Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Juni 2014 - 5 K 11.371
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der 1964 geborene Kläger ist Lehrer an der Staatlichen Berufsschule I in B. Mit seiner Klage begehrt er Beihilfeleistungen für eine Operation seines linken Knies (Kreuzbandplastik) im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts vom 11. bis 18. November 2012 in der Klinik St. W. in Bad G.
Mit Schreiben vom 9. August 2010 teilte der Kläger dem Landesamt für Finanzen (LfF), Dienststelle B., mit, dass er sich wegen einer Kreuzbandinsuffizienz auf Anraten seines Arztes einer Operation unterziehen müsse, wobei diese mit der sog. Doppelbündeltechnik in der A.-Klinik St.W. in Bad G durchgeführt werden solle.
Das LfF teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. August 2010 mit, dass Krankenhausleistungen höchstens bis zur Höhe der Aufwendungen entsprechender Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig seien. Hinsichtlich der Arztrechnungen sei zu beachten, dass nur eine Gebühr, die den Schwellenwert (1,8- bzw. 2,3-facher Satz) nicht überschreite, als angemessen angesehen werde, soweit keine begründenden besonderen Umstände vorlägen. Eine Überschreitung des Schwellenwertes bis zum 2,5- bzw. 3,5-fachen Satzes sei nur mit einer speziellen, auf den jeweiligen Behandlungsfall bezogenen ausreichenden Begründung gerechtfertigt. Die Angabe der Anwendung einer bestimmten Technik (neue Operationsmethode) sei für die Überschreitung des Schwellenwertes nicht ausreichend. Aufwendungen über den 3,5-fachen Satz hinaus seien grundsätzlich nicht beihilfefähig.
Unter dem 2. Dezember 2010 beantragte der Kläger beim LfF Beihilfeleistungen für Aufwendungen i. H. v. 3.183,14 EUR. Unter anderem legte er eine Liquidation des behandelnden Arztes Dr. E. vom 22. November 2010 über 2.410,93 EUR anlässlich der Operation des linken Kniegelenks am 11. November 2010 vor.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2011 wurde dem Kläger bei einem Beihilfesatz von 70 v. H. auf die Rechnung vom 22. November 2010 eine Beihilfe i. H. v. 932,04 EUR bei beihilfefähigen Aufwendungen von 1.331,49 EUR bewilligt. Nach § 5 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) könne für ärztliche Leistungen höchstens ein Steigerungssatz von 3,5, 2,5 bzw. 1,5 berechnet werden. Soweit die Rechnung höhere Steigerungssätze beinhalte, seien die Rechnungsbeträge entsprechend gekürzt worden. Die GOÄ-Ziffern 2075 (Sehnenverkürzung/-raffung, Sartorius-Plastik), 2382 A (Hautlappenplastik, Spalthauttransplantation, Periostlappenplastik) sowie der vierfache Ansatz der GOÄ-Nummer 2254 (Knochenimplantation) seien nicht beihilfefähig, da es sich um keine eigenständigen therapeutischen Behandlungsleistungen handle.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 erhob der Kläger Widerspruch. Die Kürzungen und Streichungen einzelner Positionen sei nicht nachvollziehbar.
Eine angekündigte Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht.
Das LfF wies mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2011 den Widerspruch zurück und verwies zur Begründung auf die im Ausgangsbescheid gemachten Ausführungen.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2011 ließ der Kläger Klage erheben und unter dem 22. Juni 2011 beantragen:
1. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2011 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 755,61 EUR aus Anlass der Krankenhausbehandlung gem. Rechnung vom 22. November 2010 zu gewähren.
Die Berechnung des Beklagten zur Rechnung vom 22. November 2010 sei nicht nachvollziehbar. Weshalb einzelne Positionen gestrichen worden seien, werde vom Beklagten nicht ausgeführt.
Mit Schriftsatz vom 6. September 2011 hat der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Gemäß Art. 96 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) und § 7 Abs. 1 Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) seien Aufwendungen dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig, der Höhe nach angemessen und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen beurteile sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Soweit keine begründeten Umstände vorlägen, könne nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreite, als angemessen angesehen werden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ erbracht würden, seien grundsätzlich nur nach den Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV beihilfefähig. Der aufgrund der Honorarvereinbarung abgerechnete 5,0-fache Satz habe deshalb auf den 3,5-fachen Steigerungssatz gekürzt werden müssen. Die Gebührenziffern 2075, 2382 und 2254 A könnten wegen Verletzung des Zielleistungsprinzips nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Die Beihilfe ergänze die Eigenvorsorge des Beamten, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten sei (Art. 96 Abs. 1 letzter Halbsatz BayBG, § 1 Abs. 1 Satz 2 BayBhV).
Darauf entgegnete der Klägerbevollmächtigte unter dem 12. September 2011, dass hinsichtlich des anzuwendenden Steigerungssatzes die Besonderheit der Doppelstrangtechnik vorliege. Der Kläger habe eine auf diese Operationstechnik spezialisierte Klinik in Anspruch nehmen müssen. Wegen der besonders schwierigen Operationstechnik sei der 5-fache Steigerungssatz gerechtfertigt. Es werde nicht dargelegt, weshalb bezüglich der gestrichenen Gebührenziffern das Zielleistungsprinzip verletzt sei. Die Operationsleistungen seien erforderlich gewesen.
Am 9. November 2012 fand eine mündliche Verhandlung statt. Es erging Beweisbeschluss, zur Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der in der Rechnung vom 22. November 2010 in Rechnung gestellten Leistungen nach GOÄ-Ziffern 2075, 2382 A und 2254 ein fachärztlichen Abrechnungsgutachten einzuholen. Mit der Begutachtung wurde der Facharzt für Orthopädie Dr. med. Sch. beauftragt, der in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 10. April 2014 ausführt, dass für die gesonderte Berechnung der GOÄ-Ziffern 2075 und 2382A keine zwingende Notwendigkeit und auch keine Angemessenheit bestanden habe. Bei der unter Ziffer 2254 abgerechnete Leistung einer Knochenblockeinbringung handele es sich nicht um eine methodisch notwendige Durchführung, die eine dringende Indikation hätte. Es könne zudem seitens der Wissenschaft und Literatur nicht bewiesen werden, dass durch den Einsatz der Doppelbündeltechnik verbesserte klinische Resultate erzielt würden. Es zeige sich lediglich in einigen Arbeiten eine Zunahme der Rotationsstabilität.
Mit Schriftsätzen vom 6. und 16. Juni 2014 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
1. Über die Klage kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
2. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen.
Ein Beamter hat aus Art. 96 Abs. 1 BayBG Anspruch auf Beihilfeleistungen für Aufwendungen im Krankheitsfall. Inhalt und Umfang ergeben sich dabei aus den konkretisierenden Vorschriften der Bayerischen Beihilfeverordnung. Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV werden Beihilfeleistungen zu Aufwendungen im Krankheitsfall erbracht, wenn diese dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Vorschriften über die Begrenzung der Beihilfe konkretisieren den Begriff der Angemessenheit, der seinerseits an die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen anknüpft. Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen ist danach auf die preisgünstigste von mehreren medizinisch gleichermaßen geeigneten Behandlungen begrenzt. Für die Beurteilung dieser Frage ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen (BayVGH, Urt. v. 13. Dezember 2010, Az. 14 BV 08.1982), vorliegend mithin auf die Fassung der §§ 7 ff BayBhV in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBhV bemisst sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der GOÄ. Die auf der Grundlage eines Behandlungsvertrags mit dem Arzt sich ergebenden Aufwendungen sind danach grundsätzlich nur bis zur Höhe des Schwellenwerts des Gebührensrahmens der GOÄ (2,3-facher Satz) beihilfefähig, es sei denn, dass begründete besondere Umstände vorliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayBhV). Leistungen, die der Arzt auf Verlangen des Patienten über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinaus erbracht hat, sind nicht beihilfefähig (§ 7 Abs. 4 Nr. 4 BayBhV, § 1 Abs. 2 GOÄ).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf weitere, über die Erstattung im Bescheid vom 5. Januar 2011 hinausgehende Beihilfeleistungen nicht gegeben.
Nach § 5 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr höchstens nachdem 3,5-fachen des Gebührensatzes. Ein darüber hinausgehender Gebührensatz ergibt sich aus den Regelungen der GOÄ nicht und kann damit auch nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV beansprucht werden. Dem Kläger wurde mit Schreiben des Beklagten vom 12. August 2010 ausdrücklich mitgeteilt, dass Aufwendungen, die mit einem höheren als dem 3,5-fachen Satz abgerechnet werden, nicht beihilfefähig sind. Wenn der behandelnde Arzt entgegen der am 14. Juni 2010 geschlossenen Honorarvereinbarung mit dem Kläger, die einen Steigerungssatz von 3,5 angibt, nunmehr einen darüber hinausgehenden Steigerungssatz in Rechnung stellt, betrifft dies die Rechtsbeziehung der Parteien des Behandlungsvertrags, mithin den Kläger und seinen Arzt, begründet jedoch keinen über die maßgeblichen Vorschriften der Beihilfeverordnung und der GOÄ hinausgehenden Anspruch gegenüber dem Beklagten. Die in der Rechnung vom 22. November 2010 vorgenommene Kürzung der5-fachen Steigerungssätze auf einen Wert von 3,5 ist demnach nicht zu beanstanden.
Soweit der Beklagte die Erstattung der mit den GOÄ-Ziffern 2075, 2382A und 2254 geltend gemachten Aufwendungen abgelehnt hat, ist auch dies nach dem Ergebnis des fachorthopädischen Gutachtens des Dr. Sch. vom 10. April 2014 rechtens. Die Ausführungen von Dr. Sch. sind für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Zweifel an der Sachkunde der Gutachter bestehen nicht. Dr. Sch. hat anhand der klägerischen Unterlagen, insbesondere des Operationsberichts und der MRT-Aufnahmen, sein Gutachten unter Einbeziehung einschlägiger Fachliteratur erstellt und ausführlich dargelegt, welche Gebührenziffern der GOÄ im Rahmen einer Kreuzbandoperation abrechenbar und welche Behandlungsschritte damit abgegolten sind. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Abrechnungspositionen entweder bereits durch andere GOÄ-Ziffern mitumfasst sind und deshalb kein weiteres Mal abgerechnet werden können bzw. dass es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungsschritte gehandelt hat.
Zur Ziffer 2075 (Sartoriusplastik) hat er ausgeführt, dass dieser der Stabilisierung dienende Vorgang im Rahmen einer Notch-Plastik zur Impingementverhinderung in der Notch des anschließenden Transplantats durchgeführt werde und dies bereits durch Ziffer 2191 abgedeckt werde. Für die Notch-Plastik sei eine zulässige Abrechnung mit den GOÄ-Ziffern 2256 und 2257 erfolgt, so dass die mediale Stabilisierung mittels Sartorius-Plastik im Rahmen der Abrechnung der Notch-Plastik integriert bzw. in der Ziffer 2191 verwirklicht sei. Nach dem Operationsprotokoll sei mit der GOÄ-Ziffer 2382A eine Periostlappenplastik zur Förderung des Einwachsens des Transplantats durch Auskleiden der Bohrkanäle mittels Knochenhaut abgerechnet worden. Das Vorbereiten eines optimalen Gleitverhaltens des Implantats sei eine methodische und medizinische Notwendigkeit und stelle keine zusätzlich abrechenbare Sonderleistung dar. Dies sei bereits mit den GOÄ-Ziffern 2191, 2192, und im Speziellen mit den Notch-Plastik-Ziffern 2256, 2257 und 2083 abgegolten. Die Periostlappenplastik sei für ein freies Gleiten des Implantats nicht zwingend notwendig. Eine angemessene Behandlung könne auch ohne diese Leistung erfolgen und sei nicht zwingend medizinisch notwendig. Bei der vierfach abgerechneten Ziffer 2254 handele es sich um die Einbringung von Spongiosadübeln in die Bohrkanäle zur besseren Einheilung des Implantats. Ausweislich der einschlägigen Operationsempfehlungen handele es sich nicht um eine methodisch notwendige Durchführung. Es bestünden auch keine wesentlichen Studien, die eine dringende Notwendigkeit dieser Maßnahme bestätigen würden.
Zu der von Klägerseite vorgetragenen Argumentation, dass die sog. Doppelbündeltechnik im Vergleich zu herkömmlichen Operationsmethoden bessere Ergebnisse zeige, weshalb er im Hinblick auf seine besondere berufliche Belastung als Sportlehrer diese Methode gewählt habe, hat der Gutachter dargelegt, dass hierdurch keine verbesserten klinischen Resultate erzielt würden. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass besondere schulische Anforderungen, die eine den üblichen Rahmen übersteigende besondere Behandlungsmethode erfordern würden, für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit nicht relevant sind. Denn die Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme beurteilt sich ausschließlich nach dem allgemeinen Lebensbereich des Beihilfeberechtigten, d. h. nach den gewöhnlichen, im Regelfall vorkommenden Lebensverhältnisse und Aktivitäten. Auf besondere berufliche Anforderungen ist hierbei nicht abzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. Mai 2014, Az. 14 ZB 13.2658 m. w. N.).
Der Kläger hat somit die überschießenden Kosten aus der Rechnung vom 22. November 2010 selbst zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 709 ff. ZPO.
4. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.
(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.
(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.
(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.
(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.058,04 € festgesetzt.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.