Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Nov. 2014 - B 4 K 13.56
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die geänderte Festsetzung der Niederschlagswasserabgabe für das Jahr 2008.
Der Kläger ist Betreiber der kommunalen Entwässerungseinrichtung. Durch Bescheid vom
Mit Bescheid vom
„Zur Mischwasserbehandlung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind bauliche Ergänzungen des Kanalnetzes erforderlich. Die notwendigen Maßnahmen sind in einer bis spätestens
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom
Aufgrund des Prüfungsberichts des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes Würzburg führte der Beklagte eine Überprüfung sämtlicher Niederschlagswasserabgabenfestsetzungen im Landkreis durch. Dabei stellte er fest, dass in zahlreichen Fällen die Befreiungsvoraussetzungen für eine Niederschlagswasserabgabe nicht vorgelegen hätten.
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Mit Telefax vom 18.01.2013 erhob der Kläger gegen den Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth. Mit Schriftsatz vom 13.02.2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt:
Der Abgabebescheid des Landratsamts K. für das Jahr 2008 vom
Zur Klagebegründung wird mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Klageerwiderung führt er aus, Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 BayAbwAG führe nicht zu einer Besserstellung von Einleitern, die über keine wasserrechtliche Gestattung für die Abwassereinleitung verfügten. Die Abgabefreiheit nach Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG setze das Vorliegen eines wasserrechtlichen Erlaubnisbescheides zwingend voraus. Die Abgabenfestsetzung im streitgegenständlichen Bescheid sei hinreichend begründet. Dem Bescheid sei eine Anhörung des Klägers vorausgegangen. Die Kommunen seien mit Rundschreiben vom 03.12.2012 über die erforderlichen Änderungen in Kenntnis gesetzt worden. In einer Besprechung vom 10.12.2012 sei die Rechtslage nochmals ausführlich dargelegt worden. Bei der Festsetzung der Abwasserabgaben handele es sich auch nicht um eine Ermessensentscheidung. Der ursprüngliche Abgabenbescheid vom 26.11.2010 sei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden. Die Festsetzungsfrist betrage vier Jahre und hätte erst mit Ablauf des Jahres 2012 geendet. Der streitgegenständliche Bescheid sei dem Kläger aber am 18.12.2012 zugestellt worden. Der Kläger habe gegen Auflagen aus dem Bescheid vom 24.11.1999 verstoßen. Im Fall des Klägers sei die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 3 BayAbwAG nicht erfüllt. Die unter Punkt 1.3.3.1 des Bescheids vom 24.11.1999 festgelegten Fristen habe der Kläger nicht eingehalten, denn dem Landratsamt sei bislang keine Sanierungsplanung vorgelegt worden. Die nicht nachgerüsteten bzw. nicht den geltenden Regeln der Technik angepassten Regenentlastungen (Regenüberlaufbecken, Regenüberläufe) hätten laut Aussage des Wasserwirtschaftsamtes vom 12.03.2014 einen erheblichen negativen Einfluss auf die Reinigungsleistung der Kläranlage. Die Auflage sei hinreichend gestimmt. Sie sei dem Gutachten des früheren Wasserwirtschaftsamts B. (jetzt H.) vom 20.07.1999 entnommen worden. Bereits im Vorfeld des Gutachtens sei der Kläger mit Schreiben des Landratsamts vom 27.10.1998 darauf hingewiesen worden, dass die Fachbehörde hinsichtlich der Mischwasserbehandlung und der Fremdwasserreduzierung beabsichtige, eine Sanierungsauflage in das Gutachten zu übernehmen. Die Sanierungsmaßnahmen sollten bis spätestens 31.12.2005 durchgeführt werden. Der Kläger habe mit Schreiben vom 01.07.1999 unter anderem mitgeteilt, dass er mit der Sanierungsauflage zur Fremdwasserreduzierung einverstanden sei. Bis Ende des Jahres 1999 liege das Abwasserkataster vor; danach werde ein Sanierungskonzept erarbeitet. Mit Schreiben vom 03.11.1999 habe der Kläger mitgeteilt, dass er mit den Sanierungsfristen einverstanden sei. Aufgrund dieses Schriftverkehrs zwischen dem Landratsamt und dem Kläger sei zu erkennen, dass dem Kläger sehr wohl bewusst gewesen sei, was unter den erforderlichen baulichen Ergänzungen des Kanalnetzes zu verstehen sei und welcher Zeitaufwand damit verbunden sei. Es sei außerdem Sache des Klägers im Rahmen der Sanierungsplanung festzulegen, welche konkreten baulichen Maßnahmen erforderlich seien. Eine genau definierte Sanierungsmaßnahme würde gegen das Selbstverwaltungsrecht des Klägers verstoßen. Der Bescheid vom 24.11.1999 sei im Übrigen bestandskräftig. Die Regenüberlaufbecken und Regenüberläufe seien auch Bestandteil des Kanalnetzes einer Mischwasserkanalisation. Sie stellten die zwingend notwendigen Regenentlastungen des Kanalnetzes dar und fielen damit auch unter die Auflage Nummer 1.3.3.1 des Bescheids vom 24.11.1999. Es treffe nicht zu, dass entsprechende Sanierungsauflagen hinsichtlich der genannten RÜB und RÜ nur in gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren hätten festgelegt werden dürfen. Zwar habe der Kläger eine entsprechende Erlaubnis bereits im Jahr 1999 beantragt und über diesen Antrag sei bislang nicht entschieden worden. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Entlastungsbauwerke unselbstständige Bestandteile des Kanalnetzes seien. Der Zustand des der Kläranlage vorgelagerten Kanalnetzes wirke sich notwendigerweise auf die Reinigungsleistung der Kläranlage aus.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte mit Schriftsatz vom
Am
Gründe
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der (Änderungs)Bescheid des Beklagten vom
a. Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Niederschlagswasserabgabe sind § 7 Abwasserabgabengesetz - AbwAG - und Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 des Bayer. Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz - BayAbwAG sowie Art. 14 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BayAbwG i. V. m. § 164 Abs. 2 AO.
aa. Mit dem angefochtenen Bescheid konnte die Niederschlagswasserabgabe neu festgesetzt werden, da der vorausgegangene bestandskräftige Abgabenbescheid vom 26.11.2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BayAbwAG, § 164 AO) ergangen war. Der Landesgesetzgeber räumt einem Abgabepflichtigen keinen Schutz vor späteren Erhöhungen der Abwasserabgabe ein. Eine Nacherhebung ist damit bis zur materiell-rechtlich richtigen Höhe der Abwasserabgabe möglich, solange noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 Nr. 4 c BayAbwAG, §§ 169 bis 171 AO; vgl. BayVGH
bb. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG liegt nicht vor, da es nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG einer Begründung nicht bedarf, wenn demjenigen, der von dem Verwaltungsakt betroffen ist, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt ist. Zwar enthält der streitgegenständliche Nacherhebungsbescheid keine Ausführungen dazu, welche Befreiungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG im konkreten Fall nicht gegeben sind - der Auflagenverstoß wird nicht erläutert -da dem Bescheiderlass aber das an alle Kommunen des Landkreises versandte „Aufklärungsschreiben“ vom 03.12.2012 vorausgegangen ist und zusätzlich eine Bürgermeisterdienstbesprechung am 10.12.2012 zu dem Thema abgehalten wurde, an der auch ein Vertreter des Klägers teilgenommen hat, ist ersichtlich davon auszugehen, dass dem Kläger die Sach- und Rechtslage ausreichend bekannt war. Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG inzwischen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt worden.
cc. Die Nacherhebung der Niederschlagswasserabgabe ist zu Recht erfolgt, da ein Auflagenverstoß nach Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 BayAbwAG vorliegt.
(1) Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 BayAbwAG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn er stellt Einleiter von Niederschlagswasser ohne wasserrechtlichen Bescheid nicht besser als Einleiter mit wasserrechtlichem Bescheid, die gegen eine Auflage verstoßen.
Die Einleitung von Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation ist nach § 1, § 7 AbwAG grundsätzlich abgabepflichtig. Der Gesetzgeber erkennt aber mit § 7 Abs. 2 AbwAG an, dass es auch solche Niederschlagswässer gibt, die bei Einleitung in ein Gewässer eine zu vernachlässigende Belastung aufweisen. Die Länder können deshalb bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Mit Art. 6 BayAbwAG hat der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung des § 7 Abs. 2 AbwAG Gebrauch gemacht. Danach bleibt gemäß Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation - wie hier - abgabefrei, wenn die in den Ziffern 1 bis 3 normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Ziffer 3 bestimmt, dass „die Anforderungen der die Einleitung zulassenden Bescheide an das Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung und die Abwasserbehandlung eingehalten werden“ müssen. Diese Formulierung lässt erkennen, dass eine das Einleiten des Niederschlagswassers zulassende wasserrechtliche Erlaubnis vorliegen muss. Der Gesetzgeber geht als selbstverständlich davon aus, dass der Einleiter von Niederschlagswasser seiner gesetzlichen Pflicht, eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 7 WHG a. F., § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG 2010), nachgekommen ist. Zur Niederschlagswasserabgabe werden deshalb auch Einleiter herangezogen, die pflichtwidrig nicht über eine wasserrechtliche Erlaubnis verfügen (vgl. BayVGH
(2) Nach der Auflage Ziff. 1.3.3.1 des unanfechtbaren wasserrechtlichen Bescheids des Landratsamts vom
Die Klägerseite hält die Auflage für unwirksam, weil sie nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG entspreche und nicht der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten aus der Kläranlage hätte beigefügt werden dürfen, weil sie Maßnahmen für die Entlastungsbauwerke betreffe, für die ein eigenes wasserrechtliches Verfahren noch ausstehe.
Dem folgt die Kammer nicht.
(a) Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts - einer Auflage (Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG) als Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts kommt auch selbst Verwaltungsaktcharakter zu - bedeutet, dass die getroffene Regelung für die Beteiligten zusammen mit den Gründen und sonstigen ihnen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen vollständig klar und unzweideutig sein muss, so dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können.
Diese Voraussatzung ist erfüllt, denn die in der Auflage angesprochenen „baulichen Ergänzungen des Kanalnetzes“ beziehen sich auf Sanierungsmaßnahmen an den zur Abwasseranlage gehörenden Entlastungsbauwerken (Regenüberlaufbecken und Regenüberläufe). Dies war für den Kläger als Bescheidadressaten aus dem Gang des Erlaubnisverfahrens und aus den Gründen des Erlaubnisbescheids, der an verschiedenen Stellen auf die Sanierungsbedürftigkeit der Entlastungsbauwerke hinweist, unschwer zu erkennen. Bereits der Erlaubnisbescheid vom 18.10.1996 enthielt die Auflage 1.3.3.2 Kanalnetz mit der Vorgabe, zur Mischwasserbehandlung bauliche Ergänzungen des Kanalnetzes bis zum 31.12.1999 zu erstellen. In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass die vorhandenen Entlastungsbauwerke nur zum Teil den Regeln der Technik entsprächen und eine Sanierung notwendig sei. Die Einleitungen könnten unter Festsetzung einer Sanierungsfrist dennoch erlaubt werden (Bl. 13 und 14 des Bescheids). In der Folgezeit hat der Kläger lediglich die Nachrüstung der Kläranlage (Auflage 1.3.3.1 Kläranlage) betrieben und nur hierfür Planunterlagen vorgelegt. Der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 04.03.1997 beschränkte sich demgemäß auf die Abwassereinleitung aus der Kläranlage. Sowohl im Schreiben des Beklagten vom 27.10.1998 an den Kläger als auch aus dem wasserwirtschaftlichen Gutachten vom 20.07.1999, das dem Kläger mit Schreiben vom 20.10.1999 übersandt wurde, ist auf die beabsichtigte Sanierungsauflage zur Mischwasserbehandlung hingewiesen. Das Antwortschreiben des Klägers vom 03.11.1999 enthält keine Bemerkung, wonach ihm die Auflage unverständlich wäre, vielmehr wird nur darum gebeten, die Frist zur Vorlage prüffähiger Sanierungsplanungen um ein Jahr, bis zum 31.12.2001, zu verschieben. Dem ist der Beklagte in dem Erlaubnisbescheid vom 24.11.1999 (Auflage 1.3.3 Ergänzende Maßnahmen am Kanalnetz) nachgekommen. In dem bestandkräftigen Bescheid, der antragsgemäß nur die Einleitung aus der Kläranlage zum Gegenstand hat, wird in den Gründen auf Seite 9 Sachverhalt dargelegt, welche Anlagenteile zur Abwasseranlage gehören, nämlich neben der Kläranlage auch die einzeln aufgezählten Entlastungsbauwerke. Es besteht weiter kein Zweifel, dass die Regenüberlaufbecken und Regenüberläufe als Entlastungsbauwerke der Kanalisation zum „Kanalnetz“ gehören. Auf Seite 13 Anforderungen an die Einleitung über die Kanalisation wird erneut auf die Sanierungsbedürftigkeit der aufgeführten Sonderbauwerke und die im Bescheid genannten Fristen für Planvorlage und Inbetriebnahme hingewiesen.
Nicht erforderlich ist es, konkrete Sanierungsmaßnahmen im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid zu bestimmen. Es obliegt dem Kläger, im Rahmen seines Selbstverwaltungsrechts mit Hilfe eines fachkompetenten Ingenieurbüros eine Sanierungsplanung zu erstellen und über die Erlaubnisbehörde dem Wasserwirtschaftsamt zur Prüfung vorzulegen. Genauso hat der Kläger es bei der Sanierung der Kläranlage im Vorfeld des Bescheids vom 24.11.1999 gemacht. Das Vorbringen, er habe nicht gewusst, welche baulichen Ergänzungen das Wasserwirtschaftsamt verlange, mutet in diesem Zusammenhang seltsam an.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass dem Kläger hinreichend deutlich war, worauf sich die Sanierungsauflage 1.3.3.2 bezieht. Wäre dies nicht der Fall, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich vor Ablauf der festgesetzten Fristen an fachkundiger Stelle erkundigt hätte.
(b) Die Sanierungsauflage für die Entlastungsbauwerke, die als Handlungsgebot belastende Wirkung hat, durfte in den Erlaubnisbescheid für die Kläranlage aufgenommen werden. Das Vorhandensein funktionstüchtiger Regenüberlaufbecken und Regenüberläufe hat Auswirkungen auf die Reinigungsleistung der Kläranlage. Die für die Kläranlage festgesetzten Grenzwerte können nur eingehalten werden, wenn Entlastungsbauwerke bei Starkregenereignissen dafür sorgen, dass die Wassermassen gedrosselt und kontrolliert der Kläranlage zugeführt werden können. Dass das beantragte wasserrechtliche Erlaubnisverfahren für die Entlastungsbauwerke noch immer nicht verbeschieden ist, weil der Kläger bis heute keine prüffähigen Planungsunterlagen eingereicht hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.
(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.
(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele
- 1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen, - 2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.
(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.
(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.