Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Jan. 2017 - B 1 K 15.974

bei uns veröffentlicht am20.01.2017

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine sog. „redaktionelle Berichtigung“ des Bestandsverzeichnisses für öffentliche Feld- und Waldwege durch die Beklagte.

Im ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth anhängigen Verfahren B 1 K 15.242 streiten die Kläger und der ... über die Reichweite der Straßenbaulast für den unter der laufenden Nr. 36 im Bestandsverzeichnis der Beklagten eingetragenen öffentlichen Feld- und Wald Weg ...", in Bezug auf den die Baulastverpflichtung für die Wiederherstellung einer Brücke („ ...") über den ... festgestellt worden ist. Die Kläger sind im Wesentlichen der Auffassung, dass die ... nur auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... verlaufe, während die Beklagte und das Landratsamt ... die Ansicht vertreten, dass der Weg über die FlNr. ... hinausgehend bis an das Westufer des ... reiche und daher die Brücke mit umfasse. Die Beklagte hat sich zu einer „redaktionellen Berichtigung“ des Bestandsverzeichnisses entschlossen. Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen den zugehörigen Gemeinderatsbeschluss vom 14.09.2015 sowie dessen Umsetzung durch die Eintragung ins Bestandsverzeichnis vom 02.11.2015.

Gemäß der Eintragungsverfügung vom 06.07.1961 wurde die ... in das Bestandsverzeichnis der Beklagten eingetragen. Dort war als Wegegrundstück lediglich die FlNr. ... angegeben. Für die Anfangs- und Endpunkte findet sich die Beschreibung „von der ... bis ...... Insbesondere die Grundstücke mit den FlNrn. ... und ... waren dort (noch) nicht als Baulastträger erwähnt. In den Jahren 1987/1988 hat die Beklagte die Eintragung erneuert (Eintragungsverfügung vom 19.11.1987, Bekanntmachung vom 19.04.1988). Unverändert ist als Wegegrundstück die FlNr. ... eingetragen. Als Anfangspunkt wurde eingetragen: „Beginnt an der ... in ... bei der FlNr. ...... Die Grundstücke mit der FlNr. ... und ... wurden zusätzlich als Baulastträger aufgenommen. Infolge der Gemeinderatssitzung vom 14.09.2015 wurde mit Eintragungsverfügung vom 29.10.2015 - d.h. nach Erhebung der Klage im Verfahren B 1 K 15.242 - die hier streitgegenständliche „redaktionelle Berichtigung“ vorgenommen. Bei der Bekanntmachung der redaktionellen Berichtigung wurde Folgendes vorangestellt: „Bei der Überprüfung des bestehenden Straßen- und Wegebestandsverzeichnisses wurde festgestellt, dass diverse gewidmete Flurnummern mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmen. Aufgrund dessen wurde das Bestandsverzeichnis redaktionell berichtigt und vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 14.09.2015 wie folgt beschlossen (Nr. ... ()". Als Wegegrundstücke wurden nun neben der FlNr. ... auch die FlNrn. ..., ..., ... und ... aufgenommen. Hinsichtlich des Anfangspunkts wurde eingetragen: „Anfangspunkt (unverändert): An der ... (Nr. ...Orts Straße) am westlichen Ufer des ... bei der nördlichen Spitze des Grundstückes Flur-Nr. ..., mit der Brücke über den ... (Flur Nr ...).“

Die Kläger halten das Bestandsverzeichnis von 1961 für maßgeblich und sind der Auffassung, dass gemäß diesem die Brücke nicht vom öffentlichen Feld- und Wald Weg ... umfasst sei.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.12.2015, bei Gericht eingegangen am 15.12.2015, ließen die Kläger gegen den Beschluss der Beklagten vom 14.09.2015 Klage erheben und - zunächst - beantragen,

Für den streitgegenständlichen Weg existieren nunmehr drei verschiedene Fassungen des Bestandsverzeichnisses:

Der Beschluss der Gemeinde ... v. ... über Berichtigungen (bestehende Widmung) von Eintragungen im Bestandsverzeichnis des öffentlichen Feld- und Waldweges mit der laufenden Nr. ... (...) (Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises ... Nr. ..., s. ...) wird aufgehoben.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Beschlusses der Gemeinde ... v. ... über Berichtigungen (bestehende Widmung) von Eintragungen im Bestandsverzeichnis des öffentlichen Feld- und Waldweges mit der laufenden Nr. ...(... (Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises ... Nr. ...- ..., S. ...) rechtswidrig sind:

1. Flurnummern: Einbeziehung der Flurnummern: (... - Brücke), ... (Teilstrecke - bei ...).

2. Anfangspunkt: An der ... (Nr. ...Orts Straße) am westlichen Ufer des ... bei der nördlichen Spitze des Grundstücks der Flur.Nr. ... mit der Brücke über den ... (Flur Nr ...) Gemarkung ...

3. Gesamtlänge: Fl.Nr. ... (Teilstrecke bei ...), Fl.Nr. ... Fl.Nr. ... Nr ... Fl Nr ... (Brücke ...)

Im ursprünglichen Klageantrag war Gegenstand der Klage nur der Beschluss der Beklagten vom ..., nicht jedoch die Änderungen des Bestandsverzeichnisses vom 02.11.2015 selbst, da der Klägerbevollmächtigte erst durch die Einsicht in die von der Beklagten vorgelegten Akten davon Kenntnis erlangt habe, dass das Bestandsverzeichnis bereits geändert worden sei. Nach „klarstellender Erweiterung“ der Klageanträge mit Schriftsatz vom 08.06.2016 beantragen die Kläger zuletzt:

Der Beschluss der Gemeinde ... v. ... über Berichtigungen (bestehende Widmung) von Eintragungen im Bestandsverzeichnis des öffentlichen Feld- und Waldweges mit der laufenden Nr. ... (... (Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises ... Nr. ..., s. ...) sowie die Änderungen des Bestandsverzeichnisses vom 02.11.2015 werden aufgehoben.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Beschlusses der Gemeinde ... v. ... über Berichtigungen (bestehende Widmung) von Eintragungen im Bestandsverzeichnis des öffentlichen Feld- und Waldweges mit der laufenden Nr. ... (... (Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises ... Nr. ...- ..., S. ...) sowie die Änderungen des Bestandsverzeichnisses vom 02.11.2015 rechtswidrig sind:

1. Flurnummern: Einbeziehung der Flurnummern: (... - Brücke), ... (Teilstrecke - bei ...).

2. Anfangspunkt: An der ... (Nr. ...Orts Straße) am westlichen Ufer des ... bei der nördlichen Spitze des Grundstücks der Flur.Nr. ... mit der Brücke über den ... (Flur Nr ...) Gemarkung ...

3. Gesamtlänge: Fl.Nr. ... (Teilstrecke bei ...), Fl.Nr. ..., Fl.Nr. ... Nr ... fi Nr ... (Brücke ...)

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Lage und der Umfang des Weges würden allein durch die angegebene FlNr. ... bestimmt, die vollständig östlich des ... liege. Entgegen der Auffassung des Landratsamts ... erstrecke sich der Weg gerade nicht auch auf die FlNrn. ... und reiche daher nicht bis an das Westufer des ... Eine Baulastverpflichtung für die Brücke sei deshalb nicht gegeben. Grund für die unterschiedlichen Rechtsauffassungen seien teilweise widersprüchliche Eintragungen in den Bestandsverzeichnissen von 1961 bzw. 1987/88. Da die Rechtsauffassung des Landratsamts ... und der Gemeinde ... vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BayVGH zur rechtlichen Relevanz der Flurstückbenennungen in den Bestandsverzeichnissen nicht besonders zu überzeugen vermöge, habe man sich seitens der Beklagten entschlossen, das Verzeichnis von 1987/88 redaktionell zu berichtigen. Dazu habe man den Beschluss vom ... gefasst, der die Rechtsauffassung der Beklagten und des Landratsamts zum Inhalt des Verzeichnisses von 1987/88 in vollem Umfang bestätige. Dem Bestandsverzeichnis von 1987/88 komme keine konstitutive Wirkung zu. Es handle sich nicht um eine umfassende Zweitanlegung, wie sie in manchen Gemeinden vorgenommen worden sei. Außerdem stehe einer solchen die 30-jährige Ausschlussfrist entgegen. Es handle sich zudem lediglich um eine Neuanlegung der Kartei, nicht des Bestandsverzeichnisses selbst. Vor allem habe aber der Gemeinderat der Beklagten nicht erneut über die Inhalte der Eintragungsverfügung entschieden. Damit fehle es an der entscheidenden Willensbildung des zuständigen Gemeindeorgans. Es finde sich kein entsprechender Beschluss, sondern nur eine Bekanntmachung des ersten Bürgermeisters vom 19./20.04.1988 über die Auslegung im Zeitraum vom 02.05.1988 bis 02.11.1988. Die Bekanntmachung eines vermeintlichen Verwaltungsakts ersetze aber nicht den existierenden Verwaltungsakt. Der rechtliche Status der ... bestimme sich daher weiterhin nach dem Verzeichnis aus dem Jahr 1961.

Die Klage sei - unabhängig davon, welche Rechtsnatur man dem Beschluss vom 14.09.2015 zuschreibe - entweder als Anfechtungs- oder als Feststellungsklage zulässig. Eintragungen in Bestandsverzeichnisse würden unstrittig als beurkundende Verwaltungsakte angesehen, weil damit der rechtliche Status einer Straße oder eines Weges nach außen für den Rechtsverkehr festgestellt oder festgelegt werde. Beim vorliegenden Gemeinderatsbeschluss mit zugehöriger Bekanntmachung handle es sich zumindest um einen feststellenden Verwaltungsakt. Teile man diese Beurteilung nicht, gehe es immer noch um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich den realen Umfang der Straßenbaulast. Auch die Klagebefugnis bzw. das Feststellungsinteresse lägen vor, da es sich bei den Klägern um die Eigentümer der Anliegergrundstücke handle, weswegen gem. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) eine Baulastverpflichtung bestehe. Da es sich beim Bestandsverzeichnis gem. § 415 ZPO um eine öffentliche Urkunde handle, könne das Landratsamt im anhängigen Verfahren B 1 K 15.242 den Beweis für seine Rechtsauffassung führen. Weil die Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises ... keine Rechtsbehelfsbelehrung:enthalten habe, sei die Klagefrist offen (§ 58 VwGO).

Der Beschluss sei fehlerhaft, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe. Zunächst stelle § 5 der Verordnung über Straßen- und Bestandsverzeichnisse (VerzVO) keine Grundlage für Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen des Bestandsverzeichnisses dar. Die Vorschrift regle - vergleichbar der Grundbuchordnung - nur die Voraussetzungen und das Verfahren für Eintragungen in diesem öffentlichen Register. Die Änderungen selbst müssten auf Grundlagen außerhalb dieser Verordnung beruhen, etwa Art. 6 BayStrWG oder Art. 42 BayVwVfG. § 5 Abs. 3 VerzVO lasse Berichtigungen nur bei wichtigen, also substanziellen, nachträglichen Veränderungen zu. Fehlerhafte oder unbestimmte Eintragungen fielen jedoch nicht hierunter. Auch die Voraussetzungen von Art. 42 BayVwVfG lägen nicht vor.

Eintragungen bei der Anlegung von Bestandsverzeichnissen komme eine konstitutive Wirkung zu. Für sie gälten dieselben Regelungen wie bei Verwaltungsakten. Im Hinblick auf die rechtsbereinigende Wirkung des Art. 67 BayStrWG ließen sich Eintragungen nachträglich nicht mehr ändern - auch eine Rücknahme sei deshalb ausgeschlossen. Es könnten daher nur offenbare Unrichtigkeiten der Eintragungen gem. Art. 42 BayVwVfG berichtigt werden, dessen Voraussetzungen weit überschritten seien. Hier liege weder eine Unrichtigkeit in diesem Sinne vor, noch sei diese offenbar.

Nach dem Bestandsverzeichnis erstrecke sich die ... lediglich auf die FlNr. ... Dies sei die rechtlich entscheidende Aussage über den Umfang des öffentlichen Feld- und Waldwegs. Damit stehe die Wegeführung fest, die auch der historischen Erschließung der nordöstlich des ... gelegenen Auen von ... her entspreche. Der Berichtigungsbeschluss erweitere nun die Lage des Weges auf die F\Nrn ... und ..., die es mit Ausnahme der FlNr. ... bei der Anlegung des Bestandsverzeichnisses gegeben habe und die der Gemeinde deshalb bekannt gewesen seien. Letztgenanntes Flurstück beziehe sich nur auf einen neu geschaffenen Brückenpfeiler, das Flurstück ... sei der .... Das Wegestück, das die Verbindung von der FlNr. ... zum Main herstelle, führe zudem nicht über die FlNr ..., sondern über die FlNr.... Bei der FlNr. ... handle es sich um einen parallelen Weg zum Unterwasser des Stauwehrs, der vormals das nördliche ...ufer für die Betreiber der Mühle zugänglich gemacht habe und jetzt weitgehend durch eine Fischaufstiegshilfe aufgelassen worden sei. Das Wegestück von der westlichen Spitze der FlNr. ... bis zur FlNr. ... führe in den Straßenverzeichnissen zudem die Bezeichnung ... und nicht „ ...". Der vermeintliche Berichtigungsbeschluss enthalte zudem eine wesentliche Abweichung von den in den Verzeichnissen von 1961 bzw. 1987/88 genannten Anfangspunkten. Im Verzeichnis von 1987/88 beginne der Weg „an der ... in ... bei der FlNr. ... Da in der Spalte der Baulastträger die FlNrn. ... und ... aufgeführt worden seien, könne es sich hierbei nur um die westliche Spitze der FlNr. ... handeln. Nunmehr werde in der berichtigten Fassung „das westliche Ufer des ... bei der nördlichen Spitze des Grundstücks FlNr. ... mit der Brücke über den ... als Anfangspunkt definiert, was eine Verlegung des (fehlerhaft) benannten Anfangspunkts, mithin eine inhaltliche Änderung, sei. Die genannten Änderungen führten auch zu Änderungen bei den Baulastträgern. Die generelle Verweisung auf Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG entspreche ohnehin nicht der VerzVO, da die betroffenen Flurnummern im Einzelnen aufzuführen seien.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 29.02.2016 beantragte die Beklagte:

Die Klage wird abgewiesen.

Entgegen dem Vortrag der Kläger ergebe sich bereits aus den ältesten vorliegenden Kartenwerken für ... (aus dem Jahr 1851) die Existenz eines Brückenbauwerks über den ... zur Erschließung der Auen-Grundstücke, die somit nicht über ... erfolgt sei. Diese historische Brücke sei bereits 1932 an den jetzigen Ort des Brückenbauwerks verlegt worden. Nach Auskunft des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung ... sei wohl 1961 der in der Natur vorhandene Verlauf der Straße FlNr. ... katastertechnisch behandelt worden, dabei jedoch nur bezüglich der südlich des ... gelegenen Flächen. Hieraus resultierten auch die Abweichungen über den Wegeverlauf auf der FlNr. ..., wo die kartenmäßige Darstellung des Wegeverlaufs nicht mit dem tatsächlichen Wegverlauf übereinstimme.

Anders als von den Klägern dargestellt werde dieser bestehende Weg auch seit „historischen Zeiten“ von den Anliegern der Auen-Grundstücke benutzt. Zutreffend sei, dass die bestehende Brücke zuletzt nicht mehr für eine Nutzung mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten tauglich gewesen sei. Dieser Umstand sei für die Beklagte der Anlass dazu gewesen, in Überlegungen einzutreten, ob das Brückenbauwerk im Rahmen der Sanierung überhaupt wieder für eine Nutzung mit Fahrzeugen ausgerichtet werden oder eine Herabstufung erfolgen solle. Ein Teil der Anlieger habe darauf bestanden, die Brücke weiter mit Kraftfahrzeugen zu befahren und habe dies nach erfolgtem Abschluss der Brückensanierung auch getan. Nur die entstandenen Kosten würden von diesen nicht getragen werden wollen.

Grob falsch sei auch, dass die ... ans ... anschließe. Die insoweit vorgelegten Kartenauszüge seien fehlerhaft, was die Kläger als langjährig in ... verwurzelte Bürger wissen sollten. Der zutreffende Verlauf ergebe sich aus der Flurkarte und dem Lichtbild, die als Anlage B4 (Bl. 59 d. GA) vorgelegt wurden. Demzufolge sei der Anfangspunkt der ... auch zutreffend auf das Ende der ... definiert worden. Nichts anderes ergebe sich zudem aus den Eintragungsverfügungen und Bestandsverzeichnissen aus den Jahren 1961 bzw. 1987/88. Ein Bestimmtheitsmangel, der zur Nichtigkeit i.S.v. Art. 44 BayVwVfG führe, liege nicht vor, da sich dieser Verlauf der Straße jedenfalls durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB ergebe (wird weiter ausgeführt). Die Brücke sei dem öffentlichen Feld- und Wald Weg ... zuzuordnen. Nach der Auffassung der Kläger wäre diese entweder Bestandteil der ... oder funktionslos. Wäre sie Bestandteil der ..., so wäre nicht nur die Angabe im Bestandsverzeichnis der ... (bis FlNr. ...), sondern auch die Erklärung, dass die ...straße am orographisch linken Ufer des ... ende, falsch, sodass die dahingehenden Eintragungen im Bestandsverzeichnis keinen Sinn ergäben.

Die erhobene Klage sei schon inhaltlich unbegründet, da der angegriffene Gemeinderatsbeschluss vom 14.09.2015 sowie dessen Veröffentlichung den Anfangs- und Endpunkt der ... zutreffend beschreibe. Die Klage sei zudem erfolglos, weil der Beschluss gerade keine neuen Regelungen im Hinblick auf den Verlauf der ... beinhalte. Der Begriff der „redaktionellen Berichtigung“ möge eventuell irreführend sein, weil inhaltlich lediglich eine redaktionelle Klarstellung erfolgt sei. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei nicht nur unbegründet, sondern scheitere auch daran, dass das erforderliche Feststellungsinteresse weder erkennbar noch dargetan sei.

Mit Schriftsatz vom 08.06.2016 führte der Klägerbevollmächtigte in tatsächlicher Hinsicht noch aus, dass die Brücke historisch vermutlich dem Mühlengrundstück zuzurechnen sei. Mit der Verlegung der Orts Straße (FlNr. ...) aus dem Mühlengrundstück heraus sei die neue ...brücke errichtet worden. Sie schließe unmittelbar an die veränderte Wegeführung an und sei von der Gemeinde gebaut worden. Katastertechnisch sei diese Verlegung in den Jahren 1968 bis 1970 vollzogen worden. Spätestens mit dem Eigentumserwerb infolge eines Kauf-/Tauschvertrags mit dem Eigentümer des Mühlengrundstücks am 30.11.1973 habe die Gemeinde das Eigentum am Straßengrund erlangt und diesen widmen können. Hierfür gäbe es jedoch keinen Hinweis. Die Verlegung der Trasse einer Straße oder eines Weges führe jedoch nicht dazu, dass diesem automatisch wieder die gleiche rechtliche Qualität zukomme; eine konkludente Widmung gebe es nicht mehr. Die ... habe nie an die an dieser Stelle befindliche Brücke angeschlossen. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die ... jeweils über den ... gereicht hätte. Folglich könne man diese Brücke entweder isoliert betrachten (als tatsächlich-öffentlichen Weg), oder man rechne sie der FlNr. ... (jetzt ...straße) zu. Mit der Neuanlage der Verzeichnisse 1987/88 habe man auf die Änderungen von 1973 regiert und willkürlich die Behauptung aufgestellt, die ... beginne nun an der südwestlichen Ecke der FlNr. ..., womit man auch wieder die Eigentümer der FlNr. ..., also des Mühlengrundstücks, in die Baulast einbezogen habe. Dies sei aus Sicht der Gemeinde zwar „elegant gedacht“ gewesen, jedoch unzulässig. Das Verzeichnis von 1987/88 könne - auch wenn man es als bestandskräftigen Verwaltungsakt ansehe - keine konstitutiven Wirkungen enthalten, da sich Verzeichnisse nur auf Anlagen beziehen könnten, die beim Inkrafttreten des BayStrWG bereits vorhanden gewesen seien. In rechtlicher Hinsicht wurde noch ergänzt, dass das Verzeichnis aus dem Jahr 1961 als Maßstab heranzuziehen sei, wobei es auf die Unanfechtbarkeit der einzelnen Straßen und Wege ankomme, da auch der Übergang von altem zu neuem Recht „straßenweise“ erfolgt sei. Da die Anlage dieses Verzeichnisses ordnungsgemäß gewesen sei, sei dieses maßgeblich. Auch wenn man jedoch das Verzeichnis von 1987/88 heranziehe, gelange man zu keinem anderen Ergebnis, da sich die ... auch dort nur auf die FlNr. ... erstrecke (wird jeweils näher ausgeführt).

Der Bevollmächtigte der Beklagten trat dem mit Schriftsatz vom 03.11.2016 nochmals entgegen und vertiefte seinen Standpunkt.

Bezüglich der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Vortrag der Beteiligten sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klagen haben - soweit sie zulässig sind - in der Sache keinen Erfolg. Denn die streitgegenständliche „redaktionelle Berichtigung“ des Bestandsverzeichnisses ist rechtmäßig und verletzt die Kläger darüber hinaus jedenfalls nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Kläger begehren mit ihren Klagen gemäß den zuletzt gestellten Anträgen sowohl die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.09.2015 als auch der Eintragungen im Rahmen der redaktionellen Berichtigung vom 02.11.2015 selbst. Bei Auslegung des Antrags nach dem Rechtsschutzziel der Kläger (§ 88 VwGO) und unter Berücksichtigung der vorgebrachten Begründung wird die „redaktionelle Berichtigung“ des Bestandsverzeichnisses nur angegriffen, soweit in Spalte 2 des Karteiblatts die dortigen Angaben ergänzt wurden.

a) Statthafte Klageart ist die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO, da es sich bei Eintragungen ins Bestandsverzeichnis um (rechtsgestaltende) Verwaltungsakte i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt (vgl. Häußler in: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Kommentar, Art. 67 Rn. 47 ff.). Der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage kann vorliegend nicht entgegengehalten werden, dass die „redaktionelle Berichtigung“ in Wirklichkeit keine Änderung der Rechtslage bewirkt habe (vgl. dazu unten) und daher mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstelle. Denn eine Entscheidung, die zwar materiell die Merkmale eines Verwaltungsakts nicht erfüllt, jedoch in die äußere Form eines Verwaltungsakts gekleidet ist, ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) für die Anfechtung wie ein Verwaltungsakt zu behandeln (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 35 Rn. 52). Hier erweckte die angegriffene Maßnahme den Anschein einer inhaltlichen Änderung der Eintragung ins Bestandsverzeichnis (u.a. die Bezeichnung als „Berichtigung“), also eines Verwaltungsaktes, die wiederum selbst Verwaltungsakt wäre.

b) Soweit sich die Klage unmittelbar gegen den Gemeinderatsbeschluss vom ... selbst richtet, ist diese bereits unzulässig. Denn insoweit müssen die Betroffenen zunächst den entsprechenden Umsetzungsakt (hier die Eintragung ins Bestandsverzeichnis) abwarten. Der Beschluss kann mangels Außenwirkung nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden (vgl. hierzu etwa Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 42 Rn. 60 f.).

2. Die Klage hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache keinen Erfolg, da die Beklagte gem. § 5 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (VerzVO) berechtigt war, das Karteiblatt zu ergänzen und das Bestandsverzeichnis durch die streitgegenständlichen Eintragungen den Inhalt gefunden hat, der sich bereits durch Auslegung des maßgeblichen Bestandsverzeichnisses aus 1987/88 ergibt, weswegen eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Kläger (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) jedenfalls ausscheidet.

a) § 5 Abs. 2 VerzVO ermöglicht die Berichtigung, Ergänzung oder sonstige Änderung abgeschlossener Eintragungen im Bestandsverzeichnis durch die verzeichnisführende Behörde. Die Änderung ist gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 VerzVO nach § 3 Abs. 1 VerzVO zu verfügen und einzutragen.

Wie sich auch aus dem im Parallelverfahren B 1 K 15.242 ergangenen Urteil ergibt, folgt aus dem maßgeblichen und wirksamen Bestandsverzeichnis von 1987/1988, dass die ...brücke Teil der ... ist und dass sich durch Auslegung dieses Bestandsverzeichnisses dasselbe ergibt, das im Rahmen der „redaktionellen Berichtigung“ nunmehr ergänzt wurde.

aa) Das Bestandsverzeichnis aus den Jahren 1987/1988 wirkt vorliegend nicht rein deklaratorisch, sondern entfaltet eigene Rechtswirkungen und ist deswegen maßgeblich. Wie sich aus dem entsprechenden Gemeinderatsbeschluss vom 07.03.1988 ergibt, war es die Intention des Gemeinderats, das „Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege und beschränkt öffentliche Wege neu anzulegen“. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei dem Bestandsverzeichnis 1987/1988 in der Spalte „Bemerkungen“ auf beide Eintragungsverfügungen verwiesen wird. Denn die inhaltliche Änderung dahingehend, dass als Beginn nunmehr explizit „an der ...straße in ... bei der FlNr. ... ausgewiesen wurde, und auch, dass in Spalte 5 als Baulastträger nunmehr die Eigentümer der Grundstücke ... und ... aufgeführt wurden, zeigt, dass eine inhaltliche Änderung vorliegt, die weitergehende Rechtswirkungen als das frühere Bestandsverzeichnis herbeiführt und deswegen eine eigene Regelungswirkung entfaltet. Dies wird ferner dadurch unterstrichen, dass bei dem Bestandsverzeichnis von 1987/1988 auf die Rechtsfolgen des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG hingewiesen worden ist. Hätte die Gemeinde ... eine bloße Berichtigung der Kartei vornehmen wollen, wäre dieser Hinweis auf entstehende Rechtswirkungen nicht veranlasst gewesen.

Ob eine solche Form einer „Zweitanlegung“ auch in anderen als in den Fällen zulässig ist, in denen das erste Bestandsverzeichnis mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung rechtlich nicht existent war, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn jedenfalls führte ein solcher Mangel mangels offenkundiger Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit (vgl. zum Ganzen Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 36 f.). Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass es sich vorliegend nicht um eine „Zweitanlegung“ in diesem Sinne - also die vollständige Anlegung eines neuen Verzeichnisses - handeln würde. Denn in jedem Fall wurde eine neue, bestandskraftfähige Regelung getroffen, was nach den oben genannten Grundsätzen möglich ist.

Dem steht auch nicht die klägerseits eingewandte 30-jährige Ausschlussfrist entgegen. Denn einerseits betrifft diese nur Bestandsverzeichnisse, die nach dem 31.08.1988 aufgestellt wurden (die Auslegungsfrist wird nicht mitgerechnet, BayVGH, U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 = BayVBI. 2001, 468), was hier nicht der Fall ist. Andererseits führte ein Verstoß wiederum ohnehin nicht zur Nichtigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, sondern nur zur Anfechtbarkeit (vgl. Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 37). Entsprechendes gilt wiederum für die Frage, auf welchen Straßenbestand für die Zweitanlegung eines Bestandsverzeichnisses abzuheben ist (den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BayStrWG am 01.09.1958 oder den zum Zeitpunkt der Zweitanlegung). Denn auch wenn man mit der Rechtsprechung des BayVGH (U.v. 10.12.1991 - 8 B 89.3546) davon ausgeht, dass es auf den Zeitpunkt des Inkrafttreten des BayStrWG ankommt, zu dem die Brücke vor der Trassenverlegung sich noch an einem abweichenden Ort als nach der Verlegung befunden hat, so bewirkt auch dies keine Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, sodass gleichwohl Bestandskraft eingetreten ist (vgl. Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 37).

bb) Der Wirksamkeit der Eintragung der ... im Bestandsverzeichnis von 1987/1988 kann auch nicht entgegengesetzt werden, dass dieses wegen Unbestimmtheit gem. Art. 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sei. Vielmehr erweist sich dieses - bei Auslegung - als hinreichend bestimmt. Aus dem Bestandsverzeichnis ergibt sich bei Auslegung ferner, dass die ...brücke als Teil der ... anzusehen ist.

Die Form und der Inhalt der Eintragungen in die Bestandsverzeichnisse sind in der Verzeichnisverordnung (VerzVO) geregelt. Die dortigen Vorschriften ergänzen das in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verankerte Bestimmtheitsgebot. Aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 4 VerzVO folgt, dass zum Inhalt einer Eintragung insbesondere der Name der Straße, die Nummer des Straßenzugs, die Bestimmung der Straßenklasse und der Baulastträger, Angaben zum Anfangs- und Endpunkt der Straße sowie die Beschreibung des Straßenverlaufs unter Aufzählung der betroffenen Grundstücke (Flurnummern) und Eigentümer gehören (vgl. Häußler a. a. O., Art. 67, Rn. 32).

In der Eintragung der ... wird zwar als Grundstück nur die FlNr. ... genannt, die ca. 58 Meter vor dem östlichen Ufer des ... endet. Unvollständige oder falsche Angaben in den Eintragungen, die den Vorschriften der VerzVO nicht entsprechen, sind rechtswidrig. Jedoch führt ein Mangel auch hier nur dann zur Nichtigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, wenn die Eintragung an besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Bestimmtheitsmängeln leidet. Die Annahme, dass ein solcher Mangel zum einen gravierend und zum anderen evident ist, steht nach der Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen (vgl. nur BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 8 ZB 11.2367 - juris Rn. 6; Häußler a.a.O., Art. 67, Rn. 33 m.w.N.). Von der Nichtigkeit der Eintragung ist dann auszugehen, wenn die Eintragung eine einigermaßen genaue Bestimmung des Wegeverlaufs in der Natur nicht zulässt. Vorliegend erweist sich die Eintragung im zugrundliegenden Fall nicht als nichtig. Denn dem Bestimmtheitserfordernis wird im konkreten Einzelfall dadurch Rechnung getragen, dass der Wegeverlauf durch Rückgriff auf topographische Merkmale, die über lange Zeit unverändert bestehen, nachvollziehbar beschrieben wird. Hier endet zwar das Grundstück FlNr. ...ca. 58 Meter vor dem Beginn der Brücke. Durch die Nennung des Anfangspunktes „Beginnt an der ...straße“ wird der Anfangspunkt hinreichend genau definiert. Anders als in einem vom BayVGH zu entscheidenden Verfahren (BayVGH, U.v. 17.02.2010, 1 B 09.2132 = BauR 2010, 1548) wird hier gerade nicht etwa nur pauschal ein 110 bzw. 120 Meter breites Grundstück als Anfangspunkt genannt. Außerdem ergeben sich - anders als in dem zitierten Verfahren - auch aus der Natur Anhaltspunkte für den Verlauf des Weges. Im Zeitpunkt der Eintragung in das Bestandsverzeichnis (1987/1988) entsprach es bereits dem natürlichen Verlauf des Weges, dass dieser nicht an der FlNr. ... begann, sondern bis an den ... heranreichte. Spätestens ab der Erneuerung der Brücke (an einer versetzten Stelle; laut Klägerseite im Zeitraum zwischen 1963 und 1973) entsprach der natürliche Verlauf des nicht ausgebauten Feld- und Waldwegs ... auch dem im Bestandsverzeichnis verfügten Verlauf.

Die Wirksamkeit der Eintragung ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Eigentümer benachbarter Grundstücke nicht damit zu rechnen haben, dass die Widmung über die Grenzen der genannten Flurnummer auf ihre Grundstücke hinausgreifen (vgl. die Nachw. bei Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 34). Denn der weitere, nicht auf der FlNr. ... liegende Teil der ... zwischen Ende des Flurgrundstücks und dem ... verläuft auf dem Grundstück FlNr. ... Auf diesem verläuft jedoch ohnehin schon der mit der FlNr. ... beginnende und Richtung ... verlaufende Teil der ..., sodass eine überraschende Inanspruchnahme des Grundstücks gerade nicht droht. Ein (der Rechtsprechung zugrundeliegendes) unerkanntes „Hinausgreifen“ des Weges auf ein fremdes Grundstück, dessen Eigentümer sich als bloßer Anlieger wähnt, ist daher in der vorliegenden Konstellation nicht zu befürchten.

Die Auslegung des maßgeblichen Bestandsverzeichnisses von 1987/1988 ergibt, dass die streitgegenständliche Brücke Teil der ... ist. Zwar erstreckt sich die angegebene FlNr. ...nicht auf den Bereich der Brücke. Jedoch ist hier eine genaue Bestimmung anhand der weiteren Angaben im Bestandsverzeichnis möglich. Die Festlegung des Anfangspunkts (Spalte 2 Nr. 3) „beginnt an der ...straße in ... bei der FlNr. ... zeigt zum einen, dass die Brücke nicht Teil der ...straße ist, sondern an diese angrenzt. Zum anderen lässt die Bezugnahme auf die FlNr. ... nur die Deutung zu, dass der Beginn der ... am westlichen Ufer des ... ist, die Brücke also Teil des Weges sein muss. Diese Auslegung wird auch dadurch gestützt, dass in Spalte 5 als Anliegergrundstücke die FlNrn. ... und ... genannt sind. Da diese auf der anderen (südwestlichen) Seite des ... liegen, ist zwingend, dass die Brücke als Teil der ... über den ... reicht.

Das Argument der Kläger, dass dann aber ein Widerspruch zur Eintragung der ...straße bestehe, der logisch nicht aufzulösen sei, verfängt nicht. Deren Eintragung (Bl. 9 des Bestandsverzeichnisses von ...) weist als Endpunkt (Spalte 2 Nr. 4) die Beschreibung „Am westlichen Ufer des ... beim Grundstück FlNr. ... aus. Dies ist gerade nicht dahingehend zu verstehen, dass ... und ...straße einen Überschneidungsbereich besitzen. Vielmehr bedeutet dieser Eintrag, dass die ...straße - von der anderen Seite als die ... - bis an das westliche Ufer heranreicht. Der Endpunkt der ...straße ist daher zugleich der Anfangspunkt der ..., ohne dass dabei eine unzulässige Überschneidung gegeben wäre. Dies wird auch dadurch gestützt, dass zur Beschreibung dieses Punktes in beiden Eintragungen als ergänzende Angabe „beim Grundstück FlNr. ... (...straße) bzw. „bei der FlNr. ... verwendet wird. Die einheitliche Bezeichnung des Endbzw. Anfangspunktes ist nicht als (nicht denkbare) Überschneidung, sondern vielmehr als konsequente Bezeichnung des Berührungspunktes beider Wegstücke aufzufassen.

Schließlich kann ein Bestimmtheitsmangel mit der Nichtigkeitsfolge aus Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG auch nicht daraus hergeleitet werden, dass es sich bei der an die Brücke angrenzenden Straße in Wirklichkeit nicht um die ...straße, sondern um das ... handle. Der Übergang vom ... auf die ...straße wird (u.a.) auf Bl. 8 ff. Behördenakte hinreichend dokumentiert. Beim ... handelt es sich um die auf der FlNr. ... gelegene, von der ... Straße abgehende Sackgasse mit Durchgang zur ...straße. Dass die an das Ufer bzw. die Brücke angrenzende Straße auf der FlNr. ... die ...straße ist, ergibt sich zudem aus deren Eintragung im Bestandsverzeichnis der Gemeinde ... (Bl. 88 der hier ebenfalls beigezogenen Behördenakte im Verfahren B 1 K 15.242).

cc) Der Geltung des Bestandsverzeichnisses von 1987/88 gegenüber den Klägern steht auch nicht entgegen, dass eine Unterrichtung bekannter Beteiligter gem. Art. 67 Abs. 3 Satz 4 BayStrWG nicht stattgefunden hätte. Diese Vorschrift hat nach ganz herrschender Meinung den Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift, sodass es für die Bekanntgabe straßenrechtlicher Verfügungen eines Bestandsverzeichnisses allein auf die - hier ordnungsgemäß erfolgte - öffentliche Bekanntmachung und Auslegung nach Art. 67 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG ankommt (vgl. Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 28 m.w.N.). Darüber hinaus wäre - damit der Mangel auch jetzt noch eingewandt werden könnte - die Nichtigkeitsfolge des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG notwendig. Ein zur Nichtigkeit führenden Verfahrensmangel scheidet vorliegend jedoch ersichtlich aus.

Somit hat die Beklagte mit den streitgegenständlichen Eintragungen nur die fehlenden Angaben im Karteiblatt des Bestandsverzeichnisses gem. § 5 Abs. 2 VerzVO ergänzt, die sich bereits aus der Auslegung des maßgeblichen Bestandsverzeichnisses von 1987/88 ergeben haben.

dd) Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der vorgenommenen Eintragung die Regelung des § 5 Abs. 3 VerzVO entgegenstünde und diese nur bei wichtigen, nachträglichen Änderungen zulässig wäre. Dies folgt schon daraus, dass sich § 5 Abs. 3 VerzVO lediglich auf „Berichtigungen“ bezieht, worunter nach der in § 5 Abs. 1 Satz 1 VerzVO enthaltenen Legaldefinition nur „Verbesserungen, Einschaltungen, Ausstreichungen usw.“ fallen. Vorliegend handelt es sich jedoch - auch ausweislich der Bezeichnung auf dem Karteiblatt selbst - um Ergänzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 VerzVO und gerade nicht um eine Berichtigung i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 VerzVO, auf die sich § 5 Abs. 3 VerzVO bezieht. Durch die angegriffenen Eintragungen sind in der Spalte 2 des Karteiblatts zusätzlich zu den bereits vorhandenen Eintragungen lediglich fehlende Angaben hinzugefügt, mithin ergänzt worden.

ee) Soweit davon auszugehen ist, dass die in Fällen der Berichtigung nach § 5 Abs. 2 VerzVO erforderliche wirksame Bekanntgabe (vgl. etwa BayVGH, B.v. 22.02.2006 - 8 ZB 05.2284 - juris Rn. 19) auch bei einer hier vorliegenden Ergänzung notwendig ist, ist diese durch die öffentliche Bekanntmachung (vgl. Bl. 27 ff. der Behördenakte) erfolgt.

b) Auch wenn anzunehmen wäre, dass die Beklagte nicht nach § 5 Abs. 2 VerzVO zur Vornahme der konkreten Ergänzungen im Karteiblatt des Bestandsverzeichnisses berechtigt war, können die Klagen in der Sache keinen Erfolg haben. Nachdem sich aus den streitgegenständlichen Eintragungen keine weitergehenden Folgen als bereits aus dem Bestandsverzeichnis 1987/1988 ergeben, können die Kläger sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch die vorgenommene „redaktionelle Berichtigung“ berufen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.E.).

4. Somit sind die Klagen mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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bei uns veröffentlicht am 20.01.2017

Tenor 1. Ziffer 4 der Bescheide vom ... wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 9/10 als Gesamtschuldner, der Beklagte trägt 1/10. 3. Die Kostenentscheidun
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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Jan. 2017 - B 1 K 15.242

bei uns veröffentlicht am 20.01.2017

Tenor 1. Ziffer 4 der Bescheide vom ... wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 9/10 als Gesamtschuldner, der Beklagte trägt 1/10. 3. Die Kostenentscheidun

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Tenor

1. Ziffer 4 der Bescheide vom ... wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 9/10 als Gesamtschuldner, der Beklagte trägt 1/10.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, für die im Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege der Gemeinde ... eine Baulastverpflichtung gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) eingetragen ist. Mit ihren Klagen wenden sie sich gegen die jeweils ergangenen, gleichlautenden Bescheide des Landratsamts ..., mit denen Art und Umfang einer Baulastverpflichtung für eine Brücke über den ..., die sog. .. ...brücke“. festgestellt wurden.

Im Bestandsverzeichnis der Gemeinde ... ist unter Nr. ... der hier streitgegenständliche öffentliche Feld- und Wald Weg unter der Bezeichnung „...gasse.“ eingetragen. Als Flurnummer ist die FlNr. ... der Gemarkung ... ausgewiesen. Bezüglich der ...gasse existieren nunmehr drei verschiedene Fassungen des Bestandsverzeichnisses:

Gemäß der Eintragungsverfügung vom 06.07.1961 wurde die ...gasse in das Bestandsverzeichnis eingetragen. Dort war als Wegegrundstück lediglich die FlNr. ... angegeben. Für die Anfangs- und Endpunkte findet sich die Beschreibung „von der ...brücke bis Insbesondere die Grundstücke mit den FlNrn. ... und ... sind dort (noch) nicht als Baulastträger erwähnt. In den Jahren 1987/1988 hat die Beklagte die Eintragung erneuert (Eintragungsverfügung vom 19.11.1987, Bekanntmachung vom 19.04.1988). Unverändert ist als Wegegrundstück die FlNr. ... eingetragen. Als Anfangspunkt wurde eingetragen: „Beginnt an der ...straße in ... bei der FlNr. ...... Die Grundstücke mit der FlNr. ... und ... wurden zusätzlich als Baulastträger aufgenommen. Nach der Verfügung vom 13.11.1987 wurde das geänderte Bestandsverzeichnis vom 02.05.1988 bis einschließlich 02.11.1988 zur öffentlichen Einsicht ausgelegt. Es wird dort in der Spalte „Bemerkungen“ auf die beiden Eintragungsverfügungen aus den Jahren 1961 und 1987 verwiesen. Infolge der Gemeinderatssitzung vom 14.09.2015 wurde - nach Erlass der streitgegenständlichen Bescheide - mit Eintragungsverfügung vom 29.10.2015 eine „redaktionelle Berichtigung“ des Bestandsverzeichnisses vorgenommen, die Gegenstand des Parallelverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth ist (Az. B 1 K 15.974).

Das Flurstück Nr. ..., auf dem ausweislich der Eintragung im Bestandsverzeichnis die ...gasse liegt, beginnt bzw. endet Luftlinie ca. 58 Meter von der Stelle am Westufer des ... entfernt, an der die Brücke über den Fluss führt. Beim Rest der ...gasse handelt es sich um ein Wegegrundstück mit weitgehend nicht amtlich festgestelltem Grenzverlauf. Luftbildaufnahmen zeigen, dass der tatsächliche Wegeverlauf teils von der in den in der Flurkarte eingetragenen Grenzen der FlNr. ... abweicht.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 09.02.2015 wurden die Kläger (in Bezug auf den Kläger zu 2.: dessen Rechtsvorgängerin) zur beabsichtigten Entscheidung über die Art und den Umfang der Straßenbaulast hinsichtlich der Brücke über den ... angehört. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Brücke Bestandteil der ...gasse und deren Unterhalt und Sanierung von den Beteiligten als Träger der Straßenbaulast zu übernehmen sei. Die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 2. sowie die Kläger zu 3., 9. und 10. machten jeweils mit Schreiben vom 13.02.2015 geltend, dass die Gemeinde die alte Brücke eigenmächtig abgerissen habe und deshalb auf eigene Kosten für eine ordnungsgemäße Zufahrt zu den Grundstücken zu sorgen habe. Mit diversen Schreiben wandten einige der Kläger ein, dass die Brücke nicht benötigt bzw. eine Kostenübernahme abgelehnt werde.

Mit den hier angegriffenen Bescheiden vom ... stellte das Landratsamt ... Art und Umfang der Baulastverpflichtung für die Brücke über den ... gegenüber den Klägern fest (Ziff. 1). Ferner wurde aufgegeben, das Brückenbauwerk in das Bauwerksverzeichnis der Gemeinde ... einzutragen. Von dieser sei ein Bauwerkshandbuch zu führen, in dem unter anderem die Bauwerksüberwachung dokumentiert werden müsse (Ziff. 2). In Ziff. 3 der Bescheide wurde die Kostenbeteiligung der jeweiligen Grundstückseigentümer aufgeschlüsselt. Für die Bescheide wurden eine Gebühr von 400 € festgesetzt sowie Auslagen in Höhe von 51,75 € angegeben (Ziff. 4 bzw. 5).

Gegenüber den Eigentümern der Grundstücke FlNr. ..., ... und ... erging kein Bescheid, da das Landratsamt diese nicht als Beteiligte i.S.v. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG angesehen hat.

Die Bescheide wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:

Bereits im Jahr 2013 sei bei einem Ortstermin der Gemeinde ... die Brückenproblematik angesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt schienen sich die Beteiligten darüber einig zu sein, dass die Brücke in dieser Form nicht mehr gebraucht werde. Daraufhin habe die Gemeinde beabsichtigt, den Weg, der somit unter Umständen seine Verkehrsbedeutung hätte verloren haben können, in einen Geh- und Radweg umzustufen. Nachdem die Gemeinde konkret die Umsetzung der Maßnahmen angestrebt habe, hätten sich mehrere betroffene Beteiligte gemeldet, die die Brücke weiterhin nutzen müssten, um ihre Grundstücke zu bewirtschaften. Somit habe sich die Annahme, dass sich die Verkehrsbedeutung geändert habe, nicht bewahrheitet. Die Gemeinde habe versucht, unter den Beteiligten eine Einigung über Art und Umfang der Brückenerneuerung herbeizuführen. Dies sei jedoch ohne Erfolg geblieben. Mittlerweile habe die Gemeinde mit einer Baufirma die schon teilweise marode Brücke abgenommen und die vorhandenen Widerlager erneuert. Da die Gemeinde selbst zum Kreis der Beteiligten zähle und da die angestrebte Einigung sichtlich nicht zustande gekommen sei, habe die Gemeinde am 26.11.2014 den gesamten Vorgang mit dem Landratsamt ... mit der Bitte um Entscheidung nach Art. 54 Abs. 4 BayStrWG übergeben.

Der Weg diene weiterhin der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Eine andere, straßenrechtlich relevante Nutzung sei nicht ersichtlich. Weiterhin handle es sich nicht um einen ausgebauten öffentlichen Feld- und Wald Weg, da er nicht die entsprechenden Merkmale der Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege vom 19.11.1968 erfülle. Demnach obliege die Straßenbaulast den Beteiligten (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG). Da eine Einigung über Art und Umfang der Verpflichtung unter den Beteiligten nicht zustande gekommen sei, seien die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch die Straßenaufsichtsbehörde gegeben. Bei der Beurteilung von Art und Umfang der Maßnahme müssten der Weg und die mit ihm verbundene Verkehrsbedeutung als Ganzes betrachtet werden. Hier gelte es zu klären, ob der Weg auch ohne ein Brückenbauwerk über den Weißen Main bestimmungsgemäß genutzt werden könne. Die ...gasse sei gerade für Landwirte, die in ... ihren landwirtschaftlichen Sitz hätten, unverzichtbar, um ihre Grundstücke zu bewirtschaften. Der Weg sei in seiner Gesamtheit hierfür absolut notwendig, insbesondere auch das zum Weg gehörenden Brückenbauwerk, denn ohne dieses müssten unnötige Umwege von mehr als einem Kilometer in Kauf genommen werden, um die Felder wirklich zu bewirtschaften.

Die Kostenverteilung unter Nr. 3 des Bescheids stütze sich auf Art. 54 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BayStrWG. Demnach seien die Kosten durch die Beteiligten zu tragen. Beteiligte seien laut der Legaldefinition des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet würden. Die entsprechenden Grundstücke müssten im Bestandsverzeichnis bzw. in der Eintragungsverfügung aufgeführt sein. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass für die Bestandsverzeichnisse besonders strenge Bestimmtheitserfordernisse einzuhalten seien. Eine Stellung als Beteiligter liege deshalb nicht vor, solange das Grundstück in der Eintragungsverfügung und im Bestandsverzeichnis nicht als Flurnummer aufgeführt sei. Grundstücke, welche zwar im Bestandsverzeichnis aufgeführt seien, jedoch nachweislich nicht zur Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienten, könnten ebenfalls nichts zur Kostenbeteiligung herangezogen werden. Die Entscheidung erfolge nach dem Verhältnis der Größen der Grundstücke, die über den Weg bewirtschaftet würden. Demnach stelle sich der Kreis der Beteiligten wie im Tenor bestimmt dar. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1 Abs. 1 Halbs. 2, Art. 2, Art. 6 und Art. 8 des Bayer. Kostengesetzes (KG).

Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21.04.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben mit dem Antrag:

Der gegen die Kläger ergangene Bescheid des Landratsamts ... v. ... - Az.: ... - wird aufgehoben.

Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, bereits das Einigungsverfahren habe nicht ordnungsgemäß stattgefunden. Wegen der Beteiligung der Gemeinde wäre dieses durch die Kreisverwaltungsbehörde, nicht durch die Gemeinde, durchzuführen gewesen. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung von Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG. Es seien auch weder alle Betroffenen beteiligt worden, noch sei der Gegenstand, über den man sich hätte einigen sollen, in ausreichendem Umfang ermittelt und dargestellt worden. Es fehle den Baulastträgern außerdem an den notwendigen Informationen, die diese für ihre Entscheidung benötigt hätten.

Weiterhin habe entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG keine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden. Dem Anhörungsschreiben des Landratsamts habe es an den notwendigen Informationen zur beabsichtigten Entscheidung gefehlt. Auch sei nicht ausgeführt worden, weswegen nur ein beschränkter Personenkreis und nicht alle im Bestandsverzeichnis angeführten Beteiligten zur Kostentragung verpflichtet seien.

Die Kläger seien überdies nicht baulastpflichtig, da die Brücke über den ..., zu deren Erneuerung diese herangezogen werden, nicht Teil des Feld- und Waldwegs „...gasse“ sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass ausweislich des Bestandsverzeichnisses der eingetragene Feld- und Wald Weg lediglich auf der FlNr. ... liege. Dieses Grundstück beginne am Rande des Ortsteils „ ... und ende im Süden an der FlNr. ... Dies sei auch der Weg, von dem aus die Wiesen in der „Au“ seit jeher bewirtschaftet worden seien. Da die streitgegenständliche Brücke nicht auf entsprechende Lasten ausgelegt gewesen sei, hätten die üblichen landwirtschaftlichen Fahrzeuge stets diesen Weg gewählt, nicht den Weg über die Brücke. Die Brücke sei daher nicht von der Eintragung im Bestandsverzeichnis - sowohl in der Form von 1961 als auch in der Form von 1987/1988 - erfasst. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass für Bestandsverzeichnisse aufgrund ihrer Registerfunktion besondere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen seien, die hier nicht eingehalten würden (wird näher dargelegt).

Etwas anderes ergäbe sich auch nicht daraus, dass unter Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses zugleich der Eintrag enthalten sei, dass der Weg an der ...straße bei der FlNr. ... beginne und auch die Eigentümer der FlNr. ... und ... (westlich des ... als Baulastverpflichtete eingetragen seien. Denn diese Eintragungen stünden in einem logischen Widerspruch, der nicht durch Auslegung zu lösen sei. Dies ziehe gem. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG die Nichtigkeit der Eintragung nach sich.

Das Bestandsverzeichnis von 1987/1988 entfalte nur deklaratorische Wirkung. Es bestehe hier keine Befugnis zur Zweitanlegung. Selbst wenn man von einer solchen ausginge, wäre hier jedoch die Nichtigkeit der zweiten Verfügung gegeben (§ 134 BGB analog), da gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen worden sei.

Die Heranziehung der Beteiligten erweise sich auch in Bezug auf die jeweiligen Anteile als rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, weswegen nicht zumindest die Grundstücke FlNr. ... und 26/1 keine Grundstücke sein sollten, die der Baulastverpflichtung unterliegen (wird näher begründet).

Es werde außerdem gerügt, dass die Feststellung unter Ziff. 1 des Bescheids zu unbestimmt sei. Der Umfang der Baulastverpflichtung sei nur im Hinblick auf die Breite und die zulässige Belastung festgestellt worden, womit die Baulastverpflichtung jedoch nicht ausreichend definiert worden sei. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, die Art der Ausführung der Brücke anhand einer konkreten Planung festzulegen sowie deren Länge zu bestimmen, da davon der Umfang der Baulastverpflichtung maßgeblich abhänge. Die Bestimmtheit des Bescheids sei vor allem deswegen notwendig, da die Brücke einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung oder Baugenehmigung bedürfe, die nicht vorliege. Es sei ohnehin zu prüfen, ob der Bau und der Unterhalt der Brücke nicht Bestandteil der Verpflichtungen aus der Planfeststellung (Gewässerausbau) für die Errichtung des Wehres und den Betrieb der Kleinkraftanlage sei.

Letztlich sei auch die Kostenentscheidung (Ziff. 4 und 5 des Bescheids) rechtswidrig. Das Landratsamt habe hier an Stelle der Gemeinde gehandelt, eine gesetzliche Gebührenpflicht sowie eine Pflicht zur Erstattung von Auslagen bestünden nicht. Es handle sich nur um die Wahrnehmung eigener Aufgaben.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2015 beantrage das Landratsamt ... für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Insoweit wurde zunächst ausgeführt, dass das Einigungsverfahren nach Art. 54 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG ordnungsgemäß abgelaufen sei. Die Durchführung dieses Verfahrens sei gerade keine Aufgabe der Straßenbaubehörde, sondern der Straßenaufsichtsbehörde. Entgegen der klägerischen Auffassung seien die Baulastträger zur Entscheidung über Bau-und Unterhaltungsmaßnahmen am besten in der Lage, da sie aufgrund der Sachnähe über die beste Informationsgrundlage verfügten. Die Gemeinde ... habe als Beteiligte in den Jahren 2013 und 2014 mehrfach versucht, im Wege von Bürgerversammlungen und Anschreiben eine Einigung zwischen den Beteiligten herzustellen. Diese Bemühungen seien aber letztlich daran gescheitert, dass einige Grundstückseigentümer daran festgehalten hätten, die Brücke zur Bewirtschaftung ihrer Flächen zu benötigen, während andere Eigentümer der Ansicht gewesen seien, es bedürfe überhaupt keiner Brücke mehr. Auch wenn die Gemeinde bis dahin nicht alle Adressaten der streitgegenständlichen Bescheids an den Einigungsbemühungen beteiligt habe, sei aufgrund der miteinander unvereinbaren Auffassungen des überwiegenden Teils der Beteiligten bereits offensichtlich gewesen, dass eine Einigung insgesamt nicht erzielt werden könne. Damit sei es für die Gemeinde ... auch entbehrlich gewesen, weitere Einigungsbemühungen mit den übrigen Grundstückseigentümern in die Wege zu leiten.

Die Anhörung vom 09.02.2015 enthalte alle nach Auffassung des Landratsamts entscheidungserheblichen Tatsachen. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, welche konkrete Entscheidung die Behörde zu treffen beabsichtige, sei gerade nicht erforderlich. Ausweislich des Bestandsverzeichnisses der Gemeinde ... beginne der in Frage stehende Feld- und Wald Weg „An der ...straße in ... bei der FlNr. ...". Er beginne somit unmittelbar vor dem Ufer des ... und setze sich auf der gegenüberliegenden Seite fort. Folge man der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, müsste die Brücke über den ... entweder Bestandteil der ...straße oder aber funktionslos sein. Wenn sie aber zur ...straße gehörte, würde die Angabe im Bestandsverzeichnis, der Feld- und Wald Weg „...gasse“ beginne an der ...straße bei der FlNr. ... keinen Sinn machen (wird näher ausgeführt).

Bei der Bestimmung des Kreises der Beteiligten, die Baulastträger eines nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges seien, komme dem Bestandsverzeichnis eine besondere Bedeutung zu. Wegen der schwerwiegenden Auswirkungen auf das Eigentum und der damit verbundenen Verpflichtung liege eine Stellung als Beteiligter im Sinn von Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG deshalb nicht vor, so lange das Grundstück in der Eintragungsverfügung und im Bestandsverzeichnis nicht als Flurnummer aufgeführt sei, die über den Wege bewirtschaftet werde. Damit sei allerdings nur negativ umschrieben, dass Eigentümer von Grundstücken, die nicht ausdrücklich im Bestandsverzeichnis aufgeführt seien, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zur Straßenbaulast herangezogen werden könnten. Sei umgekehrt ein bestimmtes Grundstück im Bestandsverzeichnis aufgeführt, komme dieses Grundstück zwar grundsätzlich für die Beteiligung an der Straßenbaulast in Betracht. Daneben müssten aber auch die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG erfüllt sein, d.h. das fragliche Grundstück müsse von dem Weg aus auch tatsächlich bewirtschaftet werden. Bei den im Bestandsverzeichnis der Gemeinde ... aufgeführten Grundstücken mit den FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... sei dies schon deswegen nicht der Fall, weil rein tatsächlich eine Bewirtschaftung von der ...gasse aus ausscheide. Die Grundstücke grenzten nicht bzw. nur punktuell an den Weg an. Ebenso werde das Grundstück mit der FlNr. ... von der Orts Straße in ... erschlossen, eine Benutzung der ...gasse sei hier nicht erforderlich. Aus diesen Gründen seien diese drei Grundstücke bei der Verteilung der Straßenbaulast außer Betracht geblieben. Die Festlegung von Art und Umfang der Straßenbaulast in Ziffer 1 des Bescheides sei hinreichend bestimmt (wird erläutert). Bezüglich der Kostenentscheidung wurde ausgeführt, das Landratsamt sei hier aufgrund der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 54 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BayStrWG als Straßenaufsichtsbehörde nach Art. 61 Abs. 3 Nr. 2 BayStrWG tätig geworden. Dabei handle es sich aber nicht etwa um eine aufsichtliche Ersatzvornahme wegen eines rechtswidrigen Handelns oder Unterlassens der Gemeinde, sondern vielmehr begründe Art. 54 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BayStrWG eine originäre Zuständigkeit der Straßenaufsichtsbehörde. Somit habe das Landratsamt auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 6 des KG für seine Amtshandlung Kosten festsetzen können. Da das Kostenverzeichnis keine Vorgaben für die Entscheidung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG oder vergleichbare Amtshandlungen vorsehe, sei auf den allgemeinen Gebührenrahmen von fünf bis 25.000,00 EUR (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG) zurückzugreifen gewesen. Angesichts des entstandenen Verwaltungsaufwandes sei die Höhe der festgesetzten Gebühren nicht zu beanstanden.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die ursprüngliche Klägerin zu 2.) ihr Grundstück (FlNr. ......) an Herrn ... übertragen habe, und dieser den Rechtsstreit an ihrer Stelle übernehme.

Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom selben Tag nochmals aus, dass die Kläger aus einer Vielzahl von Gründen nicht baulastpflichtig seien. Der öffentliche Feld- und Wald Weg erstrecke sich nach dem Bestandsverzeichnis lediglich auf die FlNr. ... Dieses Flurstück ende im Süden an der FlNr. ..., also weit vor dem .... Würde in einer Eintragung der Straßenverlauf durch Flurnummern bezeichnet, bräuchten die Eigentümer benachbarter Grundstücke nicht damit zu rechnen, dass die Widmung über die Grenzen der genannten Flurnummern hinausgreife und andere Grundstücke Straßenbestandteil geworden seien. Dies könne auch nicht durch die Eintragung zum Anfangspunkt des Weges entkräftet werden. Denn diese Eintragung stehe nicht nur zur Flurnummer des Weges, sondern auch zum Bestandsverzeichnis für die ...straße (FlNr. ......) in einem direkten und unlösbaren Widerspruch. Der rechtliche Status der ...gasse werde zudem nicht durch das Bestandsverzeichnis von 1987/1988, sondern durch die vorhergehende Fassung aus dem Jahr 1961 bestimmt. Das erneuerte Verzeichnis der Gemeinde ... habe hier keine neue Rechtslage geschaffen. Dabei handle es sich nicht um eine umfassende Zweitanlegung, der ohnehin die 30-jährige Ausschlussfrist entgegengestanden hätte. Vor allem habe der Gemeinderat auch nicht erneut über die Inhalte der Eintragungen entschieden. Es finde sich auch kein entsprechender Beschluss, sondern lediglich eine Bekanntmachung des ersten Bürgermeisters vom 19.04./20.05.1988. Des Weiteren wurde noch die Argumentation zur Fehlerhaftigkeit des Eintragungsverfahrens und der Anhörung vertieft und ergänzt.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2016 entgegnete das Landratsamt ..., dass die Anhörung im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG fehlerfrei erfolgt sei. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel mittlerweile gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden. Die ...brücke sei Teil der ...gasse. Insgesamt komme dem Bestandsverzeichnis von 1987 konstitutive Wirkung zu. Entgegen der Behauptung der Kläger habe der Gemeinderat in Kenntnis des Inhalts des Bestandsverzeichnisses von 1987 dessen Neuanlegung auch beschlossen (ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss vom 07.03.1988 wurde vom Landratsamt vorgelegt, Bl. 66-68 d. GA). Nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei die von der Klägerseite zitierte Rechtsprechung, wonach die Eigentümer benachbarter Grundstücke nicht damit zu rechnen hätten, dass die Widmung über die Grenzen der genannten Flurnummern hinausgreife. Im Übrigen wäre die ...brücke selbst dann als Teil der ...gasse anzusehen, wenn das Bestandsverzeichnis von 1987 keine konstitutive Wirkung entfalten würde. Die textliche Eintragung in der Eintragungsverfügung von 1961 „Von der ...brücke bis ... sei so zu verstehen, dass die ...brücke als Anfangspunkt mit inbegriffen sei. Dies habe die Gemeinde mit dem Bestandsverzeichnis von 1987 letztlich nur bekräftigt.

Mit Schriftsatz vom 08.06.2016 trat der Klägerbevollmächtigte diesen Ausführungen nochmals entgegen. Vorgelegt wurde der Veränderungsnachweis Nr. 493/1969 des Vermessungsamtes ... (Bl. 81 d. GA). Aus diesem ergebe sich, dass die jetzige Brücke offensichtlich erst im Zusammenhang mit der Verlegung der Trasse errichtet wurde. Sie ergänze die neue Trasse über den ... hinweg. Erneuert worden sei nicht die historische Brücke, die sich an anderer Stelle befunden habe. Das alles habe nach den eingetragenen Daten erst im Zeitraum zwischen 1963 und 1973 stattgefunden. Das heiße, der Trassenverlauf für diesen Bereich sei erst lange nach dem Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und nach der Anlegung des ersten Verzeichnisses neu festgelegt worden. Erst nach Abschluss dieser Änderungen hätte die Gemeinde auch die Verfügungsmacht über das Wegegrundstück gehabt. Frühestens zu diesem Zeitpunkt sei die Möglichkeit gegeben gewesen, die neue Trasse auch zu einem neuen rechtlich-öffentlichen Weg zu widmen. Die Verlegung der Trasse führe nicht automatisch dazu, dass die neue Wegeführung den rechtlichen Status der früheren erhalte. Es handle sich vorliegend um eine gänzlich unwirksame Eintragung. Bei richtiger Auslegung enthalte das zweite Verzeichnis keine weitergehenden Regelungen als das erste (wird näher begründet).

Mit Schriftsatz vom 12.01.2017 wiederholte und vertiefte das Landratsamt ... seinen Rechtsstandpunkt.

Hinsichtlich des Verlaufs und der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. In Bezug auf der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Beteiligten sowie den Inhalt der Gerichtsund vorgelegten Behördenakte ergänzend Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Bei Auslegung des Klageantrags gem. § 88 VwGO wenden sich die Kläger nicht gegen Ziffer 2 der Bescheide, da sich diese inhaltlich nur an die Gemeinde ... richtet. Die so verstandenen Klagen sind zulässig, haben in der Sache jedoch nur im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen erweisen sich die angefochtenen Verwaltungsakte als rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

1. Nachdem die ursprüngliche Klägerin zu 2., Frau ..., ihr Grundstück an Herrn ... veräußert hat, führt dieser den Rechtsstreit an ihrer Stelle weiter (vgl. den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 10.11.2015, Bl. 46 d. GA). Es handelt sich hierbei um einen Fall der Veräußerung der streitbefangenen Sache i.S.v. § 173 VwGO i. V. m. § 266 ZPO (vgl. Häußler in: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 48 a.E.).

2. Die Feststellung der Baulastverpflichtung gegenüber den Klägern findet ihre Grundlage in Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG. Die angegriffenen Bescheide sind insoweit formell und materiell rechtmäßig.

a) Bei der ...gasse handelt es sich um einen nicht ausgebauten Feld- und Wald Weg, für den gem. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG die Beteiligten die Träger der Straßenbaulast sind. Nach Art. 54 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG haben die Beteiligten eine Einigung über die Art und den Umfang der sich aus der Straßenbaulast ergebenden Verpflichtungen anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet gem. Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG - wenn die Gemeinde beteiligt ist - die Straßenaufsichtsbehörde, d.h. hier das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde (Art. 61 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG). Verfahrensfehler sind im Hinblick auf diese gesetzlichen Vorgaben nicht zu erkennen. Entgegen der klägerischen Auffassung ist nicht aufgrund einer Analogie zu Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG davon auszugehen, dass bei Beteiligung der Gemeinde auch schon das „Einigungsverfahren“ von der Kreisverwaltungsbehörde durchzuführen gewesen wäre. Das Gesetz greift den Fall der Beteiligung der Gemeinde auf und ordnet (nur) für die Entscheidung im Fall der Nichteinigung der Beteiligten die Zuständigkeit der Straßenaufsichtsbehörde an, sodass keine planwidrige Regelungslücke erkannt werden kann, die aber Voraussetzung eines Analogieschlusses wäre.

Die Entscheidung durch das Landratsamt setzte hier voraus, dass zwischen den Beteiligten keine Einigung zustande kommt. Die Gemeinde ... hat mehrfach versucht, im Wege von Bürgerversammlungen und Anschreiben eine Einigung herbeizuführen, sie ist selbst Beteiligte i.S.v. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. In den Jahren 2013 und 2014 war eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht herbeizuführen. Die Beteiligten, die sich im Zuge dessen geäußert hatten, waren sich uneins, ob die Brücke über den ... dort noch gebraucht werde oder nicht. Dass nicht alle späteren Adressaten des hier streitgegenständlichen Bescheids am Versuch einer Einigung beteiligt worden sind, vermag die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Landratsamts nicht zu begründen. Denn aufgrund der bisher ergangenen Äußerungen war abzusehen, dass eine Einigung - unabhängig von der Position der weiteren Beteiligten - nicht mehr zustande kommen kann. Auch wenn sich nur ein Teil der Beteiligten einig ist, muss insgesamt entschieden werden (Schmid in: Zeitler a.a.O., Art. 54 Rn. 39). Entgegen dem Vorbringen der Kläger enthält das Gesetz keine verfahrensrechtlichen Regelungen bezüglich des Ablaufs des „Einigungsverfahrens“.

b) Auch ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist nicht gegeben. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt nicht voraus, dass den Beteiligten vorab mitgeteilt wird, welche Entscheidung die Behörde aufgrund des von ihr ermittelten Sachverhalts zu treffen beabsichtigt (vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, § 28 Rn. 15 m.w.N.). Durch das Anhörungsschreiben vom 09.02.2015 wurde den Adressaten der aus Behördensicht maßgebliche Sachverhalt (insbesondere die Zugehörigkeit der Brücke zur ...gasse, die sich aus der Straßenbaulast ergebenden Verpflichtungen sowie der Kreis der betroffenen Grundstückseigentümer) mitgeteilt. Darüber hinaus wäre ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG jedenfalls durch die (umfangreiche) schriftsätzliche Auseinandersetzung gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG durch Nachholung geheilt.

c) Die Baulastverpflichtung bezieht sich auch auf die ...brücke, da diese Teil der ... ist. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts insoweit das Bestandsverzeichnis aus den Jahren 1987/1988.

aa) Das Bestandsverzeichnis aus den Jahren 1987/1988 wirkt vorliegend nicht rein deklaratorisch, sondern entfaltet eigene Rechtswirkungen. Wie sich aus dem entsprechenden Gemeinderatsbeschluss vom 07.03.1988 (Bl. 71 d. GA) ergibt, war es die Intention des Gemeinderats, das „Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege und beschränkt öffentliche Wege neu anzulegen“. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei dem Bestandsverzeichnis 1987/1988 in der Spalte „Bemerkungen“ auf beide Eintragungsverfügungen verwiesen wird. Denn die inhaltliche Änderung dahingehend, dass als Beginn nunmehr explizit „an der ...straße in ... bei der FlNr. ... ausgewiesen wurde, und auch, dass in Spalte 5 als Baulastträger nunmehr die Eigentümer der Grundstücke ... und ... aufgeführt wurden, zeigt, dass eine inhaltliche Änderung vorliegt, die weitergehende Rechtswirkungen als das frühere Bestandsverzeichnis herbeiführt und deswegen eine eigene Regelungswirkung entfaltet. Dies wird ferner dadurch unterstrichen, dass bei dem Bestandsverzeichnis von 1987/1988 auf die Rechtsfolgen des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG hingewiesen worden ist. Hätte die Gemeinde ... eine bloße Berichtigung der Kartei vornehmen wollen, wäre dieser Hinweis auf entstehende Rechtswirkungen nicht veranlasst gewesen.

Ob eine solche Form einer „Zweitanlegung“ auch in anderen als in den Fällen zulässig ist, in denen das erste Bestandsverzeichnis mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung rechtlich nicht existent war, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn jedenfalls führte ein solcher Mangel mangels offenkundiger Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit (vgl. zum Ganzen Häußler a.a.O. Art. 67 Rn. 36 f.). Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass es sich vorliegend nicht um eine „Zweitanlegung“ in diesem Sinne - also die vollständige Anlegung eines neuen Verzeichnisses - handeln würde. Denn in jedem Fall wurde eine neue, bestandskraftfähige Regelung getroffen, was nach den oben genannten Grundsätzen möglich ist.

Dem steht auch nicht die klägerseits eingewandte 30-jährige Ausschlussfrist entgegen. Denn einerseits betrifft diese nur Bestandsverzeichnisse, die nach dem 31.08.1988 aufgestellt wurden (die Auslegungsfrist wird nicht mitgerechnet, BayVGH, U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 = BayVBl. 2001, 468), was hier nicht der Fall ist. Andererseits führte ein Verstoß wiederum ohnehin nicht zur Nichtigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, sondern nur zur Anfechtbarkeit (vgl. Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 37). Entsprechendes gilt wiederum für die Frage, auf welchen Straßenbestand für die Zweitanlegung eines Bestandsverzeichnisses abzuheben ist (den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BayStrWG am 01.09.1958 oder den zum Zeitpunkt der Zweitanlegung). Denn auch wenn man mit der Rechtsprechung des BayVGH (U.v. 10.12.1991 - 8 B 89.3546) davon ausgeht, dass es auf den Zeitpunkt des Inkrafttreten des BayStrWG ankommt, zu dem die Brücke vor der Trassenverlegung sich noch an einem abweichenden Ort als nach der Verlegung befunden hat, so bewirkt auch dies keine Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, sodass gleichwohl Bestandskraft eingetreten ist (vgl. Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 37).

bb) Der Wirksamkeit der Eintragung der ...gasse im Bestandsverzeichnis von 1987/1988 kann auch nicht entgegengesetzt werden, dass dieses wegen Unbestimmtheit gem. Art. 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sei. Vielmehr erweist sich dieses - bei Auslegung - als hinreichend bestimmt. Aus dem Bestandsverzeichnis ergibt sich bei Auslegung ferner, dass die ...brücke als Teil der ...gasse anzusehen ist.

Die Form und der Inhalt der Eintragungen in die Bestandsverzeichnisse sind in der Verzeichnisverordnung (VerzVO) geregelt. Die dortigen Vorschriften ergänzen das in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verankerte Bestimmtheitsgebot. Aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 4 VerzVO folgt, dass zum Inhalt einer Eintragung insbesondere der Name der Straße, die Nummer des Straßenzugs, die Bestimmung der Straßenklasse und der Baulastträger, Angaben zum Anfangs- und Endpunkt der Straße sowie die Beschreibung des Straßenverlaufs unter Aufzählung der betroffenen Grundstücke (Flurnummern) und Eigentümer gehören (vgl. Häußler a. a. O., Art. 67, Rn. 32).

In der Eintragung der ...gasse wird zwar als Grundstück nur die FlNr. ... genannt, die ca. 58 Meter vor dem östlichen Ufer des ... endet. Unvollständige oder falsche Angaben in den Eintragungen, die den Vorschriften der VerzVO nicht entsprechen, sind rechtswidrig. Jedoch führt ein Mangel auch hier nur dann zur Nichtigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, wenn die Eintragung an besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Bestimmtheitsmängeln leidet. Die Annahme, dass ein solcher Mangel zum einen gravierend und zum anderen evident ist, steht nach der Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen (vgl. nur BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 8 ZB 11.2367 - juris Rn. 6; Häußler a.a.O., Art. 67, Rn. 33 m.w.N.). Von der Nichtigkeit der Eintragung ist dann auszugehen, wenn die Eintragung eine einigermaßen genaue Bestimmung des Wegeverlaufs in der Natur nicht zulässt. Vorliegend erweist sich die Eintragung im zugrundliegenden Fall nicht als nichtig. Denn dem Bestimmtheitserfordernis wird im konkreten Einzelfall dadurch Rechnung getragen, dass der Wegeverlauf durch Rückgriff auf topographische Merkmale, die über lange Zeit unverändert bestehen, nachvollziehbar beschrieben wird. Hier endet zwar das Grundstück FlNr. ... vor ca. 58 Meter vor dem Beginn der Brücke. Durch die Nennung des Anfangspunktes „Beginnt an der ...straße“ wird der Anfangspunkt hinreichend genau definiert. Anders als in einem vom BayVGH zu entscheidenden Verfahren (BayVGH, U.v. 17.02.2010, 1 B 09.2132 = BauR 2010, 1548) wird hier gerade nicht etwa nur pauschal ein 110 bzw. 120 Meter breites Grundstück als Anfangspunkt genannt. Außerdem ergeben sich - anders als in dem zitierten Verfahren - auch aus der Natur Anhaltspunkte für den Verlauf des Weges. Im Zeitpunkt der Eintragung in das Bestandsverzeichnis (1987/1988) entsprach es bereits dem natürlichen Verlauf des Weges, dass dieser nicht an der FlNr. 893 begann, sondern bis an den Weißen Main heranreichte. Spätestens ab der Erneuerung der Brücke (an einer versetzten Stelle; laut Klägerseite im Zeitraum zwischen 1963 und 1973) entsprach der natürliche Verlauf des nicht ausgebauten Feld- und Waldwegs ...gasse auch dem im Bestandsverzeichnis verfügten Verlauf.

Die Wirksamkeit der Eintragung ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Eigentümer benachbarter Grundstücke nicht damit zu rechnen haben, dass die Widmung über die Grenzen der genannten Flurnummer auf ihre Grundstücke hinausgreifen (vgl. die Nachw. bei Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 34). Denn der weitere, nicht auf der FlNr. ... liegende Teil der ...gasse zwischen Ende des Flurgrundstücks und dem ... verläuft auf dem Grundstück FlNr. ... Auf diesem verläuft jedoch ohnehin schon der mit der FlNr. ... beginnende und Richtung ... verlaufende Teil der ...gasse, sodass eine überraschende Inanspruchnahme des Grundstücks gerade nicht droht. Ein (der Rechtsprechung zugrundeliegendes) unerkanntes „Hinausgreifen“ des Weges auf ein fremdes Grundstück, dessen Eigentümer sich als bloßer Anlieger wähnt, ist daher in der vorliegenden Konstellation nicht zu befürchten.

Die Auslegung des maßgeblichen Bestandsverzeichnisses von 1987/1988 ergibt, dass die streitgegenständliche Brücke Teil der ...gasse ist. Zwar erstreckt sich die angegebene Flurnummer ... nicht auf den Bereich der Brücke. Jedoch ist hier eine genaue Bestimmung anhand der weiteren Angaben im Bestandsverzeichnis möglich. Die Festlegung des Anfangspunkts (Spalte 2 Nr. 3) „beginnt an der ...straße in ... bei der FlNr. ... zeigt zum einen, dass die Brücke nicht Teil der ...straße ist, sondern an diese angrenzt. Zum anderen lässt die Bezugnahme auf die FlNr. ... nur die Deutung zu, dass der Beginn der ...gasse am westlichen Ufer des ... ist, die Brücke also Teil des Weges sein muss. Diese Auslegung wird auch dadurch gestützt, dass in Spalte 5 als Anliegergrundstücke die FlNrn. ... und ... genannt sind. Da diese auf der anderen (südwestlichen) Seite des ... liegen, ist zwingend, dass die Brücke als Teil der ...gasse über den ... reicht (zur Frage der tatsächlichen Beteiligtenstellung der Eigentümer dieser Grundstücke s.u.).

Das Argument der Kläger, dass dann aber ein Widerspruch zur Eintragung der ...straße bestehe, der logisch nicht aufzulösen sei, verfängt nicht. Deren Eintragung (Bl. 9 des Bestandsverzeichnisses von ......) weist als Endpunkt (Spalte 2 Nr. 4) die Beschreibung „Am westlichen Ufer des ... beim Grundstück FlNr. ... aus. Dies ist gerade nicht dahingehend zu verstehen, dass ...gasse und ...straße einen Überschneidungsbereich besitzen. Vielmehr bedeutet dieser Eintrag, dass die ...straße - von der anderen Seite als die ...gasse - bis an das westliche Ufer heranreicht. Der Endpunkt der ...straße ist daher zugleich der Anfangspunkt der ...gasse, ohne dass dabei eine unzulässige Überschneidung gegeben wäre. Dies wird auch dadurch gestützt, dass zur Beschreibung dieses Punktes in beiden Eintragungen als ergänzende Angabe „beim Grundstück FlNr. ... (...straße) bzw. „bei der FlNr. ... verwendet wird. Die einheitliche Bezeichnung des Endbzw. Anfangspunktes ist nicht als (nicht denkbare) Überschneidung, sondern vielmehr als konsequente Bezeichnung des Berührungspunktes beider Wegstücke aufzufassen.

Schließlich kann ein Bestimmtheitsmangel mit der Nichtigkeitsfolge aus Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG auch nicht daraus hergeleitet werden, dass es sich bei der an die Brücke angrenzenden Straße in Wirklichkeit nicht um die ...straße, sondern um das ... handle. Der Übergang vom ... auf die ...straße wird (u.a.) auf Bl. 8 ff. der auch hier beigezogenen Behördenakte aus dem Verfahren B 1 K 15.974 hinreichend dokumentiert. Beim ... handelt es sich um die auf der FlNr. ... gelegene, von der ... Straße abgehende Sackgasse mit Durchgang zur ...straße. Dass die an das Ufer bzw. die Brücke angrenzende Straße auf der FlNr. ... die ...straße ist, ergibt sich zudem aus deren Eintragung im Bestandsverzeichnis der Gemeinde ... (Bl. 88 der Behördenakte).

cc) Der Geltung des Bestandsverzeichnisses gegenüber den Klägern steht auch nicht entgegen, dass eine Unterrichtung bekannter Beteiligter gem. Art. 67 Abs. 3 Satz 4 BayStrWG nicht stattgefunden hätte. Diese Vorschrift hat nach ganz herrschender Meinung den Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift, sodass es für die Bekanntgabe straßenrechtlicher Verfügungen eines Bestandsverzeichnisses allein auf die - hier ordnungsgemäß erfolgte - öffentliche Bekanntmachung und Auslegung nach Art. 67 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG ankommt (vgl. Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 28 m.w.N.). Darüber hinaus wäre - damit der Mangel auch jetzt noch eingewandt werden könnte - die Nichtigkeitsfolge des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG notwendig. Ein zur Nichtigkeit führenden Verfahrensmangel scheidet vorliegend jedoch ersichtlich aus.

Das wirksame Bestandsverzeichnis von 1987/1988 ergibt daher, dass die streitgegenständliche Brücke einen Teil der ...gasse bildet und daher von der Straßenbaulast mit umfasst ist.

dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus der „redaktionellen Berichtigung“ aus dem Jahr 2015. Ob eine solche zulässig war und ob hierdurch eigene, neue Rechtsfolgen bewirkt wurden, oder nur eine Klarstellung erfolgt ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn diese erfolgte nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids und hat demzufolge auf dessen Rechtmäßigkeit keinen Einfluss. Außerdem ergibt sich kein abweichendes Ergebnis zur Rechtslage aufgrund des maßgeblichen Bestandsverzeichnisses von 1987/1988, da sich der jetzige Inhalt der Eintragung wie dargestellt bereits nach Auslegung aus dem früheren Verzeichnis ergibt.

d) Die Bescheide erweisen sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Landratsamt in deren Ziffer 3 einen falschen Kreis der Beteiligten zugrunde gelegt hätte. Vielmehr wurden die Kläger zutreffend als Beteiligte i.S.v. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG herangezogen, die Eigentümer der Grundstücke mit den FlNrn. ... ... sowie ... hingegen zu Recht nicht.

Baulastträger sind bei nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen gem. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG die Beteiligten, d.h. diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden. Nach der Rechtsprechung liegt die Beteiligteneigenschaft dann nicht vor, wenn das jeweilige Grundstück im Bestandsverzeichnis nicht aufgeführt ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.03.2004 - 8 ZB 03.1456 - m.w.N.). Umgekehrt ergibt sich nicht schon von selbst aus der Eintragung, dass eine Inanspruchnahme als Baulastträger in jedem Fall rechtmäßigerweise erfolgen kann. Voraussetzung für die Eigenschaft eines Grundstückseigentümers als Beteiligter i.S.v. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG ist, dass das Grundstück nicht nur über den jeweiligen Weg bewirtschaftet werden kann, sondern dass dies auch tatsächlich geschieht (vgl. Schmid a.a.O. Art. 54 Rn. 24). Die Eintragung in das Bestandsverzeichnis in der Spalte „Baulastträger“ entfaltet insoweit daher keine konstitutive Wirkung. Die Inanspruchnahme setzt vielmehr voraus, dass eine tatsächliche Bewirtschaftung über den jeweiligen Weg erfolgt. Anderenfalls würde der Grundstückseigentümer in unverhältnismäßiger Weise in Anspruch genommen.

aa) Nach diesen Grundsätzen ist bei den Klägern die Beteiligteneigenschaft zu bejahen. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es unerheblich ist, ob die Bewirtschaftung der jeweiligen Grundstücke tatsächlich über die streitgegenständliche ...brücke oder aber von ... aus erfolgt. Maßgeblich ist stattdessen, dass die Kläger zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke den öffentlichen Feld- und Wald Weg ...gasse benutzen, dessen Teil - wie ausgeführt - auch die ...brücke ist. Die Benutzung auch nur einer Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldwegs bewirkt die Beteiligteneigenschaft bezogen auf den gesamten Weg, da dieser ein einheitliches Ganzes darstellt und als solches mit den zu ihm in Beziehung stehenden Grundstücken eine selbständige Einheit bildet (vgl. Schmid a.a.O., Art. 54 Rn. 26 m.w.N.).

bb) Richtigerweise hat das Landratsamt die Eigentümer die Grundstücke mit den FlNrn. ..., ... und ... BayStrWG nicht als Baulastpflichtige herangezogen. Beim Grundstück FlNr. ... erfolgt eine Bewirtschaftung tatsächlich von ... aus und nicht über die .... Mit dieser besteht nur an einer Ecke ein Berührungspunkt. Entsprechendes gilt für das Grundstück FlNr. ..., das ebenfalls nur einen Eckpunkt mit der ...gasse teilt. Eine Bewirtschaftung über die ...gasse würde hier bedeuten, dass eine solche aus Richtung ... erfolgt. Nach den tatsächlichen Begebenheiten findet die Bewirtschaftung der beiden Grundstücke indes über die ...straße statt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Eigentümer der FlNr. ... die Brücke für die Wartung seines Wehres brauche und dass sich auf der FlNr. ... der Eichpfahl für die bestehende Wehranlage befinde (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift). Denn die Bewirtschaftung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs setzt voraus, dass die Nutzung der Bodenertragskraft im Vordergrund steht (vgl. etwa VG Augsburg, U.v. 25.08.2010 - Au 6 K 09.106 - juris Rn. 37 m.w.N.). Demzufolge ist beispielsweise der Betrieb einer Mühle keine Bewirtschaftung in diesem Sinne mehr (vgl. Schmid a.a.O., Art. 53 Rn. 10). Die genannten Nutzungen auf den Grundstücken mit den FlNrn. ... und ... stellen sich mithin nicht als Bewirtschaftung i.S.v. Art. 53 Nr. 1 BayStrWG dar und führen somit nicht zu einer Beteiligtenstellung der Eigentümer der genannten Grundstücke i.S.v. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Ebenso wenig ist beim Grundstück FlNr. ... ersichtlich, dass eine tatsächliche Bewirtschaftung im o.g. Sinn - zudem über die ...gasse und nicht über ... - stattfindet.

e) Der angefochtene Bescheid erweist sich in Ziff. 1 auch nicht als unbestimmt. Bestimmtheit i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG setzt voraus, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für die Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Dabei richtet sich der Maßstab für die notwendige Bestimmtheit auch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie den Besonderheiten des mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O., § 37 Rn. 5 f.)

In Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids wurde festgelegt, dass die Brücke mit einer Breite von 3,50 m und einer Tragfähigkeit von 5,00 t Gesamtgewicht herzustellen ist. Dabei handelt es sich um die zentralen Fragen hinsichtlich der herzustellenden Brücke, über die im Vorfeld zwischen den Beteiligten Uneinigkeit bestand (neben der Frage, ob überhaupt eine Brücke notwendig ist). Nach Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG entscheidet die Straßenaufsichtsbehörde über die Art und den Umfang der Baulastverpflichtung, wenn sich die Beteiligten hierüber nicht einigen können. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landratsamt als Straßenaufsichtsbehörde jene Fragen, hinsichtlich derer keine Einigung herbeigeführt werden konnte, entschieden. Der Regelung des Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG kann hingegen nicht entnommen werden, dass eine vollständige Planung der Brücke durch die Straßenaufsichtsbehörde zu erfolgen hätte. Die von der Straßenaufsicht umfasste Aufgabe ist es, die Einigung durch Verwaltungsakt zu ersetzen und dadurch die Uneinigkeit zu überwinden, soweit diese besteht. Eine „umfassende Lösung“ braucht von der Straßenaufsichtsbehörde nicht getroffen zu werden. Anerkannt ist, dass - je nachdem, ob eine Einigung nicht oder nur teilweise erfolgt ist - die Entscheidung umfassend ist oder nicht (vgl. Schmid a.a.O., Art. 54 Rn. 39). Die konkrete Ausgestaltung der Erhaltungsmaßnahme bleibt den Beteiligten überlassen, die nach wie vor die Baulastträger sind. Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf das Begründungserfordernis nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG nicht zu fordern, dass darüber hinaus eine weitergehende Konkretisierung im Bescheid erfolgt. Aus denselben Gründen ist es auch Sache der Beteiligten, die gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.

f) Erfolg haben die Klagen jedoch bezogen auf die Kostenentscheidungen in Ziff. 4 der angefochtenen Bescheide.

In den gleichlautenden Bescheiden wurde jeweils eine Gebühr von 400,- Euro festgesetzt. Ob dies für alle Adressaten zusammen gelten soll, sowie ob diese als Gesamtschuldner haften sollen (vgl. Art. 2 Abs. 4 KG), ergibt sich entgegen der Ausführungen des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung auch durch Auslegung der Bescheide nicht. Aus den Akten wird ersichtlich, dass nicht zuletzt der Gemeinde ..., die selbst Adressatin eines gleichlautenden Bescheids war, unklar gewesen ist, ob die Gebühr gesamtschuldnerisch oder jeweils für den einzelnen Adressaten festgesetzt worden sind (vgl. Bl. 65 ff. der aus dem Parallelverfahren B 1 K 15.974 beigezogenen Verwaltungsakte). Die Bescheide leiden daher insoweit an einem Bestimmtheitsmangel i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG und sind deswegen in ihrer Kostenentscheidung aufzuheben.

3. Die Klagen sind daher nur im tenorierten Umfang erfolgreich und im Übrigen abzuweisen. Die Kostenverteilung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz1, 159 Satz 2 VwGO, wobei das Gericht das Obsiegen der Kläger mit 1/10, das Unterliegen mit 9/10 bewertet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Tenor

1. Ziffer 4 der Bescheide vom ... wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 9/10 als Gesamtschuldner, der Beklagte trägt 1/10.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, für die im Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege der Gemeinde ... eine Baulastverpflichtung gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) eingetragen ist. Mit ihren Klagen wenden sie sich gegen die jeweils ergangenen, gleichlautenden Bescheide des Landratsamts ..., mit denen Art und Umfang einer Baulastverpflichtung für eine Brücke über den ..., die sog. .. ...brücke“. festgestellt wurden.

Im Bestandsverzeichnis der Gemeinde ... ist unter Nr. ... der hier streitgegenständliche öffentliche Feld- und Wald Weg unter der Bezeichnung „...gasse.“ eingetragen. Als Flurnummer ist die FlNr. ... der Gemarkung ... ausgewiesen. Bezüglich der ...gasse existieren nunmehr drei verschiedene Fassungen des Bestandsverzeichnisses:

Gemäß der Eintragungsverfügung vom 06.07.1961 wurde die ...gasse in das Bestandsverzeichnis eingetragen. Dort war als Wegegrundstück lediglich die FlNr. ... angegeben. Für die Anfangs- und Endpunkte findet sich die Beschreibung „von der ...brücke bis Insbesondere die Grundstücke mit den FlNrn. ... und ... sind dort (noch) nicht als Baulastträger erwähnt. In den Jahren 1987/1988 hat die Beklagte die Eintragung erneuert (Eintragungsverfügung vom 19.11.1987, Bekanntmachung vom 19.04.1988). Unverändert ist als Wegegrundstück die FlNr. ... eingetragen. Als Anfangspunkt wurde eingetragen: „Beginnt an der ...straße in ... bei der FlNr. ...... Die Grundstücke mit der FlNr. ... und ... wurden zusätzlich als Baulastträger aufgenommen. Nach der Verfügung vom 13.11.1987 wurde das geänderte Bestandsverzeichnis vom 02.05.1988 bis einschließlich 02.11.1988 zur öffentlichen Einsicht ausgelegt. Es wird dort in der Spalte „Bemerkungen“ auf die beiden Eintragungsverfügungen aus den Jahren 1961 und 1987 verwiesen. Infolge der Gemeinderatssitzung vom 14.09.2015 wurde - nach Erlass der streitgegenständlichen Bescheide - mit Eintragungsverfügung vom 29.10.2015 eine „redaktionelle Berichtigung“ des Bestandsverzeichnisses vorgenommen, die Gegenstand des Parallelverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth ist (Az. B 1 K 15.974).

Das Flurstück Nr. ..., auf dem ausweislich der Eintragung im Bestandsverzeichnis die ...gasse liegt, beginnt bzw. endet Luftlinie ca. 58 Meter von der Stelle am Westufer des ... entfernt, an der die Brücke über den Fluss führt. Beim Rest der ...gasse handelt es sich um ein Wegegrundstück mit weitgehend nicht amtlich festgestelltem Grenzverlauf. Luftbildaufnahmen zeigen, dass der tatsächliche Wegeverlauf teils von der in den in der Flurkarte eingetragenen Grenzen der FlNr. ... abweicht.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 09.02.2015 wurden die Kläger (in Bezug auf den Kläger zu 2.: dessen Rechtsvorgängerin) zur beabsichtigten Entscheidung über die Art und den Umfang der Straßenbaulast hinsichtlich der Brücke über den ... angehört. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Brücke Bestandteil der ...gasse und deren Unterhalt und Sanierung von den Beteiligten als Träger der Straßenbaulast zu übernehmen sei. Die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 2. sowie die Kläger zu 3., 9. und 10. machten jeweils mit Schreiben vom 13.02.2015 geltend, dass die Gemeinde die alte Brücke eigenmächtig abgerissen habe und deshalb auf eigene Kosten für eine ordnungsgemäße Zufahrt zu den Grundstücken zu sorgen habe. Mit diversen Schreiben wandten einige der Kläger ein, dass die Brücke nicht benötigt bzw. eine Kostenübernahme abgelehnt werde.

Mit den hier angegriffenen Bescheiden vom ... stellte das Landratsamt ... Art und Umfang der Baulastverpflichtung für die Brücke über den ... gegenüber den Klägern fest (Ziff. 1). Ferner wurde aufgegeben, das Brückenbauwerk in das Bauwerksverzeichnis der Gemeinde ... einzutragen. Von dieser sei ein Bauwerkshandbuch zu führen, in dem unter anderem die Bauwerksüberwachung dokumentiert werden müsse (Ziff. 2). In Ziff. 3 der Bescheide wurde die Kostenbeteiligung der jeweiligen Grundstückseigentümer aufgeschlüsselt. Für die Bescheide wurden eine Gebühr von 400 € festgesetzt sowie Auslagen in Höhe von 51,75 € angegeben (Ziff. 4 bzw. 5).

Gegenüber den Eigentümern der Grundstücke FlNr. ..., ... und ... erging kein Bescheid, da das Landratsamt diese nicht als Beteiligte i.S.v. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG angesehen hat.

Die Bescheide wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:

Bereits im Jahr 2013 sei bei einem Ortstermin der Gemeinde ... die Brückenproblematik angesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt schienen sich die Beteiligten darüber einig zu sein, dass die Brücke in dieser Form nicht mehr gebraucht werde. Daraufhin habe die Gemeinde beabsichtigt, den Weg, der somit unter Umständen seine Verkehrsbedeutung hätte verloren haben können, in einen Geh- und Radweg umzustufen. Nachdem die Gemeinde konkret die Umsetzung der Maßnahmen angestrebt habe, hätten sich mehrere betroffene Beteiligte gemeldet, die die Brücke weiterhin nutzen müssten, um ihre Grundstücke zu bewirtschaften. Somit habe sich die Annahme, dass sich die Verkehrsbedeutung geändert habe, nicht bewahrheitet. Die Gemeinde habe versucht, unter den Beteiligten eine Einigung über Art und Umfang der Brückenerneuerung herbeizuführen. Dies sei jedoch ohne Erfolg geblieben. Mittlerweile habe die Gemeinde mit einer Baufirma die schon teilweise marode Brücke abgenommen und die vorhandenen Widerlager erneuert. Da die Gemeinde selbst zum Kreis der Beteiligten zähle und da die angestrebte Einigung sichtlich nicht zustande gekommen sei, habe die Gemeinde am 26.11.2014 den gesamten Vorgang mit dem Landratsamt ... mit der Bitte um Entscheidung nach Art. 54 Abs. 4 BayStrWG übergeben.

Der Weg diene weiterhin der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Eine andere, straßenrechtlich relevante Nutzung sei nicht ersichtlich. Weiterhin handle es sich nicht um einen ausgebauten öffentlichen Feld- und Wald Weg, da er nicht die entsprechenden Merkmale der Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege vom 19.11.1968 erfülle. Demnach obliege die Straßenbaulast den Beteiligten (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG). Da eine Einigung über Art und Umfang der Verpflichtung unter den Beteiligten nicht zustande gekommen sei, seien die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch die Straßenaufsichtsbehörde gegeben. Bei der Beurteilung von Art und Umfang der Maßnahme müssten der Weg und die mit ihm verbundene Verkehrsbedeutung als Ganzes betrachtet werden. Hier gelte es zu klären, ob der Weg auch ohne ein Brückenbauwerk über den Weißen Main bestimmungsgemäß genutzt werden könne. Die ...gasse sei gerade für Landwirte, die in ... ihren landwirtschaftlichen Sitz hätten, unverzichtbar, um ihre Grundstücke zu bewirtschaften. Der Weg sei in seiner Gesamtheit hierfür absolut notwendig, insbesondere auch das zum Weg gehörenden Brückenbauwerk, denn ohne dieses müssten unnötige Umwege von mehr als einem Kilometer in Kauf genommen werden, um die Felder wirklich zu bewirtschaften.

Die Kostenverteilung unter Nr. 3 des Bescheids stütze sich auf Art. 54 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BayStrWG. Demnach seien die Kosten durch die Beteiligten zu tragen. Beteiligte seien laut der Legaldefinition des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet würden. Die entsprechenden Grundstücke müssten im Bestandsverzeichnis bzw. in der Eintragungsverfügung aufgeführt sein. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass für die Bestandsverzeichnisse besonders strenge Bestimmtheitserfordernisse einzuhalten seien. Eine Stellung als Beteiligter liege deshalb nicht vor, solange das Grundstück in der Eintragungsverfügung und im Bestandsverzeichnis nicht als Flurnummer aufgeführt sei. Grundstücke, welche zwar im Bestandsverzeichnis aufgeführt seien, jedoch nachweislich nicht zur Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienten, könnten ebenfalls nichts zur Kostenbeteiligung herangezogen werden. Die Entscheidung erfolge nach dem Verhältnis der Größen der Grundstücke, die über den Weg bewirtschaftet würden. Demnach stelle sich der Kreis der Beteiligten wie im Tenor bestimmt dar. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1 Abs. 1 Halbs. 2, Art. 2, Art. 6 und Art. 8 des Bayer. Kostengesetzes (KG).

Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21.04.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben mit dem Antrag:

Der gegen die Kläger ergangene Bescheid des Landratsamts ... v. ... - Az.: ... - wird aufgehoben.

Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, bereits das Einigungsverfahren habe nicht ordnungsgemäß stattgefunden. Wegen der Beteiligung der Gemeinde wäre dieses durch die Kreisverwaltungsbehörde, nicht durch die Gemeinde, durchzuführen gewesen. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung von Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG. Es seien auch weder alle Betroffenen beteiligt worden, noch sei der Gegenstand, über den man sich hätte einigen sollen, in ausreichendem Umfang ermittelt und dargestellt worden. Es fehle den Baulastträgern außerdem an den notwendigen Informationen, die diese für ihre Entscheidung benötigt hätten.

Weiterhin habe entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG keine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden. Dem Anhörungsschreiben des Landratsamts habe es an den notwendigen Informationen zur beabsichtigten Entscheidung gefehlt. Auch sei nicht ausgeführt worden, weswegen nur ein beschränkter Personenkreis und nicht alle im Bestandsverzeichnis angeführten Beteiligten zur Kostentragung verpflichtet seien.

Die Kläger seien überdies nicht baulastpflichtig, da die Brücke über den ..., zu deren Erneuerung diese herangezogen werden, nicht Teil des Feld- und Waldwegs „...gasse“ sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass ausweislich des Bestandsverzeichnisses der eingetragene Feld- und Wald Weg lediglich auf der FlNr. ... liege. Dieses Grundstück beginne am Rande des Ortsteils „ ... und ende im Süden an der FlNr. ... Dies sei auch der Weg, von dem aus die Wiesen in der „Au“ seit jeher bewirtschaftet worden seien. Da die streitgegenständliche Brücke nicht auf entsprechende Lasten ausgelegt gewesen sei, hätten die üblichen landwirtschaftlichen Fahrzeuge stets diesen Weg gewählt, nicht den Weg über die Brücke. Die Brücke sei daher nicht von der Eintragung im Bestandsverzeichnis - sowohl in der Form von 1961 als auch in der Form von 1987/1988 - erfasst. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass für Bestandsverzeichnisse aufgrund ihrer Registerfunktion besondere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen seien, die hier nicht eingehalten würden (wird näher dargelegt).

Etwas anderes ergäbe sich auch nicht daraus, dass unter Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses zugleich der Eintrag enthalten sei, dass der Weg an der ...straße bei der FlNr. ... beginne und auch die Eigentümer der FlNr. ... und ... (westlich des ... als Baulastverpflichtete eingetragen seien. Denn diese Eintragungen stünden in einem logischen Widerspruch, der nicht durch Auslegung zu lösen sei. Dies ziehe gem. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG die Nichtigkeit der Eintragung nach sich.

Das Bestandsverzeichnis von 1987/1988 entfalte nur deklaratorische Wirkung. Es bestehe hier keine Befugnis zur Zweitanlegung. Selbst wenn man von einer solchen ausginge, wäre hier jedoch die Nichtigkeit der zweiten Verfügung gegeben (§ 134 BGB analog), da gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen worden sei.

Die Heranziehung der Beteiligten erweise sich auch in Bezug auf die jeweiligen Anteile als rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, weswegen nicht zumindest die Grundstücke FlNr. ... und 26/1 keine Grundstücke sein sollten, die der Baulastverpflichtung unterliegen (wird näher begründet).

Es werde außerdem gerügt, dass die Feststellung unter Ziff. 1 des Bescheids zu unbestimmt sei. Der Umfang der Baulastverpflichtung sei nur im Hinblick auf die Breite und die zulässige Belastung festgestellt worden, womit die Baulastverpflichtung jedoch nicht ausreichend definiert worden sei. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, die Art der Ausführung der Brücke anhand einer konkreten Planung festzulegen sowie deren Länge zu bestimmen, da davon der Umfang der Baulastverpflichtung maßgeblich abhänge. Die Bestimmtheit des Bescheids sei vor allem deswegen notwendig, da die Brücke einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung oder Baugenehmigung bedürfe, die nicht vorliege. Es sei ohnehin zu prüfen, ob der Bau und der Unterhalt der Brücke nicht Bestandteil der Verpflichtungen aus der Planfeststellung (Gewässerausbau) für die Errichtung des Wehres und den Betrieb der Kleinkraftanlage sei.

Letztlich sei auch die Kostenentscheidung (Ziff. 4 und 5 des Bescheids) rechtswidrig. Das Landratsamt habe hier an Stelle der Gemeinde gehandelt, eine gesetzliche Gebührenpflicht sowie eine Pflicht zur Erstattung von Auslagen bestünden nicht. Es handle sich nur um die Wahrnehmung eigener Aufgaben.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2015 beantrage das Landratsamt ... für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Insoweit wurde zunächst ausgeführt, dass das Einigungsverfahren nach Art. 54 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG ordnungsgemäß abgelaufen sei. Die Durchführung dieses Verfahrens sei gerade keine Aufgabe der Straßenbaubehörde, sondern der Straßenaufsichtsbehörde. Entgegen der klägerischen Auffassung seien die Baulastträger zur Entscheidung über Bau-und Unterhaltungsmaßnahmen am besten in der Lage, da sie aufgrund der Sachnähe über die beste Informationsgrundlage verfügten. Die Gemeinde ... habe als Beteiligte in den Jahren 2013 und 2014 mehrfach versucht, im Wege von Bürgerversammlungen und Anschreiben eine Einigung zwischen den Beteiligten herzustellen. Diese Bemühungen seien aber letztlich daran gescheitert, dass einige Grundstückseigentümer daran festgehalten hätten, die Brücke zur Bewirtschaftung ihrer Flächen zu benötigen, während andere Eigentümer der Ansicht gewesen seien, es bedürfe überhaupt keiner Brücke mehr. Auch wenn die Gemeinde bis dahin nicht alle Adressaten der streitgegenständlichen Bescheids an den Einigungsbemühungen beteiligt habe, sei aufgrund der miteinander unvereinbaren Auffassungen des überwiegenden Teils der Beteiligten bereits offensichtlich gewesen, dass eine Einigung insgesamt nicht erzielt werden könne. Damit sei es für die Gemeinde ... auch entbehrlich gewesen, weitere Einigungsbemühungen mit den übrigen Grundstückseigentümern in die Wege zu leiten.

Die Anhörung vom 09.02.2015 enthalte alle nach Auffassung des Landratsamts entscheidungserheblichen Tatsachen. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, welche konkrete Entscheidung die Behörde zu treffen beabsichtige, sei gerade nicht erforderlich. Ausweislich des Bestandsverzeichnisses der Gemeinde ... beginne der in Frage stehende Feld- und Wald Weg „An der ...straße in ... bei der FlNr. ...". Er beginne somit unmittelbar vor dem Ufer des ... und setze sich auf der gegenüberliegenden Seite fort. Folge man der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, müsste die Brücke über den ... entweder Bestandteil der ...straße oder aber funktionslos sein. Wenn sie aber zur ...straße gehörte, würde die Angabe im Bestandsverzeichnis, der Feld- und Wald Weg „...gasse“ beginne an der ...straße bei der FlNr. ... keinen Sinn machen (wird näher ausgeführt).

Bei der Bestimmung des Kreises der Beteiligten, die Baulastträger eines nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges seien, komme dem Bestandsverzeichnis eine besondere Bedeutung zu. Wegen der schwerwiegenden Auswirkungen auf das Eigentum und der damit verbundenen Verpflichtung liege eine Stellung als Beteiligter im Sinn von Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG deshalb nicht vor, so lange das Grundstück in der Eintragungsverfügung und im Bestandsverzeichnis nicht als Flurnummer aufgeführt sei, die über den Wege bewirtschaftet werde. Damit sei allerdings nur negativ umschrieben, dass Eigentümer von Grundstücken, die nicht ausdrücklich im Bestandsverzeichnis aufgeführt seien, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zur Straßenbaulast herangezogen werden könnten. Sei umgekehrt ein bestimmtes Grundstück im Bestandsverzeichnis aufgeführt, komme dieses Grundstück zwar grundsätzlich für die Beteiligung an der Straßenbaulast in Betracht. Daneben müssten aber auch die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG erfüllt sein, d.h. das fragliche Grundstück müsse von dem Weg aus auch tatsächlich bewirtschaftet werden. Bei den im Bestandsverzeichnis der Gemeinde ... aufgeführten Grundstücken mit den FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... sei dies schon deswegen nicht der Fall, weil rein tatsächlich eine Bewirtschaftung von der ...gasse aus ausscheide. Die Grundstücke grenzten nicht bzw. nur punktuell an den Weg an. Ebenso werde das Grundstück mit der FlNr. ... von der Orts Straße in ... erschlossen, eine Benutzung der ...gasse sei hier nicht erforderlich. Aus diesen Gründen seien diese drei Grundstücke bei der Verteilung der Straßenbaulast außer Betracht geblieben. Die Festlegung von Art und Umfang der Straßenbaulast in Ziffer 1 des Bescheides sei hinreichend bestimmt (wird erläutert). Bezüglich der Kostenentscheidung wurde ausgeführt, das Landratsamt sei hier aufgrund der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 54 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BayStrWG als Straßenaufsichtsbehörde nach Art. 61 Abs. 3 Nr. 2 BayStrWG tätig geworden. Dabei handle es sich aber nicht etwa um eine aufsichtliche Ersatzvornahme wegen eines rechtswidrigen Handelns oder Unterlassens der Gemeinde, sondern vielmehr begründe Art. 54 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BayStrWG eine originäre Zuständigkeit der Straßenaufsichtsbehörde. Somit habe das Landratsamt auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 6 des KG für seine Amtshandlung Kosten festsetzen können. Da das Kostenverzeichnis keine Vorgaben für die Entscheidung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG oder vergleichbare Amtshandlungen vorsehe, sei auf den allgemeinen Gebührenrahmen von fünf bis 25.000,00 EUR (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG) zurückzugreifen gewesen. Angesichts des entstandenen Verwaltungsaufwandes sei die Höhe der festgesetzten Gebühren nicht zu beanstanden.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die ursprüngliche Klägerin zu 2.) ihr Grundstück (FlNr. ......) an Herrn ... übertragen habe, und dieser den Rechtsstreit an ihrer Stelle übernehme.

Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom selben Tag nochmals aus, dass die Kläger aus einer Vielzahl von Gründen nicht baulastpflichtig seien. Der öffentliche Feld- und Wald Weg erstrecke sich nach dem Bestandsverzeichnis lediglich auf die FlNr. ... Dieses Flurstück ende im Süden an der FlNr. ..., also weit vor dem .... Würde in einer Eintragung der Straßenverlauf durch Flurnummern bezeichnet, bräuchten die Eigentümer benachbarter Grundstücke nicht damit zu rechnen, dass die Widmung über die Grenzen der genannten Flurnummern hinausgreife und andere Grundstücke Straßenbestandteil geworden seien. Dies könne auch nicht durch die Eintragung zum Anfangspunkt des Weges entkräftet werden. Denn diese Eintragung stehe nicht nur zur Flurnummer des Weges, sondern auch zum Bestandsverzeichnis für die ...straße (FlNr. ......) in einem direkten und unlösbaren Widerspruch. Der rechtliche Status der ...gasse werde zudem nicht durch das Bestandsverzeichnis von 1987/1988, sondern durch die vorhergehende Fassung aus dem Jahr 1961 bestimmt. Das erneuerte Verzeichnis der Gemeinde ... habe hier keine neue Rechtslage geschaffen. Dabei handle es sich nicht um eine umfassende Zweitanlegung, der ohnehin die 30-jährige Ausschlussfrist entgegengestanden hätte. Vor allem habe der Gemeinderat auch nicht erneut über die Inhalte der Eintragungen entschieden. Es finde sich auch kein entsprechender Beschluss, sondern lediglich eine Bekanntmachung des ersten Bürgermeisters vom 19.04./20.05.1988. Des Weiteren wurde noch die Argumentation zur Fehlerhaftigkeit des Eintragungsverfahrens und der Anhörung vertieft und ergänzt.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2016 entgegnete das Landratsamt ..., dass die Anhörung im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG fehlerfrei erfolgt sei. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel mittlerweile gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden. Die ...brücke sei Teil der ...gasse. Insgesamt komme dem Bestandsverzeichnis von 1987 konstitutive Wirkung zu. Entgegen der Behauptung der Kläger habe der Gemeinderat in Kenntnis des Inhalts des Bestandsverzeichnisses von 1987 dessen Neuanlegung auch beschlossen (ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss vom 07.03.1988 wurde vom Landratsamt vorgelegt, Bl. 66-68 d. GA). Nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei die von der Klägerseite zitierte Rechtsprechung, wonach die Eigentümer benachbarter Grundstücke nicht damit zu rechnen hätten, dass die Widmung über die Grenzen der genannten Flurnummern hinausgreife. Im Übrigen wäre die ...brücke selbst dann als Teil der ...gasse anzusehen, wenn das Bestandsverzeichnis von 1987 keine konstitutive Wirkung entfalten würde. Die textliche Eintragung in der Eintragungsverfügung von 1961 „Von der ...brücke bis ... sei so zu verstehen, dass die ...brücke als Anfangspunkt mit inbegriffen sei. Dies habe die Gemeinde mit dem Bestandsverzeichnis von 1987 letztlich nur bekräftigt.

Mit Schriftsatz vom 08.06.2016 trat der Klägerbevollmächtigte diesen Ausführungen nochmals entgegen. Vorgelegt wurde der Veränderungsnachweis Nr. 493/1969 des Vermessungsamtes ... (Bl. 81 d. GA). Aus diesem ergebe sich, dass die jetzige Brücke offensichtlich erst im Zusammenhang mit der Verlegung der Trasse errichtet wurde. Sie ergänze die neue Trasse über den ... hinweg. Erneuert worden sei nicht die historische Brücke, die sich an anderer Stelle befunden habe. Das alles habe nach den eingetragenen Daten erst im Zeitraum zwischen 1963 und 1973 stattgefunden. Das heiße, der Trassenverlauf für diesen Bereich sei erst lange nach dem Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und nach der Anlegung des ersten Verzeichnisses neu festgelegt worden. Erst nach Abschluss dieser Änderungen hätte die Gemeinde auch die Verfügungsmacht über das Wegegrundstück gehabt. Frühestens zu diesem Zeitpunkt sei die Möglichkeit gegeben gewesen, die neue Trasse auch zu einem neuen rechtlich-öffentlichen Weg zu widmen. Die Verlegung der Trasse führe nicht automatisch dazu, dass die neue Wegeführung den rechtlichen Status der früheren erhalte. Es handle sich vorliegend um eine gänzlich unwirksame Eintragung. Bei richtiger Auslegung enthalte das zweite Verzeichnis keine weitergehenden Regelungen als das erste (wird näher begründet).

Mit Schriftsatz vom 12.01.2017 wiederholte und vertiefte das Landratsamt ... seinen Rechtsstandpunkt.

Hinsichtlich des Verlaufs und der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. In Bezug auf der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Beteiligten sowie den Inhalt der Gerichtsund vorgelegten Behördenakte ergänzend Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Bei Auslegung des Klageantrags gem. § 88 VwGO wenden sich die Kläger nicht gegen Ziffer 2 der Bescheide, da sich diese inhaltlich nur an die Gemeinde ... richtet. Die so verstandenen Klagen sind zulässig, haben in der Sache jedoch nur im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen erweisen sich die angefochtenen Verwaltungsakte als rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

1. Nachdem die ursprüngliche Klägerin zu 2., Frau ..., ihr Grundstück an Herrn ... veräußert hat, führt dieser den Rechtsstreit an ihrer Stelle weiter (vgl. den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 10.11.2015, Bl. 46 d. GA). Es handelt sich hierbei um einen Fall der Veräußerung der streitbefangenen Sache i.S.v. § 173 VwGO i. V. m. § 266 ZPO (vgl. Häußler in: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 48 a.E.).

2. Die Feststellung der Baulastverpflichtung gegenüber den Klägern findet ihre Grundlage in Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG. Die angegriffenen Bescheide sind insoweit formell und materiell rechtmäßig.

a) Bei der ...gasse handelt es sich um einen nicht ausgebauten Feld- und Wald Weg, für den gem. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG die Beteiligten die Träger der Straßenbaulast sind. Nach Art. 54 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG haben die Beteiligten eine Einigung über die Art und den Umfang der sich aus der Straßenbaulast ergebenden Verpflichtungen anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet gem. Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG - wenn die Gemeinde beteiligt ist - die Straßenaufsichtsbehörde, d.h. hier das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde (Art. 61 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG). Verfahrensfehler sind im Hinblick auf diese gesetzlichen Vorgaben nicht zu erkennen. Entgegen der klägerischen Auffassung ist nicht aufgrund einer Analogie zu Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG davon auszugehen, dass bei Beteiligung der Gemeinde auch schon das „Einigungsverfahren“ von der Kreisverwaltungsbehörde durchzuführen gewesen wäre. Das Gesetz greift den Fall der Beteiligung der Gemeinde auf und ordnet (nur) für die Entscheidung im Fall der Nichteinigung der Beteiligten die Zuständigkeit der Straßenaufsichtsbehörde an, sodass keine planwidrige Regelungslücke erkannt werden kann, die aber Voraussetzung eines Analogieschlusses wäre.

Die Entscheidung durch das Landratsamt setzte hier voraus, dass zwischen den Beteiligten keine Einigung zustande kommt. Die Gemeinde ... hat mehrfach versucht, im Wege von Bürgerversammlungen und Anschreiben eine Einigung herbeizuführen, sie ist selbst Beteiligte i.S.v. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. In den Jahren 2013 und 2014 war eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht herbeizuführen. Die Beteiligten, die sich im Zuge dessen geäußert hatten, waren sich uneins, ob die Brücke über den ... dort noch gebraucht werde oder nicht. Dass nicht alle späteren Adressaten des hier streitgegenständlichen Bescheids am Versuch einer Einigung beteiligt worden sind, vermag die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Landratsamts nicht zu begründen. Denn aufgrund der bisher ergangenen Äußerungen war abzusehen, dass eine Einigung - unabhängig von der Position der weiteren Beteiligten - nicht mehr zustande kommen kann. Auch wenn sich nur ein Teil der Beteiligten einig ist, muss insgesamt entschieden werden (Schmid in: Zeitler a.a.O., Art. 54 Rn. 39). Entgegen dem Vorbringen der Kläger enthält das Gesetz keine verfahrensrechtlichen Regelungen bezüglich des Ablaufs des „Einigungsverfahrens“.

b) Auch ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist nicht gegeben. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt nicht voraus, dass den Beteiligten vorab mitgeteilt wird, welche Entscheidung die Behörde aufgrund des von ihr ermittelten Sachverhalts zu treffen beabsichtigt (vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, § 28 Rn. 15 m.w.N.). Durch das Anhörungsschreiben vom 09.02.2015 wurde den Adressaten der aus Behördensicht maßgebliche Sachverhalt (insbesondere die Zugehörigkeit der Brücke zur ...gasse, die sich aus der Straßenbaulast ergebenden Verpflichtungen sowie der Kreis der betroffenen Grundstückseigentümer) mitgeteilt. Darüber hinaus wäre ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG jedenfalls durch die (umfangreiche) schriftsätzliche Auseinandersetzung gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG durch Nachholung geheilt.

c) Die Baulastverpflichtung bezieht sich auch auf die ...brücke, da diese Teil der ... ist. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts insoweit das Bestandsverzeichnis aus den Jahren 1987/1988.

aa) Das Bestandsverzeichnis aus den Jahren 1987/1988 wirkt vorliegend nicht rein deklaratorisch, sondern entfaltet eigene Rechtswirkungen. Wie sich aus dem entsprechenden Gemeinderatsbeschluss vom 07.03.1988 (Bl. 71 d. GA) ergibt, war es die Intention des Gemeinderats, das „Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege und beschränkt öffentliche Wege neu anzulegen“. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei dem Bestandsverzeichnis 1987/1988 in der Spalte „Bemerkungen“ auf beide Eintragungsverfügungen verwiesen wird. Denn die inhaltliche Änderung dahingehend, dass als Beginn nunmehr explizit „an der ...straße in ... bei der FlNr. ... ausgewiesen wurde, und auch, dass in Spalte 5 als Baulastträger nunmehr die Eigentümer der Grundstücke ... und ... aufgeführt wurden, zeigt, dass eine inhaltliche Änderung vorliegt, die weitergehende Rechtswirkungen als das frühere Bestandsverzeichnis herbeiführt und deswegen eine eigene Regelungswirkung entfaltet. Dies wird ferner dadurch unterstrichen, dass bei dem Bestandsverzeichnis von 1987/1988 auf die Rechtsfolgen des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG hingewiesen worden ist. Hätte die Gemeinde ... eine bloße Berichtigung der Kartei vornehmen wollen, wäre dieser Hinweis auf entstehende Rechtswirkungen nicht veranlasst gewesen.

Ob eine solche Form einer „Zweitanlegung“ auch in anderen als in den Fällen zulässig ist, in denen das erste Bestandsverzeichnis mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung rechtlich nicht existent war, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn jedenfalls führte ein solcher Mangel mangels offenkundiger Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit (vgl. zum Ganzen Häußler a.a.O. Art. 67 Rn. 36 f.). Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass es sich vorliegend nicht um eine „Zweitanlegung“ in diesem Sinne - also die vollständige Anlegung eines neuen Verzeichnisses - handeln würde. Denn in jedem Fall wurde eine neue, bestandskraftfähige Regelung getroffen, was nach den oben genannten Grundsätzen möglich ist.

Dem steht auch nicht die klägerseits eingewandte 30-jährige Ausschlussfrist entgegen. Denn einerseits betrifft diese nur Bestandsverzeichnisse, die nach dem 31.08.1988 aufgestellt wurden (die Auslegungsfrist wird nicht mitgerechnet, BayVGH, U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 = BayVBl. 2001, 468), was hier nicht der Fall ist. Andererseits führte ein Verstoß wiederum ohnehin nicht zur Nichtigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, sondern nur zur Anfechtbarkeit (vgl. Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 37). Entsprechendes gilt wiederum für die Frage, auf welchen Straßenbestand für die Zweitanlegung eines Bestandsverzeichnisses abzuheben ist (den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BayStrWG am 01.09.1958 oder den zum Zeitpunkt der Zweitanlegung). Denn auch wenn man mit der Rechtsprechung des BayVGH (U.v. 10.12.1991 - 8 B 89.3546) davon ausgeht, dass es auf den Zeitpunkt des Inkrafttreten des BayStrWG ankommt, zu dem die Brücke vor der Trassenverlegung sich noch an einem abweichenden Ort als nach der Verlegung befunden hat, so bewirkt auch dies keine Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, sodass gleichwohl Bestandskraft eingetreten ist (vgl. Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 37).

bb) Der Wirksamkeit der Eintragung der ...gasse im Bestandsverzeichnis von 1987/1988 kann auch nicht entgegengesetzt werden, dass dieses wegen Unbestimmtheit gem. Art. 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sei. Vielmehr erweist sich dieses - bei Auslegung - als hinreichend bestimmt. Aus dem Bestandsverzeichnis ergibt sich bei Auslegung ferner, dass die ...brücke als Teil der ...gasse anzusehen ist.

Die Form und der Inhalt der Eintragungen in die Bestandsverzeichnisse sind in der Verzeichnisverordnung (VerzVO) geregelt. Die dortigen Vorschriften ergänzen das in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verankerte Bestimmtheitsgebot. Aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 4 VerzVO folgt, dass zum Inhalt einer Eintragung insbesondere der Name der Straße, die Nummer des Straßenzugs, die Bestimmung der Straßenklasse und der Baulastträger, Angaben zum Anfangs- und Endpunkt der Straße sowie die Beschreibung des Straßenverlaufs unter Aufzählung der betroffenen Grundstücke (Flurnummern) und Eigentümer gehören (vgl. Häußler a. a. O., Art. 67, Rn. 32).

In der Eintragung der ...gasse wird zwar als Grundstück nur die FlNr. ... genannt, die ca. 58 Meter vor dem östlichen Ufer des ... endet. Unvollständige oder falsche Angaben in den Eintragungen, die den Vorschriften der VerzVO nicht entsprechen, sind rechtswidrig. Jedoch führt ein Mangel auch hier nur dann zur Nichtigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, wenn die Eintragung an besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Bestimmtheitsmängeln leidet. Die Annahme, dass ein solcher Mangel zum einen gravierend und zum anderen evident ist, steht nach der Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen (vgl. nur BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 8 ZB 11.2367 - juris Rn. 6; Häußler a.a.O., Art. 67, Rn. 33 m.w.N.). Von der Nichtigkeit der Eintragung ist dann auszugehen, wenn die Eintragung eine einigermaßen genaue Bestimmung des Wegeverlaufs in der Natur nicht zulässt. Vorliegend erweist sich die Eintragung im zugrundliegenden Fall nicht als nichtig. Denn dem Bestimmtheitserfordernis wird im konkreten Einzelfall dadurch Rechnung getragen, dass der Wegeverlauf durch Rückgriff auf topographische Merkmale, die über lange Zeit unverändert bestehen, nachvollziehbar beschrieben wird. Hier endet zwar das Grundstück FlNr. ... vor ca. 58 Meter vor dem Beginn der Brücke. Durch die Nennung des Anfangspunktes „Beginnt an der ...straße“ wird der Anfangspunkt hinreichend genau definiert. Anders als in einem vom BayVGH zu entscheidenden Verfahren (BayVGH, U.v. 17.02.2010, 1 B 09.2132 = BauR 2010, 1548) wird hier gerade nicht etwa nur pauschal ein 110 bzw. 120 Meter breites Grundstück als Anfangspunkt genannt. Außerdem ergeben sich - anders als in dem zitierten Verfahren - auch aus der Natur Anhaltspunkte für den Verlauf des Weges. Im Zeitpunkt der Eintragung in das Bestandsverzeichnis (1987/1988) entsprach es bereits dem natürlichen Verlauf des Weges, dass dieser nicht an der FlNr. 893 begann, sondern bis an den Weißen Main heranreichte. Spätestens ab der Erneuerung der Brücke (an einer versetzten Stelle; laut Klägerseite im Zeitraum zwischen 1963 und 1973) entsprach der natürliche Verlauf des nicht ausgebauten Feld- und Waldwegs ...gasse auch dem im Bestandsverzeichnis verfügten Verlauf.

Die Wirksamkeit der Eintragung ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Eigentümer benachbarter Grundstücke nicht damit zu rechnen haben, dass die Widmung über die Grenzen der genannten Flurnummer auf ihre Grundstücke hinausgreifen (vgl. die Nachw. bei Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 34). Denn der weitere, nicht auf der FlNr. ... liegende Teil der ...gasse zwischen Ende des Flurgrundstücks und dem ... verläuft auf dem Grundstück FlNr. ... Auf diesem verläuft jedoch ohnehin schon der mit der FlNr. ... beginnende und Richtung ... verlaufende Teil der ...gasse, sodass eine überraschende Inanspruchnahme des Grundstücks gerade nicht droht. Ein (der Rechtsprechung zugrundeliegendes) unerkanntes „Hinausgreifen“ des Weges auf ein fremdes Grundstück, dessen Eigentümer sich als bloßer Anlieger wähnt, ist daher in der vorliegenden Konstellation nicht zu befürchten.

Die Auslegung des maßgeblichen Bestandsverzeichnisses von 1987/1988 ergibt, dass die streitgegenständliche Brücke Teil der ...gasse ist. Zwar erstreckt sich die angegebene Flurnummer ... nicht auf den Bereich der Brücke. Jedoch ist hier eine genaue Bestimmung anhand der weiteren Angaben im Bestandsverzeichnis möglich. Die Festlegung des Anfangspunkts (Spalte 2 Nr. 3) „beginnt an der ...straße in ... bei der FlNr. ... zeigt zum einen, dass die Brücke nicht Teil der ...straße ist, sondern an diese angrenzt. Zum anderen lässt die Bezugnahme auf die FlNr. ... nur die Deutung zu, dass der Beginn der ...gasse am westlichen Ufer des ... ist, die Brücke also Teil des Weges sein muss. Diese Auslegung wird auch dadurch gestützt, dass in Spalte 5 als Anliegergrundstücke die FlNrn. ... und ... genannt sind. Da diese auf der anderen (südwestlichen) Seite des ... liegen, ist zwingend, dass die Brücke als Teil der ...gasse über den ... reicht (zur Frage der tatsächlichen Beteiligtenstellung der Eigentümer dieser Grundstücke s.u.).

Das Argument der Kläger, dass dann aber ein Widerspruch zur Eintragung der ...straße bestehe, der logisch nicht aufzulösen sei, verfängt nicht. Deren Eintragung (Bl. 9 des Bestandsverzeichnisses von ......) weist als Endpunkt (Spalte 2 Nr. 4) die Beschreibung „Am westlichen Ufer des ... beim Grundstück FlNr. ... aus. Dies ist gerade nicht dahingehend zu verstehen, dass ...gasse und ...straße einen Überschneidungsbereich besitzen. Vielmehr bedeutet dieser Eintrag, dass die ...straße - von der anderen Seite als die ...gasse - bis an das westliche Ufer heranreicht. Der Endpunkt der ...straße ist daher zugleich der Anfangspunkt der ...gasse, ohne dass dabei eine unzulässige Überschneidung gegeben wäre. Dies wird auch dadurch gestützt, dass zur Beschreibung dieses Punktes in beiden Eintragungen als ergänzende Angabe „beim Grundstück FlNr. ... (...straße) bzw. „bei der FlNr. ... verwendet wird. Die einheitliche Bezeichnung des Endbzw. Anfangspunktes ist nicht als (nicht denkbare) Überschneidung, sondern vielmehr als konsequente Bezeichnung des Berührungspunktes beider Wegstücke aufzufassen.

Schließlich kann ein Bestimmtheitsmangel mit der Nichtigkeitsfolge aus Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG auch nicht daraus hergeleitet werden, dass es sich bei der an die Brücke angrenzenden Straße in Wirklichkeit nicht um die ...straße, sondern um das ... handle. Der Übergang vom ... auf die ...straße wird (u.a.) auf Bl. 8 ff. der auch hier beigezogenen Behördenakte aus dem Verfahren B 1 K 15.974 hinreichend dokumentiert. Beim ... handelt es sich um die auf der FlNr. ... gelegene, von der ... Straße abgehende Sackgasse mit Durchgang zur ...straße. Dass die an das Ufer bzw. die Brücke angrenzende Straße auf der FlNr. ... die ...straße ist, ergibt sich zudem aus deren Eintragung im Bestandsverzeichnis der Gemeinde ... (Bl. 88 der Behördenakte).

cc) Der Geltung des Bestandsverzeichnisses gegenüber den Klägern steht auch nicht entgegen, dass eine Unterrichtung bekannter Beteiligter gem. Art. 67 Abs. 3 Satz 4 BayStrWG nicht stattgefunden hätte. Diese Vorschrift hat nach ganz herrschender Meinung den Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift, sodass es für die Bekanntgabe straßenrechtlicher Verfügungen eines Bestandsverzeichnisses allein auf die - hier ordnungsgemäß erfolgte - öffentliche Bekanntmachung und Auslegung nach Art. 67 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG ankommt (vgl. Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 28 m.w.N.). Darüber hinaus wäre - damit der Mangel auch jetzt noch eingewandt werden könnte - die Nichtigkeitsfolge des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG notwendig. Ein zur Nichtigkeit führenden Verfahrensmangel scheidet vorliegend jedoch ersichtlich aus.

Das wirksame Bestandsverzeichnis von 1987/1988 ergibt daher, dass die streitgegenständliche Brücke einen Teil der ...gasse bildet und daher von der Straßenbaulast mit umfasst ist.

dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus der „redaktionellen Berichtigung“ aus dem Jahr 2015. Ob eine solche zulässig war und ob hierdurch eigene, neue Rechtsfolgen bewirkt wurden, oder nur eine Klarstellung erfolgt ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn diese erfolgte nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids und hat demzufolge auf dessen Rechtmäßigkeit keinen Einfluss. Außerdem ergibt sich kein abweichendes Ergebnis zur Rechtslage aufgrund des maßgeblichen Bestandsverzeichnisses von 1987/1988, da sich der jetzige Inhalt der Eintragung wie dargestellt bereits nach Auslegung aus dem früheren Verzeichnis ergibt.

d) Die Bescheide erweisen sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Landratsamt in deren Ziffer 3 einen falschen Kreis der Beteiligten zugrunde gelegt hätte. Vielmehr wurden die Kläger zutreffend als Beteiligte i.S.v. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG herangezogen, die Eigentümer der Grundstücke mit den FlNrn. ... ... sowie ... hingegen zu Recht nicht.

Baulastträger sind bei nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen gem. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG die Beteiligten, d.h. diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden. Nach der Rechtsprechung liegt die Beteiligteneigenschaft dann nicht vor, wenn das jeweilige Grundstück im Bestandsverzeichnis nicht aufgeführt ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.03.2004 - 8 ZB 03.1456 - m.w.N.). Umgekehrt ergibt sich nicht schon von selbst aus der Eintragung, dass eine Inanspruchnahme als Baulastträger in jedem Fall rechtmäßigerweise erfolgen kann. Voraussetzung für die Eigenschaft eines Grundstückseigentümers als Beteiligter i.S.v. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG ist, dass das Grundstück nicht nur über den jeweiligen Weg bewirtschaftet werden kann, sondern dass dies auch tatsächlich geschieht (vgl. Schmid a.a.O. Art. 54 Rn. 24). Die Eintragung in das Bestandsverzeichnis in der Spalte „Baulastträger“ entfaltet insoweit daher keine konstitutive Wirkung. Die Inanspruchnahme setzt vielmehr voraus, dass eine tatsächliche Bewirtschaftung über den jeweiligen Weg erfolgt. Anderenfalls würde der Grundstückseigentümer in unverhältnismäßiger Weise in Anspruch genommen.

aa) Nach diesen Grundsätzen ist bei den Klägern die Beteiligteneigenschaft zu bejahen. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es unerheblich ist, ob die Bewirtschaftung der jeweiligen Grundstücke tatsächlich über die streitgegenständliche ...brücke oder aber von ... aus erfolgt. Maßgeblich ist stattdessen, dass die Kläger zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke den öffentlichen Feld- und Wald Weg ...gasse benutzen, dessen Teil - wie ausgeführt - auch die ...brücke ist. Die Benutzung auch nur einer Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldwegs bewirkt die Beteiligteneigenschaft bezogen auf den gesamten Weg, da dieser ein einheitliches Ganzes darstellt und als solches mit den zu ihm in Beziehung stehenden Grundstücken eine selbständige Einheit bildet (vgl. Schmid a.a.O., Art. 54 Rn. 26 m.w.N.).

bb) Richtigerweise hat das Landratsamt die Eigentümer die Grundstücke mit den FlNrn. ..., ... und ... BayStrWG nicht als Baulastpflichtige herangezogen. Beim Grundstück FlNr. ... erfolgt eine Bewirtschaftung tatsächlich von ... aus und nicht über die .... Mit dieser besteht nur an einer Ecke ein Berührungspunkt. Entsprechendes gilt für das Grundstück FlNr. ..., das ebenfalls nur einen Eckpunkt mit der ...gasse teilt. Eine Bewirtschaftung über die ...gasse würde hier bedeuten, dass eine solche aus Richtung ... erfolgt. Nach den tatsächlichen Begebenheiten findet die Bewirtschaftung der beiden Grundstücke indes über die ...straße statt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Eigentümer der FlNr. ... die Brücke für die Wartung seines Wehres brauche und dass sich auf der FlNr. ... der Eichpfahl für die bestehende Wehranlage befinde (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift). Denn die Bewirtschaftung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs setzt voraus, dass die Nutzung der Bodenertragskraft im Vordergrund steht (vgl. etwa VG Augsburg, U.v. 25.08.2010 - Au 6 K 09.106 - juris Rn. 37 m.w.N.). Demzufolge ist beispielsweise der Betrieb einer Mühle keine Bewirtschaftung in diesem Sinne mehr (vgl. Schmid a.a.O., Art. 53 Rn. 10). Die genannten Nutzungen auf den Grundstücken mit den FlNrn. ... und ... stellen sich mithin nicht als Bewirtschaftung i.S.v. Art. 53 Nr. 1 BayStrWG dar und führen somit nicht zu einer Beteiligtenstellung der Eigentümer der genannten Grundstücke i.S.v. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Ebenso wenig ist beim Grundstück FlNr. ... ersichtlich, dass eine tatsächliche Bewirtschaftung im o.g. Sinn - zudem über die ...gasse und nicht über ... - stattfindet.

e) Der angefochtene Bescheid erweist sich in Ziff. 1 auch nicht als unbestimmt. Bestimmtheit i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG setzt voraus, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für die Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Dabei richtet sich der Maßstab für die notwendige Bestimmtheit auch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie den Besonderheiten des mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O., § 37 Rn. 5 f.)

In Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids wurde festgelegt, dass die Brücke mit einer Breite von 3,50 m und einer Tragfähigkeit von 5,00 t Gesamtgewicht herzustellen ist. Dabei handelt es sich um die zentralen Fragen hinsichtlich der herzustellenden Brücke, über die im Vorfeld zwischen den Beteiligten Uneinigkeit bestand (neben der Frage, ob überhaupt eine Brücke notwendig ist). Nach Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG entscheidet die Straßenaufsichtsbehörde über die Art und den Umfang der Baulastverpflichtung, wenn sich die Beteiligten hierüber nicht einigen können. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landratsamt als Straßenaufsichtsbehörde jene Fragen, hinsichtlich derer keine Einigung herbeigeführt werden konnte, entschieden. Der Regelung des Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG kann hingegen nicht entnommen werden, dass eine vollständige Planung der Brücke durch die Straßenaufsichtsbehörde zu erfolgen hätte. Die von der Straßenaufsicht umfasste Aufgabe ist es, die Einigung durch Verwaltungsakt zu ersetzen und dadurch die Uneinigkeit zu überwinden, soweit diese besteht. Eine „umfassende Lösung“ braucht von der Straßenaufsichtsbehörde nicht getroffen zu werden. Anerkannt ist, dass - je nachdem, ob eine Einigung nicht oder nur teilweise erfolgt ist - die Entscheidung umfassend ist oder nicht (vgl. Schmid a.a.O., Art. 54 Rn. 39). Die konkrete Ausgestaltung der Erhaltungsmaßnahme bleibt den Beteiligten überlassen, die nach wie vor die Baulastträger sind. Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf das Begründungserfordernis nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG nicht zu fordern, dass darüber hinaus eine weitergehende Konkretisierung im Bescheid erfolgt. Aus denselben Gründen ist es auch Sache der Beteiligten, die gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.

f) Erfolg haben die Klagen jedoch bezogen auf die Kostenentscheidungen in Ziff. 4 der angefochtenen Bescheide.

In den gleichlautenden Bescheiden wurde jeweils eine Gebühr von 400,- Euro festgesetzt. Ob dies für alle Adressaten zusammen gelten soll, sowie ob diese als Gesamtschuldner haften sollen (vgl. Art. 2 Abs. 4 KG), ergibt sich entgegen der Ausführungen des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung auch durch Auslegung der Bescheide nicht. Aus den Akten wird ersichtlich, dass nicht zuletzt der Gemeinde ..., die selbst Adressatin eines gleichlautenden Bescheids war, unklar gewesen ist, ob die Gebühr gesamtschuldnerisch oder jeweils für den einzelnen Adressaten festgesetzt worden sind (vgl. Bl. 65 ff. der aus dem Parallelverfahren B 1 K 15.974 beigezogenen Verwaltungsakte). Die Bescheide leiden daher insoweit an einem Bestimmtheitsmangel i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG und sind deswegen in ihrer Kostenentscheidung aufzuheben.

3. Die Klagen sind daher nur im tenorierten Umfang erfolgreich und im Übrigen abzuweisen. Die Kostenverteilung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz1, 159 Satz 2 VwGO, wobei das Gericht das Obsiegen der Kläger mit 1/10, das Unterliegen mit 9/10 bewertet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Ziffer 4 der Bescheide vom ... wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 9/10 als Gesamtschuldner, der Beklagte trägt 1/10.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, für die im Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege der Gemeinde ... eine Baulastverpflichtung gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) eingetragen ist. Mit ihren Klagen wenden sie sich gegen die jeweils ergangenen, gleichlautenden Bescheide des Landratsamts ..., mit denen Art und Umfang einer Baulastverpflichtung für eine Brücke über den ..., die sog. .. ...brücke“. festgestellt wurden.

Im Bestandsverzeichnis der Gemeinde ... ist unter Nr. ... der hier streitgegenständliche öffentliche Feld- und Wald Weg unter der Bezeichnung „...gasse.“ eingetragen. Als Flurnummer ist die FlNr. ... der Gemarkung ... ausgewiesen. Bezüglich der ...gasse existieren nunmehr drei verschiedene Fassungen des Bestandsverzeichnisses:

Gemäß der Eintragungsverfügung vom 06.07.1961 wurde die ...gasse in das Bestandsverzeichnis eingetragen. Dort war als Wegegrundstück lediglich die FlNr. ... angegeben. Für die Anfangs- und Endpunkte findet sich die Beschreibung „von der ...brücke bis Insbesondere die Grundstücke mit den FlNrn. ... und ... sind dort (noch) nicht als Baulastträger erwähnt. In den Jahren 1987/1988 hat die Beklagte die Eintragung erneuert (Eintragungsverfügung vom 19.11.1987, Bekanntmachung vom 19.04.1988). Unverändert ist als Wegegrundstück die FlNr. ... eingetragen. Als Anfangspunkt wurde eingetragen: „Beginnt an der ...straße in ... bei der FlNr. ...... Die Grundstücke mit der FlNr. ... und ... wurden zusätzlich als Baulastträger aufgenommen. Nach der Verfügung vom 13.11.1987 wurde das geänderte Bestandsverzeichnis vom 02.05.1988 bis einschließlich 02.11.1988 zur öffentlichen Einsicht ausgelegt. Es wird dort in der Spalte „Bemerkungen“ auf die beiden Eintragungsverfügungen aus den Jahren 1961 und 1987 verwiesen. Infolge der Gemeinderatssitzung vom 14.09.2015 wurde - nach Erlass der streitgegenständlichen Bescheide - mit Eintragungsverfügung vom 29.10.2015 eine „redaktionelle Berichtigung“ des Bestandsverzeichnisses vorgenommen, die Gegenstand des Parallelverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth ist (Az. B 1 K 15.974).

Das Flurstück Nr. ..., auf dem ausweislich der Eintragung im Bestandsverzeichnis die ...gasse liegt, beginnt bzw. endet Luftlinie ca. 58 Meter von der Stelle am Westufer des ... entfernt, an der die Brücke über den Fluss führt. Beim Rest der ...gasse handelt es sich um ein Wegegrundstück mit weitgehend nicht amtlich festgestelltem Grenzverlauf. Luftbildaufnahmen zeigen, dass der tatsächliche Wegeverlauf teils von der in den in der Flurkarte eingetragenen Grenzen der FlNr. ... abweicht.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 09.02.2015 wurden die Kläger (in Bezug auf den Kläger zu 2.: dessen Rechtsvorgängerin) zur beabsichtigten Entscheidung über die Art und den Umfang der Straßenbaulast hinsichtlich der Brücke über den ... angehört. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Brücke Bestandteil der ...gasse und deren Unterhalt und Sanierung von den Beteiligten als Träger der Straßenbaulast zu übernehmen sei. Die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 2. sowie die Kläger zu 3., 9. und 10. machten jeweils mit Schreiben vom 13.02.2015 geltend, dass die Gemeinde die alte Brücke eigenmächtig abgerissen habe und deshalb auf eigene Kosten für eine ordnungsgemäße Zufahrt zu den Grundstücken zu sorgen habe. Mit diversen Schreiben wandten einige der Kläger ein, dass die Brücke nicht benötigt bzw. eine Kostenübernahme abgelehnt werde.

Mit den hier angegriffenen Bescheiden vom ... stellte das Landratsamt ... Art und Umfang der Baulastverpflichtung für die Brücke über den ... gegenüber den Klägern fest (Ziff. 1). Ferner wurde aufgegeben, das Brückenbauwerk in das Bauwerksverzeichnis der Gemeinde ... einzutragen. Von dieser sei ein Bauwerkshandbuch zu führen, in dem unter anderem die Bauwerksüberwachung dokumentiert werden müsse (Ziff. 2). In Ziff. 3 der Bescheide wurde die Kostenbeteiligung der jeweiligen Grundstückseigentümer aufgeschlüsselt. Für die Bescheide wurden eine Gebühr von 400 € festgesetzt sowie Auslagen in Höhe von 51,75 € angegeben (Ziff. 4 bzw. 5).

Gegenüber den Eigentümern der Grundstücke FlNr. ..., ... und ... erging kein Bescheid, da das Landratsamt diese nicht als Beteiligte i.S.v. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG angesehen hat.

Die Bescheide wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:

Bereits im Jahr 2013 sei bei einem Ortstermin der Gemeinde ... die Brückenproblematik angesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt schienen sich die Beteiligten darüber einig zu sein, dass die Brücke in dieser Form nicht mehr gebraucht werde. Daraufhin habe die Gemeinde beabsichtigt, den Weg, der somit unter Umständen seine Verkehrsbedeutung hätte verloren haben können, in einen Geh- und Radweg umzustufen. Nachdem die Gemeinde konkret die Umsetzung der Maßnahmen angestrebt habe, hätten sich mehrere betroffene Beteiligte gemeldet, die die Brücke weiterhin nutzen müssten, um ihre Grundstücke zu bewirtschaften. Somit habe sich die Annahme, dass sich die Verkehrsbedeutung geändert habe, nicht bewahrheitet. Die Gemeinde habe versucht, unter den Beteiligten eine Einigung über Art und Umfang der Brückenerneuerung herbeizuführen. Dies sei jedoch ohne Erfolg geblieben. Mittlerweile habe die Gemeinde mit einer Baufirma die schon teilweise marode Brücke abgenommen und die vorhandenen Widerlager erneuert. Da die Gemeinde selbst zum Kreis der Beteiligten zähle und da die angestrebte Einigung sichtlich nicht zustande gekommen sei, habe die Gemeinde am 26.11.2014 den gesamten Vorgang mit dem Landratsamt ... mit der Bitte um Entscheidung nach Art. 54 Abs. 4 BayStrWG übergeben.

Der Weg diene weiterhin der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Eine andere, straßenrechtlich relevante Nutzung sei nicht ersichtlich. Weiterhin handle es sich nicht um einen ausgebauten öffentlichen Feld- und Wald Weg, da er nicht die entsprechenden Merkmale der Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege vom 19.11.1968 erfülle. Demnach obliege die Straßenbaulast den Beteiligten (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG). Da eine Einigung über Art und Umfang der Verpflichtung unter den Beteiligten nicht zustande gekommen sei, seien die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch die Straßenaufsichtsbehörde gegeben. Bei der Beurteilung von Art und Umfang der Maßnahme müssten der Weg und die mit ihm verbundene Verkehrsbedeutung als Ganzes betrachtet werden. Hier gelte es zu klären, ob der Weg auch ohne ein Brückenbauwerk über den Weißen Main bestimmungsgemäß genutzt werden könne. Die ...gasse sei gerade für Landwirte, die in ... ihren landwirtschaftlichen Sitz hätten, unverzichtbar, um ihre Grundstücke zu bewirtschaften. Der Weg sei in seiner Gesamtheit hierfür absolut notwendig, insbesondere auch das zum Weg gehörenden Brückenbauwerk, denn ohne dieses müssten unnötige Umwege von mehr als einem Kilometer in Kauf genommen werden, um die Felder wirklich zu bewirtschaften.

Die Kostenverteilung unter Nr. 3 des Bescheids stütze sich auf Art. 54 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BayStrWG. Demnach seien die Kosten durch die Beteiligten zu tragen. Beteiligte seien laut der Legaldefinition des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet würden. Die entsprechenden Grundstücke müssten im Bestandsverzeichnis bzw. in der Eintragungsverfügung aufgeführt sein. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass für die Bestandsverzeichnisse besonders strenge Bestimmtheitserfordernisse einzuhalten seien. Eine Stellung als Beteiligter liege deshalb nicht vor, solange das Grundstück in der Eintragungsverfügung und im Bestandsverzeichnis nicht als Flurnummer aufgeführt sei. Grundstücke, welche zwar im Bestandsverzeichnis aufgeführt seien, jedoch nachweislich nicht zur Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienten, könnten ebenfalls nichts zur Kostenbeteiligung herangezogen werden. Die Entscheidung erfolge nach dem Verhältnis der Größen der Grundstücke, die über den Weg bewirtschaftet würden. Demnach stelle sich der Kreis der Beteiligten wie im Tenor bestimmt dar. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1 Abs. 1 Halbs. 2, Art. 2, Art. 6 und Art. 8 des Bayer. Kostengesetzes (KG).

Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21.04.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben mit dem Antrag:

Der gegen die Kläger ergangene Bescheid des Landratsamts ... v. ... - Az.: ... - wird aufgehoben.

Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, bereits das Einigungsverfahren habe nicht ordnungsgemäß stattgefunden. Wegen der Beteiligung der Gemeinde wäre dieses durch die Kreisverwaltungsbehörde, nicht durch die Gemeinde, durchzuführen gewesen. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung von Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG. Es seien auch weder alle Betroffenen beteiligt worden, noch sei der Gegenstand, über den man sich hätte einigen sollen, in ausreichendem Umfang ermittelt und dargestellt worden. Es fehle den Baulastträgern außerdem an den notwendigen Informationen, die diese für ihre Entscheidung benötigt hätten.

Weiterhin habe entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG keine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden. Dem Anhörungsschreiben des Landratsamts habe es an den notwendigen Informationen zur beabsichtigten Entscheidung gefehlt. Auch sei nicht ausgeführt worden, weswegen nur ein beschränkter Personenkreis und nicht alle im Bestandsverzeichnis angeführten Beteiligten zur Kostentragung verpflichtet seien.

Die Kläger seien überdies nicht baulastpflichtig, da die Brücke über den ..., zu deren Erneuerung diese herangezogen werden, nicht Teil des Feld- und Waldwegs „...gasse“ sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass ausweislich des Bestandsverzeichnisses der eingetragene Feld- und Wald Weg lediglich auf der FlNr. ... liege. Dieses Grundstück beginne am Rande des Ortsteils „ ... und ende im Süden an der FlNr. ... Dies sei auch der Weg, von dem aus die Wiesen in der „Au“ seit jeher bewirtschaftet worden seien. Da die streitgegenständliche Brücke nicht auf entsprechende Lasten ausgelegt gewesen sei, hätten die üblichen landwirtschaftlichen Fahrzeuge stets diesen Weg gewählt, nicht den Weg über die Brücke. Die Brücke sei daher nicht von der Eintragung im Bestandsverzeichnis - sowohl in der Form von 1961 als auch in der Form von 1987/1988 - erfasst. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass für Bestandsverzeichnisse aufgrund ihrer Registerfunktion besondere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen seien, die hier nicht eingehalten würden (wird näher dargelegt).

Etwas anderes ergäbe sich auch nicht daraus, dass unter Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses zugleich der Eintrag enthalten sei, dass der Weg an der ...straße bei der FlNr. ... beginne und auch die Eigentümer der FlNr. ... und ... (westlich des ... als Baulastverpflichtete eingetragen seien. Denn diese Eintragungen stünden in einem logischen Widerspruch, der nicht durch Auslegung zu lösen sei. Dies ziehe gem. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG die Nichtigkeit der Eintragung nach sich.

Das Bestandsverzeichnis von 1987/1988 entfalte nur deklaratorische Wirkung. Es bestehe hier keine Befugnis zur Zweitanlegung. Selbst wenn man von einer solchen ausginge, wäre hier jedoch die Nichtigkeit der zweiten Verfügung gegeben (§ 134 BGB analog), da gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen worden sei.

Die Heranziehung der Beteiligten erweise sich auch in Bezug auf die jeweiligen Anteile als rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, weswegen nicht zumindest die Grundstücke FlNr. ... und 26/1 keine Grundstücke sein sollten, die der Baulastverpflichtung unterliegen (wird näher begründet).

Es werde außerdem gerügt, dass die Feststellung unter Ziff. 1 des Bescheids zu unbestimmt sei. Der Umfang der Baulastverpflichtung sei nur im Hinblick auf die Breite und die zulässige Belastung festgestellt worden, womit die Baulastverpflichtung jedoch nicht ausreichend definiert worden sei. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, die Art der Ausführung der Brücke anhand einer konkreten Planung festzulegen sowie deren Länge zu bestimmen, da davon der Umfang der Baulastverpflichtung maßgeblich abhänge. Die Bestimmtheit des Bescheids sei vor allem deswegen notwendig, da die Brücke einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung oder Baugenehmigung bedürfe, die nicht vorliege. Es sei ohnehin zu prüfen, ob der Bau und der Unterhalt der Brücke nicht Bestandteil der Verpflichtungen aus der Planfeststellung (Gewässerausbau) für die Errichtung des Wehres und den Betrieb der Kleinkraftanlage sei.

Letztlich sei auch die Kostenentscheidung (Ziff. 4 und 5 des Bescheids) rechtswidrig. Das Landratsamt habe hier an Stelle der Gemeinde gehandelt, eine gesetzliche Gebührenpflicht sowie eine Pflicht zur Erstattung von Auslagen bestünden nicht. Es handle sich nur um die Wahrnehmung eigener Aufgaben.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2015 beantrage das Landratsamt ... für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Insoweit wurde zunächst ausgeführt, dass das Einigungsverfahren nach Art. 54 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG ordnungsgemäß abgelaufen sei. Die Durchführung dieses Verfahrens sei gerade keine Aufgabe der Straßenbaubehörde, sondern der Straßenaufsichtsbehörde. Entgegen der klägerischen Auffassung seien die Baulastträger zur Entscheidung über Bau-und Unterhaltungsmaßnahmen am besten in der Lage, da sie aufgrund der Sachnähe über die beste Informationsgrundlage verfügten. Die Gemeinde ... habe als Beteiligte in den Jahren 2013 und 2014 mehrfach versucht, im Wege von Bürgerversammlungen und Anschreiben eine Einigung zwischen den Beteiligten herzustellen. Diese Bemühungen seien aber letztlich daran gescheitert, dass einige Grundstückseigentümer daran festgehalten hätten, die Brücke zur Bewirtschaftung ihrer Flächen zu benötigen, während andere Eigentümer der Ansicht gewesen seien, es bedürfe überhaupt keiner Brücke mehr. Auch wenn die Gemeinde bis dahin nicht alle Adressaten der streitgegenständlichen Bescheids an den Einigungsbemühungen beteiligt habe, sei aufgrund der miteinander unvereinbaren Auffassungen des überwiegenden Teils der Beteiligten bereits offensichtlich gewesen, dass eine Einigung insgesamt nicht erzielt werden könne. Damit sei es für die Gemeinde ... auch entbehrlich gewesen, weitere Einigungsbemühungen mit den übrigen Grundstückseigentümern in die Wege zu leiten.

Die Anhörung vom 09.02.2015 enthalte alle nach Auffassung des Landratsamts entscheidungserheblichen Tatsachen. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, welche konkrete Entscheidung die Behörde zu treffen beabsichtige, sei gerade nicht erforderlich. Ausweislich des Bestandsverzeichnisses der Gemeinde ... beginne der in Frage stehende Feld- und Wald Weg „An der ...straße in ... bei der FlNr. ...". Er beginne somit unmittelbar vor dem Ufer des ... und setze sich auf der gegenüberliegenden Seite fort. Folge man der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, müsste die Brücke über den ... entweder Bestandteil der ...straße oder aber funktionslos sein. Wenn sie aber zur ...straße gehörte, würde die Angabe im Bestandsverzeichnis, der Feld- und Wald Weg „...gasse“ beginne an der ...straße bei der FlNr. ... keinen Sinn machen (wird näher ausgeführt).

Bei der Bestimmung des Kreises der Beteiligten, die Baulastträger eines nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges seien, komme dem Bestandsverzeichnis eine besondere Bedeutung zu. Wegen der schwerwiegenden Auswirkungen auf das Eigentum und der damit verbundenen Verpflichtung liege eine Stellung als Beteiligter im Sinn von Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG deshalb nicht vor, so lange das Grundstück in der Eintragungsverfügung und im Bestandsverzeichnis nicht als Flurnummer aufgeführt sei, die über den Wege bewirtschaftet werde. Damit sei allerdings nur negativ umschrieben, dass Eigentümer von Grundstücken, die nicht ausdrücklich im Bestandsverzeichnis aufgeführt seien, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zur Straßenbaulast herangezogen werden könnten. Sei umgekehrt ein bestimmtes Grundstück im Bestandsverzeichnis aufgeführt, komme dieses Grundstück zwar grundsätzlich für die Beteiligung an der Straßenbaulast in Betracht. Daneben müssten aber auch die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG erfüllt sein, d.h. das fragliche Grundstück müsse von dem Weg aus auch tatsächlich bewirtschaftet werden. Bei den im Bestandsverzeichnis der Gemeinde ... aufgeführten Grundstücken mit den FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... sei dies schon deswegen nicht der Fall, weil rein tatsächlich eine Bewirtschaftung von der ...gasse aus ausscheide. Die Grundstücke grenzten nicht bzw. nur punktuell an den Weg an. Ebenso werde das Grundstück mit der FlNr. ... von der Orts Straße in ... erschlossen, eine Benutzung der ...gasse sei hier nicht erforderlich. Aus diesen Gründen seien diese drei Grundstücke bei der Verteilung der Straßenbaulast außer Betracht geblieben. Die Festlegung von Art und Umfang der Straßenbaulast in Ziffer 1 des Bescheides sei hinreichend bestimmt (wird erläutert). Bezüglich der Kostenentscheidung wurde ausgeführt, das Landratsamt sei hier aufgrund der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 54 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BayStrWG als Straßenaufsichtsbehörde nach Art. 61 Abs. 3 Nr. 2 BayStrWG tätig geworden. Dabei handle es sich aber nicht etwa um eine aufsichtliche Ersatzvornahme wegen eines rechtswidrigen Handelns oder Unterlassens der Gemeinde, sondern vielmehr begründe Art. 54 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BayStrWG eine originäre Zuständigkeit der Straßenaufsichtsbehörde. Somit habe das Landratsamt auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 6 des KG für seine Amtshandlung Kosten festsetzen können. Da das Kostenverzeichnis keine Vorgaben für die Entscheidung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG oder vergleichbare Amtshandlungen vorsehe, sei auf den allgemeinen Gebührenrahmen von fünf bis 25.000,00 EUR (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG) zurückzugreifen gewesen. Angesichts des entstandenen Verwaltungsaufwandes sei die Höhe der festgesetzten Gebühren nicht zu beanstanden.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die ursprüngliche Klägerin zu 2.) ihr Grundstück (FlNr. ......) an Herrn ... übertragen habe, und dieser den Rechtsstreit an ihrer Stelle übernehme.

Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom selben Tag nochmals aus, dass die Kläger aus einer Vielzahl von Gründen nicht baulastpflichtig seien. Der öffentliche Feld- und Wald Weg erstrecke sich nach dem Bestandsverzeichnis lediglich auf die FlNr. ... Dieses Flurstück ende im Süden an der FlNr. ..., also weit vor dem .... Würde in einer Eintragung der Straßenverlauf durch Flurnummern bezeichnet, bräuchten die Eigentümer benachbarter Grundstücke nicht damit zu rechnen, dass die Widmung über die Grenzen der genannten Flurnummern hinausgreife und andere Grundstücke Straßenbestandteil geworden seien. Dies könne auch nicht durch die Eintragung zum Anfangspunkt des Weges entkräftet werden. Denn diese Eintragung stehe nicht nur zur Flurnummer des Weges, sondern auch zum Bestandsverzeichnis für die ...straße (FlNr. ......) in einem direkten und unlösbaren Widerspruch. Der rechtliche Status der ...gasse werde zudem nicht durch das Bestandsverzeichnis von 1987/1988, sondern durch die vorhergehende Fassung aus dem Jahr 1961 bestimmt. Das erneuerte Verzeichnis der Gemeinde ... habe hier keine neue Rechtslage geschaffen. Dabei handle es sich nicht um eine umfassende Zweitanlegung, der ohnehin die 30-jährige Ausschlussfrist entgegengestanden hätte. Vor allem habe der Gemeinderat auch nicht erneut über die Inhalte der Eintragungen entschieden. Es finde sich auch kein entsprechender Beschluss, sondern lediglich eine Bekanntmachung des ersten Bürgermeisters vom 19.04./20.05.1988. Des Weiteren wurde noch die Argumentation zur Fehlerhaftigkeit des Eintragungsverfahrens und der Anhörung vertieft und ergänzt.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2016 entgegnete das Landratsamt ..., dass die Anhörung im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG fehlerfrei erfolgt sei. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel mittlerweile gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden. Die ...brücke sei Teil der ...gasse. Insgesamt komme dem Bestandsverzeichnis von 1987 konstitutive Wirkung zu. Entgegen der Behauptung der Kläger habe der Gemeinderat in Kenntnis des Inhalts des Bestandsverzeichnisses von 1987 dessen Neuanlegung auch beschlossen (ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss vom 07.03.1988 wurde vom Landratsamt vorgelegt, Bl. 66-68 d. GA). Nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei die von der Klägerseite zitierte Rechtsprechung, wonach die Eigentümer benachbarter Grundstücke nicht damit zu rechnen hätten, dass die Widmung über die Grenzen der genannten Flurnummern hinausgreife. Im Übrigen wäre die ...brücke selbst dann als Teil der ...gasse anzusehen, wenn das Bestandsverzeichnis von 1987 keine konstitutive Wirkung entfalten würde. Die textliche Eintragung in der Eintragungsverfügung von 1961 „Von der ...brücke bis ... sei so zu verstehen, dass die ...brücke als Anfangspunkt mit inbegriffen sei. Dies habe die Gemeinde mit dem Bestandsverzeichnis von 1987 letztlich nur bekräftigt.

Mit Schriftsatz vom 08.06.2016 trat der Klägerbevollmächtigte diesen Ausführungen nochmals entgegen. Vorgelegt wurde der Veränderungsnachweis Nr. 493/1969 des Vermessungsamtes ... (Bl. 81 d. GA). Aus diesem ergebe sich, dass die jetzige Brücke offensichtlich erst im Zusammenhang mit der Verlegung der Trasse errichtet wurde. Sie ergänze die neue Trasse über den ... hinweg. Erneuert worden sei nicht die historische Brücke, die sich an anderer Stelle befunden habe. Das alles habe nach den eingetragenen Daten erst im Zeitraum zwischen 1963 und 1973 stattgefunden. Das heiße, der Trassenverlauf für diesen Bereich sei erst lange nach dem Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und nach der Anlegung des ersten Verzeichnisses neu festgelegt worden. Erst nach Abschluss dieser Änderungen hätte die Gemeinde auch die Verfügungsmacht über das Wegegrundstück gehabt. Frühestens zu diesem Zeitpunkt sei die Möglichkeit gegeben gewesen, die neue Trasse auch zu einem neuen rechtlich-öffentlichen Weg zu widmen. Die Verlegung der Trasse führe nicht automatisch dazu, dass die neue Wegeführung den rechtlichen Status der früheren erhalte. Es handle sich vorliegend um eine gänzlich unwirksame Eintragung. Bei richtiger Auslegung enthalte das zweite Verzeichnis keine weitergehenden Regelungen als das erste (wird näher begründet).

Mit Schriftsatz vom 12.01.2017 wiederholte und vertiefte das Landratsamt ... seinen Rechtsstandpunkt.

Hinsichtlich des Verlaufs und der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. In Bezug auf der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Beteiligten sowie den Inhalt der Gerichtsund vorgelegten Behördenakte ergänzend Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Bei Auslegung des Klageantrags gem. § 88 VwGO wenden sich die Kläger nicht gegen Ziffer 2 der Bescheide, da sich diese inhaltlich nur an die Gemeinde ... richtet. Die so verstandenen Klagen sind zulässig, haben in der Sache jedoch nur im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen erweisen sich die angefochtenen Verwaltungsakte als rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

1. Nachdem die ursprüngliche Klägerin zu 2., Frau ..., ihr Grundstück an Herrn ... veräußert hat, führt dieser den Rechtsstreit an ihrer Stelle weiter (vgl. den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 10.11.2015, Bl. 46 d. GA). Es handelt sich hierbei um einen Fall der Veräußerung der streitbefangenen Sache i.S.v. § 173 VwGO i. V. m. § 266 ZPO (vgl. Häußler in: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 48 a.E.).

2. Die Feststellung der Baulastverpflichtung gegenüber den Klägern findet ihre Grundlage in Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG. Die angegriffenen Bescheide sind insoweit formell und materiell rechtmäßig.

a) Bei der ...gasse handelt es sich um einen nicht ausgebauten Feld- und Wald Weg, für den gem. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG die Beteiligten die Träger der Straßenbaulast sind. Nach Art. 54 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG haben die Beteiligten eine Einigung über die Art und den Umfang der sich aus der Straßenbaulast ergebenden Verpflichtungen anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet gem. Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG - wenn die Gemeinde beteiligt ist - die Straßenaufsichtsbehörde, d.h. hier das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde (Art. 61 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG). Verfahrensfehler sind im Hinblick auf diese gesetzlichen Vorgaben nicht zu erkennen. Entgegen der klägerischen Auffassung ist nicht aufgrund einer Analogie zu Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG davon auszugehen, dass bei Beteiligung der Gemeinde auch schon das „Einigungsverfahren“ von der Kreisverwaltungsbehörde durchzuführen gewesen wäre. Das Gesetz greift den Fall der Beteiligung der Gemeinde auf und ordnet (nur) für die Entscheidung im Fall der Nichteinigung der Beteiligten die Zuständigkeit der Straßenaufsichtsbehörde an, sodass keine planwidrige Regelungslücke erkannt werden kann, die aber Voraussetzung eines Analogieschlusses wäre.

Die Entscheidung durch das Landratsamt setzte hier voraus, dass zwischen den Beteiligten keine Einigung zustande kommt. Die Gemeinde ... hat mehrfach versucht, im Wege von Bürgerversammlungen und Anschreiben eine Einigung herbeizuführen, sie ist selbst Beteiligte i.S.v. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. In den Jahren 2013 und 2014 war eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht herbeizuführen. Die Beteiligten, die sich im Zuge dessen geäußert hatten, waren sich uneins, ob die Brücke über den ... dort noch gebraucht werde oder nicht. Dass nicht alle späteren Adressaten des hier streitgegenständlichen Bescheids am Versuch einer Einigung beteiligt worden sind, vermag die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Landratsamts nicht zu begründen. Denn aufgrund der bisher ergangenen Äußerungen war abzusehen, dass eine Einigung - unabhängig von der Position der weiteren Beteiligten - nicht mehr zustande kommen kann. Auch wenn sich nur ein Teil der Beteiligten einig ist, muss insgesamt entschieden werden (Schmid in: Zeitler a.a.O., Art. 54 Rn. 39). Entgegen dem Vorbringen der Kläger enthält das Gesetz keine verfahrensrechtlichen Regelungen bezüglich des Ablaufs des „Einigungsverfahrens“.

b) Auch ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist nicht gegeben. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt nicht voraus, dass den Beteiligten vorab mitgeteilt wird, welche Entscheidung die Behörde aufgrund des von ihr ermittelten Sachverhalts zu treffen beabsichtigt (vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, § 28 Rn. 15 m.w.N.). Durch das Anhörungsschreiben vom 09.02.2015 wurde den Adressaten der aus Behördensicht maßgebliche Sachverhalt (insbesondere die Zugehörigkeit der Brücke zur ...gasse, die sich aus der Straßenbaulast ergebenden Verpflichtungen sowie der Kreis der betroffenen Grundstückseigentümer) mitgeteilt. Darüber hinaus wäre ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG jedenfalls durch die (umfangreiche) schriftsätzliche Auseinandersetzung gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG durch Nachholung geheilt.

c) Die Baulastverpflichtung bezieht sich auch auf die ...brücke, da diese Teil der ... ist. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts insoweit das Bestandsverzeichnis aus den Jahren 1987/1988.

aa) Das Bestandsverzeichnis aus den Jahren 1987/1988 wirkt vorliegend nicht rein deklaratorisch, sondern entfaltet eigene Rechtswirkungen. Wie sich aus dem entsprechenden Gemeinderatsbeschluss vom 07.03.1988 (Bl. 71 d. GA) ergibt, war es die Intention des Gemeinderats, das „Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege und beschränkt öffentliche Wege neu anzulegen“. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei dem Bestandsverzeichnis 1987/1988 in der Spalte „Bemerkungen“ auf beide Eintragungsverfügungen verwiesen wird. Denn die inhaltliche Änderung dahingehend, dass als Beginn nunmehr explizit „an der ...straße in ... bei der FlNr. ... ausgewiesen wurde, und auch, dass in Spalte 5 als Baulastträger nunmehr die Eigentümer der Grundstücke ... und ... aufgeführt wurden, zeigt, dass eine inhaltliche Änderung vorliegt, die weitergehende Rechtswirkungen als das frühere Bestandsverzeichnis herbeiführt und deswegen eine eigene Regelungswirkung entfaltet. Dies wird ferner dadurch unterstrichen, dass bei dem Bestandsverzeichnis von 1987/1988 auf die Rechtsfolgen des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG hingewiesen worden ist. Hätte die Gemeinde ... eine bloße Berichtigung der Kartei vornehmen wollen, wäre dieser Hinweis auf entstehende Rechtswirkungen nicht veranlasst gewesen.

Ob eine solche Form einer „Zweitanlegung“ auch in anderen als in den Fällen zulässig ist, in denen das erste Bestandsverzeichnis mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung rechtlich nicht existent war, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn jedenfalls führte ein solcher Mangel mangels offenkundiger Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit (vgl. zum Ganzen Häußler a.a.O. Art. 67 Rn. 36 f.). Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass es sich vorliegend nicht um eine „Zweitanlegung“ in diesem Sinne - also die vollständige Anlegung eines neuen Verzeichnisses - handeln würde. Denn in jedem Fall wurde eine neue, bestandskraftfähige Regelung getroffen, was nach den oben genannten Grundsätzen möglich ist.

Dem steht auch nicht die klägerseits eingewandte 30-jährige Ausschlussfrist entgegen. Denn einerseits betrifft diese nur Bestandsverzeichnisse, die nach dem 31.08.1988 aufgestellt wurden (die Auslegungsfrist wird nicht mitgerechnet, BayVGH, U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 = BayVBl. 2001, 468), was hier nicht der Fall ist. Andererseits führte ein Verstoß wiederum ohnehin nicht zur Nichtigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, sondern nur zur Anfechtbarkeit (vgl. Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 37). Entsprechendes gilt wiederum für die Frage, auf welchen Straßenbestand für die Zweitanlegung eines Bestandsverzeichnisses abzuheben ist (den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BayStrWG am 01.09.1958 oder den zum Zeitpunkt der Zweitanlegung). Denn auch wenn man mit der Rechtsprechung des BayVGH (U.v. 10.12.1991 - 8 B 89.3546) davon ausgeht, dass es auf den Zeitpunkt des Inkrafttreten des BayStrWG ankommt, zu dem die Brücke vor der Trassenverlegung sich noch an einem abweichenden Ort als nach der Verlegung befunden hat, so bewirkt auch dies keine Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, sodass gleichwohl Bestandskraft eingetreten ist (vgl. Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 37).

bb) Der Wirksamkeit der Eintragung der ...gasse im Bestandsverzeichnis von 1987/1988 kann auch nicht entgegengesetzt werden, dass dieses wegen Unbestimmtheit gem. Art. 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sei. Vielmehr erweist sich dieses - bei Auslegung - als hinreichend bestimmt. Aus dem Bestandsverzeichnis ergibt sich bei Auslegung ferner, dass die ...brücke als Teil der ...gasse anzusehen ist.

Die Form und der Inhalt der Eintragungen in die Bestandsverzeichnisse sind in der Verzeichnisverordnung (VerzVO) geregelt. Die dortigen Vorschriften ergänzen das in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verankerte Bestimmtheitsgebot. Aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 4 VerzVO folgt, dass zum Inhalt einer Eintragung insbesondere der Name der Straße, die Nummer des Straßenzugs, die Bestimmung der Straßenklasse und der Baulastträger, Angaben zum Anfangs- und Endpunkt der Straße sowie die Beschreibung des Straßenverlaufs unter Aufzählung der betroffenen Grundstücke (Flurnummern) und Eigentümer gehören (vgl. Häußler a. a. O., Art. 67, Rn. 32).

In der Eintragung der ...gasse wird zwar als Grundstück nur die FlNr. ... genannt, die ca. 58 Meter vor dem östlichen Ufer des ... endet. Unvollständige oder falsche Angaben in den Eintragungen, die den Vorschriften der VerzVO nicht entsprechen, sind rechtswidrig. Jedoch führt ein Mangel auch hier nur dann zur Nichtigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, wenn die Eintragung an besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Bestimmtheitsmängeln leidet. Die Annahme, dass ein solcher Mangel zum einen gravierend und zum anderen evident ist, steht nach der Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen (vgl. nur BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 8 ZB 11.2367 - juris Rn. 6; Häußler a.a.O., Art. 67, Rn. 33 m.w.N.). Von der Nichtigkeit der Eintragung ist dann auszugehen, wenn die Eintragung eine einigermaßen genaue Bestimmung des Wegeverlaufs in der Natur nicht zulässt. Vorliegend erweist sich die Eintragung im zugrundliegenden Fall nicht als nichtig. Denn dem Bestimmtheitserfordernis wird im konkreten Einzelfall dadurch Rechnung getragen, dass der Wegeverlauf durch Rückgriff auf topographische Merkmale, die über lange Zeit unverändert bestehen, nachvollziehbar beschrieben wird. Hier endet zwar das Grundstück FlNr. ... vor ca. 58 Meter vor dem Beginn der Brücke. Durch die Nennung des Anfangspunktes „Beginnt an der ...straße“ wird der Anfangspunkt hinreichend genau definiert. Anders als in einem vom BayVGH zu entscheidenden Verfahren (BayVGH, U.v. 17.02.2010, 1 B 09.2132 = BauR 2010, 1548) wird hier gerade nicht etwa nur pauschal ein 110 bzw. 120 Meter breites Grundstück als Anfangspunkt genannt. Außerdem ergeben sich - anders als in dem zitierten Verfahren - auch aus der Natur Anhaltspunkte für den Verlauf des Weges. Im Zeitpunkt der Eintragung in das Bestandsverzeichnis (1987/1988) entsprach es bereits dem natürlichen Verlauf des Weges, dass dieser nicht an der FlNr. 893 begann, sondern bis an den Weißen Main heranreichte. Spätestens ab der Erneuerung der Brücke (an einer versetzten Stelle; laut Klägerseite im Zeitraum zwischen 1963 und 1973) entsprach der natürliche Verlauf des nicht ausgebauten Feld- und Waldwegs ...gasse auch dem im Bestandsverzeichnis verfügten Verlauf.

Die Wirksamkeit der Eintragung ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Eigentümer benachbarter Grundstücke nicht damit zu rechnen haben, dass die Widmung über die Grenzen der genannten Flurnummer auf ihre Grundstücke hinausgreifen (vgl. die Nachw. bei Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 34). Denn der weitere, nicht auf der FlNr. ... liegende Teil der ...gasse zwischen Ende des Flurgrundstücks und dem ... verläuft auf dem Grundstück FlNr. ... Auf diesem verläuft jedoch ohnehin schon der mit der FlNr. ... beginnende und Richtung ... verlaufende Teil der ...gasse, sodass eine überraschende Inanspruchnahme des Grundstücks gerade nicht droht. Ein (der Rechtsprechung zugrundeliegendes) unerkanntes „Hinausgreifen“ des Weges auf ein fremdes Grundstück, dessen Eigentümer sich als bloßer Anlieger wähnt, ist daher in der vorliegenden Konstellation nicht zu befürchten.

Die Auslegung des maßgeblichen Bestandsverzeichnisses von 1987/1988 ergibt, dass die streitgegenständliche Brücke Teil der ...gasse ist. Zwar erstreckt sich die angegebene Flurnummer ... nicht auf den Bereich der Brücke. Jedoch ist hier eine genaue Bestimmung anhand der weiteren Angaben im Bestandsverzeichnis möglich. Die Festlegung des Anfangspunkts (Spalte 2 Nr. 3) „beginnt an der ...straße in ... bei der FlNr. ... zeigt zum einen, dass die Brücke nicht Teil der ...straße ist, sondern an diese angrenzt. Zum anderen lässt die Bezugnahme auf die FlNr. ... nur die Deutung zu, dass der Beginn der ...gasse am westlichen Ufer des ... ist, die Brücke also Teil des Weges sein muss. Diese Auslegung wird auch dadurch gestützt, dass in Spalte 5 als Anliegergrundstücke die FlNrn. ... und ... genannt sind. Da diese auf der anderen (südwestlichen) Seite des ... liegen, ist zwingend, dass die Brücke als Teil der ...gasse über den ... reicht (zur Frage der tatsächlichen Beteiligtenstellung der Eigentümer dieser Grundstücke s.u.).

Das Argument der Kläger, dass dann aber ein Widerspruch zur Eintragung der ...straße bestehe, der logisch nicht aufzulösen sei, verfängt nicht. Deren Eintragung (Bl. 9 des Bestandsverzeichnisses von ......) weist als Endpunkt (Spalte 2 Nr. 4) die Beschreibung „Am westlichen Ufer des ... beim Grundstück FlNr. ... aus. Dies ist gerade nicht dahingehend zu verstehen, dass ...gasse und ...straße einen Überschneidungsbereich besitzen. Vielmehr bedeutet dieser Eintrag, dass die ...straße - von der anderen Seite als die ...gasse - bis an das westliche Ufer heranreicht. Der Endpunkt der ...straße ist daher zugleich der Anfangspunkt der ...gasse, ohne dass dabei eine unzulässige Überschneidung gegeben wäre. Dies wird auch dadurch gestützt, dass zur Beschreibung dieses Punktes in beiden Eintragungen als ergänzende Angabe „beim Grundstück FlNr. ... (...straße) bzw. „bei der FlNr. ... verwendet wird. Die einheitliche Bezeichnung des Endbzw. Anfangspunktes ist nicht als (nicht denkbare) Überschneidung, sondern vielmehr als konsequente Bezeichnung des Berührungspunktes beider Wegstücke aufzufassen.

Schließlich kann ein Bestimmtheitsmangel mit der Nichtigkeitsfolge aus Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG auch nicht daraus hergeleitet werden, dass es sich bei der an die Brücke angrenzenden Straße in Wirklichkeit nicht um die ...straße, sondern um das ... handle. Der Übergang vom ... auf die ...straße wird (u.a.) auf Bl. 8 ff. der auch hier beigezogenen Behördenakte aus dem Verfahren B 1 K 15.974 hinreichend dokumentiert. Beim ... handelt es sich um die auf der FlNr. ... gelegene, von der ... Straße abgehende Sackgasse mit Durchgang zur ...straße. Dass die an das Ufer bzw. die Brücke angrenzende Straße auf der FlNr. ... die ...straße ist, ergibt sich zudem aus deren Eintragung im Bestandsverzeichnis der Gemeinde ... (Bl. 88 der Behördenakte).

cc) Der Geltung des Bestandsverzeichnisses gegenüber den Klägern steht auch nicht entgegen, dass eine Unterrichtung bekannter Beteiligter gem. Art. 67 Abs. 3 Satz 4 BayStrWG nicht stattgefunden hätte. Diese Vorschrift hat nach ganz herrschender Meinung den Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift, sodass es für die Bekanntgabe straßenrechtlicher Verfügungen eines Bestandsverzeichnisses allein auf die - hier ordnungsgemäß erfolgte - öffentliche Bekanntmachung und Auslegung nach Art. 67 Abs. 3 Satz 2 BayStrWG ankommt (vgl. Häußler a.a.O., Art. 67 Rn. 28 m.w.N.). Darüber hinaus wäre - damit der Mangel auch jetzt noch eingewandt werden könnte - die Nichtigkeitsfolge des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG notwendig. Ein zur Nichtigkeit führenden Verfahrensmangel scheidet vorliegend jedoch ersichtlich aus.

Das wirksame Bestandsverzeichnis von 1987/1988 ergibt daher, dass die streitgegenständliche Brücke einen Teil der ...gasse bildet und daher von der Straßenbaulast mit umfasst ist.

dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus der „redaktionellen Berichtigung“ aus dem Jahr 2015. Ob eine solche zulässig war und ob hierdurch eigene, neue Rechtsfolgen bewirkt wurden, oder nur eine Klarstellung erfolgt ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn diese erfolgte nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids und hat demzufolge auf dessen Rechtmäßigkeit keinen Einfluss. Außerdem ergibt sich kein abweichendes Ergebnis zur Rechtslage aufgrund des maßgeblichen Bestandsverzeichnisses von 1987/1988, da sich der jetzige Inhalt der Eintragung wie dargestellt bereits nach Auslegung aus dem früheren Verzeichnis ergibt.

d) Die Bescheide erweisen sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Landratsamt in deren Ziffer 3 einen falschen Kreis der Beteiligten zugrunde gelegt hätte. Vielmehr wurden die Kläger zutreffend als Beteiligte i.S.v. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG herangezogen, die Eigentümer der Grundstücke mit den FlNrn. ... ... sowie ... hingegen zu Recht nicht.

Baulastträger sind bei nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen gem. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG die Beteiligten, d.h. diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden. Nach der Rechtsprechung liegt die Beteiligteneigenschaft dann nicht vor, wenn das jeweilige Grundstück im Bestandsverzeichnis nicht aufgeführt ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.03.2004 - 8 ZB 03.1456 - m.w.N.). Umgekehrt ergibt sich nicht schon von selbst aus der Eintragung, dass eine Inanspruchnahme als Baulastträger in jedem Fall rechtmäßigerweise erfolgen kann. Voraussetzung für die Eigenschaft eines Grundstückseigentümers als Beteiligter i.S.v. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG ist, dass das Grundstück nicht nur über den jeweiligen Weg bewirtschaftet werden kann, sondern dass dies auch tatsächlich geschieht (vgl. Schmid a.a.O. Art. 54 Rn. 24). Die Eintragung in das Bestandsverzeichnis in der Spalte „Baulastträger“ entfaltet insoweit daher keine konstitutive Wirkung. Die Inanspruchnahme setzt vielmehr voraus, dass eine tatsächliche Bewirtschaftung über den jeweiligen Weg erfolgt. Anderenfalls würde der Grundstückseigentümer in unverhältnismäßiger Weise in Anspruch genommen.

aa) Nach diesen Grundsätzen ist bei den Klägern die Beteiligteneigenschaft zu bejahen. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es unerheblich ist, ob die Bewirtschaftung der jeweiligen Grundstücke tatsächlich über die streitgegenständliche ...brücke oder aber von ... aus erfolgt. Maßgeblich ist stattdessen, dass die Kläger zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke den öffentlichen Feld- und Wald Weg ...gasse benutzen, dessen Teil - wie ausgeführt - auch die ...brücke ist. Die Benutzung auch nur einer Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldwegs bewirkt die Beteiligteneigenschaft bezogen auf den gesamten Weg, da dieser ein einheitliches Ganzes darstellt und als solches mit den zu ihm in Beziehung stehenden Grundstücken eine selbständige Einheit bildet (vgl. Schmid a.a.O., Art. 54 Rn. 26 m.w.N.).

bb) Richtigerweise hat das Landratsamt die Eigentümer die Grundstücke mit den FlNrn. ..., ... und ... BayStrWG nicht als Baulastpflichtige herangezogen. Beim Grundstück FlNr. ... erfolgt eine Bewirtschaftung tatsächlich von ... aus und nicht über die .... Mit dieser besteht nur an einer Ecke ein Berührungspunkt. Entsprechendes gilt für das Grundstück FlNr. ..., das ebenfalls nur einen Eckpunkt mit der ...gasse teilt. Eine Bewirtschaftung über die ...gasse würde hier bedeuten, dass eine solche aus Richtung ... erfolgt. Nach den tatsächlichen Begebenheiten findet die Bewirtschaftung der beiden Grundstücke indes über die ...straße statt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Eigentümer der FlNr. ... die Brücke für die Wartung seines Wehres brauche und dass sich auf der FlNr. ... der Eichpfahl für die bestehende Wehranlage befinde (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift). Denn die Bewirtschaftung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs setzt voraus, dass die Nutzung der Bodenertragskraft im Vordergrund steht (vgl. etwa VG Augsburg, U.v. 25.08.2010 - Au 6 K 09.106 - juris Rn. 37 m.w.N.). Demzufolge ist beispielsweise der Betrieb einer Mühle keine Bewirtschaftung in diesem Sinne mehr (vgl. Schmid a.a.O., Art. 53 Rn. 10). Die genannten Nutzungen auf den Grundstücken mit den FlNrn. ... und ... stellen sich mithin nicht als Bewirtschaftung i.S.v. Art. 53 Nr. 1 BayStrWG dar und führen somit nicht zu einer Beteiligtenstellung der Eigentümer der genannten Grundstücke i.S.v. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Ebenso wenig ist beim Grundstück FlNr. ... ersichtlich, dass eine tatsächliche Bewirtschaftung im o.g. Sinn - zudem über die ...gasse und nicht über ... - stattfindet.

e) Der angefochtene Bescheid erweist sich in Ziff. 1 auch nicht als unbestimmt. Bestimmtheit i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG setzt voraus, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für die Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Dabei richtet sich der Maßstab für die notwendige Bestimmtheit auch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie den Besonderheiten des mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O., § 37 Rn. 5 f.)

In Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids wurde festgelegt, dass die Brücke mit einer Breite von 3,50 m und einer Tragfähigkeit von 5,00 t Gesamtgewicht herzustellen ist. Dabei handelt es sich um die zentralen Fragen hinsichtlich der herzustellenden Brücke, über die im Vorfeld zwischen den Beteiligten Uneinigkeit bestand (neben der Frage, ob überhaupt eine Brücke notwendig ist). Nach Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG entscheidet die Straßenaufsichtsbehörde über die Art und den Umfang der Baulastverpflichtung, wenn sich die Beteiligten hierüber nicht einigen können. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landratsamt als Straßenaufsichtsbehörde jene Fragen, hinsichtlich derer keine Einigung herbeigeführt werden konnte, entschieden. Der Regelung des Art. 54 Abs. 4 Satz 2 BayStrWG kann hingegen nicht entnommen werden, dass eine vollständige Planung der Brücke durch die Straßenaufsichtsbehörde zu erfolgen hätte. Die von der Straßenaufsicht umfasste Aufgabe ist es, die Einigung durch Verwaltungsakt zu ersetzen und dadurch die Uneinigkeit zu überwinden, soweit diese besteht. Eine „umfassende Lösung“ braucht von der Straßenaufsichtsbehörde nicht getroffen zu werden. Anerkannt ist, dass - je nachdem, ob eine Einigung nicht oder nur teilweise erfolgt ist - die Entscheidung umfassend ist oder nicht (vgl. Schmid a.a.O., Art. 54 Rn. 39). Die konkrete Ausgestaltung der Erhaltungsmaßnahme bleibt den Beteiligten überlassen, die nach wie vor die Baulastträger sind. Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf das Begründungserfordernis nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG nicht zu fordern, dass darüber hinaus eine weitergehende Konkretisierung im Bescheid erfolgt. Aus denselben Gründen ist es auch Sache der Beteiligten, die gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.

f) Erfolg haben die Klagen jedoch bezogen auf die Kostenentscheidungen in Ziff. 4 der angefochtenen Bescheide.

In den gleichlautenden Bescheiden wurde jeweils eine Gebühr von 400,- Euro festgesetzt. Ob dies für alle Adressaten zusammen gelten soll, sowie ob diese als Gesamtschuldner haften sollen (vgl. Art. 2 Abs. 4 KG), ergibt sich entgegen der Ausführungen des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung auch durch Auslegung der Bescheide nicht. Aus den Akten wird ersichtlich, dass nicht zuletzt der Gemeinde ..., die selbst Adressatin eines gleichlautenden Bescheids war, unklar gewesen ist, ob die Gebühr gesamtschuldnerisch oder jeweils für den einzelnen Adressaten festgesetzt worden sind (vgl. Bl. 65 ff. der aus dem Parallelverfahren B 1 K 15.974 beigezogenen Verwaltungsakte). Die Bescheide leiden daher insoweit an einem Bestimmtheitsmangel i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG und sind deswegen in ihrer Kostenentscheidung aufzuheben.

3. Die Klagen sind daher nur im tenorierten Umfang erfolgreich und im Übrigen abzuweisen. Die Kostenverteilung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz1, 159 Satz 2 VwGO, wobei das Gericht das Obsiegen der Kläger mit 1/10, das Unterliegen mit 9/10 bewertet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege der Feststellungsklage erledigt ist.

(2) Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei die elterliche Sorge für die andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.