Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 29. Jan. 2015 - 20 L 2587/14
Gericht
Tenor
1. Hinsichtlich des in Ziffer 2 Satz 3 der Ordnungsverfügung vom 11.12.2014 angeordneten Verbots der Abgabe des Hundes an eine mit der Antragstellerin verwandte oder mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person wird die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 7131/14 angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 20 K 7131/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11.12.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung.
6Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich die angefochtene Ordnungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend als rechtmäßig erweist.
7Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffern 1 und 2, Sätze 1 u. 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen sind § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 4 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW), auf die die Antragsgegnerin die Maßnahmen auch gestützt hat.
8Die Antragstellerin hält seit September 2014 einen Hund, den sie nach ihren Angaben als „Alaunt Bull“ von einer privaten Verkäuferin in Hessen erworben hat. Eine Woche nach dem Erwerb erschien die Antragstellerin zur Rassebestimmung bei der Amtsveterinärin der Antragsgegnerin, die am 26.09.2014 feststellte, dass es sich bei dem Hund nach einer phänotypischen Einstufung um einen American Staffordshire Terrier Mix handele. Aufgrund dieser Rassebestimmung steht fest, dass es sich bei dem Hund um einen gefährlichen Hund im Sinne des nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW handelt und dies wird von der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt ebenso wenig wie der Umstand, dass „Alaunt-Bull“ selbst keine vom VDH anerkannte Rasse ist und es auch keinen entsprechenden FCI-Rassestandard gibt. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ausführt, die im LHundG NRW ausdrücklich genannten Pitbull Terrier, Alano und American Bulldog seien ebenfalls nicht vom VDH und der FCI anerkannt, erschließt sich nicht, welche Auswirkungen dies auf die Einstufung eines „Alaunt Bull“, der nicht ausdrücklich im LHundG NRW genannt ist, nach phänotypischen Merkmalen haben soll.
9Die für die Haltung ihres Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG erforderliche Erlaubnis hat die Antragstellerin nicht. Bei summarischer Prüfung spricht auch Überwiegendes dafür, dass ihr auf ihren Antrag vom 17.10.2014 hin eine Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW nicht erteilt werden kann, da die Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass die Antragstellerin nach Aktenlage die Haltungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 LHundG NRW erfüllt und auch die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 LHundG NRW erforderlichen Nachweise vorhanden sind.
10Denn der Erteilung einer Erlaubnis steht zur Überzeugung der Kammer gegenwärtig § 4 Abs. 2 LHundG NRW entgegen. Ein besonderes privates Interesse an der Haltung des Hundes hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ob ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung ihres Hundes besteht ist in hohem Maße zweifelhaft. In Betracht käme insoweit allenfalls ein öffentliches Interesse aus Tierschutzgründen, weil durch die weitere Haltung seitens der Antragstellerin ein Tierheimaufenthalt vermieden würde.
11Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse aus Tierschutzgründen bejaht werden kann, hat die Kammer unter Bezugnahme auf ihre ständige Rechtsprechung in ihrem Urteil vom 12.08.2010 – 20 K 7961/09 - Folgendes ausgeführt:
12„An die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 LHundG NRW sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Landeshundegesetz dient dem Ziel, die Bevölkerung besser vor den von Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. In Bezug auf gefährliche Hunde soll dieser Schutz nach dem Willen des Gesetzgebers auch dadurch erreicht werden, dass der Bestand an gefährlichen Hunden insgesamt minimiert und zurückgedrängt wird. Dies ergibt sich namentlich aus den Regelungen über die Unzulässigkeit der Verpaarung gefährlicher Hunde und der Zulässigkeit der Anordnung einer Unfruchtbarmachung in § 9 Satz 2 und 3 LHundG NRW sowie dem Erlaubnisvorbehalt zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Auf bundesgesetzlicher Ebene spiegelt sich das Ziel der Zurückdrängung des Bestandes an gefährlichen Hunden in der Regelung des § 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) wieder. Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks muss der Begriff des öffentlichen – und privaten – Interesses gemäß § 4 Abs. 2 LHundG NRW eng ausgelegt werden. Die Erteilung einer Erlaubnis kommt daher grundsätzlich nur ausnahmsweise nach sorgfältiger Ermittlung und Bewertung aller bekannten Umstände des Einzelfalls in Betracht.
13Im Falle der Übernahme bzw. Vermittlung eines Hundes aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung wird ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes durch eine Privatperson aus Tierschutzgründen allerdings in der Regel bejaht. Auch in diesen Fällen gilt es aber, dem gesetzgeberischen Ziel einer Minimierung des Bestandes an Tieren, deren Haltung er für besonders gefährlich hält, Rechnung zu tragen. Insbesondere beinhaltet die Regelung des öffentlichen Interesses daher nicht die nachträgliche Legalisierung der Haltung von privat erworbenen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW und bewusste Umgehungen des § 4 Abs. 2 LHundG NRW sind zu verhindern (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2010 – 5 B 159/10 und 5 E 127/10 -).
14Es ist daher in der Regel rechtsmissbräuchlich, sich erst einen gefährlichen Hund zu verschaffen, um ihn dann – zur Vermeidung oder Beendigung eines Tierheimaufenthaltes – legal behalten bzw. wieder aufnehmen zu können. Ein öffentliches Interesse aus Tierschutzgründen an der weiteren Haltung ist daher in diesen Fällen regelmäßig zu verneinen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Hund im Zeitpunkt der Haltungsuntersagung bereits in einem Tierheim befindet oder nicht. Um die tatsächliche Wirkung des Gesetzes nicht zu beeinträchtigen, kommt es dabei zur Überzeugung der Kammer nicht maßgeblich auf weitergehende subjektive Kriterien in der Person des (vormaligen) Halters wie etwa Kenntnis von der Rassezugehörigkeit des Hundes oder Kenntnis von der Gesetzeslage an (anders OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2010 – 5 B 159/10 und 5 E 127/10 -).
15Denn wer einen gefährlichen Hund ohne die entsprechende Erlaubnis in Obhut nimmt, führt objektiv einen gesetzlich missbilligten Zustand herbei. Für die hieraus folgende ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit genügt die Verursachung durch den Betroffenen und ein etwaiges persönliches Verschulden ist insoweit ohne Bedeutung. Hinzukommt, dass belastbare Beweise für derartige subjektive Kriterien, namentlich für eine positive Kenntnis von der Rassezugehörigkeit und einen gezielten Verstoß gegen die Erlaubnispflicht, gerade in den Fällen einer gezielten Umgehung des § 4 Abs. 2 LHundG NRW, die in der Regel unter Beteiligung der Verkäuferkreise stattfinden, nur schwer zu finden sein dürften. So ist der Kammer etwa aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW häufig gerade als angebliche Boxer-Mischlinge verkauft und auch als solche steuerlich angemeldet werden.“
16Auch nach neuerlicher Überprüfung hält die Kammer an dieser Rechtsauffassung fest und sieht sich damit in Einklang mit der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des VG Düsseldorf,
17vgl. u.a. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.21010 - 18 L 2243/10 – und Beschluss vom 22.08.2014 - 18 L 1463/14 -,
18und dem auf dieser Grundlage nunmehr geänderten Erlass des Ministeriums für Klimaschutz pp. vom 17.11.2014 zum Landeshundegesetz, Öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes – AZ: VI-6-78.01.54 -, wenngleich letzterer naturgemäß für die Kammer keinerlei Bindungswirkung entfaltet.
19Auch das OVG NRW verneint nicht nur in den Fällen einer bewussten Umgehung ein öffentliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 LHundG NRW, sondern setzt mit dieser Fallgestaltung unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten den Fall gleich, dass ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss,
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 – 5 B 446/14 -.
21Vor diesem Hintergrund kann ein öffentliches Interesse an der (weiteren) Haltung des Hundes „Buffy“ durch die Antragstellerin auch aus Tierschutzgründen nicht bejaht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ihre Angaben betreffend die Umstände des Kaufes des Hundes und ihre behauptete tatsächliche Unkenntnis über dessen Rassezugehörigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs zutreffen. Denn darauf kommt es aus Rechtsgründen zur Überzeugung der Kammer bereits nicht an. Darüber hinaus ergibt sich aus den Angaben der Antragstellerin zu den Einzelheiten des Erwerbs und aus der unverzüglichen Vorstellung des Hundes bei der Amtsveterinärin, dass ihr sowohl das Problem eines Erwerbs sog. Listenhunde bekannt war als auch offenkundig Zweifel hinsichtlich der Rasse des Hundes bestanden. Es hätte ihr daher oblegen, die bestehenden Bedenken vor dem Erwerb des Hundes zu klären oder gegebenenfalls den Kaufvertrag unverzüglich rückgängig zu machen, nachdem sie bereits einen Tag nach der Inobhutnahme des Hundes von ihrer Tierärztin darauf aufmerksam gemacht wurde, „dass da vielleicht schon ein wenig Staffordshire Terrier mit drin sein könnte“. Im Übrigen hat die Antragstellerin den Kaufvertrag nicht vorgelegt, so dass die von ihr geschilderte zeitliche Reihenfolge der Ereignisse gegenwärtig ohnehin nicht belegt ist.
22Bei dieser Sachlage ist die Untersagung der Hundehaltung ermessensfehlerfrei erfolgt, weil gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW die Haltung eines Hundes u.a. untersagt werden soll, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gesichtspunkte, die entgegen dieser Regelung ein Absehen von der Untersagung der Hundehaltung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
23Ebenso erweist sich die Anordnung des Entzugs des Hundes und die Beibringung eines Nachweises über seinen Verbleib nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW in Ziffer 2, Sätze 1 und 2 der angefochtenen Verfügung als rechtmäßig.
24Soweit der Antragstellerin in Ziffer 2 Satz 3 der Verfügung zusätzlich verboten wird, den Hund an eine mit ihr verwandte oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person abzugeben, bestehen derzeit allerdings Bedenken im Hinblick auf die Erforderlichkeit dieser Maßnahme. Die Kammer hat zwar keine grundsätzlichen Bedenken, dass ein Verbot der Abgabe des Hundes an bestimmte Personen zum Ausschluss einer Scheinhaltung im Einzelfall ausgesprochen werden kann. Hier sind aber konkrete Personen, an die eine Abgabe des Hundes nun erfolgen könnte, gar nicht ersichtlich. Ein Verbot gewissermaßen „ins Blaue hinein“ dürfte aber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, zumal die Antragsgegnerin im konkreten Fall der Abgabe an einen Dritten ohnehin noch im Rahmen des dann erforderlichen Erlaubnisverfahrens Gelegenheit zur weiteren Prüfung hat.
25Bedenken gegen die Zwangsmittelandrohungen in Ziffer 3 des Bescheides bestehen ebenfalls nicht.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
vorzuschreiben, - a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, - b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
- 2.
Vorschriften über - a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr, - b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie - c)
das Verfahren
zu erlassen. - 3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.