Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Okt. 2015 - 2 L 2924/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 31. August 2015 bei Gericht eingegangene, teils sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der zeitgleich als Erweiterung der bereits anhängigen Klage 2 K 3280/15 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. August 2015 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
6Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abordnung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Verfügung bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, das vom Gesetzgeber vermutete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Eine Aussetzung kommt dann in Betracht, wenn im konkreten Fall das Suspensivinteresse des Antragstellers aus besonderen Gründen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht, sei es, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, sei es aus anderen Gründen.
7Vorliegend erscheint aber weder die angegriffene Abordnungsverfügung nach dem aktuellen Sach- und Streitstand als offensichtlich rechtswidrig, noch überwiegt aus sonstigen Gründen das Individualinteresse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides der Bezirksregierung E. (Bezirksregierung) vom 19. August 2015, mit dem die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 vom Städtischen H. -Gymnasium in E. an das Städtische Gymnasium C. Straße in X. abgeordnet worden ist.
8Die Abordnungsverfügung begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Mit Schreiben der Bezirksregierung vom 8. Juli 2015, zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 9. Juli 2015, ist die Antragstellerin vor Erlass des angegriffenen Bescheides ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat wurden ordnungsgemäß beteiligt.
9Die Abordnungsverfügung vom 19. August 2015 erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LBG NRW liegen vor. Nach Satz 1 dieser Regelung kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer seinem Amt nicht entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist nach Satz 2 der Vorschrift auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung bedarf nach Satz 3 der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
10Die erforderlichen dienstlichen Gründe für die Abordnung der Antragstellerin liegen vor. Die mit dieser Maßnahme beabsichtigte Wiederherstellung des Schulfriedens am Städtischen H. -Gymnasium in E. vermag grundsätzlich einen tauglichen dienstlichen Grund im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG darzustellen,
11vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2009 – 6 B 803/09 –, juris, Rn. 3 ff.,
12und es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Schulfrieden an dieser Schule unter der Leitung der Antragstellerin nachhaltig beeinträchtigt war. Allein der Umstand eines gestörten Vertrauensverhältnisses auf der Ebene der Schulleitung, zwischen der Schulleitung und einem einzelnen Lehrer oder zwischen der Schulleitung und dem Kollegium vermag einen dienstlichen Grund für die Abordnung einer oder mehrerer Konfliktparteien zu begründen, wenn durch die Störung die konstruktive Arbeit im Schullalltag zumindest wesentlich beeinträchtigt wird.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2009 – 6 B 803/09 –, juris, Rn. 7.
14Diese Voraussetzungen liegen unzweifelhaft vor. Nach dem Vortrag sowohl der Antragstellerin als auch des Antragsgegners sowie nach dem von den Beteiligten beigebrachten umfangreichen Aktenmaterial bestanden massive und vielfältige Konflikte zwischen Schulleitung, Lehrerrat, Teilen des Kollegiums, Teilen der Elternschaft und der Schulaufsicht, die eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten als Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb unmöglich gemacht haben.
15Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wer die Schuld an der Entstehung oder Fortdauer des in Rede stehenden Konflikts trägt.
16Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2011 – 2 L 763/11 –, juris, Rn. 27 m. w. N.
17Zwar kann sich möglicherweise die Abordnung einer Konfliktpartei im Einzelfall als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn sie ersichtlich kein Verschulden an der Entstehung oder der Fortdauer des Konfliktes trifft,
18OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2009 – 6 B 803/09 –, juris, Rn. 8,
19doch lässt sich zu Gunsten der Antragstellerin eine solche Konstellation nicht feststellen. Weder insoweit noch im Übrigen ist die angegriffene Abordnung ermessensfehlerhaft. Nach Auswertung der von beiden Beteiligten beigebrachten Unterlagen verhält es sich keinesfalls so, dass die Antragstellerin – wie sie sich selbst sieht – das unschuldige (Mobbing-) Opfer einer komplottmäßigen Verschwörung einer Vielzahl von Widersachern ist. Auch sie hat durch ihr Verhalten zu den Konflikten in jedenfalls nicht unerheblichen Umfang beigetragen. Ein konfliktförderndes und damit inadäquates (Führungs-) Verhalten kommt beispielsweise anhand folgender Vorgänge zum Ausdruck: Seitens des Studienrats N geäußerte Kritik an Vertretungsplänen wies die Antragstellerin schriftlich als „im Hinblick auf den ebenfalls unstreitigen Mangel Ihrer Sachkompetenz offenkundig widersinnig“ und „unverschämt“ zurück. Der daran anknüpfenden Dienstaufsichtsbeschwerde wurde stattgegeben. Ein Konzeptpapier der Steuergruppe „Mittelstufe“ bezeichnete die Antragstellerin in einer Email gegenüber der (Mit-) Erstellerin Dr. H1. -C1. als „widersinnig an der Grenze zum Schwachsinn“. Der daran anknüpfenden Dienstaufsichtsbeschwerde wurde stattgegeben. Den früheren Schulpflegschaftsvorsitzenden Herrn N. nahm die Antragstellerin privatrechtlich und mit anwaltlicher Hilfe auf Unterlassung wegen unwahrer Behauptungen während einer Schulpflegschaftssitzung in Anspruch. Ebenfalls erstattete sie Strafanzeige gegen Herrn N. . Das Verfahren wurde nach eigenen Angaben der Antragstellerin mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt. In den Leistungsbericht über OStR´in O. vom 11. November 2014 nahm die Antragstellerin Anschuldigungen, Mutmaßungen und Unterstellungen auf, die zudem teilweise die Tätigkeit von OStR´in O. als Mitglied des Lehrerrates betrafen. Den Mitgliedern des Lehrerrats machte die Antragstellerin im Schreiben vom 31. Mai 2015 den Vorwurf einer „besonderen Heimtücke“. Die Antragstellerin missachtete die Weisung der schulfachlichen Dezernentin LRSD L. vom 22. Januar 2015, einen bestimmten Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung der Schulkonferenz am 23. Januar 2015 zu nehmen. Dies wurde mit einer schriftlichen Rüge des Antragsgegners vom 10. Februar 2015 geahndet.
20Ebenfalls die im angefochtenen Bescheid auf Grundlage des § 24 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW ausgesprochene und auf die Dauer von zwei Jahren befristete unterwertige Beschäftigung der Antragstellerin, die bislang das Amts einer Oberstudiendirektorin (A 16 BBesO) inne hatte und nunmehr als Studiendirektorin (A 15 BBesO) eingesetzt werden soll, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Möglichkeit der Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, ist in § 24 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW ausdrücklich vorgesehen und konnte nach Satz 3 für die hier nicht überschrittene Dauer von zwei Jahren auch ohne Zustimmung der Antragstellerin erfolgen. Für die Betrauung der Antragstellerin mit dem Amt einer Studiendirektorin als Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben hat der Antragsgegner sachgerechte Gründe nachvollziehbar dargelegt. Nach den massiven Problemen am Städtischen H. -Gymnasium in E. unter der Leitung der Antragstellerin erscheint das Ansinnen des Antragsgegners auch unter Fürsorgegesichtspunkten plausibel und schlüssig, die Antragstellerin an einer neuen Schule in einem unbelasteten Umfeld zunächst nicht als Schulleiterin einzusetzen, sondern ihr vorläufig nur Aufgaben aus der erweiterten Schulleitung als Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben zu übertragen, um die zu Tage getretenen Defizite im Schulleitungshandeln zu ermitteln und zu beheben und danach eine sukzessive Heranführung an originäre Schulleitungsaufgaben vorzunehmen. Hinzu kommt, dass Schulleiterstellen an Schulen, die, wie von der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2015 reklamiert, in der Nähe ihres Wohnortes liegen, nicht vakant sind. Einer Besetzung der Schulleiterstelle am Städtischen I. -Gymnasium in I1. mit der Antragstellerin stand die Gefahr entgegen, hierdurch den dortigen Schulfrieden zu beeinträchtigen, wie es sich insbesondere aus der Äußerung der Schulkonferenz des Städtischen I. -Gymnasiums vom 24. Juni 2015 ergibt. Nach den dortigen Ausführungen hat sich die Antragstellerin schon im Vorfeld zu einer avisierten Versetzung an diese Schule üblichen Informationsgesprächen mit Lehrerrat und Schulpflegschaft verweigert; im Übrigen hat sie im Schreiben vom 31. Mai 2015 einer Versetzung an das I. -Gymnasium in I1. ausdrücklich widersprochen. In dieser Situation war es nachvollziehbar, dass der Antragsgegner von einer Besetzung der Schulleiterstelle mit der Antragstellerin wieder Abstand genommen hat.
21Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, bei der angegriffenen Abordnung handele es sich um eine „verkappte“ Versetzung. Der Bescheid vom 19. August 2015 bezeichnet die ausgesprochene Maßnahme ausdrücklich als eine auf § 24 Abs. 2 LBG NRW gestützte, auf die Dauer von zwei Jahren befristete Abordnung. Der Umstand, dass dem Antragsgegner nach Ablauf dieses Zeitraums eine Rückkehr der Antragstellerin an das Städtische H. -Gymnasium in E. aufgrund der dortigen Geschehnisse, die zu ihrer Abordnung geführt haben, nicht möglich erscheint und dementsprechend eine Versetzung an eine andere Schule in Betracht zu ziehen ist, hat keine Auswirkungen auf die Einordnung der im Bescheid vom 19. August 2015 getroffenen Regelung als Abordnung im Sinne des § 24 Abs. 2 LBG NRW.
22Schließlich kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es nach ihr vorliegenden Informationen am Städtischen H. -Gymnasium in E. auch nach ihrer Abordnung und kommissarischer Übernahme der Schulleiterfunktion durch die bisherige stellvertretende Schulleiterin weiterhin zu Konflikten gekommen sei. Die insoweit von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 28. September 2015 gemachten Ausführungen zu etwaigen Spannungen zwischen der kommissarischen Schulleiterin und dem Lehrerrat besitzen keine Aussagekraft zu den mit ihr, der Antragstellerin, stattgehabten Konflikten. Im Übrigen sind die Angaben der Antragstellerin im Schriftsatz vom 28. September 2015 unsubstantiiert und darüber hinaus auch widersprüchlich, da nicht erklärlich ist, wie die Antragstellerin eine Email des Vorsitzenden des Lehrerrates an die kommissarische Schulleiterin mit Datum zitieren und deren Inhalt wiedergeben kann, ohne aber, wie sie gleichzeitig behauptet, diese Email erhalten zu haben. Vor diesem Hintergrund bestand für die Kammer kein Anlass, etwaige diesbezügliche Vorgangsakten des Antragsgegners beizuziehen, zumal nicht substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich ist, welche Vorgangsakten der Antragsgegner zu Korrespondenz zwischen der kommissarischen Schulleiterin, dem Vorsitzenden des Lehrerrates und dem Hauptpersonalrat führen soll.
23Vor dem Hintergrund, dass die Abordnung mithin rechtmäßig ist, hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung das Aufschubinteresse der Antragstellerin hinter das Vollzugsinteresse zurückzutreten. Da gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung keine aufschiebende Wirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das private Interesse des Beamten hat demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setzt besonders gewichtige Gründe auf seiner Seite voraus.
24Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 2 L 763/11 –, juris, Rn. 35 m. w. N.
25Derartige besondere Gründe sind hier nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.