Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Dez. 2015 - B 2 K 15.30397

bei uns veröffentlicht am18.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 02.07.2015 eingestellt.

2. Ziffer 2 des Bescheides vom 02.07.2015 wird aufgehoben.

3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, äthiopischer Staatsangehöriger oromischer Volkszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge am 29.10.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 14.01.2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 02.07.2015 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Dem Kläger wurde für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Italien angedroht (Ziffer 2). Weiterhin wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nach Äthiopien abgeschoben werden darf. Im Rahmen der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Kläger bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt habe. In diesem Zusammenhang sei ihm internationaler Schutz zuerkannt worden. Daher sei der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig. Der Kläger könne aufgrund des in Italien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG schließe eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte dies für subsidiär Schutzberechtigte entsprechend. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Äthiopiens sei unzulässig.

Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 04.07.2015 in der Postfiliale in ... niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung im Briefkasten der Gemeinschaftsunterkunft hinterlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 08.07.2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 09.07.2015, Klage und beantragt zunächst den Bescheid der Beklagten vom 02.07.2015 aufzuheben, sowie hilfsweise festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Mit Schriftsatz vom 17.07.2015 beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Zudem wird mit Schriftsatz vom 09.12.2015 vorgetragen, dass die Thematik der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2015 (Az. 1 B 41.15) im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, da der Kläger in Italien die Flüchtlingsanerkennung erlangt habe.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18.11.2015 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 trägt der Klägerbevollmächtigte ergänzend vor, dass sich die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides in jedem Fall als rechtswidrig erweise, denn die Beklagte habe statt einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG eine Abschiebungsandrohung als „milderes Mittel“ verfügt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 23.11.2015, Az. 21 ZB 15.30237) sei aber im Falle des § 26a AsylG, d. h. bei Abschiebung in einen sicheren Drittstaat, eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zwingend zu erlassen. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung stelle sich daher als rechtswidrig dar. Darüber hinaus verlange § 34a AsylG, dass feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Dementsprechend müsse auch feststehen, dass der Staat, in den abgeschoben werden solle, zur Aufnahme des Asylantragstellers bereits sei. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Insbesondere könne nicht auf die Antwort Italiens vom 10.03.2015 auf die Überstellungsanfrage nach der Dublin-III-VO verwiesen werden, da Italien die Dublinanfrage abgelehnt und ausdrücklich eine neue Anfrage nach dem Rücknahmeabkommen verlangt habe. Mithin liege bislang keine Zusage Italiens zu einer Rücknahme des Klägers vor.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt der Bevollmächtigte des Klägers,

die Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 02.07.2015 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

I.

Da der Bevollmächtigte des Klägers das in seinem ursprünglichen Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 08.07.2015 enthaltene Ziel der Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 02.07.2015 in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr weiterverfolgt hat, ist in dieser verminderten Antragstellung eine konkludente teilweise Klagerücknahme zu erblicken. Insoweit ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen (vgl. VG Würzburg, U. v. 3.6.2014 - W 3 K 12.30301 - juris Rn. 13; VG Augsburg, U. v. 31.10.2014 - Au 3 K 14.30222 - juris Rn. 14).

II.

Soweit sich die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamts vom 02.07.2015 richtet, ist sie zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Ziffer 2 des Bescheides vom 02.07.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Denn die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides erlassene Abschiebungsandrohung lässt sich nicht auf die in der Entscheidung angegebene Rechtsgrundlage, §§ 26a, 34a AsylG, stützen. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts ist im Falle der Anwendung des § 34a Abs. 1 AsylG zwingend eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen der Bestimmung vorliegen.

Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Damit gibt diese Regelung dem Bundesamt als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand. Zusätzlich wird dies durch § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG verdeutlicht, wonach es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Folgerichtig ordnet § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG an, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt wird (BayVGH, Beschl. v. 23.11.2015, Az. 21 ZB 15.30237; Beschl. v. 05.10.2015, Az. 21 ZB 15.30178).

Dieses Verständnis der §§ 26a, 34a AsylG entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers, der es für erforderlich hielt, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in diesen Staat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450, Begr. S. 23; BayVGH v. 23.11.2015 a. a. O.). Im Hinblick auf diesen eindeutigen gesetzgeberischen Willen zur Verfahrensbeschleunigung kommt eine Aufrechterhaltung der Abschiebungsandrohung auf der Grundlage des § 34 AsylG nicht in Betracht. § 34 AsylG ist zudem neben § 34a AsylG nicht anwendbar, sondern wird durch die spezielle Regelung des § 34a AsylG verdrängt, wonach von einer Abschiebungsandrohung in den dort geregelten Fällen gerade abzusehen ist. Darüber hinaus sieht § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG vor, dass die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll. Demnach setzt eine Abschiebungsandrohung voraus, dass über einen Asylantrag inhaltlich entschieden worden ist. Letzteres ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, vgl. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids. Denn die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und gerade keine Sachentscheidung getroffen. Damit fehlt für es für die von Seiten des Bundesamtes erlassene Abschiebungsandrohung an einer rechtlichen Grundlage.

Die Abschiebungsandrohung kann auch nicht als „milderes Mittel“ auf § 34a AsylG gestützt werden. Denn wie oben dargestellt ermächtigt diese Vorschrift allein zum Erlass einer Abschiebungsanordnung. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Voraussetzungen, Regelungsinhalte und Rechtsfolgen handelt es sich bei Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung jeweils um selbstständige Verwaltungsakte, die aus Sicht des hiervon Betroffenen zueinander in einem aliud-Verhältnis stehen und nicht teilidentisch sind. Dies verdeutlicht insbesondere der Umstand, dass eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (im Gegensatz zu einer Abschiebungsandrohung) nur ergehen darf, sobald feststeht, dass die Abschiebung in den Zielstaat durchgeführt werden kann. Daher hat das Bundesamt in den Fällen des § 34a AsylG sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung kein Raum verbleibt. Dieser Prüfung hat sich das Bundesamt vorliegend durch Erlass lediglich einer Abschiebungsandrohung in einer für den Kläger rechtsverletzenden Weise entzogen und die Klärung der Frage, ob die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, rechtswidrig auf die Ausländerbehörde verlagert.

III.

Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage ergibt sich die Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO; im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

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(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz - AsylG - bis zum Ablauf des 23.10.2015 bezeichnet als Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - vgl. Art. 1 Nr. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)).

Eine Berufung ist auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen, wenn im Zulassungsantrag eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert ist und dargelegt ist, dass diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten sowie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag des Klägers nicht.

1.1 Der Kläger hält der Sache nach für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ihm in der Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft auch dann zuerkannt werden kann, wenn er in Bulgarien lediglich subsidiären unionsrechtlichen Schutz erhalten hat. Das rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. Die Grundsatzfrage setzt voraus, dass der Kläger in Bulgarien lediglich subsidiären unionsrechtlichen Schutz erhalten hat. Das trifft jedoch nicht zu. Nach einem in englischer Sprache verfassten (undatierten) Schreiben der bulgarischen staatlichen Flüchtlingsbehörde an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. Bl. 68 der Bundesamtsakte) hat Bulgarien dem Kläger mit Entscheidung vom 13. April 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt („… was granted refugee status …“). Der Zulassungsantrag enthält nichts Konkretes, was Anlass geben könnte, das als unzutreffend anzusehen.

1.2 Der Kläger hält des Weiteren für grundsätzlich bedeutsam, „ob ein Bescheid nach § 26a, § 34a AsylVfG mit einer Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung erlassen werden darf.“ Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantworten, dass bei Anwendung des § 34a Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsanordnung zwingend zu erlassen ist, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen

Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Damit gibt diese Regelung dem Bundesamt als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand. Das verdeutlicht auch § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Folgerichtig ordnet § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG an, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt wird.

Das entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dieser hielt es für erforderlich, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in diesen Staat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450 Begr. S. 23). Diese Erwägungen sind im Übrigen auch hier nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Das bulgarische Ministerium für Innere Angelegenheiten hat der Wiederaufnahme des Klägers mit Schreiben vom 21. Januar 2015 auf der Grundlage des deutschbulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen vom 1. Februar 2006 (Rückübernahmeabkommen) zugestimmt. Das Abkommen sieht vor, dass die Übernahme der betroffenen Personen durch die ersuchte Vertragspartei unverzüglich erfolgt, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens). Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei (nur) im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Übergabe verlängert (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens). Die betroffenen Personen haben kein individuelles Einreiserecht. Sie werden vielmehr in der Regel auf dem Luftweg rückgeführt (Art. 9 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens).

1.3 Im Übrigen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt, soweit er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden nicht an systemischen Mängeln leiden.

Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Allein der Verweis auf die (nicht vorgelegte) gutachterliche Stellungnahme von Dr. Illareva vom 27. August 2015 über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien genügt dazu nicht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Oktober 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Das Verfahren wird hinsichtlich Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2014 eingestellt.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Pakistan vorliegen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

III.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.

1. Der 1990 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Punjabi. Nach seinen Angaben hat er Pakistan im Dezember 2012 (vermutlich 2011) verlassen und reiste am 7. Juni 2012 auf dem Landweg über Iran, Griechenland und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26. Juni 2012 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. Februar 2013 gab der Kläger an, er stamme aus ... (Provinz ..., Pakistan), wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und einer Schwester gelebt habe. Ende 2011 habe er dort ein Ingenieursstudium abgeschlossen. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Schiiten an. Sein Vater sei in der Religionsgemeinschaft aktiv gewesen. Sie seien deswegen bedroht worden. Im August 2012 seien sie eines Tages auf dem Rückweg vom Einkauf von sechs Personen angegriffen worden. Sein Vater sei erschossen worden, er selber habe fliehen können. Er habe etwas gegen diese Leute unternehmen wollen. Die Polizei habe seine Anzeige nicht aufnehmen wollen.

2. Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 2.) und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) mit Bescheid vom 19. Februar 2014 - als Einschreiben zur Post gegeben am 25. Februar 2014 - als offensichtlich unbegründet ab. Weiter stellte es fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde (Ziffer 3.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4.). Die Abschiebung nach Pakistan wurde angedroht (Ziffer 5.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorlägen. Eine politisch motivierte Verfolgung seitens des pakistanischen Staates oder eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung sei weder vorgetragen noch seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Die geltend gemachte Verfolgungsgefahr sei nicht als Furcht vor einem Eingriff in die Freiheit der Religionsausübung zu werten. Den Schiiten drohe in Pakistan die Gefahr einer Inhaftierung oder Bestrafung nicht schon wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit zu der Glaubensgemeinschaft als solcher. Die Ausführungen des Klägers zu einem Angriff von sechs Sunniten seien widersprüchlich, unrealistisch und hätten keine Substanz. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative mit hinreichender Sicherheit gegeben. Der Sachvortrag des Klägers mache deutlich, dass er Pakistan offenkundig nicht aufgrund einer erlittenen oder drohenden asylrelevanten Verfolgung verlassen habe, sondern die Reise nach Deutschland zur Verbesserung seiner persönlichen Situation nutzen wolle. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor.

3. Hiergegen ließ der Kläger am 5. März 2014 Klage erheben. Beantragt wird zuletzt,

den Bescheid des Bundesamts vom 19. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft aus § 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG, § 60 Abs. 2 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Der gegenständliche Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Der Kläger, der sich aufgrund mehrerer Suizidversuche vorübergehend in stationärer Behandlung befunden habe, sei homosexuell. Ihm drohe aus diesem Grunde im Falle einer Rückkehr nach Pakistan konkrete Gefahr für Leib und Leben. Von seiner Homosexualität habe der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt im Februar 2013 nichts erzählt, weil ihm zuvor durch andere Bewohner seines Flüchtlingsheims gesagt worden sei, dies würde im Asylverfahren negativ gewertet; Homosexuelle würden in Deutschland eingesperrt oder gar getötet. Dies habe der Kläger mangels besseren Wissens geglaubt. Daher habe er sich die Dinge, die er bei der Anhörung angegeben habe, ausgedacht. Sein damaliger Rechtsanwalt habe ihm gesagt, dass eine spätere Korrektur der in der Anhörung beim Bundesamt einmal gemachten Angaben nicht mehr möglich sei. In Wahrheit habe der Kläger bereits im Alter von etwa 15 bzw. 16 Jahren in Pakistan gemerkt, dass er sich zu Männern hingezogen fühle und eine homosexuelle Beziehung mit einem Cousin begonnen, den er schon seit seiner Kindheit gekannt habe. Zuletzt habe er im College Kontakt mit einem Mann namens ... gehabt, der um die Homosexualität des Klägers wusste und mit ihm eine Beziehung habe eingehen wollen. Nachdem der Kläger dies abgelehnt habe, habe ... begonnen herumzuerzählen, dass der Kläger homosexuell sei und sich nicht an die religiösen Gebote halte. Ende 2010 sei der Kläger eines Nachts von ... um ein Treffen in einem Park gebeten worden. Dort habe ihn ... erneut aufgefordert, mit ihm eine Beziehung einzugehen. Als der Kläger dies abermals abgelehnt habe, sei es zu einem Kampf gekommen, im Zuge dessen der Kläger mit einem Messer am Hals verletzt worden sei. In der Folge habe der Kläger mehrere Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden müssen. Durch diesen Vorfall habe die Familie von der Homosexualität des Klägers erfahren. Es sei zum Streit in der Großfamilie gekommen, die Eltern des Klägers hätten jedoch zu ihm gehalten. Ende 2011 sei der Vater sodann auf dem Weg zur Moschee erschossen worden. Der Kläger vermute Familienangehörige hinter dieser Tat, da der Vater zuvor entsprechende Drohungen erhalten habe. Zwischenzeitlich habe die Mutter des Klägers in Pakistan mehrmals umziehen müssen, da sie immer wieder polizeilich nach ihrem Sohn gefragt werde und auch die Nachbarn sich ihr gegenüber feindlich verhielten. Zum Beleg der Homosexualität des Klägers werde zudem auf eine eidesstattliche Versicherung des deutschen Lebensgefährten des Klägers vom 12. März 2014 verwiesen. Demnach habe dieser den Kläger im März 2013 via Internet-Chat kennengelernt und führe seit Mai 2013 mit ihm eine Beziehung. Seit November 2013 lebe der Kläger bei ihm in ..., nachdem es in der Gemeinschaftsunterkunft in ... (Landkreis ...) zu Drohungen gegen den Kläger wegen seiner Homosexualität gekommen sei. Es handele sich um eine echte Liebesbeziehung und nicht nur um eine Scheinverhältnis mit dem Ziel, ein Aufenthaltsrecht für den Kläger zur erlangen. Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sei bislang an fehlenden Personaldokumenten des Klägers gescheitert. Letztlich sei dem Kläger mit Blick auf seine Homosexualität die Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen; auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 (Rs. C-199/12 u. a.) werde verwiesen.

4. Das Bundesamt hat für die Beklagte bereits unter dem Datum des 28. Februar 2014 (vorab) die Verwaltungsakte vorgelegt, jedoch keinen Antrag gestellt.

5. Mit Beschluss vom 17. März 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Ebenfalls mit Beschluss vom 17. März 2014 (Az. Au 6 S 14.30223 bzw. Au 6 K 14.30222) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid angeordnet und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klage- und das Eilverfahren gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar mit Blick auf die Einreise über Österreich keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet bestünden. Jedoch bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, soweit hierin der Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Mit Blick auf die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des deutschen Lebensgefährten sei für das Eilverfahren eine Homosexualität des Klägers hinreichend glaubhaft gemacht. Letztlich bedürfe es der Klärung im Hauptsacheverfahren, ob der Kläger im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Pakistan tatsächlich Opfer von entsprechenden Verfolgungshandlungen geworden ist bzw. künftig werden könnte.

6. Mit der Ladung übersandte das Gericht eine aktuelle Erkenntnismittelliste. Die Regierung von Schwaben als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

7. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der durch den Kläger als Lebensgefährten benannten Person als Zeugen. Hinsichtlich der Aussage wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2014 verwiesen.

8. Die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2014 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurde bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Da die Bevollmächtigte des Klägers das in ihrem ursprünglichen Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 5. März 2014 (Blatt 4 der Gerichtsakte) enthaltene Ziel der Asylanerkennung des Klägers nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr weiterverfolgt hat, ist in dieser verminderten Antragstellung eine konkludente teilweise Klagerücknahme zu erblicken (Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 92 Rn. 9). Insoweit ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen (vgl. VG Würzburg, U. v. 3.6.2014 - W 3 K 12.30301 - juris Rn. 13).

2. Die verbliebene Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Flüchtlings i. S. v. § 3 AsylVfG und § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Hervorzuheben ist zunächst, dass das Verwaltungsgericht Augsburg vorliegend (weiterhin) nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO örtlich zuständig ist. Hiernach ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Ausweislich der Zuweisungsentscheidung der Regierung von ... vom 11. Juli 2012 hat der Kläger seinen Wohnsitz im Landkreis ... (Regierungsbezirk ...) und damit im Bezirk des angerufenen Gerichts zu nehmen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO). Die betreffende Zuweisungsentscheidung ist nach einer fernmündlichen Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde beim Landratsamt ... vom 20. Oktober 2014 weiterhin wirksam; der derzeitige Aufenthalt des Klägers in ... habe hieran nichts geändert, grundsätzlich werde die Rückführung des Klägers in den Landkreis ... angestrebt.

Klarzustellen ist ferner, dass der erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgte Vortrag einer Homosexualität des Klägers grundsätzlich berücksichtigungsfähig ist.

Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG hat der Kläger die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Bundesamts anzugeben. Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Vorliegend ist die Homosexualität des Klägers erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. März 2014 - und damit innerhalb der Monatsfrist aus § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG seit dem Bescheid des Bundesamts vom 19. Februar 2014 - vorgetragen worden. Unabhängig davon wäre auch eine Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG i. V. m. § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO vorliegend nicht zu besorgen, so dass der Aspekt einer möglichen Homosexualität des Klägers Eingang in das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden kann.

a) Hiervon ausgehend erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG.

In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

aa) Mit dem am 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl 2013, 3474) hat die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 v. 20.12.2011, S. 9; sog. (neuere) Qualifikationsrichtlinie - QRL) umgesetzt, die die vorausgehende Qualifikationsrichtlinie RL 2004/83/EG (ABl EU Nr. L 304 v. 29.4.2004, S. 12) in einer überarbeiteten Fassung ablöste. In diesem Zuge wurde die bisherige Normierung in § 60 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F., die die Flüchtlingsanerkennung auf der Grundlage des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) und den unionsrechtlichen Abschiebeschutz (nunmehr insgesamt als internationaler Schutz bezeichnet) betraf, zugleich in das Asylverfahrensgesetz transferiert. Die Neufassung der nunmehr umgesetzten Qualifikationsrichtlinie präzisiert eine Reihe von Regelungen und führt zu Statusverbesserungen für international subsidiär Schutzberechtigte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 4 AsylVfG) ohne inhaltliche Änderung in Betreff der Zuerkennungsvoraussetzungen internationalen Schutzes (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/13063 v. 15.4.2013; siehe zum Ganzen: VG München, U. v. 9.7.2014 - M 22 K 14.30752 - juris Rn. 10).

In § 3 AsylVfG wird der Flüchtlingsbegriff im Wortlaut der in Art. 1 A GFK und der in der Qualifikationsrichtlinie enthaltenen Flüchtlingsdefinition angepasst. Die Untergliederung wurde zur besseren Lesbarkeit des Textes eingefügt. § 3a AsylVfG setzt Art. 9 QRL, § 3b AsylVfG setzt Art. 10 QRL, § 3c AsylVfG setzt Art. 6 QRL, § 3d AsylVfG setzt Art. 7 QRL, § 3e AsylVfG setzt Art. 8 QRL, § 4 AsylVfG setzt Art. 15 und 17 Abs. 2 QRL um. Die Richtlinie 2011/95/EU ist zum Inhalt des zu gewährenden Schutzes ergänzend anzuwenden (siehe zum Ganzen: VG München, U. v. 9.7.2014 - M 22 K 14.30752 - juris Rn. 11).

Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich

1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe,

2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,

a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder

b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylVfG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylVfG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylVfG).

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, des Art. 1 A GFK und der Richtlinie 2011/95/EU gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG; Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Ziffer 1. beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG; Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL).

Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG i. V. m. § 3b AsylVfG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylVfG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylVfG; Art. 9 Abs. 3 QRL).

Unter dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Asylantragsteller (§ 13 AsylVfG) in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylVfG (vgl. Art. 6 QRL) genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Asylantragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG; Art. 10 Abs. 1 lit. e QRL). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylgrundrecht des Art. 16a GG kann eine politische Verfolgung dann vorliegen, wenn staatliche Maßnahmen gegen - an sich unpolitische - Personen ergriffen werden, weil sie der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet werden, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, B. v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96). Dienen diese Maßnahmen der Ausforschung der Verhältnisse des Dritten, so kann ihnen die Asylerheblichkeit nicht von vornherein mit dem Argument abgesprochen werden, sie seien nicht gegen die politische Überzeugung des Betroffenen gerichtet (BVerfG, B. v. 28.1.1993 - 2 BvR 1803/92 - juris Rn. 21 - zu Repressalien des ägyptischen Geheimdienstes; siehe zum Ganzen: VG München, U. v. 9.7.2014 - M 22 K 14.30752 - juris Rn. 20).

Mit Blick auf den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG i. V. m. dem bereits in der Richtlinie 2004/83/EG im Kern inhaltsgleich enthaltenen Art. 10 Abs. 1 lit. d QRL zu beachten. Hiernach gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.

Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylVfG; Art. 10 Abs. 2 QRL).

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr. Dies gilt wegen der Symmetrie der Maßstäbe für Anerkennung und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen. Dieser Maßstab wird vom Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gleichgesetzt (BVerwG U. v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - juris Rn. 20/23). Die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Asylantragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 QRL; vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a. F., der auf die unveränderte Vorgängernorm in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG verweist). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei, was etwa bei einem Widerruf der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft Relevanz hat. Bei der Beurteilung, ob eine Flüchtlingsanerkennung aufgrund anderer Tatbestände (auch Nachfluchttatbestände i. S. v. § 28 AsylVfG) als der vom Asylantragsteller vorgetragenen bzw. früher vorliegenden Tatbeständen auszusprechen ist, ist Art. 4 Abs. 4 QRL nicht anzuwenden. Im Stadium der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ist das Anforderungsniveau unterschiedslos gleich (EuGH, U. v. 2.3.2010 - Rs. C-175/08 - juris; BVerwG, U. v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22; siehe zum Ganzen: VG München, U. v. 9.7.2014 - M 22 K 14.30752 - juris Rn. 21).

Die begründete Furcht vor Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylVfG kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylVfG). Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift somit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung gem. § 28 Abs. 1 AsylVfG - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (BVerwG U. v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 - juris Rn. 14; OVG LSA, U. v. 18.7.2012 - 3 L 147/12 - juris Rn. 26). Auch insoweit als die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylVfG; Art. 10 Abs. 2 QRL; siehe zum Ganzen: VG München, U. v. 9.7.2014 - M 22 K 14.30752 - juris Rn. 22).

Hat keine Vorverfolgung entsprechend Art. 4 Abs. 4 QRL stattgefunden, so kann Schutz nach § 3 AsylVfG weiterhin nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Dabei gilt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum inhaltsgleichen bisherigen § 60 Abs. 1 AufenthG a. F., dass eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung nur dann vorliegt, wenn ihm bei verständiger objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (siehe zum Ganzen: VG München, U. v. 9.7.2014 - M 22 K 14.30752 - juris Rn. 23).

Entscheidend ist, ob bei „qualifizierender“ Betrachtungsweise aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die Betrachtung ist weder auf einen quantitativ zu ermittelnden überwiegenden Wahrscheinlichkeitseintritt reduziert, noch ist der quantitative Aspekt ausgeschlossen. Bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Bei quantitativ nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit (mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 v. H.) einer Gefahr kann eine Verfolgung gegeben sein, wenngleich die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lässt. Wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer Verfolgung ergibt, riskiert kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter neben dem Alter des potentiellen Rückkehrers auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein. Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob die Gefahr z. B. eines Verhörs ohne Folter, einer Inhaftierung über Stunden, Tage, Monate, Jahre, der Folter oder aber des „Verschwindenlassens“ oder der Todesstrafe droht (BVerwG, U. v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - juris; B. v. 7.2.2008 - 10 C 33/07 - juris; siehe zum Ganzen: VG München, U. v. 9.7.2014 - M 22 K 14.30752 - juris Rn. 24).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylVfG gegeben.

(1) Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangt hat, dass der Kläger tatsächlich homosexuell ist.

Gegen die Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags, er sei homosexuell, spricht zwar grundsätzlich der späte Zeitpunkt dieses Vorbringens erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. VG München, U. v. 29.11.2013 - M 2 K 13.30275 - juris Rn. 49). Der Kläger hat jedoch insoweit in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar erklärt, dass er seine Homosexualität im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt im Februar 2013 nicht vorgebracht hat, da ihm zuvor in Österreich Mitreisende aus Afrika gesagt hätten, dass Homosexualität in Deutschland seit der Nazizeit verboten sei und sogar mit dem Tode bestraft werde. In diesem Sinne haben sich auch Mitbewohner in der Aufnahmeeinrichtung in ... geäußert. Diese Aussagen haben bei ihm offenbar jedenfalls für einen solchen Grad an Irritierung und Verängstigung gesorgt, dass er von der Angabe seiner Homosexualität gegenüber dem Bundesamt abgesehen hat.

Auch im Übrigen erachtet das Gericht den Vortrag des Klägers nach dem in der mündlichen Verhandlung unmittelbar gewonnenen Eindruck als grundsätzlich glaubwürdig, soweit es seine Homosexualität betrifft. Von kleineren Ungereimtheiten - etwa hinsichtlich des auf dem College belegten Studienfachs - abgesehen, hat der Kläger detailliert und nachvollziehbar sein Leben als Homosexueller in Pakistan geschildert. Sein Vortrag wirkte nicht einstudiert; auch auf Nachfragen konnte der Kläger plausibel und widerspruchsfrei antworten. Er hat insoweit dargelegt, wie er seine Homosexualität im Alter von 15 Jahren bemerkt und sodann eine sexuelle Beziehung mit einem etwa gleichaltrigen, namentlich benannten Cousin eingegangen ist. Er hat sodann seine Homosexualität vor seiner Familie geheim gehalten. Erst durch einen eskalierenden Streit mit einem College-Freund, der nicht nur sexuellen Kontakt, sondern auch eine tiefere Liebesbeziehung von ihm erwartet hat, ist seine Homosexualität dann allgemein - insbesondere gegenüber der Familie - bekannt geworden. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gezeigte deutliche Narbe am Hals passt zu seinem Vortrag der Ereignisse Ende 2010, die in einem Messerangriff durch den College-Freund gipfelten. In der Folge musste der Kläger sich dann von der entfernteren Familie verstecken, die seine Homosexualität als Familienschande und Verstoß gegen den Islam erachteten, während seine Eltern zu ihm hielten. Der Kläger hat sodann auch detailliert geschildert, wie er in Deutschland seinen neuen Lebensgefährten aus ... über eine Handy-App eines Kontakt-Onlineportals (www.badoo.com) kennengelernt hat und sich dann trotz der räumlichen Entfernung zwischen Bayern und ... eine Beziehung mit gegenseitigen Besuchen entwickelt hat. Er konnte das exakte Datum des ersten Internet-Kontakts benennen. Er hat auf Nachfrage des Gerichts auch die gemeinsame Wohnsituation und Freizeitgestaltung plausibel und glaubhaft geschildert sowie persönliche Informationen über seinen Lebensgefährten (etwa Geburtstag, früherer Beruf, Gesundheitszustand) zutreffend wiedergegeben. Das Gericht kann daher hinreichend sicher eine bloße Scheinbeziehung ausschließen.

Der Vortrag einer Homosexualität des Klägers wird maßgeblich durch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Zeugenaussage seines deutschen Lebensgefährten gestützt. Dieser hat in Übereinstimmung mit dem Kläger die Umstände des gemeinsamen Kennenlernens - insbesondere das exakte Datum des ersten Internet-Kontakts im April 2011 - und die Entwicklung der Beziehung geschildert. Auch die gemeinsame Wohnsituation zusammen mit der 94-jährigen Mutter des Zeugen, zu der der Kläger offenbar ein gutes Verhältnis pflegt, wurde glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt. Soweit der Zeuge in seiner Aussage zunächst angegeben hat, schon immer homosexuell gewesen zu sein, jedoch später äußerte, zwischen 1982 und 1991 schon einmal verheiratet gewesen zu sein und ein Kind zu haben, spricht dies nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Denn insoweit hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung - jenseits seiner in der Niederschrift festgehaltenen Aussage - ergänzend dargelegt, dass es einzig sein Kinderwunsch war, der ihn dazu veranlasst hat, (vorübergehend) die Ehe mit einer Frau einzugehen. Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht unmittelbar gewonnenen Eindrücke steht auch der nicht unerhebliche Altersunterschied zwischen dem Kläger (24 Jahre) und dem Zeugen (55 Jahre) der Glaubwürdigkeit der Beziehung und damit der Homosexualität des Klägers nicht entgegen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2014 verwiesen.

(2) Den in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ist zur gegenständlichen Situation Homosexueller in Pakistan Folgendes zu entnehmen (vgl. zur Auskunftslage auch VG Ansbach, U. v. 20.12.2012 - AN 11 K 12.30387 - juris Rn. 28):

Ausweislich des Berichts des Auswärtigen Amtes vom 8. April 2014 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Januar 2014) sei Homosexualität gemäß Art. 377 PPC (Pakistan Penal Code) als „ungewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr“ verboten; für eine Verurteilung sei jedoch der Beweis des Geschlechtsakts zwingend erforderlich. Das Strafmaß betrage im Regelfall zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Dem Auswärtigen Amt seien keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt. Diese würden aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden (siehe zum Ganzen: Lagebericht v. 8.4.2014, Stand: 01/2014, S. 17 - Ziffer 1.5).

Auch ausweislich einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart (Az. A 4 K 2391/09) vom 17. März 2010 ist Homosexualität unter Männern nach Art. 377 PPC mit den im Lagebericht genannten Strafen bedroht; gemäß Art. 511 PPC sei auch der Versuch strafbar und werde in der Regel mit der hälftigen Strafe sanktioniert. Art. 377 PPC finde jedoch vorrangig in Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger Anwendung, in denen die Eltern oder die Angehörigen des Opfers Strafanzeige stellen. Verurteilungen in Fällen gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehrs im beiderseitigen Einvernehmen seien selten, schon mangels entsprechender Aussagen der Beteiligten oder wegen des Fehlens einer ärztlichen Untersuchung zur Beweissicherung. Homosexualität sei in Pakistan gesellschaftlich nicht akzeptiert, werde aber im privaten Bereich toleriert. Dem Auswärtigen Amt sei nicht bekannt, dass Homosexuelle aufgrund ihrer sexuellen Orientierung von den Strafverfolgungsbehörden benachteiligt werden. Übergriffe Privater auf Homosexuelle würden im Rahmen der allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen geahndet.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe gibt unter dem Datum des 14. Mai 2012 an, dass neben dem Verbot von Homosexualität nach Art. 377 PPC homosexuelle Handlungen nach dem 1990 eingeführten Scharia-Gesetz mit bis zu 100 Peitschenhieben oder mit Tod durch Steinigung bestraft werde. Es gebe jedoch kaum Informationen zu Verhaftungen und Verurteilungen von Personen aufgrund homosexueller Handlungen. Im Mai 2005 seien in der Khyber-Region zwei Männer wegen homosexueller Handlungen öffentlich ausgepeitscht worden. Gemäß einem Bericht des US-State Departments komme es selten zu Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen. Eine pakistanische Nichtregierungsorganisation kenne aus dem Jahr 2011 zehn Fälle von Personen, die in Multan aufgrund Art. 377 PPC angeklagt worden seien. Zwei Personen hätten eine zehnjährige Haftstrafe erhalten. Homosexualität werde in Pakistan als westliches Phänomen abgetan und tabuisiert. Religiöse Autoritäten werteten nicht-heterosexuelles Verhalten als schwerwiegendes immoralisches Vergehen. Eine Person, deren Homosexualität entdeckt worden sei, werde nach Erkenntnissen der genannten pakistanischen Nichtregierungsorganisation Opfer von Drohungen, Schlägen und Ausgrenzung. Homosexuelle hielten daher ihre sexuelle Ausrichtung geheim. Es gebe kein Gesetz zum Schutz von sexuellen Minderheiten. Vor allem Polizisten erpressten Homosexuelle um Geld und Geschlechtsverkehr, damit sie diese nicht anzeigen (siehe zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Dokument v. 14.5.2012 zur Situation von Hijras, S. 1 f.).

Auch Amnesty International bestätigt diese Erkenntnisse in einer Auskunft vom 2. Oktober 2012 gegenüber dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Insbesondere seien auch hiernach im Jahr 2011 zehn Personen in der Stadt Multan im Punjab unter Berufung auf Art. 377 PPC des „unnatürlichen Verhaltens“ angeklagt worden. Alle zehn Fälle seien strafrechtlich verfolgt worden und zwei der Personen zu jeweils 10-jährigen Haftstrafen verurteilt worden. Weiter wurde ausgeführt, dass Homosexualität in Pakistan nur so lange toleriert werde, wie die sexuelle Orientierung geheim bzw. unsichtbar bliebe. Ein sog. Outing sei gesellschaftlich inakzeptabel und führe zu einer Ausgrenzung durch die Gesellschaft und oft auch durch die Familie. Die betroffene Person sei dann häufig Einschüchterungen, Bedrohungen oder gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt (Amnesty International, Auskunft an das VG Wiesbaden v. 2.10.2012, S. 1 f.).

(3) Unter Berücksichtigung der relevanten Auskunftslage gilt, dass vorliegend ein Verfolgungsgrund i. S. v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 lit. d QRL mit Blick auf die Zugehörigkeit des homosexuellen Klägers zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gegeben ist (vgl. VGH BW, U. v. 7.3.2013 - A 9 S 1872/12 - juris Rn. 34 ff. - zu Homosexuellen in Kamerun).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 10 Abs. 1 lit. d QRL dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (EuGH, U. v. 7.11.2013 - Rs. C-199/12 - juris Rn. 49).

Hiervon ausgehend sind Homosexuelle in Pakistan mit Blick auf das nach allen eingeführten Erkenntnismaterialien bestehende strafrechtliche Verbot homosexueller Handlungen in Art. 377 PPC („ungewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr“) als bestimmte soziale Gruppe i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 lit. d QRL anzusehen. Hierfür spricht auch, dass neben dem strafrechtlichen Verbot von Homosexualität nach Art. 377 PPC homosexuelle Handlungen nach dem 1990 eingeführten Scharia-Gesetz mit bis zu 100 Peitschenhieben oder mit Tod durch Steinigung bestraft werden (vgl. zum strafrechtlichen Verbot von Homosexualität in Pakistan: VG Ansbach, U. v. 20.12.2012 - AN 11 K 12.30387 - juris Rn. 28; VG Oldenburg, U. v. 22.8.2003 - 6 A 1296/02 - juris Rn. 3).

(4) Auch eine Verfolgungshandlung i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. c QRL ist vorliegend gegeben.

Art. 9 Abs. 1 QRL i. V. m. Art. 9 Abs. 2 lit. c QRL ist dahin auszulegen, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt; dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar (EuGH, U. v. 7.11.2013 - Rs. C-199/12 - juris Rn. 61).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt die Tatsache, dass Art. 377 PPC homosexuelle Handlungen in Pakistan mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren bzw. gar lebenslanger Haft bedroht, zwar für sich genommen noch nicht zum Vorliegen einer relevanten Verfolgungshandlung.

Allerdings ist festzustellen, dass die gesetzlich in Art. 377 PPC angedrohte Freiheitsstrafe für homosexuelle Handlungen in Pakistan - wenngleich selten - auch tatsächlich verhängt wird. Die Auskunftslage lässt insoweit diese nach dem Europäischen Gerichtshof erforderliche positive Feststellung zu (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 13.12.2013 - 13 K 3683/13.A - juris Rn. 45).

Zwar sind - wie ausgeführt - dem Auswärtigen Amt keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 8.4.2014, Stand: 01/2014, S. 17 - Ziffer 1.5). Art. 377 PPC finde vorrangig in Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger Anwendung, in denen die Eltern oder die Angehörigen des Opfers Strafanzeige stellen; Verurteilungen in Fällen gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehrs im beiderseitigen Einvernehmen seien selten, schon mangels entsprechender Aussagen der Beteiligten oder wegen des Fehlens einer ärztlichen Untersuchung zur Beweissicherung (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17.3.2010 an das VG Stuttgart im Verfahren Az. A 4 K 2391/09).

Jedoch sind ausweislich eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Mai 2012 zwei Personen in der Großstadt Multan - die in der Heimatprovinz des Klägers ... liegt - im Jahr 2011 wegen homosexueller Handlungen zu zehn Jahren Haft verurteilt worden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Dokument v. 14.5.2012 zur Situation von Hijras, S. 1 f.). Auch Amnesty International bestätigt diesen Sachverhalt in einer Auskunft vom 2. Oktober 2012 gegenüber dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Amnesty International, Auskunft an das VG Wiesbaden v. 2.10.2012, S. 1 f.). Die genannten Verurteilungen sind auch in einem - nicht zu den formal in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln zählenden - Bericht des britischen Innenministeriums mit Stand vom 14. Juli 2014 enthalten (Home Office, Country Information and Guidance - Pakistan: Sexual orientation and gender identity, S. 8, Ziffer 2.2.4).

Die Auskunftslage spricht somit dafür, dass die in Art. 377 PPC für homosexuelle Handlungen enthaltene Androhung einer Haftstrafe jedenfalls in Einzelfällen auch tatsächlich vollzogen wird (vgl. zur älteren Auskunftslage VG Oldenburg, U. v. 22.8.2003 - 6 A 1296/02 - juris Rn. 25, wonach damals keine mit einer Verurteilung endenden Strafverfahren in Pakistan gegen Homosexuelle bekannt gewesen seien).

Der Umstand, dass allgemein in Pakistan selten Strafverfahren und Verurteilungen gegen Homosexuelle wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs bekannt werden, dürfte im Kern darin begründet sein, dass Homosexuelle in Pakistan aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der weit verbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung ihre sexuelle Orientierung verbergen. Gleichwohl kommt es offenbar jedenfalls in Einzelfällen zu Verurteilungen auch unter Verhängung von Haftstrafen (vgl. VG Regensburg, U. v. 19.11.2013 - RN 5 K 13.30226 - juris Rn. 31; VG Aachen, U. v. 18.3.2014 - 2 K 1589/10.A - juris Rn. 53; jeweils zur strafbaren Homosexualität in Nigeria).

Insoweit ist jedoch zu bedenken, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem November 2013 Art. 10 Abs. 1 lit. d QRL i. V. m. Art. 2 lit. d QRL dahin auszulegen ist, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind; bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, U. v. 7.11.2013 - Rs. C-199/12 - juris Rn. 76).

Im Lichte dieser Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur (fehlenden) Gefährdungslage Homosexueller in Pakistan nicht mehr anwendbar. Denn diese ging gerade maßgeblich davon aus, dass einem Homosexuellen, der seine sexuelle Orientierung verbirgt bzw. heimlich lebt, ein Leben in Pakistan grundsätzlich gefahrlos möglich sei (VG Ansbach, U. v. 20.12.2012 - AN 11 K 12.30387 - juris Rn. 29; VG Oldenburg, U. v. 22.8.2003 - 6 A 1296/02 - juris Rn. 25 a. E.).

Maßgeblich ist jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nunmehr, ob eine homosexuelle Person, die ihre sexuelle Orientierung in Pakistan offen und ohne Zurückhaltung - und nicht nur heimlich oder im Verborgenen - lebt und dort deshalb als solche öffentlich bemerkbar ist, tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit strafrechtlicher Verfolgung und Verhängung einer Freiheitsstrafe gemäß Art. 377 PPC rechnen muss. Diese Frage muss unter Berücksichtigung der Auskunftslage nach Überzeugung des Gerichts - gerade im Falle wiederholter Verstöße - bejaht werden (vgl. VGH BW, U. v. 7.3.2013 - A 9 S 1872/12 - juris Rn. 103 - zur offen gelebten Homosexualität in Kamerun).

Nach übereinstimmender Auskunftslage wird Homosexualität in Pakistan nur so lange toleriert, wie die sexuelle Orientierung geheim bzw. unsichtbar bleibt. Ein sog. Outing ist gesellschaftlich inakzeptabel und führt zur Ausgrenzung durch die Gesellschaft und oft auch durch die Familie sowie zu entsprechender Strafverfolgung. Die betroffene Person ist dann häufig Einschüchterungen, Bedrohungen oder gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt (vgl. nur Amnesty International, Auskunft an das VG Wiesbaden v. 2.10.2012, S. 1 f.).

Insoweit sieht das Gericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung mit hinreichender Verfolgungsdichte als gegeben an (vgl. VGH BW, U. v. 7.3.2013 - A 9 S 1872/12 - juris Rn. 102; vgl. hierzu allg. VG Ansbach, U. v. 7.8.2004 - AN 11 K 14.30589 - juris Rn. 32).

Hieraus folgt, dass vorliegend eine Verfolgungshandlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG in Form einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. c QRL gegeben ist (vgl. allg. VG Potsdam, U. v. 13.5.2014 - 6 K 3802/13.A - juris Rn. 26). Es ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Situation Homosexueller in Pakistan regionale Unterschiede bestehen, so dass ein interner Schutz nach § 3e AsylVfG ausscheidet.

Offen bleiben kann somit vorliegend, ob es daneben beachtlich wahrscheinlich ist, dass Homosexuelle, die in Pakistan offen ihre Veranlagung leben und dort deshalb öffentlich bemerkbar sind, auch von privater Seite Verfolgungshandlungen erleiden, wie etwa physische Gewalt i. S. v. Art. 9 Abs. 2 lit. a QRL, ohne dass staatliche Stellen in der Lage oder willens wären, hiervor Schutz i. S. v. Art. 7 Abs. 2 QRL zu bieten (vgl. VGH BW, U. v. 7.3.2013 - A 9 S 1872/12 - juris Rn. 104-107 - zu Homosexuellen in Kamerun). Insoweit ist die Auskunftslage nicht ganz eindeutig. Ausweislich einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart (Az. A 4 K 2391/09) vom 17. März 2010 würden Übergriffe Privater auf Homosexuelle in Pakistan im Rahmen der allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen geahndet. Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe unter dem Datum des 14. Mai 2012 hingegen werde eine Person, deren Homosexualität entdeckt worden sei, in Pakistan zum Opfer von Drohungen, Schlägen und Ausgrenzung. Es gebe kein Gesetz zum Schutz von sexuellen Minderheiten. Vor allem Polizisten erpressten Homosexuelle um Geld und Geschlechtsverkehr, damit sie diese nicht anzeigen. In diese Richtung geht auch die Auskunft von Amnesty International an das VG Wiesbaden vom 2. Oktober 2012 (siehe zum Ganzen oben unter Ziffer 1.a.bb.2). Offen bleiben kann ferner, ob der Kläger vorliegend bereits vorverfolgt i. S. v. Art. 4 Abs. 4 QRL sein Herkunftsland verlassen hat.

b) Nachdem dem Kläger somit die Flüchtlingseigenschaft i. S. v. § 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen ist, war der gegenständliche Bescheid des Bundesamts aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Diese Aufhebung umfasst insbesondere die in Ziffer 5. des Bescheids gemäß §§ 34, 38 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung, deren Grundlage entfallen ist.

c) Nach alledem war der verbliebenen Klage im tenorierten Umfang stattzugeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage gilt, dass sich zwar im Regelfall die Kostenfolge bei Klagerücknahme aus § 155 Abs. 2 VwGO ergibt. Das Gericht wendet vorliegend jedoch hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage den Rechtsgedanken von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO an, da zwischenzeitlich in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Rechtsposition nach § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 3 AsylVfG derjenigen nach Art. 16a Abs. 1 GG weitgehend gleichwertig ist (BVerwG, U. v. 21.12.2006 - 1 C 29/03 - juris; siehe zum Ganzen: VG Würzburg, U. v. 3.6.2014 - W 3 K 12.30301 - juris Rn. 13).

Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz - AsylG - bis zum Ablauf des 23.10.2015 bezeichnet als Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - vgl. Art. 1 Nr. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)).

Eine Berufung ist auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen, wenn im Zulassungsantrag eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert ist und dargelegt ist, dass diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten sowie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag des Klägers nicht.

1.1 Der Kläger hält der Sache nach für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ihm in der Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft auch dann zuerkannt werden kann, wenn er in Bulgarien lediglich subsidiären unionsrechtlichen Schutz erhalten hat. Das rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. Die Grundsatzfrage setzt voraus, dass der Kläger in Bulgarien lediglich subsidiären unionsrechtlichen Schutz erhalten hat. Das trifft jedoch nicht zu. Nach einem in englischer Sprache verfassten (undatierten) Schreiben der bulgarischen staatlichen Flüchtlingsbehörde an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. Bl. 68 der Bundesamtsakte) hat Bulgarien dem Kläger mit Entscheidung vom 13. April 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt („… was granted refugee status …“). Der Zulassungsantrag enthält nichts Konkretes, was Anlass geben könnte, das als unzutreffend anzusehen.

1.2 Der Kläger hält des Weiteren für grundsätzlich bedeutsam, „ob ein Bescheid nach § 26a, § 34a AsylVfG mit einer Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung erlassen werden darf.“ Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantworten, dass bei Anwendung des § 34a Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsanordnung zwingend zu erlassen ist, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen

Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Damit gibt diese Regelung dem Bundesamt als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand. Das verdeutlicht auch § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Folgerichtig ordnet § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG an, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt wird.

Das entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dieser hielt es für erforderlich, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in diesen Staat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450 Begr. S. 23). Diese Erwägungen sind im Übrigen auch hier nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Das bulgarische Ministerium für Innere Angelegenheiten hat der Wiederaufnahme des Klägers mit Schreiben vom 21. Januar 2015 auf der Grundlage des deutschbulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen vom 1. Februar 2006 (Rückübernahmeabkommen) zugestimmt. Das Abkommen sieht vor, dass die Übernahme der betroffenen Personen durch die ersuchte Vertragspartei unverzüglich erfolgt, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens). Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei (nur) im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Übergabe verlängert (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens). Die betroffenen Personen haben kein individuelles Einreiserecht. Sie werden vielmehr in der Regel auf dem Luftweg rückgeführt (Art. 9 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens).

1.3 Im Übrigen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt, soweit er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden nicht an systemischen Mängeln leiden.

Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Allein der Verweis auf die (nicht vorgelegte) gutachterliche Stellungnahme von Dr. Illareva vom 27. August 2015 über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien genügt dazu nicht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Oktober 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung werden abgelehnt.

Gründe

1. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor.

Die Kläger messen der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG für den Fall zwingend sei, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag gemäß § 26a Abs. 1 AsylVfG allein aufgrund einer bereits erlangten Schutzgewährung des Ausländers in einem sicheren Drittstaat ablehne, oder ob das Bundesamt auch eine Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung und Abschiebungsandrohung gestützt auf § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG und/oder § 34 Abs. 1 AsylVfG erlassen könne. Die aufgeworfene Frage rechtfertigt schon mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Berufung. Sie lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz dahingehend beantworten, dass unter den Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG eine Abschiebungsanordnung zwingend zu erlassen ist.

Das Bundesamt hat die Asylanträge der Kläger mit Bescheid vom 10. Februar 2015 als unzulässig abgelehnt und in den Gründen des Bescheids unter Verweis auf § 26a AsylVfG ausgeführt, die Unzulässigkeit der Anträge ergebe sich aus dem Schutzstatus in einem sicheren Drittstaat (Bulgarien); insoweit werde nach § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung angeordnet, allerdings sei eine Abschiebungsandrohung als milderes Mittel ebenfalls zulässig.

Hat ein Ausländer in einem Drittstaat internationalen Schutz erhalten und reist er aus diesem Drittstaat nach Deutschland ein, kann sein Asylantrag zutreffend nach §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG abgelehnt werden (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2015 - 14 A 1233/15.A - juris). Zwischen der Ablehnung des Asylantrags, die - wie hier - allein auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinn des § 26a AsylVfG gestützt wird, und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang (vgl. OVG NRW, U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96.A - NVwZ 1997, 1141; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 34a Rn. 2). Das folgt aus dem Zusammenspiel des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit den Regelungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und des § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG.

Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Damit gibt diese Regelung dem Bundesamt in den Fällen des § 26a AsylVfG als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand. Das verdeutlicht auch § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, wonach es einer Abschiebungsandrohung nicht bedarf. Folgerichtig ordnet § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG an, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylVfG abgelehnt wird.

Das entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dieser hielt es für erforderlich, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450 Begr. S. 23). Diese Erwägungen sind im Übrigen auch hier nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Das bulgarische Ministerium für Innere Angelegenheiten hat der Wiederaufnahme der Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2015 auf der Grundlage des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen vom 1. Februar 2006 (Rückübernahmeabkommen) zugestimmt. Das Abkommen sieht vor, dass die Übernahme der betroffenen Personen durch die ersuchte Vertragspartei unverzüglich erfolgt, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens). Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei (nur) im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Übergabe verlängert (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens). Die betroffenen Personen haben kein individuelles Einreiserecht. Sie werden vielmehr in der Regel auf dem Luftweg rückgeführt (Art. 9 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens).

Nach allem kommt es nicht mehr darauf an, ob die aufgeworfene Grundsatzfrage etwa deshalb nicht klärungsfähig ist, weil die Abschiebungsandrohung im Falle eines Berufungsverfahrens unter Rückgriff auf andere Rechtsgrundlagen aufrechtzuerhalten wäre.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 30 RVG.

3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren sind abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4. Mit der Ablehnung der Anträge wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. Juli 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.