Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Okt. 2014 - 1 K 14.20

bei uns veröffentlicht am10.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger hält zehn Pferde (durchschnittliche Widerristhöhe 1,30 m) in einem sogenannten Einraum-Außenlaufstall mit Auslauf (Offenstall). Die Grundfläche des überdachten Stallbereichs beträgt 36 m² (L x B: 12 m x 3 m). Weitere acht Pferde sind in Einzelboxen untergebracht.

Der Amtstierarzt des Staatlichen Veterinäramtes beim Landratsamt K. führte am 21.10.2013 in der Pferdehaltung des Klägers eine unangemeldete Vorortkontrolle durch. Dabei wurden verschiedene Mängel festgestellt, die dem Kläger im Rahmen der Kontrolle mündlich erläutert wurden, wobei der Kläger zur Beseitigung der Mängel aufgefordert wurde. Mit Schreiben vom 24.10.2013 bestätigte das Staatliche Veterinäramt die mündlich verfügten Auflagen.

Bei einer unangemeldeten Nachkontrolle am 20.11.2013 stellte der Amtstierarzt fest, dass nach wie vor 18 Pferde in dem Betrieb gehalten wurden, acht davon in Einzelboxen und zehn im Offenstallbereich mit Auslauf. Weiter wurde festgestellt, dass zwei Auflagen aus dem Schreiben vom 24.10.2013 nicht erfüllt waren:

In den Boxen der einzeln gehaltenen Pferde war nur eine dünne Schicht von feucht-krümeligem Material, bestehend aus Kotresten und wenigen vereinzelten Halmen vorhanden. Die Bodengrundfläche war feucht, so dass Nässe, insbesondere Urin, nicht ausreichend gebunden werden konnte. Im Offenstallbereich war keine trockene und verformbare Liegefläche vorhanden, Reste die auf regelmäßige und ausreichende Einstreu hinweisen, waren nicht erkennbar. Der unebene Boden des Offenstalls war ganzflächig bedeckt mit vermengten feuchten Kotresten und feuchter Erde. Halmreste waren nicht erkennbar.

Im Offenstallbereich wurde festgestellt, dass die vorhandene Mindestfläche für die Anzahl der dort gehaltenen Pferde nicht ausreicht. Nach den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz benötigen Pferde mit einer durchschnittlichen Widerristhöhe von 1,30 m eine Mindestfläche von 6,76 m². Die im Stallbereich des Klägers vorhandene Fläche reicht nach Auffassung des Amtstierarztes daher nur für höchstens fünf Pferde aus, so dass entweder die Anzahl der gehaltenen Pferde oder die zur Verfügung stehende Liegefläche entsprechend anzupassen ist.

Mit Bescheid vom 09.12.2013 ordnete das Landratsamt K. Folgendes an:

I.

Der Kläger wird verpflichtet, den von ihm gehaltenen Pferden eine trockene, eingestreute und verformbare Liege- und Ruhefläche jederzeit zur Verfügung zu stellen. Die trockene, eingestreute und verformbare Liege- und Ruhefläche ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15.12.2013 zu schaffen.

II.

Der Kläger wird verpflichtet, entsprechend der Leitlinie zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten die Tierzahl an die zur Verfügung stehende Liegefläche bzw. die Liegefläche an die Anzahl der gehaltenen Tiere anzupassen.

III.

Für den Fall, dass der Kläger die in Ziffer I und II dieses Bescheides angeordneten Maßnahmen nicht erfüllt, wird für jeden festgestellten Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,00 EUR zur Zahlung fällig.

Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass nach § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) ein Tierhalter seine Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen müsse. Gemäß § 2 TierSchG i. V. m. der Nr. 3.2 und Nr. 2.1.3 der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten benötigten Pferde eine wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse, da es zum Normalverhalten gehöre, sich in einem sauberen, weichen und trockenem Bereich abzulegen. Es laufe der Natur zuwider, sich im Bereich der eigenen Ausscheidungen aufzuhalten und abzulegen. Das dauerhafte Stehen im Mist führe zu einer Durchweichung des Hufhorns, wodurch die Pferde wesentlich anfälliger für Krankheitsprozesse wie z. B. Mauke oder Strahlfäule würden, als es bei der Haltung auf trockener Einstreu der Fall wäre. Unzureichend gebundener Urin könne des Weiteren zu einem erhöhten Ammoniakgehalt in der Luft führen, der zu einer Reizung der Atemwege führen könne, bei einer Dauerhaltung mit der möglichen Folge von schweren Atemwegserkrankungen. Wie bereits bei der vorherigen Kontrolle am 21.10.2013 sei der Liegebereich bei allen 18 gehaltenen Pferden nicht ausreichend eingestreut gewesen. Entgegen den Auflagen vom 24.10.2013 habe den 18 Pferden erneut keine trockene und verformbare Liegefläche zur Verfügung gestanden. Der Kläger habe seinen 18 Pferden damit ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG zugefügt.

Gemäß § 2 TierSchG i. V. m. der Nr. 2.1.3, Nr. 3.1.1 und Nr. 4.4 der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten sei für Pferde das Ruhen im Stehen, in der Bauch- und in der Seitenlage arttypisch. In Gruppenhaltung sei sicherzustellen, dass alle Pferde gleichzeitig in Seitenlage liegen könnten. Der Kläger halte zehn Pferde mit einer ermittelten durchschnittlichen Widerristhöhe von 1,30 m dauerhaft in einem sogenannten Einraum-Außenlaufstall mit Auslauf (Offenstall). Die Grundfläche des überdachten Stallbereichs betrage 36 m² (L x B: 12 m x 3 m). Die gesetzlichen Vorgaben forderten: „Liegefläche im Offenlaufstall ohne Trennung von Liege- und Fressbereich (Einraum-Außenlaufstall mit Auslauf): (2 x Wh)²/Pferd (Angabe ohne den Platz für den Fressbereich)“. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Widerristhöhe der Pferde ergebe sich damit eine Mindestfläche von 6,76 m² pro Pferd. Die im Stallbereich zur Verfügung stehende Fläche reiche daher nur für höchstens fünf Pferde mit einer Widerristhöhe von 1,30 m aus. Für die vorgefundene Anzahl an Pferden sei mindestens die doppelte Fläche erforderlich. Wie bei der vorigen Kontrolle habe entgegen den Auflagen vom 24.10.2013 für mindestens 10 Pferde erneut keine ausreichend große Liegefläche zur Verfügung gestanden. Der Kläger habe diesen Pferden damit ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG zugefügt.

Die Verpflichtung, den Tieren jederzeit eine trockene, saubere, verformbare und ausreichende Liegefläche zur Verfügung zu stellen, sei ermessensgerecht und verhältnismäßig. Die Anordnung stelle ein weitaus milderes Mittel als die Untersagung der Tierhaltung dar. Sie sei auch geeignet und erfolgversprechend, um den angestrebten Tierschutz zu erreichen. Die Anordnung von Zwangsgeld sei für den Fall der Nichtbeachtung und damit zur Durchsetzung der Maßnahmen notwendig. Die festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes orientiere sich an der Bedeutung des Tierschutzes. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, da andernfalls die Gefahr bestehe, dass in der Zeit zwischen dem Erlass des Bescheides und seiner Bestandskraft den Tieren weitere Leiden zugefügt würden. Das könne von der Allgemeinheit auch unter Berücksichtigung der Rechtsschutzinteressen des Klägers nicht hingenommen werden.

Mit Schriftsatz vom 13.01.2014 erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und stellte den Antrag:

Der Bescheid des Landratsamtes K. vom 09.12.2013, zugestellt am 12.12.2013, wird aufgehoben.

Auf Anmahnung des Gerichts führte die Bevollmächtigte des Klägers im Sofortverfahren B 1 S 14.19 zur Begründung des zugleich gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Schriftsatz vom 17.01.2014 aus, dass der angefochtene Bescheid drei verschiedene Punkte, nämlich den Umfang der Liegeflächen im Offenstall, den Umfang der Einstreu jeweils im Boxenbereich und im Offenstall beanstande. Die Boxen der im Stall gehaltenen acht Pferde des Klägers würden zweimal täglich, morgens und abends, mit Stroh eingestreut, wobei abends mehr eingestreut werde. Die dem Bescheid zugrundeliegende Kontrolle sei in Abwesenheit des Klägers nachmittags zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr erfolgt, also vor der Abendmistung und der Einstreu. Die Ausführungen gälten entsprechend für die Kleinpferde im Offenstallbereich. Diese Pferde hätten im überdachten und nichtüberdachten Bereich ausreichend Platz, der bei entsprechender Witterung um Graskoppeln erweitert werde. Die Leitlinien stellten hinsichtlich der genauen Ausgestaltung Sollvorschriften dar. Insbesondere sei im Rahmen der Prüfung des § 2 Nr. 1 TierSchG eine Gesamtschau vorzunehmen, wobei der Verantwortliche einen gewissen Ermessensspielraum habe, solange den Tieren keine Leiden oder Schmerzen zugefügt würden. Leiden oder Schmerzen habe der Beklagte jedoch nicht feststellen können, sondern vielmehr geradewegs und unmittelbar aus den von ihm gerügten Fehlern geschlossen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung reiche dies jedoch nicht aus. Der Kläger halte die Pferde seit vielen Jahren, ohne dass auch nur eines die im Bescheid beschriebenen Folgen aufweise. Die Kleinpferde im Alter zwischen zwei und sechs Jahren stammten noch aus der früher vom Kläger betriebenen Zucht, befänden sich also ebenfalls seit Jahren in seiner Haltung. Aufgrund der Aufgabe der Zucht verkleinere er darüber hinaus den Bestand ohnehin. Seit der letzten Kontrolle sei bereits ein Tier verkauft worden, es befänden sich aktuell noch neun Tiere im Offenstall. Die angefochtene Anordnung sei damit unverhältnismäßig und deshalb aufzuheben.

Im Hauptsacheverfahren begründete die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 13.02.2014 die Klage ergänzend dahingehend, der Kläger streue - wie bereits ausgeführt - die Boxen und den Offenstallbereich zweimal täglich ein und füttere Heu. Natürlich würden die Tiere fressen, insbesondere während der Herbst- und Wintermonate auch Stroh, um sich zu beschäftigen. Insbesondere sei dies dann der Fall, wenn die vorhandenen Graskoppeln witterungsbedingt nicht genutzt werden könnten. Die Beanstandung der Größe der Liegeflächen enthalte keinen Hinweis darauf, dass den Pferden insgesamt erheblich mehr Raum als der im Bescheid genannte zur Verfügung stehe. Darüber hinaus würden nie alle Pferde gleichzeitig liegen, weiterhin betrage die durchschnittliche Liegezeit allenfalls 15 Minuten. Wie bereits ausgeführt, enthalte der angefochtene Bescheid keinerlei Feststellungen über den Zustand der Tiere. Der Beklagte habe offensichtlich ausschließlich einen Teil der Anforderungen nach den Leitlinien akribisch überprüft ohne den Zustand der Tiere zu berücksichtigen. Im Rahmen des § 2 Abs. 1 TierSchG sei immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Diese unterbleibe im angefochtenen Bescheid vollständig. Hierzu sei ergänzend auszuführen, dass der Kläger seit etwa zwei Jahren mit ständig anderen Beanstandungen konfrontiert werde, wohingegen in den zehn Jahren davor bei unveränderten Haltungsbedingungen ihm immer bescheinigt worden sei, seine Pferdehaltung sei in Ordnung.

Das Landratsamt K. legte im Sofortverfahren die Behördenakten vor und beantragte im Hauptsacheverfahren mit Schreiben vom 09.04.2014,

die Klage abzuweisen.

Das Staatliche Veterinäramt K. habe im Beisein des Klägers am 21.10.2013 dessen Pferdehaltung kontrolliert. Dabei seien verschiedene Mängel festgestellt und entsprechende Abhilfemaßnahmen angeordnet worden. Dies sei dem Kläger im Rahmen der Kontrolle mündlich erläutert worden und mit Schreiben vom 24.10.2013 schriftlich bestätigt worden. Gleichzeitig sei dem Kläger der Erlass einer zwangsgeldbewehrten Anordnung angekündigt worden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Am 20.11.2013 habe eine unangemeldete Nachkontrolle der Pferdehaltung des Klägers stattgefunden. Der Kläger sei selbst nicht anwesend gewesen, sondern Frau A. S. und habe Auskunft gegeben. Dabei sei zunächst festgestellt worden, dass der Kläger den Anordnungen des Staatlichen Veterinäramts nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Bezüglich des Stallbodens und der Einstreu der Liegeflächen sei festgestellt worden, dass der Liegebereich bei allen gehaltenen Pferden, wie bei der vorherigen Kontrolle ausreichend (richtig wohl: nicht ausreichend) eingestreut gewesen sei. Den Pferden habe erneut keine trockene und verformbare Liegefläche zur Verfügung gestanden. Weiterhin sei bezüglich der Größe der Liegefläche festgestellt worden, dass die im Stallbereich zur Verfügung stehende Fläche nur für höchstens fünf Pferde mit einer Widerristhöhe von 1,30 m ausreiche. Für die vorgefundenen zehn Pferde müsse mindestens die doppelte Fläche zur Verfügung stehen. Damit habe den Pferden erneut keine ausreichend große Liegefläche zur Verfügung gestanden. Diese Verstöße würden von den Tierärzten des Staatlichen Veterinäramtes K. so beurteilt, dass der Kläger den Pferden dadurch ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden zugefügt und damit gegen § 2 TierSchG verstoßen habe.

Darüber hinaus seien bei der Kontrolle am 20.11.2013 neue, zusätzliche Mängel festgestellt worden. Diese Mängel seien dem Kläger mit Schreiben vom 25.11.2013 mitgeteilt worden, seien jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Verwaltungsstreitsache. § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG bestimme, dass die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellten Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen erlasse, um die Anforderungen des § 2 TierSchG an eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu erfüllen. Die festgesetzten Anordnungen seien angemessen und notwendig, um eine artgerechte Tierhaltung sicherzustellen. Die Anordnungen des angefochtenen Bescheides beruhten auf Feststellungen und Vorschlägen des Staatlichen Veterinäramtes K. Dessen Amtstierärzten sei bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt seien, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Die Einschätzung der Amtstierärzte werde vom Gesetz im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige seien die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt. In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen komme ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu. Die Einwendungen des Klägers, er würde die Boxen zweimal täglich einstreuen und die Pferde hätten ausreichend Platz, seien pauschal und unsubstantiiert. Jedenfalls könnten diese Einwendungen weder die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung entkräften, noch ergebe sich hieraus die Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnungen. Die zwangsgeldbewehrten Maßnahmen seien zur Abstellung der Mängel geeignet und als milderes Mittel vor einem Tierhaltungsverbot oder einer möglichen Wegnahme der Tiere und anderweitigen Unterbringung auf Kosten des Halters auch nicht unverhältnismäßig.

Mit Beschluss vom 17.02.2014 Az. B 1 S 14.19 ordnete das Verwaltungsgericht Bayreuth die aufschiebende Wirkung der Klage an, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Übrigen aber ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.06.2014 Az. 9 CS 14.602 zurück.

Am 09.04.2014 erließ das Landratsamt K. einen Änderungsbescheid und gab der Ziffer III des angefochtenen Bescheides folgende Fassung:

1. Für den Fall, dass Herr ... die in Ziffer I angeordneten Maßnahmen nicht unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 17.04.2014 erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig.

2. Für den Fall, dass Herr ... die in Ziffer II angeordneten Maßnahmen nicht unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 02.05.2014 erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig.

Im Interesse der Klarheit werde durch die Neufassung verdeutlicht, dass jede der zwei angeordneten Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung mit einer Zwangsgeldandrohung verbunden sei. Auf die Begründung des Bescheides vom 09.12.2013 werde verwiesen. Weiter wird die Höhe der Zwangsgeldandrohung begründet und erklärt, dass diese sich am wirtschaftlichen Interesse orientiere.

Weiter legte der Beklagte eine ergänzende Stellungnahme des Staatlichen Veterinäramts vom 18.03.2014 vor, in dem die Auflagen des angefochtenen Bescheides in Bezug auf das Raumbedürfnis von Pferden fachlich nochmals erläutert werden.

Der Kläger erweiterte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14.05.2014, per Telefax eingegangen am selben Tag, seine Klage wie folgt:

Der Änderungsbescheid des Landratsamts K. vom 09.04.2014 wird aufgehoben.

Zur Sache wurde ausgeführt, die Verpflichtung hätte innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt werden können.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 01.07.2014 wies das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 05.08.2014, zugestellt am 14.08.2014, die Klage ab. Der Kläger beantragte daraufhin mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15.09.2014, vorab per Telefax eingegangen am selben Tag, mündliche Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung am 10.10.2014 trug die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen zusammenfassend insbesondere vor, dass der Kläger nach seinen Angaben morgens und abends einstreue und dass seiner Meinung nach die den Pferden zur Verfügung stehenden Flächen im Offenstallbereich in Verbindung mit der vorhandenen Koppel und den Auslaufmöglichkeiten auf der angrenzenden Grünfläche den Anforderungen genügen würden.

Die Vertreter des Beklagten traten dieser Darstellung entgegen. Insbesondere grenze der Offenstallbereich nur an eine „Matschkoppel“ an, die von der danebenliegenden, mit Gras bewachsenen Koppel durch einen Zaun getrennt sei und deshalb nicht die Anforderungen in Bezug auf die Liegeflächen erfüllen könne, weil die Pferde vom Kläger nur stundenweise durch die Einzäunung auf die Graskoppel gelassen würden. Es hätten am 06.08.2014, 07.08.2014 und 28.08.2014 Nachkontrollen stattgefunden. Lediglich bei der am 07.08.2014 sei Einstreu mit Sägespänen in einem Umfang, der gerade noch akzeptiert werden könne, vorgefunden worden.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag,

den Bescheid des Landratsamts K. vom 09.12.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.04.2014 aufzuheben.

Der Vertreter des Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten, die Akten und Beschlüsse des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (B 1 S 14.19), die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.10.2014 sowie das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Streitgegenstand ist der Bescheid des Landratsamts K. vom 09.12.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.04.2014. Die auf letzteren bezogene Klageänderung wird gemäß § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich zugelassen.

Die Klage ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Der angegriffene Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere besteht auch aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Gesichtspunkte kein Anlass, von der bisherigen Beurteilung des Sach- und Streitstandes abzuweichen. Das Gericht folgt deshalb den Gründen des Gerichtsbescheides vom 05.08.2014 (§ 84 Abs. 4 VwGO) sowie der angefochtenen Bescheide und nimmt auch auf die Gründe der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Bayreuth und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (B.v. 17.2.2014 - B 1 S 14.19 und B.v. 16.6.2014 - 9 CS 14.602) Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend bzw. zusammenfassend ist Folgendes zu betonen:

Rechtsgrundlage der angeordneten Maßnahmen ist § 16a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Danach kann die zuständige Behörde die gemäß § 16a Satz 1 TierSchG zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen, insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. § 2 TierSchG verpflichtet denjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier entsprechend seiner Art und seinen Bedürfnissen angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Die streitgegenständlichen Auflagen sind rechtmäßig, weil die Pferdehaltung des Klägers mit den vorhandenen Einrichtungen die Anforderungen des § 2 TierSchG nicht erfüllt und die verlangten Maßnahmen geeignet und erforderlich erscheinen, um gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG die Pferde ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen und zu betreuen.

Das Landratsamt hat sich zu Recht auf die Tatsachenfeststellungen und gutachterlichen Stellungnahmen des Staatlichen Veterinäramts gestützt, wie sie anlässlich der Tierschutzkontrollen am 21.10.2013 und 20.11.2013 (S. 2 - 8 der Behördenakte) getroffen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (vgl. u. a. BayVGH, B.v. 16.6.2014 - 9 CS 14.602; B.v. 23.7.2012 - 9 CS 12.1255, U.v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146, 9 B 06.2992, B.v. 12.11.2013 - 9 CS 13.1946, B.v. 11.11.2013 - 9 ZB 12.2564, B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - NuR 2013, 211 - und B.v. 16.10.2009 - 9 ZB 09.2454; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 15.7.2013 - OVG 5 N 11.10, B.v. 17.6.2013 - OVG 5 S 27.12 - und B.v. 25.5.2012 - OVG 5 S 22.11; NdsOVG, U.v. 18.6.2013 - 11 LC 206/12 - RdL 2013, 286). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass der kontrollierende Amtstierarzt des Landratsamtes K. nicht über die regelmäßig für seine Amtsführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, sind in keiner Weise ersichtlich. Damit besteht kein Anlass, von der zitierten Rechtsprechung abzuweichen.

Die Einschätzungen des Amtstierarztes überschreiten hier auch nicht die Grenzen der fachlichen Vertretbarkeit. Sie stützen sich auf die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009 einer Sachverständigengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden bezeichnet als „Leitlinien“). Der Bevollmächtigten des Klägers ist zuzugeben, dass die Leitlinien keine Rechtsnormen sind und ihnen auch nicht der Charakter von Verwaltungsrichtlinien zukommt. Sie stellen aber nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Oberverwaltungsgerichte eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was insoweit als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146, 9 B 06.2992, B.v. 3.6.2004 - 25 CS 04.1363, B.v. 27.4.2004 - 25 CS 04.1010; vgl. auch ThürOVG, U.v. 28.9.2000 - 3 KO 700/99 - NVwZ-RR 2001, 507 m. w. N.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Behörde diese Leitlinien zur Grundlage des streitgegenständlichen Bescheides macht. Auch wenn der Kläger auf seine langjährige Erfahrung im Umgang mit und der Haltung von Pferden verweist und geringere Standards für ausreichend hält, besteht kein Anlass, von den Vorgaben der Leitlinien abzuweichen, insbesondere auch deswegen, weil die dort genannten Anforderungen ohne weiteres nachvollziehbar sind und einsichtig ist, dass dadurch eine artgerechte Tierhaltung im Sinne des Tierschutzes gewährleistet wird.

Die Forderungen des Landratsamts entsprechen den Vorgaben der Leitlinien, gehen nicht darüber hinaus und folgen ihnen auch in der Begründung (vgl. Auflage I - Liegefläche, Einstreu - Leitlinien 2.1.3 und 3.2; Auflage II - Raumangebot - Leitlinie 2.1.3, 3.1.1 und 4.4).

Der Kläger bestreitet die sachliche Richtigkeit der behördlichen Feststellungen. Allerdings bestreitet er die fachlich fundierten Einschätzungen nicht qualifiziert, sondern hält nur seine eigene Auffassung entgegen. Abgesehen davon sind seine Darlegungen teilweise offensichtlich unrichtig oder gehen von einem falschen Verständnis der Beanstandungen aus.

Um die Beanstandungen des angefochtenen Bescheides nachvollziehen zu können, genügen die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder; die Einnahme eines Augenscheins durch das Gericht ist dazu nicht erforderlich. Die vorliegende Luftaufnahme des klägerischen Grundstückes (S. 33 der Gerichtsakte) lässt die einzelnen Bereiche der Tierhaltung und ihre Funktionen (Offenlaufstall, Einzelboxen, „Matschkoppel“, Grünland) ausreichend gut erkennen. Die Bilddokumentation selbst ermöglicht es, die Feststellungen der Amtstierärzte nachzuvollziehen. Im Gegensatz zur Einnahme eines Augenscheins zeigen diese Fotos den Zustand der Pferdehaltung zeitnah zu dem bei einer Anfechtungsklage entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Nach der vorliegenden Dokumentation hat das Gericht an der Richtigkeit der Feststellungen des Landratsamts keinerlei Zweifel, zumal der Vertreter des Beklagten, der die Lichtbilder gefertigt und die Pferdehaltung mehrfach kontrolliert hat, in der mündlichen Verhandlung weitere Erläuterungen geliefert hat.

Der Kläger hält die Beanstandung in Bezug auf ungenügendes Einstreuen für falsch und trägt vor, dass die Boxen zweimal täglich entmistet und eingestreut würden. Dabei verkennt er jedoch, dass das Landratsamt weder Zeitpunkt noch Häufigkeit dieser Arbeiten beanstandet, sondern ihre Qualität. Beanstandet wurde, dass so ungenügend eingestreut war, dass die Bodenfläche in den Boxen nur aus einer dünnen Schicht von feucht-krümeligem Material, bestehend aus Kotresten und „wenigen vereinzelten Halmen“, bestand bzw. im Offenstallbereich „Halmreste nicht erkennbar“ waren (vgl. Schreiben vom 28.11.2013, S. 2 Rückseite, 1. und 2. Absatz) und damit der Zweck des Einstreuens nicht erreicht wurde. Nach den Leitlinien benötigen Pferde eine ausreichend groß bemessene, trockene und verformbare Liegefläche, die auch hygienischen Anforderungen entspricht, um sich in Bauch- und Seitenlage zum Ruhen ablegen zu können (Leitlinien 2.1.3). Damit muss so viel an geeignetem Einstreumaterial verwendet werden, dass diese Bedingungen geschaffen werden.

Die Behauptung des Klägers, die Pferde würden das eingestreute Stroh fressen, ändert an der Richtigkeit der behördlichen Feststellungen nichts. Auch dem Gericht ist bekannt, dass Pferde während der Herbst- und Wintermonate auch Stroh fressen, um sich zu beschäftigen usw. Wenn dieses Verhalten allerdings dazu führt, dass die Liegefläche so dünn wie oben beschrieben wird, kann dies nur daran liegen, dass zu wenig eingestreut wurde (oder aber die Pferde zu wenig gefüttert werden und deshalb größere Mengen Stroh fressen).

Auf den vorliegenden Fotos ist eindeutig zu sehen, dass - wie im Schreiben vom 28.11.2013 beschrieben - weder in den Einzelboxen noch im Offenlaufstall eine ausreichende Einstreu vorhanden war (Unterstand Gruppenhaltung: S. 30, 31, 35, 36, 53 den, Einzelboxen: S. 38, 39, 43 - 50). Die Fotos der Dunglager (S. 40, 41, 54, 55) lassen erkennen, dass der Einwand des Klägers, die Kontrollen hätten vor dem täglichen Einstreuen stattgefunden, ohne Bedeutung ist. Die Fotos belegen nämlich eindeutig, dass in dem dort gelagerten Gut allenfalls ein geringer Anteil an Einstreumaterial vorhanden war und damit auch in der Zeit vor den Kontrollen keinesfalls ausreichend eingestreut worden sein kann. Abgesehen davon hätte bei ausreichender Einstreu im Zeitpunkt der Kontrollen eine größere Menge an verunreinigtem Einstreumaterial vorgefunden werden müssen.

Ist zu wenig Einstreu vorhanden, treten die vom Landratsamt beschriebenen Folgen auf (feuchter Boden, unzureichend gebundener Urin und Kot, erhöhter Ammoniakgehalt in der Luft) und führen zu tierschutzwidrigen Zuständen. Ob in der Vergangenheit tatsächlich bereits Erkrankungen (Mauke, Strahlfäule etc.) aufgetreten sind oder nicht, spielt für die Beurteilung, dass es sich um eine tierschutzwidrige Tierhaltung handelt, keine Rolle. Das Vorbringen des Klägers ist damit nicht geeignet, die Feststellungen des Landratsamts zu entkräften (vgl. zur Auflage I insbesondere BayVGH, B.v. 4.9.2007 - 25 CS 07.1908 - und B.v. 3.7.2007 - 25 ZB 06.1362).

Den Pferden des Klägers steht auch kein ausreichendes Platzangebot zur Verfügung. Die Leitlinien geben für die Haltung von Pferden Mindestmaße in Bezug auf die räumlichen Anforderungen vor, die dem Platz- und Bewegungsbedürfnis der Pferde Rechnung tragen. Das Veterinäramt hat ergänzend dazu die Gründe für diese Anforderungen nachvollziehbar erläutert. Die angegebenen Maße sind gemäß Ziffer 4 der Leitlinien als Richtwerte anzusehen, von denen Abweichungen möglich sind, wenn diese tierschutzfachlich begründet werden können und die Pferde ein ausgeglichenes Verhalten und einen guten körperlichen Zustand zeigen. Die Maße berücksichtigen die Größe der jeweiligen Pferde sowie auch die Art der Haltung (Gruppenhaltung, geschlossener Laufstall, Offenlaufstall etc.). Bei der vom Kläger praktizierten Haltung der streitgegenständlichen 10 Pferde mit durchschnittlicher Widerristhöhe von 1,30 m in einem Einraum-Außenlaufstall mit Auslauf ergibt sich nach der Berechnungsformel „(2 x Widerristhöhe)2/Pferd (Angabe ohne den Platz für den Fressbereich)“ eine Mindestfläche von 6,76 m2/Pferd. Bei einer Stallfläche von 12 m x 3 m = 36 m2 wird dieser Richtwert so deutlich unterschritten, dass weder von einer tierschutzgerechten Haltung noch von einer zu „kleinlichen“ Auslegung der Leitlinien die Rede sein kann. Es liegt auf der Hand, dass das vorhandene Raumangebot zu klein ist, nachdem es lediglich für rund die Hälfte der vom Kläger gehaltenen Tiere ausreichend ist. Dabei führt auch die behauptete Reduzierung des Bestandes auf derzeit noch 9 Pferde in diesem Stallbereich zu keiner anderen Beurteilung.

Soweit der Kläger meint, den Pferden stehe als Liegefläche erheblich mehr Raum zur Verfügung, als vom Landratsamt zugrunde gelegt, verkennt er, dass zwar tatsächlich mehr Raum vorhanden ist, dieser aber keinesfalls den Anforderungen der Leitlinien zu Liegeflächen und Einstreu (Leitlinien 2.1.3 und 3.2) genügt, wie ebenfalls der vorliegenden Bilddokumentation zu entnehmen ist. Die Pferde können zwar wohl jederzeit auf die „Matschkoppel“ ausweichen. Diese erfüllt aber aufgrund der Bodenbeschaffenheit die Anforderungen an Liegeflächen nicht, weil der Untergrund weder trocken noch verformbar, sondern - wie die durch Fotos untermauerten Angaben des Amtstierarztes belegen - jedenfalls bei schlechtem Wetter morastig und nass ist.

Auch der Einwand des Klägers, das Landratsamt habe keine konkreten Leiden feststellen können, geht fehl. Werden Tiere in einer Weise gehalten, die ihren Platzbedürfnissen nicht genügen, hat dies - vor allem für die rangniedrigeren Tiere - stetigen Stress zur Folge, weil sie den ranghöheren Pferden nicht ausweichen können. Für alle Tiere besteht eine erhebliche Gefahr von Verletzungen, ihre Bewegungsmöglichkeiten werden eingeschränkt und es wird ihnen u.U. sogar unmöglich gemacht, sich auszuruhen. Es liegt auf der Hand, dass Tiere, die unter solchen Bedingungen gehalten werden, leiden und damit die Haltung gegen § 2 TierSchG verstößt. Nachdem der Kläger trotz der mündlichen und schriftlichen Beanstandungen am 21.10.2013 keine Abhilfe geschaffen hat, bestand auch Anlass, ihn durch den streitgegenständlichen Bescheid dazu zu verpflichten.

Andere formelle Mängel des Bescheides sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt der Bescheid erkennen, dass die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt hat; das Ermessen ist auch ausreichend begründet.

Soweit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bedenken in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung in Ziffer III des Bescheides erhoben wurden, hat das Landratsamt diesen Bedenken im Änderungsbescheid vom 09.04.2014 Rechnung getragen und Klarstellung geschaffen. Dem Kläger wurden auch angemessene Fristen zur Erfüllung der jeweiligen Auflagen gesetzt sowie die Höhe der Zwangsgelder ausreichend begründet.

Nach allem ist die Klage deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 15


(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbeha

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Okt. 2014 - 1 K 14.20 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2014 - 9 CS 14.602

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts Kulmbach vom 9. Dezember 2013, mit dem er unter Androhung eines Zwangsgelds verpflichtet wurde, den von ihm gehaltenen Pferden eine trockene, eingestreute und verformbare Liege- und Ruhefläche jederzeit zur Verfügung zu stellen und die trockene, eingestreute und verformbare Liege- und Ruhefläche unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember 2013, zu schaffen (Nr. I) sowie entsprechend der Leitlinie zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten die Tierzahl an die zur Verfügung stehende Liegefläche bzw. die Liegefläche an die Anzahl der gehaltenen Tiere anzupassen (Nr. II).

Gegen den auf § 16a TierSchG in Verbindung mit § 2 TierSchG gestützten Bescheid hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. III des Bescheids des Landratsamts Kulmbach vom 9. Dezember 2013 richtet. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde verweist der Antragsteller ausdrücklich auf den Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigten die Anordnung des Sofortvollzugs nicht, insbesondere genüge hierfür nicht eine „Momentaufnahme“. Das Verwaltungsgericht gehe nicht darauf ein, dass die Tiere witterungsabhängig ein größeres Raumangebot hätten.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Februar 2014 insoweit abzuändern, als der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt wurde und die aufschiebende Wirkung auch insoweit wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er stellt in Frage, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht und die Beschwerde daher zulässig ist. Sie sei aber jedenfalls unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht und die Beschwerde daher zulässig ist. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich - jedenfalls im Wesentlichen - auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, ohne sich in der gebotenen Weise mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Bloße Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen sind aber regelmäßig ebenso unzureichend wie pauschale und formelhafte Rügen (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 13. Auflage 2010, § 146 Rn. 22).

2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Senat teilt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die im angefochtenen Bescheid vom Landratsamt gegen den Antragsteller erlassenen Anordnungen in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG eine hinreichende rechtliche Grundlage haben und der Bescheid insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat weist daher die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ist lediglich ergänzend folgendes auszuführen:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei den Feststellungen des Amtstierarztes zur tierschutzwidrigen Pferdehaltung durch den Antragsteller nicht um eine „Momentaufnahme“. Sie beruhen vielmehr auf einer Kontrolle vom 21. Oktober 2013 und einer Nachkontrolle am 20. November 2013. Dass die Pferde im Offenlaufstall mit dem Auslaufteil witterungsabhängig ein höheres Raumangebot haben, ist nicht entscheidungserheblich. Wie den Ausführungen des Amtstierarztes im Vermerk vom 28. November 2013 (Bl. 2 der Verwaltungsakte) entnommen werden kann, bezieht sich die Beanstandung der nicht ausreichenden Liegefläche im angefochtenen Bescheid nur auf den überdachten Teil des Offenstallbereichs. Der fachlichen Beurteilung durch den Amtstierarzt kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein besonderes Gewicht zu, sie ist grundsätzlich nur durch substantiiertes Gegenvorvorbringen zu entkräften (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 9 CS 14.1027 - juris Rn. 19). Ein solches Gegenvorbringen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

Das Verwaltungsgericht ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass es hier auch im besonderen öffentlichen Interesse liegt, die festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Tiere baldmöglichst und ohne weitere Verzögerung zu beenden, wie auch im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Bedeutung des Tierschutzes ausgeführt wird. Damit genügt die Begründung des Sofortvollzugs auch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2013 - 9 CS 13.1946 - juris Rn. 11).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts Kulmbach vom 9. Dezember 2013, mit dem er unter Androhung eines Zwangsgelds verpflichtet wurde, den von ihm gehaltenen Pferden eine trockene, eingestreute und verformbare Liege- und Ruhefläche jederzeit zur Verfügung zu stellen und die trockene, eingestreute und verformbare Liege- und Ruhefläche unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember 2013, zu schaffen (Nr. I) sowie entsprechend der Leitlinie zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten die Tierzahl an die zur Verfügung stehende Liegefläche bzw. die Liegefläche an die Anzahl der gehaltenen Tiere anzupassen (Nr. II).

Gegen den auf § 16a TierSchG in Verbindung mit § 2 TierSchG gestützten Bescheid hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. III des Bescheids des Landratsamts Kulmbach vom 9. Dezember 2013 richtet. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde verweist der Antragsteller ausdrücklich auf den Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigten die Anordnung des Sofortvollzugs nicht, insbesondere genüge hierfür nicht eine „Momentaufnahme“. Das Verwaltungsgericht gehe nicht darauf ein, dass die Tiere witterungsabhängig ein größeres Raumangebot hätten.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Februar 2014 insoweit abzuändern, als der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt wurde und die aufschiebende Wirkung auch insoweit wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er stellt in Frage, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht und die Beschwerde daher zulässig ist. Sie sei aber jedenfalls unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht und die Beschwerde daher zulässig ist. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich - jedenfalls im Wesentlichen - auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, ohne sich in der gebotenen Weise mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Bloße Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen sind aber regelmäßig ebenso unzureichend wie pauschale und formelhafte Rügen (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 13. Auflage 2010, § 146 Rn. 22).

2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Senat teilt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die im angefochtenen Bescheid vom Landratsamt gegen den Antragsteller erlassenen Anordnungen in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG eine hinreichende rechtliche Grundlage haben und der Bescheid insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat weist daher die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ist lediglich ergänzend folgendes auszuführen:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei den Feststellungen des Amtstierarztes zur tierschutzwidrigen Pferdehaltung durch den Antragsteller nicht um eine „Momentaufnahme“. Sie beruhen vielmehr auf einer Kontrolle vom 21. Oktober 2013 und einer Nachkontrolle am 20. November 2013. Dass die Pferde im Offenlaufstall mit dem Auslaufteil witterungsabhängig ein höheres Raumangebot haben, ist nicht entscheidungserheblich. Wie den Ausführungen des Amtstierarztes im Vermerk vom 28. November 2013 (Bl. 2 der Verwaltungsakte) entnommen werden kann, bezieht sich die Beanstandung der nicht ausreichenden Liegefläche im angefochtenen Bescheid nur auf den überdachten Teil des Offenstallbereichs. Der fachlichen Beurteilung durch den Amtstierarzt kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein besonderes Gewicht zu, sie ist grundsätzlich nur durch substantiiertes Gegenvorvorbringen zu entkräften (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 9 CS 14.1027 - juris Rn. 19). Ein solches Gegenvorbringen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

Das Verwaltungsgericht ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass es hier auch im besonderen öffentlichen Interesse liegt, die festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Tiere baldmöglichst und ohne weitere Verzögerung zu beenden, wie auch im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die Bedeutung des Tierschutzes ausgeführt wird. Damit genügt die Begründung des Sofortvollzugs auch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2013 - 9 CS 13.1946 - juris Rn. 11).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.