Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Jan. 2016 - B 3 K 15.217

bei uns veröffentlicht am25.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 3 K 15.217

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25.01.2016

rechtskräftig: ja

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 212

Hauptpunkte:

- nächstgelegene Schule;

- keine Differenzierung zwischen den Angeboten musischer Gymnasien;

- berufliche Belange der Eltern grundsätzlich ohne schülerbeförderungsrechtlichen Belang;

- keine fiktiven Beförderungskosten;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...

gegen

Landkreis ... vertreten durch den Landrat

- Beklagter -

wegen Kostenfreiheit des Schulweges

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 3. Kammer,

durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am 25. Januar 2016 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger zu 1. und zu 2. begehren die kostenfreie Beförderung ihrer gemeinsamen Tochter S. zum Christian-Ernst-Gymnasium in Erlangen für das Schuljahr 2014/2015.

Am 15.09.2014 stellten die Kläger einen Antrag auf kostenfreie Beförderung ihrer Tochter S. zum Christian-Ernst-Gymnasium in Erlangen.

Mit Bescheid vom 22.09.2014 wurde der Antrag auf kostenfreie Beförderung für S. zum Christian-Ernst-Gymnasium in Erlangen für das Schuljahr 2014/2015 abgelehnt. Für den Beklagten bestehe lediglich eine Beförderungspflicht zur nächstgelegenen Schule und dies sei im vorliegenden Fall das Herder-Gymnasium in Forchheim (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Verordnung über die Schülerbeförderung - SchBefV -). Die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 und 4 SchBefV seien nicht erfüllt. Das dementsprechende Ermessen sei pflichtgemäß ausgeübt worden. Zudem übersteige der Beförderungsaufwand nach Erlangen die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um mehr als 20% (822,80 EUR ... - Erlangen für ein Schuljahr und 626,80 EUR ... - Forchheim für ein Schuljahr). Mögliche Gründe für eine Ausnahme gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV seien außergewöhnliche Härten, die vorliegend jedoch nicht zu erkennen seien.

Gegen den Bescheid vom 22.09.2014 wurde mit Schreiben vom 20.10.2014 Widerspruch eingelegt, der mit Schreiben vom 12.01.2015 dahingehend begründet wurde, dass im Fall der Tochter der Kläger zu berücksichtigen sei, dass aufgrund der vom Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Mittelfranken gewährten Sondermittel für die Begabtenförderung in dem überaus erfolgreichen Mädchenauswahlchor des Christian-Ernst-Gymnasiums in Erlangen die besondere Begabung der Tochter nur in dieser Schule adäquat gefördert werden könne. Im Rahmen der zu überprüfenden Ausnahmevorschriften sei auch zu berücksichtigen, dass die Elternteile beide in Erlangen arbeiten. Für den selbstständig tätigen Vater seien Veranstaltungen und Feiern selbst in Erlangen zeitlich oft schwierig wahrzunehmen, da er Arbeitszeiten regulär bis 19:00 Uhr oder 20:00 Uhr habe. In Forchheim könne er solche Termine nicht wahrnehmen. Die Mutter arbeite in der Nähe der Schule und könne daher z. B. bei krankheitsbedingten, kurzfristigen Befreiungen vom Unterricht sofort reagieren. Beim Eignungstest des Christian-Ernst-Gymnasiums sei das musische Talent der Tochter objektiv bestätigt worden. Aus all diesen Gründen habe man sich nach reiflicher Überlegung für das Christian-Ernst-Gymnasium entschieden. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes sei hier antragsgemäß positiv zu entscheiden, da in vergleichbaren Fällen ebenfalls positiv entschieden worden sei. Überdies lägen die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV vor, da in dem hier vorliegenden Fall die Zustimmung der Schule erteilt worden sei. Beigefügt ist eine Stellungnahme des Christian-Ernst-Gymnasiums vom 29.12.2014. Danach unterstützt die Schulleitung dieses Gymnasiums den Antrag der Eltern auf Übernahme der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule. Beide Eltern arbeiteten in Erlangen und zudem biete das Herder-Gymnasium mit seinem musischen Zweig grundsätzlich zwar auch die Möglichkeit einer Förderung des musischen Talents der Schülerin, jedoch könne eine Förderung im Erlanger Gymnasium adäquater erfolgen. Zudem habe es für eine Schülerin im umgekehrten Fall auch die Möglichkeit gegeben, statt des Gymnasiums in Erlangen das Herder-Gymnasium in Forchheim zu besuchen.

Nach einer weiteren Erläuterung der Rechtssituation unter Einbezug der Argumente der Widerspruchsführer im Schreiben des Beklagten vom 09.02.2015 teilten die Kläger mit Schreiben vom 13.02.2015 mit, es werde um die Bewilligung/Kostenübernahme für das Schuljahr 2014/2015 in Höhe des Betrags von 626,80 EUR (jährliche Beförderungskosten von ... nach Forchheim) gebeten. Sie würden auf den Differenzwert verzichten und nach entsprechender Bewilligung den Widerspruch als erledigt betrachten. Ansonsten werde gebeten, die Angelegenheit der Regierung von Oberfranken vorzulegen. Mit Schreiben vom 13.02.2015 antwortete der Beklagte, eine Erstattung der fiktiven Beförderungskosten sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2015 wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch zurück und verwies dabei insbesondere auf die Begründung des Bescheids vom 22.09.2014.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2015 wandten sich die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit folgenden Anträgen:

I.

Der Bescheid des Landratsamts Forchheim vom 22.09.2014, Az. 25-2042.01 14/15, in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 13.03.2015, Az. 12-5052-2/15, wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Antrag der Kläger auf kostenfreie Beförderung für ihre Tochter S. ... zum Christian-Ernst-Gymnasium in Erlangen für das Schuljahr 2014/2015 stattzugeben.

Im Schriftsatz vom 08.05.2015 wurde die Klage im Wesentlichen mit den Argumenten der Widerspruchseinlegung begründet. Falls das Gericht die Rechtsauffassung vertrete, dass die Kläger nur einen Anspruch auf anteilige Kostenübernahme hätten, z. B. in Höhe der jährlichen Beförderungskosten von ... nach Forchheim (626,80 EUR) werde um richterlichen Hinweis gebeten, damit gegebenenfalls ein entsprechender Antrag bzw. Hilfsantrag gestellt werden könne.

Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 beantragte der Beklagte sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Auf die einzelnen Ausführungen im Schriftsatz vom 11.05.2015 wird verwiesen.

Mit Beschluss der Kammer vom 02.11.2015 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Mit Schreiben vom 12.11.2015 erklärte der Beklagte sein Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Nach Übermittlung einschlägiger bayerischer Rechtsprechung zur Kostenfreiheit des Schulweges teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 23.11.2015 mit, die Klage werde aufrecht erhalten, es bestehe jedoch Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Um Berücksichtigung der dargelegten Härten (auch im Sinne der vom Gericht überlassenen Rechtsprechung) werde gebeten.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 22.09.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 13.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Beklagte hat zu Recht abgelehnt, für die Tochter der Kläger im abgelaufenen Schuljahr 2014/2015 die Kosten der Schülerbeförderung von ihrem Wohnort ... zum Christian-Ernst-Gymnasium in Erlangen zu übernehmen, weil dieses Gymnasium nicht die nächstgelegene Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 SchBefV ist, nicht unter § 2 Abs. 3 SchBefV fällt und die Kläger bzw. ihre Tochter auch keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme im Ermessenswege gemäß § 2 Abs. 4 SchBefV haben.

Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 22.09.2014 - mit den weiter erläuternden Schreiben vom 09.02.2015 und 13.02.2015 sowie in der Klageerwiderung vom 11.05.2015 - und macht sie zur Vermeidung von Wiederholungen zum Gegenstand der Begründung dieses Urteils (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Lediglich ergänzend ist hinzuzufügen:

a)

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist geklärt, dass der Begriff der Ausbildungsrichtung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV identisch mit dem gleichnamigen Begriff in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz ist. Danach kennt das Schülerbeförderungsrecht an Gymnasien nur die dort aufgeführten vier Ausbildungsrichtungen. Eine weitere Differenzierung dahingehend, welche (freiwilligen) musischen Angebote konkret vor Ort vorgehalten werden, sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV nicht vor (BayVGH, B. v. 30.01.2007, Az. 7 ZB 06.781 Rn. 12). Demzufolge kann das besondere Chorangebot des gewählten musischen Gymnasiums in Erlangen nicht dazu führen, dass dieses Gymnasium gegenüber dem in Forchheim als Schule mit dem geringsten Beförderungsaufwand anzusehen wäre.

b)

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme nach § 2 Abs. 3 SchBefV. Nach dieser Vorschrift soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat in dem Bestreben, die Förderung hochbegabter Schülerinnen und Schüler bayernweit in allen Regierungsbezirken zu gewährleisten, die Schaffung von Förderklassen für Hochbegabte verfügt und zuletzt im KMS vom 08.12.2008 (Az. VI.3 - 5 S 5306.1 - 6.79729) die Gymnasien aufgelistet, an denen entsprechende Förderklassen eingerichtet werden. Die Beförderung der Schüler zu diesen Gymnasien soll vom Aufgabenträger übernommen werden, weil Schulen mit Förderklassen für Hochbegabte als Schulen mit „pädagogischer Eigenheit“ i. S. d. § 2 Abs. 3 SchBefV eingestuft werden (KMSvom 18.12.2003, Az. III.1-5S365.1-6.133 240). Das Christian-Ernst-Gymnasium in Erlangen ist nicht in der Liste der Schulen mit Förderklassen für Hochbegabte enthalten und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 SchBefV (siehe VG Bayreuth, U. v. 14.03.2011, B 3 K 10.791 Rn. 28). Die „Spitzenförderung“ im Mädchenauswahlchor ... findet zudem nicht im Rahmen des Pflichtunterrichts in einer speziellen Förderklasse für Hochbegabte, sondern im Rahmen eines zusätzlichen, freiwilligen Angebotes statt (siehe http://www.ceg-erlangen.de/cegimportraet/musische-bildung/).

c)

Härtegesichtspunkte, die im Rahmen des § 2 Abs. 4 SchBefV im Ermessenswege zu berücksichtigen wären, sind für das Gericht bei den Klägern bzw. ihren beruflichen Belangen nicht ersichtlich. Eine Pflicht zur Schülerbeförderung ergibt sich gemäß § 2 Abs. 2 SchBefV nur aus objektiven Tatsachen in Bezug auf Länge, Beschwerlichkeit und Gefahrenträchtigkeit des Schulwegs; subjektive Umstände auf Seiten des Schülers und seiner Familie sind dabei grundsätzlich unbeachtlich. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, private Schwierigkeiten in Gestalt einer gesteigerten Beförderungspflicht dem Aufgabenträger der Schülerbeförderung zu überbürden ( BayVGH vom 04.08.2003 - Az. 7 C 03.800 , unter Verweis auf BayVGH vom 07.02.1994 - Az. 7 CE 94.117). Die Tochter der Kläger befindet sich nicht in einer atypischen Situation. Vielmehr gibt es zahllose Fälle, in denen Eltern von Schulkindern ihren Arbeitsplatz nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der von ihren Kindern besuchten Schule haben. Es ist sachgerecht, wenn der Aufwandsträger der Schülerbeförderung die Übernahme höherer Kosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ablehnt, weil es nicht in seinen Aufgabenbereich fällt, die Beförderung einzelner Schüler an die Arbeitsgegebenheiten der Eltern anzupassen (siehe VG Bayreuth, U. v. 23.11.20119, Az. B 3 K 09.100).

d)

Schließlich besteht auch kein Anspruch auf „fiktive“ Beförderungskosten, also auf Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule, obwohl tatsächlich eine entferntere Schule besucht wird (ständige Rechtsprechung; BayVerfGH vom 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 -, BayVBl. 1991, 16; BayVGH vom 10.1.1996 - 7 B 94.1847 -, BayVBl. 1996, 434/435; vom 15.6.1999 - 7 ZB 99.1103 -, S. 5 der Beschlussausfertigung).

Es bleibt den klagenden Eltern unbenommen, die aus ihrer Sicht am besten geeignete Schule für ihr Kind zu wählen. Wenn sie sich aus durchaus nachvollziehbaren Gründen für den Besuch einer weiter entfernten Schule entscheiden, ist dies zwangsläufig mit zusätzlichem finanziellen Aufwand für Beförderungskosten verbunden. Diesen haben sie aber selbst zu tragen, wenn die in den Vorschriften über die Kostenfreiheit des Schulwegs enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule besteht nicht (BayVerfGH vom 28.10.2004, VerfGH 57, 156/160 f. und vom 07.07.2009, BayVBl 2010, 76/77).

Die Klage war somit abzuweisen.

2. Als Unterlegene haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 822,80 EUR (Schuljahres-Beförderungskosten von ... nach Erlangen, § 52 Abs. 3 GKG) festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.