Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Aug. 2018 - B 6 K 17.447

bei uns veröffentlicht am29.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Aufenthaltserlaubnis.

Die Klägerin, ugandische Staatsangehörige, reiste im Februar 2004 ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 04.03.2004 einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 12.07.2004 vollumfänglich ablehnte, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nach Uganda unter Bestimmung einer Frist von einem Monat für die freiwillige Ausreise. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 21.02.2005 (Az.: B 6 K 04.30159) ab, weil die mündliche Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung der Klägerin in ihrem Heimatland oder für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ergeben hatte.

Da eine Abschiebung der Klägerin ohne Ausweispapiere unmöglich war, setzte die Beklagte am 03.06.2005 die Abschiebung der Klägerin bis 02.09.2005 aus. Diese Duldung wurde fortlaufend verlängert, zuletzt bis zum 09.08.2018.

Trotz wiederholter mündlicher und schriftlicher Aufforderungen zur Passbeschaffung (01.06.2005, 03.06.2005, 07.09.2005) wies die Klägerin keine diesbezüglichen zielführenden Bemühungen nach. Mit Schreiben vom 13.06.2005 übermittelte die Beklagte einen Heimreisescheinantrag für die Klägerin an die Grenzschutzdirektion Koblenz. Mit Schreiben vom 15.09.2005 gab die Bundespolizeidirektion in Koblenz den 27.10.2005 als Termin für eine Anhörung der Klägerin im Rahmen einer Sammelanhörung vor der Botschaft der Republik Uganda in Berlin bekannt. Mit Bescheid vom 15.09.2005 forderte die Beklagte die Klägerin auf, diesen Termin wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 23.11.2005 teilte die Bundespolizeidirektion in Koblenz der Beklagten mit, das Ergebnis der Befragung am 27.10.2005 sei negativ gewesen. Die „Notizen zum Verlauf der Befragung“ enthalten den Vermerk „Die Vertreterin der Botschaft sowie die eingesetzte Dolmetscherin äußerten im Anschluss an die Anhörung der Frau …, dass sie mit ihrer Weigerung, Swaheli zu sprechen, ihre wahre Herkunft zu verschleiern versuche“ sowie die Empfehlung einer wissenschaftlichen Sprachanalyse, um die Vermutung einer Herkunft aus Ostafrika gegebenenfalls zu bestätigen und die tatsächlich vorhandenen Sprachkenntnisse sowohl in Swaheli als auch Acholi klären zu lassen. Mit Schreiben vom 01.02.2006 bat die Beklagte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) um Einleitung entsprechender Sprachanalysen und Mitteilung der vorgesehenen Termine. Das Bundesamt riet von einer Sprachanalyse mangels Aussicht auf Erfolg ab.

Mit Schreiben vom 02.03.2006 bat die Beklagte die Regierung von Oberbayern / Zentrale Rückführungsstelle Südbayern / Passbeschaffung um Vereinbarung eines Termins bei der Botschaft Kenias und evtl. der Botschaft Tansanias. Mit Schreiben vom 15.03.2006 gab die Regierung von Oberbayern als Termin für eine Vorsprache der Klägerin bei der Auslandsvertretung von Kenia den 17.03.2006 bekannt. Als Ergebnis der Vorsprache teilte die Regierung von Oberbayern der Beklagten mit Schreiben vom 20.03.2006 mit, die Klägerin habe angegeben, aus Uganda zu stammen und dort immer gelebt zu haben. Sie habe so leise gesprochen, dass sie fast nicht verständlich gewesen sei, und sei sichtlich bemüht gewesen, keine Angaben zu machen. Sie habe Englisch gesprochen. Im Wartebereich habe sie sich mit einer anderen Person auf Suaheli unterhalten. Der Konsul habe mitgeteilt, dass er einen Heimreiseschein nur ausstelle, wenn kenianische Dokumente bzw. Kopien vorgelegt oder Adressangaben zu Kenia gemacht würden, die im Heimatland überprüft werden könnten. Eine Vermutung, woher die Klägerin stamme, habe der Konsul nicht geäußert.

Mit Schreiben vom 21.06.2006 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 20.07.2006 auf, ihre Passbeschaffungsbemühungen darzulegen, und wies auf die Verpflichtungen hin, bei der Botschaft ihres Heimatlandes einen Reisepass zu beantragen und dies glaubhaft nachzuweisen, sich mit den Passbehörden bzw. Polizei- oder Meldebehörden in ihrem Heimatland in Verbindung zu setzen und sich von dort Identitätspapiere übersenden zu lassen bzw. die Dokumente über Bekannte/Verwandte/Freunde beschaffen zu lassen und auch hierüber geeignete Nachweise vorzulegen. Darauf erwiderte die Klägerin, sie habe den der Beklagten in Kopie vorliegenden Brief an ihre Mutter in Uganda geschrieben, aber keine Antwort erhalten. Ferner sei sie nach Aufforderung der Beklagten zur Botschaft nach Berlin gefahren. Über das Ergebnis dieser Vorsprache sei sie nicht informiert worden.

Mit Schreiben vom 25.09.2006 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 10.10.2006 erneut auf, ihre Passbeschaffungsbemühungen darzulegen, und wies auf die Verpflichtungen hin, bei der Botschaft ihres Heimatlandes einen Pass bzw. Passersatz zu beantragen und die hierfür notwendigen Unterlagen zu beschaffen und vorzulegen, dem Ausländeramt ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit zu offenbaren und sämtliche Identitätsdokumente (z. B. Geburtsurkunde, Personalausweis, Zeugnisse) über Bekannte/Freunde/Verwandte in ihrem Heimatland zu beschaffen und dem Ausländeramt vorzulegen sowie alle ihre Bemühungen glaubhaft und nachweisbar schriftlich zu belegen. Darauf übersandte die Klägerin ihre Erwiderung auf das Schreiben der Beklagten vom 21.06.2006, ergänzt um einen Zusatz vom 04.10.2006, bekanntlich sei sie beim Konsulat des Landes Kenia gewesen. Sie habe keinerlei Informationen, wie sich das Konsulat geäußert habe. Auch habe sie von ihrer Mutter keine Antwort erhalten.

Mit Schreiben vom 03.01.2007 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 22.01.2007 erneut auf, ihre Passbeschaffungsbemühungen darzulegen, ihre wahre Staatsangehörigkeit zu offenbaren und eine schriftliche Erklärung in deutscher, englischer und ihrer Heimatsprache über ihre Staatsangehörigkeit, Herkunft, Wohnort (genaue Angabe mit Straße, Hausnummer, Stadtviertel, Postleitzahl, Distrikt, etc.), die Adresse der ihrem Wohnort nächstliegenden Verwaltung sowie den Wohnort ihrer Verwandten vorzulegen. Darauf erwiderte die Klägerin mit drei Schreiben vom 15.01.2007 (auf Deutsch, Englisch und in einer weiteren ungeklärten Sprache) unter Verweis auf ihre bisherigen Schreiben, vielleicht habe die Mutter ihren Brief wegen des Krieges in Uganda nicht bekommen. Leider habe sie nur eingeschränkte Möglichkeiten, da ohne finanzielle Mittel dies in ihrem Heimatland nicht möglich sei. Bekanntlich habe sie in Deutschland nicht die Möglichkeit zu arbeiten und somit auch kein eigenes Geld, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Leider könne sie keine genaue Herkunftsadresse angeben, da es bei ihnen keine Straßennamen, Postleitzahlen und dergleichen gebe. Sie würden daher immer die Adresse der nächstgelegenen Kirche benutzen, die der Ausländerbehörde bereits bekannt sei. Bekannt und aus ihrem Duldungsausweis ersichtlich sei auch, dass sie aus Uganda, Distrikt L* …, dem ehemaligen Deutsch-Ostafrika, nach Deutschland gekommen sei. Die ihrem Wohnort nächstliegende Verwaltung sei in L* …, die genaue Adresse sei ihr nicht bekannt. Sie versichere aber, dass sie weiterhin jede Möglichkeit ergreifen werde, um einen Pass zu bekommen.

Mit Schreiben vom 16.04.2007 übermittelte die Beklagte die drei Schreiben der Klägerin über das Auswärtige Amt an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Uganda mit der Bitte um Prüfung, ob es sich bei der dritten Sprache um in Uganda verwendetes Swaheli handelt, ob die Angaben zu Straßennamen, Postleitzahlen und Adressangabe (Kirche) zutreffen, ob der angebliche Geburtsort A* … im Distrikt L* … bekannt ist und – wenn ja – ob die zuständige Verwaltung wirklich in L* … liegt und welche Anschrift sie hat. Darauf antwortete die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Uganda mit Schreiben vom 24.04.2007, das verwendete Swahili entspreche nicht dem in Uganda verwendeten Swahili. In Uganda existierten in den Städten Straßennamen, Postleitzahlen gebe es nicht. Der Ort A* … sei bekannt und liege im L* … Distrikt. Das M* … O* … College in L* … existiere, es sei eine Jungenschule für die Sekundarstufe. Die Adresse sei leider unbekannt. Es sei wohl ausgeschlossen, dass Frau … sich dort zur Sekretärin habe ausbilden lassen. Obwohl … ein in L* … gebräuchlicher Name sei, halte die Botschaft die ugandische Staatsbürgerschaft für fraglich.

Mit Schreiben vom 06.08.2007 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 31.08.2007 „letztmals“ auf, ihren Reisepass oder weitere Identitätsdokumente vorzulegen, über Bekannte, Verwandte, Freunde oder Nachbarn bzw. bei den örtlich zuständigen Behörden ihres Heimatlandes ihre Personaldokumente sowie ihre Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und Schulzeugnisse zu beschaffen, alle Bemühungen unter Beifügung entsprechender Kopien schriftlich nachzuweisen und ihre wahren Personalien und ihre wahre Staatsangehörigkeit zu offenbaren.

Mit Bescheid vom 04.09.2007 forderte die Beklagte die Klägerin auf, sich zum Zweck einer Sprach- und Textanalyse am 19.09.2007 im Bundesamt einzufinden, entsprechende Angaben zu ihren Sprachkenntnissen zu machen und ihre Sprachkenntnisse gegenüber dem Gutachter anzuwenden. Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde dahingehend zusammengefasst, dass es sich bei der Klägerin mit Sicherheit um eine Sprecherin des ostafrikanischen Englisch handele. Rein auf der Basis der sprachlichen Merkmale erscheine eine Herkunft aus Uganda oder Kenia gleichermaßen wahrscheinlich, doch lasse die Landeskunde der Klägerin von Uganda eine Herkunft aus Kenia etwas wahrscheinlicher erscheinen. Eine Herkunft aus einem anderen ostafrikanischen Land werde nicht ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom 10.09.2007 übermittelte der Caritasverband Bayreuth e.V. der Beklagten ein Schreiben der Klägerin an ihre Mutter und einen Einlieferungsbeleg der D. P. AG vom 06.09.2007.

Mit Schreiben vom 13.06.2008, 19.09.2008, 14.01.2009, 04.05.2009, 17.08.2009 und 03.12.2009 wies die Beklagte die Klägerin regelmäßig auf ihre Pass(vorlage)pflicht bzw. ihre Pflichten zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung hin.

Am 09.12.2009 legte die Klägerin die Kopie eines Schreibens an ihre Mutter und einen Einlieferungsbeleg der D. P. AG vom 17.11.2009 vor.

Mit Schreiben vom 10.03.2010, 14.06.2010, 28.09.2010, 04.01.2011 und 19.04.2011 wies die Beklagte die Klägerin weiterhin regelmäßig auf ihre Pass(vorlage)pflicht bzw. ihre Pflichten zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung hin.

Am 28.04.2011 legte die Klägerin die Kopie eines weiteren Schreibens an ihre Mutter vor. Da die Schreiben jeweils an „… Uganda“ adressiert waren, wandte sich die Beklagte nach einer Internetrecherche zweimal per E-Mail an den Bischof … (…) mit der Bitte um Hilfe bei der Suche nach …, ohne eine Antwort zu erhalten.

Mit Schreiben vom 09.08.2011, 15.11.2011, 28.02.2012 und 01.06.2012 wies die Beklagte die Klägerin weiterhin regelmäßig auf ihre Pass(vorlage) pflicht bzw. ihre Pflichten zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung hin.

Mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 24.05.2012 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festzustellen, dass bei ihr aus gesundheitlichen Gründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Gegenüber der Beklagten machte sie mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten ebenfalls vom 24.05.2012 geltend, „bis zur Unanfechtbarkeit“ dieses Antrages sei es ihr nicht zuzumuten, sich Heimreisepapiere zu beschaffen, und legte mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 05.06.2012 der Beklagten das Attest eines Arztes für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie vom 07.05.2012 vor. Mit Bescheid vom 10.07.2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 12.07.2004 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 23.09.2013 (Az.: B 3 K 12.30143) ab.

Mit Schreiben vom 11.09.2012, 07.01.2013, 16.04.2013, 31.07.2013, 31.10.2013, 07.02.2014, 23.01.2015, 18.05.2015, 01.09.2015, 07.01.2016, 19.04.2016, 05.08.2016, 19.12.2016, 19.04.2017, 13.07.2017, 10.11.2017, 19.12.2017, 14.02.2018, 26.04.2018 und 08.06.2018 wies die Beklagte die Klägerin weiterhin regelmäßig auf ihre Pass(vorlage) pflicht bzw. ihre Pflichten zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung hin.

Mit Schreiben ihres ursprünglichen Prozessbevollmächtigten vom 18.01.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.05.2017 ab. Auf die Begründung wird verwiesen.

Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres ursprünglichen Prozessbevollmächtigten vom 12.05.2017, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 12.06.2017, Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.05.2017 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.05.2017 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG neu zu entscheiden.

Für dieses Verfahren hat sie außerdem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. S., …,

beantragt.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 übermittelte die Beklagte dem Verwaltungsgericht Bayreuth einen Aktenvermerk mit Anlagen über eine Vorsprache der Klägerin am 23.10.2017. Die Klägerin gab an, einen ugandischen Reisepass beantragt zu haben. Ferner legte sie eine von der Polizeiinspektion B… am 16.06.2017 ausgestellte Verlustanzeige vor, wonach sie am 14.06.2017 in B… die von der Stadt B* … am 06.11.2016 ausgestellte Duldung sowie den vom Konsulat der Republik Uganda in Berlin am 03.05.2017 ausgestellten und bis 03.05.2027 gültigen Reisepass Nr. … der Republik Uganda verloren habe, sowie eine Bestätigung der Botschaft der Republik Uganda in Berlin vom 16.10.2017, dass die Klägerin ugandische Staatsangehörige sei und einen Ersatz für ihren verlorenen ugandischen Pass Nr. … beantragt habe. Laut dem Aktenvermerk über die Vorsprache am 23.10.2017 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten an, sie habe den Reisepass schon auf der Rückreise von der Botschaft in Berlin nach B* … verloren. Ferner ergibt sich aus dem Aktenvermerk, dass die Klägerin am 20.06.2017 eine von der POK/B N* … ausgestellte Verlustanzeige vorgelegt hatte, die allein den Verlust der Duldung dokumentierte.

Mit Schreiben vom 04.12.2017 teilte die Klägerin der Beklagten mit, inzwischen sei es ihr gelungen, ihre Geburtsurkunde zu erhalten, welche in Kopie beiliege. Ferner sei bekanntlich ein Reisepass für sie beantragt worden. Über den Sachstand der Passbeantragung habe sie keine Informationen. Neben der Kopie einer Geburtsurkunde war dem Schreiben die Bestätigung der Botschaft der Republik Uganda in Berlin vom 16.10.2017 beigefügt. Nachdem die Klägerin auf entsprechende Aufforderung die angebliche Original-Geburtsurkunde vorgelegt hatte, übermittelte die Beklagte diese der Verkehrspolizeiinspektion B* … / Ermittlungsgruppe mit der Bitte um Echtheitsüberprüfung.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2017 teilte der ursprüngliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Verwaltungsgericht Bayreuth unter Vorlage der Mandatskündigung mit, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete, weil diese das Mandat entzogen habe. Mit Schriftsatz vom 13.12.2017 zeigte die nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin deren Vertretung an.

Anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten am 18.12.2017 legte die Klägerin einen Kontoauszug vor, aus dem sich ergibt, dass sie am 18.10.2017 einen Betrag von 260,00 EUR an die Botschaft der Republik Uganda wegen des verlorenen Passes überwiesen hat. Laut der Notiz vom 18.12.2017 über die Vorsprache stimmt dieser Betrag mit den Angaben über die Strafe für den Verlust des Reisepasses und die Neuausstellung überein.

Mit Schriftsatz vom 21.06.2018 teilte die Beklagte mit, dass die Klägerin nach eigenen Angaben den im vergangenen Jahr beantragten Reisepass noch immer nicht erhalten habe. Ihre Identität sei weiterhin ungeklärt. Gleichzeitig legte die Beklagte das Ergebnis der Echtheitsüberprüfung der Geburtsurkunde vor. Danach handelt es sich zweifelsfrei nicht um ein Originaldokument, sondern um eine Farbkopie. Auch der auf der Rückseite befindliche Bestätigungsstempel sei kopiert worden. Auffällig sei weiterhin, dass die Urkundsbeamtin/der Urkundsbeamte das Dokument zwar per Stempel bestätigt, jedoch nicht unterschrieben habe. Es bestünden daher berechtigte Zweifel, ob es sich bei diesem Dokument um ein Originaldokument handele.

Ferner legte die Beklagte die Kopie einer Sachstandsanfrage der Klägerin an die Botschaft der Republik Uganda vom 12.01.2018 vor, versehen mit dem Vermerk, dass die Klägerin auf den Hinweis, das vorgelegte Papier sei ein Original, geäußert habe, sie habe den Brief zweimal ausgedruckt und unterschrieben, sowie eine bei der Beklagten am 30.05.2018 eingegangene Bestätigung der Botschaft der Republik Uganda in Berlin vom 23.04.2018, dass die Klägerin ugandische Staatsangehörige sei und einen Ersatz für ihren verlorenen ugandischen Pass Nr. … beantragt habe. Der Wortlaut entspricht dem der Bestätigung vom 16.10.2017.

Mit Bescheid vom 20.06.2018 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin vom 07.05.2018 auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als Ankleiderin in der Kostümabteilung bei der … GmbH in B* … ab.

Mit Beschluss vom 27.06.2018 lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit folgender Begründung ab:

„Allen Anhaltspunkten nach ist gemäß § 113 Abs. 5 VwGO weder die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu erteilen, noch die Verpflichtung, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, auszusprechen, weil die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist.

1.1 Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1), sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2), seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommenssowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (Nr. 3) und über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4).

Offensichtlich sichert die Klägerin, die ausschließlich von Sozialleistungen lebt, ihren Lebensunterhalt nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit, und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, welche die begründete Annahme rechtfertigen würden, dass sie künftig ihren Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, d. h. ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Krankheits-, behinderungs- oder altersbedingte Gründe, aus denen gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG von dieser Voraussetzung abzusehen wäre, sind nicht ersichtlich, sodass die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach schon am Erfordernis des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG scheitern wird.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihr die beantragte Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit versagt worden sei. Denn gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Dass dies bei der Klägerin der Fall war und ist, ergibt sich zweifelsfrei aus I. der Gründe und den nachfolgenden Ausführungen zu § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG.

1.2 Gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Dies trifft auf die Klägerin allem Anschein nach immer noch zu.

Die zumutbaren Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung des Ausreisehindernisses Passlosigkeit ergeben sich aus dem Aufenthaltsgesetz und der Aufenthaltsverordnung. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz – Befreiung von der Passpflicht durch Rechtsverordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) oder Erfüllung der Passpflicht durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG) – liegen bei der Klägerin unstreitig nicht vor. Den besonderen Stellenwert der Passpflicht unterstreicht § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der Aufenthalt im Bundesgebiet entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG einen Straftatbestand erfüllt. Dementsprechend ist ein Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV verpflichtet einen Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält und keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, ganz konkret, unverzüglich die Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen. Ist dem Ausländer der bisherige Pass oder Passersatz abhandengekommen, ergibt sich die Verpflichtung zur unverzüglichen Beantragung eines neuen Passes oder Passersatzes aus § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV. Gemäß § 49 Abs. 2 AufenthG ist jeder Ausländer verpflichtet, die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Besitzt der Ausländer einen Pass, hat er diesen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Die Klägerin hat sich trotz ständiger Aufforderungen seitens der Beklagten vor der – von ihr hinsichtlich Zeitpunkt und Vorgehensweise nicht nachgewiesenen – Beantragung des angeblich am 03.05.2017 ausgestellten und am 14.06.2017 verlorenen Reisepasses überhaupt nicht ernsthaft und zielführend um eine Passbeschaffung bemüht. Anders ist es nicht zu erklären, dass angeblich erst am 03.05.2017 und nicht schon früher ein ugandischer Reisepass für die Klägerin ausgestellt wurde. Allem Anschein nach hat die Klägerin mit der erfolgversprechenden Beantragung eines Reisepasses gewartet, bis sie annahm, nunmehr die Voraussetzungen für die im Januar 2017 beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu erfüllen, und sicherheitshalber den angeblich am 03.05.2017 ausgestellten Reisepass der Beklagten zunächst vorenthalten. Ihre diesbezügliche Behauptung, sie habe den Reisepass nicht vorlegen können, weil sie ihn schon auf der Rückreise von der Botschaft in Berlin nach B* … verloren habe, ist nicht glaubhaft, nachdem in der Verlustanzeige als Verlustort „… B* …, …, sonstiges Geschäft“ angegeben ist. Einen neuen Reisepass hat die Klägerin nicht unmittelbar nach der Verlustmeldung, sondern erst im Oktober 2017 beantragt. Dass dieses Ersatzdokument bis heute, also nach nunmehr acht Monaten, noch nicht ausgestellt wurde, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Die stereotypen, inhaltlich identischen Bestätigungen der Botschaft der Republik Uganda vom 16.10.2017 und 23.04.2018 sind insoweit nicht aussagekräftig, insbesondere stellt das Schreiben vom 23.04.2018 keine Antwort auf die angeblich gestellte Sachstandsanfrage der Klägerin vom 12.01.2018 dar. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Klägerin nach wie vor die Aufenthaltsbeendigung durch Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung des Ausreisehindernisses Passlosigkeit verhindert.

1.3 Solange kein Pass vorliegt, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG auch an der Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG – Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie Erfüllung der Passpflicht. Nach dem Ergebnis der Echtheitsüberprüfung ist die vorgelegte vermeintliche Original-Geburtsurkunde kein geeigneter Identitätsnachweis.

1.4 Auch wenn die Klägerin angesichts dessen nunmehr einen Pass vorlegen sollte, bleibt die Versagung der Aufenthaltserlaubnis, unabhängig von der Erfüllung oder Nichterfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG, rechtmäßig. Zwar schließt § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur für den Fall zwingend aus, dass der Ausländer (noch) aktuell die Aufenthaltsbeendigung u.a. durch Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Die Verwendung der Präsensform in § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG „verhindert oder verzögert“ rechtfertigt für sich allerdings nicht, das in der Vergangenheit liegende Fehlverhalten gänzlich unberücksichtigt zu lassen (OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2017 – 1 Bs 207/16, Rn. 31 f, juris). Vielmehr kann ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten in Form von Identitätstäuschungen, fehlender Mitwirkung an der Beseitigung von Ausreisehindernissen o.ä. die Annahme eines möglichen Ausnahmefalles von der Regelerteilungsnorm des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG begründen, da diese nur einen Soll-Anspruch einräumt. Das ermöglicht es, besondere Umstände zu berücksichtigen und im Hinblick auf diese die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch bei Erfüllung der besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu versagen (OVG Hamburg, a.a.O. Rn. 42 f, 50).

Gemessen daran bleibt die Versagung der von der Klägerin beantragten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig, auch wenn mit der Vorlage eines Reisepasses der Versagungsgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG entfallen sollte. Das Fehlverhalten der Klägerin hat ein solches Gewicht, dass bei der gebotenen Interessenabwägung nur die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die formale Erfüllung der Integrationsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AufenthG – acht Jahre ununterbrochener geduldeter/gestatteter Aufenthalt im Bundesgebiet – seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens im April 2005 allein auf die gesetzwidrige Verweigerungshaltung der Klägerin zurückzuführen ist, an der sie bis zuletzt festgehalten hat.“

Nachdem gegen diesen Beschluss keine Beschwerde eingelegt worden war, hörte das Verwaltungsgericht Bayreuth die Beteiligten mit Schreiben vom 25.07.2018 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid an.

Dem widersprach die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.08.2018 und trug ergänzend vor, nachdem sie im Mai 2017 ihren Pass verloren gehabt habe, habe sie diesen Verlust bei der Polizei anzeigen wollen. Dort habe man ihr mitgeteilt, sie solle zunächst am Fundbüro nachfragen und danach gegebenenfalls nochmal vorbeikommen. Da es der Klägerin nicht gelungen sei, den Pass aufzufinden, und dieser auch nicht beim Fundbüro abgegeben worden sei, habe sie dann unter dem 14.08.2017 die Verlustanzeige gestellt, die in Kopie beigefügt sei. Die Beantragung eines neuen Reisepasses sei erst im Oktober erfolgt, da die Klägerin zuvor noch eine notarielle eidesstattliche Erklärung zur Vorlage bei der Botschaft habe beschaffen müssen. Zum Beweis, dass diese Erklärung von der Botschaft verlangt werde, werde das Merkblatt der Botschaft in Kopie vorgelegt. Da die Klägerin zunächst nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt habe, um die Notariatskosten zu begleichen, habe die Beantragung des Passes erst im Oktober erfolgen können. Die Klägerin habe eine Bestätigung über die Beantragung des Passes sowie eine Bestätigung über die Zahlung der notwendigen Gebühren zu den Akten der Beklagten gereicht. Darüber hinaus frage sie regelmäßig bei der Botschaft und erkundige sich nach dem Sachstand. Zum Beweis werde das Schreiben an die Botschaft vom 12.01.2018 vorgelegt. Zudem habe die Klägerin zur Klärung ihrer Identität und in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten ihre Geburtsurkunde im Original vorgelegt. Dies werde weder von der Beklagten noch vom Gericht zugunsten der Klägerin berücksichtigt.

Daraufhin wurde mit Verfügung vom 13.08.2018 nach vorheriger telefonischer Abstimmung mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin persönlich Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29.08.2018, … Uhr bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2018, bei Gericht eingegangen am 20.08.2018, teilte die Beklagte mit, die Klägerin habe am 14.08.2018 im Ausländeramt vorgesprochen und einen ugandischen Reisepass vorgelegt. Dieses Dokument sei an die VPI in B* … zur Echtheitsüberprüfung übersandt worden. Soweit es sich bei dem Dokument um ein Original handeln sollte, wäre die Identität der Klägerin geklärt, die Staatsangehörigkeit würde sich auf ugandisch ändern.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2018, bei Gericht eingegangen am 17.08.2018, teilte die Klägerin mit, sie habe inzwischen einen Reisepass der Republik Uganda erhalten und diesen am 14.08.2018 der Beklagten übergeben, die nunmehr die Echtheitsprüfung veranlasst habe. Da die Identität und Staatsangehörigkeit der Klägerin damit nun abschließend geklärt sein dürften, sei ihren Anträgen stattzugeben.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 29.08.2018 verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO ist der Bescheid vom 12.05.2017 nicht aufzuheben und weder die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu erteilen, noch die Verpflichtung, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, auszusprechen, weil die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist.

Der Tatbestand des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis einem „geduldeten“ Ausländer erteilt werden soll, ist schon deshalb nicht erfüllt, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Abschiebung der Klägerin nicht mehr ausgesetzt ist und weder der ursprüngliche Duldungsgrund der Passlosigkeit vorliegt noch andere Duldungsgründe im Rechtssinne ersichtlich sind.

Auch unabhängig davon wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG, wie sich aus dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 27.06.2018 ergibt, zu Recht versagt. Insoweit verweist das Gericht zunächst auf die im Tatbestand wiedergegebenen Gründe des Prozesskostenhilfebeschlusses und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Zusammenfassend bzw. ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Von der Nichterfüllung der regelmäßigen Integrationsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG (überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts) ist nach wie vor auszugehen, nachdem die Klägerin hierzu nichts weiter vorgetragen hat, obwohl dies angesichts der Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss angezeigt gewesen wäre (so auch BayVGH, Beschluss vom 29.08.2018 – 19 CE 18.1829, Rn. 4).

Davon abgesehen ist die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG rechtmäßig, wenn die Erfüllung der Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG eines mindestens achtjährigen ununterbrochenen geduldeten, gestatteten oder erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet ganz überwiegend auf dem tatsächlichen Abschiebungshindernis einer verschuldeten Passlosigkeit des Ausländers beruht (so auch Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 Rn. 5, Stand: 21.08.2018).

Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass § 25b AufenthG die Legalisierung eines rechtswidrigen humanitären Aufenthalts bezweckt (vgl. zu § 25a AufenthG BayVGH, Beschluss vom 07.08.2018 – 19 CE 18.1628 Rn. 8). Beruht der Aufenthalt nicht auf humanitären Duldungsgründen, sondern wurde die Aussetzung der Abschiebung durch eine gesetzwidrige Mitwirkungsverweigerung bei der Passbeschaffung gewissermaßen „erzwungen“, liegt ein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigt, abweichend vom Soll-Anspruch des § 25b Abs. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (vgl. zu einer anderen, nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Ergebnis vergleichbaren Fallkonstellation des § 25a AufenthG BayVGH, a.a.O. Rn. 9 und 10: Dort wird als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG gefordert, dass humanitäre, spezifisch die Antragstellerin betreffende Duldungsgründe vorliegen, die eine Legalisierung des Aufenthalts nahelegen; eine Duldung allein wegen fehlender Ausreisepapiere wird als nicht ausreichend erachtet).

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass sie im Falle einer pflichtgemäßen Mitwirkung bei der Passbeschaffung schon vor Ablauf der Achtjahresfrist und erst recht vor Inkrafttreten des § 25b AufenthG am 01.08.2015 einen Pass erhalten hätte mit der Folge, dass eine freiwillige Ausreise bzw. eine Abschiebung nicht mehr unmöglich gewesen wäre. Auf die diesbezügliche gerichtliche Nachfrage gab die Klägerin an, die Passbeschaffung im Jahr 2017 habe nicht plötzlich geklappt, sondern sei das Ergebnis eines langen Prozesses gewesen. Sie habe nicht arbeiten dürfen und kein Geld für die Passbeschaffung gehabt. Für die Geburtsurkunde brauche man die Unterschrift des Clans. Ohne die Unterschrift des Clans gebe es keine Geburtsurkunde und die Beschaffung sei aufwendig. Vor der Passausstellung im Jahr 2017 habe sie der ugandischen Botschaft keine besonderen Unterlagen vorgelegt. Sie habe nur Briefe an die Kirche im Heimatort geschrieben und keine Antwort erhalten. Man habe ihr dann bei der Botschaft gesagt, sie brauche zumindest die Nummer einer Geburtsurkunde. Die Mutter habe dann die Nummer der Geburtsurkunde in Uganda an die Botschaft, gemeint sei die entsprechende ugandische Verwaltungsbehörde, geschickt. Das sei 2013 oder 2014 gewesen.

Diese Ausführungen sind im Wesentlichen unsubstantiiert und nicht geeignet, den aus der Ausländerakte gewonnenen und im Prozesskostenhilfebeschluss dargelegten Eindruck, dass die Klägerin über ein Jahrzehnt hinweg eine zielführende Mitwirkung bei der Passbeschaffung verweigert hat, zu entkräften. So ist nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar, was letztendlich für die Ausstellung eines Passes im Jahr 2017 ausschlaggebend war, welche Rolle die Unterschrift des Clans spielt, wo doch offensichtlich die Angabe der Nummer der Geburtsurkunde bei der Botschaft ausreicht, warum eine Kontaktaufnahme mit der Mutter jahrelang nicht und dann im Jahr 2013 oder 2014 auf einmal doch gelungen sein soll und wofür genau das Geld gefehlt hat (der Schriftsatz vom 07.08.2018, in dem von ungenügenden finanziellen Mitteln die Rede ist, bezieht sich nur auf die Beantragung eines neuen Passes nach dem Verlust im Mai 2017). Sollte es zutreffen, dass die Mutter der Klägerin im Jahr 2013 oder 2014 die Nummer der Geburtsurkunde der Klägerin an irgendeine Behörde in Uganda übermittelt hat, ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin dies trotz engmaschiger behördlicher Hinweise erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und offensichtlich nicht auf eine Bekanntgabe gegenüber einer mit ihrem Fall befassten Behörde hingewirkt hat.

Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin betont, die Klägerin habe von Anfang an zutreffend angegeben, ugandische Staatsangehörige zu sein, liegt es auf der Hand, dass diese Angabe zur Identitätsklärung nicht ausreicht. Auch der Umstand, dass der Klägerin nun ein ugandischer Pass ausgestellt worden ist, ist kein hinreichender Beleg für eine (auch nur im Wesentlichen) pflichtgemäße Mitwirkung. Der späte Zeitpunkt der Passausstellung spricht vielmehr dafür, dass diese Mitwirkung in den davorliegenden zahlreichen Jahren nicht stattgefunden hat (so auch BayVGH, Beschluss vom 29.08.2018 – 19 CE 18.1829, Rn. 3, mit dem die Beschwerde der Klägerin (Antragstellerin) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29.08.2018 – B 6 E 18.906 zurückgewiesen wurde).

Ist somit davon auszugehen, dass der mindestens achtjährige Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegend auf der gesetzwidrigen Verweigerung einer zielführenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung beruht, gilt dies zwangsläufig auch für sonstige Integrationsleistungen, die in diesem Zeitraum erbracht wurden. Abgesehen davon, dass solche weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren einschließlich der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurden, wären sie demzufolge auch nicht geeignet, fehlende regelmäßige Integrationsvoraussetzungen auszugleichen (vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 Rn. 38, Stand: 21.08.2018) bzw. eine positive Ermessensentscheidung zu rechtfertigen.

Die Klage wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Aug. 2018 - B 6 K 17.447 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 95 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet a

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 3 Passpflicht


(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen


(1) Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn1.er sich seit drei Jahre

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 48 Ausweisrechtliche Pflichten


(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebungauf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration


(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesre

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität


(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sons

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 56 Ausweisrechtliche Pflichten


(1) Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,1.in Fällen, in denen er keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes oder Pas

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Aug. 2018 - B 6 K 17.447 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16

bei uns veröffentlicht am 19.05.2017

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdev

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,

1.
in Fällen, in denen er keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes oder Passersatzes die Verlängerung oder Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz zu beantragen, wenn der bisherige Pass oder Passersatz aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekommen ist,
3.
unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz oder die Änderung seines bisherigen Passes oder Passersatzes zu beantragen, sobald im Pass oder Passersatz enthaltene Angaben unzutreffend sind,
4.
unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder 2 erfüllt sind und kein deutscher Passersatz beantragt wurde,
5.
der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich den Verlust und das Wiederauffinden seines Passes, seines Passersatzes oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen; bei Verlust im Ausland kann die Anzeige auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
6.
einen wiederaufgefundenen Pass oder Passersatz unverzüglich zusammen mit sämtlichen nach dem Verlust ausgestellten Pässen oder in- oder ausländischen Passersatzpapieren der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, selbst wenn er den Verlust des Passes oder Passersatzes nicht angezeigt hat; bei Verlust im Ausland kann die Vorlage auch bei einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
7.
seinen deutschen Passersatz unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder, sofern eine deutsche Auslandsvertretung dies durch Eintragung im Passersatz angeordnet hat, nach der Einreise der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen; dies gilt nicht für Bescheinigungen über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs. 2), Europäische Reisedokumente für die Rückkehr (§ 1 Abs. 8) und für Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5), und
8.
seinen Pass oder Passersatz zur Anbringung von Vermerken über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise, des Antreffens im Bundesgebiet sowie über Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz in seinem Pass oder Passersatz durch die Ausländerbehörden oder die Polizeibehörden des Bundes oder der Länder sowie die sonstigen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden auf Verlangen vorzulegen und die Vornahme einer solchen Eintragung zu dulden.

(2) Ausländer, denen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte auszustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Daten des Ausländers enthalten:

1.
Namen,
2.
Vornamen,
3.
frühere Namen,
4.
Geburtsdatum und -ort,
5.
Anschrift im Inland,
6.
frühere Anschriften,
7.
gegenwärtige und frühere Staatsangehörigkeiten,
8.
Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts und
9.
das eheliche oder Verwandtschaftsverhältnis zu der Person, von der er ein Aufenthaltsrecht ableitet.

(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Darüber hinaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke und das Lichtbild.

(2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.

(3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn

1.
dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder
2.
es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet.

(4a) Die Identität eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Bei Ausländern nach Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden.

(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,

1.
wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist;
2.
wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will;
3.
bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt;
4.
wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird;
5.
bei der Beantragung eines nationalen Visums;
6.
bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23, für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 oder für ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, sowie in den Fällen des § 29 Absatz 3;
7.
wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden ist.

(6) Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken.

(7) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

(8) Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.

(9) Die Identität eines Ausländers, der sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.

(10) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 zu dulden.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Vorliegend wendet sich die Antragsgegnerin gegen die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung, von einer Abschiebung des Antragstellers bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eines die Hauptsache betreffenden erstinstanzlichen Urteils abzusehen.

2

Der Antragsteller kam im Alter von 14 Jahren zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (wohl) im September 2004 in die Bundesrepublik Deutschland. Die Familie gab dabei den Namen … an und behauptete, keine Pässe zu besitzen. Die Antragsgegnerin forderte die Familie bestandskräftig zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung an. Ab 18. November 2004 erhielt der Antragsteller fast ununterbrochen Duldungen. Nachdem er volljährig geworden war, forderte die Antragsgegnerin ihn wiederholt vergeblich auf, sich Identitätspapiere zu beschaffen und diese vorzulegen. Anfang Dezember 2013 gab die Mutter des Antragstellers – der Vater hatte sich zuvor von der Familie getrennt – bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde zu, dass die bisher von der Familie verwendeten Personalien falsch seien; richtige Papiere sollten besorgt und vorgelegt werden. Ende März 2014 legte der Antragsteller einen bereits am 18. März 2004 ausgestellten aserbaidschanischen Personalausweis mit den jetzigen Personalien vor, im November 2014 ferner einen gültigen aserbaidschanischen Pass.

3

Nachdem dem Antragsteller erstmals im Mai 2015 die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt worden war, begann er Mitte Juli 2015 mit einer Beschäftigung bei einem Personalservice-Unternehmen.

4

Bereits am 12. Dezember 2014 hatte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragt und in der Folge wiederholt daran erinnert. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK und des (künftigen) § 25b AufenthG dürften erfüllt sein. Mit Bescheid vom 17. Juni 2016 lehnte das Einwohner-Zentralamt der Antragsgegnerin den Antrag ab. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sei abzulehnen. Aufgrund der langen zielgerichteten Verschleierung der Identität sei zwar die zeitliche Voraussetzung eines mindestens achtjährigen geduldeten Aufenthalts erreicht. Eine nachhaltige Integration liege aber nicht vor. Das erst seit Mitte Juli 2015 bestehende Beschäftigungsverhältnis reiche, auch wenn der Antragsteller hieraus aktuell seinen finanziellen Grundbedarf fast decke, nicht aus, eine positive Prognose abzugeben; hiergegen spreche auch, dass der Antragsteller keinen Schulabschluss habe und über keine Berufsausbildung verfüge. Auch die Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Den Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 26. September 2016 zugestellt, zurück. Die langjährigen Täuschungshandlungen des Antragstellers hätten ein solches Gewicht, dass ein Ausnahmefall von der Regelannahme der nachhaltigen Integration gegeben sei. Am 15. November 2016 übersandte der Antragsteller-Bevollmächtige die Klageschrift vom 14. Oktober 2016 per Telefax an das Verwaltungsgericht und beantragte zugleich mit gesondertem Schriftsatz die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

5

Bereits am 7. Oktober 2016 hatte der Antragsteller, den die Antragsgegnerin am Tag zuvor hatte abschieben wollen, beantragt, die Antragsgegnerin mittels einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. November 2016 insoweit statt, als es die Antragsgegnerin verpflichtete, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eines die Hauptsache betreffenden erstinstanzlichen Urteils von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen.

6

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Der Antragsteller erfülle die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufgeführten Regelvoraussetzungen für die Annahme einer nachhaltigen Integration. Das Gericht könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit einen Ausnahmefall feststellen, in dem trotz Erfüllung der genannten Voraussetzungen eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu verneinen sei. Die zurückliegende langjährige Täuschung des Antragstellers über seine Identität, die keinen Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfülle, begründe keinen atypischen Ausnahmefall. Da sich der Gesetzgeber bewusst gewesen sein, dass viele geduldete Ausländer ihren Duldungsstatus maßgeblich durch Identitätstäuschung erlangt hätten, erscheine es fraglich, ob zurückliegende Täuschungshandlungen überhaupt einen ungeschriebenen Ausnahmefall begründen könnten. Allerdings solle nach der Gesetzesbegründung nicht jedes in der Vergangenheit liegende Fehlverhalten amnestiert werden. Somit könne ein ungeschriebener Ausnahmefall aufgrund zurückliegender Täuschungshandlungen allenfalls dann angenommen werden, wenn den Täuschungshandlungen in einem atypischen Fall eine besondere Verwerflichkeit beizumessen sei. Dies sei im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Weder sei die fast zehnjährige Dauer der Identitätstäuschung im Anwendungsbereich des § 25b AufenthG untypisch noch sei das Verhalten des Antragstellers, der in das Täuschungsverhalten gleichsam hineingewachsen sei, in besonderem Maße verwerflich. Ebenso dürfte der Umstand, dass der Antragsteller auch aufgrund vieler unentschuldigter Fehlzeiten keinen Schulabschluss erreicht habe, noch keinen atypischen Ausnahmefall begründen; § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG zeige nämlich, dass dann, wenn der Lebensunterhalt tatsächlich überwiegend gesichert werde, eine Prognose der Erwerbsmöglichkeiten anhand der Schul- und Ausbildungssituation nicht angestellt werden müsse. Dem Antragsteller sei auch kein (schwerwiegendes) Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) entgegenzuhalten. Das frühere Fehlverhalten gefährde aktuell die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht; es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller künftig gleichartige Rechtsverstöße wieder begehen werde. Im übrigen wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn vergangene Identitätstäuschungen bei Prüfung der nachhaltigen Integration im Sinn von § 25b Abs. 1 AufenthG grundsätzlich keinen atypischen Ausnahmefall begründen könnten, im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aber zur Annahme eines Ausweisungsinteresses und damit zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führten.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie ist der Ansicht, dass dann, wenn jemand über Jahre über seine Identität getäuscht habe, nicht von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden könne. In einem solchen Fall sei von einem gegen eine Integration sprechenden Ausnahmefall auszugehen. In Übereinstimmung mit Entscheidungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte sei sie der Auffassung, dass die langjährige Identitätstäuschung des Antragstellers nach Art und Dauer so bedeutsam sei, dass sie das Gewicht der in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG aufgeführten Integrationsleistungen beseitige. Auch sei vorliegend ein Ausweisungsinteresse zu bejahen; der vom Verwaltungsgericht angenommene Wertungswiderspruch bestehe nicht. Immer dann, wenn ein Ausweisungsinteresse bestehe, müsse auch davon ausgegangen werden, dass sich der Ausländer nicht nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert habe. Schließlich sei zu befürchten, dass die Beschäftigungsverhältnisse des Antragstellers aufgrund seiner fehlenden Schul- und Berufsausbildung künftig immer prekär sein würden, auch wenn er gegenwärtig seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichere.

II.

8

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdebegründung tragende Teile der Begründung des angefochtenen Beschlusses in ausreichender Weise in Zweifel gezogen. Hierdurch ist das Beschwerdegericht berechtigt, ohne die Begrenzung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eigenständig über den Anordnungsantrag des Antragstellers zu entscheiden. Indes ergibt diese Prüfung, dass das Verwaltungsgericht zu Recht eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers erlassen hat.

9

1. Das Beschwerdegericht geht für das einstweilige Rechtsschutzverfahren davon aus, dass der Ablehnungsbescheid des Einwohner-Zentralamts vom 17. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2016 noch nicht bestandskräftig ist.

10

a) Der Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016 wurde dem Antragsteller-Bevollmächtigten am 26. September 2016 per Empfangsbekenntnis zugestellt (S. 455 der Ausländerakte). Die Klagefrist endete am 26. Oktober 2016, ohne dass bis dahin eine Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen war. Damit wurde der Ablehnungsbescheid zunächst bestandskräftig; unter diesen Umständen hätte das Verwaltungsgericht am 3. November 2016 dem Eilantrag des Antragstellers nicht stattgeben dürfen; die dennoch erlassene einstweilige Anordnung ging zunächst ins Leere.

11

b) Indes bewirkt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass die eingetretene Bestandskraft des Ablehnungsbescheides nachträglich wieder entfällt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2015, § 60 Rn. 1). Solches dürfte hier in Betracht kommen. Die auf den 14. Oktober 2016 datierte Klageschrift wurde per Telefax am 15. November 2016 an das Verwaltungsgericht übersandt (Verfahren 17 K 6798/16). Ebenfalls am 15. November 2016 ging beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Über diesen muss originär zwar das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren entscheiden (§ 60 Abs. 4 VwGO), doch ist im Rahmen der Beschwerdeentscheidung eine Prognose über den voraussichtlichen Erfolg dieses Antrags zu stellen.

12

aa) Die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag dürften wohl ausreichend sein, um Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren. Nach den Kanzleiunterlagen sei die Klage am 14. Oktober 2016 gefertigt und dem Bevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt worden. Dieser habe die unterschriebene und mit weiteren Schriftstücken versehene Klage an die Kanzleiangestellte zurückgegeben, die sie zur Gerichtspost gelegt habe. Frau Rechtsanwältin H. aus der Bürogemeinschaft des Bevollmächtigten habe am Dienstag, den 18. Oktober 2016 den Postausgangskorb geleert und die Post in der Poststelle des Amtsgerichts Hamburg (die auch zur Entgegennahme von an das Verwaltungsgericht gerichteter Post zuständig ist) abgegeben. Am Tag des Fristablaufs sei die Erledigung mit positivem Ergebnis überprüft worden.

13

Kritisch mag sein, dass die Kanzleimitarbeiterin in ihrer eidesstattlichen Versicherung lediglich "davon ausgeht", dass sie die gefertigte und vom Anwalt unterzeichnete Klageschrift in den Ausgangskorb für Gerichtspost gelegt habe, da sie dort hinein "gehört hätte", und dass keine Erklärung der Rechtsanwältin H. ... über das Leeren des Gerichtspostausgangskorbes und das Abgeben der Gerichtspost bei der Gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg am 18. Oktober 2016 vorliegt. Ein lückenloser Nachweis von Routinevorgängen für jeden Einzelfall wird aber nicht verlangt werden können. Bei der Aktenkontrolle am Tag des Fristablaufs (26. Oktober 2016) zeigte sich, dass sich in der Handakte – wie das bei ordnungsgemäßer Erledigung einer solchen Fristsache üblicherweise der Fall ist – eine Klageschriftkopie mit der Bemerkung befand, der Mandant habe eine Abschrift der Klageschrift erhalten. Der Umstand, dass noch keine Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichts vorlag, musste – abgesehen davon, dass zwischen der angenommenen Mitnahme der Post durch Frau Rechtsanwältin H. ... und dem Ende der Klagefrist nur acht Tage lagen – hier nicht zwingend eine Nachfrage beim Verwaltungsgericht veranlassen, da die Klage mit gut ausreichendem Zeitvorlauf abgesandt worden war bzw. worden sein soll. Eine Nachfrage beim Verwaltungsgericht oder gar eine vorsichtshalber noch vorgenommene Übersendung der Klageschrift per Fax wäre allenfalls dann veranlasst gewesen, wenn zweifelhaft gewesen wäre, ob die gewählte Übersendungsart ausgereicht hätte, die Frist zu wahren (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.12.1994, 2 BvR 106/93, NJW 1995, 1210, juris Rn. 19).

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bb) Der Wiedereinsetzungsantrag dürfte auch rechtzeitig – innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwGO) – gestellt worden sein. Der Bevollmächtigte hat im Wiedereinsetzungsantrag angegeben, er habe die Säumnis "im Rahmen der Prozessvorbereitung am Montag, 14.10.2016 bemerkt", weil die Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichts noch nicht vorgelegen habe; eine telefonische Nachfrage seitens seiner Kanzleiangestellten beim Verwaltungsgericht "am 15.10.2016" habe ergeben, dass eine Klage dort nicht vorliege. Soweit sich die Datumsangaben auf den Monat Oktober zu beziehen scheinen, handelt es sich erkennbar um ein Versehen. Der 14. Oktober 2016 war – anders als der 14. November – kein Montag, sondern ein Freitag. Wenn die Klageschrift vom 14. Oktober 2016 datiert, konnte an diesem Tag noch keine Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichts vorliegen. Auch der Umstand, dass die Klageschrift vom 14. Oktober 2016 am 15. November 2016 ans Gericht gefaxt wurde, spricht dafür, dass die Säumnis erst am 14. November 2016 bemerkt worden war. Von einem Versehen hinsichtlich der Datumsabgabe geht auch der Bevollmächtigte des Antragstellers aus. Mit der Formulierung "im Rahmen der Prozessvorbereitung" meinte er, wie er auf Nachfrage mitgeteilt und belegt hat, die Vorbereitung auf eine strafrechtliche Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Hamburg.

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Es kann dahinstehen, ob dem Bevollmächtigten bereits bei sorgfältiger Lektüre des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 3. November 2016 hätte auffallen müssen, dass bis zu diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht noch keine Klage eingegangen war, da die Ausführungen auf Seite 3 des Beschlusses nur für diesen Fall Sinn machten. Aber auch dann, wenn auf den Empfang dieses Beschlusses (laut Empfangsbekenntnis am 10. November 2016) abgestellt würde, wäre mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 15. November 2016 die Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO gewahrt.

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2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zugunsten des Antragstellers eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO des Inhalts erlassen, dass der Antragsteller vorläufig nicht abgeschoben werden darf.

17

Ein Anordnungsgrund liegt offenkundig vor: Die Antragsgegnerin hatte Vorbereitungen getroffen, den Antragsteller am 6. Oktober 2016 abzuschieben; das Vorhaben scheiterte allein daran, dass der Antragsteller am Morgen dieses Tages nicht in seiner Wohnung angetroffen worden war. Die Mutter des Antragstellers war bereits am 19. Juli 2016 nach Aserbaidschan abgeschoben worden.

18

Der Antragsteller kann sich auch auf einen Anordnungsanspruch berufen. Es kommt zumindest ernsthaft in Betracht, dass die Antragsgegnerin über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erneut zu entscheiden haben wird. Angesichts dessen überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von Abschiebemaßnahmen verschont zu bleiben. Ein Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG dürfte kaum erfolgreich aus dem Ausland betrieben werden können, da es dann schon an der gesetzlichen Voraussetzung des "geduldeten Ausländers" fehlen würde.

19

a) Das Beschwerdegericht hat Bedenken, dem Verwaltungsgericht in seiner Ansicht zu folgen, der Antragsteller erfülle "unstreitig die regelmäßigen Voraussetzungen für eine nachhaltige Integration nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG". So ist den Sachakten und Gerichtsakten nicht zu entnehmen, ob der Antragsteller sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse verfügt (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG). Dass dem Antragsteller solche Kenntnisse in der Schule vermittelt worden sind, ist fraglich. Die im Jahr 2016 ausgestellte Bescheinigung über den Besuch der Klasse ABC der Schule ... vom 29. Oktober 2004 bis 31. Juli 2005 – kurz nach der Einreise der Familie – enthält keine Angaben über die Intensität des Schulbesuchs und ggf. erzielte Leistungen. Die Zeugnisse der Berufsvorbereitungsschule (Vorbereitungsjahr für Migranten) weisen für den Zeitraum von 6. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2008 hohe Fehlzeiten und überwiegend "mangelhafte" Leistungen (soweit überhaupt bewertbar) aus. – Allerdings hat die Antragsgegnerin diese Fragen bisher nicht thematisiert, so dass dem Antragsteller nicht vorzuhalten ist, er habe das Vorliegen der genannten Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller wird die Erfüllung dieser Voraussetzungen allerdings im Hauptsacheverfahren noch nachweisen müssen.

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b) Die übrigen Integrationsanforderungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG (die Nr. 5 ist hier nicht einschlägig) sind erfüllt.

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aa) Der Antragsteller hält sich seit September 2004 ununterbrochen in Deutschland auf. Sein Aufenthalt ist jedenfalls seit 18. November 2004 auch formell geduldet. Geringfügige Unterbrechungen bei den Duldungszeiträumen beruhten darauf, dass sich der Antragsteller in Untersuchungshaft (März 2010) bzw. in stationärer Krankenhausbehandlung (Ende 2014/Anfang 2015) befand. Die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ist somit erfüllt.

22

bb) Der Antragsteller dürfte seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG).

23

Der Antragsteller erhielt erstmals am 11. Mai 2015 eine Duldung, in der ihm die Beschäftigung erlaubt wurde. Bei der Antragsgegnerin legte er in der Folge Verdienstabrechnungen über eine Tätigkeit bei der P. Service Zeitarbeit UG in Hamburg von Juli 2015 bis Februar 2016 vor. Mit dem aus diesem Arbeitsverhältnis erzielten Lohn vermochte der Antragsteller laut Berechnung der Antragsgegnerin (angenommener Grundbedarf: 715,24 Euro, siehe Ausländerakte S. 366) seinen Lebensunterhalt fast vollständig zu sichern; die Unterdeckung lag unter 10 Euro.

24

Da der Antragsteller in seinem Eilantrag vom 7. Oktober 2016 lediglich ausgeführt hatte, er gehe auch weiterhin einer Beschäftigung nach, forderte das Beschwerdegericht Nachweise hierüber an. Aus den im März und Mai 2017 vorgelegten Lohnabrechnungen ergibt sich, dass der Antragsteller bei der P… Service Zeitarbeit UG von Juli 2015 bis Ende Mai 2016 beschäftigt war, anschließend vom 27. Juni bis 27. Juli 2016 bei der T. … Personaldienstleistung GmbH. Vom 15. August bis 20. Oktober 2016 und wieder ab 1. Dezember 2016 bis zumindest Februar 2017 (Bescheinigung im März 2017 übersandt) war bzw. ist der Antragsteller bei der H. … Personal Service GmbH beschäftigt.

25

Aus den Lohnabrechnungen ergibt sich für die Zeit von Januar bis Mai 2016 ein Bruttolohn von insgesamt 7.008,01 Euro (netto: 5.244,36 Euro), für Juni/Juli 2016 (nur zeitweilig beschäftigt) von insgesamt 1.186,65 Euro brutto (netto: 934,15 Euro) und für die Monate August bis Oktober 2016 (im August und Oktober nur teilweise beschäftigt) insgesamt 3.428,29 Euro brutto (netto: 2.479,66 Euro). Im Dezember 2016 verdiente der Antragsteller schließlich 2.045,11 Euro brutto (netto: 1.405,78 Euro). Die Bruttosumme über das ganze Jahr 2016 beträgt damit 13.668,06 Euro, die Nettosumme 10.063,95 Euro.

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Die Bezüge für die beiden ersten Monate des Jahres 2017, bezogen jeweils von der H. … Personal Service GmbH, beliefen sich auf brutto 1.078,84 Euro und 1.663,74 Euro (netto: 828,23 Euro und 1.341,74 Euro).

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Jedenfalls mit dem hieraus zu errechnenden Durchschnittsverdienst sichert der Antragsteller seinen Lebensunterhalt (monatlicher Grundbedarf: 715,24 Euro, siehe oben) überwiegend durch Erwerbstätigkeit, selbst wenn vom Nettoverdienst noch die Beträge nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II abgezogen werden (zur Maßgeblichkeit der Bedarfsermittlung nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2008, 1 C 32.07, BVerwGE 131, 370, juris Rn. 19 ff.).

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Die Beschäftigungsbiografie des Antragstellers seit Juli 2015 rechtfertigt insgesamt die Annahme, dass der Antragsteller auch künftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Zwar finden sich in dieser Zeit einige Lücken, in denen der Antragsteller nicht beschäftigt war, wobei dies in Einzelfällen möglicherweise auch auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen war (vgl. Bemerkungen auf den Lohnabrechnungen der T. … Personaldienstleistung GmbH, Gerichtsakte Bl. 141 f.). Doch ist es dem Antragsteller immer wieder relativ zeitnah gelungen, erneute Beschäftigungen zu finden. Durch die Verdiensthöhen mag es ihm auch gelungen sein, Zeiten zu überbrücken, in denen er kein Geld verdiente.

29

Angesichts dessen kommt es auf die gesetzliche Alternative einer positiven Prognose künftiger Lebensunterhaltssicherung aufgrund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation nicht an. Das Gesetz stellt in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG die beiden dort genannten Möglichkeiten durch Verwendung des Wortes "oder" als Alternativen nebeneinander.

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c) Die Täuschung des Antragstellers über seine Identität, die auch nach Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 2008 noch mehrere Jahre andauerte, verbunden mit der Weigerung, an der Beseitigung von Ausreisehindernissen mitzuwirken, dürfte dazu führen, dass – im Fall der Erfüllung aller Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG (siehe oben) – ein Ausnahmefall vom Sollanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt (ee). In diesem Fall wäre von der Antragsgegnerin (erneut) nach Ermessen über den Antrag des Antragstellers zu entscheiden. Der Umstand, dass die Täuschung inzwischen seit über drei Jahren zurückliegt und seit 2 ½ Jahren ein gültiger Pass vorliegt, lässt eine Anwendung von § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht zu (aa), rechtfertigt aber auch nicht schon, das in der Vergangenheit liegende Fehlverhalten gänzlich unberücksichtigt zu lassen (bb). Auch ist es mit dem Wortlaut und der Systematik von § 25b AufenthG kaum zu vereinbaren, aufgrund des früheren Fehlverhaltens die Annahme einer nachhaltigen Integration im Sinn des Gesetzes zu verneinen (cc). Das zurückliegende Fehlverhalten ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht mehr geeignet, ein noch aktuelles Ausweisungsinteresse im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu begründen (dd).

31

aa) § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur für den Fall zwingend aus, dass der Ausländer (noch) aktuell die Aufenthaltsbeendigung u.a. durch Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert (so auch Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 25b AufenthG Rn. 31; Fränkel in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25b AufenthG Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.9.2015, 2 M 121/15, EzAR-NF 33 Nr. 45, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 21.7.2015, 18 B 486/14, juris Rn. 8). Dies ergibt sich klar aus der Verwendung der Präsensform "verhindert oder verzögert" im Gesetzestext und entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Dr. 18/4097, S. 44 zu Absatz 2 Nr. 1: "Diese Regelung knüpft nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an, …"), auch wenn einzuräumen ist, dass die Gesetzesbegründung hier nicht widerspruchsfrei ist. So heißt es kurz vorher (a.a.O., zu Absatz 2), die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei ausgeschlossen, wenn der Ausländer … "die Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich verhindert oder hinausgezögert hat."

32

bb) Die Verwendung der Präsensform in § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG rechtfertigt für sich allerdings nicht, das in der Vergangenheit liegende Fehlverhalten gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Dem stehen verschiedene Öffnungsmöglichkeiten im Gesetzestext (Abs. 1 Satz 1: "soll"; Abs. 1 Satz 2: "regelmäßig"; Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 AufenthG) sowie Formulierungen in der Gesetzesbegründung entgegen. So soll die Anknüpfung "nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers" im Ausschlussgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG "keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren" sein (BT-Drs. 18/4097, S. 44). Allerdings bleibt offen, an welcher Stelle der Normanwendung das in der Vergangenheit liegende Fehlverhalten berücksichtigt werden soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.4.2017, 1 Bs 55/17, juris Rn. 13 ff.).

33

cc) Verschiedentlich wird angenommen, aufgrund früheren Fehlverhaltens könne ausnahmsweise die Annahme einer nachhaltigen Integration im Sinn des Gesetzes verneint werden (so OVG Münster, Beschl. v. 21.7.2015, 18 B 486/14, juris Rn. 8 ff.; offengelassen von OVG Bautzen, Beschl. v. 2.9.2016, 3 B 368/16, juris Rn. 6; ablehnend Kluth in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 25b AufenthG Rn. 10). Dem schließt sich der Senat nicht an.

34

Schon rein tatsächlich wird eine Integration nicht zu bestreiten sein, wenn ein illegal eingereister Ausländer rasch gut Deutsch lernt, einen guten Schul- oder Berufsabschluss erreicht, danach einen qualifizierten Arbeitsplatz mit gutem Verdienst erhält und sich im übrigen auch noch sozial oder im Bereich des Sports (z.B. Trainer) engagiert, allerdings – aus welchen Gründen auch immer – über längere Zeit über seine Identität getäuscht hat.

35

Auch der Gesetzestext des § 25b AufenthG spricht im genannten Beispielsfall für die Annahme einer nachhaltigen Integration. In Absatz 1 Satz 2 ist die Beachtung der Rechtsordnung bzw. straffreies Verhalten nicht als notwendiges Element einer nachhaltigen Integration aufgeführt. Allerdings ist einzuräumen, dass die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4097, S. 45) dies anders zu sehen scheint. Dort heißt es (allerdings zu Abs. 2 Nr. 2), grundsätzlich sollten "nur Ausländer, die sich an Recht und Gesetz halten, wegen ihrer vorbildlichen Integration begünstigt werden". Die Formulierung "Dies setzt regelmäßig voraus" zu Beginn von Absatz 1 Satz 2 ist nach dem Wortlaut und nach der Gesetzesbegründung allerdings (nur) eine Öffnung für besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht, wenn einzelne der in Satz 2 aufgeführten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind (siehe BT-Drs. 18/4097, S. 42). Wörtlich heißt es in der Begründung:

36

"Sofern die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen, ist von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen. Nur in Ausnahmefällen kann von der Titelerteilung abgesehen werden."

37

Dabei ist der erste Satz aus diesem Zitat wörtlich der Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrats für einen neuen § 25b AufenthG - BR-Drs. 505/12 (Beschluss) vom 22. März 2013 - entnommen. Damals begann der ansonsten textgleiche Satz 2 allerdings noch mit "Dieses [nachhaltige Integration] ist insbesondere der Fall, wenn". Anders als der Bundesrats-Vorschlag erscheint der aktuelle Gesetzestext zwar eher auch für die etwaige Hinzufügung weiterer Erfordernisse offen zu sein, die auch im Nichtvorliegen negativ zu bewertender Umstände (z.B. keine Strafbarkeit, kein Täuschungshandlungen in der Vergangenheit) liegen können. Das würde aber mit der Gesetzesbegründung nicht recht zusammenpassen. Der dortige Satz "Nur in Ausnahmefällen kann von der Titelerteilung abgesehen werden." dürfte sich eher auf die Sollbestimmung des Abs. 1 Satz 1 beziehen (siehe unten bei ee). Außerdem nimmt die Begründung zu der in Satz 2 enthaltenen Formulierung "setzt regelmäßig voraus" allein auf sonstige (positive) Integrationsleistungen Bezug, die im Einzelfall in der Gesamtschau das Fehlen einzelner der in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG aufgeführten Elemente kompensieren können (vgl. zu dieser Problematik – noch zur Entwurfsfassung – insgesamt auch OVG Münster, Beschl. v. 21.7.2015, 18 B 486/14, juris Rn. 9).

38

Auch die Allgemeinen Anwendungshinweise (AAH) des Bundesministeriums des Inneren zu § 25b AufenthG erwähnen in Teil II (zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Absatzes 1) unter "A Allgemeine Hinweise" nur die Möglichkeit, dass wegen besonderer anderer Integrationsleistungen auf die Erfüllung der ausdrücklich aufgeführten Voraussetzungen im Einzelfall verzichtet werden kann.

39

Schließlich führt § 25b Abs. 2 AufenthG bestimmte Verhaltensweisen bzw. Bestrafungen (bzw. ein daraus folgendes Ausweisungsinteresse) erst als zwingende Versagungsgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 aus. Das lässt darauf schließen, dass das in Absatz 2 erfasste Fehlverhalten gesetzessystematisch nicht schon zur Verneinung einer nachhaltigen Integration führt, da sonst hätte formuliert werden können: "Eine nachhaltige Integration liegt nicht vor, wenn …". Allerdings ist einzuräumen, dass die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4097, S. 45 zu Abs. 2 Nr. 2) dies anders zu sehen scheint, wenn es dort heißt, bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 AufenthG n.F werde "ebenfalls regelmäßig keine nachhaltige Integration gegeben sein" (ähnlich in Teil I der AAH). Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass – wie gezeigt – wiederholt zwischen dem Gesetzestext und der Begründung des Gesetzentwurfs gewisse Brüche bestehen.

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dd) Die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtvorliegen eines Ausweisungsinteresses) im Rahmen von § 25b AufenthG ist im Grundsatz unstreitig. Sie wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4097, S. 45 zu Absatz 2 Nr. 2) auch ausdrücklich erwähnt. § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthält ausdrückliche Abweichungen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG; § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG regelt ferner insofern eine Abweichung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, als für die dort geregelten Fälle – strenger als die allgemeine Vorschrift – zwingend die Versagung der Aufenthaltserlaubnis vorgeschrieben wird. Im übrigen bleibt es bei der Geltung der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen (vgl. auch - zu § 25a AufenthG - BVerwG, Urt. v. 14.5.2013, 1 C 17.12, BVerwGE 146, 281, juris Rn. 18 ff.).

41

Ein Ausweisungsinteresse muss allerdings noch aktuell sein: Nicht die Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes in der Vergangenheit, sondern der Fortbestand des Ausweisungsinteresses, also eine aktuell bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnis-Antrag, soll die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hindern (vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 5 AufenthG Rn. 55). Hieran kann man erheblich zweifeln, wenn die bisher zweifelhafte Identität inzwischen eindeutig geklärt ist bzw. – wie im Fall des Antragstellers – eine falsche Identität durch Vorlage richtiger Dokumente vor inzwischen mehreren Jahren richtiggestellt wurde. Die Bejahung eines fortbestehenden Ausweisungsinteresses in einem solchen Fall geriete zudem in ein Spannungsverhältnis zu § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, wonach nur aktuelle Täuschungen oder Verletzungen der Mitwirkungspflicht (dann allerdings zwingend) negativ zu beachten sind (vgl. hierzu unter aa). Soweit ein Ausweisungsinteresse noch aktuell ist, kann allerdings bei der Anwendung von § 25b AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vom Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden (vgl. zu den hierbei anzustellenden Erwägungen BVerwG, Urt. v. 14.5.2013, a.a.O., Rn. 31; zur Übertragung dieser Gedanken auf § 25b AufenthG: Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2016, § 25b AufenthG Rn. 12; siehe auch Fränkel in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25b AufenthG Rn. 23).

42

ee) Ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten in Form von Identitätstäuschungen, fehlender Mitwirkung an der Beseitigung von Ausreisehindernissen o.ä. lässt sich systematisch am besten in der Form erfassen, dass es als möglicher Ausnahmefall von der Regelerteilungsnorm des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG angesehen wird (so wohl auch Hailbronner, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.9.2015, 2 M 121/15, EzAR-NF 33 Nr. 45, juris Rn. 10; angedeutet auch bei OVG Münster, Beschl. v. 21.7.2015, 18 B 486/14, juris Rn. 15, dort wohl unter Vertauschung von Satz 1 und 2).

43

§ 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG räumt nur einen Soll-Anspruch ein. Das ermöglicht es, besondere Umstände zu berücksichtigen und im Hinblick auf diese die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz vorliegender nachhaltiger Integration ausnahmsweise zu versagen (vgl. zur Bedeutung einer Soll-Regelung: BVerwG, Urt. v. 17.12.2015, 1 C 31.14, BVerwGE 153, 353, juris Rn. 21 f.).

44

Die Gesetzesbegründung zu § 25b AufenthG enthält verschiedene Anhaltspunkte, aus denen der gesetzgeberische Wille erkennbar wird, früheres Fehlverhalten über die "Soll"-Regelung des Absatz 1 Satz 1 zu erfassen und zu bewerten. So heißt es zu Absatz 1 (BT-Drs. 18/4097, S. 42):

45

"Wenn die Voraussetzungen des § 25b vorliegen, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Sofern die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen, ist von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen. Nur in Ausnahmefällen kann von der Titelerteilung abgesehen werden."

46

Weitere Ausführungen, wonach "grundsätzlich … nur Ausländer, die sich an Gesetz und Recht halten, wegen ihrer vorbildlichen Integration begünstigt werden" sollen, die Regelung in Absatz 2 Nr. 1, die nur an aktuelle (ergänze: fehlende) Mitwirkungshandlungen des Ausländers anknüpfe, "jedoch keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren" sein solle und die Aussage, wonach "bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 n.F. ebenfalls regelmäßig keine nachhaltige Integration gegeben sein" werde, befinden sich zwar bei der Begründung zu Absatz 2 Nr. 1 und 2 (BT-Drs. 18/4097, S. 44, 45), doch lassen sich die vorgestellten Verhaltensweisen sowie die hieraus erkennbare Absicht des Gesetzgebers über die Anwendung der Soll-Regelung des Absatzes 1 Satz 1 erfassen.

47

Auch dann, wenn im Rahmen der Sollregelung des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Ausnahmefall nur solche Fälle angesehen werden, die sich durch besondere, atypische Umstände auszeichnen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urt. v. 16.8.2011, 1 C 12.10, InfAuslR 2012, 53 juris Rn. 18), erscheint es allerdings zweifelhaft, ob in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschungen deshalb grundsätzlich nicht als atypische Ausnahmefälle im Sinn von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzusehen sind, weil viele Ausländer in der Vergangenheit über ihre Identität getäuscht bzw. sich nicht um einen Pass gekümmert hätten und dem Gesetzgeber dies bewusst gewesen sei; ein Ausnahmefall könne daher allenfalls dann angenommen werden, wenn den Täuschungshandlungen in einem atypischen Fall eine besondere Verwerflichkeit zukomme (so das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss, S. 6). Die Gründe, weshalb es in der Vergangenheit nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung gekommen ist, können jedoch vielfältig sein. Motiv für die Schaffung einer alters- und stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung war jedenfalls der Umstand, dass "die aufenthaltsrechtliche Situation … derzeit allerdings in vielen Fällen weder durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung noch durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verändert werden" könne (vgl. Gesetzesbegründung, Allgemeiner Teil, BT-Drs. 18/4097, S. 23; so auch schon BR-Drs. 505/12 - Beschluss - S. 1). Jedenfalls wird die Dauer des Fehlverhaltens ein erhebliches Indiz für das Vorliegen eines Ausnahmefalls sein, zumal wenn es erst vor relativ kurzer Zeit beendet wurde.

48

d) Im Fall des Antragstellers spricht viel für das Vorliegen eines Ausnahmefalles. Die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung und ist insoweit eine rechtlich gebundene Entscheidung. Nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles kann beurteilt und festgestellt werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015, 1 C 31.14, BVerwGE 153, 353, juris Rn. 21 f.).

49

Der Antragsteller kam im Alter von 14 Jahren zusammen mit seiner Familie nach Deutschland. Ihm war im Heimatland bereits ein Personaldokument mit seinen richtigen Personalien ausgestellt worden. Ihm musste daher bewusst sein, dass die für ihn zunächst von seinen Eltern, spätestens ab seiner Volljährigkeit im Jahr 2008 von ihm selbst angegebenen Personalien falsch sind. Wiederholte Aufforderungen der Ausländerbehörde, sich um die Ausstellung eines Heimreisedokuments zu bemühen, missachtete der Antragsteller. Auch die Anregung der Ausländerbehörde, wegen mangelnder Mitwirkung die Sozialleistungen zu kürzen und die auf diese Umstände gestützte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bewirkten keine Verhaltensänderung. Es kommt hinzu, dass der Aufenthalt des Antragstellers wohl allein deshalb geduldet worden war, weil kein gültiger Pass oder ein sonstiges Heimreisedokument vorlag; den Ausländerakten – v.a. der zwischenzeitlich aus einem anderen Verfahren beigezogenen Akte der Mutter des Antragstellers – kann entnommen werden, dass durchaus ausländerbehördliche Versuche unternommen worden waren, Ausreisepapiere für die Familie zu erhalten, was aber an den falschen Personalien scheiterte. Im Hauptsacheverfahren kann ggf. noch weiter versucht werden, die Gründe für die lange Identitätstäuschung und auch für den diesbezüglichen Meinungswechsel der Familie etwa Ende des Jahres 2013 zu erfragen.

50

Liegt bei Vorliegen der Integrationsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG ein Ausnahmefall vor, so hat die Antragsgegnerin über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen zu entscheiden. Dies ist bisher wegen anderer rechtlicher Ausgangspunkte in den Bescheiden der Antragsgegnerin noch nicht geschehen. Im Bescheid vom 17. Juni 2016 wurde schon die nachhaltige Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse verneint. Im Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016 sah die Antragsgegnerin das Fehlverhalten des Antragstellers als Ausnahme von der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG anzunehmenden Integration, verneinte somit bereits die Erteilungsvoraussetzung, so dass auch hier kein Rechtsfolgenermessen ausgeübt wurde. Auch dürfte kein Fall vorliegen, in dem als einzige fehlerfreie Ermessensentscheidung eine Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG in Betracht käme. So hat die Antragsgegnerin der jüngeren Schwester des Antragstellers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG und der Zwillingsschwester des Antragstellers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt. Alle in Hamburg lebenden Familienangehörigen haben in gleicher Weise wie der Antragsteller über etliche Jahre über ihre Identität getäuscht, mag dies der 1997 geborenen jüngeren Schwester auch nicht in gleichem Maße vorgeworfen werden können.

51

Ist im Einzelfall Ermessen auszuüben, so führt ein Ermessensnichtgebrauch zur Rechtswidrigkeit der Bescheide und im Hauptsacheverfahren zumindest zum Anspruch des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin erneut über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entscheidet. Dieser Anspruch wird zu Recht durch die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung gesichert.

III.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

53

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Es geht vorliegend um die vorläufige Sicherung des behaupteten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht allein um die Verhinderung einer Abschiebung oder eine isolierte Abschiebungsandrohung (so das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Mit der begehrten einstweiligen Anordnung wird auch nicht die Hauptsache vorweggenommen. In der Hauptsache wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt; dies ist nicht Gegenstand des Antrags nach § 123 VwGO.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.