Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Apr. 2016 - B 3 K 15.50319

bei uns veröffentlicht am28.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2015 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger, syrische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit, reisten eigenen Angaben zufolge am 11.04.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 01.06.2016 einen Asylantrag.

Am 05.06.2015 ergaben sich ausweislich der Akten Eurodac Treffer der Kategorie 1 für die Kläger zu 1 und zu 2. Die Beklagte beantragte gegenüber Ungarn jeweils mit Schreiben vom 31.07.2015 die Wiederaufnahme der Kläger. Eine Reaktion Ungarns ist nicht ersichtlich.

Mit Bescheid vom 18.11.2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Zur Begründung führt das Bundesamt aus, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gem. Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Den Antragstellern sei Gelegenheit gegeben worden, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates von Bedeutung seien. Sie seien zum persönlichen Gespräch am 21.07.2015 geladen worden. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht vorhanden.

Insbesondere lägen in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vor. Diese Beurteilung werde von verschiedenen deutschen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten und zuletzt auch durch die Entscheidung des EGMR vom 03.07.2014 bestätigt. Es lägen keine Informationen vor, aus denen sich ergebe, dass die Erkrankung des Antragstellers zu 1 in Ungarn nicht behandelt werden könnte. Nach dem ungarischen Asylgesetz würde in schwerwiegenden Fällen, in denen die vor Ort bereitgestellten Möglichkeiten nicht ausreichten, eine Zuweisung in die Allgemein- oder Spezialeinrichtungen des Gesundheitssystems erfolgen, wenn dies aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet würde. Ansonsten komme einmal wöchentlich die ungarische Organisation „Cordelia Foundation“ samt Übersetzern in die ungarischen Aufnahmeeinrichtungen, die auf die Behandlung von psychischen Krankheiten spezialisiert sei. Daher würde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft.

Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 25.11.2015 dem Leiter der Einrichtung übergeben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.12.2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, Klage. Sie beantragen:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass eine Rücküberstellung nach Ungarn unzulässig sei, da das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen dieses Landes systemische Mängel aufwiesen. Der Kläger zu 1 sei zudem aufgrund einer früheren Poliomyelitis derzeit reiseunfähig. Da darüber hinaus ein Kleinkind zur Familie gehöre, müssten vor einer Überstellung Garantien für eine kindgerechte Unterbringung eingeholt werden. Er übergab dazu einen Internetartikel der BBC „Migrant crisis: Hungarian jails crowded by „illegal“ refugees“ vom 12.11.2015.

Sie übergaben zudem ein Attest von Dr. …, …, vom 26.11.2015, wonach der Antragsteller zu 1 unter einem Anfallsleiden und unter den Folgen einer früheren Poliomyelitis mit Hemiparese li. leide. „Er sei aus ärztlicher Sicht zur Zeit nicht reisefähig. Von einer Abschiebung sollte aus medizinischen Gründen abgesehen werden.“

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 08.12.2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 07.12.2015 abgelehnt (Az. B 3 S 15.50318).

Mit Beschluss vom 25.02.2016 übertrug das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin.

Das ev. Luth. Pfarramt … erklärte im Schreiben vom 29.02.2016, sie hätten die Kläger aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 28.02.2016 vorsorglich am 01.03.2016 ins Kirchenasyl aufgenommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes und die Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt sich inzwischen als rechtswidrig dar und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für die Abschiebungsanordnung.

Die Ablehnung des Asylantrags gemäß § 27a, § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig, erfolgte ursprünglich zu Recht, weil Ungarn als Mitgliedsstaat der Europäischen Union gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO verpflichtet war, die Kläger wieder aufzunehmen, die während der Prüfung ihres Antrags in Ungarn einen weiteren Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt haben.

Diese ursprünglich rechtmäßige Ablehnung stellt sich nunmehr jedoch als rechtswidrig dar, weil Ungarn nicht mehr der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat ist. Die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-VO ist abgelaufen.

Diese Überstellungsfrist beträgt gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO grundsätzlich sechs Monate nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Ungarn. Da es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmegesuch im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO handelt und Ungarn innerhalb von zwei Wochen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO) keine Antwort darauf erteilte, war gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch vom 31.07.2015 mit Wirkung vom 15.08.2015 stattgegeben wurde. Die Überstellung der Kläger nach Ungarn wurde allerdings nicht innerhalb von sechs Monaten nach der fiktiven Annahme des Wiederaufnahmegesuchs (vom 15.08.2016, s.o.) durchgeführt, so dass der ursprünglich zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Wiederaufnahme der Kläger verpflichtet ist; vielmehr geht nach Ablauf dieser Frist die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedsstaat, hier die Bundesrepublik Deutschland, über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Damit ist die Bundesrepublik Deutschland seit dem 15.02.2016 für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zuständig.

Im vorliegenden Fall gibt es im Übrigen auch keinen vernünftigen Anhaltspunkt dafür, dass der ersuchte Staat - Ungarn - als nunmehr unzuständiger Mitgliedstaat einem nachträglich gestellten Ersuchen zustimmen und dadurch nach Art. 17 Dublin III-VO beschließen würde, das Selbsteintritt auszuüben, wenn bereits jetzt seine Zustimmung nur auf einer gesetzlichen Fiktion beruht.

Eine Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, insbesondere wegen Inanspruchnahme des Kirchenasyls ab dem 01.03.2016 (vgl. dazu Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 07.03.2016, Az. B 3 K 15.50293), kommt vorliegend nicht in Betracht, weil das Kirchenasyl erst nach dem bereits erfolgten Zuständigkeitsübergang erfolgte.

Auch eine „Verlängerung“ der Überstellungsfrist durch das erfolglose Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nicht (mehr) angenommen werden.

Danach beginnt die Überstellungsfrist von sechs Monaten entweder nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung zu laufen, „wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 (Dublin III-VO) aufschiebende Wirkung hat“. Nach Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO sehen die Mitgliedsstaaten in ihrem nationalen Recht Regelungen zur „aufschiebenden Wirkung“ vor. Die Dublin III-VO stellt hierfür folgende drei Varianten zur Verfügung:

Nach der 1. Variante kann das nationale Recht ein Bleiberecht der betroffenen Person bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs vorsehen.

Nach der 2. Variante kann das nationale Recht vorsehen, dass die Überstellung der betroffenen Person automatisch ausgesetzt wird, bis ein Gericht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird.

Die 3. Variante gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, bei einem Gericht eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedsstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf dergestalt, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist.

Der nationale Gesetzgeber hat damit verschiedene Möglichkeiten zur Rechtsetzung. Er muss sich dabei nicht der europarechtlichen Terminologie anschließen; es genügt, wenn er die europarechtlichen Absichten und Ziele umsetzt.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich für die 3. Variante entschieden. Nach aktuellem deutschem Recht hat der Rechtsbehelf die Klage gegen eine Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 75 AsylG). Der Rechtsbehelf mit dem Ziel, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Überstellungsentscheidung des Bundesamtes anordnet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dem Erfordernis, die Überstellung vor einer gerichtlichen Entscheidung über den (ersten) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszusetzen, wird in § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG Rechnung getragen.

Damit bleibt festzuhalten, dass dem Rechtsbehelf - der Klage - nach deutschem Recht keine aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zukommt, es sei denn das Gericht ordnet gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung an (vgl. dazu VG Regensburg vom 26.01.2016, Az. RO 4 K 15.50476).

Da der Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolglos blieb (vgl. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 07.12.2015, Az. B 3 S 15.50318), haben die erhobenen Klagen der Kläger gerade keine aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO und deshalb auch keine Auswirkung auf den Ablauf der Überstellungsfrist.

Die Kläger sind durch die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig auch in ihren Rechten verletzt.

Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung bewirkt dann eine Rechtsverletzung bei dem Adressaten des Verwaltungsakts, wenn die in der Dublin III-VO festgelegten Vorschriften für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats nicht nur die organisatorischen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern auch dem Grundrechtsschutz dienen und folglich individualschützend sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2015, Az. 1 C 4.15 in juris Rn. 24).

Zwar erwachsen einem Asylbewerber grundsätzlich keine subjektiven Rechte aus dem Ablauf von Fristen, die die Zuständigkeit zweier Mitgliedsstaaten regeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls im Fall der ausdrücklichen Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates zur Aufnahme entschieden, dass sich aus einem Fristablauf keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers ableiten lassen (vgl. BVerwG vom 27.10.2015, Az. 1 C 32.14 u. a., in juris).

In der vorliegenden Fallkonstellation liegt allerdings gerade keine ausdrückliche Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates vor. Vielmehr ist nach dem Wortlaut der Dublin III-VO von seiner Zustimmung lediglich auszugehen; sie wird aus pragmatischen, organisatorischen Gründen durch Fristablauf fingiert (s.o.), um das Verfahren - auch im Interesse des Asylbewerbers - zu beschleunigen (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 10.12.2013, Az. C 394/12, Abdullahi; BVerwG vom 08.07.2015, Az. 1 B 30.15).

Aus diesem Beschleunigungsgebot lässt sich nicht nur die Selbsteintrittspflicht des überstellenden Mitgliedstaats ableiten, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unangemessen lang andauert (vgl. dazu EuGH vom 14.11.2013, Az. C-4/11, Puid; vom 21.12.2011, Az. C-411/10, Az. C-493/10, N.S. u. a. Rdnrn. 98 und 108) sondern auch die Pflicht, keine Überstellung mehr vorzunehmen, wenn er inzwischen zuständig, der Zielstaat nicht mehr zur Aufnahme bereit und dazu auch nicht verpflichtet ist. Denn dann ist mit der Rücküberstellung des betroffenen Asylbewerbers zu rechnen, was die sachliche Prüfung seines Asylantrages unnötig verzögern würde und deshalb mit dem Anspruch des Asylbewerbers auf ein effektives und zügiges Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nicht zu vereinbaren wäre (vgl. dazu OVG Sachsen vom 05.10.2015, Az. 5 B 259/15.A - in juris -).

Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Ungarn trotz Fristablaufs weiterhin aufnahmebereit sein könnte. Eine Verpflichtung zur Aufnahme über die normierten sechs Monate hinaus lässt sich aus der Zustimmungsfiktion jedenfalls nicht ableiten. Für die Annahme einer darüber hinaus bestehenden Aufnahmebereitschaft des ersuchten Mitgliedstaats hat die Beklagte nichts vorgetragen. Die materielle Beweislast hierfür liegt bei der Beklagten, so dass der fehlende Nachweis zu ihren Lasten geht.

Für einen Individualrechtsschutz spricht außerdem die Erwägung, dass nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung besteht (s. auch Erwägungsgrund Nr. 19 und Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Nr. ii der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). Als eine solche ist auch eine Unzuständigkeitsentscheidung nach nationalem Recht zu erachten (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 03.12.2015, Az. 13a B 15.50173).

2. Da das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht nach § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt hat, liegen auch die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids nach § 34a AsylG nicht vor (BVerwG, U. v. 16.11.2015, Az. 1 C 4.15, in juris Rn. 33). Aus dem gleichen Grund fehlen die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 AufenthG.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

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Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. April 2015 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2014 aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verf

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 25.03.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20.05.2015 einen Asylantrag.

Der Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist ein sogenannter EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Ungarn zu entnehmen. Aufgrund dessen richtete das Bundesamt am 15.07.2015 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Ungarn. Die ungarischen Behörden haben hierauf keine Antwort erteilt.

Mit Bescheid vom 28.10.2015, der laut Postzustellungsurkunde am 30.10.2015 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2). Außerdem befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3).

Zur Begründung führt das Bundesamt aus, dass der Asylantrag gemäß § 27a AsylG unzulässig sei, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Insbesondere lägen in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vor. Diese Beurteilung werde von verschiedenen deutschen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten und zuletzt auch durch die Entscheidung des EGMR vom 03.07.2014 bestätigt. Daher würde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft.

Mit Schreiben vom 02.11.2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragten,

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.10.2015 wird in den Ziffern 1. und 2. aufgehoben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass eine Rücküberstellung nach Ungarn unzulässig sei, da das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen dieses Landes systemische Mängel aufwiesen. Außerdem bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, denn im Hinblick auf die jüngste Entscheidung der Bundesregierung im September 2015, Flüchtlinge - die sich in Ungarn aufhielten - ungehindert nach Deutschland einreisen zu lassen, könnte die Beklagte, durch die hier mangelnde Ausübung des Selbsteintrittsrechtes, willkürlich gehandelt haben. Dies gelte auch hinsichtlich der Tatsache, dass für Flüchtlinge aus Syrien das Dublin-Verfahren ausgesetzt worden sei, während es für den Kläger weiter angewandt würde.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 09.11.2015,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 18.11.2015 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az.: B 3 S. 15.50292).

Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 15.12.2015 eine Mitteilung der Abtei in vom 10.12.2015, wonach diese dem Kläger seit dem 10.12.2015 Kirchenasyl gewähre, weil ihm die Abschiebung nach Ungarn drohe.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.12.2015 wurde der Klägerbevollmächtigte zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Die Beklagte erklärte - auf Anfrage des Gerichts - im Schreiben vom 25.02.2016, dass die sogenannte Überstellungsfrist nicht abgelaufen sei, denn durch den gestellten Eilantrag sei der Fristlauf gehemmt worden und habe mit dem Erlass des negativen Eilbeschlusses neu zu laufen begonnen. Es sei ein neues Fristende „18.05.2016“ notiert worden.

Mit Beschluss der Kammer vom 29.02.2016 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte des Verfahrens Az.: B 3 S. 15.50292 verwiesen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Der Klägervertreter wurde gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Die Beklagte erklärte ihr Einverständnis im Schreiben vom 09.11.2015.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 27a AsylG unzulässig. Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass Ungarn gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrages und die Wiederaufnahme des Klägers zuständig ist. Denn die ungarischen Behörden haben auf das am 15.07.2015 vom Bundesamt gestellte Wiederaufnahmegesuch - dem ein EURODAC - Treffer der Kategorie 1 zugrunde lag - nicht geantwortet. Die Abschiebungsanordnung rechtfertigt sich aus § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Beklagte ist nicht zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechtes verpflichtet. Das Gericht verweist insgesamt auf die Gründe des Eilbeschlusses vom 18.11.2015 (Az.: B 3 S. 15.50292), in denen dargelegt wurde, dass weder eine Ungleichbehandlung oder willkürliche Verfahrensweise bei der Anwendung der Dublin III - Vorschriften durch die Beklagte gesehen wird, noch von systemischen Mängeln bei der Asylpraxis in Ungarn auszugehen ist.

Die Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO) ist nicht abgelaufen.

Es kann hier dahinstehen, ob durch die Erhebung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine „Verlängerung“ der sogenannten Überstellungsfrist eingetreten ist, sodass sich der von der Beklagten ursprünglich vermerkte Fristablauf zum 30.01.2016 auf den 18.05.2016 verschoben hat oder ob das vorläufige Rechtsschutzverfahren keine Auswirkungen auf den Lauf der Überstellungsfrist hat. Im vorliegenden Fall gilt nämlich für den Kläger aufgrund des Umstandes, dass er sich seit dem 10.12.2015 im Kirchenasyl befindet, nicht die Überstellungsfrist von sechs Monaten, sondern die für „flüchtige“ Personen vorgesehene Frist von 18 Monaten nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Der Kläger hat mit dem Zugang in das Kirchenasyl seine Abschiebung nach Ungarn verhindern wollen und sich damit bewusst der Ordnung des Staates entzogen. Er ist insoweit als „flüchtig“ im Sinne der o.g. Vorschrift anzusehen. Er ist nicht besser zu stellen als ein sich den Regeln des Gesetzgebers entsprechend verhaltender Ausländer (vgl. VG Saarland, U.v. 06.03.2015 - 3 K 902/14 -; VG Ansbach, U.v. 21.12.2015 - AN 3 K 15.50498 - beide in juris).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid, mit welchem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet wurde.

Der Kläger meldete sich am 20. April 2015 in R. als asylsuchend. Am 30. April 2015 stellte er in Z. einen Asylantrag. Er gab dabei an, ein im Jahre 1992 geborener, lediger iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volkszugehörigkeit zu sein.

Die EURODAC-Abfrage am 8. Mai 2015 ergab zwei Treffer für Ungarn.

Auf Ersuchen vom 1. Juni 2015 stimmte Ungarn am 11. bzw. 12. Juni 2015 der Rückführung des Klägers zu (Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO), weil der Kläger dort am20. März 2015 Asyl beantragt hatte. Das Verfahren war nach seinem Verschwinden am 21. April 2015 eingestellt worden.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2).

Gegen diesen am 19. Juni 2015 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 29. Juni 2015 Klage.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Rechtsstreit wurde am 22. Juli 2015 auf den Einzelrichter übertragen.

Der ebenfalls am 29. Juni 2015 gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 7. Juli 2015, zugestellt am 9. Juli 2015, abgelehnt (RO 4 S 15.50475).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Anfechtungsklage ist die zutreffende Klageart gegen einen Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass ein Asylverfahren unzulässig ist, und die Abschiebung angeordnet wird. Eine Klage auf Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens bzw. auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft etc. ist insofern unzulässig, da mit der Aufhebung des Bescheids die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet ist, ein Asylverfahren durchzuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH vom 28. Februar 2014, 13a B 13.30295, juris, Rz. 22; VG Regensburg vom 29. April 2014, RO 4 K 14.50022, juris, Rz. 25 f.).

Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen den Bescheid, welcher eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO ist, ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger Adressat desselben ist und zum anderen daraus, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO vorschreibt, dass ein Antragsteller ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung hat.

II.

Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des Asylantrags stellt sich als rechtswidrig dar und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsanordnung erfolgte zu Unrecht.

1.

Die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt gemäß den §§ 27 a, 31 Abs. 6 AsylVfG (nunmehr AsylG) erfolgte ursprünglich zu Recht, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. Dieser andere Staat war Ungarn.

In Ungarn gilt, da es Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, auch die Dublin-III-VO. Diese am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (vgl. Art. 49 Satz 1 Dublin-III-VO) ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 1. Alt. Dublin-III-VO). Ohne Rücksicht darauf, wann ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gilt die Dublin-III-VO für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 2. Alt. Dublin-III-VO).

Anträge auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-III-VO sind nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO, die insoweit auf die Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe h QRL verweist, - vereinfacht ausgedrückt - regelmäßig Anträge, denen entnommen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Derartige Anträge hat der Kläger am 20. März 2015 in Ungarn und am 30. April 2015 in Deutschland gestellt.

a)

Bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaats ist nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem ein Antragsteller zum ersten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat stellt. Abzustellen ist demnach auf den 20. März 2015.

b)

Der Kläger hat in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Wiederaufnahmepflicht Ungarns bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO. Ungarn hat der Wiederaufnahme des Klägers spätestens am 12. Juni 2015 zugestimmt.

In Ungarn bestehen derzeit keine systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO, welche es unmöglich machen würden, den Kläger an Ungarn zu überstellen.

c)

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ging auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte über, denn sie hat nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sind nicht ersichtlich.

d)

Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist jedoch die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die ursprünglich rechtmäßige Ablehnung stellt sich nunmehr als rechtswidrig dar, weil Ungarn nicht mehr der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat ist. Die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-VO ist abgelaufen.

Diese Frist beträgt grundsätzlich sechs Monate nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Ungarn. Diese Annahme erfolgte spätestens am 12. Juni 2015 und endete demnach am 12. Dezember 2015.

Eine „Verlängerung“ der Überstellungsfrist durch das erfolglose Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht erfolgt. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:

Die Dublin-III-VO stellt sich als Bestätigung der Prinzipen dar, welche der Dublin-II-VO zugrunde lagen, und dient der Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems sowie des auf der Grundlage des Systems den Antragstellern gewährten Schutzes (vgl. Erwägungsgrund 9). Zweck ist demnach nach wie vor die Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 4), welche eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen soll, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Erlangung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgrund 5).

Insbesondere zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte der Betroffenen war ein Ziel der Dublin-III-VO, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Über-stellungsentscheidungen festzuschreiben. Deshalb soll dieser wirksame Rechtsbehelf sowohl die Prüfung der Anwendung der Dublin-III-VO als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt werden soll (vgl. Erwägungsgrund 19). Überstellungen können auf freiwilliger Basis, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen (vgl. Erwägungsgrund 24), d. h. übertragen in die Terminologie des deutschen Aufenthaltsrechts bedeutet dies, dass die Ausreisepflicht nicht unbedingt zwangsweise durchgesetzt werden muss (Stichwort: Abschiebung). Sie kann auch freiwillig erfüllt werden.

Vergleicht man die Vorschriften zur Überstellungsentscheidung, zum hiergegen gerichteten Rechtsbehelf und zur Überstellungsfrist der Dublin-II-VO mit denen der Dublin-III-VO, dann fällt auf, dass die nach Aufnahme und Wiederaufnahme getrennten Vorschriften der Dublin-II-VO (Art. 19, 20) nunmehr - nicht mehr nach Aufnahme und Wiederaufnahme getrennt - in den Art. 26, 27 und 29 enthalten sind. Es hat nach wie vor eine Überstellungsentscheidung zu ergehen (Art. 26), welche der Betroffene gerichtlich überprüfen lassen kann (Art. 27). Die Überstellungsfrist (mit Verlängerungsmöglichkeiten) ist nunmehr in Art. 29 geregelt. Als wesentlicher Unterschied ist festzustellen, dass der Rechtsbehelf nach der Dublin-II-VO keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hatte, es sei denn die nationalen Gerichte entschieden dies nach nationalem Recht im Einzelfall anders (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 4, 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 5). In Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO wird nunmehr vorgeschrieben, dass das nationale Recht eine Regelung zur „aufschiebenden Wirkung“ enthalten muss. Die Dublin-III-VO stellt hierfür drei Varianten zur Verfügung. Nach der 1. Variante kann im nationalen Recht vorgesehen werden, dass der Betroffene bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens berechtigt ist, im Gebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. Nach der 2. Variante hat der Rechtsbehelf automatisch die befristete Aussetzung der Überstellung zur Folge. Innerhalb dieser Frist hat ein Gericht zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung gewährt wird oder nicht. Die 3. Variante gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, bei einem Gericht eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs zu beantragen. Bei dieser Variante hat der Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass die Überstellung ausgesetzt ist, bis über den ersten Antrag auf Aussetzung entschieden ist.

Um herauszuarbeiten, welche dieser Varianten der deutsche Gesetzgeber gewählt hat, ist zunächst festzuhalten, dass das alleinige Abstellen auf den Wortlaut der deutschen Textausgabe der Dublin-III-VO nicht hilfreich ist. Dem erkennenden Gericht ist aus langjähriger, leidvoller Erfahrung im Zusammenhang mit der Anwendung europarechtlicher Vorschriften bekannt, dass der Wortlaut allenfalls als ungefährer Anhalt dienen kann, aber keinesfalls eine verlässliche Richtschnur darstellt. Auch in diesem Fall ergibt z. B. bereits der Vergleich der deutschen mit der englischen Textfassung in nur drei Punkten, dass die deutsche Fassung mehr irritiert als Klarheit schafft. In Art. 27 Abs. 3 und in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeweils von einem Rechtsbehelf und einer Überprüfung die Rede, während in der Basis-Vorschrift zum wirksamen Rechtsbehelf, Art. 27 Abs. 1, lediglich von einem wirksamen Rechtsmittel zu lesen ist. Der Abgleich mit der englischen Textfassung des Art. 27 Abs. 1 zeigt, dass die sehr freie deutsche Übersetzung die Aufklärung darüber verhindert, weshalb in Art. 27 Abs. 3 und in Art. 29 Abs. 1 nicht von einem Rechtsmittel, sondern von Rechtsbehelf und Überprüfung gesprochen wird. Der Zusatz der englischen Fassung „in the form of an appeal or a review“ fehlt in der deutschen Fassung vollständig. Weiterhin ist festzuhalten, dass dem deutschen Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Rechtssetzung eingeräumt wurden, und dass letztlich das deutsche Recht, d. h. dessen Rechtsinstitute und Terminologie, maßgeblich sind. Der deutsche Gesetzgeber muss sich nicht der europarecht-lichen Terminologie anschließen. Es genügt, wenn er die europarechtliche Absicht umsetzt.

Nach aktuellem deutschen Recht ist der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung, welche ein Verwaltungsakt ist, die Klage (vgl. § 68 VwGO), denn ein Vorverfahren findet nicht statt (vgl. § 11 AsylG). Diese Klage hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 75 AsylG). Der Rechtsbehelf, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Überstellungsentscheidung angeordnet werden kann, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Damit ist festzustellen, dass die 1. Variante dem deutschen Recht fremd ist. Auch die 2. Variante findet sich in den einschlägigen deutschen Regelungen nicht. Im Allgemeinen hat nach deutschen Recht eine Klage zwar aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Im konkreten Fall ist jedoch kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung der Klage ausge-schlossen. Dies ist das Gegenteil der 2. Variante. Aber selbst in einem Fall, in welchem die Klage nach deutschem Recht aufschiebende Wirkung hat, ist diese nicht kraft Gesetzes befristet bis ein Gericht über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Klage entschieden hat. Der deutsche Gesetzgeber hat sich demnach für die 3. Variante entschieden. Der Betroffene kann bei Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Überstellungsentscheidung anzuordnen. Dem Erfordernis, die Überstellung vor einer gerichtlichen Entscheidung über den (ersten und einzigen) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszusetzen, wird durch § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylG Rechnung getragen. Diese Vorschrift beinhaltet nicht einen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, sondern ein aufenthalts- bzw., in hergebrachter Terminologie, ein ausländerrechtliches inländisches Vollstreckungshindernis, wie es z. B. auch in § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG oder in § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG enthalten ist.

Nach deutschem Recht ist bei Anwendung des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO deshalb auf den Rechtsbehelf (= Klage) abzustellen. Die alternativ angesprochene Überprüfung mag es in irgendeinem ausländischen Rechtssystem geben, nicht aber im deutschen. In diesem Zusammenhang ist auf eine weitere irritierende Formulierung in der deutschen Fassung hinzuweisen. Die deutsche Fassung lautet: „… der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.“ In der englischen Fassung liest sich dies wie folgt: „… of the final decision on an appeal or review where there is a suspensive effect in accordance with Article 27(3).” Der Zusatz mit der aufschiebenden Wirkung bezieht sich demnach nicht nur - wie die deutsche Fassung („…wenn diese … hat.“) nahe legen könnte - auf die Überprüfung, sondern auch auf die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf, denn beide sind - wie oben bereits ausgeführt - dem nationalen Gesetzgeber alternativ zur Verfügung gestellte „Rechts-mittel“. Nach deutschem Recht ist das „Rechtsmittel“ die Klage.

Die Überstellungsfrist beginnt somit im Normalfall mit der (unter Umständen auch nur fiktiven) Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat zu laufen (vgl. EuGH vom 29. Januar 2009, Rs. C-19/08, Rz. 38; vgl. zur Problematik auch Marx, Ausgewählte Probleme des Eilrechtsschutzes im Dublin-Verfahren - Teil 2, InfAuslR 2015, 204 - 206). Die bloße Einlegung einer Klage ändert daran nichts, denn diese hat keine aufschiebende Wirkung.

Hat jedoch ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, dann ist hinsichtlich des Beginns der Überstellungsfrist auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Klageverfahrens abzustellen (vgl. EuGH vom 29. Januar 2009, Rs. C-19/08, Rz. 46; HessVGH vom 23. August 2011, 2 A 1863/10.Z.A, juris, Rz. 7; VGH BW vom 19. Juni 2012, A 2 S 1355/11, juris, Rz. 24; BayVGH vom 28. Februar 2014, 13 a B 13.30295, Rz. 35).

Äußerst umstritten ist, ob und ggf. in welcher Weise sich die gerichtliche Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf den Lauf der Frist auswirkt.

Es wird teilweise vertreten, die Überstellungsfrist sei in der Zeit zwischen Zustellung des Bescheids und Zustellung der negativen gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtschutz gehemmt (vgl. VGH BW vom 27. August 2014, A 11 S 1285/14, juris, Rz. 36, 58).

Es wird auch vertreten, dass die negative gerichtliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz keine Auswirkung auf den Lauf der Frist hat (vgl. OVG NRW vom 8. September 2014, 13 A 1347/14.A, juris, Rz. 14).

Andere vertreten die Auffassung, dass die Überstellungsfrist erst ab der negativen gericht-lichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz zu laufen beginnt (vgl. VG Augsburg vom 22. Oktober 2014, Au 3 K 14.50135, juris, Rz. 31, 33; VG Regensburg vom 21. November 2014, RN 5 S 14.50276, juris, Rz. 15).

Wieder andere halten die Überstellungsfrist mit der Stellung des Eilantrags als unterbrochen. Die Unterbrechung endet frühestens mit der negativen gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag (vgl. VG Karlsruhe vom 30. November 2014, A 5 K 2026/14, juris, Rz. 32).

Im Zusammenhang mit der Überstellungsfrist ist maßgeblich auf den Rechtsbehelf „Klage“ abzustellen. Dieser hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn diese durch ein Gericht in einem gesonderten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wurde. Diesem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur die Rolle eines inländischen Vollstreckungshindernisses zu. Die Abschiebung darf bis zur gerichtlichen Entscheidung lediglich vorübergehend nicht vollzogen werden. Ein Verbot, die Abschiebung organisatorisch vorzubereiten, besteht hingegen nicht. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO selbst und das diesbezügliche gerichtliche Verfahren entfalten keine aufschiebende Wirkung. Nur die stattgebende gerichtliche Entscheidung vermittelt die aufschiebende Wirkung und hat damit nach Art. 29 Dublin-III-VO Auswirkung auf die Überstellungsfrist. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und das diesbezügliche gerichtliche Verfahren haben demnach keine Auswirkung auf die Überstellungsfrist. Durch diese wird die Überstellungsfrist folglich weder gehemmt noch unterbrochen. Im Fall einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO verbleibt es somit bei der Grundregel, dass die Überstellungsfrist mit der (fiktiven) Zustimmung zur (Wieder-) Aufnahme des anderen Mitgliedstaats beginnt und deren Lauf und Länge durch das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht berührt werden.

Anhaltspunkte für eine Verlängerung dieser Frist finden sich nicht.

Wird die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist ausgeführt, dann ist der zuständige Mitgliedstaat (Ungarn) nicht mehr zur Wiederaufnahme verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (Deutschland) über (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).

Da die Überstellung bislang nicht erfolgt ist, ist die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden (vgl. insoweit auch BayVGH vom 15. April 2015, 13 a ZB 15.50066, Rz. 3 der Entscheidung).

2.

Der Kläger ist durch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auch in seinen Rechten beeinträchtigt.

a)

Die Dublin-III-VO begründet grundsätzlich nur subjektive Rechte der Mitgliedstaaten, nicht aber der einzelnen Antragsteller (vgl. Günther, in Beck-OK AuslR, Stand: 1. Januar 2015, § 27 a AsylVfG, Rz. 29). So sind insbesondere aus dem Ablauf von Fristen keine subjektiven Rechte abzuleiten (vgl. Günther, in Beck-OK AuslR, Stand: 1. Januar 2015, § 27 a AsylVfG, Rz. 30).

Die europäische Regelung zur Bestimmung des für die Durchführung eines „Asylantrags“ zuständigen Mitgliedstaats und die darin genannten Fristen dienen lediglich dem Zweck, zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten Klarheit darüber zu schaffen, welcher von ihnen über den Asylantrag materiell zu entscheiden hat. So hat das VG Regensburg am 10. Oktober 2012 (RN 9 E 12.30323, juris, Rz. 27) entschieden, dass sich ein Asylbewerber nicht auf die Dreimonatsfrist des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO berufen kann. Bei deren Nichteinhaltung ist er nicht in seinen Rechten verletzt. Lediglich der andere Mitgliedstaat könnte sich auf die Einhaltung dieser Frist berufen. Die Dublin-II-VO diente dazu, eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu schaffen (vgl. Erwägungsgrund 3). An dieser Ausgangslage hat sich durch die Dublin-III-VO nichts geändert. Die Zielsetzung der Dublin-III-VO ist ebenfalls, eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu schaffen (vgl. Erwägungsgrund 4). Bestimmte humanitäre Gesichtspunkte sind in den Kriterienkatalog zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingearbeitet (z. B. Einheit der Familie, Minderjährigkeit) und aus (wohl) anderen humanitären Gründen kann sich ein Mitgliedstaat nach wie vor nach Ermessen für zuständig erklären (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Eine mögliche Verletzung eigener Rechte eines Asylbewerbers scheidet somit aus, soweit er nicht eine Betroffenheit in materiellen Rechten, d. h. im Zusammenhang mit humanitären Gründen, geltend machen kann. Dies ist bei in der Verordnung vorgesehenen Fristen, in denen die Mitgliedstaaten irgendwelche Handlungen vornehmen sollen, nicht der Fall (vgl. hierzu z. B. VG Hannover vom 10. November 2014, 1 B 12764/14, juris, Rz. 9, mit weiteren Nachweisen).

Subjektive Rechte des Einzelnen sind aber aus Unionsgrundrechten und darauf beruhend z. B. bei einer unangemessen langen Verfahrensdauer ableitbar (vgl. Günther, in Beck-OK AuslR, Stand: 1. Januar 2015, § 27 a AsylVfG, Rz. 62).

Zum Schutz der Grundrechte der einzelnen Asylbewerber ist es der Beklagten aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer verwehrt, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der an sich unzuständige Mitgliedstaat darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforder-lichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (jetzt: Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) selbst prüfen (EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 u. a., Rz. 108). Diese Vorgabe ist auch bei Anwendung der Dublin-III-VO zu beachten, weil die grundrechtliche Belastung, welche durch die unangemessen lange Verfahrensdauer entsteht, sich allein durch das Auswechseln der Rechtsgrundlage für die Zuständigkeitsbe-stimmung nicht verändert hat (vgl. VG Düsseldorf vom 23. September 2014, 8 K 4481/14.A, juris, Rz. 34, mit weiteren Nachweisen).

Anhaltspunkte dafür, ab wann von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen ist, hat der Europäische Gerichtshof nicht gegeben. In der Rechtsprechung werden verschiedene Ansätze vertreten, deren Wiedergabe den Rahmen dieser Entscheidung sprengen würde.

Ausgangspunkt der Überlegungen des erkennenden Gerichts ist, dass die Dublin-III-VO selbst mehrere Fristenregelungen enthält, welche den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Dublin-III-VO einen zeitlichen Rahmen setzen. Soweit sich das Verfahren im Rahmen der von der Dublin-III-VO maximal für zulässig erklärten Zeiträume bewegt, kann nicht von einer unangemessen langen Verfahrensdauer gesprochen werden.

Ausgangspunkt ist die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Deutschland. Auf diesen Antrag stellen die Fristenregelungen der Dublin-III-VO hinsichtlich des Aufnahme-/Wiederaufnahmegesuchs ab.

Ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung hat ein Mitgliedstaat z. B. für die Prüfung der Kriterien nach Kapitel III und die Prüfung systemischer Schwachstellen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO maximal drei Monate für die Stellung des Aufnahme-/Wiederaufnahmegesuchs (vgl. Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1; 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 24 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO). Der ersuchte Mitgliedstaat hat dann maximal zwei Monate Zeit, über das Gesuch zu entscheiden (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO für das Aufnahmegesuch). Dass bei einem Wiederaufnahmegesuch die Antwortfrist nach Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO deutlich kürzer ist, ist unerheblich, denn abzustellen ist auf die maximal zulässige Frist.

Wird das Gesuch vom ersuchten Mitgliedstaat abgelehnt, dann ist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen materielle Prüfung zuständig. Auch für diesen ersten (aber als zweiten zu prüfenden) Mitgliedstaat beträgt die maximale Gesamtfrist für Gesuch und Entscheidung über dieses Gesuch fünf Monate.

Mit anderen Worten ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass die zeitliche Maximaldauer von Prüfung mit Gesuch und Antwort für zwei Mitgliedstaaten vom Gesetzgeber als angemessen angesehen wird. Diese beträgt demnach zwei Mal fünf Monate, d. h. zehn Monate. Ist die Überstellung in den zweiten Mitgliedstaat möglich, dann wird auch die Dauer der Überstellung von mindestens sechs Monaten noch als angemessen angesehen. Dass der Gesetzgeber diese Zeiträume als angemessen betrachtet, ergibt sich daraus, dass er sie angesichts der Ziele der Dublin-III-VO, eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zum Schutzverfahren zu gewährleisten und eine zügige Bearbeitung der Schutzanträge nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgrund 5), selbst festgelegt hat. Eine Verfahrensdauer von 16 Monaten (ggf. verlängerbar bei Inhaftierung oder Flucht) ist demnach nicht unangemessen lang (Zu diesem Ergebnis gelangt - ohne Nennung eines konkreten Zeitraums - auch Günther, in Beck-OK AuslR, Stand: 1. Januar 2015, § 27 a AsylVfG, Rz. 39).

Der Kläger hat seinen Asylantrag am 30. April 2015 gestellt. Der Zeitraum von 16 Monaten ist noch lange nicht abgelaufen.

b)

Die Verletzung eines Rechts des Klägers ergibt sich aber aus nationalem Recht.

Nach deutschem Recht beinhaltet der Asylantrag (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG) regelmäßig neben dem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und ist damit von seinem Inhalt umfassender als der Antrag auf internationalen Schutz nach europäischem Recht (vgl. Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO). Dies steht im konkreten Fall einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig entgegen.

Ungarn ist Mitgliedstaat der EU und damit ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylG. Ein Ausländer, der aus einem derartigen Staat in das Bundesgebiet einreist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen und er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. In diesen Fällen enthält das Asylverfahrensgesetz keine Regelung darüber, dass das Bundesamt hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter eine Entscheidung zu treffen hat. Der Gesetzgeber toleriert in diesen Fällen die Nichtentscheidung des Bundesamtes. Nur für den Fall, dass Deutschland z. B. nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, gestattet § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG dem Ausländer eine Berufung auf das Asylgrundrecht. Da die Beklagte aber zwischenzeitlich nach europäischem Recht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist, hat der Kläger ein Recht darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG prüft und darüber entscheidet. Da diese Entscheidung bislang nicht erfolgt ist, ist die Ablehnung des Asylantrags gemäß § 27 a AsylG als unzulässig aufzuheben.

III.

Die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG ist demnach ebenfalls aufzuheben.

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylG) abgeschoben werden soll, an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Die Ablehnung des Asylantrags nach § 27 a AsylG bildet die Grundlage für die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG (vgl. BayVGH vom 15. April 2015, 13 a ZB 15.50066, Rz. 5 der Entscheidung). Beide stehen im Verhältnis von zu vollstreckender Verwaltungsakt zu Vollstreckungsmaßnahme. Die Abschiebungsanordnung teilt folglich das Schicksal der Ablehnung des Asylantrags.

IV.

Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. April 2015 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2014 aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger und tadschikischer Volkszugehöriger muslimisch-sunnitischen Glaubens, geboren am 16. August 1992 in der Provinz Maydan-Wardak. Er reiste am 24. April 2015 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein.

Bei dem persönlichen Gespräch vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 6. Mai 2014 gab der Kläger Folgendes an: Er habe Afghanistan vor vier Jahren verlassen und habe sich danach über drei Jahre lang in Iran und der Türkei aufgehalten. Von Ungarn aus sei er schließlich nach Deutschland gekommen. In Ungarn habe er einen Asylantrag gestellt. Außerdem seien ihm dort Fingerabdrücke abgenommen worden. Ausweispapiere könne er nicht vorlegen. Er habe zuhause in der Landwirtschaft gearbeitet. Am 5. Juni 2014 verzeichnete das Bundesamt EURODAC-Treffer bezüglich Bulgarien und Ungarn. Am 16. Juni 2014 richtete es ein Wiederaufnahmeersuchen an die Dublinstelle in Bulgarien. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass ein Dublinverfahren eingeleitet worden sei. Die Flüchtlingsbehörde der Republik Bulgarien stimmte dem Ersuchen am 17. Juni 2014 zu.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (1.) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (2.). In der Begründung ist ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG (nunmehr AsylG) unzulässig sei, weil für dessen Behandlung gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO Bulgarien zuständig wäre. Der Bescheid wurde dem Bundesamt am 7. Juli 2014 von der Deutschen Post als unter der vom Landratsamt Neu-Ulm angegebenen Adresse nicht zustellbar zurückgesandt. Am 20. August 2014 zeigte der Prozessbevollmächtigte seine Vertretung gegenüber dem Bundesamt an und beantragte Akteneinsicht. Am 29. September 2014 erhielt er einen Ausdruck der Asylakte. Am 13. Oktober 2014 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage (Au 6 K 14.50260) und beantragte einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (Au 6 S 14.50261). Zusätzlich beantragte er, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Abschiebung nach Bulgarien wäre humanitär unzumutbar, weil er dort in einem Gefängnis zwei Monate lang inhaftiert gewesen und misshandelt worden sei. Ihm würde im Fall der Abschiebung eine Wiederholung der unmenschlichen Behandlung drohen. Das Asylverfahren in Bulgarien weise trotz anderslautender Berichte nach wie vor systemische Mängel auf.

Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 22. Oktober 2014 ab. Er sei unzulässig, weil die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG überschritten sei. Er wäre auch unbegründet, weil nach der Neubewertung der Situation durch den UNHCR im Frühjahr 2014 bei den Aufnahmebedingungen trotz weiterbestehender Unzulänglichkeiten bedeutende Verbesserungen eingetreten seien. Die Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 17. April 2014, dem Kläger zugestellt am 22. April 2015, ab. Sie sei nicht verfristet. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des fehlgeschlagenen Zustellungsversuchs unter der aktenkundigen Adresse aufgehalten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Postbedienstete nicht hinreichend um eine Zustellung an den Kläger bemüht habe. Die Klage sei aber unbegründet. Die Beklagte sei nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO nicht zur Prüfung des Asylantrags verpflichtet. Systemische Mängel seien bezüglich Bulgarien nicht mehr erkennbar. Die Begründetheit ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger bislang nicht nach Bulgarien überstellt worden ist. Zwar sei wegen Überschreitens der Sechsmonatsfrist die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik übergangen und der angefochtene Bescheid infolgedessen rechtswidrig geworden, hierdurch sei der Kläger aber nicht in seinen Rechten verletzt, weil die Dublin-Zuständigkeitsvorschriften nur dem Rechtsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, aber nicht dem Rechtsschutz der einzelnen Asylbewerber dienten.

Gemäß dem am 22. Mai 2015 gestellten Antrag hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 4. September 2015 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen (13a ZB 15.50122). Es sei zu klären, ob ein Kläger im Dublin-Verfahren allein durch die Überschreitung der Sechsmonatsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO in seinen Rechten verletzt ist.

Der Kläger macht in der Klagebegründung geltend, dass die Fristenregelungen der Dublin-Verordnung ihren Sinn verlieren würden, wenn ein Verstoß gegen sie nicht gerügt werden könnte.

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. April 2015 und den Bescheid des Bundesamts vom 25. Juni 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist in der Klageerwiderung auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Fristenvorschriften nicht individualschützend seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist nach § 77 Abs. 1 AsylG das Asylgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).

Die Klage ist zulässig.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 - InfAuslR 2016, 64 zu Art. 2 Buchst. e Dublin II-VO) richtigerweise als statthafte Klageart angesehen, wenn es - wie hier - um das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin III-Verordnung geht (Verordnung -EU- Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - ABl. Nr. L 180 S. 31).

Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Die Zweiwochenfrist nach § 74 Abs. 1 AsylG ist nicht überschritten, weil die Frist nicht mit dem Tag des fehlgeschlagenen Zustellungsversuchs (4.7.2014) zu laufen begann. Die Zustellung war nach § 3 VwZG i. V. m. §§ 177 ff. ZPO unwirksam, weil das betreffende Schriftstück dem Kläger nicht übergeben wurde und auch keine Ersatzzustellung stattfand. Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG greift hier nicht ein, weil der Grund für das Fehlschlagen der Zustellung gemäß den plausiblen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Sphäre der Post liegt (Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 10 AsylG Rn. 29).

Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben.

Die Klage ist auch begründet.

Die Entscheidung der Beklagten, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf die nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG abzustellen ist, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil der Asylantrag nicht unzulässig ist.

Die Voraussetzungen des vom Bundesamt zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen § 27a AsylG für eine Unzulässigkeit des Asylantrags wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit liegen nicht vor, weil Deutschland entgegen der Auffassung der Beklagten zur Entscheidung über die Asylanträge zuständig ist. Gemäß § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit kann sich aus der Dublin III-Verordnung ergeben, auf die sich das Bundesamt im Bescheid gestützt hat. Dieses Verfahren dient zuvörderst dazu, den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind übereingekommen, dass auf kurze Sicht eine klare und praktikable Form für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats geschaffen werden sollte. Ziel der Dublin III-Verordnung ist die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (Erwägungsgründe Nr. 2, 3, 4, 5 und 40). Im Verfahren nach der Dublin III-Verordnung steht deshalb insbesondere die Zuständigkeitsfrage im Raum. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft. Die Reihenfolge der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats richtet sich nach Kapitel III der Verordnung (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO). Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat.

Gemessen hieran wäre nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO eigentlich die Republik Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, weil der Kläger, aus einem Drittstaat kommend, die Grenze dieses Mitgliedstaats überschritten hatte. Dem Übernahmeersuchen des Bundesamts hatte Bulgarien mit Schreiben vom 17. Juni 2014 zugestimmt (Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO). Entsprechend der Konzeption der Dublin III-Verordnung hat das Bundesamt den Asylantrag nicht inhaltlich geprüft, sondern die Unzulässigkeit festgestellt und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet. Demzufolge wäre eigentlich Bulgarien nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO verpflichtet, den Kläger aufzunehmen.

Die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats kommt hier aber nicht mehr zum Tragen, weil sie mittlerweile auf Deutschland übergegangen ist. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat. Wird sie nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt, ist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die an die Antwort der bulgarischen Dublin Unit vom 17. Juni 2014 knüpfende Sechsmonatsfrist war (unstreitig) bereits im Dezember 2014 abgelaufen. In dem maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die Zuständigkeit Bulgariens somit nicht (mehr) gegeben. Infolgedessen ist der angefochtene Verwaltungsakt, der auf der Annahme der Unzulässigkeit des Asylantrags fußt, rechtswidrig geworden. Es besteht ein Widerspruch zu dem nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar geltenden Unionsrecht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 16).

Die Rechtswidrigkeit bewirkt dann eine Rechtsverletzung bei dem Adressaten des Verwaltungsakts, wenn die in der Dublin III-Verordnung festgelegten Vorschriften für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats nicht nur die organisatorischen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern auch dem Grundrechtsschutz dienen und folglich individualschützend sind (BVerwG, U. v. 16.11.2015 - 1 C 4.15 - juris Rn. 24). Eine Rechtsverletzung hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erscheint zweifelhaft, weil die Fristbestimmungen des Dublin-Regimes für die Wiederaufnahme keine subjektiven Rechte für den betroffenen Asylbewerber begründen (BVerwG, U. v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 - InfAuslR 2016, 64 Rn. 17 zu Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO). In der vorliegenden Fallkonstellation kommt es aber nicht auf die Überschreitung der Sechsmonatsfrist an, sondern auf den Übergang der Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Ob auch diese Vorschrift lediglich organisatorischen Charakter hat, kann dahinstehen.

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts - Ablehnung des Asylantrags als unzulässig - ergibt sich hier zum einen aus einem Verstoß gegen den Anspruch auf individuelle und eingehende Prüfung des Antrags nach Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ABl. Nr. L 337 S. 9). Zum anderen ergibt sie sich Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Gemäß der Erwägung Nr. 39 zur Dublin III-Verordnung zielt diese insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des in Art. 18 GR-Charta verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten. Hieraus folgt ein Recht auf ein ausreichendes Verfahren zur Feststellung des Status (Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2. Aufl. 2013, Art. 18 Rn. 13). Hiergegen würde die Annahme verstoßen, dass die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zwar kraft Verordnung feststeht, ein Antragsteller sich hierauf aber nicht berufen könnte, so dass die Ablehnung Bestandskraft erlangen würde. Infolge der unanfechtbaren Ablehnung könnte ein Antragsteller sein Asylbegehren nämlich nicht mehr im regulären Asylverfahren geltend machen, sondern nur noch im Rahmen eines Zweitantrags nach § 71 AsylG (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2015, § 71 AsylG Rn. 3). Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG hängt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens davon ab, dass die (engen) Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen vorliegen. Deshalb wären die im ursprünglichen Asylantrag angegebenen Gründe nicht entscheidungserheblich. Außerdem muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Dublin-Verfahren der effektive Zugang zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft gewährleistet sein (EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208 = ZAR 2014, 199 Rn. 59). Somit erfordert der Schutz der Rechtsstellung des Einzelnen, dass jedenfalls ein zuständiger Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet ist (Individualrechtsschutz nach Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat ebenfalls bejahend: VGH BW, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - NVwZ 2015, 1155; OVG LSA, B. v. 5.10.2015 - 5 B 259/15.A - juris; OVG NW, U. v. 16.9.2015 - 13 A 800/15.A - juris und 13 A 2159/14.A - DVBl 2016, 59; OVG RhPf, U. v. 5.8.2015 - 1 A 11020/14 - InfAuslR 2016, 29/32; SächsOVG, U. v. 5.10.2015 - 5 B 259/15.A - InfAuslR 2016, 65/70; Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 27a AsylG Rn. 5; Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 27a AsylG Rn. 72; Hailbronner a. a. O. § 27a AsylG Rn. 52, 62; Lübbe, Prinzipien der Zuordnung von Flüchtlingsverantwortung und Individualrechtsschutz im Dublin-System, ZAR 2015, 125/131; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 34a Rn. 15; Müller in Hofmann a. a. O. § 34a AsylG Rn. 15; zum Kriterium der Vermeidung negativer Folgen für den Antragsteller im Fall des Zuständigkeitsübergangs vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, 2014, Art. 29 K9). Im vorliegenden Fall gibt es im Übrigen keinen Anhaltspunkt dafür, dass der ersuchte Staat - Bulgarien - als nunmehr unzuständiger Mitgliedstaat einem nachträglich gestellten Ersuchen zustimmen und dadurch nach Art. 17 Dublin III-VO beschließen würde, den Selbsteintritt auszuüben.

Für einen Individualrechtsschutz spricht außerdem die Erwägung, dass nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung besteht (s. auch Erwägungsgrund Nr. 19 und Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Nr. ii der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). Als eine solche ist auch eine Unzuständigkeitsentscheidung nach nationalem Recht zu erachten (Filzwieser/Sprung a. a. O. Art. 27 K11).

Da das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht nach § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt hat, liegen auch die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids nach § 34a AsylG nicht vor (BVerwG, U. v. 16.11.2015 - 1 C 4.15 - juris Rn. 33).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob die Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO i. V. m. Art. 18 GR-Charta und Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU auch individualschützenden Charakter hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.