Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juli 2016 - 24 K 1872/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein chinesischer Staatsangehöriger, der nach der Einreise mit dem zugehörigen Visum vom 11. August 2011 eine letztmalig bis zum 11. August 2015 verlängerte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch innegehalten hat.
3Den vor Ablauf dieser Aufenthaltserlaubnis angebrachten Antrag, ihm eine Aufenthaltserlaubnis als Führungskraft in Gestalt eines stellvertretenden Restaurantleiters zu erteilen, lehnte die Beklagte nach Anhörung mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2016 ab.Zur Begründung führte sie u.a. an, der Kläger sei der Bitte um Vorlage eines Nachweises zu seinen Kenntnissen der deutschen Sprache lediglich durch ein Zeugnis seines Arbeitgebers nachgekommen. Der Basiskurs „A1“ sei nicht besucht worden. Nachweise zu Lehrgängen, Schulungen, Seminaren oder eine ihn auf die nun angestrebte Tätigkeit sonst wie vorbereitende Ausbildung habe er nicht erbracht.Des Weiteren setzte die Beklagte dem Kläger eine Ausreisefrist bis zum 25. Februar 2016 und drohte ihm für deren fruchtlosen Ablauf die Abschiebung nach China an. Die Dauer des mit einer etwaigen Abschiebung einhergehenden gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 3 Jahre.
4Der Kläger hat am 19. Februar 2016 Klage erhoben und verweist darauf, ihm sei Generalvollmacht erteilt und er habe eigenständigen Zugriff auf das Bankkonto, er erfülle angesichts des Geschäftsumfanges des von ihm zu leitenden Restaurants (2 Mio € Umsatz p.a., bis zu 17 Angestellte, 300 Gäste täglich) die Definition des Leitenden Angestellten in § 3 Nr. 1 BeschV; die dem Kläger „aktuell noch fehlenden Kenntnisse der formalen Buchhaltung sowie der deutschen Sprache“ stellten kein Hindernis dar, sondern würden „bei der geplanten Aufgabenverteilung berücksichtigt“. Da die Arbeitssprache im Betrieb wie auch den meisten Zulieferern Mandarin sei, „kommt es auf die fließenden Mandarinkenntnisse des Klägers für seine zukünftige Leitungsfunktion … in weit höherem Maße an als auf die … Deutschkenntnisse“. Mit den vereinbarten 3000 € brutto liege das künftige Gehalt „deutlich über dem für einfache Köche bezahlten Gehalt“ und stehe „der Einordnung der geplanten Position als Leitender Angestellter“ nicht entgegen; der aktuelle Tarifvertrag für die Gastronomie lege „unter der Rubrik ´Höchste Entgeltgruppe Tarifvertrag´ fest, … dass Leitende Führungskräfte, deren Aufgaben einen Überblick über betriebliche Zusammenhänge und selbstständiges Disponieren im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten erfordern, ab Oktober 2015 ein Gehalt von 2944 €“ beziehen.
5Nachdem das Gericht diese Klage durch Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2016 abgewiesen hatte, hat der Kläger am 19. Mai 2016 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und ergänzend vorgetragen, der dem Kläger zugedachte Aufgabenbereich werde von seinen Fähigkeiten durchaus abgedeckt und erfordere eben „gerade nicht besondere Deutschkenntnisse sowie spezielle administrativen Kenntnisse“; es solle um die „fachbezogenen unternehmerischen Aufgaben der Personalführung, Restaurantorganisation sowie Angebotsaufstellung“ gehen; für Fragen der Finanzbuchhaltung stehe eine Buchhalterin zur Verfügung.In der Begründung der Beschwerde im Eilverfahren wurde geltend gemacht, das Gericht überdehne die Anforderungen, wenn es implizit verlange, ein leitender Angestellter müsse „in seiner Person die alleinige Führung des Restaurants unter Übernahme sämtlicher Führungsaufgaben“ übernehmen können, vielmehr sei je nach Größe des Betriebes eine arbeitsteilige Leitung des Unternehmens üblich; der Kläger solle „die inhaltliche Restaurantleitung“ übernehmen, während die administrativen Aufgaben für den Inhaber von dessen Ehefrau wahrgenommen werden sollen; dem Inhaber solle zukünftige nunmehr die Rolle eines Investors zukommen, dem die Betriebsergebnisse zu berichten sind und mit dem grundsätzliche Umstrukturierungsmaßnahmen zu besprechen seien; für die Wahrnehmung der mit der Generalvollmacht verbundenen Rechtsmacht als Arbeitgeber könne der Kläger bei der „rechtssicheren Gestaltung der getroffenen Personalentscheidungen wie Kündigungen oder die Begründung neuer Arbeitsverhältnisse“ … auf die „Zusammenarbeit mit einem Anwalt sowie dem Steuerberater“ zurückgreifen; der Kläger besuche einen Sprachkurs „mit dem Ziel der Prüfung auf der Stufe A2/B1“; zur Ausräumung etwa daran anknüpfender Zweifel sei im ab dem 1. Juli 2016 geltenden Arbeitsvertrag des Gehalt des Klägers auf 3.500 € angehoben worden.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis antragsgemäß zu verlängern/erteilen,
8hilfsweise
9zu verpflichten, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Deutschkenntnisse des Klägers seien so gering, dass er bei Vorsprachen auf der Ausländerbehörde stets auf den Beistand der Ehefrau seines Arbeitgebers angewiesen gewesen sei. Zu der im September 2015 eingereichten Anmeldung zum Sprachkurs A1, der von Anfang Januar 2016 an einen Monat habe stattfinden sollen, liege eine Abschlussbescheinigung bis dato nicht vor. Der Anbieter des Integrationskurses habe den Vertrag mit dem Kläger inzwischen gekündigt, weil der Kläger den ihm eingeräumten Platz dort nicht wahrnehme. Das vertraglich vereinbarte Gehalt von 3000 € einschließlich Kost und Logis führe auf ein Nettogehalt von gut 2200 €, was für eine Führungskraft viel zu niedrig sei, wenn man einbeziehe, dass das Mindestbruttogehalt für Spezialitätenköche ab Oktober 2015 bei 2273 € liege
13Das Gericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 2. Juni 2016 im Verfahren 24 L 1748/16 abgelehnt; über die dagegen erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des zugehörigen Eilverfahrens sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat keinen Erfolg
17I. Dass und warum die Ordnungsverfügung der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, hat das Gericht bereits in seinem Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2016 dargelegt:
18Das Gericht versteht den Klageantrag dahin, der Kläger erstrebe nicht die „Verlängerung“ seiner Aufenthaltserlaubnis als Spezialitätenkoch, sondern die Erteilung einer solchen zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Führungskraft.
19Die so verstandene Klage ist unbegründet. Die Beklagte kann weder zu der begehrten Erteilung noch auch nur einer Neubescheidung verpflichtet werden, weil ihre versagende Entscheidung rechtmäßig und frei von etwaigen Ermessensfehlern ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
20Rechtsgrundlage des erstrebten Aufenthaltstitels ist § 18 Abs. 2 AufenthG.
21Die danach erforderliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung könnte für eine weitere Beschäftigung als angestellter Spezialitätenkoch wegen Ausschöpfung der zeitlichen Begrenzung dieser Tätigkeit auf 4 Jahre in § 11 Abs. 2 Satz 1 BeschV nicht erteilt werden; der Kläger hat einen darauf gerichteten Aufenthaltstitel auch nicht beantragt.
22Für eine andere Tätigkeit liegt die Zustimmung nicht vor und ist auch nicht entbehrlich, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ausnahmebestimmung des § 3 BeschV nicht erfüllt sind.
23Der Kläger ist seinem Arbeitsvertrag nach zwar mit Generalvollmacht ausgestattet, erfüllt aber nicht die mit der Bezeichnung als „leitender“ Angestellter intendierten Voraussetzungen.
24Ob es generell angängig ist, aus der Herkunft aus einer solchen zweck- und zeitlimitierten Art der unselbständigen Erwerbstätigkeit zu folgern, ein Aufstieg in eine Führungsposition gehe schwerlich an, mag auf sich beruhen.Denn die vorgetragenen und nicht ansatzweise widerlegten Einwände hinsichtlich der Qualifikation des Klägers für eine solche Position mit Blick auf seine sprachlichen und fachlichen Kenntnisse schlagen hier durch.
25Vgl. zu diesen Erfordernissen auchVerwaltungsgericht München,Urteil vom 2. August 2010 – M 23 10.2872 – juris -.
26Unabhängig von der für die betriebsinternen Abläufe benötigten oder benutzten Sprache ist erforderlich, die auch und vor allem im geschäftlichen und bürokratischen Umfeld des Betriebes übliche oder gar vorgeschriebene Amtssprache in dem Maße zu beherrschen, wie es den betrieblichen Erfordernissen und der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht entspricht und wie die wirtschaftliche Gesamtverantwortung für den Betrieb und dessen ökonomische sowie rechtliche Repräsentanz nach außen es erfordern.Der Kläger hat einen Nachweis zu Kenntnissen der deutschen Sprache schon nur auf der Stufe A1 nicht erbracht.
27Diesem Einwand vermag der Kläger auch nicht dem Verweis auf die innerbetriebliche Sprachpraxis zu entgehen, denn wenn er zu der ihm rechtlich auf dem Papier eingeräumten Vertretung des Betriebs nach außen schon aus diesem Grunde tatsächlich nicht in der Lage ist, kann er schwerlich als Führungskraft eingeordnet werden.
28Zudem fehlt es – außer der bekundeten Zufriedenheit des Inhabers und dessen Vertrauen in den Kläger – an objektivierbaren Hinweisen darauf, der Kläger könne von seiner fachlichen Qualifikation den üblichen Anforderungen gerecht werden. Es genügen nicht nur branchenspezifische Fachkenntnisse wie hier etwa im Kochen, sondern bei einer Führungskraft müssen sie gleichsam spartenübergreifend vorhanden sein, um die in jedem Unternehmen vergleichbaren Umfanges und Jahresumsatzes anfallenden Führungsaufgaben erfolgreich bewältigen zu können. Auch hier ist unwidersprochen geblieben, dass der Kläger über seine Fachkenntnisse als Koch hinaus verifizierbare Zusatzqualifikationen nicht besitzt. Dass er keine – üblicherweise bereits für weit weniger gewichtige Tätigkeiten in einem Betrieb erforderliche, für Führungskräfte mit Gesamtverantwortung unerlässliche – hinreichenden Kenntnisse der „formalen Buchhaltung“ besitzt, räumt der Kläger selbst ein.
29Das schlägt sich nicht zuletzt auch in dem dem Kläger vertraglich zugestandenen Gehalt nieder, das – ungeachtet der Frage, ob eine Führungskraft nicht eher dem Gefüge des Tarifvertrages enthoben ist – mit dem das tarifliche Mindestgehalt abzüglich von Kost und Logis allenfalls gerade erreichenden Betrag jedenfalls bei weitem nicht den Anforderungen genügt, die in der ausländerrechtlichen Rechtsprechung für Zweifelsfragen herangezogen wird,
30vgl. Verwaltungsgericht Göttingen,Beschluss vom 15. Januar 2013 – 2 B 597/12 – juris.
31Der Kläger selbst zieht den Vergleich zu tariflich beschäftigten Arbeitnehmern, von denen „nur“ ein Überblick über die betrieblichen Zusammenhänge verlangt werden kann und die zur Disposition im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten in der Lage sind. Die so beschriebene Position ist jedoch keine Leitungsfunktion, denn diese erfordert nicht nur einen Über-, sondern einen vollständigen Durchblick durch alle für den Betrieb bedeutsamen Zusammenhänge, ebenso wenig genügt es, innerhalb der Gegebenheiten disponieren zu können; eine Führungskraft muss auch zur weiteren Entwicklung des Betriebes über den bisherigen Rahmen hinaus in der Lage sein.
32Schließlich ist ein arbeitsmarktpolitisches Interesse daran, durch die Einsetzung einer absehbar unzureichend qualifizierten Leitung einen bislang erfolgreich operierenden und dabei mehr als 15 Arbeitsplätze sichernden stabilen Betrieb zu gefährden, nicht auszumachen.
33II. Der in der mündlichen Verhandlung und dem darauf gerichteten Antrag eingebrachte Vortrag gibt zu abweichender Beurteilung im Ergebnis keinen Anlass.
34Das Gericht hat entgegen der Auslegung des Klägers es nicht für begriffsnotwendig gehalten, dass ein Leitender Angestellter „in seiner Person die alleinige Führung des Restaurants unter Übernahme sämtlicher Führungsaufgaben“ zu übernehmen in der Lage ist. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass eine sprachbedingt auf die interne Betriebsführung beschränkte Qualifikation nicht ausreicht, um einen im Bundesgebiet belegenen und deutschem Recht unterliegenden Betrieb mit Generalvollmacht führen zu können.Zudem sei verwiesen darauf, dass der Kläger selbst vorträgt, seine angestrebte Tätigkeit solle den eigentlichen Inhaber weitgehend entlasten und auf die Rolle eines Investors beschränken. Da neben diesem Inhaber niemand rechtlich in der Lage ist, den Betrieb auch im Geschäftsleben nach außen zu repräsentieren, ist eine entsprechend umfassende Qualifikation des Klägers gerade nach dem von ihm und dem Inhaber angestrebten Modell umso bedeutsamer. Auch wäre kaum erklärlich, wer bei der angestrebten arbeitsteiligen Leitung sich die Arbeit der Leitung mit dem Kläger teilen sollte, wenn der rechtlich allein dazu befähigte sich aus dem operativen Geschäft weitgehend zurückzieht und die den Kläger bei den von ihm als „administrativ“ umschriebenen Aufgaben unterstützende Ehefrau des Inhabers eigenem Bekunden nach keine Vollmachten innehält.Auch ist diese seitens des Klägers angeregte Unterscheidung zwischen „inhaltlicher“ Leitung des Betriebes und den „administrativen“ Aufgaben dort in der Praxis schwerlich umsetzbar. Dabei soll nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Kläger schon durch seine den höchsten Level aufweisende Ausbildung in China qualifiziert ist, ein chinesisches Spezialtätenrestaurant in China zu leiten, allerdings ist offenkundig, dass er – und dies trotz seiner langjährigen Praxis in eben diesem Betrieb – nicht in der Lage ist, mit den sich bei der Leitung eines solchen Restaurants in Deutschland ergebenden, auch ganz alltäglichen Anforderungen allein und eigenverantwortlich umzugehen. Wie schnell das angeführte Modell im Alltag an seine Grenzen stößt, hat nicht zuletzt die mündliche Verhandlung gezeigt, in der offenbar wurde, dass dem zukünftig praktisch als Arbeitgeber fungierenden Kläger schon Formular und Bedeutung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht bekannt sind oder er – als Leiter eines durchweg ausländische Mitarbeiter beschäftigenden Betriebes – den Unterschied zwischen der ablehnenden Bescheidung eines Antrages und einer Grenzübertrittsbescheinigung nicht verständig umzusetzen weiß, obwohl ihm schon seinerzeit eine anwaltliche Beratung zur Seite stand.
35Damit wird offenbar, dass sich auf die Muttersprache beschränkende Sprachkenntnisse – ungeachtet aller sonstiger fachlicher Eignung – es tatsächlich nicht ermöglichen, einen in Deutschland tätigen und rechtlich verankerten Betrieb verantwortlich zu leiten. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse kann der Kläger nur eine sich auf die betriebsinternen Abläufe und deren Organisation beschränkende Funktion wahrnehmen, die er selbst als „inhaltliche Restaurantleitung“ beschreibt; er füllt damit jedoch – selbst bei einer insoweit betriebsintern exponierten Stellung, wie sie dem Kläger unzweifelhaft zugedacht ist – nicht die Funktion einer Führungskraft aus. Die Führung eines in Deutschland belegenen und tätigen Betriebs setzt begriffsnotwendig voraus, den Betrieb auch nach außen in seinem hiesigen rechtlichen und tatsächlichen Umfeld eigenhändig und eigenständig führen und repräsentieren zu können.Das ist – jedenfalls bei Betrieben der hier fraglichen, sich auf weniger als 20 Mitarbeiter und allenfalls einen „Leitenden“ Angestellten beschränkenden und in der Rechtsform der Einzelfirma geführten Größe – nicht denkbar, wenn die „Führungskraft“ sich praktisch kaum mündlich in Deutsch verständigen kann und bei allen Außenkontakten in den deutschen Sprachraum auch eigenem Vorbringen nach auf die Inanspruchnahme fremder Hilfe angewiesen ist. Dies gilt umso mehr, als der Kläger neben dem – sich mehr und mehr zurückziehenden – Inhaber selbst der Einzige ist, der den Betrieb rechtlich wirksam vertreten kann. Eine Arbeitsteilung ist insoweit konstruktiv schwerlich denkbar.Ohne wirkliches eigenes Verständnis und eigene Kenntnisse der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen eines Betriebes sind Führungsentscheidungen verantwortlich nicht zu treffen. Wer nicht versteht, worum es geht, kann auch schwerlich allein verantwortlich entscheiden, wie es gehen soll.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Die Zustimmung kann erteilt werden für
- 1.
leitende Angestellte, - 2.
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder - 3.
Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
- 1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, - 3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist, - 4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und - 5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
- 1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder - 2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).
(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
(1) Die Zustimmung kann für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden.
(2) Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung wird längstens für ein Jahr erteilt.
(3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels erteilt werden.
Die Zustimmung kann erteilt werden für
- 1.
leitende Angestellte, - 2.
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder - 3.
Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.