Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Mai 2014 - 5 K 12.701

bei uns veröffentlicht am27.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe in Höhe von 52,00 Euro für den 26. April 2012.

Die alleinerziehende und in C. wohnhafte Klägerin hat drei minderjährige Kinder. Ihrem Sohn ... wurden 2003 und 2008 sogenannte Cochlear-Implantate eingesetzt. Zur Überwachung und weiteren Anpassung bedarf es in zeitlichen Abständen eines Aufenthalts des Kindes im Cochlear Implant Centrum (CIC) H.

Bereits mit Antrag vom 26. Januar 2012 beantragte die Klägerin die Erstattung der Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe für den Zeitraum vom 2. bis 4. Januar 2012. Nachdem die Beihilfestelle die Kostenerstattung zunächst abgelehnt hatte, erfolgte am 27. Februar 2012 eine Kostenerstattung. Im Bescheid wurde jedoch ausgeführt, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung ohne rechtliche Bindung für die Zukunft handle. Künftig sei vor Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe die Beihilfefähigkeit abzuklären. Mit weiterem Bescheid vom 4. April 2012 wurden für den 3. Februar 2012 die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe anerkannt. Ein weiterer Antrag der Klägerin für den Zeitraum vom 26. bis 28. März 2012 wurde mit Bescheid vom 9. Mai 2012 und Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2012 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe nur unter den Voraussetzungen des § 25 Satz 1 Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) erstattet werden könnten. Eine den Haushalt alleine führende Person könne als Begleitperson im Krankenhaus Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe als beihilfefähig nur dann geltend machen, wenn ein klinisch-stationärer Aufenthalt eines Kindes vorliege und dies nach amts- oder vertrauensärztlicher Feststellung wegen des Alters des Kindes und seiner eine stationäre Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung aus medizinischen Gründen notwendig sei (VV Nr. 2 Satz 3 zu § 25 BayBhV). Bei der Anpassung des Sprachprozessors und der weiteren audio-verbalen Hör-Spracherziehung beim Sohn ... im CIC H. handele es sich nicht um eine stationäre Langzeittherapie. Zudem sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Entscheidung vom 27. Februar 2012 um eine Einzelfallentscheidung ohne rechtliche Bindung gehandelt habe.

Mit Antrag vom 1. Juni 2012 machte die Klägerin erneut Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe für den 26. April 2012 in Höhe von 52,00 Euro zur Erstattung geltend.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle B., Bezügestelle Beihilfe, vom 15. Juni 2012 wurde dieser Antrag abgelehnt. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2012. Mit einem am 16. Juli 2012 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 11. Juli 2012 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie sei alleinerziehend und auf die Hilfe Dritter angewiesen. Sie müsse regelmäßig mit ihrem Sohn ..., der einen Behindertenausweis mit „B“-Vermerk besitze, zur Reha nach H. Ihre Anwesenheit dort sei notwendig. Eine Betreuung der beiden anderen Kinder durch den in Nürnberg wohnhaften Vater sei wegen der großen Entfernung und des schlechten Kontakts nicht möglich. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die bereits im Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2012 gemachten Ausführungen wiederholt.

Die Klägerin ließ mit einem am 17. August 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 15. Juni 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2012 der Klägerin im Wege der Beihilfeaufwendungen als Begleitperson ihres klinisch-stationär aufgenommenen Kindes im Krankenhaus zu erstatten.

Im Rahmen von Reha-Maßnahmen, die sich über einen langen Zeitraum erstrecken würden, müsse der Sohn der Klägerin immer wieder stationäre Kurzbesuche in der Therapie unternehmen, um das Gerät anzupassen. Zu dieser Langzeittherapie gehöre auch, dass der Betroffene das Erlernte umsetze, so dass er nicht über Monate in stationärer Behandlung verbleiben müsse. Die Implantate seien in zeitlich großem Abstand eingesetzt worden und daher auch jeweils unterschiedlich anzupassen, weshalb eine gewisse Häufigkeit der stationären Aufenthalte erforderlich sei. Die Begleitung durch die Klägerin sei ärztlicherseits erforderlich und Bedingung für die Behandlung. Bis Anfang 2012 seien die Aufwendungen für die Betreuung der zwei weiteren Kinder erstattet worden. Der Prozess der Kontrolle und Anpassung sei erst nach mehreren Jahren abgeschlossen. Es handele sich daher um eine Langzeittherapie. Die Klägerin könne die Leistungen nicht jahrelang aus eigenen Mitteln finanzieren.

Mit Schriftsatz vom 12. September 2012 hat der Beklagte

Klageabweisung

beantragt. Die Klägerin sei als Beamtin des Freistaats B. beihilfeberechtigt. Die in § 25 Satz 1 Nr. 1 BayBhV i. V. m. der Verwaltungsvorschrift zu § 25 BayBhV genannten Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil es sich bei der Anpassung eines Sprachprozessors und der weiteren audio-verbalen Hör-Spracherziehung um keine stationäre Langzeittherapie handele. Bei der Bewilligung vom 27. Februar 2012 habe es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne rechtliche Bindung gehandelt. Die Klägerin sei gleichzeitig darauf hingewiesen worden, dass künftig vor Inanspruchnahme einer eventuellen weiteren Haushaltshilfe die Beihilfefähigkeit mit der Beihilfestelle abzuklären sei. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 9. Mai 2012 sowie den daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2012 habe die Klägerin keine Klage erhoben. Zwar sei auf ihren Antrag vom 18. Februar 2012 hin mit Bescheid vom 4. April 2012 zu Unrecht eine Haushaltshilfe gewährt worden. Es müsse jedoch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Beihilfeabrechnung um ein Massenverfahren handle und es durchaus vorkommen könne, dass für grundsätzlich nicht beihilfefähige Kosten Beihilfe geleistet werde. Hieraus ergebe sich jedoch kein Anspruch auf Übernahme von nicht beihilfefähigen Kosten, da nur ein Anspruch auf eine sachlich zutreffende Anwendung der Beihilfevorschriften bestehe, nicht jedoch auf eine unzutreffende Rechtsausübung.

Unter dem 20. Februar 2013 wurden zwei Bescheinigungen des CIC H. vom 22. August 2012 und 5. Februar 2013 vorgelegt, wonach aus medizinischen und pädagogischen Gründen zwingend eine Begleitperson notwendig sei. Dies sei auch Bestandteil des Vertrages mit den Kostenträgern und so im vereinbarten Tagessatz enthalten. Nach § 53 SGB IX seien die Kostenträger verpflichtet, unter anderem die Fahrtkosten sowie den Verdienstausfall der Begleitperson und gegebenenfalls entstehende Betreuungskosten für die Geschwisterkinder zu übernehmen.

Mit Schriftsätzen vom 26. Mai 2014 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Klage kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

2. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen zu ihren Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe für den 26. April 2012 (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ergibt sich aus Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) i. V. m. den Vorschriften der BayBhV, vorliegend § 25 BayBhV. Danach sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltsbeihilfe unter den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, beihilfefähig.

Im Fall der Klägerin liegt bereits die Voraussetzung von § 25 Satz 1 Nr. 1 BayBhV nicht vor. Danach sind Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung oder wegen Todes den Haushalt nicht führen kann. Nach Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 25 BayBhV werden Beihilfeleistungen auch dann gewährt, wenn die den Haushalt führende beihilfeberechtigte Person als Begleitperson eines stationär aufgenommenen Kindes im Krankenhaus aufgenommen wird. Zusätzlich bedarf es einer amts- oder vertrauensärztlichen Feststellung, wonach aus medizinischen Gründen wegen des Alters des Kindes und seiner eine stationäre Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung die Begleitung notwendig ist.

Vorliegend fehlt es - neben der amts- oder vertrauensärztlichen Feststellung der Notwendigkeit einer Begleitung - bereits an dem Erfordernis einer stationären Aufnahme in einem Krankenhaus im Sinn von § 28 BayBhV (vgl. hierzu: Jakubith, Beihilfe für den öffentlichen Dienst in Bayern, RdNr. 7 zu § 25 BayBhV, wonach die Voraussetzungen für eine Familien- und Haushaltshilfe nur bei stationärer Unterbringung in einem Krankenhaus nach § 28 BayBhV vorliegen). Es spricht viel dafür, dass es sich beim CIC H. nicht um ein Krankenhaus im Sinn von § 28 BayBhV, sondern um eine Einrichtung nach § 29 BayBhV (Einrichtung der medizinischen Rehabilitation) handelt, was sich auch aus den im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen des CIC H. vom 22. August 2012 und vom 5. Februar 2013 sowie der eigenen Darstellung als Einrichtung der Rehabilitation nach erfolgter Implantation eines Cochlear-Implantats ergibt. Ob das CIC H. eine unter den Anwendungsbereich des § 25 BayBhV fallende Einrichtung ist, kann indes dahingestellt bleiben, weil es sich bei dem eintägigen Aufenthalt am 26. April 2012 nicht um eine stationäre Unterbringung in einer Einrichtung, sondern um eine ambulante Behandlung handelt. Denn ein stationärer Aufenthalt beinhaltet neben der notwendigen medizinischen Behandlung auch Unterkunft und Verpflegung (vgl. § 2 Bundespflegesatzverordnung - BPflV - bzw. § 2 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG -). Dies ist aber bei einem eintägigen Aufenthalt zur Anpassung des Sprachprozessors sowie zur weiteren Hör- und Spracherziehung nicht gegeben. Daneben fehlt es auch an der Voraussetzung einer stationären Langzeittherapie. Wenn auch die Anpassung des Cochlear-Implantats über einen längeren Zeitraum erfolgt, handelt es sich dabei nicht um eine stationäre Langzeittherapie. Denn der Sohn der Klägerin wohnt während dieses sich über mehrere Jahre hinziehenden Prozesses durchgehend zu Hause, lediglich unterbrochen von kurzzeitigen Aufenthalten in der Reha-Einrichtung. Sinn und Zweck der Beihilfeleistung nach § 25 BayBhV ist es aber, bei einer länger dauernden Abwesenheit für die den Haushalt führende und weitere Kinder betreuende Person eine Weiterführung des Haushalts sicherzustellen.

Dass bei einem Aufenthalt im CIC H. die durch eine Begleitperson entstehenden Kosten der Unterkunft und Verpflegung im Tagessatz enthalten sind, betrifft nur die Frage der unmittelbar mit dem Aufenthalt in der Einrichtung zusammenhängenden Kosten, die gegenüber dem Versicherungsträger von Seiten der Einrichtung abgerechnet werden können (eine entsprechende Regelung findet sich in § 28 bzw. § 29 BayBhV). Hieraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf Übernahme weiterer im privaten Umfeld entstandener Aufwendungen ableiten, die im vorliegenden Fall außerdem von einer anderen Stelle als dem Krankenversicherungsträger des Versicherten zu tragen wären. Die vom CIC H. angeführte Norm des § 53 SGB IX ist nicht einschlägig, weil sich der dort genannte Anspruch gegen die in § 6 SGB IX genannten Rehabilitationsträger richtet.

Die in § 25 BayBhV getroffene Regelung gibt auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) keinen Anlass zu Bedenken. Weder die Alimentations- noch die Fürsorgepflicht verlangen, dass Aufwendungen im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfeleistungen lückenlos gedeckt werden (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, Az. 2 C 50/08, m. w. N.).

Aus der rechtsirrtümlichen Gewährung von Beihilfe im Bescheid vom 4. April 2012 kann die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Leistungen herleiten. Der Beklagte ist an die Regelungen der Bayerischen Beihilfeverordnung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften gebunden. Eine hiervon abweichende Einzelentscheidung kann diese Bindung nicht aufheben. Bei rechtswidriger Gewährung einer Leistung stellt sich allenfalls die Frage der Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts und die Rückforderung der erbrachten Leistung. Der Beklagte hat zudem im Bescheid vom 27. Februar 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zukünftig eine vorherige Abklärung der Beihilfefähigkeit mit der Beihilfestelle notwendig sei, was jedoch nicht erfolgt ist. Die Klägerin konnte daher auch nicht davon ausgehen, dass der Beklagte durch die irrtümliche Gewährung einer Beihilfe im Bescheid vom 4. April 2012 eine generelle und positive Entscheidung für zukünftige Ansprüche habe treffen wollen.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 709 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze


Bundespflegesatzverordnung - BPflV

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 6 Rehabilitationsträger


(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 2 Krankenhausleistungen


(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch d

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 53 Dauer von Leistungen


(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. (2) Leistungen zur b

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Mai 2010 - 2 C 50/08

bei uns veröffentlicht am 27.05.2010

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Richter der Besoldungsgruppe R 1 im Dienst des beklagten Landes. Er ist verheiratet und Vater eines Kindes. Auf seinen Antrag, ihm für

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(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören
1.
eine Dialyse,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Richter der Besoldungsgruppe R 1 im Dienst des beklagten Landes. Er ist verheiratet und Vater eines Kindes. Auf seinen Antrag, ihm für krankheitsbedingte Aufwendungen für seine Tochter Beihilfen zu gewähren, setzte der Beklagte unter Abzug der jährlichen Selbstbeteiligung des Klägers von 240 € für das Jahr 2004 eine Beihilfe in Höhe von 49,42 € fest.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 240 € abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten im Wesentlichen aus folgenden Gründen zur Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 240 € verpflichtet:

§ 12a BVO NRW sei zwar formell rechtmäßig, verstoße jedoch seit 2003 gegen Art. 33 Abs. 5 GG und sei deshalb unanwendbar. Seit diesem Jahr dürfe die Kostendämpfungspauschale den Beihilfeansprüchen der Beamten wegen der bis dahin eingetretenen Besoldungsabsenkung durch Abschaffung des Urlaubsgeldes und Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung nicht mehr entgegengehalten werden. Der Umfang dieser Absenkung überschreite 4% eines Jahresnettoeinkommens; die Kostendämpfungspauschale mache zusätzlich und je nach Gehaltsstufe bis zu 1,32% eines Jahresnettoeinkommens aus. Sie führe damit zu einer Unterschreitung der aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen amtsangemessenen Alimentation, da die Beamtenschaft greifbar von der Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter abgekoppelt worden sei. Deshalb verletze die jährliche pauschale Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten ab dem Jahr 2003 die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser sei verpflichtet, die Gefährdung der amtsangemessenen Alimentation im Bereich der Beihilfe durch eine Nichtanwendung des § 12a BVO NRW zu kompensieren. Ob die Vorschrift wegen Verfassungswidrigkeit nichtig sei, könne demgegenüber offen bleiben.

3

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2007 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 2006 zurückzuweisen.

4

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

hilfsweise festzustellen, dass die Anwendung des § 12a BVO NRW für den Kläger dazu geführt hat, dass das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich vorgegebene Niveau einer amtsangemessenen Alimentation ab dem Jahr 2003 unterschritten wurde.

5

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1, § 141 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Beklagte war berechtigt, die Beihilfe des Klägers für das Jahr 2004 um die Kostendämpfungspauschale gemäß § 12a der nordrhein-westfälischen Beihilfenverordnung - BVO NRW - zu kürzen (dazu 1. und 2.). Das Begehren des Klägers festzustellen, dass seine Alimentation wegen der Anwendung des § 12a BVO NRW die Grenze der Amtsangemessenheit seit 2003 unterschritten habe, ist unzulässig (dazu 3.).

7

1. Gemäß § 12a Abs. 1 BVO NRW in der hier maßgebenden Fassung des Art. II des Gesetzes zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 18. Dezember 2002 (GV. NW S. 660 <666>, geändert durch die 19. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 12. Dezember 2003, GV. NW S. 756) wird die Beihilfe je Kalenderjahr, in dem die beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind, um eine gestaffelte Kostendämpfungspauschale von 150 bis 750 € gekürzt. Richter mit einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 sind der Stufe 2 (300 €) zugeordnet. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind verringert sich die Kostendämpfungspauschale nach § 12a Abs. 5 BVO NRW um 60 €.

8

§ 12a Abs. 1 BVO NRW unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats weder hinsichtlich des Art. 33 Abs. 5 GG noch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG oder auf den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts Bedenken; insbesondere verlangen weder die Alimentations- noch die Fürsorgepflicht, dass Aufwendungen im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfeleistungen lückenlos gedeckt werden (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 19).

9

Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet auch nicht der Umstand, dass sowohl kinderlose Beamte als auch Beamte mit Kindern von der Kostendämpfungspauschale betroffen sind (vgl. Urteil vom 20. März 2008 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Der vom Kläger angestellte Vergleich zwischen einem kinderlosen Beamten, der in einem Kalenderjahr keine Leistungen der Beihilfe in Anspruch nimmt, und einem Beamten, der Leistungen nicht für sich selbst, sondern nur für seine Kinder in Anspruch nimmt, zeigt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG auf. § 12a Abs. 1 BVO NRW knüpft nicht an die Unterscheidung zwischen Beamten mit Kindern und kinderlosen Beamten an, sondern gewährt unterschiedslos und familienbezogen jedem Beamten im Bedarfsfall einen Anspruch auf eine um den Betrag der Kostendämpfungspauschale geminderte Beihilfe, soweit die Aufwendungen dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Der tatsächliche Umstand, dass in dem vom Kläger gebildeten Vergleichspaar nur der letztgenannte Beamte den Betrag der um den Abzugsbetrag des § 12a Abs. 5 BVO NRW reduzierten Kostendämpfungspauschale aus seinen Bezügen bestreiten muss, ist darauf zurückzuführen, dass nur er die Erstattung von Aufwendungen begehrt und dementsprechend Leistungen erhält. Hiervon abgesehen verlässt § 12a BVO NRW nicht die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, wonach Beamte im Bedarfsfall nicht mit erheblichen krankheitsbedingten Aufwendungen belastet werden dürfen, die nicht durch zumutbare Eigenvorsorge abgesichert werden können (vgl. zu diesem Maßstab Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 2 C 62.08 - ZBR 2010, 88). Der Selbstbehaltsregelung liegt die Wertung zu Grunde, dass die Anspruchsminderung um den Betrag der Kostendämpfungspauschale jedem betroffenen Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen Ausgleich zugemutet werden kann. Zudem reduziert sich für Beamte mit Kindern die Kostendämpfungspauschale um 60 € je berücksichtigungsfähiges Kind, so dass Beamte der unteren Besoldungsgruppen ab dem dritten Kind von der Kostendämpfungspauschale freigestellt, in den mittleren Gehaltsgruppen erheblich entlastet sind. Außerdem entfällt gemäß § 12a Abs. 7 BVO NRW die Kostendämpfungspauschale bei Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen, die bei Kindern besonders häufig anfallen; schließlich besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen Unterstützung bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage (§ 13 Abs. 9 BVO NRW), so dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu Lasten kinderreicher Beamter vermieden werden kann.

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§ 12a BVO NRW verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil chronisch Kranke von der Kostendämpfungspauschale grundsätzlich in gleicher Weise betroffen sind wie Beamte, die Beihilfeleistungen nicht im Zusammenhang mit einer chronischen Erkrankung beanspruchen. Denn die Beihilfeverordnung bietet in § 12a Abs. 7 - Wegfall der Kostendämpfungspauschale bei dauernd pflegebedürftigen chronisch Erkrankten - und § 13 Abs. 9 Entlastungsmöglichkeiten für die Gruppe der chronisch Kranken; unzumutbare wirtschaftliche Nachteile chronisch kranker Beamter können auf diese Weise bei sachgerechter Handhabung vermieden werden.

11

2. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Dienstherr sei auf Grund des Fürsorgegrundsatzes (Art. 33 Abs. 5 GG) dazu berechtigt oder gar verpflichtet, Versäumnisse der Besoldungsgesetze ggf. durch eine Nichtanwendung belastender Beihilfevorschriften zu kompensieren, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

12

Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht gebietet, dass Beamte in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mit erheblichen Aufwendungen beschwert bleiben, die sie durch zumutbare Eigenvorsorge mit Hilfe der Regelalimentation nicht absichern können (Urteil vom 20. März 2008 a.a.O. m.w.N.). Allerdings kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechenden Systems von Alimentation und Fürsorgeleistungen, insbesondere bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Beihilfeleistungen gewährt werden, ein erheblicher Spielraum zu. Das Beihilfensystem als solches ist nicht verfassungsrechtlich verankert, da es nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört. Ob die Fürsorge in Krankheits- und Pflegefällen durch Beihilfeleistungen, durch Mittel der Regelalimentation zur Finanzierung einer Krankenversicherung oder nicht versicherbarer Belastungen oder durch eine Kombination aus diesen Elementen unter Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation sichergestellt wird, ist dem Gesetzgeber überlassen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 <232 f.>; Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - DVBl 2007, 1493 <1494>; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <279 f.>). Der Spielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Besoldungsrechts wird grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten, die sich als evident sachwidrig erweisen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <320> und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364>). Deshalb kann der Gesetzgeber das Alimentationsniveau sowohl dadurch anheben, dass er die Dienstbezüge erhöht, als auch dadurch, dass er besoldungsrelevante Einschnitte rückgängig macht oder Fürsorgeleistungen gewährt. Selbst wenn das Beihilfensystem so ausgestaltet sein sollte, dass die Beamten in Krankheits- und Pflegefällen unter Verstoß gegen das Gebot amtsangemessener Alimentation mit unzumutbaren Kosten belastet werden, würde daraus nicht die Nichtigkeit oder - wie das Berufungsgericht meint - die Unanwendbarkeit der entsprechenden beihilferechtlichen Vorschriften folgen, sondern die Notwendigkeit einer Anpassung des Alimentationsniveaus, etwa durch Änderung des Besoldungsgesetzes.

13

Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Nichtanwendung belastender Beihilfevorschriften im Einzelfall verkennt diesen Zusammenhang von Alimentations- und Fürsorgepflicht. Der Beamte, der sein grundrechtsgleiches Recht auf amtsangemessene Alimentation geltend machen will, kann dieses Ziel nicht durch eine Klage auf Gewährung von Fürsorgeleistungen erreichen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise die amtsangemessene Alimentation sichergestellt wird. Aus demselben Grund kann auch das Gericht nicht die Anwendung belastender Beihilferegelungen sperren und sich so an die Stelle des Gesetzgebers setzen. Vielmehr kann der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nur dadurch gewahrt werden, dass betroffene Beamte ihren auf eine höhere Alimentation zielenden Anspruch prozessual durch eine Feststellungsklage geltend machen (stRspr, Urteile vom 20. März 2008 a.a.O., vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 23.07 - Buchholz 11 Art. 57 GG Nr. 1, und vom 6. November 2009 - BVerwG 2 C 60.08 - juris; vgl. auch Urteil vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 und BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. - juris). Dieser Weg ist ihnen auch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zuzumuten, da davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Konsequenzen aus einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung ziehen wird. In wirtschaftlichen Notlagen kommen unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht vorläufige Zahlungen in Betracht (Urteil vom 20. Juni 1996 a.a.O.).

14

Die Annahme des Berufungsgerichts, Rechtsschutz sei in Fällen wie dem vorliegenden dort zu suchen, wo das System von Alimentation und Beihilfe die Schwelle der Rechtswidrigkeit überschreite, trifft zwar zu. Allerdings führt sie nicht dazu, dass eine Verpflichtungsklage auf Gewährung höherer Beihilfen zu erheben ist, da nicht die beihilferechtliche Regelung, die zu einem Absinken des Alimentationsniveaus unter die Schwelle der Amtsangemessenheit führt, rechtswidrig ist, sondern das Besoldungsgesetz, das eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation festsetzt. Die vom Berufungsgericht für ausreichend gehaltene Anwendungssperre des § 12a BVO NRW trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass weder die Kostendämpfungspauschale noch ihre Anwendung rechtswidrig sind, sondern - unterstellt, das Alimentationsniveau des Klägers sei im Jahre 2004 verfassungswidrig zu niedrig gewesen - das Besoldungsgesetz. Dem abweichenden Ansatz des Berufungsgerichts stehen bereits der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes sowie der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entgegen, da er auf eine behördliche oder gerichtliche Nichtanwendungskompetenz für jeden Einzelfall hinausläuft, in dem das für verfassungsgemäß gehaltene Alimentationsniveau durch Anwendung einer Kürzungs- oder Streichungsregelung gefährdet erscheint. Er greift in den Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers ein, der zu der Entscheidung darüber berufen ist, ob eine unzureichende Alimentation durch den Abbau von Kürzungsvorschriften oder durch Anhebung der Regelalimentation behoben werden soll. Schließlich führt der Ansatz des Berufungsgerichts zu dem unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht tragbaren Ergebnis, dass je nach geltend gemachter Leistung - Beihilfe ohne Selbstbehalt für beihilfefähige Aufwendungen, Beihilfe für nicht beihilfefähige Aufwendungen, Sonderzuwendung usw. - und Einzelfall beliebige Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts einer Anwendungssperre gegenüber einzelnen Beamten unterworfen würden, während sie gegenüber anderen Beamten Anwendung fänden, weil diese ihren Anspruch auf Kompensation der unzureichenden Besoldung in anderer Weise oder gar nicht geltend gemacht haben.

15

3. Der im Revisionsverfahren erstmalig ausdrücklich gestellte Hilfsantrag ist als Antrag auf Feststellung auszulegen, dass die Alimentation des Klägers seit 2003 unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot amtsangemessener Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) zu niedrig bemessen ist. Eine im Hinblick auf den Wortlaut des Antrags nahe liegende Beschränkung auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des § 12a BVO NRW seit 2003 würde dem Anliegen des Klägers (vgl. § 88 VwGO) nicht gerecht werden, da ein solches Begehren bereits im Hauptantrag enthalten ist.

16

Der Hilfsantrag stellt jedoch eine Klageänderung in der Revisionsinstanz dar und ist deshalb gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig. Denn ein auf die Feststellung einer verfassungswidrig unzureichenden Alimentation ab dem Jahr 2003 gerichtetes Begehren lässt sich dem Vortrag des Klägers in erster und zweiter Instanz weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen (Urteil vom 20. März 2008 a.a.O. Rn 34). Daher ist der in der Revisionserwiderung formulierte Antrag keine Klarstellung oder Ergänzung der in den Tatsacheninstanzen gestellten Anträge, sondern eine Erweiterung des bis dahin auf die Verpflichtung zur Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 240 € unter Anfechtung der ergangenen Bescheide beschränkten Streitgegenstands.

17

Der Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird nicht nur durch den Klageantrag, sondern auch durch den Klagegrund bestimmt. Neben der angestrebten Rechtsfolge ist deshalb auch der Sachverhalt, aus dem sich diese Rechtsfolge ergeben soll, für den Streitgegenstand bestimmend (Beschluss vom 9. August 2000 - BVerwG 8 B 72.00 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 80). Das Gericht ist bei der Ermittlung des Begehrens zwar nicht an die Fassung der Anträge gebunden, darf aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 88 VwGO).

18

Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich nach den in erster und zweiter Instanz gestellten Anträgen auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 240 € für das Jahr 2004 unter Anfechtung des Beihilfebescheids vom 11. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2005 beschränkt. Einen darüber hinausgehenden ausdrücklichen Antrag auf Feststellung unzureichender Alimentation hat er nicht gestellt. Ein solches Begehren ist seinem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen auch konkludent nicht zu entnehmen. Denn er hat den zur Entscheidung des Gerichts gestellten Sachverhalt auf die Handhabung des Beihilferechts in einem Einzelfall beschränkt; alleiniges Ziel des Verfahrens in den Tatsacheninstanzen war - wie sich nicht zuletzt in dem vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwert widerspiegelt - die Durchsetzung eines einmaligen und bezifferten Anspruchs auf höhere Beihilfeleistungen.

19

Zwar ist der Kläger zur Begründung des geltend gemachten Leistungsbegehrens auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit seiner Besoldung im Jahr 2004 eingegangen. Diesen Ausführungen kommt für das angestrebte Rechtsschutzziel jedoch lediglich die Funktion eines Begründungselements zu, das die Voraussetzungen für die Gewährung weiterer Fürsorgeleistungen belegen soll. Ein auf die allgemeine und dauerhafte Erhöhung der Bezüge bzw. auf die nach der Senatsrechtsprechung als Grundlage hierfür erforderliche Feststellung der Unteralimentation gerichtetes Klagebegehren wäre demgegenüber eine Erweiterung des bisherigen Streitstoffs. Es ist nicht als nachrangiges Begehren in dem streitgegenständlichen Verpflichtungsantrag auf Gewährung einer weiteren Beihilfe enthalten, weil die Rechtsschutzziele beider Begehren nicht identisch sind (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <312>). Der vom Kläger formulierte Hilfsantrag würde die bisher nicht behandelte Frage des Alimentationsniveaus im Jahr 2003 zusätzlich zur Entscheidung des Gerichts stellen und damit schon in zeitlicher Hinsicht über den bisherigen Streitstoff hinausgehen. Hiervon unabhängig überschreitet die nunmehr begehrte Feststellung einer dauerhaften Unteralimentation in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Frage der Handhabung eines einmaligen Beihilfeanspruchs. Denn sie zielt auf die dauerhafte Korrektur eines Alimentationsdefizits durch den Besoldungsgesetzgeber unter der Annahme, dass § 12a BVO NRW nicht rechtswidrig ist, während das Begehren des Klägers in den Tatsacheninstanzen auf die Bewilligung einer einmaligen Beihilfeleistung durch den Dienstherrn unter der Annahme zielt, § 12a BVO NRW und infolgedessen auch die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig. Die Ausführungen des Klägers in den Tatsacheninstanzen zur amtsangemessenen Alimentation dienen lediglich dazu, Vorfragen für die Handhabung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in einem Einzelfall zu klären, ohne selbst Klagegegenstand zu sein. Der Kläger greift nicht - was nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich wäre - Versäumnisse des Besoldungsgesetzgebers an, sondern begründet lediglich den geltend gemachten Anspruch auf eine einmalige Fürsorgeleistung zur Kompensation derartiger Versäumnisse.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.