Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1964 geborene Kläger ist Lehrer an der Staatlichen Berufsschule I in B. Mit seiner Klage begehrt er Beihilfeleistungen für eine Operation seines linken Knies (Kreuzbandplastik) im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts vom 11. bis 18. November 2012 in der Klinik St. W. in Bad G.

Mit Schreiben vom 9. August 2010 teilte der Kläger dem Landesamt für Finanzen (LfF), Dienststelle B., mit, dass er sich wegen einer Kreuzbandinsuffizienz auf Anraten seines Arztes einer Operation unterziehen müsse, wobei diese mit der sog. Doppelbündeltechnik in der A.-Klinik St.W. in Bad G durchgeführt werden solle.

Das LfF teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. August 2010 mit, dass Krankenhausleistungen höchstens bis zur Höhe der Aufwendungen entsprechender Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig seien. Hinsichtlich der Arztrechnungen sei zu beachten, dass nur eine Gebühr, die den Schwellenwert (1,8- bzw. 2,3-facher Satz) nicht überschreite, als angemessen angesehen werde, soweit keine begründenden besonderen Umstände vorlägen. Eine Überschreitung des Schwellenwertes bis zum 2,5- bzw. 3,5-fachen Satzes sei nur mit einer speziellen, auf den jeweiligen Behandlungsfall bezogenen ausreichenden Begründung gerechtfertigt. Die Angabe der Anwendung einer bestimmten Technik (neue Operationsmethode) sei für die Überschreitung des Schwellenwertes nicht ausreichend. Aufwendungen über den 3,5-fachen Satz hinaus seien grundsätzlich nicht beihilfefähig.

Unter dem 2. Dezember 2010 beantragte der Kläger beim LfF Beihilfeleistungen für Aufwendungen i. H. v. 3.183,14 EUR. Unter anderem legte er eine Liquidation des behandelnden Arztes Dr. E. vom 22. November 2010 über 2.410,93 EUR anlässlich der Operation des linken Kniegelenks am 11. November 2010 vor.

Mit Bescheid vom 5. Januar 2011 wurde dem Kläger bei einem Beihilfesatz von 70 v. H. auf die Rechnung vom 22. November 2010 eine Beihilfe i. H. v. 932,04 EUR bei beihilfefähigen Aufwendungen von 1.331,49 EUR bewilligt. Nach § 5 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) könne für ärztliche Leistungen höchstens ein Steigerungssatz von 3,5, 2,5 bzw. 1,5 berechnet werden. Soweit die Rechnung höhere Steigerungssätze beinhalte, seien die Rechnungsbeträge entsprechend gekürzt worden. Die GOÄ-Ziffern 2075 (Sehnenverkürzung/-raffung, Sartorius-Plastik), 2382 A (Hautlappenplastik, Spalthauttransplantation, Periostlappenplastik) sowie der vierfache Ansatz der GOÄ-Nummer 2254 (Knochenimplantation) seien nicht beihilfefähig, da es sich um keine eigenständigen therapeutischen Behandlungsleistungen handle.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 erhob der Kläger Widerspruch. Die Kürzungen und Streichungen einzelner Positionen sei nicht nachvollziehbar.

Eine angekündigte Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht.

Das LfF wies mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2011 den Widerspruch zurück und verwies zur Begründung auf die im Ausgangsbescheid gemachten Ausführungen.

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2011 ließ der Kläger Klage erheben und unter dem 22. Juni 2011 beantragen:

1. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2011 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 755,61 EUR aus Anlass der Krankenhausbehandlung gem. Rechnung vom 22. November 2010 zu gewähren.

Die Berechnung des Beklagten zur Rechnung vom 22. November 2010 sei nicht nachvollziehbar. Weshalb einzelne Positionen gestrichen worden seien, werde vom Beklagten nicht ausgeführt.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2011 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gemäß Art. 96 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) und § 7 Abs. 1 Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) seien Aufwendungen dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig, der Höhe nach angemessen und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen beurteile sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Soweit keine begründeten Umstände vorlägen, könne nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreite, als angemessen angesehen werden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ erbracht würden, seien grundsätzlich nur nach den Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV beihilfefähig. Der aufgrund der Honorarvereinbarung abgerechnete 5,0-fache Satz habe deshalb auf den 3,5-fachen Steigerungssatz gekürzt werden müssen. Die Gebührenziffern 2075, 2382 und 2254 A könnten wegen Verletzung des Zielleistungsprinzips nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Die Beihilfe ergänze die Eigenvorsorge des Beamten, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten sei (Art. 96 Abs. 1 letzter Halbsatz BayBG, § 1 Abs. 1 Satz 2 BayBhV).

Darauf entgegnete der Klägerbevollmächtigte unter dem 12. September 2011, dass hinsichtlich des anzuwendenden Steigerungssatzes die Besonderheit der Doppelstrangtechnik vorliege. Der Kläger habe eine auf diese Operationstechnik spezialisierte Klinik in Anspruch nehmen müssen. Wegen der besonders schwierigen Operationstechnik sei der 5-fache Steigerungssatz gerechtfertigt. Es werde nicht dargelegt, weshalb bezüglich der gestrichenen Gebührenziffern das Zielleistungsprinzip verletzt sei. Die Operationsleistungen seien erforderlich gewesen.

Am 9. November 2012 fand eine mündliche Verhandlung statt. Es erging Beweisbeschluss, zur Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der in der Rechnung vom 22. November 2010 in Rechnung gestellten Leistungen nach GOÄ-Ziffern 2075, 2382 A und 2254 ein fachärztlichen Abrechnungsgutachten einzuholen. Mit der Begutachtung wurde der Facharzt für Orthopädie Dr. med. Sch. beauftragt, der in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 10. April 2014 ausführt, dass für die gesonderte Berechnung der GOÄ-Ziffern 2075 und 2382A keine zwingende Notwendigkeit und auch keine Angemessenheit bestanden habe. Bei der unter Ziffer 2254 abgerechnete Leistung einer Knochenblockeinbringung handele es sich nicht um eine methodisch notwendige Durchführung, die eine dringende Indikation hätte. Es könne zudem seitens der Wissenschaft und Literatur nicht bewiesen werden, dass durch den Einsatz der Doppelbündeltechnik verbesserte klinische Resultate erzielt würden. Es zeige sich lediglich in einigen Arbeiten eine Zunahme der Rotationsstabilität.

Mit Schriftsätzen vom 6. und 16. Juni 2014 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Klage kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

2. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen.

Ein Beamter hat aus Art. 96 Abs. 1 BayBG Anspruch auf Beihilfeleistungen für Aufwendungen im Krankheitsfall. Inhalt und Umfang ergeben sich dabei aus den konkretisierenden Vorschriften der Bayerischen Beihilfeverordnung. Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV werden Beihilfeleistungen zu Aufwendungen im Krankheitsfall erbracht, wenn diese dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Vorschriften über die Begrenzung der Beihilfe konkretisieren den Begriff der Angemessenheit, der seinerseits an die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen anknüpft. Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen ist danach auf die preisgünstigste von mehreren medizinisch gleichermaßen geeigneten Behandlungen begrenzt. Für die Beurteilung dieser Frage ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen (BayVGH, Urt. v. 13. Dezember 2010, Az. 14 BV 08.1982), vorliegend mithin auf die Fassung der §§ 7 ff BayBhV in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBhV bemisst sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der GOÄ. Die auf der Grundlage eines Behandlungsvertrags mit dem Arzt sich ergebenden Aufwendungen sind danach grundsätzlich nur bis zur Höhe des Schwellenwerts des Gebührensrahmens der GOÄ (2,3-facher Satz) beihilfefähig, es sei denn, dass begründete besondere Umstände vorliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayBhV). Leistungen, die der Arzt auf Verlangen des Patienten über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinaus erbracht hat, sind nicht beihilfefähig (§ 7 Abs. 4 Nr. 4 BayBhV, § 1 Abs. 2 GOÄ).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf weitere, über die Erstattung im Bescheid vom 5. Januar 2011 hinausgehende Beihilfeleistungen nicht gegeben.

Nach § 5 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr höchstens nachdem 3,5-fachen des Gebührensatzes. Ein darüber hinausgehender Gebührensatz ergibt sich aus den Regelungen der GOÄ nicht und kann damit auch nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV beansprucht werden. Dem Kläger wurde mit Schreiben des Beklagten vom 12. August 2010 ausdrücklich mitgeteilt, dass Aufwendungen, die mit einem höheren als dem 3,5-fachen Satz abgerechnet werden, nicht beihilfefähig sind. Wenn der behandelnde Arzt entgegen der am 14. Juni 2010 geschlossenen Honorarvereinbarung mit dem Kläger, die einen Steigerungssatz von 3,5 angibt, nunmehr einen darüber hinausgehenden Steigerungssatz in Rechnung stellt, betrifft dies die Rechtsbeziehung der Parteien des Behandlungsvertrags, mithin den Kläger und seinen Arzt, begründet jedoch keinen über die maßgeblichen Vorschriften der Beihilfeverordnung und der GOÄ hinausgehenden Anspruch gegenüber dem Beklagten. Die in der Rechnung vom 22. November 2010 vorgenommene Kürzung der5-fachen Steigerungssätze auf einen Wert von 3,5 ist demnach nicht zu beanstanden.

Soweit der Beklagte die Erstattung der mit den GOÄ-Ziffern 2075, 2382A und 2254 geltend gemachten Aufwendungen abgelehnt hat, ist auch dies nach dem Ergebnis des fachorthopädischen Gutachtens des Dr. Sch. vom 10. April 2014 rechtens. Die Ausführungen von Dr. Sch. sind für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Zweifel an der Sachkunde der Gutachter bestehen nicht. Dr. Sch. hat anhand der klägerischen Unterlagen, insbesondere des Operationsberichts und der MRT-Aufnahmen, sein Gutachten unter Einbeziehung einschlägiger Fachliteratur erstellt und ausführlich dargelegt, welche Gebührenziffern der GOÄ im Rahmen einer Kreuzbandoperation abrechenbar und welche Behandlungsschritte damit abgegolten sind. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Abrechnungspositionen entweder bereits durch andere GOÄ-Ziffern mitumfasst sind und deshalb kein weiteres Mal abgerechnet werden können bzw. dass es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungsschritte gehandelt hat.

Zur Ziffer 2075 (Sartoriusplastik) hat er ausgeführt, dass dieser der Stabilisierung dienende Vorgang im Rahmen einer Notch-Plastik zur Impingementverhinderung in der Notch des anschließenden Transplantats durchgeführt werde und dies bereits durch Ziffer 2191 abgedeckt werde. Für die Notch-Plastik sei eine zulässige Abrechnung mit den GOÄ-Ziffern 2256 und 2257 erfolgt, so dass die mediale Stabilisierung mittels Sartorius-Plastik im Rahmen der Abrechnung der Notch-Plastik integriert bzw. in der Ziffer 2191 verwirklicht sei. Nach dem Operationsprotokoll sei mit der GOÄ-Ziffer 2382A eine Periostlappenplastik zur Förderung des Einwachsens des Transplantats durch Auskleiden der Bohrkanäle mittels Knochenhaut abgerechnet worden. Das Vorbereiten eines optimalen Gleitverhaltens des Implantats sei eine methodische und medizinische Notwendigkeit und stelle keine zusätzlich abrechenbare Sonderleistung dar. Dies sei bereits mit den GOÄ-Ziffern 2191, 2192, und im Speziellen mit den Notch-Plastik-Ziffern 2256, 2257 und 2083 abgegolten. Die Periostlappenplastik sei für ein freies Gleiten des Implantats nicht zwingend notwendig. Eine angemessene Behandlung könne auch ohne diese Leistung erfolgen und sei nicht zwingend medizinisch notwendig. Bei der vierfach abgerechneten Ziffer 2254 handele es sich um die Einbringung von Spongiosadübeln in die Bohrkanäle zur besseren Einheilung des Implantats. Ausweislich der einschlägigen Operationsempfehlungen handele es sich nicht um eine methodisch notwendige Durchführung. Es bestünden auch keine wesentlichen Studien, die eine dringende Notwendigkeit dieser Maßnahme bestätigen würden.

Zu der von Klägerseite vorgetragenen Argumentation, dass die sog. Doppelbündeltechnik im Vergleich zu herkömmlichen Operationsmethoden bessere Ergebnisse zeige, weshalb er im Hinblick auf seine besondere berufliche Belastung als Sportlehrer diese Methode gewählt habe, hat der Gutachter dargelegt, dass hierdurch keine verbesserten klinischen Resultate erzielt würden. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass besondere schulische Anforderungen, die eine den üblichen Rahmen übersteigende besondere Behandlungsmethode erfordern würden, für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit nicht relevant sind. Denn die Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme beurteilt sich ausschließlich nach dem allgemeinen Lebensbereich des Beihilfeberechtigten, d. h. nach den gewöhnlichen, im Regelfall vorkommenden Lebensverhältnisse und Aktivitäten. Auf besondere berufliche Anforderungen ist hierbei nicht abzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. Mai 2014, Az. 14 ZB 13.2658 m. w. N.).

Der Kläger hat somit die überschießenden Kosten aus der Rechnung vom 22. November 2010 selbst zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 709 ff. ZPO.

4. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses


(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Lei

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(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztl

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(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2014 - 14 ZB 13.2658

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.058,04 € festgesetzt.

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(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.058,04 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Beihilfe für zwei am 30. April 2012 (rechtes Auge) und 3. Mai 2012 (linkes Auge) durchgeführte Kataraktextraktionen mit Implantation einer Hinterkammerlinse sowie für die Beseitigung eines astigmatischen Refraktionsdefizits unter Bezugnahme auf ein von der Festsetzungsstelle eingeholtes augenärztliches Gutachten mit der Begründung verneint, die bei der Klägerin durchgeführte Beseitigung eines beginnenden Grauen Stars (Cataracta incipiens) sei dem Grunde nach medizinisch nicht indiziert und damit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV nicht notwendig gewesen. Die bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Eingriffe bestehende Sehschärfe von über 0,6 dpt sei lediglich als eine Beeinträchtigung ohne weitreichende Funktionseinschränkung zu betrachten. Eine Sehschärfe von 0,7 (rechtes Auge) bzw. 0,63 (linkes Auge) sei nach dem Abschlussbericht vom 18. Oktober 2010 einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss als dem obersten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland in Auftrag gegebenen Studie grundsätzlich keine Indikation für einen solchen operativen Eingriff. Diese Auffassung werde nach Aussage des Gutachters durch die Tatsache gestützt, dass bei der Klägerin nur ein beginnender Grauer Star (Cataracta incipiens) bestanden habe. Auch die Beseitigung des bei ihr seit der Kindheit vorhandenen Astigmatismus sei nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Ausführungen des Gutachters nicht erforderlich und damit ebenfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV dem Grunde nach nicht medizinisch notwendig gewesen. Soweit sich die Klägerin auf die durch die Operationen an beiden Augen erreichte Behebung einer zuvor bestehenden Fehlsichtigkeit durch jeweilige Linsenimplantationen berufe, stehe § 7 Abs. 5 Nr. 2 BayBhV i. V. m. der Anlage 1 Nr. 2 zu dieser Vorschrift einer Beihilfegewährung entgegen. Es sei nicht ersichtlich und die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass in ihrem Falle eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich gewesen sein sollte.

Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Klägerin greifen nicht durch. Es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, der Verweis auf Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gehe fehl, da der Gemeinsame Bundesausschuss lediglich befugt sei, Regelungen für gesetzliche Krankenkassen oder Ersatzkrankenkassen zu treffen. Für diese gelte das Wirtschaftlichkeitsprinzip, da Leistungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssten und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürften. Im Beihilferecht gelte nicht das Wirtschaftlichkeitsprinzip, sondern es gehe allein um die Frage der medizinischen Notwendigkeit. Diese Einwendungen können nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Verwaltungsgericht hat die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen zu Recht abgelehnt und sich dabei zutreffend auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten gestützt.

Bereits in Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist geregelt, dass Beihilfeleistungen nur zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt werden. Konkretisierend hierzu sieht § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vor, dass Aufwendungen grundsätzlich nur dann beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn die Aufwendungen für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dienen. Die Behandlung muss darauf gerichtet sein, die Krankheit zu therapieren (BVerwG, U. v. 10.10.2013 - 5 C 32.12 - ZBR 2014, 134 Rn. 13 m. w. N.) . Allerdings ist nicht jedwede Therapie, die zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt wird, medizinisch notwendig und damit beihilfefähig. Ob eine Maßnahme, für die Beihilfe beansprucht wird, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV erfüllt, bestimmt sich nach objektiv medizinischen Kriterien.

Zuständig für die Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen ist nach § 7 Abs. 1 Satz 6 BayBhV die Festsetzungsstelle. In der Regel kann die Festsetzungsstelle davon ausgehen, dass das, was der Arzt durchgeführt, angeordnet und damit auch in Rechnung gestellt hat, notwendig ist. Allerdings belegt eine ärztliche Verordnung nicht automatisch, dass jedwede ärztliche Behandlung medizinisch indiziert wäre. Beispielsweise sind Leistungen, die über das medizinisch notwendige Maß einer ärztlichen Versorgung hinausgehen und nach GOÄ nur berechnet werden dürfen, wenn der Arzt sie auf Verlangen erbracht und entsprechend bezeichnet hat, nicht beihilfefähig. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1.1.2014, Ordner 2, § 7 BayBhV Anm. 2 Abs. 2 mit Bezug auf Anm. 3 Abs. 1 zu § 5 BhV a. F.). Hat die Festsetzungsstelle Zweifel an der Notwendigkeit geltend gemachter Aufwendungen und kann sie aufgrund fehlender eigener Sachkunde diese Zweifel nicht ausräumen, kann sie nach § 48 Abs. 8 Satz 1 BayBhV ein Gutachten hierzu einholen (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 14 ZB 11.1202 - juris Rn. 8 m. w. N.). Auf der Grundlage einer solchen Begutachtung kann die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung durch eigene Entscheidung verneinen (vgl. VGH BW, B. v. 14.1.1999 - 4 S 1086/96 - IÖD 1999, 139 m. w. N.).

Dass der vorliegend von der Festsetzungsstelle mit der Begutachtung betraute Augenarzt zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die bei der Klägerin an beiden Augen durchgeführten Kataraktextraktionen mit Implantation einer Hinterkammerlinse medizinisch nicht indiziert gewesen sind, weil die bei ihr zum Zeitpunkt der Eingriffe vorhandene Sehstärke mit 0,6 lediglich eine Beeinträchtigung ohne weitreichende Funktionsbeeinträchtigung bedeutet habe und er sich hierbei auf die Vorgaben des Abschlussberichts vom 18. Oktober 2010 einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu dieser Frage in Auftrag gegebenen Studie bezogen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Begriff der - medizinischen - Notwendigkeit ist nach objektiven Maßstäben auszufüllen und kein spezieller Begriff des Beihilferechts. Er findet sich auch in anderen Krankenversicherungssystemen, insbesondere in der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. beispielsweise den von der Klägerin selbst zitierten § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Eine medizinisch notwendige Behandlung ist zudem Voraussetzung für eine Vergütungsberechnung durch den Arzt nach GOÄ (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Ordner 2, § 7 BayBhV Anm. 2 Abs. 2 mit Bezug auf Anm. 3 Abs. 1 zu § 5 BhV a. F.). Ist der beauftragte Gutachter, dessen Fachkunde die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, von deren wissenschaftlicher Aussagekraft überzeugt, kann er bei der Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung auch auf Studien und Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zurückgreifen, auch wenn dieser als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung tätig wird (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dass die Indikationsvorgaben der vom Gutachter herangezogenen Studie wissenschaftlich zweifelhaft wären, hat die Klägerin nicht dargelegt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob - was die Klägerin bestreitet - diese Vorgaben zur Indikation einer Kataraktextraktion zugleich in den Qualitätsindikatoren des Bundesverbands Deutscher Opthalmochirugen Berücksichtigung gefunden haben. Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung wird insbesondere auch nicht dadurch impliziert, dass die private Krankenkasse der Klägerin ihren Anteil an den Behandlungskosten übernommen hat.

Der Hinweis, sie sei zum Zeitpunkt der Durchführung der Operation 58 Jahre alt und damit mit dem von der Studie benannten Patientenkollektiv mit einem Durchschnittsalter von 70 Jahren nicht vergleichbar gewesen, stellt nicht das Ergebnis der Studie in Frage, sondern beinhaltet die Behauptung, die Ergebnisse der Studie seien auf die Klägerin nicht übertragbar. Diese Einschätzung ist fachärztlich nicht belegt. Der diesbezügliche weitere Einwand der Klägerin, besondere schulische Anforderungen würden ihre optimale Sehkraft erfordern, ist nicht relevant. Denn die Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme beurteilt sich ausschließlich nach dem allgemeinen Lebensbereich des Beihilfeberechtigten, d. h. nach den gewöhnlichen, im Regelfall vorkommenden Lebensverhältnisse und Aktivitäten. Auf besondere berufliche Anforderungen ist hierbei nicht abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1983 - 2 C 66.81 - ZBR 1984, 274; OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 A 1249/10 - juris Rn. 6). Auch auf den Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit einer Behandlung kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin - bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit nicht an. Denn auch eine nützliche und sinnvolle ärztliche Maßnahme ist nicht in jedem Fall medizinisch notwendig.

Unerheblich ist auch, dass der Gutachter die Klägerin nicht untersucht hat. Denn die Klägerin hat weder dargelegt, zu welchem anderen, für sie günstigeren Ergebnis eine derartige Untersuchung nach Durchführung der streitgegenständlichen Eingriffe hätte führen können, noch hat sie gerügt, dem Gutachter hätten zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit nicht sämtliche, von ihr vorgelegten Unterlagen zur Verfügung gestanden.

Soweit die Klägerin einwendet, der Gutachter habe das Ergebnis der zitierten Untersuchung (gemeint ist die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Auftrag gegebene Studie) unrichtig bzw. unvollständig dargestellt, da nach der Studie eine medizinische Indikation für eine Staroperation auch bei einem Visus von mehr als 0,6 nach besonderer Begründung möglich sei, kann dieser Einwand die Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht in Frage stellen. Durch Bezugnahme auf den augenärztlichen Befundbericht vom 2. August 2012 verbunden mit dem Hinweis, ein drei Monate im Nachhinein von einem angestellten Arzt ausgestelltes Attest, das zudem nicht den Bestimmungen des § 12 der Berufsordnung entspreche, könne an seiner Auffassung nichts ändern, im aktuellen Fall sei von einer Leistung auf Verlangen auszugehen, zeigt der Gutachter, dass er das Vorliegen einer abweichenden Indikation geprüft hat und er folglich bei seiner Begutachtung von den richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist. Warum das vorgelegte Attest, das ausschließlich die Befunde nennt, die bei der Klägerin vor der Operation erhoben worden waren, ohne darüber hinaus die besondere Indikation der Operation zu begründen, entgegen der Einschätzung des Gutachters ein ausreichender Beleg für die medizinische Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen gewesen sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. Es geht zu ihren Lasten, dass die behandelnden Augenärzte keine stichhaltige Begründung dafür gegeben haben, warum die Operation trotz ihrer Visuswerte aus anderen Gründen indiziert gewesen sei. Denn es oblag der Klägerin, einen eindeutigen Nachweis darüber zu führen, dass bei ihr eine abweichende Veranlassung zur Kataraktoperation im Sinne der Vorgaben indiziert war (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 14 ZB 11.1202 - juris Rn. 7 m. w. N.). Darüber war sie im Verwaltungsverfahren mit Schreiben der Festsetzungsstelle vom 18. Januar und 20. April 2012 sowie ausweislich der behördlichen Aktenvermerke telefonisch am 4. und 17. Juli 2012 unterrichtet worden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Schreiben der behandelnden Augenärzte vom 29. September 2012 den Anforderungen an eine ausreichende ärztliche Begründung nicht entspricht. Unabhängig davon, dass das Schreiben inhaltlich lediglich aussagt, dass die Klägerin auf beiden Augen Grauen Star hatte und deshalb operiert worden ist, was im Übrigen von der Festsetzungsstelle nicht in Zweifel gezogen worden ist, ist die Abrechnungsstelle eines Augenarztes nicht befähigt, eine ärztliche Indikation abzugeben.

Der Einwand, die Behebung einer zuvor bestehenden Fehlsichtigkeit durch jeweilige Linsenimplantationen sei - entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts - keine Maßnahme nach Anlage 1 Nr. 2 zu § 7 Abs. 5 Nr. 2 BayBhV, ist zwar zutreffend. Auch dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Die Kataraktextraktionen mit Implantation einer Hinterkammerlinse sind bei der Klägerin nicht wegen ihrer Fehlsichtigkeit, sondern wegen des beginnenden Grauen Stars durchgeführt worden. Ungeachtet dessen, dass zweifelhaft ist, ob es sich dabei um eine zur Behandlung der Fehlsichtigkeit wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode handelt (vgl. zu den Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode BVerwG, B. v. 20.10.2011 - 2 B 63.11 - IÖD 2012, 22 m. w. N. sowie § 7 Abs. 5 BayBhV), hat die Klägerin nicht dargelegt, dass diese Behandlung auch ausschließlich zur Beseitigung ihrer Fehlsichtigkeit medizinisch indiziert gewesen wäre. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei und die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen habe, eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen sei nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich. Mit dieser Begründung hat es im Ergebnis zutreffend die Notwendigkeit der streitgegenständlichen operativen Maßnahmen auch zur Behebung der Fehlsichtigkeit der Klägerin verneint (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 14 ZB 11.1202 - juris Rn. 6 m. w. N.). Dies deckt sich mit der Einschätzung des Gutachters, die Operation sei insgesamt medizinisch nicht indiziert gewesen.

Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zudem damit begründet, im privatrechtlichen Sinne sei ein astigmatisches Refraktionsdefizit, also eine sog. Hornhautverkrümmung, als Krankheit anzusehen, wenn sie mehr als eine Dioptrie betrage, stellt sie damit die gutachterliche Bewertung nicht ernstlich in Zweifel. Dass die Behandlung einer Krankheit nicht in jedem Fall indiziert ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Im Übrigen verweist auch der Gutachter darauf, dass dieser Eingriff zwar nicht - medizinisch - erforderlich, aber legitim gewesen sei.

2. Ungeachtet dessen, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden ist, ist er jedenfalls nicht gegeben.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 33). Der Senat vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit; vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 37) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit; vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 38). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 72).

Die Klägerin ist ihren diesbezüglichen Darlegungspflichten nicht nachgekommen, da sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Schriftsatz vom 13. Januar 2014 lediglich erwähnt hat, ohne weitergehend hierzu auszuführen. Denn die bloße Entscheidungskritik im Stil einer Berufungsbegründung ist regelmäßig unzureichend, schon weil sie nicht erkennen lässt, um welche konkreten Rechts- und Tatsachenfragen es dem Rechtsmittelführer geht (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 72). Ihren Darlegungspflichten zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Klägerin auch nicht mit Schreiben vom 7. April 2014 nachgekommen, da die darin enthaltenen Ausführungen verspätet waren, nachdem dieser Schriftsatz außerhalb der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe eingegangen ist. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts war den Bevollmächtigten der Klägerin mittels Empfangsbekenntnis am 22. November 2013 zugestellt worden, so dass die Darlegungsfrist von zwei Monaten am Mittwoch, den 22. Januar 2014 endete. Nach Ablauf dieser Frist können die Zulassungsgründe nur dann ergänzt werden, wenn der konkret zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 53). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn lediglich die Nennung des Zulassungsgrunds erfüllt die Mindestanforderungen nicht.

4. Sofern die Klägerin - mit dem Hinweis auf die Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags - sinngemäß den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollte, ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen, weil die Klägerin auch insoweit ihren Darlegungspflichten nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise nachgekommen ist. Denn der Verfahrensmangel ist in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen. Aus einer bloßen Beanstandung der materiellrechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht auf eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge schließen. Außer in den Fällen des § 138 VwGO, der vorliegend nicht einschlägig ist, ist auch darzulegen, inwiefern die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. Happ, a. a. O., § 124a Rn. 74). Der Schriftsatz der Klägerin vom 13. Januar 2013 entspricht diesen Anforderungen nicht.

Die Klägerin hat nicht darlegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei der Behandlung des Beweisantrags auf Einvernahme des behandelnden Augenarztes zur Frage, dass die bei ihr durchgeführte Operation an den Augen medizinisch notwendig war, da durch den Eingriff sowohl die Fehlsichtigkeit als auch der beginnende Katarakt beseitigt und ihre Fehlsichtigkeit behoben worden sei, so dass keine gesundheitlichen Probleme mehr bestünden, gegen seine ihm nach § 86 Abs. 2 VwGO obliegenden prozessualen Pflichten verstoßen hat. Dass das Verwaltungsgericht gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen hat, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Wie unter Nr. 1 ausgeführt, lassen sich Anhaltspunkte für grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche des Gutachtens, die dieses als Entscheidungsgrundlage des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig machen würden, dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.