Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Jan. 2015 - 18 L 120/15

Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 336/15 gegen die beschränkende Auflage in Ziffer 1) der Verfügung des Antragsgegners vom 15. Januar 2015 wird wiederhergestellt.
Bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach‑ und Rechtslage überwiegt das Interesse der Antragstellerin, die von ihr angemeldete öffentliche Versammlung wie angemeldet durchführen zu können, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auflage.
Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsrechtliche Auflagen sind ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Bei der Einschätzung, unter welchen Bedingungen die Polizei zum effektiven Schutz einer Versammlung sowie der an ihr nicht beteiligten Dritten in der Lage ist, sind absehbare Gefahrenquellen einzubeziehen.
Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Auflage insgesamt rechtwidrig.
Der Antragsgegner hat den Weg der geplanten Kundgebung auf eine Strecke von 290 Metern verkürzt. Ausgangspunkt der Erwägungen hierfür ist die Annahme des Antragsgegners, dass sich der Schutz der Versammlungsteilnehmer und Unbeteiligter bei der gewünschten Streckenführung nicht gewährleisten lässt. Für diese Annahme hat der Antragsgegner keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte genannt. Er hat hierzu lediglich vorgetragen, eine vollständige Absperrung des Bereiches, den die angemeldete Streckenführung umfasse, sei technisch nicht umsetzbar, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren. Auch seinen Vortrag, nur durch eine Verkürzung der Aufzugsroute lasse sich das Gefahrenpotential auf einen durch die Polizei beherrschbaren Umfang reduzieren, hat der Antragsgegner nicht weiter begründet.
Das weitere Vorbringen des Antragsgegners, bei der Durchführung der Versammlung im angemeldeten Rahmen drohe eine massive, nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung der angefochtenen Auflage. Die diesbezügliche Begründung des Antragsgegners, umfangreiche Störungen resultierten daraus, dass mit dem Hauptbahnhof ein Knotenpunkt des öffentlichen Personenverkehrs betroffen sei, trägt bereits deshalb nicht, weil nach Absprache mit der Antragstellerin die Aufstellung der Kundgebung nicht direkt vor dem Bahnhof, sondern auf der C.-------straße /Ecke L. ‑B. ‑Platz stattfindet. Diese Örtlichkeit befindet sich zwar in Bahnhofsnähe, sodass insoweit der Verkehr am Bahnhof durch die Versammlung tangiert werden könnte. Der Antragsgegner hat aber gerade keine Änderung des Aufstellplatzes, sondern nur eine Verkürzung der Wegstrecke verfügt. Warum letztere Maßnahme zu einer Entzerrung der Bahnhofsproblematik führen könnte, ist nicht dargetan. Im Übrigen hat die Rheinbahn bereits ‑ unabhängig von der Wegstrecke der Demonstration ‑ Umleitungen aller über den Hauptbahnhof fahrenden Busse und Bahnen angekündigt.
Die Argumentation des Antragsgegners, das öffentliche Leben, nicht nur im Bereich des Hauptbahnhofes, sondern auch insbesondere der Einzelhandel in dem Bereich ab dem T.---------platz bis zur P.--straße komme faktisch zum Erliegen, trägt nicht. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die nach Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und Art. 14 GG geschützten Postionen von Gewerbetreibenden, Kunden und Passanten bei einer Kundgebung im geplanten Umfang so unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, dass die Versammlungsfreiheit dahinter zurückstehen muss. Fühlbare Beeinträchtigungen insoweit sind im Übrigen nicht naheliegend, da der Aufzug erst ab 19.15 Uhr stattfindet und damit zu einem Zeitpunkt, an dem die Geschäftstätigkeiten von Gewerbetreibenden nicht sonderlich ausgedehnt sind.
Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass es ‑ ähnlich wie bei der Versammlung am 12. Januar 2015 ‑ durch das Gewaltpotential von Gegendemonstranten zu Ausschreitungen kommen könnte, trägt dieses Argument nicht. Soweit Rechtsgüter durch Dritte, die nicht im Rahmen der angemeldeten Versammlung handeln, gefährdet werden, hat die Behörde zunächst gegen jene vorzugehen. Die Verhinderung oder gewaltsame Sprengung nicht verbotener Versammlungen ist strafbares Unrecht (§ 21 VersG), gegen das die Polizei einzuschreiten hat. Der von der Polizei zu treffende Aufwand bei der Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten zählt zu ihrem Aufgabenbereich und bietet keine Rechtfertigung, eine Demonstration zu beschränken.
Die angefochtene Auflage ist auch insoweit rechtswidrig, als die Durchführung einer Zwischenkundgebung untersagt wird. Der Antragsgegner führt hierfür die gleichen Argumente an wie für die Verkürzung der Wegstrecke. Aus den oben genannten Gründen rechtfertigen diese die Einschränkung der Versammlungsfreiheit nicht.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.
Rechtsmittelbelehrung:
1
Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 336/15 gegen die beschränkende Auflage in Ziffer 1) der Verfügung des Antragsgegners vom 15. Januar 2015 wird wiederhergestellt.
2Bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach‑ und Rechtslage überwiegt das Interesse der Antragstellerin, die von ihr angemeldete öffentliche Versammlung wie angemeldet durchführen zu können, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auflage.
3Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsrechtliche Auflagen sind ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Bei der Einschätzung, unter welchen Bedingungen die Polizei zum effektiven Schutz einer Versammlung sowie der an ihr nicht beteiligten Dritten in der Lage ist, sind absehbare Gefahrenquellen einzubeziehen.
4Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Auflage insgesamt rechtwidrig.
5Der Antragsgegner hat den Weg der geplanten Kundgebung auf eine Strecke von 290 Metern verkürzt. Ausgangspunkt der Erwägungen hierfür ist die Annahme des Antragsgegners, dass sich der Schutz der Versammlungsteilnehmer und Unbeteiligter bei der gewünschten Streckenführung nicht gewährleisten lässt. Für diese Annahme hat der Antragsgegner keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte genannt. Er hat hierzu lediglich vorgetragen, eine vollständige Absperrung des Bereiches, den die angemeldete Streckenführung umfasse, sei technisch nicht umsetzbar, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren. Auch seinen Vortrag, nur durch eine Verkürzung der Aufzugsroute lasse sich das Gefahrenpotential auf einen durch die Polizei beherrschbaren Umfang reduzieren, hat der Antragsgegner nicht weiter begründet.
6Das weitere Vorbringen des Antragsgegners, bei der Durchführung der Versammlung im angemeldeten Rahmen drohe eine massive, nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung der angefochtenen Auflage. Die diesbezügliche Begründung des Antragsgegners, umfangreiche Störungen resultierten daraus, dass mit dem Hauptbahnhof ein Knotenpunkt des öffentlichen Personenverkehrs betroffen sei, trägt bereits deshalb nicht, weil nach Absprache mit der Antragstellerin die Aufstellung der Kundgebung nicht direkt vor dem Bahnhof, sondern auf der C.-------straße /Ecke L. ‑B. ‑Platz stattfindet. Diese Örtlichkeit befindet sich zwar in Bahnhofsnähe, sodass insoweit der Verkehr am Bahnhof durch die Versammlung tangiert werden könnte. Der Antragsgegner hat aber gerade keine Änderung des Aufstellplatzes, sondern nur eine Verkürzung der Wegstrecke verfügt. Warum letztere Maßnahme zu einer Entzerrung der Bahnhofsproblematik führen könnte, ist nicht dargetan. Im Übrigen hat die Rheinbahn bereits ‑ unabhängig von der Wegstrecke der Demonstration ‑ Umleitungen aller über den Hauptbahnhof fahrenden Busse und Bahnen angekündigt.
7Die Argumentation des Antragsgegners, das öffentliche Leben, nicht nur im Bereich des Hauptbahnhofes, sondern auch insbesondere der Einzelhandel in dem Bereich ab dem T.---------platz bis zur P.--straße komme faktisch zum Erliegen, trägt nicht. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die nach Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und Art. 14 GG geschützten Postionen von Gewerbetreibenden, Kunden und Passanten bei einer Kundgebung im geplanten Umfang so unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, dass die Versammlungsfreiheit dahinter zurückstehen muss. Fühlbare Beeinträchtigungen insoweit sind im Übrigen nicht naheliegend, da der Aufzug erst ab 19.15 Uhr stattfindet und damit zu einem Zeitpunkt, an dem die Geschäftstätigkeiten von Gewerbetreibenden nicht sonderlich ausgedehnt sind.
8Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass es ‑ ähnlich wie bei der Versammlung am 12. Januar 2015 ‑ durch das Gewaltpotential von Gegendemonstranten zu Ausschreitungen kommen könnte, trägt dieses Argument nicht. Soweit Rechtsgüter durch Dritte, die nicht im Rahmen der angemeldeten Versammlung handeln, gefährdet werden, hat die Behörde zunächst gegen jene vorzugehen. Die Verhinderung oder gewaltsame Sprengung nicht verbotener Versammlungen ist strafbares Unrecht (§ 21 VersG), gegen das die Polizei einzuschreiten hat. Der von der Polizei zu treffende Aufwand bei der Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten zählt zu ihrem Aufgabenbereich und bietet keine Rechtfertigung, eine Demonstration zu beschränken.
9Die angefochtene Auflage ist auch insoweit rechtswidrig, als die Durchführung einer Zwischenkundgebung untersagt wird. Der Antragsgegner führt hierfür die gleichen Argumente an wie für die Verkürzung der Wegstrecke. Aus den oben genannten Gründen rechtfertigen diese die Einschränkung der Versammlungsfreiheit nicht.
10Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner (§ 154 Abs. 1 VwGO).
11Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.