Die Klägerin begehrt die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung (Verhaltenstherapie) bei dem Behandler … Mit Schreiben vom 30. Juni 2015, eingegangen bei der Beihilfestelle am 8. März 2016, beantragte die Klägerin die Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie durch den Behandler … Mit Bescheid vom 15. März 2016 lehnte das Landesamt für ... Dienststelle B. die Beihilfefähigkeit der beantragten ambulanten psychotherapeutischen Behandlung vom 30. Juni 2015 ab, da der Behandler nicht über die erforderliche beihilferechtliche Qualifikation verfüge – angegeben war eine Heilpraktikerausbildung. Daher sei auf eine Weiterleitung an den Gutachter verzichtet worden. Diese Weiterleitung sei auch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, da der Antrag nicht in der im Beihilferecht vorgesehenen Form – hinsichtlich Anonymisierung, ausführlicher Bericht an den Gutachter im verschlossenen Umschlag – gestellt worden sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter Vorlage eines geänderten Antrages auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie vom 6. April 2016 (Bl. 10 – 13 d. Beiakte) Widerspruch mit Schreiben gleichen Datums ein. Sie begründete diesen mit dem geänderten Antrag auf Durchführung einer Verhaltenstherapie vom 6. April 2016 sowie mit Hinweis auf die Ausbildungen des Psychotherapeuten. Der Behandler sei Diplom-Pädagoge, Psychotherapeut mit den Zusatzausbildungen Hypnotherapie, Verhaltenstherapie, Gesprächstherapie, Gestalttherapie sowie Lehrtrainer beim Deutschen Verband für Neuro-Linguistic-Programming (DV NLP).
Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid über die Ablehnung der Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie vom 15. März 2016 wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2016 zurückgewiesen, da die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie nicht vorlägen. Aufwendungen für eine ambulante psychotherapeutische Behandlung seien im Rahmen der §§ 9 bis 12 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) beihilfefähig. Diese Regelungen sähen ein Voranerkennungsverfahren vor, in dessen Verlauf die Festsetzungsstelle einen vertrauensärztlichen Gutachter beauftrage. Neben den sachlichen Voraussetzungen überprüfe der Gutachter, inwieweit die Qualifikation des Therapeuten den Beihilfevorgaben entspreche. Als zulässige Behandler für die beantragte Verhaltenstherapie kämen die in § 12 Abs. 3 bis 7 BayBhV genannten Personen in Betracht.
Der von der Beihilfestelle beauftragte Gutachter komme in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2016 zu dem Ergebnis, dass der Therapeut der Klägerin die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Die Beihilfestelle habe die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zu verneinen, wenn der eingeschaltete vertrauensärztliche Gutachter feststelle, dass der konsultierte Therapeut die erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen nicht nachgewiesen habe. Die ansonsten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens praktizierte Vorlage an einen Obergutachter sei gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 9 BayBhV zu Absatz 2 Nr. 2.3 Satz 3 nicht möglich gewesen, da kein Obergutachten einzuholen sei, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf Grund einer Stellungnahme des Gutachters abgelehnt werde, weil der Therapeut die in § 11 Abs. 4 bis 7 und § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV aufgeführten Voraussetzungen nicht erfülle.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. Juni 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 9. Juni 2016, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,
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1.den Bescheid des Landesamtes für ... vom 15. März 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Mai 2016 aufzuheben.
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2.den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die beantragte Verhaltenstherapie bei … Beihilfe zu bewilligen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gewählte Therapeut die beihilferechtlichen Qualifikationen erfülle, die notwendige Verhaltenstherapie durchzuführen. Zum einen stellten die Vorgaben in der Bayerischen Beihilfeverordnung keine abschließende Rechtsvorschrift dar und zum anderen verfüge der angegebene Behandler über vergleichbare Qualifikationen. Dem Behandler sei am 9. Oktober 1981 von der Universität Bamberg der akademische Grad Diplom-Pädagoge mit Studienschwerpunkt „Sozialpädagogik und Sozialarbeit“ verliehen worden. Am 4. April 1990 habe der Behandler die Trainerausbildung in Neuro-Linguistic-Programming absolviert. Er sei befähigt, NLP-Ausbildungskurse selbstständig zu leiten. Der Behandler habe am 17. Januar 1994 die Erlaubnis erhalten, arztunabhängig die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie auszuüben. Der Behandler habe darüber hinaus an einem Kinesiologie-Intensivkurs erfolgreich teilgenommen. Zudem habe der Behandler die Zusatzausbildung in integrativer EMDR-Arbeit absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Am 11. September 2007 habe der Behandler vom europäischen Verband für Psychotherapie eine Anerkennung als Psychotherapeut erhalten. Insoweit sei die Ablehnung anhand der Beihilfeverordnung rechtswidrig. Die Beschränkung der zugelassenen Behandler sei zudem rechtswidrig, weil es hierfür an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Bayerische Beihilfeverordnung fehle.
Für den Beklagten erwiderte das Landesamt für ... Dienststelle B. mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Bei Beantragung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung mit Antrag vom 30. Juni 2015 habe mangels Einhaltung der formalen Vorgaben kein vertrauensärztliches Gutachten in Auftrag gegeben werden können. Zudem erfülle der Behandler aufgrund der von ihm gemachten Angaben zur Berufsbezeichnung bzw. Berufsausbildung „Psychotherapeut (EAP)“, „Heilpraktikerzulassung“ und „KV-Zulassung-nein“ für die Beihilfefestsetzungsstelle erkennbar nicht die erforderliche Qualifikation. Die Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie im speziellen sei in § 12 BayBhV geregelt. Als zulässige Behandler für die beantragte Verhaltenstherapie kämen nur die in § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV genannten Personen in Betracht. Heilpraktiker im Sinne des Heilpraktikergesetzes zählten nicht zu dem Kreis der Therapeuten, bei denen eine verhaltenstherapeutische Behandlung als beihilfefähig anerkannt werden könne. Ebenso reiche die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ nicht aus. Gefordert sei, dass der gewählte Therapeut über die Qualifikation „psychologischer Psychotherapeut“ verfüge.
Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung sei die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterin Dr. … bei der Prüfung der mit dem Widerspruch übersandten Unterlagen auf die Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen hin in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2016 (Bl. 16 d. Beiakte) zu dem Ergebnis gekommen, dass die fachlichen Voraussetzungen für den Behandler nicht erfüllt seien und eine Bewilligung der beantragten Verhaltenstherapie nicht empfohlen werden könne.
Dass der Gesetzgeber in der Beihilfeverordnung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen davon abhängig mache, dass diese nur von den in § 11 Abs. 4 bis 7 und § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV genannten Behandlern erbracht werden, sei nicht zu beanstanden, da durch diese Festlegung ineffektive Behandlungen ausgeschlossen werden sollen. Ein Abweichen von diesen Anforderungen im Einzelfall sei nicht möglich.
Der Gesetzgeber sei insoweit zu einer typisierenden Betrachtung anhand der Berufsbezeichnungen und der zur Führung dieser Bezeichnungen berechtigenden Ausbildungen ohne Rücksicht auf etwaige besondere individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Therapeuten befugt. Darauf, ob eine vergleichbare Qualifikation vorliege, komme es deshalb nicht an.
Hierauf replizierte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. August 2016, dass es rechtswidrig sei, bereits vor Behandlungsbeginn die Beihilfefähigkeit prüfen zu wollen. Wenn gefordert werde, dass ein anonymisierter Bericht des Therapeuten zu Art und Umfang der Behandlung vorzulegen sei, so setze dies zwingend voraus, dass der Therapeut sich mit der Erkrankung des Patienten bereits eingehend befasst haben müsse. Dies bedeute, dass bereits erste Behandlungen bzw. Befunderhebungen stattgefunden haben müssten. Insoweit sei es nicht zulässig, das Kostenrisiko dem Versorgungsempfänger aufzubürden. Davon abgesehen, habe die Klägerin ihren Antrag dann in der gewünschten Form gestellt.
Die auf die Meinung, dass der Behandler nicht die erforderliche Qualifikation besitze, gestützte Ablehnung sei rechtswidrig. Soweit auf § 12 BayBhV abgestellt werde, fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, dass im Rahmen einer Verordnung die freie Arztwahl und/oder Behandlerwahl zulässig eingeschränkt werden könne. Sinn und Zweck einer solchen Beschränkung könne nur sein, dass die Qualität der Behandlung sichergestellt werden solle. Hierzu sei es aber unzulässig, grundsätzlich alle Behandler auszuschließen, auch wenn diese über eine vergleichbare Qualifikation verfügten. Bei einem Behandler mit vergleichbarer Qualifikation sei die festgelegte Qualität der Behandlung ebenso gesichert.
Die Forderung, vor Beginn der Behandlung die Beihilfestelle über Art und Umfang zu informieren und deren Genehmigung zu beantragen, sowie die Einschränkung bei der Auswahl des Behandlers stellten eine unzulässige Beschränkung der Klägerin dar. Mit derartigen Beschränkungen werde das Recht eines Betroffenen, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, unzulässig erschwert. Das Recht der freien Auswahl des Behandlers sowie der Behandlungsmethoden dürfe nur insoweit eingeschränkt werden, wie hierfür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe.
Mit Schriftsätzen vom 18. Juli 2016 und 2. August 2017 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. Auf die Verfahrensakte des Ehemannes der Klägerin ( B 5 K 16.432) wird verwiesen.
1. Über die Klage kann mit Einverständnis der Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der beantragten Verhaltenstherapie. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 15. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Mai 2016 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge des Beamten bzw. der Beamtin sowie berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der aufgrund von Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG erlassenen Rechtsverordnung (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) gewährt. Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§§ 2, 3 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV). Gemäß § 8 Satz 1 Nr. 2 BayBhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der §§ 9 bis 13 BayBhV. Nach § 9 Abs. 2 BayBhV sind Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, beihilfefähig, wenn sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach § 9 Abs. 1 BayBhV dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist (Nr. 1), nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht probatorischen Sitzungen, die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind (Nr. 2) und die Festsetzungsstelle vor Beginn bzw. Verlängerung der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines auf einem pseudonymisierten Bericht der Therapeutin bzw. des Therapeuten beruhenden vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat (Nr. 3). Darüber hinaus ist Voraussetzung für die (Vor-)Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie, dass diese – wie sich aus § 9 Abs. 1 und 2 sowie aus § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV ergibt – durch einen ärztlichen Psychotherapeuten (Abs. 4), Psychologischen Psychotherapeuten mit Approbation nach § 2 PsychThG und entsprechender vertiefter Ausbildung einer nach dem Psychotherapeutengesetz geregelten Ausbildung (Abs. 5) bzw. mit einer Ausbildung, die vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes erworben wurde (Abs. 6) oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie (Abs. 7) erbracht werden.
Gemessen daran, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der beantragten Verhaltenstherapie bei dem von ihr ausgewählten Behandler, weil der Beklagte zu Recht die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der begehrten Verhaltenstherapie abgelehnt hat. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden, weil der konsultierte Therapeut nicht über die notwendige Qualifikation verfügt. Bei dieser Einschätzung stützt sich das Gericht auf folgende Erwägungen: Die Festsetzungsstelle hat vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die beantragte Psychotherapie bei dem Behandelnden … gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBhV abgelehnt. Damit fehlt eine sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Beihilfegewährung, denn das Voranerkennungsverfahren bei psychotherapeutischen Behandlungen ist nicht nur ein bloßes Ordnungserfordernis (vgl. VG München, U.v. 26.10.2006 – M 17 K 05.3170 – juris – zur inhaltlich entsprechenden Regelung der BhV). Die vorherige Anerkennung soll sicherstellen, dass die Notwendigkeit der psychotherapeutischen Behandlung und die Notwendigkeit und Angemessenheit der durch sie bedingten Aufwendungen bereits vor ihrer Durchführung eingehend geprüft und die erforderlichen Feststellungen rechtzeitig getroffen werden können. Zugleich soll damit erreicht werden, dass einerseits die Bewilligungsbehörde über die auf sie zukommenden Belastungen aus der Gewährung der Beihilfe für psychotherapeutische Behandlungen unterrichtet ist und dass andererseits der Beihilfeberechtigte bei Antritt der Behandlung weiß, ob und in welcher Höhe er mit Beihilfe rechnen kann. Damit wird ihm die Möglichkeit gegeben, eventuell eine andere Art der Ausführung zu wählen. Vor diesem Hintergrund wird eine solche Voranerkennungspflicht grundsätzlich für zulässig gehalten (BVerwG, B.v. 2.4.1990 – 2 B 10/90 – juris). Da es sich bei psychischen Erkrankungen zum einen um sehr komplexe Krankheitsbilder handelt, die sich deutlich von sonstigen somatischen Erkrankungen unterscheiden, zum anderen aber auch z.T. lange Therapiezeiträume und damit teure Behandlungen erfordern, erfolgt die Anerkennung grundsätzlich nur auf der Basis der Bewertung neutraler Gutachter. Im Rahmen dieses Voranerkennungsverfahrens sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BayBhV Gutachterinnen bzw. Gutachter, die nach § 26 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) vom 19. Februar 2009 (BAnz 2009 S. 1399), zuletzt geändert am 18. April 2013 (BAnz AT 18. Juni 2013 B 6) bestellt sind, mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Neben den fachlichen Voraussetzungen überprüft die Gutachterin bzw. der Gutachter, inwieweit die Qualifikation des Therapeuten den Beihilfevorgaben entspricht.
Diese Anforderungen erfüllt der Behandler vorliegend nicht. Bei der Beantragung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung mit Antrag vom 30. Juni 2015 (Bl. 1 – 4 d. Beiakte) konnte ein vertrauensärztliches Gutachten nicht in Auftrag gegeben werden, da der klägerische Antrag nicht formgerecht erstellt war. § 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBhV sieht vor, dass die Erstellung des Gutachtens auf Grundlage eines pseudonymisierten Berichts des Therapeuten zu erfolgen hat. Dieses Verfahren ist durch die Verwaltungsvorschriften zu § 9 Abs. 2 BayBhV konkretisiert. Zu diesem Zweck hat der Beihilfeberechtigte gemäß Nr. 1.1 der VV zu § 9 Abs. 2 BayBhV der Festsetzungsstelle das Formblatt 1 ausgefüllt vorzulegen. Außerdem muss er den behandelnden Therapeuten ersuchen, auf Formblatt 2 einen Bericht für den Gutachter zu erstellen. Der Therapeut hat gemäß Nr. 1.3 der VV zu § 9 Abs. 2 BayBhV das ausgefüllte Formblatt in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an den Gutachter zu übermitteln. Der erste Antrag vom 30. Juni 2015 (Bl. 1 – 4 d. Beiakte) war nicht anonymisiert gestellt, Angaben zur Art der Therapieart fehlten und ein ausführlicher Bericht an den Gutachter war weder pseudonymisiert noch in einem verschlossenen Briefumschlag. Der mit dem Widerspruch eingereichte neue Antrag vom 6. April 2016 (Bl. 10 – 13 d. Beiakte) war formgerecht gestellt. Die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Stellungnahme nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterin Dr. … kam in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2016 (Bl. 16 d. Beiakte) zu dem Ergebnis, dass die fachlichen Voraussetzungen für den Behandelnden nicht erfüllt sind und eine Bewilligung der beantragten Verhaltenstherapie nicht empfohlen werden kann.
Aus diesem Grund war auch nach Nr. 2.3 Satz 3 der VV zu § 9 Abs. 2 BayBhV die sonst nach Nr. 2 der VV zu § 9 Abs. 2 BayBhV im Rahmen des Widerspruchsverfahrens praktizierte Vorlage an einen Obergutachter nicht einzuholen. Denn die psychotherapeutische Behandlung wurde auf Grund der Stellungnahme der Gutachterin abgelehnt, weil der Therapeut die in § 11 Abs. 4 bis 7 und § 12 Abs. 4 bis 7 aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Diese Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Behandler nach § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV ist nicht zu beanstanden, da es dieser nicht an einer gesetzlichen Ermächtigung mangelt. Die Ermächtigung zur Regelung des Inhalts und Umfangs der beihilfefähigen Aufwendungen nach Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG umfasst neben der Art der psychotherapeutischen Behandlungen auch die Personen, durch die diese erbracht werden.
Nach der Formulierung in der Ermächtigungsgrundlage des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG können in der Verordnung hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, des Inhalts und Umfangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung Bestimmungen getroffen werden. Die Ermächtigungsnorm des Art. 96 Abs. 5 BayBG ist nicht abschließend. Wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt, hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber in Art. 96 Abs. 5 Satz 2 BayBG lediglich Regelbeispiele für die in Satz 1 normierten möglichen Regelungsbereiche (Kreis der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, Inhalt und Umfang der Beihilfen sowie Verfahren der Beihilfegewährung) vorgegeben. Eine Zusammenschau der in Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BayBG hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen exemplarisch näher aufgelisteten Regelungsmöglichkeiten ergibt, dass neben der Bestimmung der Art der Aufwendungen auch die Durchführung der Therapieart an Mindestanforderungen in der Person des Behandelnden geknüpft werden kann, um eine effektive Behandlung durch einen zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung und Einhaltung der Qualitätsstandards befähigten Leistungserbringer zu garantieren. Die Möglichkeit nach Art. 96 Abs. Satz 2 Nr. 2 BayBG, Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen über die Einführung von Höchstgrenzen (lit. a), über die Beschränkung auf bestimmte Indikationen (lit. b) und über die Beschränkung oder den Ausschluss für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden (lit. c) zu treffen, zeigt, dass den nicht abschließend aufgelisteten Regelungsbeispielen der Zweck immanent ist, durch entsprechende Festlegungen möglicherweise ineffektive Behandlungen auszuschließen. Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungsmöglichkeiten sowie ihres immanenten Zwecks folgt, dass gemäß einer zwangsläufig generalisierenden und typisierenden Betrachtung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen psychischer Erkrankungen – damit regelmäßig komplexer Krankheitsbilder – auf Indikationen und anerkannte Methoden beschränkt werden kann. Dieses Beschränkung kann dergestalt erfolgen, dass neben der Therapieform auch hinsichtlich der diese durchführenden Person bestimmte Qualitätsanforderungen geknüpft werden können, so dass aufgrund der Befähigung des Leistungserbringers zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung und der Einhaltung von Qualitätsstandards die Effektivität der Behandlung ermöglicht und die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg von vornherein gegeben sind. Der Verordnungsgeber darf dabei generalisierend und typisierend die tätig werdenden Personen anhand von Berufsgruppen, die besondere Qualitätsanforderungen erfüllen, beschränken.
Da dem Verordnungsgeber in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen ein Gestaltungsspielraum zukommt, kommt es auch nicht darauf an, ob der Verordnungsgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich ob jene äußersten Grenzen gewahrt sind und er sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Nach Sinn und Zweck fügt sich die Regelung des § 12 BayBhV, die Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie an Qualifikationsvoraussetzungen des Behandelnden zu knüpfen, in das Regelungsregime des Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 lit. c BayBG, der ineffektive Behandlungen verhindern soll, ein. Nach Sinn und Zweck sind die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage gewahrt. Sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich.
Auch darauf, ob eine vergleichbare Qualifikation des konsultierten Behandlers vorliegt, kommt es nicht an. Da es sich bei psychischen Erkrankungen regelmäßig um komplexe Erkrankungsbilder handelt, hat der Verordnungsgeber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen sowohl hinsichtlich der Therapieformen als auch hinsichtlich der tätig werdenden Berufsgruppen beschränkt. Zum einen erfüllen die aufgezählten Berufsgruppen dabei besondere Qualitätsanforderungen im Hinblick auf ihre Ausbildung, da sie zur Ausübung ihres Berufes eines Studiums sowie der Approbation bedürfen. Demgegenüber muss sich ein Heilpraktiker wie der konsultierte Behandler (Bl. 14 d. Beiakte) lediglich einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt stellen. Diese ungleiche heilberufliche Qualifikation der unterschiedlichen Berufsgruppen darf der Verordnungsgeber generalisierend und typisierend berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.1989 – 2 NB 1/88 – juris Rn. 8; VGH BW, U.v. 27.7.2004 – 4 S 1853/03 – juris Rn. 17; VG Augsburg, U.v. 26.1.2011 – Au 2 K 10.1309 – juris Rn. 13 ff.).
Zum anderen sollen durch diese Festlegung ineffektive Behandlungen ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber ist insoweit zu einer typisierenden Betrachtung anhand der Berufsbezeichnungen und der zur Führung dieser Bezeichnungen berechtigenden Ausbildungen ohne Rücksicht auf etwaige besondere individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des behandelnden Therapeuten befugt. Ein Abgehen von diesen Anforderungen im Einzelfall ist demnach nicht möglich. Die Aufgabenerfüllung durch die Beihilfestellen würde in nicht vertretbarer Weise erschwert, wenn sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen im Einzelfall erst dadurch klären ließe, dass ein eingeschalteter Sachverständiger die Befähigung des Leistungserbringers zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung und Einhaltung der Qualitätsstandards überprüft (vgl. VG München, U.v. 8.12.2011 – M 17 K 11.1786 – juris Rn. 21).
Damit kann gerade die Festlegung der ihrer Art nach notwendigen Aufwendungen zur Gewährleistung einer effektiven Behandlung an die Erbringung durch besonders ausgebildete und qualifizierte Berufsgruppen geknüpft werden.
Durch den Ausschluss von bestimmten Behandlern von der Beihilfefähigkeit im Bereich der psychotherapeutischen Leistungen ist auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nicht verletzt, da diese keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt (vgl. BVerfG, B.v. 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98 – juris Rn. 29), sondern nur, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine notwendige psychotherapeutische Behandlung wird nicht vollständig ausgeschlossen, sondern lediglich auf die Inanspruchnahme bestimmter Berufsgruppen beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.1989 – 2 NB 1/88 – juris Rn. 9; VG Augsburg, U.v. 26.1.2011 – Au 2 K 10.1309 – juris Rn. 13ff.)
Der konsultierte Therapeut verfügt für die beantragte Verhaltenstherapie nicht über die erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV. Der konsultierte Behandelnde ist weder ärztlicher Psychotherapeut im Sinne des § 12 Abs. 4 BayBhV noch nach § 12 Abs. 5 BayBhV psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG oder mit Approbation nach § 12 PsychThG mit entsprechenden weiteren Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 6 BayBhV, noch ist § 12 Abs. 7 BayBhV einschlägig.
Nach den Angaben in dem geänderten Antrag vom 6. April 2016 (Bl. 10 – 13 d. Beiakte) verfügt der konsultierte Behandler zwar als Psychologischer Psychotherapeut über eine durch eine staatliche Prüfung abgeschlossene „vertiefte Ausbildung“ gem. § 8 Abs. 1 PsychThG und entsprechend § 11 und § 12 BayBhV. In dem Antrag ist angegeben, dass eine vertiefte Ausbildung für das Behandlungsverfahren der Verhaltenstherapie bei Erwachsenen durch den Deutschen Verband für Verhaltenstherapie als anerkannte Ausbildungsstätte gem. § 6 PsychThG vorliegt (Bl. 1 Rückseite d. Beiakte). Weiter finden sich die Angaben „KV-Zulassung-nein“ (Bl. 2 d. Beiakte) sowie „Verhaltenstherapie, NLP“ sowohl als vertiefte Ausbildung im Sinne von § 12 PsychThG i.V.m. § 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 6 BayBhV als auch als abgeschlossene Zusatzausbildung an einem anerkennten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut bei „EAP, Wien Schulungsübergreifender Dachverband für Psychotherapie, DVP Mainz“ (Bl. 2 d. Beiakte).
Nachgewiesen sind jedoch lediglich die Verleihung des akademische Grades „Diplom-Pädagoge“ mit Diplom-Hauptprüfung im Studienschwerpunkt „Sozialpädagogik und Sozialarbeit“ am 9. Oktober 1981 durch die Universität Bamberg, die Trainerausbildung in Neuro-Linguistic-Programming und Befähigung, NLP-Ausbildungskurse selbstständig zu leiten, mit Zertifikat vom 4. April 1990, die Erlaubnis vom 17. Januar 1994 zur Ausübung der Heilkunde durch nichtärztliche Psychotherapeuten auf dem Gebiet der Psychotherapie (Vollzug des Gesetzes über die Heilkunde ohne Bestallung) durch die Stadt Coburg (Bl. 14 d. Akte), ein Kinesiologie-Intensivkurs vom 27. Dezember 1995 bis 6. Januar 1996, die Zusatzausbildung in integrativer EMDR-Arbeit am 22. Juni 2005 sowie „the european certificate of psychotherapy (ECP)“ der european association for psychotherapy (EAP), (Bl. 19 d. Akte). Auch wenn das Zertifikat des EAP auf Empfehlung des Deutschen Dachverbands für Psychotherapie und mit Zustimmung des „European Training Standards Committee“ als Bestätigung eines Trainings in Psychotherapie erging, ist dies kein Nachweis für eine Erfüllung der in § 12 BayBhV genannten Ausbildungsanforderungen. Ausweislich der Homepage des EAP und DVP über die Kriterien zur Verleihung des ECP sind weder Studium noch Approbation für das ECP erforderlich. Als Heilpraktiker und Diplom-Pädagoge mit diversen genannten Zusatzausbildungen erfüllt der konsultierte Behandler nicht die Anforderungen des § 12 BayBhV hinsichtlich der geforderten Ausbildung mit Studium, Approbation und darauf aufbauender Weiterbildung.
Zwar können Diplom-Psychologen, die psychotherapeutische Leistungen anbieten und über keine aktuelle Kassenzulassung verfügen, sowie Behandler mit anderen Ausgangsqualifikationen dem Grunde nach ebenfalls psychotherapeutische Leistungen anbieten. Voraussetzung hierfür ist eine Berufszulassung nach § 1 des Heilpraktikergesetzes. Die beihilferechtliche Anerkennung von ambulanten psychotherapeutischen Leistungen des genannten Personenkreises sowie Heilpraktikern ist jedoch ausgeschlossen (Mildenberger, Beihilferecht, BBhV § 18a Anm. 4 Abs. 12).
Auch der klägerische Einwand, dass die Voranerkennung und die Einschränkung der Auswahl des Behandlers eine unzulässige Beschränkung der Klägerin seien, trägt nicht. Der klägerische Einwand der Unzulässigkeit der Aufbürdung des Kostenrisikos auf den Versorgungsempfänger für die zur Erstellung eines anonymisierten Berichtes des Therapeuten im Voranerkennungsverfahren zwingende eingehende Befassung und ersten Behandlungen bzw. Befunderhebungen, trägt nicht. Die Voranerkennung ist – wie oben dargelegt – bei Beginn einer Verhaltenstherapie notwendige Voraussetzung der Beihilfengewährung, die der Durchführung eines Gutachterverfahrens bedarf, § 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBhV. Nur so ist gewährleistet, dass der zur Begründung der rechtlichen Entscheidung über die Beihilfefähigkeit erforderliche medizinische Sachverstand zur Verfügung steht. Die Voranerkennung dient der Feststellung der Notwendigkeit der psychotherapeutischen Behandlung, der Notwendigkeit und Angemessenheit der durch sie bedingten Aufwendungen sowie der Möglichkeit eines Behandlungserfolgs.
Vor allem sind jedoch bei der Pflicht zur Durchführung des Voranerkennungsverfahrens die Aufwendungen für höchstens fünf probatorische Sitzungen einschließlich des Erstellens der Verhaltensanalyse beihilfefähig, auch dann, wenn überhaupt keine Voranerkennung beantragt wird oder sich die psychotherapeutische Anwendung als nicht notwendig erweist (Mildenberger, Beihilferecht, BBhV § 18a Anm. 7 Abs. 8, § 20 Anm. 7 Abs. 3, auf den Mildenberger Beihilferecht BayBhV in § 12 Anm. 4 und § 9 Anm. 7 Abs. 4 verweist). Der Versorgungsempfänger trägt somit kein Kostenrisiko Die Beihilfefähigkeit für eine regelmäßig schwierig zu diagnostizierende, langwierige und kostenträchtige Psychotherapie im Interesse der gleichmäßigen Behandlung aller Beamten von der Überprüfung durch einen unabhängigen Fachgutachter und vorheriger Anerkennung abhängig zu machen, begegnet wie dargelegt keinen durchgreifenden Bedenken.
Ebensowenig gefährden das Gutachterverfahren sowie die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die Leistungserbringung durch bestimmte Personengruppen das Recht auf freie Arzt- und Behandlerwahl der Klägerin. Es liegt ersichtlich außerhalb der Intention der beihilferechtlichen Regelung, auf den berechtigten Personenkreis hinsichtlich der Wahl des Arztes Einfluss auszuüben. Es steht im Belieben der Klägerin, einen Therapeuten aufzusuchen, der die Kriterien des § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV erfüllt oder sich an einen Therapeuten zu wenden, dessen Leistungserbringung mangels Vorliegens der Anforderungen des § 12 Abs. 4 bis 7 BayhBhV nicht beihilfefähig ist. Ebenso ist die Wahl in beiden Personengruppen frei. Nach klägerischen Belieben kann die Behandlung durch den derzeit konsultierten Therapeuten ohne beihilfefähige Erstattung aufgenommen oder fortgesetzt werden oder ein anderer Therapeut ihrer Wahl aus einer der beiden Personengruppen aufgesucht werden (vgl. VG Bayreuth, E.v. 18.9.1996 – B 5 K 95.498 – juris Rn. 19, 20).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht.