Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Aug. 2014 - 23 K 5500/12

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin züchtet gemeinsam mit ihrem Ehemann u.a. Schlangen der Gattung Python regius (Königspython). Nach einer Kontrolle der Schlangenhaltung im Jahre 2005 stellte die Klägerin am 20. Juli 2005 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel und zur Zucht mit Schlangen Die Beklagte erteilte daraufhin der Klägerin mit Bescheid vom 30. September 2005 die entsprechende Erlaubnis, die mit vier Auflagen verbunden war. Diese Erlaubnis wurde am 27. Juni 2007 dahingehend geändert, dass nunmehr als verantwortliche Personen im Sinne des Tierschutzgesetzes die Klägerin sowie ihr Ehemann genannt wurden. Die Erlaubnis war bis zum 30. Juni 2012 befristet. Am 3. Mai 2012 stellten die Klägerin und ihr Ehemann einen Antrag auf Verlängerung der erteilten Erlaubnis. Bei einer Kontrolle am 25. Mai 2013 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin und ihr Ehemann im Keller ihres Hauses Königspythons in Terrarien sowie in Racks unterschiedlicher Größe hielten. Die Amtsveterinärin wies die Klägerin auf ihre Bedenken bezüglich einer ausschließlichen Rackhaltung hin.
3Am 25. Juni 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe a) des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zur Zucht mit Schlangen der Art Python regius u.a. mit einer Auflage hinsichtlich der Haltung in Rack-Systemen (Ziffer 5).
4Diese Erlaubnis wurde durch die Beklagte nachträglich korrigiert. Der neue Bescheid vom 24. Juli 2012 beschränkt die Erlaubnis insgesamt nicht mehr auf die Art Python regius. Ziffer 5 der Erlaubnis lautet:
5„In Racksystemen dürfen ausschließlich Schlangen der Art Python regius gehalten werden. Diese Haltung ist zudem nur bei
6a) Jungtieren bis zu einer Länge von 45 cm bzw. bis zu einem Alter von sechs Monaten und
7b) Tragenden Schlangen im letzten Drittel der Trächtigkeit erlaubt und mit folgenden Auflagen verbunden:
8- Die Abmessungen der Racksystem-Boxen müssen mindestens 1 x 0,5 x 0,3 (Länge x Breite x Höhe) bezogen auf die Gesamtlänge des Tieres betragen
9- Jede zur Haltung verwendete Racksystem-Box ist mit einem geeigneten Bodengrund, einem Wasserbecken und einer Versteckmöglichkeit auszustatten.
10- Bei jeder mit Schlangen besetzten Haltungseinrichtung (einschließlich Boxen) ist sicherzustellen, dass:
11- 12
die Temperaturvorgaben des BMLEV-Gutachtens und eine Luftfeuchte von 60 – 80 % eingehalten werden. Entsprechende Messgeräte sind in jeder Haltungseinrichtung anzubringen und regelmäßig zu kontrollieren.
- 13
eine ausreichende Belüftung möglich ist; dazu sind erforderlichenfalls Lüftungsschlitze bzw. Lüftungsgitter anzubringen.
- 14
eine ausreichende Beleuchtung der Gehege gewährleistet ist.
- Für die im Racksystem gehaltenen Schlangen ist folgendes zu dokumentieren:
16- 17
Tag des Einsetzens bzw. Umsetzens
- 18
Identität der Schlangen, ggf. Foto
- 19
Größe der Box
- 20
Größe und Alter der Schlange “
Die Klägerin legte zunächst „Widerspruch“ gegen die in der Erlaubnis geforderten Haltungsbedingungen für Python regius ein. Diesen Widerspruch wertete die Beklagte als Klageeinreichung und leitet das Schreiben an das Verwaltungsgericht Düsseldorf weiter.
22Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2013 möchte sie neben Königspythons im Alter von bis zu sechs Monaten auch adulte Schlangen dieser Art zu Zuchtzwecken in den bei ihr vorhandenen Rack-Systemen halten.
23Die Klägerin hat am 3. August 2012 Klage erhoben.
24Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:
25Die Beklagte stütze sich auf das Gutachten „Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) aus dem Jahre 1997. Dieses sei veraltet und könne nicht Grundlage aktueller Beurteilungen sein. Die Rackhaltung für die Python regius habe sich in den vergangenen Jahren bei der überwiegenden Anzahl internationaler Züchter als artgerechte und den Lebensgewohnheiten angepasste Haltung durchgesetzt. Die Rack-Größen in ihrem System seien der Größe des einzelnen Tieres angepasst. In der Natur lebe die Königspython in Nagerbauten und Termitenhügeln. Sie klettere nicht und habe einen nur sehr geringen Bewegungstrieb; sie verlasse ihre Bauten nur zur Nahrungs- und Partnersuche. Beide Gründe entfielen bei der Haltung zu Zuchtzwecken, da die Nahrung regelmäßig gereicht werde und die Partner zur passenden Zeit zu Paarungszwecken dazugesetzt würden. Die Rackhaltung sei daher für ihre Art die am besten geeignete Haltung. Dies werde zum Beispiel in wissenschaftlichen Beiträgen des Herrn Dr. H. X. vom 2. Juni 2003 und 15. Oktober 2005 bestätigt. Langjährige Zuchterfahrungen hätten gezeigt, dass sich die Python regius in der Rackhaltung sehr wohl fühle. Die Tiere entwickelten sich besser und schneller, verweigerten nicht die Nahrungsaufnahme und wiesen wesentlich seltener Erkrankungen der Atemwege oder der Haut auf als bei der früher praktizierten Haltung in Terrarien. Daher sei die Haltung der Python regius in Racksystemen uneingeschränkt zuzulassen. Die von der Beklagten geforderten Abmessungen der Racksystem-Boxen seien hinsichtlich der geforderten Höhe der Boxen von 0,3 m zu hoch. Ein artgerechter Temperaturgradient ließe sich in einem zu hohen Becken auch durch großen technischen Aufwand nur schwer realisieren. Als Höhlenbewohner habe die Python regius einen sehr hohen Anspruch an das Sicherheitsgefühl. Daher sollte sie in einer, einer Höhle als natürlichem Lebensraum nachempfundenen, möglichst flachen Rack-Box gehalten werden. Das Gutachten von Herrn Dr. X. aus dem Jahre 2005 sei speziell für Jungtiere geschrieben worden; sein Gutachten aus dem Jahre 2003 befasse sich dagegen auch mit der Haltung adulter Tiere. Die Rackhaltung auch von adulten Python regius werde von allen Experten im Bereich von Zucht und Haltung dieser Schlangenart als geeignet angesehen. Die Fachtierärztin Frau Dr. C. , auf deren Auffassung sich die Beklagte ausschließlich stütze, sei mit ihrer in der Stellungnahme aus Januar 2012 eingenommenen Auffassung in der Fachwelt isoliert. Der von der Beklagten angeführte Hinweis auf Umgewöhnungsstress bei einem Verkauf der Tiere überzeuge nicht. Die Nachzuchten würden regelmäßig verkauft, bevor sie sechs Monate alt seien; sie würden daher kein Terrarium kennen, sodass sie sich bei einem neuen Besitzer sowieso neu eingewöhnen müssten. Die adulten Tiere, die bei ihnen verblieben, würden zur Zucht eingesetzt und seien nicht zum Verkauf bestimmt.
26Bei dem vom Gericht eingeholte Gutachten der Frau Dr. N. vom 5. Februar 2014 handele es sich in keiner Weise um ein fundiertes, unabhängiges biologisches Gutachten. Die Gutachterin beschränke sich darauf, das veraltete Gutachten über die Mindestanforderungen des BMELV vom 10. Januar 1997 sowie die Gemeinsame Stellungnahme des AK 8 (Zoofachhandel und Heimtierhaltung) vom 19. Juli 2013 wiederzugeben. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesen Stellungnahmen finde nicht statt. Die offensichtlich einseitig tendenziöse Gutachtenerstellung erkläre sich dadurch, dass die Sachverständige Mitglied in der DGHT, AGARK und DVG sei, also in Verbänden, welche Herausgeber der Stellungnahme von 19. Juli 2013 seien. Wahrscheinlich habe Frau Dr. N. im Rahmen ihrer Verbandstätigkeit sogar an dieser Gemeinsamen Stellungnahme mitgewirkt. Tatsächlich sei die Stellungnahme der AK 8 nur ein Abklatsch der Stellungnahme der Frau Dr. C. aus dem Jahre 2012, welche im Auftrag der Beklagten erstellt worden sei. In der Stellungnahme des AK 8 bleibe unberücksichtigt, dass adulte Tiere im Terrarium erfahrungsgemäß schlecht fräßen. Für Sandboas werde eine Dauerhaltung im Racksystem als artgerecht angesehen; Königspythons seien aber ebenso wie diese Bodenbewohner, sodass kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, anders als für Sandboas die Rackhaltung nicht zu empfehlen. Die Gutachterin habe sich nur oberflächlich mit der von ihr selbst angeführten Studie von Luiselli und Angelici auseinandergesetzt. Aus der Tatsache, dass man Reste von Nestlingen und unreifen Vögeln im Magen eines männlichen Python regius gefunden habe, könne man nicht schlussfolgern, dass diese Tiere auf Bäume kletterten. Richtig sei, dass jüngere Tiere gerne auch mal kletterten, allerdings nicht auf Bäumen sondern in Büschen. Es sei aber in der Wissenschaft anerkannt, dass die Anatomie der Königspython ein sicheres Klettern nicht zulasse. Es sei zudem widersprüchlich, wenn die Gegner der Rackhaltung bei jungen Tieren bis 500 g die Rackhaltung erlaubten, obwohl es gerade diese Tiere seien, die gerne kletterten. Bei der Haltung im Rack sei ein Temperaturgradient technisch möglich. Im hinteren Drittel der Schubladen herrsche eine Temperatur von 30-32° Celsius, die zum vorderen Drittel auf 26-27° Celsius abfalle. Bezeichnend sei auch, dass sich die Gutachterin mit dem Gutachten des Herrn Dr. X. in keiner Weise auseinandersetze. Vielmehr unterstelle man kommerzielle Beweggründe. Sie selbst betreibe keine kommerzielle Zucht, sondern züchte aus Liebe und Leidenschaft zum Tier. In der anerkannten Fachzeitschrift Reptlia seien in jüngster Zeit mehrere Artikel erschienen, die die Vorteile der Rackhaltung für den Königspython unter Berücksichtigung der Lebensweise der Schlange in der Natur differenziert beurteilten. Es handele sich um Aufsätze von Stefan Broghammer, Kriton Kunz und Filip Longhitano. In einer Rack-Schublade fresse das Tier; der Halter könne es gut pflegen, die hygienischen Voraussetzungen umsetzen und das Tier insbesondere verhaltensgerecht unterbringen. Die Amtsveterinärin habe bei ihren persönlichen Besuchen bestätigt, dass alle Tiere einen gesunden und guten Eindruck hinterlassen hätten. Wenn diese sensiblen und anspruchsvollen Tiere gelitten oder Schmerzen hätten ertragen müssten, wäre keine regelmäßige Futteraufnahme und schon gar keine erfolgreiche regelmäßige Zucht erfolgt. Ein bestes Wohlergehen könnten man nur in der Natur erhalten; in der privaten Haltung könne man nur durch klimatische Einstellungen und absolute Hygiene dafür sorgen, dass sich Tiere gut entwickelten, regemäßig fräßen und bei bester Gesundheit blieben. Durch die Rackhaltung sei eine deutliche Verbesserung zur Haltung im Terrarium eingetreten. Die Ausführungen der Sachverständigen ließen Feststellungen zur Gesundheit der Tiere völlig unberücksichtigt.
27Die Klägerin hat folgende Unterlagen vorgelegt:
28- Gutachten des Dr. X. , Institut für Zoologie der Universität C1. vom 2. Juni 2003 und 15. Oktober 2005 – Gerichtsakte u. Beiakte Heft 2
29- Abdruck eines Gesprächs mit N1. C2. , Auffangstation für Reptilien, München e. V. (2013?) - Beiakte Heft 2
30- Artikel aus einer Fachzeitschrift ? (Titel, Autor unbekannt) – Beiakte Heft 2
31- Artikel aus der Zeitschrift „Reptilia“ von T. C3. „Nicht tierschutzgerecht? Anmerkungen zur Rack-Haltung von Königspythons“ vom ?- Beiakte Heft 3
32- Artikel aus der Zeitschrift „Reptilia“ von L. L1. „Vom Problemtier zum Superstar“ vom ? – Beiakte Heft 3
33- Artikel aus der Zeitschrift „Reptilia“ von G. M. „Vorteile der Rackhaltung“ vom ? – Beiakte Heft 3
34Die Klägerin beantragt,
35die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung von Ziffer 5 der Erlaubnis vom 24. Juli 2012 eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) und b) TierSchG n. F. zu erteilen.
36Die Beklagte beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor:
39Die Auflagen in der Erlaubnis orientierten sich an den Vorgaben des § 2 TierSchG. Zur Beurteilung der Haltungsanforderungen habe sie das Gutachten „Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien“ der Sachverständigengruppe tierschutzgerechte Haltung von Terrarientieren des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aus dem Jahre 1997 herangezogen. Hinsichtlich der Haltung der Schlangenart Phyton regius sei bei Tieren bis zu einer Körperlänge von 2,5 m eine Gehegegröße von 1,0 x 0,5 x 0,75 m angegeben, wobei sich die Werte auf die Körperlänge bezögen. Da das Gutachten aus dem Jahre 1997 stamme, habe sie sich bezüglich der Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Rackhaltung auch mit anderen Gutachten und wissenschaftlichen Ausführungen auseinandergesetzt. In seinem Gutachten aus dem Jahre 2005 empfehle Herr Dr. X. die Rackhaltung nicht uneingeschränkt, sondern lediglich für die Aufzucht. Eine Pauschalierung, alle Altersstufen von Phyton regius im Rack zu halten, erfolge in diesem Gutachten gerade nicht. Neben den Ausführungen des Dr. X. habe sie auch die Bewertung von Frau Dr. C. , stellvertretender Vorsitzende der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz und Fachtierärztin für Reptilien, herangezogen. In ihren Ausführungen komme dies zu dem Ergebnis, dass aus der zurückgezogenen Lebensweise der Tiere nicht hergeleitet werden könne, dass deren Bewegungsbedürfnis so eingeschränkt werden dürfe, wie es bei einer Rackhaltung adulter Tiere der Fall sei. Die Rackhaltung sei aufgrund des derzeitigen Wissensstandes nicht als übliche Haltung anzusehen; daher erteilten die zuständigen Behörden nur in Ausnahmefällen Genehmigungen für diese Haltungsform. Würden Tiere, die aus einer Rackhaltung stammten, verkauft und halte der Käufer die Tiere dann in Terrarien, seien sie einem Umgewöhnungsstress ausgesetzt. Um die damit verbundenen Leiden zu vermeiden, könne allenfalls eine zeitlich begrenzten Rackhaltung, wie in dem streitbefangenen Bescheid, erlaubt werden. Die Einschränkungen, die eine Rackhaltung für die Tiere bringe, entsprächen nicht den Grundsätzen des Tierschutzes, die gerade in den vergangenen Jahren erheblichen Wandlungen unterworfen worden seien. Insbesondere sei ein Wandel hin zu den Bedürfnissen und natürlichen Verhaltensweisen der Tiere und weg von wirtschaftlichen Interessen festzustellen. Der Vortrag der Klägerin, dass sich die Rackhaltung als Haltungsform bei vielen internationalen Züchtern durchgesetzt habe, sei ohne Relevanz. Entscheidend sei, welche Haltungsanforderungen aus wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu erfüllen seien.
40Die Klägerin kritisiere zwar scharf die bisherigen veterinärmedizinischen Erkenntnisse, insbesondere die Sachkunde der Gutachterin, liefere aber selber keinerlei fundierte veterinärmedizinische Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Betrachtungsweise führen könnten. Den hohen Maßstab, den die Klägerin an die beauftragte Gutachterin anlege, erfüllten die Verfasser der genannten Artikel keineswegs. Bei Herrn C3. handele es sich um den Betreiber eines Verkaufsgeschäftes für Reptilien in W. -T1. und bei Herrn M. um einen Reptilienzüchter aus L2. .
41Das Gericht hat Beweis erhobendurch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem im Beweisbeschluss vom 22. Juli 2013 genannten Fragen.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des gerichtlich eingeholten Gutachtens sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
43Entscheidungsgründe:
44Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
45Die Klägerin verfolgt ihr Anliegen, eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) ohne die bisherige Einschränkungen der Ziffer 5 zu erhalten, zutreffend im Wege eines Verpflichtungsantrages. Bei dieser Teilregelung des Bescheides vom 24. Juli 2012, die in Form einer Nebenbestimmung getroffen wurde, handelt es sich nämlich der Sache nach um eine Inhaltsbestimmung. Mit Inhaltsbestimmungen, auch modifizierende Auflagen genannt, wird der Hauptinhalt des Verwaltungsaktes in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht präzisiert. Eine Inhaltsbestimmung liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt als beantragt erlassen wird und sich dieser als „Minus“ oder „Aliud“ gegenüber dem Antrag erweist. Vorliegend wird durch die in Ziffer 5 enthaltenen Regelungen das Ausmaß der zuerkannten Vergünstigung der Sache nach erheblich eingeschränkt. Die erstrebte unmodifizierte Begünstigung kann der Adressat des Verwaltungsaktes nur im Wege einer Verpflichtungsklage herbeiführen,
46vgl. BayVGH Urteil vom 30.7.2013 – 22 B 11.1459-; VG Düsseldorf Urteil vom 14.5.2014 ‑ 7 K 4350/12 -; beide in juris.
47Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung ohne die in Ziffer 5 der bestehenden Erlaubnis angeordneten Einschränkungen.
48Gemäß § 11 Abs. Satz 1 Nr. 8 a) und b) TierSchG i.d.F. des Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (im folgenden: TierSchG n.F.) bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Wirbeltiere züchten oder halten oder gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis zu erteilen ist, verhält sich § 11 TierSchG n.F. nicht unmittelbar. In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchG n.F. wird das zuständige Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zu regeln. Bisher ist eine derartige Rechtsverordnung nicht ergangen. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG n.F. sind bis zum Erlass einer Rechtsverordnung aber § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 TierSchG (formale Voraussetzungen für einen Antrag), § 11 Abs. 2 TierSchG (materielle Erlaubnisvoraussetzungen) und § 11 Abs. 2 a TierSchG (Nebenbestimmungen) in der bisherigen Fassung (im folgenden: TierSchG a.F.) anzuwenden.
49§ 11 Abs. 2 TierSchG a.F. sieht vor, dass eine Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn die in Nr. 1 bis 4 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen – von denen vorliegend nur die Nr. 3 Relevanz hat – erfüllt sind.
50Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a.F. müssen die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG a.F. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sein. Ernährung und Pflege sind im vorliegenden Fall unproblematisch. Die verhaltensgerechte Unterbringung von Schlangen der Art Python regius ist im vorliegenden Fall aber nur gewährleistet, wenn die Erlaubnis unter den in Ziffer 5 der früheren Erlaubnis genannten Einschränkungen erteilt wird.
51Eine Unterbringung ist verhaltensgerecht, wenn sie dem Tier die Ausübung seiner elementaren artgemäßen Verhaltensbedürfnisse ermöglicht,
52vgl. Hirt/Maisack/Moritz a.a.O. § 2 Rn 9.; Kluge, Tierschutzgesetz § 2 Rn 35
53Der Schutzumfang des § 2 Nr. 1 TierSchG a.F. lässt sich nicht dadurch mindern, dass einzelne Verhaltensbedürfnisse – obwohl zum verhaltensgerechten Unterbringen gehörend – herausgenommen werden dürfen, mit der Begründung, das Tier benötige das jeweilige Verhaltensmuster nicht, um zu überleben und gesund zu bleiben. Alleiniger Maßstab ist das Normalverhalten, das von der Tieren der betreffenden Art unter naturnahen Haltungsbedingungen bei freier Beweglichkeit und vollständigem Organgebrauch gezeigt wird. Die Anforderungen müssen sich dabei entsprechend der Zielrichtung des Tierschutzgesetzes daran orientieren, wie ein Tier sich unter seinen natürlichen Lebensbedingungen verhält, nicht daran, ob das Tier sich auch an andere Lebensbedingungen – unter Aufgabe der ihm in Freiheit eigenen Gewohnheiten und Verhaltensmuster – anpassen kann. Das Gesetz fordert die verhaltensgerechte, nicht etwa nur die gesunde, das Überleben sichernde oder die leistungsgerechte Unterbringung,
54vgl. Hirt/Maisack/Moritz a.a.O § 2 Rn. 10, 36; OVG Schleswig-Holstein , Urteil vom 28.6.1994 ‑ 4 L 152/92 -, in juris.
55Anders als bei § 2 Nr. 2 TierSchG a.F. kommt es bei § 2 Nr. 1 TierSchG a.F. nicht darauf an, ob die Unterdrückung des jeweiligen Verhaltensbedürfnisses zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führt,
56vgl. BVerfG, Urteil vom 6. 7.1999 – 1 BvF 3/90 – . in juris; OVG Schleswig-Holstein a.a.O.
57Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die von der Klägerin zur Zeit praktizierte Unterbringung von Schlangen der Art Python regius in Rack-Systemen nicht verhaltensgerecht ist und nur unter den Einschränkungen, die sich aus dem gerichtlich eingeholten Gutachten ergeben, erlaubt werden kann.
58Zur Frage, ob und mit welchen Anforderungen eine Haltung von Königspythons in Rack-Systemen verhaltensgerecht ist, liegen dem Gericht mehrere Erkenntnisquellen vor. Das Gericht hat seiner Entscheidungsfindung folgende Gutachten und Stellungnahmen zugrunde gelegt:
59- Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 10. Januar 1997 (im folgenden: BMELV-Stellungnahme)
60- Gemeinsame Stellungnahme des AK 8 (Zoofachhandel und Heimtierhaltung der TVT, des BNA, der AG ARK der DGHT, der DVG-Fachgruppe ZWE, der DVG-Fachgruppe Zier-, Zoo- und Wildvögel, Reptilien und Amphibien und der Reptilienauffangstation N2. e.V. zur Haltung von Schlangen in Racksystemen bzw. Schubladen (im folgenden: Stellungnahme AK 8)
61- Gutachten des Herrn Dr. H. X. vom 2. Juni 2003 und 16. Oktober 2005 (im folgenden: Gutachten Dr. X. )
62- Stellungnahme der Frau Dr. Silvia C. aus Januar 2012 (im folgenden: Stellungnahme Dr. C. )
63- Gutachten der Frau Dr. L3. N. vom 5. Februar 2014 zum Beweisbeschluss des Gerichts vom 22. Juli 2013 (im folgenden: Gutachten Dr. N. )
64- Luca Luiselli: „Why do males and females of Python regius differ in ectoparasite load?” in: Amphibia-Reptilia 2006 S. 469 ff.
65- Luca Luiselli, Francesco Maria Angelici: “Sexual size dimorphism and natural history traits are correlates with intersexual dietary divergence in royal pythons (Python regius) from the rainforests of southern Nigeria” in: Italian Journal of Zoologoy 1998 S. 183 ff.
66- Warwick C. u.a.: “Assessing reptile welfare using behavioural criteria” in: Practice 2013, S. 123 ff.
67Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, ein weiteres wissenschaftliches Gutachten einzuholen. Insbesondere das vom Gericht eingeholte Gutachten erfüllt – im Gegensatz zum Vorbringen der Klägerin – seinen Zweck, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Ein Gutachten ist nur dann als nicht als geeignet für die in ihm getroffenen Feststellungen anzusehen, wenn es auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist. Das gilt insbesondere, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht oder das Gutachten im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und ihre Herleitung und Begründung unvollständig ist,
68vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2010 – 1 A 669/07 - ; BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 ‑ 8 C 15.84 -; in juris.
69Gemessen an diesen Voraussetzungen vermittelt das Gutachten der Frau Dr. N. – wie noch auszuführen sein wird - die für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen sachlichen Grundlagen. Insbesondere besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und Unparteilichkeit der Gutachterin. Frau Dr. N. ist Akademische Rätin an der Klinik für Heimtiere, Reptilien, Zier- und Wildvögel der Stiftung Tierärztliche Hochschule I. . Sie ist promovierte Veterinärmedizinerin mit der Zusatzqualifikation „Spezialisierte Tierärztin für Reptilien und Amphibien“ und hat ein Diplom des „European College of Zoologial Medicine“ im Fachgebiet Herpetologie. Ihre Sachkunde speziell auch im Hinblick auf Schlangen steht daher außer Frage. Allein die Tatsache, dass die Gutachterin – wie die Klägerin ohne nähere Glaubhaftmachung darlegt – unter Umständen Mitglied eines oder mehrerer der im AK 8 vertretenen Verbände ist, lässt keinesfalls den Schluss auf ihre Unparteilichkeit zu, insbesondere da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gutachterin an der Erstellung der Gemeinsamen Stellungnahme beteiligt war. Der von der Klägerin im Klageverfahren genannte „Sachverständige“ Dr. N1. C2. ist im Übrigen der Leiter der Auffangstation für Reptilien N2. e.V.; dieser Verein war ebenfalls an der Stellungnahme des AK 8 beteiligt.
70Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus der Tatsache, dass die Gutachterin das Gutachten des BMELV und die Stellungnahme des AK 8 als „Konkretisierung“ der Anforderungen des § 2 TierSchG bezeichnet, nicht schließen, dass sie diesen Stellungnahmen die Bedeutung einer Rechtsnorm zumisst. Dr. N. zitiert lediglich aus der Stellungnahme des AK 8 Seite 1: „Die Anforderungen des § 2 TierSchG werden im Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien des BMLEV vom 10.1.1997 konkretisiert.“ Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachterin der Stellungnahme andere Bedeutung zumisst, als ihr rechtlich zukommt, sind nicht ersichtlich.
71Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die Sachkunde und Unparteilichkeit der Verfasser der Stellungnahme des AK 8 . Die Zusammensetzung des Arbeitskreises 8, in dem mit der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) und der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) auch Zusammenschlüsse von Veterinären vertreten sind, rechtfertigen die Annahme, dass die Stellungnahme eine Zusammenfassung verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über den Bedarf von Schlangen beinhaltet. Die Beteiligung verschiedener Fachdisziplinen (Herpetologie, Natur- und Artenschutz, Veterinärmedizin) sowie die Fachkompetenz aus Amateurkreisen (DGHT) gewährleistet die Einbeziehung unterschiedlicher Blickwinkel, Gesichtspunkte und Wertungen. Die Stellungnahme des AK 8 stellt eine taugliche Orientierungshilfe für den Vollzug des Tierschutzgesetzes dar,
72vgl. allgemein: OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juni 2011 – 11 LA 540/09 -; Urteil vom 18. Juni 2013 – 11 LC 206/12 - ; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2008 – 20‚A 320/07 - , in juris.
73Weisen die Erkenntnisse – wie hier – in unterschiedliche Richtungen, sind die jeweils tragenden Gesichtspunkte vom Gericht zu gewichten und sachlich gegeneinander abzuwägen.
74Die Stellungnahme des AK 8, die Stellungnahme der Frau Dr. C. sowie das gerichtlich eingeholte Gutachten gehen übereinstimmen davon aus, dass Schlangen der Art Python regius für eine verhaltensgerechte Unterbringung einen größeren Platzbedarf - insbesondere in der Höhe – benötigen, als dies in den bei der Klägerin vorhandenen Rackschubladen gewährleistet ist. Die tragende Argumentation hierfür ist, dass diese Schlangenart sich in der Natur nicht ausschließlich in engen Verstecken aufhält, sondern ihre Bauten auch verlässt und jedenfalls auch in Büschen zu finden ist. Dies bestreitet die Klägerin. Sie behauptet, dass adulte Tiere nicht in Büschen und Bäumen anzutreffen seien, also nicht kletterten und daher in der Höhe kein größeres Platzbedürfnis hätten als ihnen die Rackschubladen böten. Die Gutachterin hat ausführlich und nachvollziehbar unter Nennung ihrer Quellen dargelegt, warum sie zu dem Schluss kommt, dass Königspythons in ihrem natürlichen Habitat ihre Bauten auch verlassen und regelmäßig Büsche erklettern und sogar Beute darin schlagen. Der Vorwurf der Klägerin, die Gutachterin habe sich nur oberflächlich mit den von ihr selbst benannten Studien auseinandergesetzt, ist nicht nachvollziehbar. Frau Dr. N. hat ausführlich beschrieben, welche Schlüsse sich aus den Studien von Luiselli und Angelici zum Fressverhalten von Schlangen der Art Python regius im Hinblick auf die natürlichen Verhaltensweisen ziehen lassen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich aus den Studien nicht, dass adulte Tiere weder in Büschen noch in Bäumen anzutreffen seien. Auf Seite 185 der Studie von Luiselli und Angelici heisst es: „We suggest that these differences in dietary composition depend on a major arboreality of males in comparison with females. Factors in favour of this hypothesis are: males were found climbing on trees more frequently than females and the presence in the males’ diet of a higher number of arboreal prey.” Dies bestätigt Luiselli in seiner weiteren Studie (S. 470): “…the males differed from the females because they fed significantly more often on arboreal prey (birds), whereas the female diet was based nearly exclusively on terrestrial rodents. …. Our study also showed that most snakes climbed during the nocturnal hours, while they were motionless inside burrows during daylight time.” Übereinstimmend hiermit ergibt sich aus den Stellungnahmen des AK 8 und von Dr. C. sowie dem gerichtlichen Gutachten, dass Königspythons sich in der Natur nicht ausschließlich in Höhlen aufhalten. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin zieht keine der genannten Stellungnahmen bzw. Studien den Schluss, dass „Königspythen gerne kletterten“.
75Die gutachterliche Beurteilung der Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung wird durch den weiteren Vortrag der Klägerin nicht erschüttert. Soweit der von der Klägerin bezeichnete „Sachverständigen“ T. C3. in einem Artikel in der Zeitschrift Reptilia behauptet, das Leben einer Python regius spiele sich fast komplett in der Höhle bzw. im Versteck ab, ist diese Aussage nicht geeignet, das Ergebnis der Gutachterin in Frage zu stellen. Bei T. C3. handelt es sich um einen Schlangenzüchter, der Inhaber eines Geschäftes ist, das auch Racksysteme verkauft. Ob und ggf. welche wissenschaftliche Qualifikation er besitzt, ist nicht dargetan; aus einer Internetrecherche des Gerichts ergibt sich eine solche nicht. Gleiches gilt für G. M. , der im Übrigen davon ausgeht, dass die Schlange für die Nahrungs- und Partnersuche durchaus ihren Bau bzw. ihre Höhle verlässt. Der von der Klägerin vorgelegte Artikel des Herrn L. L1. befasst sich lediglich in einem Satz mit der Rackhaltung von Königspythons. Im Übrigen ist auch zu dessen wissenschaftlicher Qualifikation nichts dargetan. Soweit sich die Klägerin auf das Gutachten des Dr. H. X. vom 15. Oktober 2005 stützt, verkennt sie, dass sich dieses Gutachten lediglich mit der Unterbringung und Aufzucht junger Königspythons „kurz vor dem Umzug in eine größere Behausung“ befasst (vgl. S. 1, 4 ff.). Jedenfalls geht auch Dr. X. darin davon aus, dass die Tiere ihre Bauten saisonal bedingt verlassen, um auf Nahrungssuche zu gehen oder Paarungspartner zu finden (vgl. S. 2). Als optimale Haltung sieht er dann auch die Kombination eines Schubladensystems mit einem Terrarium an. Im seinem Gutachten vom 2. Juni 2003 gibt Dr. X. an, dass Python regius streng terrestrisch sei und Klettern nicht ihrem natürlichen Verhalten entspreche. Seine Begründung für die Benutzung möglichst flacher Gehege beruht aber im Wesentlichen nicht auf dieser Feststellung, sondern auf der Argumentation, dass der natürliche Lebensraum dieser Tiere eine Höhle sei und dies in der Haltung umgesetzt werden solle, vor allem um ihnen das erforderliche Sicherheitsgefühl zu geben. Warum aber die in der natürlichen Lebensweise vorhandene Möglichkeit, die Höhle zu verlassen, in einer verhaltensgerechten Haltung nicht realisiert werden muss, begründet Dr. X. nicht.
76Entgegen dem klägerischen Vorbringen spielt es keine Rolle, ob die Schlangen bei Rackhaltung besser fressen, sich vermehren und gesund sind. Entscheidend ist, dass der ausschließliche Aufenthalt in Rackschubladen nicht den üblichen Lebensverhältnissen von Königspythons in Freiheit entspricht, da sie in der Natur ihre Bauten verlassen und sich auch dreidimensional fortbewegen. Wie bereits oben ausgeführt, fordert § 2 TierSchG die verhaltensgerechte und nicht etwa nur die gesunde, das Überleben sichernde oder die leistungsgerechte Unterbringung. Dies bedeutet, dass einzelne Verhaltensbedürfnisse nicht aus dem Schutzumfang des § 2 TierSchG herausgenommen werden dürfen. Genau diesen Schluss zieht unter Bezugnahme auf eine Publikation von Warwick u.a. auch die Gutachterin (S. 8). Die Klägerin hat ihre Behauptung, bei den diesbezüglichen Aussagen von Warwick u.a. handele es sich um bloße Vermutungen und nicht um wissenschaftliche Studien, nicht begründet. Bei allen Autoren handelt es sich um anerkannte Wissenschaftler und Forscher auf dem Gebiet der Herpetologie bzw. der Verhaltensforschung.
77Die Behauptung der Klägerin, die Gutachterin erlaube und befürworte ausdrücklich eine Rackhaltung von Schlangen bis 500 g, trifft nicht zu. Dr. N. zitiert hierzu lediglich eine Aussage aus der Stellungnahme des AK 8, ohne sich diese zu Eigen zu machen. Im Übrigen heißt es in der entsprechenden Stellungnahme des AK 8, dass eine Rackhaltung von Jungtieren, „zur besseren Kontrolle der Futteraufnahme sinnvoll sein kann, bis die Tiere futterfest sind“. Hierin liegt keinesfalls die Befürwortung einer generellen Haltung von Jungschlangen in Racksystemen; insbesondere sind auch nach dieser Stellungnahme gewisse Mindestmaße der Boxen einzuhalten.
78Zur Überzeugung des Gerichts steht somit fest, dass sich Schlangen der Art Python regius in ihrem natürlichen Lebensraum nicht ausschließlich in Höhlen bzw. Bauten aufhalten, sondern diese – sei es zum Nahrungserwerb sei es zur Paarung – verlassen und sich zudem auch in Büschen aufhalten. Dies macht die in Ziffer 5 Buchst. a) und b) der Erlaubnis vom 24. Juli 2012 festgelegten Mindestmaße für Haltung von Jungtieren bis zu einer Länge von 45 cm bzw. bis zu einem Alter von sechs Monaten sowie für tragende Schlangen im letzen Drittel der Trächtigkeit erforderlich. Ebenso ergibt sich daraus, dass Schlangen der Art Python regius mit einer Länge von mehr als 45 cm bzw. Tiere, die älter als sechs Monate sind, nicht in Rackschubladen gehalten werden dürfen, es sei denn diese sind bezogen auf die Gesamtlänge des Tieres 1 x 0,5 x 0,75 m (Länge x Breite x Höhe) groß.
79Die Gutachterin hat auch schlüssig dargelegt, woraus sich die weiteren – auch in Ziffer 5 der bisherigen Erlaubnis genannten – Anforderungen an eine dem § 2 TierSchG entsprechende Umgebungsgestaltung (dreidimensionale Struktur, kontrollierte Umgebungstemperatur, vorhandenes Temperaturgefälle, der Art entsprechende Luftfeuchtigkeit, Beleuchtung, Bodengrund; Wasserzugang und Versteckmöglichkeit) ergeben. Gleiche Anforderungen enthält die Stellungnahme des AK 8. Auch Dr. X. sieht in seinem Gutachten die Struktur der Haltungseinrichtung als entscheidend für eine artgerechte Haltung an.
80Rechtsgrundlage für die in Ziffer 5 der bisherigen Erlaubnis normierte Dokumentationspflicht ist § 16 a Satz 1 TierSchG n.F. in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 TierSchG n. F. Nach diesen Vorschriften haben Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG n.F. – wie der der Klägerin – der zuständigen Behörde die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch das Tierschutzgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Der Umfang der Auskunft wird durch die behördliche Überwachungsaufgabe begrenzt. Die Beklagte benötigt vorliegend die Dokumentation der im Einzelnen genannten Vorgänge, um kontrollieren zu können, ob die hinsichtlich der Rackhaltung geforderten Maßnahmen umgesetzt und eingehalten werden.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
82Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
83Gründe:
84Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

moreResultsText
Annotations
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.
(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.
(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.
(3) (weggefallen)
(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,
- 1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und - 2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
- 1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder - 2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und - 2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.
(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.
(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.
(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- 1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder - 2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
- 1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, - 2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden, - 3.
Einrichtungen, in denen - a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder - b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
- 4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1, - 5.
Einrichtungen und Betriebe, - a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren, - b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
- 6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden, - 7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen, - 8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
- 1.
die Art der betroffenen Tiere, - 2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person, - 3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2
- 1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen, - 2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten, - b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, - 3.
geschäftliche Unterlagen einsehen, - 4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen, - 5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4a) Wer
- 1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder - 2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere
- 1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme, - 2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, - 3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und - 4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:
- 1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2, - 2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes, - 3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde, - 4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen, - 5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und - 6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.
(1) Wer
- 1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer, - a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder - b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten, - 3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, - 4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, - 5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln, - 6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, - 7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder - 8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, - a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, - b)
mit Wirbeltieren handeln, - c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, - d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen, - e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder - f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
- 1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, - 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, - 3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie - 4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere
- 1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln, - 2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und - 3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1
- 1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, - 2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Form und den Inhalt der Anzeige, - 2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und - 3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.