Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Apr. 2015 - B 4 K 13.937

29.04.2015

Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Hof vom 28.11.2013 wird aufgehoben, soweit er den Kanal-Herstellungsbeitragsbescheid der Klägerin vom 23.04.2010 in Höhe von mehr als 818,32 EUR aufgehoben hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 35% und der Beklagte 65%. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Kanal-Herstellungsbeitrag.

Mit Bescheid vom 13.02.1992 setzte die Klägerin für das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück Fl.-Nr. ... der Gemarkung M. einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 7.000,00 DM fest; dabei erhob sie nur einen Grundstücksflächenbeitrag für 3.500 qm, keinen fiktiven Geschossflächenbeitrag. Dem Bescheid lag die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 23.12.1985 (BGS-EWS 1985) zugrunde.

Im Jahr 1998 wurde eine Grundstücksteilung vollzogen, wodurch unter anderem das streitgegenständliche Grundstück Fl.-Nr. ... mit einer Fläche von 1.067 qm entstand, welches der Beigeladene mit notariellem Kaufvertrag vom 16.04.2009 erwarb.

Mit Bescheid vom 23.04.2010 setzte die Klägerin gegenüber dem Beigeladenen einen Kanal-Herstellungsbeitrag in Höhe von 5.588,80 EUR für die durch den Neubau eines Einfamilienhauses geschaffene Geschossfläche (638,72 qm x 8,75 EUR/qm) fest. Dem Bescheid liegt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 16.01.1997 (BGS-EWS) in der am 01.01.2009 in Kraft getretenen Fassung der 6. Änderungssatzung vom 24.11.2008 zugrunde.

Dagegen erhob der Beigeladene mit Schreiben vom 04.05.2010 Widerspruch. In Höhe von 2.334,06 EUR sei die Beitragsforderung gemäß folgender Rechnung verjährt: 638,72 qm (gesamte Geschossfläche) abzüglich 266,75 qm (fiktive Geschossfläche = 1/4 der Grundstücksfläche von 1.067 qm) = 371,97 qm x 8,75 EUR/qm = 3.254,74 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2013 hob das Landratsamt Hof den Bescheid vom 23.04.2010 unter Anwendung von § 5 Abs. 6 BGS-EWS im Umfang von 2.334,06 EUR auf. 1992 sei für das Grundstück Fl.-Nr. ... auch ein fiktiver Geschossflächenbeitrag unter Ansatz eines Viertels der Grundstücksfläche gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BGS-EWS 1985 entstanden, weil die Sachverhaltsermittlung ergeben habe, dass bei Erlass des Bescheides vom 13.02.1992 kein Gebäude mehr vorhanden gewesen sei; bei dem im Lageplan zum Bescheid von 1992 vorhandenen Symbol handele es sich nach Auskunft des Vermessungsamtes um einen Wasserbehälter.

Mit Schriftsatz vom 18.12.2013, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 20.12.2013, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Hof vom 28.11.2013 aufzuheben.

Zur Begründung macht sie geltend, das Grundstück Fl.-Nr. ... sei bei Erlass des Bescheides vom 13.02.1992 mit einem beitragsfreien Nebengebäude bebaut gewesen. Davon abgesehen seien die Bebaubarkeit und damit die Erfüllung des Beitragstatbestandes anzuzweifeln, da zum Zeitpunkt der Abrechnung noch keine straßenmäßige Erschließung vorhanden und die einzelnen Bauparzellen noch nicht vermessen gewesen seien. Der für diesen Bereich letztendlich maßgebliche Bebauungsplan sei erst am 18.10.2004 in Kraft getreten; der alte Bebauungsplan habe wegen einer gravierenden Änderung des Straßenverlaufs neu überplant werden müssen. Deshalb hätte gegebenenfalls die fiktive Geschossfläche auch nach der Umgebungsbebauung ermittelt werden können. § 5 Abs. 6 BGS-EWS sei nicht anwendbar, weil tatsächlich kein fiktiver Geschossflächenbeitrag festgesetzt worden sei.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz des Landratsamtes Hof vom 31.01.2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seines Erachtens ergibt sich aus § 5 Abs. 6 BGS-EWS, dass im Falle der späteren Bebauung eines unbebauten Grundstücks für die fiktive Geschossfläche kein Beitrag mehr erhoben werden darf, auch wenn die Festsetzung gemäß § 5 Abs. 4 BGS-EWS unterblieben ist.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, sich aber mit Schriftsatz vom 23.02.2014 mit ausführlicher eigener Begründung der Auffassung des Beklagten angeschlossen.

Im Erörterungstermin am 22.04.2015 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Originalakte des Landratsamtes Hof Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist teilweise begründet.

Soweit das Landratsamt Hof die Beitragsfestsetzung der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen vom 23.04.2010 nicht nur im Umfang von 818,32 EUR, sondern darüber hinaus im Umfang von weiteren 1.515,74 EUR aufgehoben hat, ist der Widerspruchsbescheid vom 28.11.2013 aufzuheben, weil er rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In Höhe von 818,32 EUR war die Beitragsfestsetzung vom 23.04.2010 hingegen rechtswidrig mit der Folge, dass in diesem Umfang der Widerspruchsbescheid rechtmäßig und die Klage abzuweisen ist.

1.1 Mit Inkrafttreten der BGS-EWS vom 16.01.1997 am 01.01.1997 sind für die im Geltungsbereich des damaligen Bebauungsplanes gelegene Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. ... ein Grundstücksflächenbeitrag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS) und ein fiktiver Geschossflächenbeitrag entstanden, wobei ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen war (§ 5 Abs. 4 Satz 2 BGS-EWS).

1.1.1 Da gemäß Art. 2 Abs. 1 KAG die Abgaben aufgrund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden, welche unter anderem den Maßstab der Abgabe bestimmen muss, konnte die Kanal-Herstellungsbeitragspflicht erst mit Inkrafttreten der BGS-EWS vom 16.01.1997 am 01.01.1997 entstehen, weil die Bestimmung des Beitragsmaßstabs in der BGS-EWS vom 23.12.1985 nichtig war. Zwar entsprach der Klammerzusatz „Nebengebäude“ in der Regelung für Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile ohne Anschlussbedarf (§ 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BGS-EWS 1985) der Gesetzeslage (Art. 5 KAG) vor dem 01.01.1994. Gegen das Prinzip des adäquaten Vorteilsausgleichs und den Gleichheitssatz verstieß jedoch die Beschränkung der Ausnahme von dieser Beitragsfreistellung auf „Geschosse, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben“ (§ 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BGS-EWS 1985). Diese Nichtigkeit im Beitragsmaßstab „vorhandene Geschossfläche“ betrifft einen zentralen Bestandteil der Verteilungsregelung in der Abgabesatzung und führt zur Ungültigkeit des gesamten Beitragsteils der BGS-EWS 1985 (st. Rspr., z. B. BayVGH, Beschluss vom 17.05.2006 - 23 CS 06.928 ).

1.1.2 Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass am 01.01.1997 die im Geltungsbereich des damaligen Bebauungsplanes gelegene Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. ... den Beitragstatbestand des § 2 Nr. 1 BGS-EWS - Bebaubarkeit und Anschlussrecht an die Entwässerungseinrichtung - erfüllte und auch eine Anschlussmöglichkeit bestand, welche gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGS-EWS die Beitragspflicht entstehen ließ. Dass eine Bebaubarkeit erst mit Inkrafttreten des neuen Bebauungsplanes am 18.10.2004 eingetreten sei, hat die Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht. Allein der Umstand, dass das Grundstück erst nachträglich parzelliert und später ein neuer Bebauungsplan mit geänderter Straßenführung erlassen wurde, begründet keine Zweifel an der Gültigkeit des ursprünglichen Bebauungsplanes. Nach dem Lageplan zum Herstellungsbeitragsbescheid vom 13.02.1992 war das Grundstück Fl.-Nr. ... durch die Röntgenstraße erschlossen, seine Bebaubarkeit scheiterte also auch nicht an der fehlenden wegemäßigen Erschließung. Schließlich spricht der Erlass des Bescheides vom 13.02.1992 aufgrund der BGS-EWS 1985 für die Annahme, dass ein Anschlussrecht und eine Anschlussmöglichkeit an die Entwässerungseinrichtung schon damals bestanden, weil der Beitragstatbestand und das Entstehen der Beitragsschuld in der BGS-EWS 1985 und der BGS-EWS 1997 identisch geregelt sind.

1.1.3 Am 01.01.1997 ist neben dem Grundstücksflächenbeitrag ein Geschossflächenbeitrag gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BGS-EWS für eine fiktive Geschossfläche von einem Viertel der beitragspflichtigen Grundstücksfläche entstanden.

Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 BGS-EWS ist bei unbebauten Grundstücken die anzusetzende Geschossfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln. Fehlt es an einer heranziehbaren Umgebungsbebauung, ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BGS-EWS ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.

Nach Ausschöpfung der möglichen Erkenntnisquellen muss davon ausgegangen werden, dass das Grundstück Fl.-Nr. ... am 01.01.1997 unbebaut im Sinne des § 5 Abs. 4 BGS-EWS, d. h. auch kein Gebäude ohne Anschlussbedarf mehr vorhanden war. Die Klägerin konnte die Auskunft des Vermessungsamtes, dass sämtliche Gebäude der ehemaligen Gärtnerei vor Erlass des Bescheides vom 13.02.1992 abgebrochen worden seien, nicht widerlegen. Die vorgelegten Fotos zeigen nur Ruinen, die nicht als Bebauung im Sinne des § 5 BGS-EWS gewertet werden können.

Dass bereits am 01.01.1997 eine heranziehbare Umgebungsbebauung vorhanden gewesen wäre, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Daher war ein Viertel der Grundstücksfläche als fiktive Geschossfläche anzusetzen.

1.2 Demzufolge ist am 01.01.1997 gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 b) BGS-EWS in seiner ursprünglichen Fassung vom 16.01.1997 ein Geschossflächenbeitrag in Höhe von 6,00 DM/qm fiktive Geschossfläche entstanden. Auf das durch die Parzellierung gebildete Grundstück Fl.-Nr. ... entfällt damit ein fiktiver Geschossflächenbeitrag in Höhe von 818,32 EUR (1067 qm Grundstücksfläche x ¼ = 266,75 qm fiktive Geschossfläche x 6,00 DM/qm Geschossfläche = 1.600,50 DM /1,95583). In diesem Umfang ist die Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 23.04.2010 rechtswidrig, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) und cc) und Abs. 2 KAG in Verbindung mit §§ 169 und 170 Abs. 1 AO die Festsetzungsfrist abgelaufen war.

Die späteren Beitragserhöhungen mit der am 01.01.1999 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung vom 23.12.1998 auf 9,00 DM/qm Geschossfläche und der am 01.01.2009 in Kraft getretenen 6. Änderungssatzung vom 24.11.2008 auf 8,75 EUR/qm Geschossfläche haben keine weitere fiktive Geschossflächenbeitragspflicht ausgelöst. Das bedeutet einerseits, dass nicht etwa aufgrund einer dieser Änderungssatzungen ein (erstmaliger oder ergänzender) fiktiver Geschossflächenbeitrag hätte erhoben werden dürfen, andererseits aber auch, dass kein höherer fiktiver Geschossflächenbeitrag als 818,32 EUR verjährt sein kann.

1.3 Der Ansatz des Beklagten und des Beigeladenen erfordert zusätzlich die Heranziehung des § 5 Abs. 6 BGS-EWS. Danach ist im Falle der späteren Bebauung eines unbebauten Grundstücks, wenn sich der Beitragssatz zwischenzeitlich erhöht hat, von dem nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGS-EWS berechneten tatsächlichen Geschossflächenbeitrag nicht lediglich der fiktive Geschossflächenbeitrag nach § 5 Abs. 4 BGS-EWS abzuziehen, sondern gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 BGS-EWS der Betrag, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld - d. h. unter Anwendung des aktuellen Beitragssatzes gemäß § 6 BGS-EWS in der am 01.01.2009 in Kraft getretenen Fassung der Änderungssatzung vom 24.11.2008 - bei Ansatz der nach § 5 Abs. 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Im Ergebnis läuft diese Vorgehensweise auf die vom Beigeladenen vorgenommene Saldierung der tatsächlichen und der fiktiven Geschossfläche hinaus und ergibt den Betrag von 2.334,06 EUR, in dessen Höhe die Widerspruchsbehörde den Beitragsbescheid vom 23.04.2010 aufgehoben hat (266,75 qm fiktive Geschossfläche gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BGS-EWS x 8,75 EUR/qm Geschossfläche).

Die darin zum Ausdruck kommende Betrachtungsweise, dass der fiktive Geschossflächenbeitrag nicht lediglich eine Art Vorauszahlung oder vorläufigen Beitrag darstellt, sondern dass es sich hierbei um eine teilweise Veranlagung handelt, mit der ein Teil der Geschossfläche endgültig abgerechnet wird, sieht § 5 Abs. 6 BGS-EWS aber nur für den Fall der späteren Bebauung eines unbebauten Grundstücks vor, „für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist“. Da die Bestimmung ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht darauf abstellt, dass ein fiktiver Geschossflächenbeitrag entstanden ist, sondern darauf, dass er für das vormals unbebaute Grundstück auch festgesetzt worden ist, muss es im vorliegenden Fall, in dem die Festsetzung nach § 5 Abs. 4 BGS-EWS unterblieben ist, bei den allgemeinen Verjährungsvorschriften verbleiben.

2. Da somit die Klägerin in Höhe von 1.515,74 EUR obsiegt und in Höhe von 818,32 EUR unterliegt, sind die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Dem Beigeladenen können gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden, weil er keinen Antrag gestellt hat. Demzufolge sind seine außergerichtlichen Kosten auch nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit anteilig der Klägerin aufzuerlegen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.