Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Juli 2014 - 5 K 12.651

published on 29/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Juli 2014 - 5 K 12.651
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Jahr 2011 noch ein Tag Urlaub zusteht.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten vorgenommene Berechnung ihres Urlaubsanspruchs für das Jahr 2011.

1. Die am ... 1968 geborene Klägerin steht als „Sachbearbeiterin 3. QE ...“ beim Polizeipräsidium O. im Dienst des Beklagten. Aus familienbezogenen Gründen war sie vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 mit 28 Wochenstunden (= Tagessollzeit von 5:36 Std.) und vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013 mit 35 Wochenstunden (= Tagessollzeit von 7:00 Std.) teilzeitbeschäftigt. Seit dem 1. Januar 2014 ist die Klägerin in Vollzeit beschäftigt. Bis Ende Juli 2012 war die Klägerin mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert; anschließend ist die Schwerbehinderung entfallen. Wegen ihrer Schwerbehinderung stand der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein Zusatzurlaub von fünf Tagen nach § 125 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) - zuzüglich zu den 30 Tagen Erholungsurlaub nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) - zu. Die Klägerin hatte ihre Arbeitszeit stets auf fünf Tage pro Woche verteilt und lediglich ihre Tagessollzeiten im Laufe der Jahre gesteigert.

2. Mit E-Mail vom 13. Januar 2012 informierte der Administrator des Zeiterfassungssystems „...“ beim Polizeipräsidium O. die Klägerin über die rückwirkende Anpassung ihres Urlaubsanspruchs für 2011 an die Teilzeitbeschäftigung in „...“ und übersandte ihr die entsprechende Berechnung („2. Urlaubsanspruchsberechnung nach IMS-neu“) rückwirkend zum Stand 1. September 2011. Der in ... zum 1. September 2011 eingetragene Urlaubskontenwert sei geändert worden, weil bei der ersten Korrektur ein im Jahr 2011 bereits eingebrachter Urlaub nach SGB IX nicht berücksichtigt worden sei. Zum Zeitpunkt des Wechsels der Wochenarbeitszeit (= 1. Oktober 2011) habe kein Ansparurlaub und kein Vorjahresurlaub mehr bestanden.

Der betreffenden Urlaubsanspruchsberechnung lässt sich ein Jahresurlaubsanspruch der Klägerin für 2011 von 178:30 Std. entnehmen. Der vor der Anspruchsberechnung zum 1. September 2011 von der Klägerin im Jahr 2011 bereits eingebrachte „reguläre“ Urlaub (nach vorrangiger Einbringung des Vorjahresurlaubs und des Zusatzurlaubs nach SGB IX) beträgt 106:24 Std. Diese 106:24 Std. ergeben sich aus der Summe von 16:48 Std. (= 3 eingebrachte Urlaubstage x 5:36 Std. Tagessollzeit) im Juni 2011 und 89:36 Std. (= 16 eingebrachte Urlaubstage x 5:36 Std. Tagessollzeit) im August 2011. Aus der Differenz des Jahresurlaubsanspruchs von 178:30 Std. und des eingebrachten Urlaubs von 106:24 Std. ergibt sich ein Urlaubskontenstand („Korrekturwert“) von 72:06 Std., die für die Klägerin zum Stand 1. September 2011 für das restliche Jahr verfügbar waren. Dies entspricht 10 Tagen und 2:06 Std. bei dem ab 1. Oktober 2011 vorliegenden Umfang der Teilzeitbeschäftigung (Tagessollzeit von nunmehr 7:00 Std.). Nachdem die Klägerin zwischen Oktober und Dezember 2011 noch 6 Urlaubstage (sowie im Januar 2012 weitere 4 Urlaubstage aus dem Jahr 2011) einbrachte, wies ihr Urlaubskonto zum Stichtag 31. Dezember 2011 ein Plus von 30:06 Std. (bzw. zum 31. Januar 2012 einen Restanspruch aus 2011 von 2:06 Std.) auf.

3. Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 wandte sich die Klägerin gegen diese Urlaubsberechnung und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Sie kritisierte, dass sie ab dem 1. Oktober 2011 für einen einzubringenden Urlaubstag 7:00 Std. aufwenden müsse, während ihr vor Erhöhung ihrer Arbeitszeit nur 5:36 Std. für einen in Anspruch genommenen Urlaubstag abgezogen worden seien. Dies stelle faktisch eine Gehaltskürzung bzw. eine Beschneidung ihres Urlaubs für das Jahr 2011 dar, den sie wegen § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV bis 30. April 2012 zu den alten Konditionen einbringen können müsse. Es sei unverständlich, weshalb der Urlaubsanspruch nach Stunden errechnet werde, wenn der Erholungsurlaub doch nach Tagen gewährt werde. Von ihrem 30-tägigen Jahresurlaubsanspruch 2011 habe sie 19 Tage Erholungsurlaub bis 31. August 2011 und weitere 10 Tage bis einschließlich Januar 2012 - mithin insgesamt 29 Tage - eingebracht. Der 30. Urlaubstag werde ihr von ... verwehrt.

Das Polizeipräsidium O. wertete das Schreiben der Klägerin als Widerspruch, den es mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2012 zurückwies. Es wurde folgende Berechnung des Urlaubsanspruchs für 2011 (ohne fünf Tage Zusatzurlaub nach SGB IX und sechs Tage Vorjahresurlaub 2010) vorgelegt:

Januar - September 2011 (Teilzeit i. H. v. 28 Wochenstunden = 5:36 tägliche Sollarbeitszeit):

9 Monate/30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage x 5:36 Std./Tag = 126:00 Std.

+ Oktober - Dezember 2011 (Teilzeit i. H. v. 35 Wochenstunden = 7:00 tägliche Sollarbeitszeit):

3 Monate/30 Urlaubstage = 7,5 Urlaubstage x 7:00 Std./Tag = 52:30 Std.

Gesamtanspruch 2011: 178:30 Std.

In rechtlicher Hinsicht führte der Beklagte Folgendes aus: Mit Wirkung vom 1. August 2009 sei in Änderung der Arbeitszeitvorschriften der Bayerischen Polizei eine Umstellung auf Arbeitsstundenkonten mit stunden- und minutengenauer Erfassung vorgenommen worden, wobei der Erholungsurlaub nicht mehr in Tagen, sondern in Stunden in einem sogenannten Urlaubsstundenkonto dargestellt werde (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern - IMS - vom 23. April 2009). Dadurch sei die in § 3 Abs. 6 Satz 1 UrlV (jetzt: § 3 Abs. 7 Satz 1 UrlV) eingeräumte Möglichkeit der Berechnung des Erholungsurlaubs nach Stunden vollzogen worden. Im Zeitraum August 2009 bis November 2010 sei bei allen Dienststellen im Bereich des Polizeipräsidiums O. die Einführung des Zeiterfassungssystems „...-Polizei“ erfolgt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 habe das Bayerische Staatsministerium des Innern festgestellt, dass ab 1. Januar 2011 der Urlaubsanspruch bei einem Wechsel des Arbeitszeitumfangs gemäß § 3 Abs. 6 Satz 4 UrlV (jetzt: § 3 Abs. 7 Satz 4 UrlV) zu berechnen sei. Im Ergebnis ergebe sich damit der Urlaubsanspruch bei Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres aus der Summe der für die Zeiträume unterschiedlicher Arbeitszeiten gesondert ermittelten Stunden. Zudem werde in dem IMS darauf hingewiesen, dass im Fall eines vor einer Änderung der Arbeitszeit zu viel erhaltenen Erholungsurlaubs der Erholungsurlaub des Folgejahres entsprechend zu kürzen sei und dass die Umrechnung auf den Zusatzurlaub nach SGB IX nicht anzuwenden sei. Die für das Jahr 2011 vorgenommene Neuberechnung des Urlaubsanspruchs der Klägerin entspreche den anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der Urlaub nach SGB IX sei nicht in die Umrechnung einbezogen worden, da diese fünf Urlaubstage systemseitig von „...“ bereits bis Juni 2011 aufgebraucht gewesen seien.

4. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 1. August 2012 eingegangen, erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klage mit dem ursprünglichen Antrag, den Bescheid über die festgestellten Urlaubsansprüche der Klägerin für das Jahr 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über die Urlaubsansprüche der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts für das Jahr 2011 erneut zu entscheiden. Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 7. August 2012 wie folgt begründet: Die der Urlaubsberechnung zugrunde liegende Vorschrift des § 3 UrlV verstoße wegen unzulässiger Altersdiskriminierung gegen Art. 6 der Richtlinie 2000/28/EG (gemeint wohl: 2000/78/EG). Richtigerweise hätte der Beklagte europarechtskonform zugunsten der Klägerin 30 Tage Urlaub in Ansatz bringen müssen. Darüber hinaus verstoße die vom Beklagten vorgenommene Kürzung des Jahresurlaubs gegen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, wonach ein bezahlter Mindesturlaub von vier Wochen zu gewährleisten sei. Gleichzeitig liege eine mittelbare Diskriminierung von Frauen vor, weil Teilzeit typischerweise von Frauen in Anspruch genommen werde. Hinsichtlich der Verrechnung der Urlaubsansprüche aus Voll- und Teilzeit zulasten des Beamten fehle es an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 des Grundgesetzes (GG).

Mit Schriftsatz vom 31. August 2012 nahm der Beklagte zum Verfahren Stellung. Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs wiederholte er zunächst die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Nachdem die Klägerin vor der Urlaubsanspruchsberechnung zum 1. September 2011 bereits einen Teil des Jahresurlaubs 2011 in Höhe von 106:24 Std. (vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2011 insgesamt 19 Urlaubstage x 5:36 Std./Tag) eingebracht hatte, habe sich ein Urlaubskontenstand von 72:06 Std. ergeben. Dies entspreche 10 Tagen und 2:06 Stunden bei der ab 1. Oktober 2011 vorliegenden Teilzeitbeschäftigung. Diese 10 Urlaubstage (10 Urlaubstage x 7:00 Std./Tag = 70:00 Std.) seien von der Klägerin im Zeitraum Oktober 2011 bis Januar 2012 eingebracht worden. Insofern sei ihr aus dem Jahr 2011 ein Urlaubsrestanspruch von 2:06 Stunden verblieben. Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UrlV (jetzt § 3 Abs. 7 Satz 1 UrlV) sei die Berechnung des Erholungsurlaubs nach Stunden möglich. Dies sei eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für die Behandlung von Urlaubstagen von Teilzeitkräften. Hinsichtlich der vorgebrachten Diskriminierung aufgrund des Lebensalters bzw. des Geschlechts verweist der Beklagte darauf, dass nach § 3 Abs. 1 UrlV der zugrunde gelegte Urlaubsanspruch der 1968 geborenen Klägerin im Jahr 2011 (ebenso wie 2012) grundsätzlich ohnehin 30 Tage betragen habe. Einer etwaigen Diskriminierung wegen des Geschlechts der Klägerin sei entgegenzuhalten, dass die Teilzeitregelungen für jeden Beschäftigten gälten und dass die bestimmungsgemäße Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs dem unmittelbaren Einfluss des jeweiligen Betroffenen unterliege. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG behaupte, sei dies nicht nachvollziehbar, da die Klägerin nach den obigen Ausführungen für das Jahr 2011 29 Urlaubstage erhalten habe und insoweit den Vorgaben der Richtlinie bei weitem nachgekommen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2012 erwiderten die Bevollmächtigten der Klägerin, dass § 3 UrlV wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung europarechtswidrig sei, was die Rechtswidrigkeit der gesamten Urlaubsverordnung zur Folge habe. Für die in § 3 Abs. 6 UrlV (jetzt: § 3 Abs. 7 UrlV) vorgesehene Berechnung des Urlaubs nach Stunden fehle es mit Blick auf Art. 80 Abs. 1 GG an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Der Bundesgesetzgeber habe mit § 125 Abs. 1 SGB IX zum Ausdruck gebracht, dass der Urlaubsanspruch nur in ganzen Arbeitstagen zu bemessen sei. Diese Wertung spiegele sich auch in den §§ 3 und 5 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sowie in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG wider. Diese Richtlinie sehe eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor, nicht aber eine Kapitalisierung der Urlaubsansprüche durch Umrechnung in Stunden.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012, 4. Februar 2013, 8. April 2013, 21. Mai 2013, 30. Juli 2013 und 8. Juli 2014 ergänzten und vertieften die Klägerbevollmächtigten ihr Vorbringen. Nach der Umstellung auf „...“ könne die Klägerin nicht mehr an 30 Tagen ganztägig vom Dienst fernbleiben. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin als erziehende Mutter an mehr Arbeitstagen zum Dienst erscheinen müsse als ein vollschichtig tätiger Beamter. Dies gelte auch angesichts der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie der systematischen Stellung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, wonach Urlaubsansprüche den Schutzbereich des Arbeits- bzw. Gesundheitsschutzes beträfen. Eine Bekanntgabe der „...“ sei gegenüber der Klägerin zum Zeitpunkt der Urlaubnahme nicht erfolgt. Insoweit liege ein Fall der verfassungswidrigen Rückwirkung vor. Bei der Klägerin bestehe kein Anlass, den Urlaubsanspruch neu zu berechnen, weil sie lediglich ihre tägliche Stundenzahl, nicht aber die Zahl der Wochenarbeitstage aus familienpolitischen Gründen verändert habe. Durch die Neuberechnung habe die Klägerin „minderwertige“ Urlaubstage erworben. Mangels Kenntnis von der Umstellung habe die Klägerin keine Möglichkeit gehabt, diese rechtzeitig vollständig einzubringen. Das Verfahren des Beklagten greife so in die abgeschlossene Urlaubsplanung der Familie der Klägerin ein. Des Weiteren verwiesen die Klägerbevollmächtigten auf Art. 14 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) sowie auf eine Entscheidung des EuGH vom 13. Juni 2013 (Az. C-415/12). Die Richtlinie 97/81/EG über Teilzeitarbeit verpflichte den Beklagten, die Klägerin wegen der Inanspruchnahme von Teilzeit nicht zu diskriminieren.

Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 1. März 2013 und 1. Juli 2013 erneut zum Verfahren Stellung. Die Urlaubsberechnung entspreche den Vorgaben der Urlaubsverordnung. Der Sonderurlaub nach § 125 SGB IX, der unabhängig von der täglichen Sollarbeitszeit fünf Tage betrage, sei in vollem Umfang gewährt worden. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes liege nicht vor. Aus Art. 14 BayGlG, der das Verbot einer Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens durch Teilzeitbeschäftigung konstituiere, ergebe sich kein unmittelbarer Zusammenhang mit den Vorgaben des Urlaubsrechts. Würde man § 3 Abs. 6 UrlV (jetzt: § 3 Abs. 7 UrlV) auf den dem EuGH-Beschluss vom 13. Juni 2013 zugrundeliegenden Sachverhalt anwenden, käme im Ergebnis ebenfalls das vom EuGH angeführte Ergebnis, nämlich keine Kürzung erworbener Urlaubsansprüche zustande. Ein Verstoß gegen Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG sei nicht gegeben. Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 übersandte der Beklagte eine gegenüber der früheren Berechnung korrigierte Urlaubsübersicht der Klägerin für die Jahre 2011 bis 2014.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2014 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Das Verfahren wurde mit der Verwaltungsstreitsache B 5 K 12.581 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Vertreter des Beklagten erläuterten die zeitlichen Abläufe der Umstellung auf das neue Arbeitszeitrecht mit stundenweiser Berechnung der Urlaubsansprüche nach dem System „...“ und legten entsprechende Unterlagen - auch zur Frage der Information der Beschäftigten durch den Dienstherrn - vor. Des Weiteren übergab der Vertreter des Beklagten eine gegenüber der Berechnung vom 18. Juli 2014 korrigierte Urlaubsberechnung betreffend die Klägerin für die Jahre 2011/2012. Demnach hat die Klägerin bis zum Stichtag 1. Oktober 2011 19 Urlaubstage aus 2011, von Oktober bis Dezember 2011 weitere 6 Urlaubstage aus 2011 und im Jahr 2012 weitere 4 Urlaubstage aus 2011 - insgesamt also 29 Tage Jahresurlaub 2011 - eingebracht. Der Urlaubstag vom 4. April 2012 (Tagessollzeit 7:00 Std.) setzt sich aus 2:06 Std. Reststundenanteil aus dem Urlaubsjahr 2011 sowie 4:54 Std. Urlaubsstundenanteil aus dem Urlaubsjahr 2012 zusammen. Auf die Unterlagen, die auch der Klägerseite in Kopie übergeben wurden, wird Bezug genommen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt zuletzt:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Jahr 2011 noch ein Tag Urlaub zusteht.

Die Vertreterin des Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag zulässig. Insbesondere fehlt der Klage nicht etwa deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich das Begehren durch Zeitablauf erledigt hätte. Der Beklagte kann die Rechtswirkungen zu Unrecht versagten Urlaubs auch noch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigen (BVerwG, B.v. 6.5.1981 - 1 WB 14.79 - BVerwGE 73, 170). Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes gilt dies auch dann, wenn eine gesetzliche Frist für die Bewilligung von Erholungsurlaub für das abgelaufene Kalenderjahr zwischenzeitlich abgelaufen ist (BVerwG, U.v. 15.12.2005 - 2 C 4.05 - DVBl 2006, 648).

2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht aus dem Jahr 2011 noch ein Tag Urlaub zu. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die vom Beklagten schrittweise eingeführte Umstellung der Berechnung des Urlaubsanspruchs auf der Grundlage des § 3 Abs. 7 Satz 4 UrlV weg von einer tageweisen Betrachtung hin zu einer Bewertung der Arbeitstage nach Stundenanteilen und einer Gewährung des Urlaubs unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitszeitanteile zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs führt dazu, dass die Klägerin ab Oktober 2011 mehr Stunden für die Erzielung eines Urlaubstags aufwenden muss als im Zeitraum davor. Da die Klägerin lediglich ihre tägliche Stundenzahl, nicht aber die Zahl ihrer Wochenarbeitstage aufgestockt hat, führt dies dazu, dass sie schlechter steht, als wenn sie ihren Jahresurlaub 2011 vor der Erhöhung ihrer Arbeitszeit, also zu „günstigeren Konditionen“, eingebracht hätte. Dann hätte sie für das Kalenderjahr 2011 30 Urlaubstage und nicht lediglich 29 in Anspruch nehmen können.

Es kann dahinstehen, ob diese Berechnung und Gewährung des Urlaubs nach § 3 Abs. 7 Satz 4 UrlV, wonach bei einer Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres sich der Urlaubsanspruch aus der Summe der für die Zeiträume unterschiedlicher Arbeitszeiten gesondert ermittelten Stunden ergibt, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Klägerseite thematisiert in diesem Zusammenhang vielfältige Fragen zur Vereinbarkeit mit nationalem Recht sowie mit Unionsrecht. Auf diese und weitere Fragen - wie auch das Zusammenspiel des § 3 Abs. 7 Satz 4 UrlV mit § 3 Abs. 1 und Abs. 3 UrlV - kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn der Anspruch der Klägerin auf einen weiteren Tag Urlaub aus dem Jahr 2011 ergibt sich aus einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn aufgrund der Besonderheiten der Systemumstellung im Laufe des „Übergangsjahres“ 2011 für den speziellen Fall der Veränderung des Arbeitszeitumfangs bei Teilzeittätigkeit. Mangels rechtzeitiger Information des Dienstherrn war der Klägerin im Jahr 2011 die Möglichkeit abgeschnitten, rechtzeitig auf die Systemumstellung zu reagieren.

a) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die gemäß Art. 33 Abs. 4 GG als Strukturelement des Beamtenverhältnisses vorgegeben ist, gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (grundlegend BVerfG, B. v. 2.12.1958, BVerfGE 8, 332 <356 f.>; vgl. weiter BVerfG, B. v. 13.11.1990, BVerfGE 83, 89 <98>). Die Fürsorgepflicht im engeren Sinn ist einfachrechtlich in § 45 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) verankert (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 10). Sie erstreckt sich auch auf die Gewährung von Urlaub, der der Erholung und damit der Gesunderhaltung des Beamten dient. In Konkretisierung der Fürsorgepflicht ist der Urlaubsanspruch spezialgesetzlich und grundsätzlich abschließend in der Urlaubsverordnung normiert, die der allgemeinen Fürsorgepflicht, wie sie generalklauselartig in § 45 Satz 1 BeamtStG geregelt ist, als lex specialis vorgeht (zum Verhältnis von Fürsorgepflicht und spezialgesetzlichen Regelungen s. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, § 45 BeamtStG Rn. 10, 79). Insoweit besteht kein über die Urlaubsverordnung hinausgehender Urlaubsanspruch aus der Fürsorgepflicht in ihrer Ausprägung als Pflicht des Dienstherrn zum Schutz von Leben und Gesundheit des Beamten.

b) Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Urlaubsgewährung ergibt sich vorliegend jedoch ausnahmsweise aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Belehrungs-, Hinweis- und Aufklärungspflichten des Dienstherrn im Zuge der Einführung des neuen Urlaubssystems im „Sonderjahr“ 2011. Zwar besteht keine aus der Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Belehrungspflicht des Dienstherrn über den Inhalt der Vorschriften, die für die Rechte und Pflichten des Beamten bedeutsam sind (BVerwG, U.v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 <57 f.> m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die zumutbar vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer verschaffen kann, z. B. durch eine Nachfrage bei der zuständigen Stelle. Abweichend von diesem Grundsatz können jedoch besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen, so z. B. bei einer ausdrücklichen Bitte des Beamten um Auskunft, bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie einer bestehenden allgemeinen Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1980 - 6 C 34.78 - ZBR 1981, 65; BVerwG, U.v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 <57>; BayVGH, B.v. 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411 - juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, § 45 BeamtStG Rn. 180 m. w. N.). Erfolgt eine Belehrung bzw. ist eine solche geboten, fordert die Fürsorgepflicht, über Rechte und Pflichten inhaltlich richtig zu belehren (vgl. bereits BVerwG, U.v. 27.10.1966 - II C 124.64 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 9).

c) Hieran gemessen liegt aufgrund der besonderen Umstände der Systemumstellung und ihrer spezifischen Rahmenbedingungen bei Veränderungen des Arbeitszeitumfangs von Teilzeitkräften eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. Dies folgt aus den zeitlichen Abläufen, wie sie aus den von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des für die Umsetzung beim Polizeipräsidium O. zuständigen Vertreters der Beklagten hervorgehen.

aa) Im Jahr 2001 wurde mit dem damaligen § 3 Abs. 6 Satz 4 UrlV (nunmehr § 3 Abs. 7 Satz 4 UrlV) das neue Regelungssystem eingeführt, das die Möglichkeit einer stundenweisen Urlaubsberechnung eröffnet. Im Jahr 2004 beschloss der Ministerrat, ... als Basiskomponente für Behörden des Beklagten einzuführen. Im Jahr 2009 erfolgte die Vereinbarung mit dem Hauptpersonalrat des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Einführung von ... Die konkrete Einführung erfolgte zeitlich gestaffelt. Für den Bereich der Bayerischen Polizei wurden mit IMS vom 23. April 2009, IC5-0382-4, die neuen Arbeitszeitregelungen eingeführt, deren Kern die Umstellung auf Arbeitsstundenkonten mit stunden- und minutengenauer Erfassung bildet. Der Erholungsurlaub wird danach nicht mehr in Tagen, sondern in Stunden in einem sog. Urlaubsstundenkonto dargestellt. Das für die Urlaubseinbringung geltende Tagesprinzip bleibt hiervon unberührt. Die Anlage 1 zum IMS vom 23. April 2009, welche die Regelungen zur Stundenfortschreibung für den Bereich Beamte enthält, trifft unter II.B (S. 10 f.) Regelungen zum Erholungsurlaub, wobei für Teilzeitkräfte (vgl. S. 11, Nr. 7) die Vorgaben des damaligen § 3 Abs. 6 Satz 4 UrlV zunächst nicht umgesetzt waren. Ausweislich der Angaben der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung waren die diesbezüglichen Vorgaben auch nicht in ... hinterlegt. Das Regelwerk zur Stundenfortschreibung trat am 1. August 2009 in Kraft. Nach seiner Fußnote 2 blieben Regelungen wie die Umstellung und Berechnung des Erholungsurlaubs in Stunden, die bis zur Einführung eines geeigneten elektronischen Zeitmanagementsystems nur unter erheblichem Anpassungsaufwand durchgeführt werden könnten, von diesem Termin unberührt. Nach den Angaben der Beklagtenseite erfolgte die konkrete Umsetzung der neuen Vorgaben in der nachfolgenden Zeit; sie war für die bayerische Polizei bis Ende 2010 abgeschlossen. Zum Ende November 2010 waren in O. grundsätzlich die Voraussetzungen dafür geschaffen, sowohl die Arbeitszeit als auch die Urlaubsansprüche nach dem neuen System stundenweise zu berechnen.

Am 10. Februar 2011 erging ein ergänzendes IMS (IC5-0341-0) zur Stundenfortschreibung und zur Berechnung des Erholungsurlaubs bei Beamten. Es wurde gebeten, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 den Urlaubsanspruch bei einem Wechsel des Arbeitszeitumfangs (von Voll- auf Teilzeit bzw. von Teil- auf Vollzeit) gemäß § 3 Abs. 6 Satz 4 UrlV zu berechnen. Damit ergebe sich der Urlaubsanspruch bei einer Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres aus der Summe der für die Zeiträume unterschiedlicher Arbeitszeiten gesondert ermittelten Stunden. Im Fall eines vor einer Änderung der Arbeitszeit zu viel erhaltenen Erholungsurlaubs sei der Erholungsurlaub des Folgejahres entsprechend zu kürzen. Die Änderung beziehe sich ausschließlich auf die Berechnung des Erholungsurlaubs und beinhalte somit auch Vorjahres- und Ansparurlaub (§ 11 UrlV). Sie sei nicht auf Zusatzurlaub und Urlaub nach SGB IX anzuwenden. Es wurde gebeten, die Seite 11 der Anlage 1 zum IMS vom 23. April 2009 gegen das beigefügte (aktualisierte) Blatt auszutauschen. Das aktualisierte Blatt lautet unter Nr. 7: „Diese Regelungen finden für Teilzeitkräfte sinngemäß Anwendung. Bei einer Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres ergibt sich der Urlaubsanspruch aus der Summe der für die Zeiträume unterschiedlicher Arbeitszeiten gesondert ermittelten Stunden (§ 3 Abs. 6 Satz 4 UrlV).“

Nach den Angaben der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung ging das IMS vom 10. Februar 2011 beim Polizeipräsidium O. am 17. Februar 2011 ein. Das Schreiben sei völlig überraschend gekommen und habe keine weiteren Ausführungsbestimmungen enthalten. Mit E-Mail vom 4. März 2011 hat das Polizeipräsidium das IMS an alle Dienststellen und an den Personalrat mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung übersandt. In dieser E-Mail heißt es, für die Übergangszeit bis zur offiziellen Anpassung der Anspruchsberechnung für den Erholungsurlaub in der Anwendung „...“ müssten Beamte, die ihren Arbeitszeitanteil ändern, auf die momentanen Berechnungsdifferenzen mit den sich ggf. daraus ergebenden Konsequenzen hingewiesen werden. Ob dies von allen Dienststellen umgesetzt wurde, vermochte die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung nicht zu sagen. Sie verwies unter anderem auf das Schreiben der beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei angesiedelten Servicestelle für Zeitmanagement vom 14. Juli 2011, wonach die programmseitige Anpassung zur Neuregelung derzeit noch in Bearbeitung sei. Ein konkreter Zeitpunkt zur technischen Umsetzung könne aufgrund des hohen Programmieraufwandes nicht genannt werden. Es wurde deshalb gebeten, die erforderlichen Urlaubsberechnungen gemäß IMS vom 10. Februar 2011 für das Jahr 2011 manuell durchzuführen. Nach den Angaben der Beklagtenseite gab es im Jahr 2011 mangels entsprechender Vorgaben allerdings bayernweit niemanden, der eine manuelle Berechnung hätte durchführen können. Die Umsetzung habe aufgrund offener Detailfragen nicht erfolgen können. Bayernweit habe bei keinem Beschäftigten, der im laufenden Kalenderjahr seinen Arbeitszeitanteil geändert habe, die stundenweise Urlaubsberechnung gestimmt. Erst im Januar 2012 konnte der Administrator des Zeiterfassungssystems „...“ beim Polizeipräsidium O. die rückwirkende Neuberechnung des Urlaubsanspruchs der Klägerin zum Stand 1. September 2011 vornehmen.

bb) Die Gesamtwürdigung dieser Chronologie lässt den Schluss auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu. Zwischen dem im Februar 2011 ergangenen IMS und der erst im Januar 2012 erfolgten Information der Klägerin über die rückwirkende Anpassung ihres Urlaubsanspruchs für 2011 an die Teilzeitbeschäftigung in „...“ hat es nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten keine nach außen gerichteten Aktivitäten bzw. offiziellen Informationen des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gegeben. Die Strategien zur Umsetzung und Lösung der beschriebenen Umsetzungsprobleme erfolgten ausweislich der Handakten des Beklagten rein intern. Anhaltspunkte dafür, dass die Beamten entsprechend der E-Mail des Polizeipräsidiums vom 4. März 2011 für die Übergangszeit auf die damaligen Berechnungsdifferenzen mit den sich ggf. daraus ergebenden Konsequenzen hingewiesen wurden, bestehen nicht. Erst nach Ablauf des Urlaubsjahres 2011, im Januar 2012, nahm der Beklagte eine rückwirkende Korrektur der Urlaubsanspruchsberechnung nach den Vorgaben des neuen IMS zum Stichtag 1. September 2011 vor.

Mangels Kenntnis von den Konsequenzen der Umstellung des Berechnungssystems hatte die Klägerin während der gesamten Kalenderjahres 2011 keine Möglichkeit, ihr Verhalten bei der Einbringung ihres Jahresurlaubs auf das neue System auszurichten. Die Klägerin hatte von jeher ihre Arbeitszeit auf fünf Tage pro Woche verteilt. Hätte sie bereits vor dem Zeitpunkt der Änderung ihrer Wochenarbeitszeit zum 1. Oktober 2011 ihren gesamten Jahresurlaub 2011 (zu der damaligen Tagessollzeit von 5:36 Std.) eingebracht, so hätte sie - wie in § 3 Abs. 1 UrlV vorgesehen - 30 Arbeitstage mit ihrem Erholungsurlaub abgedeckt. Tatsächlich wurden ihr bis zum Stichtag 1. Oktober 2011 nur 19 Tage des Jahresurlaubs 2011 gewährt. Nach ihrer Stundenaufstockung zum 1. Oktober 2011 hatte sie (bei einer nunmehrigen Tagessollzeit von 7:00 Std.) ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unverändert auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, konnte jedoch mit den ihr verbliebenen 72:06 Std. Urlaub nur noch 10 Arbeitstage - im Jahr 2011 also insgesamt 29 Urlaubstage - bestreiten. Den verbliebenen Restanspruch von 2:06 Std. musste sie mit 4:54 Std. vom Urlaubsanspruch 2012 „auffüllen“, um den ihr nach der Urlaubsverordnung zustehenden 30. Urlaubstag des Jahres 2011 abdecken zu können. Hieraus wird deutlich, dass bei der Umstellung der Berechnung des Urlaubsanspruchs nach Zeitanteilen insbesondere den Beamten, die ihre Arbeitszeit reduzieren oder aufstocken, klar sein muss, welche Auswirkungen dies auf den Umfang ihres Urlaubsanspruchs haben kann, wenn der Urlaub nicht entsprechend des im jeweiligen Monat „erdienten“ Urlaubsanspruchs genommen wird. Hierüber hätte der Beklagte die Klägerin rechtzeitig informieren müssen.

d) Angesichts der dargelegten besonderen Umstände hat die Klägerin zunächst einen Primäranspruch auf das fürsorgepflichtgerechte Verhalten ihres Dienstherrn in Gestalt eines Erfüllungsanspruchs (zum Erfüllungsanspruch als Primäranspruch BVerwG, U.v. 8.12.1972 - VI C 8.70 - BVerwGE 41, 253 <256>; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, § 45 BeamtStG Rn. 34). Da dieser angesichts des Zeitablaufs nicht mehr greift bzw. ausreicht, ist die Ebene der Sekundäransprüche eröffnet. Hier kommt für den Beamten zunächst der verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser betrifft die Fälle, in denen der Dienstherr durch pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen eine noch andauernde fürsorgepflichtwidrige Lage geschaffen hat, die beseitigt werden soll. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes gerichtet (vgl. etwa BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 5.99 - NJW 2001, 1878; BVerwG, U.v. 28.5.2003 - 2 C 35.02 - BayVBl 2004, 217). Ist sowohl die Erfüllung der Fürsorgepflicht als auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes über einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht möglich oder zum Ausgleich der Beeinträchtigung nicht ausreichend, kommt als weiterer Sekundäranspruch ein - verschuldensabhängiger - Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht. Beide Sekundäransprüche setzen das Vorliegen einer haftungsbegründenden Kausalität zwischen der rechtswidrigen Amtshandlung der Behörde und den eingetretenen rechtswidrigen Folgen voraus. Am erforderlichen Zurechnungszusammenhang bestehen vorliegend keine Zweifel.

Für das Begehren der Klägerin ist der Sekundäranspruch in Gestalt des Folgenbeseitigungsanspruchs ausreichend, aber auch erforderlich. Während der das Schadensersatzrecht beherrschende Anspruch auf Naturalrestitution sich hypothetisch an der Zukunft orientiert, ist der Wiederherstellungsanspruch aus dem Folgenbeseitigungsanspruch auf einen Zustand in der Vergangenheit - unter Abschneiden einer eventuellen künftigen Entwicklung - gerichtet. Dementsprechend ändert es nichts am Bestehen des Anspruchs, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten ist, grundsätzlich verfällt, was bei der Klägerin im Jahr 2013 auch tatsächlich hinsichtlich eines Teils ihre Jahresurlaubs 2012 geschehen ist. Ein Mitverschulden der Klägerin entsprechend § 254 BGB, das auch beim Folgenbeseitigungsanspruch zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich. Sie hat erstmal mit der E-Mail vom 13. Januar 2012 Kenntnis von ihrem auf der Grundlage des § 3 Abs. 7 Satz 4 UrlV neu berechneten Urlaubsanspruchs für 2011 erlangt. Auch der Beklagtenvertreter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass im Jahr 2011 aufgrund offener Detailfragen eine korrekte Berechnung nicht habe erfolgen können.

Hieraus folgt, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2011 unter Außerachtlassung der Anwendung des § 3 Abs. 7 Satz 4 UrlV zu berechnen gewesen wäre. Dann aber hätten der Klägerin 30 statt 29 Urlaubstage zugestanden. Sie hat daher aus dem Jahr 2011 noch einen Anspruch auf einen weiteren Urlaubstag.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Klägerin nicht.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Dem Klageanspruch wurde nicht aufgrund genereller Erwägungen zur Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des § 3 Abs. 7 Satz 4 UrlV, sondern wegen der Besonderheiten der Fallgestaltung bei der erstmaligen Umsetzung der Neuregelung im Übergangsjahr 2011 entsprochen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.