. Sie werden auch vom Beklagten nicht bestritten. Auch sonst liegen keine Gründe vor, hiervon gemäß § 56 abs. 1 Satz 2 LDG NRW abzuweichen.
32Die vom Beklagten begangenen Straftaten sind als schwerwiegendes einheitliches Dienstvergehen im Sinne des zum Tatzeitpunkt geltenden § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. einzustufen, weil der Beklagte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, nämlich die Strafgesetze zu achten sowie sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.), verletzt hat. Denn allein die – sei es auch außerdienstlich – begangenen Straftaten, die sich gegen die körperliche Integrität sowie das Eigentum oder das Vermögen anderer richten, erschüttern regelmäßig auch das Vertrauen in die dienstliche Zuverlässigkeit eines Beamten, weil sie Zweifel an seiner Charakterfestigkeit aufkommen lässt und die unbedingte Gewissheit nimmt, dass er im Dienst sein Verhalten ausschließlich am Wohle der Allgemeinheit orientieren und uneigennützig handeln werde, wie dies seine Amtspflichten von ihm verlangen. Sie sind überdies geeignet, das Ansehen des Beamtentums zu schädigen. Denn ein Beamter, der sich eines solchen Delikts schuldig macht, entspricht nicht dem Bild, das sich die Öffentlichkeit von einem Beamten der sozialen Repräsentanz des Staates macht und auch machen soll, weil gerade der Rechtsstaat, der weitgehend auf repressive Mittel verzichtet, des Ansehens seiner Beamten bedarf, um seine Aufgaben in der Öffentlichkeit durchzusetzen. Die weitaus überwiegende Mehrheit der Bevölkerung geht auch heute noch davon aus, dass ein Beamter, der zu seinem Dienstherrn in einem Treueverhältnis mit spezifischen Rechten und Pflichten steht, kritischer zu betrachten ist, als ein anderer Staatsbürger, wenn er sich – sei dies auch außerhalb seines Dienstes – eines gegen die Strafgesetze verstoßenden Verhaltens schuldig macht,
33so: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. April 1984 – 1 D 53/83 ‑.
34Geht es allerdings, wie hier, um außerdienstliches Verhalten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals des § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. die Regelung des § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. konkretisierend zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift ist das außerdienstliche Fehlverhalten eines Beamten nur dann als Dienstvergehen zu qualifizieren ist, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2001 ‑ 1 D 49.00 ‑, Zur Übernahme der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichtes für das Landesdisziplinarrecht vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. Juli 2003 ‑ 22d A 3515/02.O ‑.
36"Geeignet", Achtung und Vertrauen zu beeinträchtigen, ist eine Pflichtverletzung nach den genannten Entscheidungen dabei (bereits) dann, wenn das Verhalten typischerweise (objektiv gesehen) zu einer Beeinträchtigung führen kann, eine Beeinträchtigung also konkret möglich ist. Dass sich die Beeinträchtigung realisiert hat, ist nicht erforderlich. Je näher dabei der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem dem Beamten übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und/oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert. Besteht zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den mit dem konkret‑funktionellen Amt einhergehenden Aufgaben kein oder nur ein loser Zusammenhang, ist dieses nicht zur Beeinträchtigung geeignet. Besteht dagegen eine enge Verbindung, z.B. indem ein mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter selbst eine Straftat begeht, ist von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2001 ‑ 1 D 49.00 ‑, a.a.O., sowie OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2003 – 22d A 3515/02.O ‑.
38In Ausfüllung dieser Grundsätze misst die Kammer dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Beklagten, der in mehreren Fällen gegen Strafgesetzte verstoßen hat, ein solches Gewicht bei, welches nicht nur geeignet ist, Achtung und Vertrauen in Bezug auf das Ansehen des Beamtentums, sondern auch in Bezug auf sein Amt als Polizeibeamter zu beeinträchtigen, da bei einem Polizeibeamten besonderes Vertrauen in die Integrität der Person und Zuverlässigkeit der Amtsausübung gesetzt wird.
39Für die Feststellung eines außerdienstlichen Dienstvergehens ist zudem die – weitere ‑ Voraussetzung des § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a. F. zu prüfen, ob nämlich das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße zur Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung geeignet ist und ob diese Beeinträchtigung allgemein bedeutsam ist.
40Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Da schon die Eignung voraussetzt, dass die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht, wird mit dem Merkmal "in besonderem Maße" für diese Möglichkeit ein qualifiziertes Maß an Konkretheit vorausgesetzt, das die Beeinträchtigung erwarten lässt. Dies ist nur anzunehmen, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz deutlich überschreitet.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 -, DVBl 2001, 137, und vom 29. August 2001 ‑ 1 D 49.00 ‑, a.a.O.
42Auch diese Voraussetzungen hält die Kammer für gegeben.
43Das ergibt sich bereits aus dem kriminellen Gehalt und aus der durch die strafrechtliche Einordnung und Bewertung ersichtlichen Sozialschädlichkeit einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung sowie des Vereitelns der Zwangsvollstreckung. Darüber hinaus ist die allgemeine Gesetzestreue eines Beamten nach wie vor die wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums, dem nach Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitlicher Befugnisse obliegt. Auch nach heutiger Auffassung ist ein ‑ auch außerdienstlicher ‑ Verstoß gegen Rechtsnormen, die wie die Strafgesetze wichtige Gemeinschaftsinteressen schützen, geeignet, in besonderem Maße das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstausübung der Berufsbeamten zu erschüttern.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2002, ‑ 2 BvR 2257/96 ‑, DÖD 2003, 37.
45Hinzu kommt vorliegend der enge dienstliche Bezug.
46Vorsätzliche Verstöße eines zum Schutz der Rechtsordnung berufenen Polizeibeamten gegen elementare Rechtsvorschriften, wie sie die Normen des Strafrechts darstellen, überschreiten regelmäßig in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht deutlich das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz und weisen deshalb die nach § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. erforderliche Bedeutsamkeit auf.
47Gerade von einem Polizeibeamten, dessen Aufgabe u.a. darin besteht, Straftaten aufzuklären zu bekämpfen, erwartet die Öffentlichkeit, dass er sich selbst straffrei hält, insbesondere keine Vermögensdelikte begeht. Ein Polizeibeamter, der wie der Beklagte der gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden wurde und dem darüber das Vereiteln der Zwangsvollstreckung vorzuwerfen ist, beeinträchtigt daher in schwerwiegender Weise das Vertrauen der Bevölkerung in ein gesetzeskonformes Verhalten der Polizei.
48Da es ebenso zum Aufgabenbereich der Polizei zählt, Staatsanwaltschaft und Gerichte bei der Aufklärung von Straftaten und der Überführung der Täter zu unterstützen und der einzelne Polizeibeamte in diesem Rahmen nicht selten als Beweismittel benannt und vom Gericht vernommen wird, beeinträchtigt ein Polizeibeamter das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn wie auch sein berufserforderliches Ansehen bei Gericht und in der Bevölkerung auch dann ganz erheblich, wenn er im außerdienstlichen Bereich durch Vermögensdelikte schwerwiegende finanzielle Schäden verursacht. Ein solches Verhalten begründet erhebliche Zweifel auch an seiner dienstlichen Integrität und weckt das Misstrauen dagegen, dass er sich auch im Dienst nicht mehr ausschließlich an Recht und Gesetz halten und sein Amt uneigennützig und gewissenhaft am Wohl der Allgemeinheit ausgerichtet ausüben wird.
49Der Beklagte hat in allen Fällen vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. An seiner Schuldfähigkeit bestehen keine Zweifel. Für eine gegenteilige Annahme fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Das hat in Bezug auf die Körperverletzung bereits der Strafrichter festgestellt. Im Übrigen wusste der Beklagte als diensterfahrener Polizist, dass er sich durch seine Handlungen strafbar machte und dieses Verhalten mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar war.
50Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beklagte habe ein an einen Mieter gerichtetes diskriminierendes Schreiben öffentlich ausgehängt, konnte die Disziplinarkammer eine Dienstpflichtverletzung nicht feststellen.
51Der Sachverhalt stellt sich nach den Feststellungen der Kammer wie folgt dar: Unter dem 18. Oktober 2008 hängte der Beklagte folgendes an einen namentlich genannten Mieter gerichtetes Schreiben an einem Briefkasten, welcher sich an einem öffentlichen Gehweg befand, für jedermann lesbar aus:
52„Betr.: Fristlose Kündigung, hier Ihre Zusage der Räumung zum 25.10.2008Sehr geehrter Herr I2. ,in dem mit Ihnen, heute gegen 18:30 h geführten persönlichen Gesprächs, erklärten Sie uns Ihr Einverständnis des Auszugs aus der Wohnung.Weiterhin erklärten Sie uns, dass am 20.10.2008, eventuelle Mietinteressenten die Wohnung besichtigen können. Auf die zurzeit starke Verschmutzung der Wohnung, insbesondere den Treppenbereich sowie starken Nikotinbefall, haben wir Sie hingewiesen und um Abhilfe, sprich Reinigung gebeten.Die Urzeit der Besichtigung sollten wir telefonisch klären können, oder?Mit freundlichen Grüßen“
53Der Sachverhalt wird vom Beklagten nicht bestritten. Er ist allerdings disziplinarrechtlich nicht relevant. Das Begehen einer Straftat, insbesondere einer Nötigung gemäß § 240 StGB, durch den Beklagten lässt sich nicht feststellen. Namentlich reichen der Inhalt des Schreibens vom 18. Oktober 2008 sowie die Art und Weise der Veröffentlichung nicht aus, um das angewandte Nötigungsmittel und den erstrebten Nötigungszweck als verwerflich ansehen zu können (vgl. § 240 Abs. 2 StGB). Von einer Straftat geht wohl auch der Dienstherr des Beklagten nicht aus. Ein Verstoß des Beklagten gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. lässt sich nicht feststellen, weil sein außerdienstliches Verhalten nach den vorstehend niedergelegten Grundsätzen nicht in besonderem Maße geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBD NRW a.F..
54Die wegen der festgestellten Pflichtverletzungen zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu bestimmen.
55Das Disziplinarverfahren dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend für das Disziplinarmaß sind daher die möglichen Auswirkungen des Dienstvergehens auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und das Ansehen des Berufsbeamtentums des betroffenen Verwaltungszweiges oder des Beamten selbst. Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist in der Regel zu verhängen, wenn ein Beamter im Kernbereich seiner Dienst- und Treuepflichten versagt und dadurch das notwendige Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Diese Maßnahme dient – im Unterschied zur Kriminalstrafe – nicht etwa einer Bestrafung des Beamten, sondern der Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit und Integrität der Beamtenschaft und damit auch der Ansehenswahrung des öffentlichen Dienstes. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist notwendige Folge für einen schuldhaft untragbar gewordenen Beamten,
56OVG NRW, Urteil vom 15. August 2007 – 21d A 3599/06.BDG ‑.
57Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Er ist daher gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen:
58Vorliegend hat der Beklagte insbesondere durch die von ihm begangene gefährliche Körperverletzung im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten schwer versagt. Die Allgemeinheit kann und darf mit Recht erwarten, dass dem allgemeinen strafrechtlichen Verbot, andere Personen körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten auch im außerdienstlichen Bereich besondere Beachtung gewidmet wird. Weil es zu deren Kernpflichten gehört, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen, erlangt das außerdienstliche Verhalten einen bedeutsamen Bezug zu den innerdienstlichen Pflichten eines Polizeibeamten. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit besitzt einen besonderen Rang. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit hat der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch unter erhebliche Strafandrohung gestellt. Deshalb hat der Beamte durch sein Verhalten in schwerwiegender Weise seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verletzt und damit sowohl seinem Ansehen als auch dem Ansehen der gesamten Polizei erheblichen Schaden zugefügt.
59Zwar hat der Beklagte dem Geschädigten trotz des Fußtritts gegen den Kopf nur vergleichsweise geringe Verletzungen zugefügt. Das rechtfertigt es jedoch nicht, hier von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen. Der Beklagte ist durchaus brutal vorgegangen. Fußtritte gegen am Boden liegende Personen sind geeignet, schwerwiegende Verletzungen hervorzurufen. Ein solches Vorgehen vermittelt dem Betroffenen den Eindruck, Polizeibeamte würden bei der Dienstausübung auch dann zu Mitteln körperlicher Gewalt greifen, wenn – wie hier – auch nicht im Ansatz von der Gewaltbereitschaft des Bürgers auszugehen ist, weil dieser weder angreift noch sich wehrt. Die Straftat des Beklagten ist auch nicht als spontane Fehlreaktionen zu werten. Der Beklagte ist dem Geschädigten zusammen mit seinem Sohn nachgefahren, hat ihn gestellt und ihn aggressiv und in beleidigender Weise wegen eines Fehlverhaltens im Straßenverkehr zur Rede gestellt. Bei einem derartigen Verhalten muss dem Beklagten als erfahrener Polizeibeamter bewusst sein, dass die Situation leicht eskalieren kann und zu Gewalttätigkeiten führt. Insgesamt offenbart das Vorgehen des Beklagten die Bereitschaft, zur Ahndung leichter Verkehrsverstöße Selbstjustiz unter Anwendung körperlicher Gewalt zu üben. Ein solches Verhalten trägt in einem empfindlichen Maße zur Ansehensschädigung der Polizei und ihrer Beamten bei. Wer auf solche Weise versagt, offenbart tiefgreifende Persönlichkeitsmängel und erschüttert auch das Vertrauen des Dienstherrn in die moralische Integrität, persönliche Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung dieses Beamten zutiefst, da er sich nicht ‑ mehr – darauf verlassen kann, dass der Beamte, wenn er im Dienst mit Gewalt konfrontiert wird, angemessen reagiert. Ein solcher Beamter ist nur noch ganz eingeschränkt zu verwenden und deshalb weder dem Dienstherrn noch den Kollegen zumutbar.
60Besondere Milderungsgründe sind nicht erkennbar.
61Die Annahme einer persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat verbietet sich, weil der Beklagte unter dem von ihm empfundenen Druck des laufenden Scheidungsverfahrens mehrere Straftaten mit nicht unerheblichem zeitlichem Abstand begangen hat. Zudem erfolgte die Körperverletzung unbeeindruckt von dem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren wegen des begangenen Vermögensdelikts. Das lässt auch einen ausgeprägten Hang zur Missachtung strafrechtlicher Verbote schließen. Andere Milderungsgründe aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten sind nicht ersichtlich.
62Der Beklagte hat sich daher durch sein Fehlverhalten für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht.
63Der Beklagte trägt gemäß den §§ 74 Abs. 1 LDG NRW, 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
64Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf den §§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 10. Apr. 2014 - 35 K 1858/12.O
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Referenzen - Gesetze
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.