Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Jan. 2016 - 28 K 8502/14

Gericht
Tenor
Die Verpflichtung des Klägers zu der Ersatzpflanzung von vier Bäumen in Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 28. November 2014 wird aufgehoben.
Die Kostend des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Koste vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand
2Zwischen dem Kläger und der Beklagten steht die Verpflichtung des Klägers als Straßenbaulastträger zu Ersatzpflanzungen auf Grund der Baumschutzsatzung der Beklagten nach der Fällung von Bäumen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Straße in Streit.
3Der Kläger setzte die Beklagte durch Schreiben des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2014 davon in Kenntnis, dass er als Straßenbaulastträger aus Gründen der Verkehrssicherheit vier Bäume im Stadtgebiet der Beklagten an der L 0 (I. Straße) fällen müsse. Nachdem die Beklagte den Kläger daraufhin durch Schreiben vom 4. November 2014 mit Verweis auf die Baumschutzsatzung der Stadt E. (Baumschutzsatzung) aufgefordert hatte, einen Antrag auf Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung zu stellen, wurde der Sachverhalt zwischen dem Kläger und der Beklagten am 7. November 2014 im Rahmen eines Ortstermins erörtert. Zwar waren sich der Kläger und die Beklagte einig, dass die Bäume zu fällen waren. Jedoch wurde keine Einigkeit in Bezug auf die Bindung des Klägers an die Baumschutzsatzung erzielt.
4Die Beklagte wertete die Mitteilung des Klägers vom 15. Oktober 2014 daraufhin als Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung und erteilte dem Kläger durch Bescheid vom 28. November 2014 eine Rodungsgenehmigung. Zugleich verpflichtete die Beklagte den Kläger in Ziffer 2 des Bescheides nach § 8 Baumschutzsatzung zur Pflanzung von vier standortgerechten, heimischen Laubbäumen mit einem Stammumfang von mindestens 16 - 18 Zentimeter bis spätestens zum 31. Dezember 2015.
5Der Kläger hat gegen die Verpflichtung zu der Ersatzpflanzung in Ziffer 2 des Bescheides am 17. Dezember 2014 Klage erhoben.
6Zur Begründung seiner Klage führt er im Wesentlichen aus, der Beklagten fehle es in Bezug auf das Land an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Verpflichtung. Die Baumschutzsatzung finde in Bezug auf die Bäume als Straßenzubehör keine Anwendung. Nach § 9a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW bedürfe er im Rahmen der Unterhaltung der Straße keiner Genehmigung, Zustimmung, Anzeige, Erlaubnis, Überwachung und Abnahme. Davon gingen auch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen und das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen in den Hinweisen für die Gehölzpflege an Bundesfern- und Landstraßen in Nordrhein-Westfalen aus. Das Schreiben des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2014 habe ausschließlich der Beteiligung der Beklagten im Sinne dieser Hinweise gedient.
7Der Kläger beantragt,
8Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 28. November 2014 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie führt im Wesentlichen aus, der Kläger sei nicht nach § 9a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW von der Einholung einer Genehmigung nach der Baumschutzsatzung freigestellt, da sich die Freistelllung ausschließlich auf bauliche Anlagen erstrecke, wozu die Bepflanzung der Straße nicht gehöre.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage hat Erfolg.
15Die Verpflichtung des Klägers zu der Ersatzpflanzung von vier Bäumen in Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 28. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Der Beklagten ist es verwehrt, dem Kläger auf Grund der Baumschutzsatzung Verpflichtungen zu Ersatzpflanzungen aufzuerlegen.
17Der Kläger ist mit der Fällung der Straßenbegleitbäume als Teil der Straße (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW) seinen Verpflichtungen aus der Straßenbaulast nachgekommen. Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden Aufgaben (§ 9 Abs. 1 StrWG NRW). Der Träger der Straßenbaulast ist im Rahmen der Erfüllung seiner Straßenbaulast für den Erhalt, die Pflege und die Standsicherheit der Bäume sowie die Freiheit von Sichtbehinderungen verantwortlich.
18Vgl. Fickert, StrWG NRW, 3. Auflage (1989), § 9 Rdnr. 87, m. w. N.
19Die Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit befassten Körperschaft als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit (§ 9a Abs. 1 StrWG NRW).
20Die Beklagte war sonach gehindert, gegen den Kläger durch Verwaltungsakt vorzugehen, da nach den Grundsätzen der Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern eine Hoheitsverwaltung nicht mit Anordnungen oder gar mit Zwang in die hoheitliche Tätigkeit einer anderen Hoheitsverwaltung, sei es derselben, sei es einer anderen Körperschaft, eingreifen darf.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1968 - 1 A 1/67 -, Juris (Rdnr. 29); OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. September 1992 - 1 M 146/92 -, Juris (Rdnr. 4).
22Zwar gilt dieser Grundsatz nicht voraussetzungslos, sondern steht unter der Prämisse, dass die Maßnahme in die hoheitliche Tätigkeit des Adressaten des Bescheides eingreift.
23Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 2004 - 7 LC 97/02 -, Juris (Rdnr. 44).
24Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich betont, „dass dieser Grundsatz nur Übergriffe und Eingriffe in die der anderen Hoheitsverwaltung zustehende Tätigkeit ausschließt, nicht aber Einwirkungen, welche ihre Tätigkeit unberührt lassen.“
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1968 - 1 A 1/67 -, Juris (Rdnr. 29). Zugleich in diesem Sinne OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 2004 - 7 LC 97/02 -, Juris (Rdnr. 44); Drews / Wacke/ Vogel / Marten, Gefahrenabwehrrecht, 9. Auflage (1986); § 15 Nr. 3 b; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6, Auflage (2009), Rdnr. 234; Wolfgang/ Hendricks/ Merz, Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage (2011);
26Dieser Gedanke der Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung findet sich spiegelbildlich in der (im Vordringen befindlichen) abweichenden Auffassung wieder, die eine Ordnungsverfügung auch gegenüber Hoheitsträgern grundsätzlich zulassen will, aber eine Ausnahme konzediert, wenn sie die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben beeinträchtigen würde oder sich eine Einschränkung (im Einzelfall) aus der Zuständigkeitszuweisung an die Fachverwaltung ergibt.
27Vgl. in diesen Sinne Schönenbroicher, in: Schönenbroicher / Heusch, OBG NRW, 1. Auflage (2014), Vor § 17 Rdnr. 10 - 11, m. w. N. ; Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Auflage (2009), Rdnr. 142 -144, m. w. N.; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 15. Auflage (2013), Rdnr. 78, m. w. N.
28Jedoch sind diese (weiteren) Voraussetzungen in Bezug auf die Tätigkeiten des Klägers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Straßenbaulast im Verhältnis zu den Eingriffsbefugnissen der Beklagten auf Grund der Baumschutzsatzung erfüllt. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, alle im Zusammenhang damit stehenden Aufgaben, auch die der Verkehrssicherungspflicht, wahrzunehmen. Sein Untätigwerden würde sonst ihm gegenüber Amtshaftungsansprüche auslösen. Durch einen Genehmigungsvorbehalt für das Fällen von Straßenbäumen mit der Heranziehung zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder Geldleistungen auf Grund einer Baumschutzsatzung wäre in jedem Einzelfall der Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten eine Auseinandersetzung zwischen den Hoheitsträgern - in der Regel Land und Gemeinde - vorprogrammiert. Eine solche Verfahrensweise lässt sich aber mit der klaren Aufgabenzuordnung des StrWG NRW und den sich aus der Straßenbaulast ergebenden Verpflichtungen des Straßenbaulastträgers nicht in Einklang bringen.
29Vgl. Hengst / Majcherek, StrWG NRW, Loseblattwerk (Stand Dezember 2015), § 9 Tz. 5.1.4.4. Im Ergebnis in diesem Sinne zugleich Fickert, StrWG NRW, 3. Auflage (1989), § 9 Rdnr. 88, mit Verweis auf die Nachrangigkeit der Satzung im Verhältnis zu § 9 StrWG NRW.
30Materiell ist der Kläger als Straßenbaulastträger (im Grundsatz) an die Regelungen des Naturschutzes gebunden, was in den Verpflichtungen in § 9 Abs. 2 StrWG NRW, beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen die Belange des Umweltschutzes angemessen zu berücksichtigen, und § 32 Abs. 1 StrWG NRW, im Rahmen der Straßenbepflanzung dem Naturschutz und der Landschaftspflege Rechnung zu tragen, zum Ausdruck gebracht ist. Die Wahrung dieser Verpflichtung obliegt jedoch ausschließlich dem Kläger und nicht den Gemeinden.
31In gleicher Weise ergibt sich aus § 9a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW, dass der Kläger keiner Genehmigung der Beklagten zur Fällung der Bäume bedurfte und die Beklagte dem Kläger sonach keine an die Genehmigungserteilung anknüpfende Ersatzmaßnahme aufgeben durfte.
32Die Straßen sind vom Träger der Straßenbaulast so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen (§ 9a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW). Dabei bedarf es nach § 9a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW, ausgenommen für Gebäude, keiner Genehmigung, Zustimmung, Anzeige Erlaubnis, Überwachung und Abnahme, wenn die bauliche Anlage zur Erfüllung der Straßenbaulast unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde erstellt wird.
33Zu der Straße gehörte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW die Bepflanzung, welche sonach von der Pflicht des § 9a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW erfasst und von der Freistellung des § 9a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW umfasst wird.
34Vgl. Fickert, StrWG NRW, 3. Auflage (1989), § 9 Rdnr. 17.
35Die Freistellung beschränkt sich nicht - wie die Beklagte annimmt - auf „bauliche Anlagen“ im Sinne der BauO NRW. Der Begriff erfasst nach Sinn und Zweck der Regelung, die Verfahrenszuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau und Unterhalt der Straßen auf den Straßenbaulastträger zu konzentrieren, in gleicher Weise wie der Begriff der Bauten in der Freistellungsregelung des § 4 Satz 2 FStrG i. V. m. § 4 Satz 1 FStrG, die Straße als Baumaßnahme eingeschlossen des Zubehörs.
36Zu § 4 FStrG vgl. Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Auflage (2012), § 4 Rdnr. 3.
37Folgerichtig führen das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen in den von dem Kläger in Bezug genommene Hinweisen für die Gehölzpflege an Bundesfern- und Landesstraßen in Nordrhein-Westfalen aus, dass
38„[d]ie Unterhaltung und Pflege des Straßenbegleitgrüns […] gemäß § 4 FStrG und § 9a Absatz 2 StrWG NRW der Eigenverantwortung des Trägers der Straßenbaulast für die Sicherheit und Ordnung seiner Anlagen [unterliegt]. Einer Anzeige bzw. einer Genehmigung oder Überwachung durch andere Behörden bedarf es verfahrensmäßig nicht. Allerdings genügt die Pflege und Unterhaltung von straßenbegleitenden Gehölzbeständen im Sinne dieser Hinweise nur dann den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung, wenn sie auch den natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Deshalb ist eine fachliche Beteiligung der unteren Landschaftsbehörden vor der geplanten Durchführung von Pflegemaßnahmen angezeigt. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass Verstöße gegen natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften vermieden werden. Dabei ist eine gute fachliche Zusammenarbeit unter gegenseitiger Respektierung der vom Träger der Straßenbaulast und der unteren Landschaftsbehörde zu vertretenden fachlichen Anforderungen anzustreben.“
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Beschluss:
41Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
42Gründe:
43Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.

moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 19 (Enteignung).
(3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, können die Landesregierungen und kann an Stelle der Landesregierungen zur Sicherung der Planung von Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, sofern das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder bei der Planfeststellung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.