Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Aug. 2017 - B 5 K 16.432

bei uns veröffentlicht am22.08.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung (Verhaltenstherapie) bei dem Behandler …

Mit Schreiben vom 30. Juni 2015, eingegangen bei der Beihilfestelle am 8. März 2016, beantragte der Kläger die Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie durch den Behandler … ohne Angaben zur Therapieart. Zeitgleich reichte die Ehefrau des Klägers für sich einen identischen Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie (Verhaltenstherapie) bei demselben Behandler ein.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 lehnte das Landesamt für ... Dienststelle B. die Beihilfefähigkeit der beantragten ambulanten psychotherapeutischen Behandlung vom 30. Juni 2015 ab, da der Behandler nicht über die erforderliche beihilferechtliche Qualifikation verfüge. Daher sei auf eine Weiterleitung an den Gutachter verzichtet worden. Diese Weiterleitung sei auch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, da der Antrag nicht in der im Beihilferecht vorgesehenen Form – hinsichtlich Anonymisierung, ausführlicher Bericht an den Gutachter im verschlossenen Umschlag – gestellt worden sei. Hierbei wurde von der Beantragung der Anerkennung einer Verhaltenstherapie ausgegangen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter Vorlage eines geänderten Antrages auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie vom 6. April 2016 (Bl. 12 – 15 d. Beiakte) Widerspruch mit Schreiben gleichen Datums ein. Er begründete diesen mit dem geänderten Antrag auf Durchführung einer Verhaltenstherapie vom 6. April 2016 sowie mit Hinweis auf die Ausbildungen des Psychotherapeuten. Der Behandler sei Diplom-Pädagoge, Psychotherapeut mit den Zusatzausbildungen Hypnotherapie, Verhaltenstherapie, Gesprächstherapie, Gestalttherapie sowie Lehrtrainer beim Deutschen Verband für Neuro-Linguistic-Programming (DV NLP).

Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid über die Ablehnung der Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie vom 15. März 2016 wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2016 zurückgewiesen, da die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie nicht vorlägen. Aufwendungen für eine ambulante psychotherapeutische Behandlung seien im Rahmen der §§ 9 bis 12 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) beihilfefähig. Diese Regelungen sähen ein Voranerkennungsverfahren vor, in dessen Verlauf die Festsetzungsstelle einen vertrauensärztlichen Gutachter beauftrage. Neben den sachlichen Voraussetzungen überprüfe der Gutachter, inwieweit die Qualifikation des Therapeuten den Beihilfevorgaben entspreche. Als zulässige Behandler für die beantragte Verhaltenstherapie kämen die in § 12 Abs. 3 bis 7 BayBhV genannten Personen in Betracht.

Der von der Beihilfestelle im Verfahren der Ehefrau des Klägers beauftragte Gutachter komme in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2016 zu dem Ergebnis, dass der Therapeut des Klägers die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Die Beihilfestelle habe die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zu verneinen, wenn der eingeschaltete vertrauensärztliche Gutachter feststelle, dass der konsultierte Therapeut die erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen nicht nachgewiesen habe. Die ansonsten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens praktizierte Vorlage an einen Obergutachter sei gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 9 BayBhV zu Absatz 2 Nr. 2.3 Satz 3 nicht möglich gewesen, da kein Obergutachten einzuholen sei, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf Grund einer Stellungnahme des Gutachters abgelehnt werde, weil der Therapeut die in § 11 Abs. 4 bis 7 und § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV aufgeführten Voraussetzungen nicht erfülle.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Juni 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 9. Juni 2016, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

  • 1.den Bescheid des Landesamtes für ... vom 15. März 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Mai 2016 aufzuheben.

  • 2.den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die beantragte Verhaltenstherapie bei … Beihilfe zu bewilligen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gewählte Therapeut die beihilferechtlichen Qualifikationen erfülle, die notwendige Verhaltenstherapie durchzuführen. Zum einen stellten die Vorgaben in der Bayerischen Beihilfeverordnung keine abschließende Rechtsvorschrift dar und zum anderen verfüge der angegebene Behandler über vergleichbare Qualifikationen. Dem Behandler sei am 9. Oktober 1981 von der Universität Bamberg der akademische Grad Diplom-Pädagoge mit Studienschwerpunkt „Sozialpädagogik und Sozialarbeit“ verliehen worden. Am 4. April 1990 habe der Behandler die Trainerausbildung in Neuro-Linguistic-Programming absolviert. Er sei befähigt, NLP-Ausbildungskurse selbstständig zu leiten. Der Behandler habe am 17. Januar 1994 die Erlaubnis erhalten, arztunabhängig die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie auszuüben. Der Behandler habe darüber hinaus an einem Kinesiologie-Intensivkurs erfolgreich teilgenommen. Zudem habe der Behandler die Zusatzausbildung in integrativer EMDR-Arbeit absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Am 11. September 2007 habe der Behandler vom europäischen Verband für Psychotherapie eine Anerkennung als Psychotherapeut erhalten. Insoweit sei die Ablehnung anhand der Beihilfeverordnung rechtswidrig. Die Beschränkung der zugelassenen Behandler sei zudem rechtswidrig, weil es hierfür an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Bayerische Beihilfeverordnung fehle.

Am gleichen Tage ließ die Ehefrau des Klägers durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth (B 5 K 16.433) mit inhaltsgleichem Antrag gegen den gegen sie ergangenen, dem ihres Ehemann entsprechenden, Widerspruchsbescheid erheben.

Für den Beklagten erwiderte das Landesamt für ... Dienststelle B. mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Bei Beantragung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung mit Antrag vom 30. Juni 2015 habe mangels Einhaltung der formalen Vorgaben kein vertrauensärztliches Gutachten in Auftrag gegeben werden können. Zudem erfülle der Behandler aufgrund der von ihm gemachten Angaben zur Berufsbezeichnung bzw. Berufsausbildung „Psychotherapeut (EAP)“, „Heilpraktikerzulassung“ und „KV-Zulassung-nein“ für die Beihilfefestsetzungsstelle erkennbar nicht die erforderliche Qualifikation. Die Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie im speziellen sei in § 12 BayBhV geregelt. Als zulässige Behandler für die beantragte Verhaltenstherapie kämen nur die in § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV genannten Personen in Betracht. Heilpraktiker im Sinne des Heilpraktikergesetzes zählten nicht zu dem Kreis der Therapeuten, bei denen eine verhaltenstherapeutische Behandlung als beihilfefähig anerkannt werden könne. Ebenso reiche die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ nicht aus. Gefordert sei, dass der gewählte Therapeut über die Qualifikation „psychologischer Psychotherapeut“ verfüge.

Eine Weiterleitung des geänderten Antrags mit den zugehörigen Unterlagen an einen Gutachter habe angesichts der weiter bestehenden Zweifel hinsichtlich der Qualifikation des gewählten Therapeuten nicht stattgefunden. Dies sei lediglich mit dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie der Ehefrau des Klägers für denselben Behandler erfolgt. Die im Fall der Ehefrau des Klägers zur Stellungnahme nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterin Dr. … sei in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2016 (Bl. 27 d. Beiakte) zu dem Ergebnis gekommen, dass die fachlichen Voraussetzungen für den Behandler nicht erfüllt seien und eine Bewilligung der beantragten Verhaltenstherapie nicht empfohlen werden könne.

Dass der Gesetzgeber in der Beihilfeverordnung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen davon abhängig mache, dass diese nur von den in § 11 Abs. 4 bis 7 und § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV genannten Behandlern erbracht werden, sei nicht zu beanstanden, da durch diese Festlegung ineffektive Behandlungen ausgeschlossen werden sollen. Ein Abweichen von diesen Anforderungen im Einzelfall sei nicht möglich.

Der Gesetzgeber sei insoweit zu einer typisierenden Betrachtung anhand der Berufsbezeichnungen und der zur Führung dieser Bezeichnungen berechtigenden Ausbildungen ohne Rücksicht auf etwaige besondere individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Therapeuten befugt. Darauf, ob eine vergleichbare Qualifikation vorliege, komme es deshalb nicht an.

Hierauf replizierte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 18. August 2016, dass es rechtswidrig sei, bereits vor Behandlungsbeginn die Beihilfefähigkeit prüfen zu wollen. Wenn gefordert werde, dass ein anonymisierter Bericht des Therapeuten zu Art und Umfang der Behandlung vorzulegen sei, so setze dies zwingend voraus, dass der Therapeut sich mit der Erkrankung des Patienten bereits eingehend befasst haben müsse. Dies bedeute, dass bereits erste Behandlungen bzw. Befunderhebungen stattgefunden haben müssten. Insoweit sei es nicht zulässig, das Kostenrisiko dem Versorgungsempfänger aufzubürden. Davon abgesehen, habe der Kläger seinen Antrag dann in der gewünschten Form gestellt.

Die auf die Meinung, dass der Behandler nicht die erforderliche Qualifikation besitze, gestützte Ablehnung sei rechtswidrig. Soweit auf § 12 BayBhV abgestellt werde, fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, dass im Rahmen einer Verordnung die freie Arztwahl und/oder Behandlerwahl zulässig eingeschränkt werden könne. Sinn und Zweck einer solchen Beschränkung könne nur sein, dass die Qualität der Behandlung sichergestellt werden solle. Hierzu sei es aber unzulässig, grundsätzlich alle Behandler auszuschließen, auch wenn diese über eine vergleichbare Qualifikation verfügten. Bei einem Behandler mit vergleichbarer Qualifikation sei die festgelegte Qualität der Behandlung ebenso gesichert.

Die Forderung, vor Beginn der Behandlung die Beihilfestelle über Art und Umfang zu informieren und deren Genehmigung zu beantragen, sowie die Einschränkung bei der Auswahl des Behandlers stellten eine unzulässige Beschränkung des Klägers dar. Mit derartigen Beschränkungen werde das Recht eines Betroffenen, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, unzulässig erschwert. Das Recht der freien Auswahl des Behandlers sowie der Behandlungsmethoden dürfe nur insoweit eingeschränkt werden, wie hierfür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe.

Mit Schriftsätzen vom 18. Juli 2016 und 2. August 2017 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen und ergänzend auf die beigezogene Verfahrensakte der Ehefrau des Klägers (B 5 K 16.433) verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage kann mit Einverständnis der Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der beantragten Verhaltenstherapie. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 15. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Mai 2016 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge des Beamten bzw. der Beamtin sowie berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der aufgrund von Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG erlassenen Rechtsverordnung (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) gewährt. Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§§ 2, 3 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV). Gemäß § 8 Satz 1 Nr. 2 BayBhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der §§ 9 bis 13 BayBhV. Nach § 9 Abs. 2 BayBhV sind Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, beihilfefähig, wenn sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach § 9 Abs. 1 BayBhV dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist (Nr. 1), nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht probatorischen Sitzungen, die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind (Nr. 2) und die Festsetzungsstelle vor Beginn bzw. Verlängerung der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines auf einem pseudonymisierten Bericht der Therapeutin bzw. des Therapeuten beruhenden vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat (Nr. 3). Darüber hinaus ist Voraussetzung für die (Vor-)Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie, dass diese – wie sich aus § 9 Abs. 1 und 2 sowie aus § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV ergibt – durch einen ärztlichen Psychotherapeuten (Abs. 4), Psychologischen Psychotherapeuten mit Approbation nach § 2 PsychThG und entsprechender vertiefter Ausbildung einer nach dem Psychotherapeutengesetz geregelten Ausbildung (Abs. 5) bzw. mit einer Ausbildung, die vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes erworben wurde (Abs. 6) oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie (Abs. 7) erbracht werden.

Gemessen daran, hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der beantragten Verhaltenstherapie bei dem vom Kläger ausgewählten Behandler, weil der Beklagte zu Recht die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der begehrten Verhaltenstherapie abgelehnt hat. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden, weil der konsultierte Therapeut nicht über die notwendige Qualifikation verfügt. Bei dieser Einschätzung stützt sich das Gericht auf folgende Erwägungen: Die Festsetzungsstelle hat vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die beantragte Psychotherapie bei dem Behandelnden … gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBhV abgelehnt. Damit fehlt eine sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Beihilfegewährung, denn das Voranerkennungsverfahren bei psychotherapeutischen Behandlungen ist nicht nur ein bloßes Ordnungserfordernis (vgl. VG München, U.v. 26.10.2006 – M 17 K 05.3170 – juris – zur inhaltlich entsprechenden Regelung der BhV). Die vorherige Anerkennung soll sicherstellen, dass die Notwendigkeit der psychotherapeutischen Behandlung und die Notwendigkeit und Angemessenheit der durch sie bedingten Aufwendungen bereits vor ihrer Durchführung eingehend geprüft und die erforderlichen Feststellungen rechtzeitig getroffen werden können. Zugleich soll damit erreicht werden, dass einerseits die Bewilligungsbehörde über die auf sie zukommenden Belastungen aus der Gewährung der Beihilfe für psychotherapeutische Behandlungen unterrichtet ist und dass andererseits der Beihilfeberechtigte bei Antritt der Behandlung weiß, ob und in welcher Höhe er mit Beihilfe rechnen kann. Damit wird ihm die Möglichkeit gegeben, eventuell eine andere Art der Ausführung zu wählen. Vor diesem Hintergrund wird eine solche Voranerkennungspflicht grundsätzlich für zulässig gehalten (BVerwG, B.v. 2.4.1990 – 2 B 10/90 – juris). Da es sich bei psychischen Erkrankungen zum einen um sehr komplexe Krankheitsbilder handelt, die sich deutlich von sonstigen somatischen Erkrankungen unterscheiden, zum anderen aber auch z.T. lange Therapiezeiträume und damit teure Behandlungen erfordern, erfolgt die Anerkennung grundsätzlich nur auf der Basis der Bewertung neutraler Gutachter. Im Rahmen dieses Voranerkennungsverfahrens sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BayBhV Gutachterinnen bzw. Gutachter, die nach § 26 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) vom 19. Februar 2009 (BAnz 2009 S. 1399), zuletzt geändert am 18. April 2013 (BAnz AT 18. Juni 2013 B 6) bestellt sind, mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Neben den fachlichen Voraussetzungen überprüft die Gutachterin bzw. der Gutachter, inwieweit die Qualifikation des Therapeuten den Beihilfevorgaben entspricht.

Diese Anforderungen erfüllt der Behandler vorliegend nicht. Bei der Beantragung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung mit Antrag vom 30. Juni 2015 (Bl. 1 – 6 d. Beiakte) konnte ein vertrauensärztliches Gutachten nicht in Auftrag gegeben werden, da der klägerische Antrag nicht formgerecht erstellt war. § 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBhV sieht vor, dass die Erstellung des Gutachtens auf Grundlage eines pseudonymisierten Berichts des Therapeuten zu erfolgen hat. Dieses Verfahren ist durch die Verwaltungsvorschriften zu § 9 Abs. 2 BayBhV konkretisiert. Zu diesem Zweck hat der Beihilfeberechtigte gemäß Nr. 1.1 der VV zu § 9 Abs. 2 BayBhV der Festsetzungsstelle das Formblatt 1 ausgefüllt vorzulegen. Außerdem muss er den behandelnden Therapeuten ersuchen, auf Formblatt 2 einen Bericht für den Gutachter zu erstellen. Der Therapeut hat gemäß Nr. 1.3 der VV zu § 9 Abs. 2 BayBhV das ausgefüllte Formblatt in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an den Gutachter zu übermitteln. Der erste Antrag vom 30. Juni 2015 (Bl. 1 – 6 d. Beiakte) war nicht anonymisiert gestellt, Angaben zur Art der Therapieart fehlten und ein ausführlicher Bericht an den Gutachter war weder pseudonymisiert noch in einem verschlossenen Briefumschlag. Der mit dem Widerspruch eingereichte neue Antrag vom 6. April 2016 (Bl. 12 – 21 d. Beiakte) war zwar formgerecht gestellt. Auch wenn im Fall des Klägers aufgrund weiter bestehender Zweifel hinsichtlich der Qualifikation des gewählten Therapeuten, von einer Weiterleitung des Antrags mit den zugehörigen Unterlagen abgesehen wurde, so leitete die Beihilfeselle aber dennoch den zeitgleich gestellten Antrag der Ehefrau des Klägers auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für eine Verhaltenstherapie bei demselben Behandler an den Gutachter weiter. Dass zeitgleich keine zweite inhaltsgleiche Weiterleitung für den Kläger erfolgte, ist unschädlich und wurde nicht moniert. Die im Fall der Ehefrau des Klägers zur Stellungnahme nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterin Dr. … kam in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2016 (Bl. 27 d. Beiakte) zu dem Ergebnis, dass die fachlichen Voraussetzungen für den Behandelnden nicht erfüllt sind und eine Bewilligung der beantragten Verhaltenstherapie nicht empfohlen werden kann. Aus diesem Grund war auch nach Nr. 2.3 Satz 3 der VV zu § 9 Abs. 2 BayBhV die sonst nach Nr. 2 der VV zu § 9 Abs. 2 BayBhV im Rahmen des Widerspruchsverfahrens praktizierte Vorlage an einen Obergutachter nicht einzuholen. Denn die psychotherapeutische Behandlung wurde auf Grund der Stellungnahme der Gutachterin abgelehnt, weil der Therapeut die in § 11 Abs. 4 bis 7 und § 12 Abs. 4 bis 7 aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Diese Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Behandler nach § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV ist nicht zu beanstanden, da es dieser nicht an einer gesetzlichen Ermächtigung mangelt. Die Ermächtigung zur Regelung des Inhalts und Umfangs der beihilfefähigen Aufwendungen nach Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG umfasst neben der Art der psychotherapeutischen Behandlungen auch die Personen, durch die diese erbracht werden.

Nach der Formulierung in der Ermächtigungsgrundlage des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG können in der Verordnung hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, des Inhalts und Umfangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung Bestimmungen getroffen werden. Die Ermächtigungsnorm des Art. 96 Abs. 5 BayBG ist nicht abschließend. Wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt, hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber in Art. 96 Abs. 5 Satz 2 BayBG lediglich Regelbeispiele für die in Satz 1 normierten möglichen Regelungsbereiche (Kreis der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, Inhalt und Umfang der Beihilfen sowie Verfahren der Beihilfegewährung) vorgegeben. Eine Zusammenschau der in Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BayBG hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen exemplarisch näher aufgelisteten Regelungsmöglichkeiten ergibt, dass neben der Bestimmung der Art der Aufwendungen auch die Durchführung der Therapieart an Mindestanforderungen in der Person des Behandelnden geknüpft werden kann, um eine effektive Behandlung durch einen zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung und Einhaltung der Qualitätsstandards befähigten Leistungserbringer zu garantieren. Die Möglichkeit nach Art. 96 Abs. Satz 2 Nr. 2 BayBG, Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen über die Einführung von Höchstgrenzen (lit. a), über die Beschränkung auf bestimmte Indikationen (lit. b) und über die Beschränkung oder den Ausschluss für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden (lit. c) zu treffen, zeigt, dass den nicht abschließend aufgelisteten Regelungsbeispielen der Zweck immanent ist, durch entsprechende Festlegungen möglicherweise ineffektive Behandlungen auszuschließen. Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungsmöglichkeiten sowie ihres immanenten Zwecks folgt, dass gemäß einer zwangsläufig generalisierenden und typisierenden Betrachtung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen psychischer Erkrankungen – damit regelmäßig komplexer Krankheitsbilder – auf Indikationen und anerkannte Methoden beschränkt werden kann. Dieses Beschränkung kann dergestalt erfolgen, dass neben der Therapieform auch hinsichtlich der diese durchführenden Person bestimmte Qualitätsanforderungen geknüpft werden können, so dass aufgrund der Befähigung des Leistungserbringers zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung und der Einhaltung von Qualitätsstandards die Effektivität der Behandlung ermöglicht und die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg von vornherein gegeben sind. Der Verordnungsgeber darf dabei generalisierend und typisierend die tätig werdenden Personen anhand von Berufsgruppen, die besondere Qualitätsanforderungen erfüllen, beschränken.

Da dem Verordnungsgeber in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen ein Gestaltungsspielraum zukommt, kommt es auch nicht darauf an, ob der Verordnungsgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich ob jene äußersten Grenzen gewahrt sind und er sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Nach Sinn und Zweck fügt sich die Regelung des § 12 BayBhV, die Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie an Qualifikationsvoraussetzungen des Behandelnden zu knüpfen, in das Regelungsregime des Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 lit. c BayBG, der ineffektive Behandlungen verhindern soll, ein. Nach Sinn und Zweck sind die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage gewahrt. Sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich.

Auch darauf, ob eine vergleichbare Qualifikation des konsultierten Behandlers vorliegt, kommt es nicht an. Da es sich bei psychischen Erkrankungen regelmäßig um komplexe Erkrankungsbilder handelt, hat der Verordnungsgeber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen sowohl hinsichtlich der Therapieformen als auch hinsichtlich der tätig werdenden Berufsgruppen beschränkt. Zum einen erfüllen die aufgezählten Berufsgruppen dabei besondere Qualitätsanforderungen im Hinblick auf ihre Ausbildung, da sie zur Ausübung ihres Berufes eines Studiums sowie der Approbation bedürfen. Demgegenüber muss sich ein Heilpraktiker wie der konsultierte Behandler (Bl. 14 d. Beiakte) lediglich einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt stellen. Diese ungleiche heilberufliche Qualifikation der unterschiedlichen Berufsgruppen darf der Verordnungsgeber generalisierend und typisierend berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.1989 – 2 NB 1/88 – juris Rn. 8; VGH BW, U.v. 27.7.2004 – 4 S 1853/03 – juris Rn. 17; VG Augsburg, U.v. 26.1.2011 – Au 2 K 10.1309 – juris Rn. 13ff.).

Zum anderen sollen durch diese Festlegung ineffektive Behandlungen ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber ist insoweit zu einer typisierenden Betrachtung anhand der Berufsbezeichnungen und der zur Führung dieser Bezeichnungen berechtigenden Ausbildungen ohne Rücksicht auf etwaige besondere individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des behandelnden Therapeuten befugt. Ein Abgehen von diesen Anforderungen im Einzelfall ist demnach nicht möglich. Die Aufgabenerfüllung durch die Beihilfestellen würde in nicht vertretbarer Weise erschwert, wenn sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen im Einzelfall erst dadurch klären ließe, dass ein eingeschalteter Sachverständiger die Befähigung des Leistungserbringers zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung und Einhaltung der Qualitätsstandards überprüft (vgl. VG München, U.v. 8.12.2011 – M 17 K 11.1786 – juris Rn. 21).

Damit kann gerade die Festlegung der ihrer Art nach notwendigen Aufwendungen zur Gewährleistung einer effektiven Behandlung an die Erbringung durch besonders ausgebildete und qualifizierte Berufsgruppen geknüpft werden.

Durch den Ausschluss von bestimmten Behandlern von der Beihilfefähigkeit im Bereich der psychotherapeutischen Leistungen ist auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nicht verletzt, da diese keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt (vgl. BVerfG, B.v. 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98 – juris Rn. 29), sondern nur, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine notwendige psychotherapeutische Behandlung wird nicht vollständig ausgeschlossen, sondern lediglich auf die Inanspruchnahme bestimmter Berufsgruppen beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.1989 – 2 NB 1/88 – juris Rn. 9; VG Augsburg, U.v. 26.1.2011 – Au 2 K 10.1309 – juris Rn. 13 ff.)

Der konsultierte Therapeut verfügt für die beantragte Verhaltenstherapie nicht über die erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV. Der konsultierte Behandelnde ist weder ärztlicher Psychotherapeut im Sinne des § 12 Abs. 4 BayBhV noch nach § 12 Abs. 5 BayBhV psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG oder mit Approbation nach § 12 PsychThG mit entsprechenden weiteren Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 6 BayBhV, noch ist § 12 Abs. 7 BayBhV einschlägig.

Nach den Angaben in dem geänderten Antrag vom 6. April 2016 (Bl. 12 – 15 d. Beiakte) verfügt der konsultierte Behandler zwar als Psychologischer Psychotherapeut über eine durch eine staatliche Prüfung abgeschlossene „vertiefte Ausbildung“ gem. § 8 Abs. 1 PsychThG und entsprechend § 11 und § 12 BayBhV. In dem Antrag ist angegeben, dass eine vertiefte Ausbildung für das Behandlungsverfahren der Verhaltenstherapie bei Erwachsenen durch den Deutschen Verband für Verhaltenstherapie als anerkannte Ausbildungsstätte gem. § 6 PsychThG vorliegt (Bl. 13 d. Beiakte). Weiter finden sich die Angaben „KV-Zulassung-nein“ (Bl. 14 d. Beiakte) sowie „Verhaltenstherapie, NLP“ sowohl als vertiefte Ausbildung im Sinne von § 12 PsychThG i.V.m. § 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 6 BayBhV als auch als abgeschlossene Zusatzausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut bei „EAP, Wien Schulungsübergreifender Dachverband für Psychotherapie, DVP Mainz“ (Bl. 14 d. Beiakte).

Nachgewiesen sind jedoch lediglich die Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Pädagoge“ mit Diplom-Hauptprüfung im Studienschwerpunkt „Sozialpädagogik und Sozialarbeit“ am 9. Oktober 1981 durch die Universität Bamberg, die Trainerausbildung in Neuro-Linguistic-Programming und Befähigung, NLP-Ausbildungskurse selbstständig zu leiten, mit Zertifikat vom 4. April 1990, die Erlaubnis vom 17. Januar 1994 zur Ausübung der Heilkunde durch nichtärztliche Psychotherapeuten auf dem Gebiet der Psychotherapie (Vollzug des Gesetzes über die Heilkunde ohne Bestallung) durch die Stadt Coburg (Bl. 14 d. Akte), ein Kinesiologie-Intensivkurs vom 27. Dezember 1995 bis 6. Januar 1996, die Zusatzausbildung in integrativer EMDR-Arbeit am 22. Juni 2005 sowie „the european certificate of psychotherapy (ECP)“ der european association for psychotherapy (EAP), (Bl. 23 d. Beiakte). Auch wenn das Zertifikat des EAP auf Empfehlung des Deutschen Dachverbands für Psychotherapie und mit Zustimmung des „European Training Standards Committee“ als Bestätigung eines Trainings in Psychotherapie erging, ist dies kein Nachweis für eine Erfüllung der in § 12 BayBhV genannten Ausbildungsanforderungen. Ausweislich der Homepage des EAP und DVP über die Kriterien zur Verleihung des ECP sind weder Studium noch Approbation für das ECP erforderlich. Als Heilpraktiker und Diplom-Pädagoge mit diversen genannten Zusatzausbildungen erfüllt der konsultierte Behandler nicht die Anforderungen des § 12 BayBhV hinsichtlich der geforderten Ausbildung mit Studium, Approbation und darauf aufbauender Weiterbildung.

Zwar können Diplom-Psychologen, die psychotherapeutische Leistungen anbieten und über keine aktuelle Kassenzulassung verfügen, sowie Behandler mit anderen Ausgangsqualifikationen dem Grunde nach ebenfalls psychotherapeutische Leistungen anbieten. Voraussetzung hierfür ist eine Berufszulassung nach § 1 des Heilpraktikergesetzes. Die beihilferechtliche Anerkennung von ambulanten psychotherapeutischen Leistungen des genannten Personenkreises sowie Heilpraktikern ist jedoch ausgeschlossen (Mildenberger, Beihilferecht, BBhV § 18a Anm. 4 Abs. 12).

Auch der klägerische Einwand, dass die Voranerkennung und die Einschränkung der Auswahl des Behandlers eine unzulässige Beschränkung des Klägers seien, trägt nicht. Der klägerische Einwand der Unzulässigkeit der Aufbürdung des Kostenrisikos auf den Versorgungsempfänger für die zur Erstellung eines anonymisierten Berichtes des Therapeuten im Voranerkennungsverfahren zwingende eingehende Befassung und ersten Behandlungen bzw. Befunderhebungen, trägt nicht. Die Voranerkennung ist – wie oben dargelegt – bei Beginn einer Verhaltenstherapie notwendige Voraussetzung der Beihilfengewährung, die der Durchführung eines Gutachterverfahrens bedarf, § 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBhV. Nur so ist gewährleistet, dass der zur Begründung der rechtlichen Entscheidung über die Beihilfefähigkeit erforderliche medizinische Sachverstand zur Verfügung steht. Die Voranerkennung dient der Feststellung der Notwendigkeit der psychotherapeutischen Behandlung, der Notwendigkeit und Angemessenheit der durch sie bedingten Aufwendungen sowie der Möglichkeit eines Behandlungserfolgs.

Vor allem sind jedoch bei der Pflicht zur Durchführung des Voranerkennungsverfahrens die Aufwendungen für höchstens fünf probatorische Sitzungen einschließlich des Erstellens der Verhaltensanalyse beihilfefähig, auch dann, wenn überhaupt keine Voranerkennung beantragt wird oder sich die psychotherapeutische Anwendung als nicht notwendig erweist (Mildenberger, Beihilferecht, BBhV § 18a Anm. 7 Abs. 8, § 20 Anm. 7 Abs. 3, auf den Mildenberger Beihilferecht BayBhV in § 12 Anm. 4 und § 9 Anm. 7 Abs. 4 verweist). Der Versorgungsempfänger trägt somit kein Kostenrisiko.

Die Beihilfefähigkeit für eine regelmäßig schwierig zu diagnostizierende, langwierige und kostenträchtige Psychotherapie im Interesse der gleichmäßigen Behandlung aller Beamten von der Überprüfung durch einen unabhängigen Fachgutachter und vorheriger Anerkennung abhängig zu machen, begegnet wie dargelegt keinen durchgreifenden Bedenken.

Ebensowenig gefährden das Gutachterverfahren sowie die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die Leistungserbringung durch bestimmte Personengruppen das Recht auf freie Arzt- und Behandlerwahl des Klägers. Es liegt ersichtlich außerhalb der Intention der beihilferechtlichen Regelung, auf den berechtigten Personenkreis hinsichtlich der Wahl des Arztes Einfluss auszuüben. Es steht im Belieben des Klägers, einen Therapeuten aufzusuchen, der die Kriterien des § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV erfüllt oder sich an einen Therapeuten zu wenden, dessen Leistungserbringung mangels Vorliegens der Anforderungen des § 12 Abs. 4 bis 7 BayhBhV nicht beihilfefähig ist. Ebenso ist die Wahl in beiden Personengruppen frei. Nach klägerischen Belieben kann die Behandlung durch den derzeit konsultierten Therapeuten ohne beihilfefähige Erstattung aufgenommen oder fortgesetzt werden oder ein anderer Therapeut seiner Wahl aus einer der beiden Personengruppen aufgesucht werden (vgl. VG Bayreuth, E.v. 18.9.1996 – B 5 K 95.498 – juris Rn. 19, 20).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Aug. 2017 - B 5 K 16.432 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Heilpraktikergesetz - HeilprG | § 1


(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung vo

Psychotherapeutengesetz - PsychThG 2020 | § 2 Erteilung der Approbation


(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgrei

Psychotherapeutengesetz - PsychThG 2020 | § 12 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten


(1) Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn 1. diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem si

Psychotherapeutengesetz - PsychThG 2020 | § 6 Verzicht


(1) Auf die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. (2) Nicht wirksam ist ein Verzicht, w

Psychotherapeutengesetz - PsychThG 2020 | § 8 Wissenschaftlicher Beirat


Die zuständige Behörde stellt die wissenschaftliche Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens oder einer psychotherapeutischen Methode fest. Sie stützt ihre Entscheidung dabei in Zweifelsfällen auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirat

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 18a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie


(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei 1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie,2. Angststörungen und Zwangsstörungen,3. somatoformen Störungen und dissoziative

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Aug. 2017 - B 5 K 16.433

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Anerkennung der Beihilfe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juli 2004 - 4 S 1853/03

bei uns veröffentlicht am 27.07.2004

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2003 - 6 K 462/01 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung (Verhaltenstherapie) bei dem Behandler … Mit Schreiben vom 30. Juni 2015, eingegangen bei der Beihilfestelle am 8. März 2016, beantragte die Klägerin die Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie durch den Behandler … Mit Bescheid vom 15. März 2016 lehnte das Landesamt für ... Dienststelle B. die Beihilfefähigkeit der beantragten ambulanten psychotherapeutischen Behandlung vom 30. Juni 2015 ab, da der Behandler nicht über die erforderliche beihilferechtliche Qualifikation verfüge – angegeben war eine Heilpraktikerausbildung. Daher sei auf eine Weiterleitung an den Gutachter verzichtet worden. Diese Weiterleitung sei auch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, da der Antrag nicht in der im Beihilferecht vorgesehenen Form – hinsichtlich Anonymisierung, ausführlicher Bericht an den Gutachter im verschlossenen Umschlag – gestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter Vorlage eines geänderten Antrages auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie vom 6. April 2016 (Bl. 10 – 13 d. Beiakte) Widerspruch mit Schreiben gleichen Datums ein. Sie begründete diesen mit dem geänderten Antrag auf Durchführung einer Verhaltenstherapie vom 6. April 2016 sowie mit Hinweis auf die Ausbildungen des Psychotherapeuten. Der Behandler sei Diplom-Pädagoge, Psychotherapeut mit den Zusatzausbildungen Hypnotherapie, Verhaltenstherapie, Gesprächstherapie, Gestalttherapie sowie Lehrtrainer beim Deutschen Verband für Neuro-Linguistic-Programming (DV NLP).

Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid über die Ablehnung der Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie vom 15. März 2016 wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2016 zurückgewiesen, da die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie nicht vorlägen. Aufwendungen für eine ambulante psychotherapeutische Behandlung seien im Rahmen der §§ 9 bis 12 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) beihilfefähig. Diese Regelungen sähen ein Voranerkennungsverfahren vor, in dessen Verlauf die Festsetzungsstelle einen vertrauensärztlichen Gutachter beauftrage. Neben den sachlichen Voraussetzungen überprüfe der Gutachter, inwieweit die Qualifikation des Therapeuten den Beihilfevorgaben entspreche. Als zulässige Behandler für die beantragte Verhaltenstherapie kämen die in § 12 Abs. 3 bis 7 BayBhV genannten Personen in Betracht.

Der von der Beihilfestelle beauftragte Gutachter komme in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2016 zu dem Ergebnis, dass der Therapeut der Klägerin die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Die Beihilfestelle habe die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zu verneinen, wenn der eingeschaltete vertrauensärztliche Gutachter feststelle, dass der konsultierte Therapeut die erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen nicht nachgewiesen habe. Die ansonsten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens praktizierte Vorlage an einen Obergutachter sei gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 9 BayBhV zu Absatz 2 Nr. 2.3 Satz 3 nicht möglich gewesen, da kein Obergutachten einzuholen sei, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf Grund einer Stellungnahme des Gutachters abgelehnt werde, weil der Therapeut die in § 11 Abs. 4 bis 7 und § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV aufgeführten Voraussetzungen nicht erfülle.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. Juni 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 9. Juni 2016, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

  • 1.den Bescheid des Landesamtes für ... vom 15. März 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Mai 2016 aufzuheben.

  • 2.den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die beantragte Verhaltenstherapie bei … Beihilfe zu bewilligen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gewählte Therapeut die beihilferechtlichen Qualifikationen erfülle, die notwendige Verhaltenstherapie durchzuführen. Zum einen stellten die Vorgaben in der Bayerischen Beihilfeverordnung keine abschließende Rechtsvorschrift dar und zum anderen verfüge der angegebene Behandler über vergleichbare Qualifikationen. Dem Behandler sei am 9. Oktober 1981 von der Universität Bamberg der akademische Grad Diplom-Pädagoge mit Studienschwerpunkt „Sozialpädagogik und Sozialarbeit“ verliehen worden. Am 4. April 1990 habe der Behandler die Trainerausbildung in Neuro-Linguistic-Programming absolviert. Er sei befähigt, NLP-Ausbildungskurse selbstständig zu leiten. Der Behandler habe am 17. Januar 1994 die Erlaubnis erhalten, arztunabhängig die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie auszuüben. Der Behandler habe darüber hinaus an einem Kinesiologie-Intensivkurs erfolgreich teilgenommen. Zudem habe der Behandler die Zusatzausbildung in integrativer EMDR-Arbeit absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Am 11. September 2007 habe der Behandler vom europäischen Verband für Psychotherapie eine Anerkennung als Psychotherapeut erhalten. Insoweit sei die Ablehnung anhand der Beihilfeverordnung rechtswidrig. Die Beschränkung der zugelassenen Behandler sei zudem rechtswidrig, weil es hierfür an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in die Bayerische Beihilfeverordnung fehle.

Für den Beklagten erwiderte das Landesamt für ... Dienststelle B. mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Bei Beantragung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung mit Antrag vom 30. Juni 2015 habe mangels Einhaltung der formalen Vorgaben kein vertrauensärztliches Gutachten in Auftrag gegeben werden können. Zudem erfülle der Behandler aufgrund der von ihm gemachten Angaben zur Berufsbezeichnung bzw. Berufsausbildung „Psychotherapeut (EAP)“, „Heilpraktikerzulassung“ und „KV-Zulassung-nein“ für die Beihilfefestsetzungsstelle erkennbar nicht die erforderliche Qualifikation. Die Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie im speziellen sei in § 12 BayBhV geregelt. Als zulässige Behandler für die beantragte Verhaltenstherapie kämen nur die in § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV genannten Personen in Betracht. Heilpraktiker im Sinne des Heilpraktikergesetzes zählten nicht zu dem Kreis der Therapeuten, bei denen eine verhaltenstherapeutische Behandlung als beihilfefähig anerkannt werden könne. Ebenso reiche die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ nicht aus. Gefordert sei, dass der gewählte Therapeut über die Qualifikation „psychologischer Psychotherapeut“ verfüge.

Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung sei die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterin Dr. … bei der Prüfung der mit dem Widerspruch übersandten Unterlagen auf die Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen hin in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2016 (Bl. 16 d. Beiakte) zu dem Ergebnis gekommen, dass die fachlichen Voraussetzungen für den Behandler nicht erfüllt seien und eine Bewilligung der beantragten Verhaltenstherapie nicht empfohlen werden könne.

Dass der Gesetzgeber in der Beihilfeverordnung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen davon abhängig mache, dass diese nur von den in § 11 Abs. 4 bis 7 und § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV genannten Behandlern erbracht werden, sei nicht zu beanstanden, da durch diese Festlegung ineffektive Behandlungen ausgeschlossen werden sollen. Ein Abweichen von diesen Anforderungen im Einzelfall sei nicht möglich.

Der Gesetzgeber sei insoweit zu einer typisierenden Betrachtung anhand der Berufsbezeichnungen und der zur Führung dieser Bezeichnungen berechtigenden Ausbildungen ohne Rücksicht auf etwaige besondere individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Therapeuten befugt. Darauf, ob eine vergleichbare Qualifikation vorliege, komme es deshalb nicht an.

Hierauf replizierte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. August 2016, dass es rechtswidrig sei, bereits vor Behandlungsbeginn die Beihilfefähigkeit prüfen zu wollen. Wenn gefordert werde, dass ein anonymisierter Bericht des Therapeuten zu Art und Umfang der Behandlung vorzulegen sei, so setze dies zwingend voraus, dass der Therapeut sich mit der Erkrankung des Patienten bereits eingehend befasst haben müsse. Dies bedeute, dass bereits erste Behandlungen bzw. Befunderhebungen stattgefunden haben müssten. Insoweit sei es nicht zulässig, das Kostenrisiko dem Versorgungsempfänger aufzubürden. Davon abgesehen, habe die Klägerin ihren Antrag dann in der gewünschten Form gestellt.

Die auf die Meinung, dass der Behandler nicht die erforderliche Qualifikation besitze, gestützte Ablehnung sei rechtswidrig. Soweit auf § 12 BayBhV abgestellt werde, fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, dass im Rahmen einer Verordnung die freie Arztwahl und/oder Behandlerwahl zulässig eingeschränkt werden könne. Sinn und Zweck einer solchen Beschränkung könne nur sein, dass die Qualität der Behandlung sichergestellt werden solle. Hierzu sei es aber unzulässig, grundsätzlich alle Behandler auszuschließen, auch wenn diese über eine vergleichbare Qualifikation verfügten. Bei einem Behandler mit vergleichbarer Qualifikation sei die festgelegte Qualität der Behandlung ebenso gesichert.

Die Forderung, vor Beginn der Behandlung die Beihilfestelle über Art und Umfang zu informieren und deren Genehmigung zu beantragen, sowie die Einschränkung bei der Auswahl des Behandlers stellten eine unzulässige Beschränkung der Klägerin dar. Mit derartigen Beschränkungen werde das Recht eines Betroffenen, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, unzulässig erschwert. Das Recht der freien Auswahl des Behandlers sowie der Behandlungsmethoden dürfe nur insoweit eingeschränkt werden, wie hierfür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe.

Mit Schriftsätzen vom 18. Juli 2016 und 2. August 2017 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. Auf die Verfahrensakte des Ehemannes der Klägerin ( B 5 K 16.432) wird verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage kann mit Einverständnis der Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der beantragten Verhaltenstherapie. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 15. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Mai 2016 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge des Beamten bzw. der Beamtin sowie berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der aufgrund von Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG erlassenen Rechtsverordnung (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) gewährt. Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§§ 2, 3 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV). Gemäß § 8 Satz 1 Nr. 2 BayBhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der §§ 9 bis 13 BayBhV. Nach § 9 Abs. 2 BayBhV sind Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, beihilfefähig, wenn sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach § 9 Abs. 1 BayBhV dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist (Nr. 1), nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht probatorischen Sitzungen, die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind (Nr. 2) und die Festsetzungsstelle vor Beginn bzw. Verlängerung der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines auf einem pseudonymisierten Bericht der Therapeutin bzw. des Therapeuten beruhenden vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat (Nr. 3). Darüber hinaus ist Voraussetzung für die (Vor-)Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie, dass diese – wie sich aus § 9 Abs. 1 und 2 sowie aus § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV ergibt – durch einen ärztlichen Psychotherapeuten (Abs. 4), Psychologischen Psychotherapeuten mit Approbation nach § 2 PsychThG und entsprechender vertiefter Ausbildung einer nach dem Psychotherapeutengesetz geregelten Ausbildung (Abs. 5) bzw. mit einer Ausbildung, die vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes erworben wurde (Abs. 6) oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie (Abs. 7) erbracht werden.

Gemessen daran, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der beantragten Verhaltenstherapie bei dem von ihr ausgewählten Behandler, weil der Beklagte zu Recht die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der begehrten Verhaltenstherapie abgelehnt hat. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden, weil der konsultierte Therapeut nicht über die notwendige Qualifikation verfügt. Bei dieser Einschätzung stützt sich das Gericht auf folgende Erwägungen: Die Festsetzungsstelle hat vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die beantragte Psychotherapie bei dem Behandelnden … gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBhV abgelehnt. Damit fehlt eine sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Beihilfegewährung, denn das Voranerkennungsverfahren bei psychotherapeutischen Behandlungen ist nicht nur ein bloßes Ordnungserfordernis (vgl. VG München, U.v. 26.10.2006 – M 17 K 05.3170 – juris – zur inhaltlich entsprechenden Regelung der BhV). Die vorherige Anerkennung soll sicherstellen, dass die Notwendigkeit der psychotherapeutischen Behandlung und die Notwendigkeit und Angemessenheit der durch sie bedingten Aufwendungen bereits vor ihrer Durchführung eingehend geprüft und die erforderlichen Feststellungen rechtzeitig getroffen werden können. Zugleich soll damit erreicht werden, dass einerseits die Bewilligungsbehörde über die auf sie zukommenden Belastungen aus der Gewährung der Beihilfe für psychotherapeutische Behandlungen unterrichtet ist und dass andererseits der Beihilfeberechtigte bei Antritt der Behandlung weiß, ob und in welcher Höhe er mit Beihilfe rechnen kann. Damit wird ihm die Möglichkeit gegeben, eventuell eine andere Art der Ausführung zu wählen. Vor diesem Hintergrund wird eine solche Voranerkennungspflicht grundsätzlich für zulässig gehalten (BVerwG, B.v. 2.4.1990 – 2 B 10/90 – juris). Da es sich bei psychischen Erkrankungen zum einen um sehr komplexe Krankheitsbilder handelt, die sich deutlich von sonstigen somatischen Erkrankungen unterscheiden, zum anderen aber auch z.T. lange Therapiezeiträume und damit teure Behandlungen erfordern, erfolgt die Anerkennung grundsätzlich nur auf der Basis der Bewertung neutraler Gutachter. Im Rahmen dieses Voranerkennungsverfahrens sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BayBhV Gutachterinnen bzw. Gutachter, die nach § 26 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) vom 19. Februar 2009 (BAnz 2009 S. 1399), zuletzt geändert am 18. April 2013 (BAnz AT 18. Juni 2013 B 6) bestellt sind, mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Neben den fachlichen Voraussetzungen überprüft die Gutachterin bzw. der Gutachter, inwieweit die Qualifikation des Therapeuten den Beihilfevorgaben entspricht.

Diese Anforderungen erfüllt der Behandler vorliegend nicht. Bei der Beantragung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung mit Antrag vom 30. Juni 2015 (Bl. 1 – 4 d. Beiakte) konnte ein vertrauensärztliches Gutachten nicht in Auftrag gegeben werden, da der klägerische Antrag nicht formgerecht erstellt war. § 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBhV sieht vor, dass die Erstellung des Gutachtens auf Grundlage eines pseudonymisierten Berichts des Therapeuten zu erfolgen hat. Dieses Verfahren ist durch die Verwaltungsvorschriften zu § 9 Abs. 2 BayBhV konkretisiert. Zu diesem Zweck hat der Beihilfeberechtigte gemäß Nr. 1.1 der VV zu § 9 Abs. 2 BayBhV der Festsetzungsstelle das Formblatt 1 ausgefüllt vorzulegen. Außerdem muss er den behandelnden Therapeuten ersuchen, auf Formblatt 2 einen Bericht für den Gutachter zu erstellen. Der Therapeut hat gemäß Nr. 1.3 der VV zu § 9 Abs. 2 BayBhV das ausgefüllte Formblatt in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an den Gutachter zu übermitteln. Der erste Antrag vom 30. Juni 2015 (Bl. 1 – 4 d. Beiakte) war nicht anonymisiert gestellt, Angaben zur Art der Therapieart fehlten und ein ausführlicher Bericht an den Gutachter war weder pseudonymisiert noch in einem verschlossenen Briefumschlag. Der mit dem Widerspruch eingereichte neue Antrag vom 6. April 2016 (Bl. 10 – 13 d. Beiakte) war formgerecht gestellt. Die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Stellungnahme nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterin Dr. … kam in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2016 (Bl. 16 d. Beiakte) zu dem Ergebnis, dass die fachlichen Voraussetzungen für den Behandelnden nicht erfüllt sind und eine Bewilligung der beantragten Verhaltenstherapie nicht empfohlen werden kann.

Aus diesem Grund war auch nach Nr. 2.3 Satz 3 der VV zu § 9 Abs. 2 BayBhV die sonst nach Nr. 2 der VV zu § 9 Abs. 2 BayBhV im Rahmen des Widerspruchsverfahrens praktizierte Vorlage an einen Obergutachter nicht einzuholen. Denn die psychotherapeutische Behandlung wurde auf Grund der Stellungnahme der Gutachterin abgelehnt, weil der Therapeut die in § 11 Abs. 4 bis 7 und § 12 Abs. 4 bis 7 aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Diese Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Behandler nach § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV ist nicht zu beanstanden, da es dieser nicht an einer gesetzlichen Ermächtigung mangelt. Die Ermächtigung zur Regelung des Inhalts und Umfangs der beihilfefähigen Aufwendungen nach Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG umfasst neben der Art der psychotherapeutischen Behandlungen auch die Personen, durch die diese erbracht werden.

Nach der Formulierung in der Ermächtigungsgrundlage des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG können in der Verordnung hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, des Inhalts und Umfangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung Bestimmungen getroffen werden. Die Ermächtigungsnorm des Art. 96 Abs. 5 BayBG ist nicht abschließend. Wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt, hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber in Art. 96 Abs. 5 Satz 2 BayBG lediglich Regelbeispiele für die in Satz 1 normierten möglichen Regelungsbereiche (Kreis der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, Inhalt und Umfang der Beihilfen sowie Verfahren der Beihilfegewährung) vorgegeben. Eine Zusammenschau der in Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BayBG hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen exemplarisch näher aufgelisteten Regelungsmöglichkeiten ergibt, dass neben der Bestimmung der Art der Aufwendungen auch die Durchführung der Therapieart an Mindestanforderungen in der Person des Behandelnden geknüpft werden kann, um eine effektive Behandlung durch einen zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung und Einhaltung der Qualitätsstandards befähigten Leistungserbringer zu garantieren. Die Möglichkeit nach Art. 96 Abs. Satz 2 Nr. 2 BayBG, Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen über die Einführung von Höchstgrenzen (lit. a), über die Beschränkung auf bestimmte Indikationen (lit. b) und über die Beschränkung oder den Ausschluss für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden (lit. c) zu treffen, zeigt, dass den nicht abschließend aufgelisteten Regelungsbeispielen der Zweck immanent ist, durch entsprechende Festlegungen möglicherweise ineffektive Behandlungen auszuschließen. Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungsmöglichkeiten sowie ihres immanenten Zwecks folgt, dass gemäß einer zwangsläufig generalisierenden und typisierenden Betrachtung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen psychischer Erkrankungen – damit regelmäßig komplexer Krankheitsbilder – auf Indikationen und anerkannte Methoden beschränkt werden kann. Dieses Beschränkung kann dergestalt erfolgen, dass neben der Therapieform auch hinsichtlich der diese durchführenden Person bestimmte Qualitätsanforderungen geknüpft werden können, so dass aufgrund der Befähigung des Leistungserbringers zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung und der Einhaltung von Qualitätsstandards die Effektivität der Behandlung ermöglicht und die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg von vornherein gegeben sind. Der Verordnungsgeber darf dabei generalisierend und typisierend die tätig werdenden Personen anhand von Berufsgruppen, die besondere Qualitätsanforderungen erfüllen, beschränken.

Da dem Verordnungsgeber in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen ein Gestaltungsspielraum zukommt, kommt es auch nicht darauf an, ob der Verordnungsgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich ob jene äußersten Grenzen gewahrt sind und er sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Nach Sinn und Zweck fügt sich die Regelung des § 12 BayBhV, die Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie an Qualifikationsvoraussetzungen des Behandelnden zu knüpfen, in das Regelungsregime des Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 lit. c BayBG, der ineffektive Behandlungen verhindern soll, ein. Nach Sinn und Zweck sind die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage gewahrt. Sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich.

Auch darauf, ob eine vergleichbare Qualifikation des konsultierten Behandlers vorliegt, kommt es nicht an. Da es sich bei psychischen Erkrankungen regelmäßig um komplexe Erkrankungsbilder handelt, hat der Verordnungsgeber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen sowohl hinsichtlich der Therapieformen als auch hinsichtlich der tätig werdenden Berufsgruppen beschränkt. Zum einen erfüllen die aufgezählten Berufsgruppen dabei besondere Qualitätsanforderungen im Hinblick auf ihre Ausbildung, da sie zur Ausübung ihres Berufes eines Studiums sowie der Approbation bedürfen. Demgegenüber muss sich ein Heilpraktiker wie der konsultierte Behandler (Bl. 14 d. Beiakte) lediglich einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt stellen. Diese ungleiche heilberufliche Qualifikation der unterschiedlichen Berufsgruppen darf der Verordnungsgeber generalisierend und typisierend berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.1989 – 2 NB 1/88 – juris Rn. 8; VGH BW, U.v. 27.7.2004 – 4 S 1853/03 – juris Rn. 17; VG Augsburg, U.v. 26.1.2011 – Au 2 K 10.1309 – juris Rn. 13 ff.).

Zum anderen sollen durch diese Festlegung ineffektive Behandlungen ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber ist insoweit zu einer typisierenden Betrachtung anhand der Berufsbezeichnungen und der zur Führung dieser Bezeichnungen berechtigenden Ausbildungen ohne Rücksicht auf etwaige besondere individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des behandelnden Therapeuten befugt. Ein Abgehen von diesen Anforderungen im Einzelfall ist demnach nicht möglich. Die Aufgabenerfüllung durch die Beihilfestellen würde in nicht vertretbarer Weise erschwert, wenn sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen im Einzelfall erst dadurch klären ließe, dass ein eingeschalteter Sachverständiger die Befähigung des Leistungserbringers zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung und Einhaltung der Qualitätsstandards überprüft (vgl. VG München, U.v. 8.12.2011 – M 17 K 11.1786 – juris Rn. 21).

Damit kann gerade die Festlegung der ihrer Art nach notwendigen Aufwendungen zur Gewährleistung einer effektiven Behandlung an die Erbringung durch besonders ausgebildete und qualifizierte Berufsgruppen geknüpft werden.

Durch den Ausschluss von bestimmten Behandlern von der Beihilfefähigkeit im Bereich der psychotherapeutischen Leistungen ist auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nicht verletzt, da diese keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt (vgl. BVerfG, B.v. 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98 – juris Rn. 29), sondern nur, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine notwendige psychotherapeutische Behandlung wird nicht vollständig ausgeschlossen, sondern lediglich auf die Inanspruchnahme bestimmter Berufsgruppen beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.1989 – 2 NB 1/88 – juris Rn. 9; VG Augsburg, U.v. 26.1.2011 – Au 2 K 10.1309 – juris Rn. 13ff.)

Der konsultierte Therapeut verfügt für die beantragte Verhaltenstherapie nicht über die erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV. Der konsultierte Behandelnde ist weder ärztlicher Psychotherapeut im Sinne des § 12 Abs. 4 BayBhV noch nach § 12 Abs. 5 BayBhV psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG oder mit Approbation nach § 12 PsychThG mit entsprechenden weiteren Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 6 BayBhV, noch ist § 12 Abs. 7 BayBhV einschlägig.

Nach den Angaben in dem geänderten Antrag vom 6. April 2016 (Bl. 10 – 13 d. Beiakte) verfügt der konsultierte Behandler zwar als Psychologischer Psychotherapeut über eine durch eine staatliche Prüfung abgeschlossene „vertiefte Ausbildung“ gem. § 8 Abs. 1 PsychThG und entsprechend § 11 und § 12 BayBhV. In dem Antrag ist angegeben, dass eine vertiefte Ausbildung für das Behandlungsverfahren der Verhaltenstherapie bei Erwachsenen durch den Deutschen Verband für Verhaltenstherapie als anerkannte Ausbildungsstätte gem. § 6 PsychThG vorliegt (Bl. 1 Rückseite d. Beiakte). Weiter finden sich die Angaben „KV-Zulassung-nein“ (Bl. 2 d. Beiakte) sowie „Verhaltenstherapie, NLP“ sowohl als vertiefte Ausbildung im Sinne von § 12 PsychThG i.V.m. § 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 6 BayBhV als auch als abgeschlossene Zusatzausbildung an einem anerkennten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut bei „EAP, Wien Schulungsübergreifender Dachverband für Psychotherapie, DVP Mainz“ (Bl. 2 d. Beiakte).

Nachgewiesen sind jedoch lediglich die Verleihung des akademische Grades „Diplom-Pädagoge“ mit Diplom-Hauptprüfung im Studienschwerpunkt „Sozialpädagogik und Sozialarbeit“ am 9. Oktober 1981 durch die Universität Bamberg, die Trainerausbildung in Neuro-Linguistic-Programming und Befähigung, NLP-Ausbildungskurse selbstständig zu leiten, mit Zertifikat vom 4. April 1990, die Erlaubnis vom 17. Januar 1994 zur Ausübung der Heilkunde durch nichtärztliche Psychotherapeuten auf dem Gebiet der Psychotherapie (Vollzug des Gesetzes über die Heilkunde ohne Bestallung) durch die Stadt Coburg (Bl. 14 d. Akte), ein Kinesiologie-Intensivkurs vom 27. Dezember 1995 bis 6. Januar 1996, die Zusatzausbildung in integrativer EMDR-Arbeit am 22. Juni 2005 sowie „the european certificate of psychotherapy (ECP)“ der european association for psychotherapy (EAP), (Bl. 19 d. Akte). Auch wenn das Zertifikat des EAP auf Empfehlung des Deutschen Dachverbands für Psychotherapie und mit Zustimmung des „European Training Standards Committee“ als Bestätigung eines Trainings in Psychotherapie erging, ist dies kein Nachweis für eine Erfüllung der in § 12 BayBhV genannten Ausbildungsanforderungen. Ausweislich der Homepage des EAP und DVP über die Kriterien zur Verleihung des ECP sind weder Studium noch Approbation für das ECP erforderlich. Als Heilpraktiker und Diplom-Pädagoge mit diversen genannten Zusatzausbildungen erfüllt der konsultierte Behandler nicht die Anforderungen des § 12 BayBhV hinsichtlich der geforderten Ausbildung mit Studium, Approbation und darauf aufbauender Weiterbildung.

Zwar können Diplom-Psychologen, die psychotherapeutische Leistungen anbieten und über keine aktuelle Kassenzulassung verfügen, sowie Behandler mit anderen Ausgangsqualifikationen dem Grunde nach ebenfalls psychotherapeutische Leistungen anbieten. Voraussetzung hierfür ist eine Berufszulassung nach § 1 des Heilpraktikergesetzes. Die beihilferechtliche Anerkennung von ambulanten psychotherapeutischen Leistungen des genannten Personenkreises sowie Heilpraktikern ist jedoch ausgeschlossen (Mildenberger, Beihilferecht, BBhV § 18a Anm. 4 Abs. 12).

Auch der klägerische Einwand, dass die Voranerkennung und die Einschränkung der Auswahl des Behandlers eine unzulässige Beschränkung der Klägerin seien, trägt nicht. Der klägerische Einwand der Unzulässigkeit der Aufbürdung des Kostenrisikos auf den Versorgungsempfänger für die zur Erstellung eines anonymisierten Berichtes des Therapeuten im Voranerkennungsverfahren zwingende eingehende Befassung und ersten Behandlungen bzw. Befunderhebungen, trägt nicht. Die Voranerkennung ist – wie oben dargelegt – bei Beginn einer Verhaltenstherapie notwendige Voraussetzung der Beihilfengewährung, die der Durchführung eines Gutachterverfahrens bedarf, § 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBhV. Nur so ist gewährleistet, dass der zur Begründung der rechtlichen Entscheidung über die Beihilfefähigkeit erforderliche medizinische Sachverstand zur Verfügung steht. Die Voranerkennung dient der Feststellung der Notwendigkeit der psychotherapeutischen Behandlung, der Notwendigkeit und Angemessenheit der durch sie bedingten Aufwendungen sowie der Möglichkeit eines Behandlungserfolgs.

Vor allem sind jedoch bei der Pflicht zur Durchführung des Voranerkennungsverfahrens die Aufwendungen für höchstens fünf probatorische Sitzungen einschließlich des Erstellens der Verhaltensanalyse beihilfefähig, auch dann, wenn überhaupt keine Voranerkennung beantragt wird oder sich die psychotherapeutische Anwendung als nicht notwendig erweist (Mildenberger, Beihilferecht, BBhV § 18a Anm. 7 Abs. 8, § 20 Anm. 7 Abs. 3, auf den Mildenberger Beihilferecht BayBhV in § 12 Anm. 4 und § 9 Anm. 7 Abs. 4 verweist). Der Versorgungsempfänger trägt somit kein Kostenrisiko Die Beihilfefähigkeit für eine regelmäßig schwierig zu diagnostizierende, langwierige und kostenträchtige Psychotherapie im Interesse der gleichmäßigen Behandlung aller Beamten von der Überprüfung durch einen unabhängigen Fachgutachter und vorheriger Anerkennung abhängig zu machen, begegnet wie dargelegt keinen durchgreifenden Bedenken.

Ebensowenig gefährden das Gutachterverfahren sowie die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die Leistungserbringung durch bestimmte Personengruppen das Recht auf freie Arzt- und Behandlerwahl der Klägerin. Es liegt ersichtlich außerhalb der Intention der beihilferechtlichen Regelung, auf den berechtigten Personenkreis hinsichtlich der Wahl des Arztes Einfluss auszuüben. Es steht im Belieben der Klägerin, einen Therapeuten aufzusuchen, der die Kriterien des § 12 Abs. 4 bis 7 BayBhV erfüllt oder sich an einen Therapeuten zu wenden, dessen Leistungserbringung mangels Vorliegens der Anforderungen des § 12 Abs. 4 bis 7 BayhBhV nicht beihilfefähig ist. Ebenso ist die Wahl in beiden Personengruppen frei. Nach klägerischen Belieben kann die Behandlung durch den derzeit konsultierten Therapeuten ohne beihilfefähige Erstattung aufgenommen oder fortgesetzt werden oder ein anderer Therapeut ihrer Wahl aus einer der beiden Personengruppen aufgesucht werden (vgl. VG Bayreuth, E.v. 18.9.1996 – B 5 K 95.498 – juris Rn. 19, 20).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.

(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2003 - 6 K 462/01 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe für von einem Zahnarzt verordnete physiotherapeutische Behandlungen. Der Senat macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen und nimmt auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130b Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.04.2003 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe sei § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Beihilfeverordnung - BVO -. Nach dessen Wortlaut seien zwar nur von Ärzten schriftlich verordnete Heilbehandlungen beihilfefähig. Die Vorschrift sei aber nach ihrem Sinn und Zweck, eine fachlich fundierte und von einem „Arzt“ verantwortete Heilbehandlung zu gewährleisten, dahingehend auszulegen, dass auch Zahnärzte im Rahmen ihres Fachgebiets und Behandlungsauftrags beihilfefähige Heilbehandlungen verordnen könnten. Da den Kieferbereich betreffende Heilbehandlungen stets unter zahnärztlicher Verantwortung vorzunehmen seien, müsse demnach auch die entsprechende, von einem Zahnarzt verordnete physiotherapeutische Behandlung beihilfefähig sein. Soweit in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO Zahnärzte nicht ausdrücklich genannt seien, handele es sich um ein Versehen des Normgebers, der wohl davon ausgegangen sei, dass Heilbehandlungen im Rahmen einer Zahn- und Kieferbehandlung, z.B. durch einen Physiotherapeuten, ohnehin nicht vorkämen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.04.2003 - 6 K 462/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: § 6 Abs. 1 BVO unterscheide erkennbar zwischen Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern. Während diese Berufsgruppen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO ausdrücklich erwähnt und Aufwendungen für ihre Leistungen bzw. von ihnen verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen für grundsätzlich beihilfefähig erklärt würden, seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO, der nur noch Ärzte aufführe, von Zahnärzten bzw. Heilpraktikern verordnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ergebe sich daher, dass die Verordnung von Heilbehandlungen beihilferechtlich nur Ärzten zugewiesen sei, die aufgrund ihrer besonderen Ausbildung über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse verfügten. Dies halte sich im Rahmen der Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers, der hierdurch Abgrenzungsschwierigkeiten und Zuordnungsprobleme habe vermeiden wollen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus, sowohl unter dem Gesichtspunkt der für Heilbehandlungen gewünschten medizinisch-fachlichen Verordnungskompetenz als auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenbegrenzung sei der Ausschluss von Zahnärzten grob willkürlich. Zahnärzte seien für die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ausgebildet und ihre Behandlungskompetenz umfasse daher auch die Entscheidungsbefugnis darüber, welche begleitenden Heilbehandlungen bei den genannten Krankheiten angezeigt seien.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die von seinem Zahnarzt Dr. K. verordneten physiotherapeutischen Behandlungen nicht zu. Vielmehr geht die Beklagte in ihren ablehnenden Bescheiden zutreffend davon aus, dass von einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO nicht beihilfefähig sind.
12 
Für die Auslegung der Bestimmungen in der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561; i.d.F. vom 16.12.1996 ) finden die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Maßstäbe entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1972, Buchholz 238.927 BhV NW Nr. 2). Danach orientiert sich die Auslegung an dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Verordnungsgebers, wie er sich insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung, dem Zusammenhang, in den diese hineingestellt ist, und ihrem Sinn und Zweck ergibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960, BVerfGE 11, 126 <130>).
13 
Ausgehend hiervon findet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO keine Grundlage. Diese Vorschrift, die abschließend die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilbehandlungen regelt, sieht nicht vor, dass von einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen zu berücksichtigen sind. Vielmehr ist die Beihilfefähigkeit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auf die Aufwendungen für von Ärzten verordnete Heilbehandlungen beschränkt. Dass der in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO verwendete Begriff „Ärzte“ nicht auch „Zahnärzte“ umfasst, ergibt sich aus Folgendem:
14 
Wer den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), der Approbation als Arzt. Die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder zur Ausübung des ärztlichen Berufes vorübergehend befugt ist (§ 2a BÄO). Demgegenüber bedarf derjenige, der die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1464), der Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestimmung. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZHG). Der hiernach notwendigen Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem des Zahnarztes hat auch der Verordnungsgeber Rechnung getragen, indem er in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO deutlich zwischen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen unterscheidet. Eine derartige Abgrenzung wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Verordnungsgeber die Zahnärzte der Berufsgruppe der Ärzte zugeordnet hätte. Daraus folgt zugleich, dass der Verordnungsgeber, hätte er auch die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für von Zahnärzten verordneten Heilbehandlungen anerkennen wollen, dies - entsprechend den Formulierungen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO - im Gesetzestext ausdrücklich geregelt hätte.
15 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch keine Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO dahingehend möglich, dass Zahnärzte im Rahmen ihres Fachgebiets und Behandlungsauftrags ebenfalls beihilfefähige Heilbehandlungen verordnen können. Denn die Auslegung einer Norm findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde. Dementsprechend darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung im Wege der Auslegung nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1985, BVerfGE 71, 81 <105>, m.w.N.). Diese Grenzen wären hier überschritten, da - wie bereits dargelegt - der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen in § 6 Abs. 1 BVO weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig ist, sondern nur das Verständnis zulässt, dass von Zahnärzten verordnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig sind. Vor diesem Hintergrund sind - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um ein „Versehen des Normgebers“ handeln könnte. Dass der Verordnungsgeber die Berufsgruppe der Zahnärzte den Ärzten (auch) in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO hätte gleichstellen und eine im Sinne des Klägers erstrebte Regelung hätte treffen können, ist unmaßgeblich. Denn es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
16 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der hier streitige Ausschluss der Beihilfefähigkeit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Kern verletzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
17 
Unabhängig davon, dass es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) nicht gebietet, eine Beihilfe generell zu jeglichen Aufwendungen zu gewähren, die aus Anlass einer Erkrankung entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, m.w.N.), kann von einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine von einem Arzt verordnete Heilbehandlung (gegebenenfalls mit der Möglichkeit der Hinzuziehung eines Zahnarztes) voll gewährleistet ist. Der Kläger erleidet nicht dadurch einen unzumutbaren Nachteil, dass er, um eine solche Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, nicht einen Zahnarzt, sondern (zumindest auch) einen Arzt aufsuchen muss. Es ist nicht ersichtlich, dass er dadurch gesundheitlich unzureichend versorgt wäre oder sonst eine Lücke in der gesundheitlichen Versorgung bestünde. Den „Komfort“ der freien Wahl zwischen einem Arzt und einem Zahnarzt kann der Kläger - jedenfalls in Bezug auf die Verordnung von Heilbehandlungen - aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht verlangen. Diese gebietet es insbesondere nicht, die Verordnung einer Heilbehandlung durch einen Zahnarzt der entsprechenden Verordnung durch einen Arzt beihilfemäßig gleichzustellen. Der Verordnungsgeber ist auch insoweit berechtigt, generalisierend und typisierend die ungleiche heilberufliche Qualifikation beider Berufsgruppen (vgl. hierzu nur § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BÄO einerseits und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZHG andererseits) zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung auch nicht willkürlich, sondern lässt sich sachlich rechtfertigen.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
10 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für die von seinem Zahnarzt Dr. K. verordneten physiotherapeutischen Behandlungen nicht zu. Vielmehr geht die Beklagte in ihren ablehnenden Bescheiden zutreffend davon aus, dass von einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO nicht beihilfefähig sind.
12 
Für die Auslegung der Bestimmungen in der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561; i.d.F. vom 16.12.1996 ) finden die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Maßstäbe entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1972, Buchholz 238.927 BhV NW Nr. 2). Danach orientiert sich die Auslegung an dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Verordnungsgebers, wie er sich insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung, dem Zusammenhang, in den diese hineingestellt ist, und ihrem Sinn und Zweck ergibt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960, BVerfGE 11, 126 <130>).
13 
Ausgehend hiervon findet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO keine Grundlage. Diese Vorschrift, die abschließend die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilbehandlungen regelt, sieht nicht vor, dass von einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen zu berücksichtigen sind. Vielmehr ist die Beihilfefähigkeit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auf die Aufwendungen für von Ärzten verordnete Heilbehandlungen beschränkt. Dass der in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO verwendete Begriff „Ärzte“ nicht auch „Zahnärzte“ umfasst, ergibt sich aus Folgendem:
14 
Wer den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), der Approbation als Arzt. Die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder zur Ausübung des ärztlichen Berufes vorübergehend befugt ist (§ 2a BÄO). Demgegenüber bedarf derjenige, der die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1464), der Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestimmung. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZHG). Der hiernach notwendigen Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem des Zahnarztes hat auch der Verordnungsgeber Rechnung getragen, indem er in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO deutlich zwischen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen unterscheidet. Eine derartige Abgrenzung wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Verordnungsgeber die Zahnärzte der Berufsgruppe der Ärzte zugeordnet hätte. Daraus folgt zugleich, dass der Verordnungsgeber, hätte er auch die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für von Zahnärzten verordneten Heilbehandlungen anerkennen wollen, dies - entsprechend den Formulierungen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVO - im Gesetzestext ausdrücklich geregelt hätte.
15 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch keine Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO dahingehend möglich, dass Zahnärzte im Rahmen ihres Fachgebiets und Behandlungsauftrags ebenfalls beihilfefähige Heilbehandlungen verordnen können. Denn die Auslegung einer Norm findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde. Dementsprechend darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung im Wege der Auslegung nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1985, BVerfGE 71, 81 <105>, m.w.N.). Diese Grenzen wären hier überschritten, da - wie bereits dargelegt - der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen in § 6 Abs. 1 BVO weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig ist, sondern nur das Verständnis zulässt, dass von Zahnärzten verordnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig sind. Vor diesem Hintergrund sind - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um ein „Versehen des Normgebers“ handeln könnte. Dass der Verordnungsgeber die Berufsgruppe der Zahnärzte den Ärzten (auch) in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO hätte gleichstellen und eine im Sinne des Klägers erstrebte Regelung hätte treffen können, ist unmaßgeblich. Denn es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
16 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der hier streitige Ausschluss der Beihilfefähigkeit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Kern verletzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
17 
Unabhängig davon, dass es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) nicht gebietet, eine Beihilfe generell zu jeglichen Aufwendungen zu gewähren, die aus Anlass einer Erkrankung entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1980, BVerwGE 60, 212, m.w.N.), kann von einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine von einem Arzt verordnete Heilbehandlung (gegebenenfalls mit der Möglichkeit der Hinzuziehung eines Zahnarztes) voll gewährleistet ist. Der Kläger erleidet nicht dadurch einen unzumutbaren Nachteil, dass er, um eine solche Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, nicht einen Zahnarzt, sondern (zumindest auch) einen Arzt aufsuchen muss. Es ist nicht ersichtlich, dass er dadurch gesundheitlich unzureichend versorgt wäre oder sonst eine Lücke in der gesundheitlichen Versorgung bestünde. Den „Komfort“ der freien Wahl zwischen einem Arzt und einem Zahnarzt kann der Kläger - jedenfalls in Bezug auf die Verordnung von Heilbehandlungen - aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht verlangen. Diese gebietet es insbesondere nicht, die Verordnung einer Heilbehandlung durch einen Zahnarzt der entsprechenden Verordnung durch einen Arzt beihilfemäßig gleichzustellen. Der Verordnungsgeber ist auch insoweit berechtigt, generalisierend und typisierend die ungleiche heilberufliche Qualifikation beider Berufsgruppen (vgl. hierzu nur § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BÄO einerseits und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZHG andererseits) zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung auch nicht willkürlich, sondern lässt sich sachlich rechtfertigen.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.

(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.

(1) Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn

1.
diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist und
2.
die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
Zum Nachweis der Berufsqualifikation kann die antragstellende Person einen Europäischen Berufsausweis oder einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie eine Berufsqualifikation erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Ausbildungsnachweise im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung über das Ausbildungsniveau von dem Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat beigefügt ist, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat,
2.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die
a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
b)
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die
aa)
in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist,
bb)
von dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, der die Ausbildungsnachweise ausgestellt hat, als gleichwertig anerkannt wurde und
cc)
zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten berechtigt oder auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten vorbereitet, oder
3.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die
a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind und
b)
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die
aa)
in diesem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist, und
bb)
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats, anderen Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, gemäß dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten in diesem anderen Mitgliedstaat, anderem Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Grund von erworbenen Rechten verleiht.

(2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. § 11 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Antragstellende Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn ihre erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Für die Prüfung wesentlicher Unterschiede gilt § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die antragstellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für antragstellende Personen, die über eine abgeschlossene Berufsqualifikation verfügen, die in einem anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten erworben wurde und die einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

Die zuständige Behörde stellt die wissenschaftliche Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens oder einer psychotherapeutischen Methode fest. Sie stützt ihre Entscheidung dabei in Zweifelsfällen auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie, der gemeinsam von der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundesärztekammer errichtet worden ist.

(1) Auf die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.

(2) Nicht wirksam ist ein Verzicht, wenn er unter einer Bedingung erklärt wird.

(3) Die Erklärung des Verzichts kann nicht widerrufen werden. Hierauf soll vor Abgabe der Verzichtserklärung hingewiesen werden.

(1) Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn

1.
diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist und
2.
die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
Zum Nachweis der Berufsqualifikation kann die antragstellende Person einen Europäischen Berufsausweis oder einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie eine Berufsqualifikation erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Ausbildungsnachweise im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung über das Ausbildungsniveau von dem Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat beigefügt ist, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat,
2.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die
a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
b)
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die
aa)
in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist,
bb)
von dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, der die Ausbildungsnachweise ausgestellt hat, als gleichwertig anerkannt wurde und
cc)
zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten berechtigt oder auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten vorbereitet, oder
3.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die
a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind und
b)
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die
aa)
in diesem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist, und
bb)
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats, anderen Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, gemäß dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten in diesem anderen Mitgliedstaat, anderem Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Grund von erworbenen Rechten verleiht.

(2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. § 11 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Antragstellende Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn ihre erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Für die Prüfung wesentlicher Unterschiede gilt § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die antragstellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für antragstellende Personen, die über eine abgeschlossene Berufsqualifikation verfügen, die in einem anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten erworben wurde und die einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei

1.
affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie,
2.
Angststörungen und Zwangsstörungen,
3.
somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen,
4.
Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,
5.
Essstörungen,
6.
nichtorganischen Schlafstörungen,
7.
sexuellen Funktionsstörungen,
8.
Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.

(2) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei

1.
psychischen Störungen und Verhaltensstörungen
a)
durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,
b)
durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,
2.
seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
3.
seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
4.
schizophrenen und affektiven psychotischen Störungen.
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.

(3) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1.
sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist,
2.
nach einer biographischen Analyse oder einer Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und
3.
die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat, es sei denn, dass es sich um eine Kurzzeittherapie handelt.
Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat.

(4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt eingeholt werden.

(5) Haben Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt erbracht werden:

1.
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder
2.
Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.
Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind nicht beihilfefähig. Wird von einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind.

(6) Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind ohne Genehmigung durch die Festsetzungsstelle bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit der Anzahl der Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Therapie nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.

(7) Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung sind nur bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.